Entscheid vom 28. April 2023
Besetzung
Versicherungsrichterinnen Michaela Machleidt Lehmann (Vorsitz), Mirjam Angehrn und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiberin Julia Dillier
Geschäftsnr.
AHV 2022/9
Parteien
A.___,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genève 2,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Witwenrente und Altersrente
Sachverhalt
Erwägungen
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Der seit 1. Januar 2021 in Kraft stehende Art. 61 lit. fbis des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) hält fest, dass das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig ist, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Art. 85bis Abs. 2 AHVG sieht keine Kostenpflicht vor, weshalb der vorliegende Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP