Defence costs after dismissal must be paid by the state

AK.2011.206Übriges Gericht27.09.2011Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The complaint concerned the allocation of defence costs after a dismissal for lack of evidence in a case involving alleged offences against sexual integrity. The appellant sought state compensation for privately retained defence counsel. The court held that compensation under Art. 429(1)(a) CPP was owed, that the lower court had correctly found the fee reasonable, and that the statutory grounds for reducing or refusing compensation in favour of the private complainant were not met. It therefore awarded CHF 3,369.60 for the private defence costs and remitted the case for reconsideration of any recourse against the private complainant.

Omnilex-Regeste

Art. 429 Abs. 1 lit. a, Art. 430 Abs. 1 lit. b und Art. 432 Abs. 2 StPO; Entschädigung der privaten Verteidigung nach Einstellung des Strafverfahrens. Wird das Verfahren eingestellt, besteht grundsätzlich Anspruch auf Ersatz der notwendigen Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte, namentlich für den Beizug eines Wahlverteidigers, sofern ein objektiver Anlass dazu bestand. Die Entschädigung kann nur aus den in Art. 430 Abs. 1 lit. b StPO bzw. Art. 432 Abs. 2 StPO genannten Gründen gegenüber der Privatklägerschaft gekürzt oder verweigert werden. Fehlen ein Zivilpunktbezug oder ein mutwilliges bzw. grobfahrlässiges Verfahrensveranlassen, bleibt es beim Anspruch gegen den Staat; ein allfälliger Rückgriff nach Art. 420 StPO ist gesondert zu prüfen (consid. 1-2).

Gesamter Gesetzestext

Die Staatsanwaltschaft stellte das Strafverfahren gegen die beschuldigte Person (Beschwerdeführer) wegen Verdachts von strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität mangels Beweises auf. Sie verpflichtete die Privatklägerin, dem Beschwerdeführer die Kosten für die private Verteidigung zu ersetzen. Der Beschwerdeführer verlangte mit der Beschwerde, dass ihm diese Kosten vom Staat entschädigt werden.

Aus den Erwägungen:

1.      Wird eine beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen bzw. das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat diese gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO u.a. Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (BSK StPO-Wehrenberg/Bernhard, Art. 429 N 5). Darunter fallen auch die Aufwendungen für den Beizug eines Wahlverteidigers, sofern die beschuldigte Person Anlass hatte, eine Rechtsvertretung beizuziehen (BSK StPO-Wehrenberg/ Bernhard, Art. 429 N 13 f.). Es ist unbestritten, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Entschädigung der privaten Verteidigung erfüllt sind. Auch die Höhe des Honorars wurde von der Vorinstanz als angemessen beurteilt (AK-act. 1a, Beilagen 1+ 2).

2.      Die Strafbehörde kann allerdings die Entschädigung herabsetzen oder verweigern, wenn die Privatklägerschaft die beschuldigte Person zu entschädigen hat (Art. 430 Abs. 1 lit. b StPO). Art. 432 Abs. 2 StPO sieht eine Entschädigung der beschuldigten Person durch die Privatklägerschaft in zwei Fällen vor: Zum einen besteht ein Anspruch der obsiegenden beschuldigten Person gegenüber der Privatklägerschaft für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen (Abs. 1). Zum andern kann die Privatklägerschaft bei Antragsdelikten zu einer Entschädigung an die beschuldigte Person verpflichtet werden, falls sie mutwillig oder grobfahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Abs. 2). Weder die eine noch die andere Voraussetzung ist im vorliegenden Fall erfüllt.

Die vom Gesetzgeber getroffene Lösung erscheint denn auch unter haftpflichtrechtlichen Gesichtspunkten durchaus angezeigt. Die der beschuldigten Person entstandenen Aufwendungen für seine Verteidigung im Verfahren sind allenfalls indirekt durch die Privatklägerschaft verursacht worden. Direkt kausal ist indessen das Verhalten der staatlichen Strafverfolgungsbehörden, welche den Standpunkt der Privatklägerschaft zu ihrem Eigenen gemacht haben. Sie erheben gegenüber der beschuldigten Person den Tatvorwurf und sie greifen mit Zwangsmassnahmen in seine Persönlichkeit ein. Die Privatklägerschaft mag dazu allenfalls den Anstoss gegeben haben; ihr steht aber weder das Recht zu, über die Verfahrenseröffnung zu entscheiden noch hat sie einen Einfluss auf die von der Staatsanwaltschaft als notwendig erachteten Beweiserhebungen. Die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs obliegt allein der Staatsanwaltschaft; der Staat und nicht die Privatklägerschaft ist damit in erster Linie auch verantwortlich für allfällige Aufwendungen, die der beschuldigten Person im Zusammenhang mit ihrer Verteidigung erwachsen sind. Die gesetzlichen Ausnahmen im Hinblick auf den Zivilpunkt bzw. auf Antragsdelikte stehen vorliegend nicht zur Diskussion.

Es ergibt sich somit, dass Ziffer 3 der angefochtenen Einstellungsverfügung aufzuheben und dem Beschwerdeführer für die Kosten der privaten Verteidigung im Vorverfahren eine Entschädigung von Fr. 3'369.60 zuzusprechen ist.

Im Übrigen wird die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Sie wird im Rahmen der Neubeurteilung zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen für einen Rückgriff für die vom Kanton getragenen Kosten auf die Privatklägerschaft (Art. 420 StPO) gegeben sind.

Schlagwörter

defence costsdismissalstate compensationprivate complainantrecoursecriminal procedure

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appellant is entitled to state compensation for private defence costs after dismissal of the criminal proceedings.

Extrahierter Entscheid

Yes. The requirements of Art. 429(1)(a) CPP were met, and the defence costs were reasonable; the state must compensate the appellant.

Extrahierte Begründung

Defence expenses are compensable after dismissal. The exceptions allowing reduction or denial in favour of the private complainant did not apply, because neither a civil-claim case nor a wilful/grossly negligent trigger of the proceedings was shown. The direct responsibility for prosecutorial action lies with the state.

Kernrechtsfrage

Whether the lower decision should be set aside insofar as it denied state compensation and whether the matter should be remanded for recourse against the private complainant.

Extrahierter Entscheid

Yes. The cost ruling had to be quashed and the case remitted for a new assessment of possible recourse against the private complainant under Art. 420 CPP.

Extrahierte Begründung

Since the state is primarily responsible for prosecution-related defence costs, the lower court must first decide whether any statutory recourse against the private complainant is available.

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