Suspension of criminal investigation unjustified despite deportation abroad

AK.2011.109Übriges Gericht25.05.2011Granted

Zusammenfassung

The complainant challenged the suspension of a criminal investigation after being deported and banned from re-entering Switzerland. The court held that the mere fact that the accused was abroad did not justify a suspension, because his whereabouts were known and the prosecutor could pursue mutual legal assistance, summon him, and seek a temporary lifting of the entry ban if necessary. Since the prosecution retained the duty to take the evidence needed to decide the objection to the penal order, the suspension order was annulled and the proceedings had to continue.

Regest

Art. 314 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 315 Abs. 1 StPO; Sistierung der Strafuntersuchung wegen Abwesenheit des Beschuldigten: Die Sistierung setzt ein tatsächliches, vorübergehendes Verfahrenshindernis voraus und darf nicht angeordnet bzw. aufrechterhalten werden, wenn der Aufenthaltsort des Beschuldigten bekannt ist und der Staatsanwaltschaft zumutbare Massnahmen zur Verfügung stehen, um die Beweisaufnahme zu ermöglichen. Die Sistierung ist subsidiär; die Staatsanwaltschaft hat von Amtes wegen die zur Beseitigung des Sistierungsgrundes erforderlichen Schritte zu ergreifen (insb. rechtshilfeweise Einvernahme, Vorladung an den bekannten Aufenthaltsort, gegebenenfalls vorübergehende Aufhebung eines Einreiseverbots). Im Einspracheverfahren gegen den Strafbefehl bleibt die Verfahrensherrschaft bei der Staatsanwaltschaft; weitere zur Entscheidfindung erforderliche Beweise sind nach Art. 355 Abs. 1 StPO abzunehmen.

Gesamter Gesetzestext

Gemäss Art. 314 Abs. 1 lit. a StPO kann die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung sistieren, wenn die Täterschaft oder ihr Aufenthalt unbekannt ist oder andere vorübergehende Verfahrenshindernisse bestehen.

Die Sistierung der Strafuntersuchung wird im Wesentlichen damit begründet, dass die Befragung des Beschwerdeführers derzeit nicht möglich sei, weil dieser aus der Schweiz ausgeschafft und durch das Bundesamt für Migration mit einem Einreiseverbot belegt worden sei. Im Übrigen sei die Ausschreibung zur Fahndung mittels nationalem Haftbefehl zur Sicherstellung, dass der Beschwerdeführer bei einer Einreise in die Schweiz befragt werden könne, unerlässlich.

Im Fall der Einsprache gegen einen Strafbefehl behält die Staatsanwaltschaft die Verfahrensherrschaft und nimmt die weiteren Beweise ab, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich sind (vgl. Art. 355 Abs. 1 StPO). In Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes gemäss Art. 6 StPO ist die von der Vorinstanz beabsichtigte erneute Befragung des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden. Dies drängt sich im vorliegenden Fall umso mehr auf, als er in der Begründung seiner Einsprache eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen des Nichtbeizugs eines Dolmetschers anlässlich der polizeilichen Befragung vom 4. März 2011 rügt.

Die Vorinstanz sistierte die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer aufgrund seiner Abwesenheit. Dieser wurde fremdenpolizeilich aus der Schweiz in sein Heimatland ausgeschafft und durch das Bundesamt für Migration mit einem Einreiseverbot in die Schweiz belegt. Der Beschwerdeführer hat am 6. April 2011 gegen das Einreiseverbot Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben, wobei unter anderem der Antrag auf Aufhebung des Entzugs der aufschiebenden Wirkung gestellt wurde. Über allfällig in jenem Verfahren ergangene Entscheide ist nichts bekannt. Damit ist von einer längeren Auslandsabwesenheit auszugehen, was grundsätzlich eine Sistierung zu rechtfertigen vermag (BSK StPO-Esther Omlin, Art. 314 N 14).

Die Sistierung gemäss Art. 314 Abs. 1 lit. a StPO gilt grundsätzlich unbefristet. Die Staatsanwaltschaft hat von Amtes wegen eine sistierte Untersuchung wieder an die Hand zu nehmen, wenn der Grund der Sistierung weggefallen ist (Art. 315 Abs. 1 StPO). Dabei obliegt es aber der Staatsanwaltschaft das in ihrem Herrschaftsbereich liegende vorzukehren, um den Grund der Sistierung zu beseitigen. Einerseits sollte eine rechtshilfeweise Befragung des Beschwerdeführers möglich sein, da sein Aufenthaltsort in seinem Heimatland bekannt ist. Andererseits kann die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer auf dem Rechtshilfeweg an die bekannte Aufenthaltsadresse zur Einvernahme in die Schweiz vorladen und gleichzeitig eine vorübergehende Aufhebung des Einreiseverbots in die Schweiz (soweit es überhaupt in Kraft steht) erwirken (vgl. Art. 67 Abs. 5 AuG, SR 142.20). Leistet der Beschwerdeführer einer Vorladung unentschuldigt keine Folge, müsste geprüft werden, ob seine Einsprache gegen den Strafbefehl als zurückgezogen gilt (vgl. 355 Abs. 2 StPO).

Unter solchen Voraussetzungen bestehen keine Verfahrenshindernisse, welche eine Sistierung des Strafverfahrens zu rechtfertigen vermöchten. Die gegen die Sistierungsverfügung der Vorinstanz eingereichte Beschwerde ist deshalb zu schützen und der angefochtene Entscheid ist aufzuheben. Das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer ist weiterzuführen.

Schlagwörter

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