Entscheid vom 19. Januar 2023
Besetzung
Versicherungsrichterinnen Corinne Schambeck (Vorsitz) und Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichter Joachim Huber; Gerichtsschreiberin Beatrix Zahner
Geschäftsnr.
AVI 2021/64
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonale Arbeitslosenkasse, Geltenwilenstrasse 16/18, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
versicherter Verdienst
Sachverhalt
Erwägungen
Streitgegenstand ist die Berechnung des versicherten Verdienstes des Beschwerdeführers für die Kontroll- und Abrechnungsperiode September 2021.
Laut Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) richtet sich die Höhe des Taggeldes nach dem versicherten Verdienst. Als versicherter Verdienst gilt der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraumes aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde (Art. 23 Abs. 1 erster Halbsatz AVIG).
Der versicherte Verdienst bemisst sich gemäss Art. 37 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02] nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Er bemisst sich nach dem Durchschnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, wenn dieser Durchschnittslohn höher ist als derjenige nach Absatz 1 (Art. 37 Abs. 2 AVIV). Der Bemessungszeitraum beginnt, unabhängig vom Zeitpunkt der Anmeldung zum Taggeldbezug, am Tag vor dem Eintritt eines anrechenbaren Verdienstausfalls. Voraussetzung ist, dass vor diesem Tag mindestens zwölf Beitragsmonate innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit liegen (Art. 37 Abs. 3 AVIV).
Vorab ist daher näher auf die Rahmenfristen einzugehen.
Für den Leistungsbezug und die Beitragszeit gelten gemäss Art. 9 Abs. 1 AVIG zweijährige Rahmenfristen, sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG).
Zu den Rahmenfristen für den Leistungsbezug ergibt sich aus den Akten Folgendes: Der Beschwerdeführer beantragte und erhielt ab 1. Dezember 2018 ALE (act. G 3.2.116), nachdem ihm die zuvor innegehabte Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen gekündigt worden war (act. G 3.2.116). In Anwendung von Art. 9 Abs. 2 AVIG wurde ihm zunächst eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 3. Dezember 2018 bis zum 2. Dezember 2020 eröffnet (Abrechnungen Dezember 2018, act. G 3.2.81; Januar 2019, act. G 3.2.78, Mai 2019, act. G 3.2.54, Juni 2019, act. G 3.2.50). Diese wurde gestützt auf Art. 8 Abs. 2 der Verordnung über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19; SR 837.033, gemäss Fassung vom 12. August 2020) bis zum 31. August 2020 und gestützt auf Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die gesetzlichen Grundlagen für die Verordnung des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz; SR 818.102) nochmals bis zum 2. September 2021 verlängert (vgl. Abrechnungen der Beschwerdegegnerin für die Monate Februar bis April 2021, act. G 3.2.24, 20, 18, und Mai bis September 2021, act. G 3.2.16, 8, 6, 4). Per 3. September 2021 wurde dem Beschwerdeführer gemäss seinem Antrag vom 2. Juni 2021 (act. G 3.2.15) erneut eine zweijährige (vgl. Art. 9 Abs. 4 AVIG) Folgerahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet (act. G 3.2.1).
Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Art. 9 Abs. 3 AVIG). Ist die Rahmenfrist für den Leistungsbezug abgelaufen und beansprucht der Versicherte wieder Arbeitslosenentschädigung, so gelten, sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, erneut zweijährige Rahmenfristen für den Leistungsbezug und die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 4 AVIG). Vorliegend verlängerte sich die der neuen Rahmenfrist für den Leistungsbezug vorangehende Rahmenfrist für die Beitragszeit aufgrund der Corona-Pandemie (in Abweichung von Art. 9 Abs. 4 AVIG) entsprechend bzw. spiegelbildlich zur am 2. September 2021 ausgelaufenen Rahmenfrist und dauerte somit wie diese vom 3. Dezember 2018 bis zum 2. September 2021 (vgl. Art. 8a Abs. 3 i.V.m. Abs. 3 der Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung, Stand am 1. April 2022; Weisung Nr. 6 des SECO vom 1. April 2022, Rz 38c). Die Beschwerdegegnerin hat somit die massgeblichen Rahmenfristen korrekt festgelegt.
