Entscheid vom 23. April 2020
Besetzung
Versicherungsrichterinnen Marie-Theres Rüegg Haltinner (Vorsitz), Karin Huber-Studerus und Marie Löhrer; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach
Geschäftsnr.
AHV 2018/7
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse B.___,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Schadenersatzforderung (Betriebs-GmbH C.___; in Konkurs)
Sachverhalt
Erwägungen
1 .
Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung; AHVG, SR 831.10). Die Arbeitgeber sind verpflichtet, von dem von ihnen ausgerichteten Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen, mit der Ausgleichskasse abzurechnen sowie die erforderlichen Angaben zu machen, und die Beiträge zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch der Ausgleichskasse zu entrichten (Art. 14 Abs. 1 und Art. 51 AHVG, Art. 34 und 36 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung; AHVV, SR 831.101). Die Missachtung dieser Pflichten verletzt Vorschriften der Versicherung im Sinne von Art. 52 AHVG. Art. 52 Abs. 1 AHVG sieht eine Verschuldenshaftung nach öffentlichem Recht vor. Damit eine Schadenersatzpflicht entstehen kann, müssen alle Haftungsvoraussetzungen gegeben sein, d.h. es muss ein Schaden eingetreten sein, der auf ein widerrechtliches und schuldhaftes Verhalten des verantwortlichen Organs zurückzuführen ist. Zudem muss zwischen dem Verhalten der belangten Person und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben sein. Diese Haftungsordnung gilt sinngemäss auch für die Beitragsforderungen der Invalidenversicherung (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]), der Erwerbsersatzordnung (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Erwerbsersatzordnung [EOG; SR 834.1]), der Arbeitslosenversicherung (Art. 6 des Bundesgesetzes über die Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0]) und der Familienausgleichskasse (Art. 47 des bis Ende 2017 in Kraft gewesenen Kinderzulagengesetzes [KZG SG; nGS 44-47], Art. 1 Abs. 2 des seit 1. Januar 2018 gültigen Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über die Familienzulagen [sGS 371.1], Art. 25 lit. c des Bundesgesetzes über die Familienzulagen [SR 836.2]). Die Schadenersatzforderung verjährt zwei Jahre, nachdem die zuständige Ausgleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Eintritt des Schadens. Diese Fristen können unterbrochen werden. Der Arbeitgeber kann auf die Einrede der Verjährung verzichten. Sieht das Strafrecht eine längere Frist vor, so gilt diese (Art. 52 Abs. 3 AHVG, in der hier anwendbaren, bis Ende 2019 gültig gewesenen Fassung).
2.
2.1. Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer ab Eintragung der C.___ Betriebs-GmbH in das Handelsregister des Kantons St. Gallen im Oktober 2014 bis zu deren Löschung im Februar 2018 als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift - zuvor in der Rechtsvorgängerin D.___ Betriebs-GmbH als Gesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsführung mit Einzelunterschrift (vgl. Handelsregister des Kantons Graubünden) - eingetragen war und damit eine Organstellung innehatte. Der Beschwerdeführer bestreitet jedoch im Wesentlichen die Berechnung des Schadens sowie das Verschulden, während die übrigen Haftungsvoraussetzungen sowie die Rechtzeitigkeit der Schadenersatzverfügung nicht umstritten sind.
2.2.
2.2.1. Die Schadenersatzpflicht des verantwortlichen Organs setzt zunächst den Eintritt eines Schadens bei der Ausgleichskasse voraus. Der Schaden kann unbezahlt gebliebene paritätische AHV/IV/EO- und ALV-Beiträge, Familienzulagen-Beiträge, Verwaltungskostenbeiträge, Mahngebühren, Veranlagungs- und Betreibungskosten sowie Verzugszinsen für rückständige Beiträge umfassen (Thomas Nussbaumer, Das Schadenersatzverfahren nach Art. 52 AHVG, in: Schaffhauser/Kieser [Hrsg.], Aktuelle Fragen aus dem Beitragsrecht der AHV, St. Gallen 1998, S. 100). Zeitliche Grenze des zu berücksichtigenden Schadens bildet grundsätzlich die Konkurseröffnung. Die schadenersatzpflichtige Person hat auf Grund ihrer Mitwirkungspflichten den Schadensbetrag substantiiert zu bestreiten, soweit die Forderung nicht auf rechtskräftigen Verfügungen beruht (ZAK 1991 S. 125, AHI-Praxis 1993 S. 172, SVR 2001 AHV S. 51 Nr. 15).
2.2.2. Die Beschwerdegegnerin machte zunächst einen Schaden von Fr. 23'556.60 geltend, nämlich Fr. 1'353.90 für im Jahr 2016 und Fr. 22'202.70 für im Jahr 2017 entgangene Sozialversicherungsbeiträge (Verfügungen vom 15. Dezember 2017 [act. G 3/1, 2 und 3]). In den Erwägungen des Einspracheentscheids bezifferte sie den Schaden unter Berufung auf das Konto der C.___ Betriebs-GmbH auf Fr. 24'045.05 (formell wies sie die Einsprache jedoch ab, ohne im Dispositiv einen neuen Schadensbetrag zu nennen). Dabei handelt es sich um die abgeschriebenen Monatspauschalen November 2016 (Fr. 1'391.80), Februar bis Juni 2017 (Fr. 4'608.05, Fr. 4'598.--, Fr. 4'082.60, Fr. 4'480.65 und Fr. 4'073.50) sowie um die auszugleichenden Beiträge 2017 (Fr. 810.45; jeweils inkl. Nebenkosten und Verzugszinsen [act G 11/1, 17, 24 - 28, 30]). Die Differenz zu den Schadenersatzverfügungen besteht in den offen gebliebenen Beiträgen 2016 und 2017 an die G.___ von Fr. 37.90 (Fr. 1'027.45 - Fr. 989.55) und Fr. 450.55 (act. G 11/23, 30, 31 und 32). Da diese jedoch nicht zu dem gemäss Art. 52 AHVG gedeckten Schadenumfang gehören (vgl. vorstehende Erwägung 2.2.1), sind sie - wie in den Verfügungen - wegzulassen. Im vorliegenden Verfahren legte sie zudem einen Konkursverlustschein über Fr. 23'143.70 ins Recht, wonach die Schuldnerin die zugelassene Forderung in diesem Umfang anerkannt habe (act. G 11/36). Darin enthalten sind (wohl) auch die genannten Beiträge an die G., womit der durch den Konkursverlustschein bestätigte ersatzfähige Schaden lediglich Fr. 22'655.25 (Fr. 23'143.70 - Fr. 37.90 - Fr. 450.55) beträgt. Die Differenz zu den Schadenersatzverfügungen von Fr. 901.35 (Fr. 23'556.60 - Fr. 22'655.25) ergibt sich einerseits daraus, dass die Beschwerdegegnerin zunächst am 25. Januar 2018 eine Einzahlung der Arbeitslosenversicherung von Fr. 960.35 an die Februar 2017-Pauschale angerechnet und am 14. Mai 2018 wieder ausgebucht hat, wodurch der Schaden rechnerisch um diesen Betrag vergrössert wurde (act. G 11/24). Zum anderen ist im Konkursverlustschein offenbar auch eine weitere nicht näher definierte, der Monatspauschale März 2017 angerechnete Abschreibung von Fr. 59.-- enthalten (vgl. Kontoauszug, act. G 11/1 [14. Mai 2018]). Nachdem letztere gemäss Konkursverlustschein von der Schuldnerin anerkannt wurde, besteht vorliegend kein Anlass, darauf zurückzukommen. Indessen ist nicht nachvollziehbar, weshalb die von der Arbeitslosenversicherung am 22. Januar 2018, mithin vor Ausstellung des Konkursverlustscheins vom 31. Januar 2018, geleistete Zahlung wieder ausgebucht wurde. Diese Stornierung ist demzufolge in der Schadensberechnung nicht zu berücksichtigen. In einem Zwischenergebnis ist somit - vorbehältlich der nachfolgenden Erwägungen und abzüglich die offen gebliebenen Beiträge an die G. - von einem Betrag von Fr. 22'655.25 (Fr. 23'143.70 - Fr. 37.90 - Fr. 450.55) auszugehen.
2.2.3. Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend, die Berechnung der Lohnbeiträge sei nicht korrekt. Davon ist auch nicht auszugehen, basieren doch die Jahresabrechnungen der Beschwerdegegnerin für die Jahre 2015 bis 2017 auf den Lohnangaben der C.___ Betriebs-GmbH (Jahresabrechnung 2014 nicht bei den Akten [vgl. act. G 11/9, 23 und 30]). Hingegen macht der Beschwerdeführer geltend, es seien diverse, durch die Gesellschaft geleistete Zahlungen nicht angerechnet worden. So führte er in der Einsprache vom 9. Januar 2018 aus, es seien lediglich Zahlungen in Höhe von Fr. 32'599.10 berücksichtigt worden anstatt die effektiv getätigten Zahlungen von Fr. 49'597.05 (act. G 3/4). Als "Beleg" reichte er einen als "provisorische Rechnung per 30. Juni 2017" bezeichneten unvollständigen Auszug aus der Erfolgsrechnung ein, deren Urheberschaft oder Erstellungsdatum zudem nicht ersichtlich sind. Selbst wenn man darauf abstellen wollte, geht daraus lediglich hervor, dass die Gesellschaft in den Jahren 2016 und 2017 (Januar bis Juni) AHV/IV/EO/ALV-Beiträge in Höhe von Fr. 38'393.70 (Fr. 25'494.10 + Fr. 12'899.60) verbucht hatte (act. G 3/4.1). Im Weiteren machte er im Einspracheverfahren geltend, es seien Zahlungen ohne Berücksichtigung des Zahlungstextes verbucht worden. Als "Beleg" dienten ein nicht näher bezeichneter "Kontoauszug vom 01.01.2017 bis 31.12.2017" vom 9. Januar 2018 sowie ein ebenfalls nicht näher spezifizierter Ausdruck oder eine Kopie unbekannter Urheberschaft und unbekannten Datums. Zwar geht daraus etwa eine Zahlung vom 19. Januar 2017 von Fr. 7'830.55 hervor, die gemäss diesem Kontoauszug für die Pensionskasse verbucht worden sein soll, obwohl es sich dabei (wohl) um eine Teilzahlung für die Ausgleichskasse der Beschwerdegegnerin gemäss Tilgungsplan vom 24. November 2016 handelte (vgl. act. G 3/4.2 f. und G 11/33). Indessen ist aus dem massgebenden Kontoauszug und den Postenauszügen der Beschwerdegegnerin ersichtlich, dass am 5. und 20. Januar 2017 je eine Zahlung in dieser Höhe bei der Ausgleichskasse verbucht wurde. Diese beiden Raten im Umfang von Fr. 15'661.10 (2 x Fr. 7'830.55) wurden an die Akontorechnungen August 2016 (Fr. 3'356.85), September 2016 (inkl. Gebühren [Fr. 4'473.70 + Fr. 2'226.30 + Fr. 34.80]) und Oktober 2016 (Fr. 5'569.45) angerechnet (act. G 11/1, 11 - 13 und 16). Mithin wurde die im "Kontoauszug" des Beschwerdeführers genannte Zahlung von Fr. 7'830.55 (zweite Rate) vom 19. bzw. 20. Januar 2017 korrekt bei der Ausgleichskasse verbucht. Die dritte Rate blieb demgegenüber unbezahlt. Bei der ebenfalls vom Beschwerdeführer geltend gemachten Zahlung von Fr. 8'758.10 handelt es sich um eine gemäss Tilgungsplan vom 24. November 2016 an die Pensionskasse der Beschwerdegegnerin zu leistende Teilzahlung (vgl. act. G 11/34). Diese wurde somit zu Recht in der vorliegend massgebenden Schadensberechnung nicht berücksichtigt. Im Weiteren wurden gemäss Kontoauszug der Beschwerdegegnerin vom 20. September 2019 die einspracheweise geltend gemachten Zahlungen von Fr. 4'550.-- vom 19. bzw. 22. Mai 2017 (die der Beschwerdeführer als Rechnung bzw. Zahlung an die Pensionskasse aufführte [act. G 3/4.2]), von Fr. 10'000.-- vom 15. Juni 2017 und von Fr. 2'000.-- vom 16. Juni 2017 bei der Ausgleichskasse verbucht. Sie wurden an die Monatspauschalen November 2016 (Fr. 4'324.15), Dezember 2016 (Fr. 6'988.40), Januar 2017 (inkl. Gebühren [Fr. 3'011.60, Fr. 1'585.95, Fr. 114.10 und Fr. 111.75) sowie April 2017 (Fr. 414.05) angerechnet (act. G 11/1, 17 - 20, 22 und 26). Bei der Gutschrift von Fr. 4'400.-- handelt es sich um die Juli 2017-Pauschale, die infolge der Konkurseröffnung storniert wurde (act. G 11/29). Demgegenüber bestreitet die Beschwerdegegnerin den Eingang der weiteren aufgeführten Zahlungen von Fr. 4'035.--, Fr. 810.45, Fr. 4'012.-- und Fr. 3'200.-- (Einspracheentscheid, Ziff. III./11). Selbst aus den einspracheweise eingereichten Unterlagen des Beschwerdeführers lassen sich keine derartigen Zahlungen ableiten, sind doch im "Kontoauszug vom 01.01.2017 bis 31.12.2017" nur die Rechnungen in entsprechender Höhe, jedoch keine solchen Zahlungen aufgeführt. Auch in der nicht weiter spezifizierten, teilweise abgedeckten und undatierten Kopie wurde in der Rubrik "Bez[ahlt] am" - anders als bei den Zahlungen vom 15. und 16. Juni in Höhe von Fr. 10'000.-- und 2'000.-- - jeweils kein Datum eingetragen (act. G 3/4.2 f.). Die fraglichen Beiträge wurden dementsprechend abgeschrieben. Beim Betrag von Fr. 3'200.-- handelte es sich um den Restbetrag der Akontozahlung für die Juni 2017-Beiträge an die Pensionskasse von Fr. 8'200.-- abzüglich die Zahlung von Fr. 5'000.-- (act. G 15.2 [vgl. nachstehende Erwägung 2.2.5]).
