Entscheid vom 5. Juli 2022
Besetzung
Versicherungsrichterinnen Michaela Machleidt Lehmann (Vorsitz), Marie Löhrer und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen
Geschäftsnr.
AHV 2021/10
Parteien
A.___,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. rer. publ. Michael B. Graf, GN Rechtsanwälte, St. Leonhard-Strasse 20, Postfach 728, 9001 St. Gallen,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Beiträge als nichterwerbstätige Person für die Jahre 2016, 2019 und 2020
Sachverhalt
Erwägungen
Zwischen den Parteien umstritten und nachfolgend zu beurteilen ist die Rechtmässigkeit der AHV/IV/EO-Beitragsforderungen samt Verzugszinsen für die Jahre 2016, 2019 und das erste Halbjahr 2020.
Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Beträgt das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit Fr. 9'400.-- bzw. Fr. 9'300.-- (aArt. 8 Abs. 2 AHVG in der vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2020 gültigen Fassung bzw. aArt. 8 Abs. 2 AHVG in der vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2018 gültigen Fassung) oder weniger im Jahr, so hat die versicherte Person den Mindestbeitrag von Fr. 409.-- (aArt. 8 Abs. 2 AHVG in der vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 gültigen Fassung) bzw. Fr. 395.-- (aArt. 8 Abs. 2 AHVG in der vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019 gültigen Fassung) bzw. von Fr. 392.-- (aArt. 8 Abs. 2 AHVG in der vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2018 gültigen Fassung) im Jahr zu entrichten, es sei denn, dieser Betrag sei bereits auf ihrem massgebenden Lohn entrichtet worden. In diesem Fall kann sie verlangen, dass der Beitrag für die selbstständige Erwerbstätigkeit zum untersten Satz der sinkenden Skala erhoben wird. In der Invalidenversicherung und im Anwendungsbereich des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz (EOG; SR 834.1) gilt sinngemäss das AHVG zur Beitragsbemessung (Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] und Art. 27 Abs. 2 EOG). Der Mindestbeitrag beträgt in der Invalidenversicherung Fr. 66.-- (Art. 3 Abs. 1bis IVG) und gemäss aArt. 27 Abs. 2 EOG (in der vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2020 gültigen Fassung) Fr. 21.--.
Nichterwerbstätige bezahlen einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen. Der Mindestbeitrag entspricht dem jeweiligen Mindestbeitrag von Art. 8 Abs. 2 AHVG und der Höchstbeitrag dem 50-fachen Mindestbeitrag (vgl. Art. 10 Abs. 1 AHVG in der jeweils anwendbaren Fassung). Die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag (Art. 10 Abs. 2 AHVG) vorgesehen ist, bemessen sich aufgrund ihres Vermögens und ihres Renteneinkommens (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]).
Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind, leisten die Beiträge wie Nichterwerbstätige, wenn ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen zusammen mit denen ihres Arbeitgebers in einem Kalenderjahr nicht mindestens der Hälfte des Beitrages nach Art. 28 AHVV entsprechen. Ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen müssen auf jeden Fall den Mindestbeitrag nach Art. 28 AHVV erreichen (Art. 28bis Abs. 1 AHVV). «Volle Erwerbstätigkeit» im Sinn von Art. 28bis Abs. 1 AHVV liegt in der Regel vor, wenn für die (selbstständige oder unselbstständige) Tätigkeit ein erheblicher Teil der im betreffenden Erwerbszweig üblichen Arbeitszeit aufgewendet wird. Diese Voraussetzung ist nach der Rechtsprechung erfüllt, wenn die beitragspflichtige Person während mindestens der halben üblichen Arbeitszeit tätig ist (BGE 140 V 340 E. 1.2). Eine Erwerbstätigkeit gilt als nicht dauernd, wenn sie während weniger als neun Monaten im Kalenderjahr ausgeübt wird (Urteil des Bundesgerichts vom 6. Juni 2008, 9C_910/2007, E. 2 mit Hinweis auf die Verwaltungspraxis).
Zunächst zu prüfen ist die Beitragsforderung für das Jahr 2016. In der Veranlagungsverfügung vom 16. Dezember 2020 und auch im angefochtenen Einspracheentscheid qualifizierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin als Nichterwerbstätige und erhob entsprechende AHV/IV/EO-Beiträge (act. G 5.1/161, act. G 5.1/163 und act. G 5.1/188).