Zu prüfen ist, welche Beiträge der Beschwerdeführer innerhalb der dafür massgeblichen Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 3. Dezember 2018 bis zum 2. September 2021 entrichtet hat.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, in seinem Fall stellten die IV-Taggelder nicht massgebenden Lohn dar, weil er unmittelbar vor der Eingliederungsmassnahme nicht unselbständig erwerbstätig gewesen, sondern durch die sozialen Dienste seiner Wohnortgemeinde unterstützt worden sei, kann ihm nicht gefolgt werden. Der von ihm angerufene BGE 123 V 223 bezieht sich ausschliesslich auf die Anrechnung von IV-Taggeldern bei (vormals) unselbständig erwerbstätigen Personen. Bei selbständig und nicht erwerbstätigen Personen kann sich die Frage, ob Taggelder der Invalidenversicherung zum massgeblichen Lohn für die Berechnung eines versicherten Verdienstes gehören gar nicht stellen, denn sie sind der Arbeitslosenversicherung gar nicht unterstellt (vgl. Nussbaumer, a.a.O., N 25); sie sind nicht obligatorisch arbeitslosenversichert und verfügen daher weder über einen versicherten Verdienst noch über einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Schliesslich ist Folgendes festzuhalten: Wären die IV-Taggelder nicht für die Erfüllung der Beitragszeit massgebend, würde der Beschwerdeführer die Beitragszeit nicht erfüllen und hätte deshalb gar keinen Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenkasse, ausser er wäre von der Beitragspflicht zu befreien, was voraussetzen würde, dass eine beitragspflichtige Teilzeitbeschäftigung nicht möglich und zumutbar gewesen wäre (vgl. hierzu Nussbaumer, a.a.O., N 239, mit Verweisen auf die Rechtsprechung). Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin den Bezug von IV-Taggeldern zu Recht als Zufluss von beitragspflichtigem Einkommen im Sinne von Art. 13 Abs. 1 AVIG behandelt (E. 5.1 f.).
Vom 1. Februar bis 6. Mai 2019 arbeitete der Beschwerdeführer bei der D.___ und erzielte ein für die Erfüllung der Beitragszeit (Art. 13 Abs. 1 AVIG) und den versicherten Verdienst (Art. 23 Abs. 1 AVIG) massgeblichen Lohn. Ab 28. bzw. 30. Mai 2019 war er zu 100 % arbeitsunfähig (act. G 3.2. 62, 57; Arztzeugnisse Psychiatrie E.___ vom 26. September 2019 und vom 29. Oktober 2019, act. G 3.2.11). Für den Monat Juni 2019 wurden ihm gestützt auf Art. 28 Abs. 1 AVIG ungekürzte ALE ausgerichtet (act. G 3.2.38-78 und act. G 3.2.50), danach wurde der Anspruch gestützt auf Art. 28 Abs. 4 AVIG eingestellt, da der Beschwerdeführer die Mindestarbeitsfähigkeit von 50 % nicht erreichte. Vom 20. Januar bis 19. Februar 2020 leistete der Beschwerdeführer einen Einsatz bei der F.___ in einem Pensum von 30 % (act. G 3.2.31). Das dabei erzielte Einkommen war gemäss Art. 13 Abs. 1 und Art. 23 Abs. 3bis AVIG weder für die Erfüllung der Beitragszeit noch für die Festlegung des versicherten Verdienstes zu berücksichtigen (BGE 139 V 212).
Seitens der Invalidenversicherung (IV) wurden dem Beschwerdeführer für die Zeitspanne vom 1. April 2020 bis zum 17. Februar 2021 berufliche Massnahmen (Belastbarkeitstraining und Aufbautraining) und entsprechende Taggelder zugesprochen (act. G 3.2.42 f.). Dabei wurden jeweils Beiträge an die AHV/IV, EO und ALV in Abzug gebracht (act. G 3.1.40, 44; act. G 7.1). Ab dem 18. Februar 2021 bezog der Beschwerdeführer ungekürzte ALE (act. G 3.2, 24, 20, 18, 16, 8, 6, 4, 1).
Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG setzt der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter anderem voraus, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragspflicht befreit ist. Die Beitragszeit erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist während mindestens 12 Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Der Beschwerdeführer war wie aufgezeigt vom 1. Februar bis 6. Mai 2019 erwerbstätig und bezog vom 1. April 2020 bis zum 17. Februar 2021 zum massgeblichen Lohn zählende Taggelder der IV. Dass er damit die erforderliche Beitragszeit von 12 Monaten innerhalb der massgablichen Rahmenfrist erfüllt hat, ist zu Recht unbestritten.
Festzulegen bleibt die Höhe des erzielten versicherten Verdienstes.
Die Reihenfolge, in welcher die zwölf für die Ermittlung des versicherten Verdienstes relevanten Monate (vgl. E. 1.2) festzulegen sind, ergibt sich eindeutig aus dem Wortlaut von Art. 37 Abs. 1 und 2 AVIV. Danach sind für die Berechnung des versicherten Verdienstes die Einkommen der dem Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug (hier am 3. September 2021) vorangehenden Beitragsmonate massgebend. Dies schliesst eine vollumfängliche Berücksichtigung des während der Erwerbsmonate erzielten Einkommens und eine ergänzende Berücksichtigung der IV-Taggelder lediglich der bis zur Berechnungsbasis von 12 Monaten fehlenden Monate aus. Es ist demnach richtig, dass die Beschwerdegegnerin zunächst die Monate des IV-Taggeldbezugs herangezogen und das zeitlich frühere Arbeitsverhältnis nur für die Monate berücksichtigt hat, die bis zum Erreichen der zwölf Monate, aus deren Durchschnittseinkommen der versicherte Verdienst zu berechnen ist, fehlten. Es sind daher im Folgenden die massgeblichen zwölf Beitragsmonate und der Durchschnitt des während diesen erzielten massgeblichen Lohnes zu bestimmen.
Das IV-Taggeld wurde dem Versicherten vom 1. April 2020 bis 17. Februar 2021 ausgerichtet. Für die Berechnung des versicherten Verdienstes wird der Tagesverdienst ermittelt, indem der Monatsverdienst durch 21,7 geteilt wird (Art. 40a AVIV). Entsprechend rechnete die Beschwerdegegnerin mit einer Bezugsdauer von 230 Tagen (10 Monate à 21,7 Tage und für den Februar 2021 13 Werktage bzw. 17 von 29 Kalendertagen). Für die IV-Taggelder ergibt sich somit eine Bezugsdauer von 230 Tagen bzw. 10,599 Monaten. Das IV-Taggeld von Fr. 185.60 wird pro Kalendertag berechnet und beträgt somit monatlich Fr. 185.60 x 365 : 12, was Fr. 5'645.33 ergibt.
Da der Berechnung des versicherten Verdienstes lediglich das Einkommen der letzten 12 Monate vor Beginn der Rahmenfrist zum Leistungsbezug zugrunde gelegt werden kann, kann dieses Einkommen nur im Umfang von 1,401 Monaten, welche bis zur Vollendung der Bemessungsdauer von 12 Monaten fehlten, berücksichtigt werden (12 Monate - 10,599 Monate). Der Monatslohn bei der D.___ betrug bzw. Fr. 6'500.-- x 13 bzw. Fr. 7'041.-- (Fr. 6'500.-- x 13 : 12, vgl. act. G 10, Beilage und act. 3.2.32) brutto. Der versicherte Verdienst berechnet sich somit aus dem Durchschnitt von 10,599 Monaten mit Fr. 5'645.33 und 1,401 Monaten mit Fr. 6'500.-- und beträgt Fr. 5'745.10 bzw. bei tagesgenauer Abrechnung und unter Anrechnung des 13. Monatslohns Fr. 5'809.74.
Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin zu Recht die dem Beschwerdeführer ausgerichteten IV-Taggelder vollumfänglich als für die Erfüllung der Beitragszeit und die Berechnung des versicherten Verdienstes relevant betrachtet. Bei der Berechnung des versicherten Verdienstes zu Unrecht nicht berücksichtigt wurde allerdings das Taggeld des Monats Juni 2020 (act. G 7 und Stellungnahme der Beschwerdegegnerin, act. G 10). Dies führt dazu, dass der Beschwerdeführer während des zwölfmonatigen Bemessungszeitraums ein zusätzliches Monatseinkommen durch IV-Taggelder und einen Monat weniger lang das gegenüber dem IV-Taggeld höhere Erwerbseinkommen erzielt hat. Entsprechend verringert sich der versicherte Verdienst. Die damit verbundene reformatio in peius (Schlechterstellung) wurde dem Beschwerdeführer angedroht (Schreiben vom 5. Dezember 2022, act. G 11). Demnach ist der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und zu Ungunsten des Beschwerdeführers zu korrigieren. Der versicherte Verdienst ist mit Fr. 5'809.74 festzulegen und die Sache zur Neuberechnung und zur verfügungsweisen Festsetzung der Arbeitslosenentschädigung ab 3. September 2021 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP