No criminal investigation for operation of shooting range

AK.2011.136Übriges Gericht28.06.2011Dismissed

Zusammenfassung

The Anklagekammer rejected the complaint against the prosecutor’s refusal to open a criminal investigation concerning the operation of the shooting range E. It held that, at the stage of deciding whether to open proceedings, only a sufficient criminal suspicion matters. The shooting range was operated under official permits, and no concrete indications of criminal conduct by the military shooting club were apparent. Alleged traffic-law breaches and broader disputes about planning, environmental, and access issues belonged to other procedures and competent authorities, not to the criminal courts.

Regest

Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO; opening of criminal proceedings requires sufficient suspicion only. At the stage of deciding whether to open an investigation, the authority examines solely whether the reported facts disclose concrete indications of punishable conduct. If the facts, assessed exclusively under criminal-law criteria, do not reveal any such suspicion, the prosecutor must refuse to open proceedings. Criminal authorities are not competent to adjudicate or correct administrative-law disputes, nor to pursue generalized factual inquiries aimed at determining whether planning, environmental, or access rules were violated; such issues fall to the competent administrative bodies or, where applicable, civil or expropriation remedies (consid. 3.2–3.4).

Gesamter Gesetzestext

Publikationsplattform

St.Galler Gerichte

^{}[]

Fall-Nr.: AK.2011.136 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Strafkammer und Anklagekammer Publikationsdatum: 28.06.2011 Entscheiddatum: 28.06.2011

Entscheid Anklagekammer, 28.06.2011

Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO (SR 312.0). Beim Entscheid über die Eröffnung einer Strafuntersuchung ist der angezeigte Sachverhalt ausschliesslich hinsichtlich eines hinreichenden Tatverdachts zu beurteilen (Anklagekammer, 28. Juni 2011, AK.2011.136). 3. Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Sie verfügt nach Art. 310 Abs. 1 lit. a die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind... 3.2. Im Strafverfahren ist ein angezeigter Sachverhalt ausschliesslich unter strafrechtlichen Gesichtspunkten – hier hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegeben sind – zu beurteilen. Dies ist in Bezug auf den vom Anzeiger angezeigten Sachverhalt klar zu verneinen. Die Schiessanlage E. wird offensichtlich im Rahmen der erforderlichen behördlichen Genehmigungen betrieben. Die Staatsanwaltschaft weist zudem in ihrer Stellungnahme vom 7. Juni 2011 auf eine Sanierungsverfügung vom 3. Oktober 2001 hin, an deren Rahmenbedingungen sich der Militärschützenverein offenbar gehalten habe. Es sind keine konkreten Verdachtsmomente für irgendein mit dem Betrieb der Schiessanlage E. zusammenhängendes strafbares Verhalten seitens des Militärschützenvereins ersichtlich, was die Eröffnung einer Strafuntersuchung zu rechtfertigen vermöchte. 3.3. Der Beschwerdeführer wendet ein, dass der verkehrsmäßige Zugang zum Kinderspielplatz ..., welcher als Parkplatz für Personenwagen benutzt werde, über einen für jeglichen öffentlichen Verkehr gesperrten Gemeindeweg erster Klasse erfolge. Damit verstoße die Befahrung gegen das Strassenverkehrsgesetz. Damit zusammenhängende angebliche Verstöße gegen das Strassenverkehrsgesetz müssen gegen die konkret dagegen handelnden Personen geltend gemacht und zur Anzeige gebracht

© Kanton St.Gallen 2026

Publikationsplattform

St.Galler Gerichte

werden. Ein damit zusammenhängendes strafbares Verhalten des Militärschützenvereins ist nicht gegeben. 3.4. Der Betrieb der Schiessanlage E. bildet offenbar seit Jahren Anlass für Diskussionen. Wie sich der Beschwerde und den Verfahrensakten entnehmen lässt, wurden in diesem Zusammenhang verschiedene verwaltungsrechtliche Verfahren vor verschiedenen staatlichen Instanzen geführt und sind weitere Einspracheverfahren vor den zur Beurteilung der massgebenden Planungs-, Bau und Umweltschutzfragen zuständigen Behörden hängig. Es kann nun nicht Aufgabe der Strafbehörden sein, diese verwaltungsrechtlichen Verfahren im Nachhinein auf deren Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen oder gar korrigierend in laufende Verfahren einzugreifen. Bezeichnenderweise verlangt denn der Beschwerdeführer in seiner Strafklage vom 3. April 2011 nicht eine Bestrafung konkreter Personen wegen konkreter strafbarer Handlungen. Er verlangt vielmehr, dass die Strafbehörden festzustellen hätten, "welche gesetzlichen Bestimmungen vom Militärschützenverein und vom Gemeinderat E. durch den Betrieb der Schiessanlage E. verletzt werden". Sollte sich bei diesen Abklärungen ergeben, dass gesetzliche Bestimmungen verletzt würden, seien "sofort entsprechende Massnahmen zu verfügen" und seien "die betroffenen Bürger von E. entsprechend zu entschädigen". Für derartige Abklärungen sind aber die Strafbehörden nicht zuständig und stehen dem Beschwerdeführer andere Rechtsbehelfe zur Verfügung. Wenn schon liegt es im Aufgabenbereich der zuständigen Verwaltungsbehörden und der politischen Behörden, die Rechtmässigkeit des Betriebs und der verkehrsmässigen Erschliessung der Schiessanlage E. auf der Grundlage der vom Beschwerdeführer zitierten Bestimmungen aus dem Bereich des öffentlichen Bau- und Planungsrechts sowie der Umweltschutzgesetzgebung zu beurteilen. Soweit der Beschwerdeführer nachbarrechtliche Abwehransprüche geltend macht, stehen ihm die entsprechenden Rechtsbehelfe des Zivilrechts und allenfalls auch des Enteignungsrechts zur Verfügung.

© Kanton St.Gallen 2026

Schlagwörter

sufficient suspicionopening of proceedingsnon-entryshooting rangeadministrative competencetraffic lawneighbor law