2.2.4. Im jetzigen Beschwerdeverfahren macht der Beschwerdeführer andere Zahlungen geltend und bringt dazu weitere Unterlagen bei. So macht er nunmehr geltend, es seien zwei Zahlungen vom 28. April 2017 in Höhe von Fr. 4'291.10 und Fr. 6'591.70 sowie eine Zahlung vom 15. Juni 2017 in Höhe von Fr. 5'000.--, total somit Fr. 15'882.80, nicht berücksichtigt worden. Die offenen Zahlungen würden somit nur noch Fr. 8'162.25 betragen (Fr. 24'045.05 - Fr. 15'882.80). In seiner Eingabe vom 13. November 2019 beziffert er die bezahlten Beträge auf Fr. 6'806.75 und Fr. 4'465.40 (jeweils inkl. Zins [act. G 13 und 13.4]). Dabei macht er wiederum geltend, diese Zahlungen seien wahrscheinlich der Pensionskasse anstatt der Ausgleichskasse der Beschwerdegegnerin gutgeschrieben worden. Im Weiteren macht er geltend, die Zahlungen vom 28. April 2017 seien am 20. Juni 2017 dem Betreibungsamt gemeldet und die Zahlung vom 15. Juni 2017 sei über die Bank F.___ erfolgt (Eingabe vom 13. November 2019, Ziff. III; Beschwerde, Ziff. IV.3 f. und Replik, Ziff. IV.2 f.). Dazu legt er zwei Zahlungsbefehle vom 6. März 2017 über Fr. 6'591.70 betreffend die Monatspauschale Dezember 2016 samt Verzugszins und vom 3. April 2017 über Fr. 4'291.10 betreffend die Monatspauschale Januar 2017 samt Verzugszins ins Recht (act. G 6.2 f.). Die Beschwerdegegnerin macht dazu geltend, diese Zahlungen seien in den Schadenersatzverfügungen für die Jahre 2016 und 2017 berücksichtigt worden (act. G 15). Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass gemäss Kontoauszug der Beschwerdegegnerin vom 20. September 2019 und den Postenauszügen für die Beiträge Dezember 2016 und Januar 2017 (samt Nebenkosten) die drei Zahlungen vom 22. Mai 2017 (Fr. 4'550.--), 15. Juni 2017 (Fr. 10'000.--) und 16. Juni 2017 (Fr. 2'000.--) für die Anrechnung an offene Forderungen der Ausgleichskasse verwendet wurden (act. G 11/1 S. 4, G 11/18 - 20 und 22; vgl. vorstehende Erwägung 2.2.3). Die übereinstimmend mit dem Beschwerdeführer auf den 28. April 2017 datierten Einzahlungen in Höhe von Fr. 6'591.70 und Fr. 4'291.10 wurden demgegenüber der Pensionskasse gutgeschrieben (Kontokorrentauszug vom 22. November 2019 betreffend Pensionskasse [act. G 15.1]). Nachdem es sich bei diesen Betreffnissen eindeutig und unbestrittenermassen um Forderungen der Ausgleichskasse handelt, ist mit dem Beschwerdeführer tatsächlich von einer fehlerhaften Verbuchung durch die Beschwerdegegnerin auszugehen. Der Schadensbetrag verringert sich demgemäss um diese beiden Einzahlungen.