Es gilt zu beachten, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 16. Oktober 2018 für die Zeit vom 1. Februar bis 31. Dezember 2016 als Selbstständigerwerbende qualifiziert und eine entsprechende Beitragsfestsetzung von Fr. 0.-- vorgenommen hatte (act. G 5.1/109). Um auf diese Verfügung zurückkommen zu können, bedarf die Beschwerdegegnerin eines Rückkommenstitels (Urteil des Bundesgerichts vom 8. September 2021, 9C_278/2021, E. 2.4). Die Beschwerdegegnerin hat jedoch weder im Rahmen des Erlasses der Verfügung vom 16. Dezember 2020 noch des angefochtenen Einspracheentscheids in erkennbarer Weise dargelegt, dass die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der Verfügung vom 16. Oktober 2018 erfüllt wären. Sie hat sich im Einspracheentscheid lediglich auf einen rudimentären Hinweis auf Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) beschränkt (E. 4 am Schluss, act. G 5.1/188-6), was eine Verletzung der Begründungspflicht (Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG) darstellt. Ausführungen zu deren Folgen erübrigen sich, da der angefochtene Einspracheentscheid betreffend die Beiträge für das Jahr 2016 mangels Zulässigkeit einer Wiedererwägung ohnehin aufzuheben ist (siehe nachstehende E. 2.4 am Schluss).
Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
Vorliegend ist nicht erkennbar, dass die ursprüngliche Beitragsverfügung vom 16. Oktober 2018 auf einer falschen Rechtsanwendung beruhte. Vielmehr ist die Qualifikation als Selbstständigerwerbende bzw. Nichterwerbstätige, deren Beurteilung Ermessenszüge aufweist, zu prüfen. Erscheint vorliegend die Beurteilung als Selbstständigerwerbende aufgrund der konkreten Umstände als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 6. Juni 2008, 9C_910/2007, E. 4). Die Beschwerdeführerin nahm (spätestens) im Februar 2016 eine Tätigkeit als Gesellschafterin der Kollektivgesellschaft M.___ auf (zum am 13. Januar 2016 geschlossenen Mietvertrag über die Betriebsräumlichkeiten und den monatlichen Mietzins von Fr. 1'200.-- siehe act. G 5.1/72-5 f.). Bereits im April 2016 schied die Beschwerdeführerin aus dieser Kollektivgesellschaft jedoch wieder aus (Tagebucheintrag vom ___ 2016). Die noch verbliebene Gesellschafterin führte das Geschäft als Einzelunternehmen bis zur Löschung am ____ 2016 fort. Im Mai 2016 schloss sich die Beschwerdeführerin mit ihrer früheren Mitgesellschafterin erneut zu einer Kollektivgesellschaft (N.) zusammen und nutzte dabei wiederum dieselben Betriebsräumlichkeiten (siehe zu den Mietzinszahlungen act. G 5.1/72-7 ff.). Die Beschwerdeführerin führte am . Dezember 2016 aus, die Kollektivgesellschaft sei zwar «gelöscht» worden und die Löschung im Handelsregister sei pendent. Sie fügte an, unter einer neuen Adresse im Einzelunternehmen K. in eigenen Betriebsräumlichkeiten «weiterhin selbstständig aber im Haupterwerb» einer Tätigkeit nachzugehen (act. G 5.1/70). Die Beschwerdeführerin reichte zudem mehrere Rechnungen ein, die auf eine Geschäftstätigkeit hinweisen (siehe u.a. die Rechnung über Kleidereinkäufe [410 Stücke] vom 29. März 2016 bzw. 21. April 2016 [$ 6'387.80 + Fr. 1'871.47 für Transportkosten und Zölle, act. G 5.1/72-40 und -46] und vom 12. August 2016 [Datum Export] von $ 2'479.20 [act. G 5.1/72-43], die Rechnung vom 17. August 2016 über den Kauf von u.a. Kosmetikartikeln von Fr. 584.50, act. G 5.1/72-15; zum weiteren Einkauf von Kosmetikartikeln siehe act. G 5.1/72-35 f. und -38; siehe auch die Rechnungen über die Einkäufe bei der O._ im Betrag von € 686.87], die Rechnung der P.___ vom 28. April 2016 im Betrag von Fr. 3'700.-- [act. G 5.1/72-31], der Rechnung über den Ankauf eines Kassensystems vom 18. Juli 2016 im Betrag von Fr. 646.-- [act. G 5.1/72-33] und die Marketingausgaben von Fr. 250.-- [Rechnung vom 18. Juli 2016, act. G 5.1/72-45]). Aus diesen Umständen konnte zwar in vertretbarer Weise geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin ab Februar 2016 in einer nach Aussen wahrnehmbaren Weise während mehr als 9 Monaten und damit dauernd im Sinn von Art. 28bis Abs. 1 AHVV als Selbstständigerwerbende in Erscheinung getreten war.
