Entscheid vom 28. April 2021
Besetzung
Präsidentin Marie Löhrer, Versicherungsrichterinnen Michaela Machleidt Lehmann und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach
Geschäftsnr.
AVI 2020/24
Parteien
A.___AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt M.A. HSG Ivo Hartmann, Gründler & Partner Rechtsanwälte AG, Schützengasse 10, Postfach 717, 9001 St. Gallen,
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Rechtsdienst, Unterstrasse 22, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegner,
Gegenstand
Kurzarbeitsentschädigung (Voranmeldeverfahren; COVID-19-Verordnung)
Sachverhalt
Mit Beschwerdeantwort vom 25. August 2020 beantragt der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde. Mit den wiederholten Änderungen der COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung sei der Bundesrat gestützt auf Notrecht vom Gesetz abgewichen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin könne aus der rückwirkenden Aufhebung von Karenzzeit und Voranmeldefrist nicht geschlossen werden, der Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung sei im Zeitraum vom 1. März 2020 bis zum 31. Mai 2020 unabhängig vom Zeitpunkt der Einreichung der Voranmeldung generell ab jenem Zeitpunkt zuzustimmen gewesen, in dem der Arbeitsausfall entstanden sei. Die Aufhebung der Voranmeldefrist sei nicht mit einem Verzicht auf die Voranmeldung und der Zulassung einer nachträglichen Anmeldung von Kurzarbeit gleichzusetzen. Hätte der Bundesrat die nachträgliche Anmeldung der Kurzarbeit zulassen wollen, hätte er dies ohne Weiteres in der COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung bestimmen und dabei auch den zeitlichen Umfang der Rückwirkung regeln können. Nachdem der Bundesrat dem Seco keine Kompetenz eingeräumt habe, mittels Weisung vom klaren Wortlaut der COVID-19-Verordnung abzuweichen, seien weder der Stichtag 17. März 2020 noch der Zeitraum der Rückwirkung (vor dem bzw. bis zum 31. März 2020) bundesrechtskonform. Im Gegensatz zum Gericht sei die Verwaltung jedoch an diese Weisung
gebunden. Letztlich sei nur unter dem Gesichtspunkt der Fristwiederherstellung zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden sei, binnen Frist zu handeln. Die nachträgliche Anerkennung der Anspruchsberechtigung von befristet angestellten Personen könnte dann einen Fristwiederherstellungsgrund setzen, wenn bei der Beschwerdeführerin ausnahmslos alle Arbeitnehmenden befristet angestellt gewesen seien und sie deshalb bis zum 20. März 2020 habe davon ausgehen müssen, dass sie keinerlei Kurzarbeitsentschädigung beziehen könne. Sei jedoch auch nur eine Person unbefristet angestellt und damit anspruchsberechtigt gewesen, falle eine Fristwiederherstellung ausser Betracht (act. G 3).
Mit Replik vom 5. November 2020 führt die Beschwerdeführerin aus, der Beschwerdegegner setze sich nicht mit ihren Ausführungen betreffend Auslegung der COVID-19-Verordnung auseinander. Insbesondere setze er sich nicht mit dem Argument auseinander, dass der ausdrücklich für die befristet angestellten Personen verordnete rückwirkende Verzicht auf die Voranmeldefrist keinen Sinn ergäbe, wenn mit ihm nicht auch ein Absehen von der vorzeitigen (Vor-)Anmeldung selber verbunden gewesen wäre. Der Bundesrat halte denn auch fest, dass die Arbeitnehmenden die Kurzarbeitsentschädigung ab dem Tag der Schliessung des Betriebs und damit rückwirkend beziehen könnten. Dieses Ergebnis folge schliesslich auch aus Überlegungen der Rechtsgleichheit und einer verfassungskonformen Auslegung der COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung. Vor diesem Hintergrund bestehe für die Behauptung des Beschwerdegegners kein Raum, wonach der Bundesrat bewusst keinen rückwirkenden Anspruch vorgesehen habe. Hätte er diese Absicht gehabt, hätte er Art. 4 COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung von der Rückwirkung ausgenommen. Es bestehe somit eine positive Anordnung, womit von vornherein kein qualifiziertes Schweigen vorliege. Diesen Entscheid habe der Bundesrat anschliessend erneut bekräftigt, indem er die Rückwirkung der COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung weiter auf den 1. März 2020 ausgedehnt habe. Dass der Beschwerdegegner die Seco-Weisung für rechtswidrig halte, erstaune. Zudem habe er die Praxis, an die er sich gebunden fühle, im konkreten Fall gerade nicht angewendet. Der Beschwerdegegner verkenne schliesslich, dass die Beschwerdeführerin nicht um eine Fristwiederherstellung ersucht habe. Sie mache vielmehr geltend, dass sie gegenüber Betrieben, die vorwiegend unbefristet angestellte Arbeitnehmende beschäftigen, rechtsungleich behandelt werde, da sie im relevanten Zeitpunkt, d.h. ab dem 13. März 2020, noch keine Veranlassung gehabt habe, eine (Vor-)Anmeldung einzureichen. Daran vermöge auch der nun festgestellte Umstand nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin auch unbefristet angestellte Personen beschäftigt habe (act. G 9). Der Beschwerdegegner verzichtet auf eine weitere Stellungnahme (act. G 11).
Erwägungen
Entscheid