Banks lack standing to object in unsealing proceedings

AK.2006.231Übriges Gericht24.10.2006Granted

Zusammenfassung

The court held that banks opposing the unsealing of sealed data carriers may invoke only their own legally protected interests. Because the criminal investigation was not directed against them, they could not challenge the existence of a serious suspicion or the manner in which the investigation was conducted. Bank secrecy does not create a general privilege against testimony or procedural coercive measures; it may matter only insofar as concrete bank-specific interests are shown. The court also noted that authorities must protect private and business secrets ex officio when examining data carriers.

Regest

Art. 150, 149 und 151 StP; standing in unsealing proceedings and scope of review for former holders of sealed data carriers. Der bisherige Inhaber versiegelter Datenträger kann im Entsiegelungsverfahren nur eigene, rechtlich geschützte Interessen geltend machen; er ist nicht befugt, Einwände gegen den gegen Dritte gerichteten dringenden Tatverdacht oder gegen die allgemeine Führung der Strafuntersuchung zu erheben. Banken befinden sich im Editionsverhältnis grundsätzlich in der Stellung von Zeugen; das Bankgeheimnis nach Art. 47 BankG begründet kein Zeugnisverweigerungsrecht und steht prozessualen Zwangsmassnahmen nicht entgegen. Die Akteneinsicht im Entsiegelungsverfahren ist auf das zur Wahrnehmung eigener Interessen Erforderliche zu beschränken; Privat- und Geschäftsgeheimnisse sind von Amtes wegen möglichst zu schonen (E. 2.1, 2.3).

Gesamter Gesetzestext

Aus den Erwägungen:

2.1 Wie grundsätzlich bei jedem andern Rechtsbehelf kann auch mit der Einsprache der (bisherige) Inhaber der zu durchsuchenden Datenträger nur eigene Rechte wahrnehmen, soweit er durch das angefochtene Vorgehen beschwert ist und ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung hat. Dementsprechend kann der Einspracheberechtigte im Entsiegelungsverfahren nach Art. 150 StP nur eine Beeinträchtigung seiner eigenen Interessen geltend machen. Dies insbesondere hinsichtlich der Wahrung des Zeugnisverweigerungsrechts des Berufs- und Amtsgeheimnisses gemäss Art. 85 StP zwecks Durchsetzung der in diesem Zusammenhang bei der Durchsuchung von Datenträgern zu berücksichtigenden gesetzlichen Vorgaben (vgl. Art. 149 Abs. 2 und 3 sowie Art. 151 Abs. 3 StP).

Der Bank kommt im Falle eines Editionsbegehrens die Rechtsstellung eines Zeugen zu. Sie ist deshalb grundsätzlich verpflichtet, die verlangten Auskünfte zu erteilen (vgl. Art. 88 StP) und allfälligen Editionsbegehren nachzukommen. Das Bankgeheimnis gemäss Art. 47 des Bankengesetzes begründet kein Zeugnisverweigerungsrecht. Es entbindet weder von der Aussagepflicht noch steht es prozessualen Zwangsmassnahmen entgegen (BGE 95 I 444).

Das Gesagte hat im vorliegenden Fall zur Folge, dass die Gesuchsgegner (Banken) nicht berechtigt sind, Einwände gegen den dringenden Tatverdacht hinsichtlich des dem Entsiegelungsgesuch zugrunde liegenden Strafverfahrens geltend zu machen. Die Strafuntersuchung richtet sich nicht gegen sie. …

2.3 Da sich die dem hier zu beurteilenden Entsiegelungsgesuch zugrunde liegende Strafuntersuchung nicht gegen die Gesuchsgegner richtet, haben diese auch kein schützenswertes Interesse als bisherige Inhaber der versiegelten Datenträger, konkrete Einwände gegen die Art und Weise der Führung der Strafuntersuchung zu machen. Zudem hat sich die Akteneinsicht im Entsiegelungsverfahren grundsätzlich auf das für das Geltendmachen eigener Interessen der bisherigen Inhaber der Unterlagen Notwendige zu beschränken. Es kann nicht angehen, dass im Rahmen eines Entsiegelungsverfahrens Drittpersonen durch die Erhebung einer Einsprache Auskunft über ein Strafverfahren erhalten, von welchem sie persönlich nicht betroffen sind. Als nicht angeschuldigte Drittpersonen können die Gesuchsgegner nur ihre eigenen schützenswerten Interessen geltend machen, was hier vor allem bezüglich des Bankgeheimnisses in Frage kommen kann. Diesbezüglich werden indes keine begründeten Einwände erhoben, was im Rahmen des Entsiegelungsentscheids mitzuberücksichtigen wäre. Die Strafverfolgungsbehörden haben von Amtes wegen bei der Durchsuchung von Datenträgern Privat- und Geschäftsgeheimnisse möglichst zu schonen (Art. 151 Abs. 1 erster Satz StP; Art. 2 Abs. 1 der Weisung der Anklagekammer "über die Wahrung von Privat- und Geschäftsgeheimnissen bei der Durchsuchung von Datenträgern", veröffentlicht in GVP 2001 Nr. 71).

Schlagwörter

unsealingstandingbank secrecytestimonydata carrierscriminal investigationprocedural coercive measures