Allerdings bestehen erhebliche Zweifel an der Qualifikation der Beschwerdeführerin im Jahr 2016 als im Sinn von Art. 28bis Abs. 1 AHVV voll (selbstständig) Erwerbstätige. Dabei fällt ins Gewicht, dass die Beschwerdeführerin am 8. März 2016 gegenüber den Steuerbehörden ausführte, sie habe wegen Kinderbetreuung und Krankheitsfällen «nur wenig in der selbständigen Erwerbstätigkeit arbeiten» können und somit keinen Gewinn zu erwirtschaften vermocht (act. G 13.2). In der Einsprache vom 21. Dezember 2020 stellte sich die Beschwerdeführerin ebenfalls auf den Standpunkt, da sich ihr Sohn nach dem Tod seines Vaters in psychiatrischer Behandlung befinde und auf ihre Unterstützung angewiesen sei, sei es ihr nicht möglich gewesen, ihre Erwerbstätigkeit auszudehnen (act. G 5.1/170-4). Dies spricht klar für ein sehr geringes, jedenfalls unter der halben üblichen Arbeitszeit liegendes tatsächlich erbrachtes Arbeitspensum und somit für eine selbstständige Nebenerwerbstätigkeit. In damit zu vereinbarender Weise gab die Beschwerdeführerin auch am . Dezember 2016 an, erst ab diesem Datum einem Haupterwerb nachgehen zu wollen (act. G 5.1/70). Allein aus den geschäftlichen Ausgaben (siehe hierzu E. 2.3) kann für sich allein vorliegend nicht auf das Arbeitspensum der Beschwerdeführerin für das Jahr 2016 geschlossen werden, zumal das Geschäft der Kollektivgesellschaft auch von ihrer Mitgesellschafterin (mit)betrieben wurde. Aufgrund der diesbezüglich klaren Angaben der Beschwerdeführerin ist vielmehr davon auszugehen, dass sie im Jahr 2016 wohl nicht dauernd voll erwerbstätig im Sinn von Art. 28bis Abs. 1 AHVV gewesen war und folglich als Nichterwerbstätige mit (selbstständiger) Nebenerwerbstätigkeit gelten würde (vgl. BGE 125 V 377). Ob sich die Qualifikation als im Hauptberuf (selbstständig) Erwerbstätige als zweifellos unrichtig im Sinn von Art. 53 Abs. 2 ATSG erweist, kann letztlich offenbleiben. Denn die für eine Wiedererwägung zusätzlich zu beachtende Voraussetzung der erheblichen Bedeutung der Berichtigung ist vorliegend nicht erfüllt. Selbst wenn die Beschwerdeführerin im Jahr 2016 als Nichterwerbstätige zu qualifizieren wäre, ist nicht erkennbar, dass sie über für die Beitragsbemessung ins Gewicht fallendes Vermögen und Renteneinkommen verfügt hätte (siehe zur Unzulässigkeit des Einbezugs des Kindesvermögens und der an den Sohn ausgerichteten Waisenrenten nachstehende E. 3.2.3 ff.), die zu einem – zumindest nicht in erheblicher Weise – über dem AHV/IV/EO-Mindestbeitrag für das Jahr 2019 von Fr. 479.-- (Fr. 392.-- + Fr. 66.-- + Fr. 21.--) liegenden Beitrag führen würden. Die Beschwerdeführerin war zwar mit 15 % am Vermögen der Stiftung G._ (das insgesamt höchstens Fr. 1'700'000.-- betrug) begünstigt (act. G 5.1/58). Die Frage, ob ihr Anteil im Jahr 2016 noch vorhanden war, kann offenbleiben, weil er ohnehin den Schwellenwert für den Mindestbeitrag von Fr. 300'000.-- (Art. 28 Abs. 1 AHVV) nicht übersteigt. Damit ist die erhebliche Bedeutung der Berichtigung, auch unter zusätzlicher Berücksichtigung der Verwaltungskosten, zu verneinen (siehe Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage 2020, N 66 zu Art. 53 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung, und Thomas Flückiger, N 76 zu Art. 53, in: Ghislaine Frésard-Fellay/Barbara Klett/Susanne Leuzinger [Hrsg.], Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, Basler Kommentar, 2019) und es verbleibt bei der in Rechtskraft erwachsenen AHV/IV/EO-Beiträge für das Jahr 2016 von Fr. 0.--, womit die Beschwerdeführerin auch keine Verzugszinspflicht trifft.
