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AK.2011.157 ΓÇó Premature discontinuance violated the right to be heard
AK.2011.157Übriges Gericht20.07.2011Annulled
The court held that the prosecutor terminated the investigation too early, before the complainant could effectively inspect the file, comment on the intended disposition, and file evidence requests. The 10-day deadline under Art. 318 StPO had not been meaningfully respected. Because the complainant was denied the right to be heard under Art. 107 StPO, and because the defect was not minor or curable in the circumstances, the discontinuance had to be annulled.
Art. 318 StPO; Art. 107 StPO; right to be heard before prosecutorial closure of the investigation. The prosecuting authority must, before issuing a final disposal, grant the parties an effective opportunity to inspect the file, comment on the intended conclusion of the proceedings, and request evidence. A premature discontinuance issued before expiry of the deadline for party submissions violates the right to be heard. Such a breach is formal in nature and generally leads to annulment; curing on appeal is exceptional and excluded where the infringement is not merely minor and the parties were wholly deprived of prior participation. In assessing curability, the decisive factor is the balancing of the interest in expedited proceedings against the interest in a correct procedure (consid. 3.a).
3.a) Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig, so erlässt sie einen Strafbefehl oder kündigt den Parteien mit bekanntem Wohnsitz schriftlich den bevorstehenden Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will. Gleichzeitig setzt sie den Parteien eine Frist, Beweisanträge zu stellen (Art. 318 StPO). Den Parteien ist eine angemessene Frist anzusetzen, innerhalb derer es ihnen möglich sein sollte, die Mitwirkungs- und Verteidigungsrechte sinnvoll wahrzunehmen (vgl. BSK StPO - Steiner, Art. 318 N 7; Landshut, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), Zürich 2010, Art. 318 N 6).
Die Parteien haben nach Art. 107 Abs. 1 StPO Anspruch auf rechtliches Gehör; sie haben namentlich das Recht Akten einzusehen (lit. a), an Verfahrenshandlungen teilzunehmen (lit. b), einen Rechtsbeistand beizuziehen (lit. c), sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern (lit. d) und Beweisanträge zu stellen (lit. e). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs besagt, dass eine Behörde, bevor sie einen Entscheid trifft, der in die Rechtstellung des Einzelnen eingreift, diesen davon in Kenntnis setzen und ihm Gelegenheit geben muss, sich vorgängig zu äussern. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Eine Verletzung des Anspruchs führt zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids, unabhängig davon, ob die Gewährung des rechtlichen Gehörs den Ausgang der materiellen Streitentscheidung zu beeinflussen vermag. Eine Verletzung kann geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die über die gleiche Kognition in Sachverhalts- wie auch Rechtsfragen verfügt wie die Vorinstanz. Hingegen soll eine derartige Heilung die Ausnahme bleiben und zudem ausgeschlossen sein, wenn es sich um eine besonders schwerwiegende oder regelmässige Verletzung der Parteirechte handelt. Das Bundesgericht nimmt bei der Beurteilung, ob ein Mangel geheilt werden kann, eine Interessenabwägung vor. Dabei wägt es die Interessen des Betroffenen an einem raschen Verfahren mit den Interessen an einem korrekten Verfahren ab und lässt eine Heilung nur zu, wenn die Interessen an einer beförderlichen Verurteilung im Vordergrund stehen (BSK StPO - Vest/Horber, Art. 107 N 2, N 6 m.w.H.).
b) Die Parteimitteilung vom 27. Mai 2011 (UR-act. 8) erreichte den Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben am 29. Mai 2011 (act. 1). Ob dies zutrifft, oder eher der 30. Mai 2011 (Montag) das Zustelldatum darstellt (vgl. act. 4), kann offen bleiben. Die mit Parteimitteilung angesetzte Frist von zehn Tagen lief demnach mindestens bis zum 8. Juni 2011. Der vom Beschwerdeführer beauftragte Rechtsvertreter ersuchte mit Schreiben vom 7. Juni 2011 (zusätzlich vorab per Fax) und damit innerhalb der eröffneten Frist um Akteneinsicht und Fristerstreckung. Durch den Erlass der auf den 8. Juni 2011 zufolge Abwesenheit des Sachbearbeiters mit staatsanwaltlichen Befugnissen vordatierten Einstellungsverfügung (vgl. UR-act. 11, act. 1a/2) wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit verwehrt, sich zur beabsichtigten Verfahrenserledigung zu äussern und allfällige Beweisergänzungsanträge zu stellen.
Durch den verfrühten Erlass der Schlussverfügung wurde der Beschwerdeführer an der Ausübung seiner Parteirechte gehindert und sein Anspruch auf rechtliches Gehör wurde verletzt. Für eine effektive Wahrnehmung der Mitwirkungsrechte ist die Möglichkeit der Akteneinsicht zwingend notwendig; grundsätzlich ist der Anspruch auf Äusserung zu gewähren, bevor die Behörde einen Entscheid fällt (vgl. BSK StPO - Vest/Horber, Art. 107 N 11, N 31). Die vorliegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann nicht mehr als leicht eingestuft werden, da das Verfahren mit der Einstellungsverfügung abgeschlossen wurde und der Beschwerdeführer zuvor keine Möglichkeit hatte, sich zum Untersuchungsergebnis zu äussern. Zudem wurde die Schlussverfügung vordatiert und ohne Rücksicht auf den Faxeingang vom 7. Juni 2011 am Folgetag versandt. Schliesslich überwiegen die Interessen an einem korrekten Verfahren die Interessen an einem beförderlichen Verfahrensabschluss, zumal gemäss dem derzeitigen Beweisergebnis auch nicht eine Verurteilung in Frage stand, die unter dem Gesichtspunkt des Beschleunigungsgebots eher eine beförderliche Behandlung gebieten würde.