Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Marie Löhrer und Marie-Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach
Entscheid vom 21. November 2008
in Sachen
P.___ ,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kantonale Arbeitslosenkasse, Davidstrasse 21, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Einstellung in der Anspruchsberechtigung (Meldepflicht)
Sachverhalt:
A.
P.___ meldete sich am 5. Juni 2007 zum Bezug von Leistungen bei der Arbeitslosenversicherung an (90 %, act. G 3.1/34 und 35). Die Kantonale Arbeitslosenkasse rechnete dabei die weitere temporäre Beschäftigung bei der bisherigen Arbeitgeberin, der A.___ im Umfang von 50 % als Zwischenverdienst an. In ihrer Bescheinigung über Zwischenverdienst gab die Arbeitgeberin am 30. Oktober 2007 an, die Versicherte habe vom 1. bis 11. Oktober 2007 Ferien bezogen (act. G 3.1/41). In ihren "Angaben der versicherten Person" für den Monat Oktober 2007 kreuzte die Versicherte am 11. Januar 2008 an, weder in den Ferien noch aus anderen Gründen abwesend gewesen zu sein (act. G 3.1/49). Mit Verfügung vom 18. Februar 2008 stellte die Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen die Versicherte ab dem 1. September 2007 für fünf Tage in der Anspruchsberechtigung ein, da sie falsche Angaben gemacht habe (act. G 3.1/59). Die dagegen erhobene Einsprache vom 28. März 2008 (nicht bei den Akten) wies die Kasse mit Entscheid vom 4. April 2008 ab (act. G 3.1/69).
B.
B.a Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 29. April 2008 mit dem Antrag, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben. Im Jahr 2006 habe sie anlässlich ihrer 25-jährigen Betriebszugehörigkeit bei der A.___ zusätzlich zwei Wochen Ferien erhalten. Es sei hinzugekommen, dass sich ihr regulärer Urlaubsanspruch 2007 auf sechs Wochen erhöht habe, da sie in diesem Jahr 60 Jahre alt geworden sei. Von diesen Ferien habe sie einen Teil im Jahr 2006 und den Rest im Jahr 2007 bezogen. Da die Arbeitgeberin verlangt habe, die alten Ferien aufzubrauchen, habe sie vom 1. bis 11. Oktober 2007 Ferien bezogen. Das heisse aber nur, dass sie in der genannten Zeit nicht in der A.___ gearbeitet habe. Sie habe aber nachweislich die ganzen "Ferien" zu Hause verbracht und sei somit ständig vermittlungsfähig gewesen. Sie sei deshalb nicht auf die Idee gekommen, diese "Ferien" der Arbeitslosenkasse mitzuteilen (act. G 1).
B.b Mit Beschwerdeantwort vom 12. Juni 2008 beantragt die Verwaltung Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin habe dadurch eine Meldepflichtverletzung begangen, dass sie die bezogenen Ferien nicht im Formular "Angaben der versicherten Person" angegeben habe. Gemäss Bundesgericht sei unerheblich, ob ein Formular versehentlich oder absichtlich falsch ausgefüllt worden sei, da auch eine fahrlässige Meldepflichtverletzung den Tatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG erfülle (act. G 3).
Erwägungen:
1.
Nach Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG ist eine versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie unwahre oder unvollständige Angaben gemacht oder in anderer Weise die Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat. Der Einstellungstatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG ist stets erfüllt, wenn eine versicherte Person, die der Kasse, dem RAV oder der kantonalen Behörde einzureichenden Formulare nicht wahrheitsgetreu oder unvollständig ausfüllt. Der Einstellungsgrund von Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG umfasst somit jede Verletzung der Pflicht der versicherten Person zu wahrheitsgemässer und vollständiger Auskunft sowie zur Meldung aller leistungsrelevanten Tatsachen. Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 30 Abs. 3 Satz 2 AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2 AVIV).
2.
2.1 Vorliegend bezog die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen an ihrem Arbeitsplatz bei der A.___ vom 1. bis 11. Oktober 2007 Ferien (vgl. act. G 3.1/41). Klar ist sodann, dass sie dies in ihren "Angaben der versicherten Person" vom 11. Januar 2008 nicht angegeben hat (act. G 3.1/49). Die Beschwerdeführerin führt dazu aus, dass sie während dieser "Ferien" nachweislich zu Hause und damit vermittlungsfähig gewesen sei. In tatbeständlicher Hinsicht erscheinen die Ausführungen der Beschwerdeführerin glaubwürdig. So schildert sie bereits in der Stellungnahme vom 8. Februar 2008, wie sie auf Grund ihrer 25-jährigen Zugehörigkeit zur A.___ und ihres vollendeten 60. Altersjahrs einen zusätzlichen Ferienanspruch erworben habe. Im Weiteren wurden die Vermittlungsfähigkeit und die Befolgung der Kontrollvorschriften während der fraglichen Zeit vom 1. bis 11. Oktober 2007 von der Beschwerdegegnerin nie in Frage gestellt. Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch während ihrer "Ferien" ihren Verpflichtungen gegenüber der Arbeitslosenversicherung nachkam. Es stellt sich somit die Frage, ob in einem solchen Fall überhaupt ein meldepflichtiger Tatbestand vorliegt.