2.2.5. Demgegenüber ergeben sich aus den Akten keine Hinweise, dass auch die Zahlung von Fr. 5'000.-- vom 15. Juni 2017 (vgl. act. G 15.1) von der Beschwerdegegnerin zu Unrecht der Pensionskasse gutgeschrieben wurde. Dass diese Zahlung für die Ausgleichskasse bestimmt gewesen wäre, ergibt sich namentlich nicht aus der nachträglich vom Beschwerdeführer eingereichten Belastungsanzeige der Bank F.___ vom 31. Oktober 2019, geht dort als Begünstigte lediglich allgemein die Beschwerdegegnerin hervor (ohne Unterscheidung in Ausgleichskasse und Pensionskasse [act. G 13.7]). Im Übrigen ging der Beschwerdeführer in der undatierten, einspracheweise eingereichten Aufstellung offenbar selber davon aus, dass die Zahlung von Fr. 5'000.-- für die Pensionskasse bestimmt war (act. G 3/4.3). Möglicherweise verwechselt er die Zahlung vom 19. bzw. 22. Mai 2017 von Fr. 4'550.--, die in der genannten Aufstellung mit dem Text "AHV/ALV Vers." versehen wurde, mit jener vom 15. Juni 2017 von Fr. 5'000.-- an die Pensionskasse. Jedenfalls vermag der Beschwerdeführer nicht zu belegen, dass es sich bei der fraglichen Zahlung vom 15. Juni 2017 um eine solche an die Ausgleichskasse der Beschwerdegegnerin handelte. Nachdem er daraus Rechte ableiten will, trägt er die Folgen der Beweislosigkeit. Schliesslich trifft auch nicht zu, dass - wie der Beschwerdeführer geltend macht (Replik, Ziff. IV./2.) - die Pauschalen für Mai und Juni 2017 zum Zeitpunkt der Insolvenzanmeldung noch nicht fällig waren. Vielmehr erwartete die Beschwerdegegnerin den Zahlungseingang bis 10. Juni 2017 bzw. 10. Juli 2017 (act. G 11/27 und 28; vgl. auch Art. 34 Abs. 3 AHVV) was jedenfalls noch vor der (massgebenden) Konkurseröffnung vom 21. Juli 2017 war (vgl. Art. 820 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 725a Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht [OR, SR 220]]). Der durch die Beschwerdegegnerin grundsätzlich genügend substantiierte Schadensbetrag von Fr. 22'655.25 (vgl. vorstehende Erwägung 2.2.2) ist nach dem Gesagten um die fälschlicherweise der Pensionskasse zugeschriebenen Einzahlungen von Fr. 6'591.70 und Fr. 4'291.10 auf Fr. 11'772.45 zu reduzieren.
2.3.
2.3.1. Weitere Haftungsvoraussetzung für die vorliegend massgeblichen Schadenersatzforderungen ist die Widerrechtlichkeit. Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV schreibt vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Bei einer Lohnsumme ab Fr. 200‘000.-- hat der Arbeitgeber die Beiträge monatlich zu zahlen (Art. 34 Abs. 1 lit. a AHVV). Gemäss Art. 35 Abs. 2 AHVV in Verbindung mit Rz 2048 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO (WBB) sind Änderungen der ursprünglichen voraussichtlichen Lohnsumme von mindestens 10 Prozent während des laufenden Jahres zu melden, sofern diese Änderung mindestens Fr. 20'000.-- ausmacht. Die Beitragsabrechnungs- und -zahlungspflicht der Arbeitgebenden ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlich-rechtliche Aufgabe. Dazu hat das Bundesgericht wiederholt erklärt, dass die Nichterfüllung dieser öffentlich-rechtlichen Aufgabe eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG bedeute und grundsätzlich die volle Schadensdeckung nach sich ziehe (BGE 118 V 195 E. 2a mit Hinweisen).
2.3.2. Vorliegend war die C.___ Betriebs-GmbH, die ab 1. Februar 2014 der Beschwerdegegnerin als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen gewesen war, von Anfang an ihrer Beitragspflicht nicht vollumfänglich nachgekommen. So mussten bereits die Beitragspauschalen Februar bis April 2014 gemahnt und betrieben werden, konnten aber anschliessend mit Gutschriften der D.-Betriebs-GmbH sowie einer Gutschrift vom Juni 2014 gedeckt werden. Auch die nachfolgenden Monatspauschalen Mai und Juni 2014 mussten gemahnt und betrieben werden. Ab Juli 2014 wurden die Monatspauschalen von Fr. 5'500.-- auf Fr. 3'650.-- reduziert und wurden in der Folge bezahlt, wenn auch teilweise erst nach Mahnung und Betreibung. Ab Januar 2015 wurde die Pauschale auf Fr. 4'150.-- und nach der Jahresabrechnung 2014 - obwohl Beiträge in Höhe von Fr. 12'927.35 auszugleichen waren - auf Fr. 4'050.-- (jeweils inkl. ALV, FAK und Verwaltungskosten) festgesetzt. Auch ab Januar 2015 mussten die Beitragspauschalen - wie auch die auszugleichenden Beiträge 2014 - häufig gemahnt, wenn auch nur noch wenige Male betrieben werden (act. G 11/1). Im Jahr 2016 klappte der Beitragsbezug in der ersten Jahreshälfte relativ gut. Nachdem jedoch am 28. Juni 2016 die Beiträge 2015 auszugleichen waren und die Pauschalen per Juli 2016 auf Fr. 6'700.-- angehoben wurden, stiegen die Ausstände erneut an und betrugen per 21. November 2016 Fr. 23'491.65 (vgl. Kontoauszug vom 20. September 2019 und Tilgungsplan vom 24. November 2016 [act. G 11/1 und 33]; act. G 11/3 - 18). Ab Februar 2017 bis zur Konkurseröffnung im Juli 2017 wurden die Beitragspauschalen wieder auf Fr. 4'400.-- reduziert und blieben in der Folge unbezahlt, obwohl in diesem Zeitraum weiterhin Löhne in der pauschal verabgabten Grössenordnung ausgerichtet wurden (bei den auszugleichenden Beiträgen für den Zeitraum Januar bis Juni 2017 ergaben sich geringfügige auszugleichende Beiträge von Fr. 810.45 [entsprechend einer noch nicht verabgabten Lohnsumme von Fr. 5'255.10 [Fr. 538.65 : 10,25 x 100]] act. G 11/24 - 30). Die Beitragsabrechnung erfolgte soweit ersichtlich - bis auf die Jahresabrechnung 2015, die zweimal angemahnt werden musste - ordnungsgemäss (vgl. act. G 11/9). Indem die C. Betriebs-GmbH im Zeitraum von Februar 2014 bis zum Konkurs am 21. Juli 2017 die Beiträge nur teilweise ordnungsgemäss abgeliefert hatte, die Pauschalen trotz erheblich grösserer Lohnsummen (mehr als 10 % bzw. Fr. 20'000.-- Differenz zu den den Pauschalbeiträgen zu Grunde liegenden Lohnsummen) in den Jahren 2014 und 2015 nicht hatte anpassen lassen und indem schliesslich ein Betrag von Fr. 11'772.45, entsprechend einem Zeitraum von gut drei Monaten, offen geblieben war (vgl. vorstehende Erwägung 2.2.4), verstiess sie gegen die Beitragsablieferungspflicht. Damit ist die Haftungsvoraussetzung der Widerrechtlichkeit erfüllt.
2.4.
2.4.1. Im Weiteren ist zu prüfen, ob die Vorschriften absichtlich oder grobfahrlässig missachtet wurden. Nach der Rechtsprechung ist nicht jede Verletzung der öffentlich-rechtlichen Aufgaben durch die Arbeitgeberin ohne Weiteres einem qualifizierten Verschulden ihrer Organe gleichzusetzen. Vorausgesetzt ist vielmehr ein Normverstoss von einer gewissen Schwere. Eine Nichtabrechnung oder Nichtbezahlung der Beiträge genügt noch nicht, um ein qualifiziertes Verschulden anzunehmen. Vielmehr sind die gesamten Umstände zu würdigen. Die Frage der Dauer des Normverstosses ist dabei ein Beurteilungskriterium, das im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen ist und im Sinne der Rechtsprechung zu den Entlastungsgründen zur Verneinung der Schadenersatzpflicht führen kann (BGE 121 V 244 E. 4b mit Hinweisen). Von einem qualifizierten Verschulden ist in der Regel auszugehen, wenn etwa eine Arbeitgeberin über längere Zeit ihre Abrechnungs- und/oder Ablieferungspflichten nur schleppend oder bloss teilweise erfüllt. Gegen ein qualifiziertes Verschulden kann beispielsweise eine relativ kurze Dauer des Beitragsausstands sprechen oder der Umstand, dass eine Arbeitgeberin bei ungenügender Liquidität zunächst für das Überleben des Unternehmens wesentliche andere Forderungen (insbesondere solche der Arbeitnehmer und Lieferanten) befriedigt, sofern sie auf Grund der objektiven Umstände und einer seriösen Beurteilung der Lage annehmen darf, sie werde die geschuldeten Beiträge innert nützlicher Frist nachzahlen können (BGE 121 V 244 E. 4b mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts vom 18. Januar 2011, 9C_330/2010, E. 3.4). Bei der Verschuldensbeurteilung gilt ein objektiver Verschuldensmassstab, weshalb subjektive Entschuldbarkeit oder die Gründe für die Mandatsübernahme unbeachtlich sind (Ueli Kieser, Alters- und Hinterlassenenversicherung, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Auflage, G 460 mit Hinweisen). Das Mass der gebotenen Sorgfalt hängt immer von den Umständen ab, wozu auch die Grösse der Firma und die Anzahl Verwaltungsräte gehören. Bei einem einzigen Verwaltungsrat gilt ein strengerer Massstab (Urteil des Bundesgerichts vom 10. Dezember 2010, 9C_325/2010, E. 5.1).
2.4.2. Der Beschwerdeführer war ab der Eintragung C.___ Betriebs-GmbH im Oktober 2014 im Handelsregister des Kantons St. Gallen bis zum Konkurs der Gesellschaft im Juli 2017 als einer von zwei Gesellschaftern und als (einziger) Geschäftsführer mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen. Vor der Umfirmierung und Sitzverlegung der Gesellschaft in den Kanton St. Gallen war er als Gesellschafter und Vorsitzender der (aus zwei Personen bestehenden) Geschäftsführung im Handelsregister des Kantons Graubünden eingetragen. Somit gehörten die Festlegung der Organisation der Gesellschaft im Rahmen von Gesetz und Statuten, die Ausgestaltung des Rechnungswesens und der Finanzkontrolle sowie die Aufsicht über die Personen, denen Teile der Geschäftsführung übertragen sind, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen zu seinen unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben (Art. 810 Abs. 2 Ziff. 2 - 4 OR). Dies beinhaltet auch die Überwachung und Einhaltung der Beitragsabrechnungs- und Ablieferungspflicht betreffend Sozialversicherungsbeiträge. Der Beschwerdeführer war mithin als zuständiges Gesellschaftsorgan verpflichtet, für eine korrekte und pünktliche Abrechnung und Ablieferung dieser Beiträge zu sorgen. Dieser Pflicht ist er offensichtlich nicht vollumfänglich nachgekommen. So wäre es insbesondere seine Aufgabe gewesen, eine Erhöhung der laufenden Beitragszahlungen zu veranlassen, lagen doch die effektiven Lohnsummen in den Jahren 2014 und 2015 jeweils erheblich über jenen, die den Akontozahlungen zu Grunde lagen. Die auszugleichenden Beiträge waren dementsprechend hoch. Sie wurden zwar - wenn auch erst mit einiger Verzögerung - bezahlt. Dafür gab es infolge der daraus fehlenden Mittel wiederum Schwierigkeiten bei den laufenden Akontobeiträgen. Schliesslich wurde auch der Tilgungsplan vom 24. November 2016 nur teilweise eingehalten, indem lediglich zwei von drei vereinbarten Raten bezahlt wurden, und auch dies mit Verspätung. So wurde die am 10. Dezember 2016 fällige Rate erst nach erneuter Mahnung am 5. Januar 2017, die am 10. Januar 2017 fällige Rate am 20. Januar 2017 bezahlt. Die 3. Rate blieb unbezahlt (act. G 11/1 und 33). Immerhin resultierte aus der Jahresabrechnung 2016 eine Rückerstattung von Fr. 2'336.40, die an die Pauschalen Oktober und November 2016 angerechnet werden konnte. Offen blieben schliesslich ein Teil der Akontobeiträge November 2016 sowie jene für den Zeitraum Februar bis Juni 2017. Zudem wurde die Lohnsumme im Jahr 2017 gegenüber dem Vorjahr auf vergleichbarer Basis nur unwesentlich reduziert, nämlich von Fr. 467'030.-- (2016) auf Fr. 204'795.-- (Januar bis Juni 2017 [act. G 11/23 und 30]), obwohl ab Anfang 2017 überhaupt keine Akontozahlungen mehr geleistet wurden. Zwar hätten mit den fälschlicherweise bei der Pensionskasse verbuchten Zahlungen von Fr. 6'591.70 und Fr. 4'291.10 auch die Ausstände bei den Akontobeiträgen November 2016 sowie Februar und März 2017 beglichen werden können. Trotzdem trifft den Beschwerdeführer der Vorwurf, den Betrieb der Gesellschaft über einen längeren Zeitraum von knapp dreieinhalb Jahren (Februar 2014 bis Juni 2017) teilweise auf Kosten der AHV geführt zu haben, indem er Löhne ausbezahlt hatte, ohne dass die darauf anfallenden Sozialversicherungsbeiträge sichergestellt waren. Nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers mussten drei Sanierungen durchgeführt werden, die offensichtlich nicht zu einer nachhaltigen Verbesserung der finanziellen Situation führten (wenn er auch zwei Sanierungen als erfolgreich bezeichnet [Beschwerde, Ziff. IV.2.]). Es ist denn auch weder ersichtlich noch wird konkret dargetan, dass auf Grund der objektiven Umstände und einer seriösen Beurteilung der Lage - insbesondere der getroffenen Sanierungsbemühungen - angenommen werden konnte, die Gesellschaft könne die geschuldeten Beiträge innert nützlicher Frist nachzahlen. Zwar kann nicht gesagt werden, die Gesellschaft habe sich überhaupt nicht um ihre Beitragsablieferungspflicht gekümmert, hat sie doch immer wieder Zahlungen geleistet. Dementsprechend erscheinen die schliesslich offen gebliebenen Beiträge (rund Fr. 23'000.