No review of police eviction approval by the indicting chamber

AK.2007.319Übriges Gericht09.01.2008Inadmissible

Zusammenfassung

The court held that it has no jurisdiction to review, even by denial-of-justice complaint, a judge’s approval of a police order expelling a person from a dwelling and prohibiting return for ten days under the Police Act. The legislature intentionally made the judge’s approval final, unlike detention matters under the criminal procedure code or police custody under the Police Act. Accordingly, complaints against such approval decisions are excluded regardless of whether they are filed by the prosecutor or the affected person.

Regest

Art. 43 PG, Art. 43quater Abs. 2 PG; reviewability of judicial approval of police eviction and return-ban orders: the legislature intentionally excluded any appellate review of the approving judge’s decision. The finality clause applies not only to ordinary appeals but also to extraordinary remedies, including denial-of-justice complaints, irrespective of whether they are lodged by the prosecutor or by the affected person. By contrast, the appeal regime for detention under the Code of Criminal Procedure and for police custody under Art. 40 PG is not transferable to these police-law measures (consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

Aus den Erwägungen:

  1. Die Anklagekammer entscheidet grundsätzlich über Rechtsverweigerungsbeschwerden gegen Entscheide der Haftrichter (Art. 255 StP). Dies trifft insoweit zu, als über die Untersuchungshaft oder den vorzeitigen Strafvollzug bzw. damit zusammenhängende Ersatzmassnahmen gemäss den Art. 113 ff. StP zu befinden ist (vgl. GVP 2000 Nr. 64 und 2002 Nr. 101). Im Weiteren kann die betroffene Person den polizeilich angeordneten Gewahrsam, welcher vom Haftrichter auf längstens acht Tage verlängert werden kann (vgl. Art. 40 PG), durch die Anklagekammer nachträglich auf die Rechtmässigkeit und Begründetheit überprüfen lassen (Art. 42ter PG).

Die mit dem II. Nachtragsgesetz zum Polizeigesetz vom 4. April 2002 neu erlassene Wegweisung und Rückkehrverbot bei häuslicher Gewalt ist eine Massnahme ausserhalb des Strafprozessgesetzes. Die Polizei kann eine Person, die eine andere Person ernsthaft gefährdet, gestützt auf Art. 43 PG aus deren Wohnung und ihrer unmittelbaren Umgebung wegweisen sowie die Rückkehr für zehn Tage verbieten. Eine solche Verfügung wird von der Polizei in eigener Kompetenz, gestützt auf die entsprechende Bestimmung im Polizeigesetz und ohne Mitwirkung der Staatsanwaltschaft erlassen. Sie bedarf aber der Genehmigung durch den Haftrichter. Die Polizei hat die Wegweisungsverfügung dem Haftrichter innert 24 Stunden zur Genehmigung einzureichen. Der Haftrichter prüft die Verfügung aufgrund der Akten und eröffnet seinen summarisch begründeten Entscheid den Betroffenen spätestens drei Tage nach der Wegweisung. Sein Entscheid ist abschliessend (Art. 43quater Abs. 2 zweiter Satz PG). Der Gesetzgeber wollte mit dieser bereits in der Botschaft der Regierung vom 3. Juli 2001 enthaltenen Regelung (Abl 2001, 1699) – in Abweichung zu den haftrichterlichen Entscheiden in Haftsachen (Art. 113 ff. StP) und beim Gewahrsam gemäss Art. 40 PG – bewusst einen Weiterzug des Genehmigungsentscheids des Haftrichters an eine Rechtsmittelinstanz ausschliessen. Dies gilt auch für die Rechtsverweigerungsbeschwerde als ausserordentliches Rechtsmittel und zwar unabhängig davon, ob das Rechtsmittel von der Staatsanwaltschaft oder von einer betroffenen Person eingereicht wird. Die Anklagekammer ist aufgrund des klaren und unzweideutigen Gesetzeswortlauts nicht berechtigt, haftrichterliche Entscheide betreffend Genehmigung von polizeilichen Verfügungen auf Wegweisung und Rückkehrverbot gemäss Art. 43 PG zu überprüfen.

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Schlagwörter

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