Bezüglich der umstrittenen AHV/IV/EO-Beiträge für das Jahr 2019 und das erste Halbjahr 2020 hat die Beschwerdegegnerin bislang noch nicht rechtskräftig verfügt, womit sie bei Erlass der Veranlagungsverfügungen vom 16. Dezember 2020 (act. G 5.1/158 f.) bzw. des Einspracheentscheids vom 9. Juni 2021 (act. G 5.1/188) im Rahmen einer erstmaligen Beurteilung über die Qualifikation der Beschwerdeführerin zu befinden hatte.
Die Beschwerdeführerin äusserte im Einspracheverfahren, sie übe im Rahmen eines (nicht näher umschriebenen) Teilzeitpensums als Reinigungskraft eine Erwerbstätigkeit aus. Ihr Sohn sei auf ihre Unterstützung angewiesen und es sei ihr deshalb nicht möglich, ihre Erwerbstätigkeit auszudehnen (act. G 5.1/170-4). Am 24. Dezember 2020 ergänzte sie, sie habe ihre selbstständige Erwerbstätigkeit aufgrund der Kinderbetreuung aufgegeben (act. G 5.1/172-3 oben). In Anbetracht dieser Angaben und der bereits früher gemachten Darstellung zum Umfang der Erwerbstätigkeit (siehe vorstehende E. 2.4) ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin höchstens im Rahmen eines (selbstständigen und/oder unselbstständigen) Nebenerwerbs einer Erwerbstätigkeit nachging und ihre AHV/IV/EO-Beiträge vom Erwerbseinkommen nicht den Mindestbeitrag nach Art. 28 erreichten (Art. 28bis Abs. 1 Satz 2 AHVV). Im Jahr 2019 erzielte die Beschwerdeführerin ein Einkommen von Fr. 4'351.-- und leistete insgesamt AHV/IV/EO-Beiträge von Fr. 445.95, was unter dem AHV/IV/EO-Mindestbeitrag für das Jahr 2019 von Fr. 482.-- liegt (Fr. 395.-- + Fr. 66.-- + Fr. 21.--). Somit gilt sie gemäss Art. 10 Abs. 1 Satz 2 AHVG als Nichterwerbstätige. Für eine Qualifikation als Nichterwerbstätige spricht zudem, dass die Beschwerdeführerin gegenüber den Steuerbehörden am 16. April 2021 bestätigte, in der Steuerperiode 2019 keine Einkünfte aus Selbstständigkeit generiert zu haben (act. G 13.3). Das Fehlen von relevanten Einkünften aus der selbstständigen Erwerbstätigkeit über mehrere Jahre ist ein weiterer Hinweis dafür, dass Nichterwerbstätigkeit, bloss vorgegebene Erwerbstätigkeit oder allenfalls Erwerbstätigkeit unbedeutenden Umfangs vorliegt. Wird eine üblicherweise erwerbliche Tätigkeit auf Dauer ohne Gewinn ausgeübt, so lässt das Ausbleiben des finanziellen Erfolgs regelmässig auf das Fehlen erwerblicher Zielsetzung schliessen; denn wer wirklich eine Erwerbstätigkeit ausübt, wird sich in der Regel nach längeren beruflichen Misserfolgen von der Zwecklosigkeit seines Unterfangens überzeugen und die betreffende Tätigkeit aufgeben (so BGE 143 V 184 E. 3.3.2). Im Übrigen sind – anders als für das Jahr 2016 (siehe vorstehende E. 2.3) – von der Beschwerdeführerin keine Ausgaben im Zusammenhang mit einer selbstständigen Erwerbstätigkeit geltend gemacht worden. Eine über den Umfang einer blossen Nebenerwerbstätigkeit hinausgehende Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sowohl für das Jahr 2019 als auch das erste Halbjahr 2020 verneint werden. Folglich ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum gemäss Art. 28bis Abs. 1 AHVV und Art. 10 Abs. 1 Satz 2 AHVG als Nichterwerbstätige zu qualifizieren ist.
Nachfolgend ist die Höhe der AHV/IV/EO-Beiträge für das Jahr 2019 und das erste Halbjahr 2020 zu bestimmen.
Nichterwerbstätige bezahlen einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen. Der Höchstbetrag entspricht dem 50-fachen Mindestbeitrag (siehe hierzu vorstehende E. 1.1; Art. 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 AHVG). Die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag vorgesehen ist, bemessen sich aufgrund ihres Vermögens und ihres Renteneinkommens (Art. 28 Abs. 1 AHVV). Verfügt ein Nichterwerbstätiger gleichzeitig über Vermögen und Renteneinkommen, so wird der mit 20 multiplizierte jährliche Rentenbetrag zum Vermögen hinzugerechnet (Art. 28 Abs. 2 AHVV).
Die Beschwerdegegnerin vertritt die Auffassung, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 319 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) die Erträge des Kindesvermögens für Unterhalt, Erziehung und Ausbildung des Kindes und, soweit es der Billigkeit entspricht, auch für die Bedürfnisse des Haushalts verwenden könne. Auch wenn die Beschwerdeführerin selbst nicht am Nachlass des Kindsvaters beteiligt sei, profitiere sie als Inhaberin der elterlichen Sorge vom Vermögen des Sohnes. Sie bilde zusammen mit ihrem Sohn wirtschaftlich gesehen eine Einheit, weshalb die gesamten Vermögenswerte des Sohnes bei der Prüfung der sozialen Verhältnisse gemäss Art. 10 Abs. 1 Satz 1 AHVG richtigerweise miteinbezogen worden seien (act. G 5, III. Rz 1b). Ihre Auffassung sieht die Beschwerdegegnerin in BGE 101 V 177 (zur deutschen Übersetzung siehe ZAK 1976 S. 145 ff.) bestätigt.
Auf die von der Beschwerdegegnerin ins Feld geführte Rechtsprechung, bei der das Nutzniessungsrecht am Vermögen des Ehepartners und Kindes Begründungsgrundlage bildete, kann für den vorliegend zu beurteilenden Fall nichts abgeleitet werden, erging sie doch noch vor der am 1. Januar 1978 in Kraft getretenen Revision des ZGB. Mit dieser wurde das bisherige Nutzniessungsrecht der Eltern am Kindesvermögen gerade abgeschafft (BBl 1974 II 92; vgl. auch Peter Breitschmid, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, 5. Auflage, 2014, N 1 zu Art. 327). Vorliegend hat die Beschwerdeführerin überzeugend dargelegt (act. G 1, III. Rz 10 f., und act. G 13, III. Rz 8; siehe auch die Bestätigung des Beistands vom 25. Februar 2021, act. G 1.7), dass ihr kein Nutzniessungsrecht am Vermögen des Kindes zusteht. Die Beschwerdegegnerin anerkennt zumindest, dass das Vermögen nicht im Eigentum der Beschwerdeführerin stehe (act. G 5, III. Rz 1b). Mit der genannten Revision des ZGB wurde eine strikte organisatorische Trennung des Kindesvermögens vom Vermögen der Eltern eingeführt (BSK ZGB I-Breitschmid, N 1 zu Art. 318). Entgegen der Sichtweise der Beschwerdegegnerin trifft nicht zu, dass ein Elternteil und das Kind wirtschaftlich gesehen eine Einheit bilden würden (act. G 5, III. Rz 1b). Insbesondere beitragsrechtlich bilden die Kinder mit ihren Eltern keine wirtschaftliche Einheit (zur AHV als Individualversicherung siehe auch SVR 12/2012 AHV Nr. 18), was Art. 3 AHVG deutlich macht, wonach die Kinder bis zur Vollendung des 20. Altersjahres bzw. erwerbstätige Kinder bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem sie das 17. Altersjahr zurückgelegt haben, ausdrücklich von der Beitragspflicht befreit sind. Die Sichtweise der Beschwerdegegnerin würde zu einer unzulässigen Umgehung der gesetzlich vorgeschriebenen Beitragsbefreiung führen, wenn das Kindsvermögen allein aufgrund des Kindesverhältnisses den nichterwerbstätigen Eltern(teilen) angerechnet würde (vgl. auch SVR 2012 AHV Nr. 18 E. 3).
Zwar dürfen die Eltern die Erträge des Kindesvermögens für Unterhalt, Erziehung und Ausbildung des Kindes und, soweit es der Billigkeit entspricht, auch für die Bedürfnisse des Haushaltes verwenden (Art. 319 Abs. 1 ZGB). Ein Überschuss fällt in das Kindesvermögen (Art. 319 Abs. 2 ZGB). Die ausserordentliche finanzielle Mitwirkung des Kindes im Sinn von Art. 319 Abs. 1 ZGB ist zulässig bei einem erheblichen Ungleichgewicht der Leistungsfähigkeit von Eltern und Kind, wo der auf das Kind entfallende Anteil der Haushaltskosten oder sogar eine höhere Quote davon aus dem Einkommen der Eltern nicht gedeckt werden kann. Alsdann rechtfertigt sich, auch den Aufwand für die persönliche Betreuung zu berücksichtigen – allerdings nicht im Sinn einer «Entlöhnung der Eltern» durch das Kind für die von ihnen persönlich erbrachte Pflege und Erziehung (Art. 276 Abs. 2 ZGB), sondern nur als solidarische Abgeltung für in diesem Bereich entstehende Auslagen (Fremdbetreuung) oder entgehende Einnahmen (Unmöglichkeit oder beschränkter Umfang einer für den Unterhalt der Familie unabdingbaren ausserhäuslichen beruflichen Tätigkeit) oder als Anteil an die Wohnkosten, bzw. als angemessene Teilhabe am Wohlergehen eines Familienmitglieds (BSK ZGB I-Breitschmid, a.a.O., N 4 zu Art. 319). Es erscheint fraglich, ob es mit Art. 319 ZGB vereinbar wäre, wenn das Kindsvermögen für die Beitragsberechnung vollumfänglich einem nichterwerbstätigen Elternteil als Beitragssubstrat zugeschlagen würde oder ob die Deckung von – über den Mindestbeitrag hinausgehenden – sozialversicherungsrechtlichen Beiträgen zu den «Bedürfnissen des Haushalts» gezählt werden dürfen. Diese Fragen können vorliegend indessen offenbleiben. Entscheidend ist nämlich, dass das Recht der Eltern zur Nutzung der Erträge des Kindesvermögens u.a. mit der Entziehung der Verwaltungsbefugnis endet (BSK ZGB I-Breitschmid, a.a.O., N 1 zu Art. 326). Der Beschwerdeführerin ist seit ____ 2013 die Verwaltungsbefugnis über das Vermögen ihres Sohns nach Art. 308 Abs. 2 und Art. 325 Abs. 1 ZGB und folglich die freie Nutzungsmöglichkeit des Kindesvermögens nach Art. 319 ZGB entzogen worden, was die Beschwerdegegnerin ausser Acht lässt, wenn sie ausführt, die Beschwerdeführerin «profitiert als Inhaberin der elterlichen Sorge vom Vermögen des Sohnes» (act. G 5, III. Rz 1b). Diese Betrachtungsweise, dass das Vermögen des Sohns nicht zum massgebenden Vermögen der Beschwerdeführerin gehört, deckt sich mit der Wegleitung des Bundesamts für Sozialversicherungen über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO (WSN). In der darin enthaltenen Rz 2081 wird festgelegt, dass die Anrechnung des Kindesvermögens ein Nutzungsrecht voraussetzt, was bis zum Beweis des Gegenteils vermutet wird (siehe hierzu bereits Fred L. Gerber, Alters- und Hinterlassenenversicherung, Praktisches Handbuch, 1954, S. 169, Rz 12a). Vorliegend ist hinreichend dargetan, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Verbeiständung ein eigenständiges Nutzungsrecht am Kindsvermögen verloren hat. Die Beschwerdegegnerin legt weder substanziiert dar noch ist erkennbar, dass die primär für den Unterhalt des Sohnes, allerdings den Grundbedarf der Mutter berücksichtigenden, vom Beistand festgelegten monatlichen Zahlungen (siehe hierzu act. G 1.7) am faktisch und rechtlich fehlenden eigenständigen Nutzungsrecht der Beschwerdeführerin am Kindsvermögen etwas zu ändern vermögen. Schliesslich sind auch keine Umstände für eine missbräuchliche beitragsvermeidende Gestaltung der Vermögensverhältnisse ersichtlich.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (act. G 5.1/138, act. G 5.1/140 G 5.1/143 und act. G 5.1/145) gehören die an den Sohn der Beschwerdeführerin ausbezahlten Waisenrenten – aus den gleichen Gründen wie dessen Vermögen (siehe vorstehende E. 3.2.3 f.) – nicht zum massgebenden Renteneinkommen der Beschwerdeführerin (siehe auch Rz 2090 der WSN), wie diese zu Recht geltend macht (act. G 1, III, Rz 8 und Rz 10). Deshalb müssen sie ebenfalls bei der Bemessung der Beiträge nach Art. 28 AHVV ausser Acht bleiben.
