Die Frist ist grundsätzlich nach einer Anzahl von Tagen festzusetzen

AK.2006.254Übriges Gericht21.11.2006StrafrechtNicht geprüft

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

Das Gericht befasste sich mit der Mitteilung des Untersuchungsrichters, mit der den Parteien eine Frist 'bis zum 15. September 2006 (Posteingang)' angesetzt wurde. Es hielt fest, dass Fristen im Strafverfahren grundsätzlich nach einer bestimmten Anzahl von Tagen und nicht durch die Angabe eines festen Datums festzusetzen sind, ausser in besonderen Situationen wie bei Dringlichkeit oder aufgrund einer Vereinbarung. Der Begriff der 'angemessenen Frist' in Art. 179 Abs. 1 StP ändert daran nichts. Das Gericht stellte zudem fest, dass die Forderung nach einem Posteingang das Risiko der rechtzeitigen Zustellung in unzulässiger Weise auf die Partei verlagern würde, entgegen der Regel, wonach eine Eingabe rechtzeitig ist, wenn sie spätestens am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post übergeben wird.

Omnilex-Regeste

Art. 3 Abs. 2 StP; Art. 179 Abs. 1 StP; Art. 82 Abs. 1 und Art. 84 Abs. 2 GerG: Fristansetzungen sollen grundsätzlich in einer bestimmten Anzahl von Tagen bzw. einer Zeiteinheit erfolgen; die Ansetzung auf ein Kalenderdatum mit Zusatz 'Posteingang' ist ausnahmsweise nur bei besonderer Dringlichkeit oder aufgrund Vereinbarung zulässig. Der gesetzliche Begriff der 'angemessenen Frist' erlaubt zwar eine fallbezogene Bemessung, entbindet aber nicht von der im Regelfall erforderlichen Bestimmung der Fristdauer. Das Risiko des rechtzeitigen Eingangs darf bei postalischer Einreichung nicht auf die Partei überwälzt werden; die Fristwahrung richtet sich nach der rechtzeitigen Übergabe an die Schweizerische Post.

Gesamter Gesetzestext

Aus den Erwägungen:

  1. Die Fristansetzung in der angefochtenen untersuchungsrichterlichen Mitteilung an die Parteien vom 1. September 2006, nämlich "bis zum 15. September 2006 (Posteingang)", gibt zu folgenden aufsichtsrechtlichen Bemerkungen Anlass:

Die Vorschriften des Gerichtsgesetzes über Ordnungsstrafen, Eingaben, Eröffnung von Mitteilungen und Entscheiden, Zeitbestimmungen und Gebühren werden im Untersuchungs- und im Anklageverfahren sowie im Beschwerdeverfahren und in der Jugendstrafrechtspflege sachgemäss angewendet (Art. 3 Abs. 2 StP). Ergänzende Bestimmungen finden sich in der Gerichtsordnung vom 19. April 1991.

Entsprechend den gesetzlichen Fristen für Rechtsmittel (vgl. Art. 232, 239f., 256 StP) und andere Rechtsbehelfe (z.B. Art. 171 Abs. 1, 186 Abs. 1 StP) sowie dem Grundgedanken der Zeitbestimmungen gemäss den Art. 77ff. des Gerichtsgesetzes sind Fristen – abgesehen von Vorladungsterminen – in der Regel mit einer bestimmten Anzahl von Tagen (oder allenfalls einer längeren Zeiteinheit) anzugeben. So enthält das Gerichtsgesetz klare Regelungen über die Berechnung solcher Fristen (vgl. Art. 82 bis 84 GerG). Eine Abweichung vom erwähnten Grundsatz ist grundsätzlich nur ausnahmsweise zulässig, z.B. im Falle zeitlicher Dringlichkeit oder auch nach Vereinbarung. Im vorliegenden Fall sind keine solchen oder ähnlichen Gründe ersichtlich.

Am Gesagten vermag nichts zu ändern, dass gemäss Art. 179 Abs. 1 StP den Parteien "eine angemessene Frist" anzusetzen ist. Der Gesetzgeber wollte damit offensichtlich dem Umstand Rechnung tragen, dass der Untersuchungsrichter bei der Bestimmung der (angemessenen) Frist dem Umfang und der Schwierigkeit des einzelnen Falles Rechnung tragen kann. Dies entbindet indes den Untersuchungsrichter nicht, im Regelfall die Frist auf eine bestimmte Anzahl einer Zeiteinheit festzusetzen.

Im Übrigen führt im vorliegenden Fall die am 1. September 2006 (Versand der Parteimitteilung) auf den 15. September 2006 (Posteingang) festgesetzte Frist dazu, dass der Beschwerdeführerin, gerechnet ab dem Tag nach dem Eingang (vgl. Art. 82 Abs. 1 GerG), nicht einmal eine Frist von 14 Tagen zur Verfügung stand. Dies umso mehr, als eine allfällige Eingabe innert angesetzter Frist bei der Vorinstanz eingehen musste. Diesbezüglich kommt hinzu, dass es nicht angeht, beim postalischen Versand die Partei das Risiko des fristgerechten Eingangs bei der Behörde tragen zu lassen. Gemäss Art. 84 Abs. 2 zweiter Satz GerG gilt vielmehr die Frist als eingehalten, wenn eine Eingabe bis 24 Uhr des letzten Tages der schweizerischen Post übergeben wurde.

Schlagwörter

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As a rule, deadlines must be stated as a specific number of days or another time unit; setting them by calendar date is only exceptionally permissible, such as in cases of urgency or by agreement, which were not shown here.

Under the Criminal Procedure Code and the Court Act, time limits are generally governed by clear calculation rules. The reference to an 'appropriate deadline' does not dispense with the ordinary requirement to specify a time period in days. Requiring receipt by the authority also improperly shifts postal risk to the party, whereas the deadline is met when the filing is handed to the Swiss Post by 24:00 on the last day.

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