2.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG haben Versicherte vermittlungsfähig zu sein. Nach der Anmeldung beim RAV haben sie sodann die Kontrollvorschriften zu befolgen (Art. 17 Abs. 2 AVIG). Nach je 60 Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit innerhalb der Rahmenfrist haben versicherte Personen sodann Anspruch auf fünf aufeinander folgende kontrollfreie Tage, die frei gewählt werden können, und während derer sie auch nicht vermittlungsfähig sein müssen (Art. 27 Abs. 1 AVIV). Will die versicherte Person solche kontrollfreien Tage (Stempelferien) beziehen, hat sie dies mindestens 14 Tage im Voraus der zuständigen Amtsstelle zu melden (Art. 27 Abs. 2 AVIV).
Vorliegend stellte die Beschwerdeführerin kein solches Gesuch. Auch erfüllte sie unbestrittenermassen die Kontrollvorschriften und war vermittlungsfähig. Mithin lag kein Ferienbezug im arbeitslosenrechtlichen Sinn - bzw. eine auszahlungsrelevante Tatsache - vor, weshalb sie einen solchen auch nicht melden konnte oder musste. Die Frage Nr. 6 auf dem Formular "Angaben der versicherten Person" bezieht sich denn auch auf eine Ortsabwesenheit aus Ferien- oder anderen Gründen. Liegt eine solche Ortsabwesenheit vor, liegt in der Regel eine Vermittlungsunfähigkeit vor, da dann die versicherte Person ihren Pflichten, etwa zur Stellensuche oder zur täglichen Erreichbarkeit (Art. 21 Abs. 1 AVIV), nicht mehr nachkommen kann. Das blosse Beziehen von arbeitsrechtlichen Ferien ohne Ortsabwesenheit oder anderweitige Beeinträchtigungen der Verfügbarkeit steht dagegen einer normalen Erfüllung der arbeitslosenrechtlichen Pflichten nicht entgegen. Im Gegenteil stellt vielmehr die Ausübung einer Zwischenverdiensttätigkeit eine gewisse Beeinträchtigung der Vermittlungsfähigkeit dar, welche aber im Interesse der Erfüllung der Schadenminderungspflicht hinzunehmen ist (vgl. Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, 2. Aufl., Rz 288, mit Hinweisen). Gemäss Art. 27 Abs. 4 AVIV sind schliesslich auch während eines Zwischenverdienstes bezogene Ferien von den erworbenen kontrollfreien Tagen abzuziehen. Indessen bezieht sich auch diese Bestimmung klar auf kontrollfreie Tage, während welchen die versicherte Person nicht vermittlungsfähig zu sein braucht. Sie kann im Weiteren nur dahingehend verstanden werden, dass Personen, welchen - wie vorliegend - aus Arbeitsvertrag mehr als die arbeitslosenrechtlichen "Stempelferien" (entsprechend rund vier Wochen pro Jahr) zustehen und damit gar nicht die ganzen vertraglichen Ferien mit kontrollfreien Tagen "auffüllen" können, die überschiessenden Ferien am Arbeitsplatz zwar beziehen dürfen, der Arbeitsvermittlung aber trotzdem zur Verfügung stehen müssen. Es muss also einer solchen Person möglich sein, am Arbeitsplatz Ferien zu beziehen, ohne jedoch während dieser Zeit die Vermittlungsfähigkeit ruhen zu lassen. Da es sich dabei um bezahlte Ferien handelt, erwächst der Versicherung auch kein Schaden, da sich der Anspruch auf Kompensationsleistungen nicht erhöht. Schliesslich ist auch bei Personen, die gar keinen Zwischenverdienst ausüben, nicht davon auszugehen, dass sie immer Ferien haben, die dann meldepflichtig wären.
Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin somit arbeitslosenrechtlich in der fraglichen Zeit vom 1. bis 11. Oktober 2007 keine Ferien bezogen, weshalb sie diese auch nicht melden musste. Es liegt demnach keine Verletzung der Auskunfts- und Meldepflicht vor.
3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. April 2008 aufzuheben. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).
Demgemäss hat das Versicherungsgericht
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG
entschieden:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. April 2008 aufgehoben.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.