Entscheid vom 31. August 2020
Besetzung
Versicherungsrichterinnen Marie-Theres Rüegg Haltinner (Vorsitz), Marie Löhrer und Michaela Machleidt Lehmann; Gerichtsschreiberin Felicia Sterren
Geschäftsnr.
AVI 2019/44
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonale Arbeitslosenkasse, Geltenwilen-strasse 16/18, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Insolvenzentschädigung (Ferienentschädigung)
Sachverhalt
Erwägungen
Vorliegend sind die Voraussetzungen für eine Insolvenzentschädigung grundsätzlich gegeben. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer denn auch im Laufe des vorliegenden Beschwerdeverfahrens eine Insolvenzentschädigung für die Monatslöhne Juli und August 2018 (zuzüglich anteilsmässiger 13. Monatslohn) in der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Höhe zugesprochen (vgl. hierzu act. G5 bis G7). Insoweit ist das Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden und kann abgeschrieben werden.
Hingegen hat die Beschwerdegegnerin den Antrag auf Insolvenzentschädigung für die nicht ausbezahlte Ferienentschädigung betreffend die Monate Mai bis August 2018 abgelehnt. Es ist daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer für nicht bezogene Ferien Deckung über die Insolvenzentschädigung beanspruchen kann.
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind nicht bezogene Ferien auszuzahlen. Ein Entschädigungsanspruch für nicht bezogene Ferien kann damit erst entstehen, wenn diese nicht mehr in natura gewährt werden können. Erst in diesem Zeitpunkt steht fest, ob der arbeitnehmenden Person überhaupt ein Abgeltungsanspruch zusteht, und wird die Ferienforderung aufgrund ihres Entgeltcharakters durch eine reine Geldforderung ersetzt (BGE 131 III 451 E. 2.2 S. 454; vgl. auch Ullin Streiff/Adrian von Kaenel/Roger Rudolph, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 7. Auflage, Zürich/Basel/ Genf 2012, Art. 329d N 8). Sozialversicherungsrechtlich wird die Abgeltung des Ferienanspruchs als massgebender Lohn im Sinne der AHV-Gesetzgebung behandelt. Damit unterliegt die Abgeltung der entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Beitragspflicht wie eine gewöhnliche Lohnzahlung (vgl. Art. 7 lit. o der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]).
In der Lehre wurde Kritik an diesem Grundsatzentscheid geäussert, welche wiederum in der Rechtsprechung Erwähnung fand (siehe Thomas Gächter, Keine Insolvenzentschädigung für nicht bezogene Ferien und geleistete Überstunden?; Gedanken an einer Schnittstelle von Arbeits- und Sozialversicherungsrecht, in: Festschrift zur Emeritierung von Jean-Fritz Stöckli, Zürich 2014, S. 211 ff.; vgl. Entscheid des Bundesgerichts 8C_749/2016 vom 22. November 2017 E. 3.2). So wurde ausgeführt, das vom Bundesgericht in BGE 137 V 96 neu geschaffene Eingrenzungskriterium der Lohnsumme, mit der die versicherte Person in den letzten vier Monaten des Arbeitsverhältnisses vor Eröffnung des Konkurses habe rechnen können, ergebe sich weder aus den Gesetzesmaterialien noch aus der bisherigen Praxis. Eine an den Erwartungen der versicherten Person ausgerichtete Betrachtungsweise scheine atypisch. Auch arbeitsrechtlich fänden sich keine Anhaltspunkte für die vom Bundesgericht getroffenen Unterscheidungen: Sowohl Pro-rata-Anteile des 13. Monatslohns wie auch Pro-rata-Ferienansprüche seien geldwert und bereits erworben. (Gächter, a.a.O., S. 227 f.). Das Bundesgericht behandle im Zusammenhang mit der Insolvenzentschädigung die Vergütung von nicht bezogenen Mehrstunden, die Ferienentschädigung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses und mit dem Lohn ausbezahlte Ferienentschädigungen ungleich, obschon das Gesetz diese drei Ansprüche im Zusammenhang mit dem anrechenbaren Arbeitsausfall gemäss Art. 11 Abs. 4 AVIG) explizit gleich behandle. Für die Argumentation des Bundesgerichts spreche aber immerhin die Einfachheit und Praktikabilität dieser Lösung (Gächter, a.a.O., S. 229 ff.).
Nussbaumer und Kupfer Bucher stellen ohne weitere Kommentierung auf BGE 137 V 96 ab (vgl. Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in SBVR, Bd. XIV, 3. Aufl. 2016, S. 2452 f. Rz 620, mit Verweis auf Fn. 1389; Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl. 2019, S. 324).
Demgegenüber wird in der aktuellen AVIG-Praxis zur Insolvenzentschädigung (IE) weiterhin ohne Differenzierung in Entlohnung mit Ferienzuschlag oder pauschale Abgeltung der Arbeit mit Monatslohn von einer Entschädigung auch für nicht bezogene Ferien ausgegangen, wobei geltend gemachte Lohnansprüche aus nicht bezogenen Ferien grundsätzlich mit einer Zeiterfassung zu belegen seien (AVIG-Praxis IE/B15 f. und C1).
Hinzu kommt, dass gemäss dem vom Bundesgericht im Entscheid 8C_749/2016 vom 22. November 2017 E. 3.4 und E. 3.5.1 zitierten Übereinkommen der internationalen Arbeitsorganisation Nr. 173 über den Schutz der Forderungen der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers, für die Schweiz in Kraft seit 16. Juni 1996 (SR 0.822.727.3), Forderungen hinsichtlich bezahlten Urlaubs zu den durch eine Garantieeinrichtung (in der Schweiz die Insolvenzentschädigung) geschützten Forderungen gehören (Art. 12 lit. b des Abkommens; vgl. dazu auch Botschaft des Bundesrates vom 11. Mai 1994 betreffend Bundesbeschluss zum genannten Übereinkommens, BBl 1994 III 481, 484). Wie sich die fehlende Deckung des Anspruchs auf eine Entschädigung für nicht bezogene Ferien bei im Monatslohn Beschäftigten zum genannten Abkommen verhält, ist vom Bundesgericht in BGE 137 V 96 nicht geprüft worden.
Trotz der vorerwähnten Punkte ist festzuhalten, dass das Bundesgericht mit BGE 137 V 96 einen Grundsatzentscheid fällen und die uneinheitliche Praxis harmonisieren wollte. Auch das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hat in verschiedenen Entscheiden auf die Rechtsprechung gemäss BGE 137 V 96 abgestellt (vgl. etwa AVI 2016/37 E. 2.2; AVI 2016/51 E.1.1 und AVI 2014/41 E. 4.2). Vorliegend besteht keine hinreichende Veranlassung, von der vom Bundesgericht in BGE 137 V 96 eingeführten Rechtsprechung abzuweichen. Der Beschwerdeführer hat sich zu seinem Antrag auf Insolvenzentschädigung für nicht bezogene Ferien im Beschwerdeverfahren – trotz ausdrücklich eingeräumter Frist zur Stellungnahme (vgl. act. G 7) – nicht weiter vernehmen lassen. Es ist im vorliegenden Fall keine Insolvenzentschädigung für Ferienentschädigung zuzusprechen, und der angefochtene Einspracheentscheid ist zu bestätigen.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit sie nicht zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist.
Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Auf die beantragte Zusprache einer Parteientschädigung im Sinne einer Umtriebsentschädigung an den nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist zu verzichten. So übersteigen die Bemühungen des Beschwerdeführers jedenfalls nicht das von einer Partei zur Besorgung der eigenen Angelegenheiten selber zu tragende Mass an Aufwendungen (BGE 110 V 132 E. 4.d S. 134 f.; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage 2020, Art. 61 N 217). Zudem konnte die Beschwerdegegnerin die Insolvenzentschädigung für die Monatslöhne Juli und August 2018 erst berechnen, nachdem der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde weitere Unterlagen eingereicht und Angaben gemacht hatte. Insofern hat die mangelnde Mitwirkung des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren zum Beschwerdeverfahren geführt. Da der Beschwerdeführer somit die entsprechenden Kosten selber verursacht hat, sind sie von ihm selbst zu übernehmen (vgl. Art. 98ter des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1] i.V.m. Art. 106 und 108 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]. Für den Teil der Beschwerde, der nicht gegenstandslos geworden ist (Insolvenzentschädigung für Ferienentschädigung), ist der Beschwerdeführer unterlegen und hat aufgrund des Prozessausgangs keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 98bis VRP).
Entscheid