-- bzw. rund Fr. 12'000.-- [jeweils ohne Nebenkosten]) im Verhältnis zu den insgesamt zu bezahlenden (rund Fr. 210'000.-- [ohne Nebenkosten]) mit ca. 11 % bzw. ca. 6 % nicht übermässig hoch. Trotzdem kann bei einer schleppenden Beitragsablieferung über einen längeren Zeitraum von immerhin fast dreieinhalb Jahren, der nicht eingehaltenen Abzahlungsvereinbarung vom 24. November 2016 und fehlender - bzw. nicht erwiesener - begründeter Aussicht auf Besserung der Verhältnisse innert nützlicher Frist nicht mehr von leichter Fahrlässigkeit ausgegangen werden. Vielmehr hätte der Beschwerdeführer als verantwortliches Organ wesentlich früher dafür sorgen müssen, dass nur noch so viele Löhne ausgerichtet werden als darauf Beiträge entrichtet werden konnten. Indem er dies offensichtlich unterliess, hat er den der Beschwerdegegnerin entstandenen Schaden grobfahrlässig herbeigeführt.
2.5.
2.5.1. Sodann muss zwischen der schuldhaften Verletzung von Vorschriften und dem Eintritt des Schadens ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Ein Ereignis hat dann als adäquate Ursache eines Schadens zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach allgemeiner Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg in der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt des Erfolgs durch das Ereignis also allgemein als begünstigt erscheint (BGE 125 V 461 E. 5a und 119 V 406 E. 4a, je mit Hinweisen).
2.5.2. Vorliegend ist ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen den Unterlassungen des Beschwerdeführers und dem eingetretenen Schaden gegeben. Hätte der Beschwerdeführer rechtzeitig dafür gesorgt, dass die Gesellschaft ihren Beitragsablieferungspflichten nachkommt, insbesondere indem er die Monatspauschalen hätte anpassen lassen bzw. nur noch soviele Löhne ausbezahlt hätte wie Beiträge darauf entrichtet werden konnten, wäre kein Schaden in dieser Höhe entstanden. Indem die Beiträge nach der Konkurseröffnung nicht mehr im ordentlichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG bei der Arbeitgeberin eingefordert werden konnten, ist der Schaden entstanden (vgl. Entscheid des Bundesgerichts H 37/02 vom 3. September 2003 E. 3.2 mit Hinweisen).
3 .
Schliesslich ist zu Recht unbestritten, dass die Schadenersatzverfügungen vom 15. Dezember 2017 rechtzeitig ergangen sind, nachdem das Konkursamt E.___ der Beschwerdegegnerin am 6. Dezember 2017 mitgeteilt hatte, dass die Gläubiger der zweiten Klasse nicht mit einer Konkursdividende rechnen können (act. G 11/35). Für offen gebliebene Beiträge, die infolge der Konkurseröffnung nicht mehr (auf Pfändung) betrieben werden konnten, entstand der Schaden im Zeitpunkt der Konkurseröffnung, mithin am 21. Juli 2017. Die absolute fünfjährige Verjährungsfrist endet somit frühestens am 21. Juli 2022 und ist - wie auch die zweijährige relative Verwirkungsfrist - augenscheinlich gewahrt. Die Geltendmachung von Schadenersatz ist auch nicht während des Einsprache- oder Beschwerdeverfahrens verjährt, nachdem diese Verfahren die Verjährung unterbrechen und die Verjährungsfrist nach Abschluss des Gerichtsverfahrens von Neuem zu laufen beginnt (Art. 138 Abs. 1 OR, BGE 141 V 487 E. 2.3 S. 489 f. mit Hinweisen).
4.
Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Beschwerdeführers als schadenersatzpflichtiges Organ erfüllt. Die Beschwerdegegnerin hat demnach den Beschwerdeführer grundsätzlich zu Recht verpflichtet, Schadenersatz für entgangene Sozialversicherungsbeiträge zu bezahlen. Indessen ist der Betrag auf Fr. 11'772.45 (inkl. Nebenkosten) festzusetzen. Nachdem somit der Schadensbetrag nach unten korrigiert wird, ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG, SR 830.1).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP