Entscheid vom 17. August 2023
Besetzung
Versicherungsrichterin Michaela Machleidt Lehmann (Vorsitz), Versicherungsrichterin Marie Löhrer, Versicherungsrichter Michael Rutz;a.o. Gerichtsschreiber Nico Limoncelli
Geschäftsnr.
AHV 2023/2
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin Hablützel, schadenanwaelte AG, Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Witwerrente
Sachverhalt
Erwägungen
Unstrittig ist das EGMR-Urteil für die Schweiz verbindlich und von dieser umzusetzen. Das Bundesgericht hat es in den erwähnten Urteilen auf zwei hängige Fälle ohne Weiteres angewendet und somit eine neue Gerichtspraxis geschaffen (E. 3.2). Obwohldie künftige Ausgestaltung der Ansprüche auf Witwen- und Witwerrenten noch offen ist (vgl. Medienmitteilung des Bundesrates vom 28. Juni 2023 "Bundesrat konkretisiert Revision der AHV-Hinterlassenenrenten", abrufbar unter *https://www.admin.ch/gov/de/start/
dokumentation/medienmitteilungen/bundesrat.msg-id-96171.html*), sind Witwen und Witwer betreffend die Beendigung des Anspruchs gemäss Art. 24 Abs. 2 AHVG gleichzustellen. Während das BSV die Gleichstellung nur Witwern mit am 11. Oktober 2022 hängigen Fällen oder mit nach dem 11. Oktober 2022 eingetretener Verwitwung gewähren will, macht der Beschwerdeführer geltend, dass ab der Ablehnung der Wiederaufnahme weiterhin eine Diskriminierung vorliege und beantragt ab dem 22. Oktober 2022 bzw. ab dem 1. Januar 2023 die Wiederausrichtung der Witwerrente.
Entscheid