Vorerst kann offenbleiben, ob und für welchen Zeitraum die Beschwerdeführerin aufgrund der konkreten Umstände für die Beiträge für das Jahr 2019 und das erste Halbjahr 2020 verzugszinspflichtig ist, da die Sache ohnehin zur Neuberechnung der AHV/IV/EO-Nichterwerbstätigenbeiträge und folglich auch allfälliger Verzugszinsen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Dabei wird die Beschwerdegegnerin betreffend allenfalls erzielter Erwerbseinkünfte der Beschwerdeführerin die Steuermeldungen einzuholen und zu berücksichtigen haben.
Gemäss vorstehenden Erwägungen ist der Einspracheentscheid betreffend die Beiträge für das Jahr 2019 und das erste Halbjahr 2020 (einschliesslich der darin angeordneten Beseitigung der Rechtsvorschläge) aufzuheben und die Sache zur Neuberechnung und Neuverfügung der Nichterwerbstätigenbeiträge (einschliesslich Verwaltungskosten) für das Jahr 2019 und das erste Halbjahr 2020 einschliesslich allfälliger Verzugszinsen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Hernach wird sie erneut über den Umfang einer allfälligen Beseitigung des Rechtsvorschlags zu befinden haben. Da die Bestimmung der Beiträge für das Jahr 2019 und das erste Halbjahr 2020 noch offen ist, fehlt es an der Spruchreife, um beurteilen zu können, in welchem Umfang die Betreibungen Nr. 2______3 im Betrag von Fr. 19'900.90 nebst Zins zu 5 % seit 9. Dezember 2020 und die Betreibung Nr. 2______4 im Betrag von Fr. 10'241.70 nebst Zins zu 5 % seit 9. Dezember 2020 beim Betreibungsamt D.___ (act. G 5.1/155 f.) rechtmässig sind.
Mit dem am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Art. 61 lit. fbis ATSG gilt neu eine differenzierte Kostenpflicht bei Leistungsstreitigkeiten. Die im bisherigen Art. 61 lit. a ATSG verankerte generelle Kostenlosigkeit wurde aufgehoben (vgl. dazu Botschaft zur Änderung des ATSG vom 2. März 2018, BBl 2018 1624 ff.). Für das vorliegende Verfahren, das keine Leistungsstreitigkeit betrifft, bedeutet diese Gesetzesrevision, dass es kostenpflichtig ist. Nach Art. 95 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRP; sGS 951.1) hat in Streitigkeiten jene beteiligte Partei die Kosten zu tragen, deren Begehren ganz oder teilweise abgewiesen wurden. Die Verfahrenskosten betragen für einen Endentscheid einer Abteilung des Versicherungsgerichtes Fr. 500.-- bis Fr. 15'000.-- (Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung [sGS 941.12]). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- erscheint vorliegend als angemessen. Sie ist von der unterliegenden Beschwerdegegnerin zu tragen. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.-- ist ihr zurückzuerstatten.
Die obsiegende beschwerdeführende Partei hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (HonO; sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Der Bedeutung und dem Aufwand der Streitsache angemessen erscheint unter Berücksichtigung der bereits mit Zwischenentscheid vom 30. August 2021, AHV 2021/10 Z, zugesprochenen Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- eine (zusätzliche) pauschale Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer), die von der Beschwerdegegnerin ausgangsgemäss vollumfänglich zu übernehmen ist.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP