Entscheid vom 20. Oktober 2021
Besetzung
Präsidentin Marie Löhrer, Versicherungsrichterinnen Michaela Machleidt Lehmann und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiberin Julia Dillier
Geschäftsnr.
AVI 2020/60
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonale Arbeitslosenkasse, Geltenwilenstrasse 16/18, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Kurzarbeitsentschädigung (Anspruchsverwirkung)
Sachverhalt
Erwägungen
Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Angelegenheit zur Festsetzung und Ausrichtung der Kurzarbeitsentschädigung für den Monat März 2020 an die Arbeitslosenkasse zurückzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (aArt. 61 lit. a ATSG in der bis 31. Dezember 2020 gültigen, für das vorliegende Verfahren gemäss Art. 82a ATSG noch anwendbaren Fassung). Auf die beantragte Zusprache einer Parteientschädigung im Sinne einer Umtriebsentschädigung an den nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist zu verzichten. So übersteigen die Bemühungen des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren nicht das von einer Partei zur Besorgung der eigenen Angelegenheiten selber zu tragende Mass an Aufwendungen (BGE 110 V 134 E. 4.d.; Ueli Kieser, a.a.O., Art. 61 N 217).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP