Aus den Erwägungen:
Das Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs stellt den Strafuntersuchungsbehörden einerseits das notwendige Instrumentarium zur Überwachung verschiedenartigster Kommunikationsvorgänge zur Verfügung und stellt andererseits den Schutz der Betroffenen vor unzulässiger Auskundschaftung des Geheim-und Privatbereichs sicher. Eine Überwachung des Fernmeldeverkehrs ist nur unter qualifizierten Voraussetzungen möglich, und dem Schutz der Betroffenen wird ein hoher Stellenwert beigemessen. Dieser Schutz wird mit vielfältigen Kautelen, insbesondere mit dem Erfordernis richterlicher Genehmigung (Art. 7 BÜPF) sichergestellt.
Nach Art. 7 Abs. 3 BÜPF prüft die Genehmigungsbehörde im Genehmigungsverfahren, "ob der Eingriff in die Persönlichkeitsrechte gerechtfertigt ist". Thomas Hansjakob (Kommentar zum Bundesgesetz und zur Verordnung über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, 2. Auflage, St. Gallen 2006, N. 8 zu Art. 6 BÜPF) geht davon aus, dass der Wortlaut von Art. 7 BÜPF offensichtlich alle Überwachungsanordnungen, und damit auch die Notsuche, umfasst.
Zunächst stellt sich die Frage, ob die Notsuche, mit welcher der letzte verfügbare Standort eines Mobiltelefons erfasst werden soll, überhaupt einen Eingriff in den verfassungsrechtlich geschützten Fernmeldeverkehr (Art. 13 Abs. 1 BV) darstellt. Mit der vom Untersuchungsamt angeordneten Massnahme werden weder Gespräche abgehört noch Erhebungen über den Fernmeldeverkehr getätigt, sondern lediglich technische Abklärungen in Bezug auf den letzten verfügbaren Standort eines Mobiltelefons getätigt. Damit erfolgt noch kein Eingriff in das Fernmeldegesetz, sodass auch keine Überwachung des Fernmeldeverkehrs im Sinn von Art. 1 Abs. 1 BÜPF vorliegt.
Hinzu kommt, dass im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zu prüfen ist, ob der mit der Überwachungsmassnahme verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen gerechtfertigt ist oder nicht. Nachdem die Anordnung einer Notsuche ausserhalb eines Strafverfahrens erfolgt und bereits von Gesetzes wegen sichergestellt ist, dass die im Rahmen der Notsuche erlangten Erkenntnisse ausschliesslich zur Rettung der vermissten Person verwendet werden dürfen und anschliessend zu vernichten sind, ist ein Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen nicht ersichtlich. Soweit sich die Erkenntnisse – was im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben ist – auf einen Zufallfund richten, stellt Art. 9 Abs. 1bis BÜPF den Rechtsschutz des Betroffenen hinreichend sicher.
Schliesslich bleibt zu berücksichtigen, dass das richterliche Genehmigungsverfahren nicht einen administrativen Formalismus darstellt, sondern seinen Zweck nur erfüllen kann, wenn tatsächlich eine Rechtmässigkeits- und Verhältnismässigkeitskontrolle stattfinden kann. Im Unterschied zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs im Rahmen eines Strafverfahrens (Art. 3 BÜPF) verlangt Art. 3a BÜPF für die Notsuche weder bestimmte Voraussetzungen noch eine Interessenabwägung. Es ist deshalb nicht ersichtlich, welche Elemente im Rahmen einer richterlichen Genehmigung überhaupt geprüft werden könnten. Damit erweist sich aber auch das Erfordernis richterlicher Genehmigung einer Notsuche als administrativer – und letztlich sinnloser – Leerlauf sodass es bei den auf Art. 3a BÜPF gestützten Überwachungsanordnungen einer zusätzlichen richterlichen Genehmigung in aller Regel nicht bedarf.
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