Polizeiliche Festhaltung und Unterbringung in einer Zelle bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und müssen verhältnismässig sein

AK.2006.163Übriges Gericht26.09.2006Strafrecht

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

Das Gericht erläutert, dass polizeiliche Zwangsmassnahmen in verfassungsrechtlich geschützte Rechte eingreifen und deshalb eine klare gesetzliche Grundlage haben und verhältnismässig sein müssen. Vor Eröffnung einer Untersuchung handelt die Polizei gestützt auf das Polizeigesetz; danach vollzieht sie die Weisungen der Staatsanwaltschaft und verfügt ausser in dringenden Fällen über keine eigenständigen Zwangsbefugnisse. Im konkreten Fall war es für sich genommen nicht zu beanstanden, den Verdächtigen auf den Polizeiposten zu bringen; die Polizei hätte jedoch den Untersuchungsrichter unverzüglich benachrichtigen müssen. Eine Befragung gegen den Willen des Verdächtigen und insbesondere seine Unterbringung in einer Zelle ohne richterliche Genehmigung waren grundsätzlich unzulässig, sofern keine Dringlichkeit oder andere wichtige Gründe vorlagen.

Omnilex-Regeste

Art. 5 ff. StP, Art. 6 Abs. 2 und 3 StP, Art. 110 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StP; polizeiliche Zwangsmassnahmen bedürfen einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage und müssen verhältnismässig sein. Nach Eröffnung der Untersuchung ist die Polizei an die Weisungen der Staatsanwaltschaft gebunden und verfügt über keine eigenständigen Zwangsbefugnisse, ausser in eng umschriebenen dringenden Fällen. Ein vorübergehender Freiheitsentzug in einer Zelle ohne richterliche Anordnung ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn Dringlichkeit oder andere wichtige Gründe vorliegen und die Massnahme in einem angemessenen Verhältnis zur mutmasslichen Straftat steht; bei geringfügigen Antragsdelikten wird diese Voraussetzung in der Regel nicht erfüllt sein.

Gesamter Gesetzestext

Aus den Erwägungen:

2.2 Die Anwendung von Zwangsmitteln durch die Strafverfolgungsbehörden – als solche gilt auch die Polizei (vgl. den ersten Titel des Strafprozessgesetzes, Art. 5ff.) – führt immer zu einer Beeinträchtigung verfassungsmässig geschützter Rechte. Deshalb sind Zwangsmittel nur aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit anzuordnen und zu vollziehen. Sie dürfen nur von den durch das Gesetz ermächtigten Personen angeordnet werden (vgl. WALTER LOCHER, Die Zusammenarbeit zwischen Untersuchungsrichter und Polizei im st. gallischen Strafprozess, Dissertation 1982, S. 74). Zwangsmassnahmen ordnen im Regelfall an der Untersuchungsrichter, der Staatsanwalt und der Haftrichter im Untersuchungs- und Gerichtsverfahren bis ein vollstreckbarer Entscheid vorliegt (Art. 110 Abs. 1 lit. a StP), wobei mit dem Vollzug im Regelfall die Polizei beauftragt wird (Art. 110 Abs. 3 StP). Selbständige Zwangsmittel stehen der Polizei nur im Rahmen ihrer gesetzlichen Befugnisse in der Regel bei Gefahr in Verzug zur Verfügung (vgl. Art. 6 Abs. 2 und 3 StP). Es ist ihr insbesondere – unter Vorbehalt der Einbringung bei Gefahr in Verzug gemäss Art. 114 StP, der Feststellung der Personalien nach Art. 28 Abs. 2 PG und des Gewahrsams im Sinne von Art. 40 PG – verwehrt, eine Person gegen ihren Willen auf den Polizeiposten zu holen, um sie dort zu befragen (vgl. GVP 1982 Nr. 50).

Die selbständige Tätigkeit der Polizei richtet sich vor der Eröffnung der Strafuntersuchung nach den Vorschriften des Polizeigesetzes (Art. 6 Abs. 2 StP). Nach der Eröffnung der Strafuntersuchung führt die Polizei die Anordnungen der Staatsanwaltschaft aus (Art. 6 Abs. 3, 1. Satz StP), wobei sie in fachlicher Hinsicht der Weisungsbefugnis der Staatsanwaltschaft untersteht (Art. 5 Abs. 2 StP). … Erweist sich die Anordnung von Zwangsmassnahmen als erforderlich, sind diese im Regelfall (zwingend) durch den Untersuchungsrichter bzw. durch den Staatsanwalt zu verfügen (Art. 110 Abs. 1 lit. a StP), so dass der Polizei von vornherein keine selbständigen Befugnisse mehr zustehen.

2.3 Nachdem gegen den Anzeiger eine Strafanzeige wegen Verdachts des Exhibitionismus vorlag, ist – auch wenn er sich bei seiner Anhaltung personell ordnungsgemäss ausgewiesen hatte – zumindest aus zeitlichen Gründen seine Überführung auf den Polizeiposten grundsätzlich nicht zu beanstanden. Die Polizeibeamten wären aber verpflichtet gewesen, umgehend den Untersuchungsrichter zu benachrichtigen und bei ihm die Anweisungen über das weitere Vorgehen einzuholen. Eine zwischenzeitliche Anhörung des Festgenommenen durch die Polizei ist mit seinem Einverständnis möglich, nicht jedoch gegen seinen Willen. Eine, auch nur vorübergehende, Unterbringung in einer Zelle ohne entsprechende Anordnung des Untersuchungsrichters ist grundsätzlich nicht zulässig. Von dieser Regel kann nur abgewichen werden bei Gefahr in Verzug oder bei Vorliegen von anderen wichtigen Gründen. Eine – wenn auch nur sehr kurz dauernde – Unterbringung in einer Zelle muss aber immer auch in Bezug auf den in Frage kommenden Straftatbestand als verhältnismässig erscheinen. Dies ist bei Verdacht der Widerhandlung einzig gegen ein Antragsdelikt im Regelfall nicht gerechtfertigt. Der vom Anzeiger geltend gemachte Straftatbestand des Exhibitionismus sieht eine Strafandrohung von (lediglich) maximal sechs Monaten Gefängnis vor (vgl. Art. 194 StGB).

Schlagwörter

coercive measurespolice powersproportionalitycell detentioncriminal procedure

Police may only do so within their statutory powers and, after the opening of the investigation, must follow the prosecutor's instructions; they may not independently compel questioning against the person's will.

Coercive measures require an express legal basis and proportionality. After the investigation is opened, the police execute prosecutorial orders and have no independent coercive power except in narrowly defined urgent situations.

Such placement is generally impermissible without an order, unless there is urgency or another important reason and the measure remains proportionate to the suspected offense.

Even a brief cell placement interferes with constitutional rights and needs a legal basis and proportionality. For a mere complaint offense with a comparatively mild maximum penalty, cell detention is ordinarily not justified.

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