Entscheid vom 21. März 2022
Besetzung
Präsidentin Marie Löhrer, Versicherungsrichterinnen Miriam Lendfers und Michaela Machleidt Lehmann; Gerichtsschreiberin Marsha Karas
Geschäftsnr.
ABV 2021/1
Parteien
A.___,
Rekurrentin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Titus Bossart, Museumstrasse 47, 9000 St. Gallen,
gegen
Soziale Dienste B.___ ,
Vorinstanz,
Gegenstand
Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen
Sachverhalt
Erwägungen
Nach Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes über Inkassohilfe und Vorschüsse für Unterhaltsbeiträge (GIVU; sGS 911.51; in der vorliegend anwendbaren Fassung bis Ende 2021) hat das Kind für die Dauer der Unterhaltspflicht der Eltern, längstens bis zum vollendeten 25. Altersjahr, Anspruch auf Vorschüsse für elterliche Unterhaltsbeiträge, wenn diese in einem vollstreckbaren Urteil nach Art. 285 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) oder in einem Unterhaltsvertrag nach Art. 287 ZGB festgesetzt sind (lit. a); und trotz angemessener Inkassoversuche nicht rechtzeitig eingehen (lit. b). Bevorschusst werden Unterhaltsbeiträge, die ab Beginn des Monats fällig werden, in dem die Anmeldung des Anspruchs erfolgt, und die in den letzten drei Monaten vor Anmeldung des Anspruchs fällig geworden sind (Art. 2 Abs. 2 GIVU). Nach Ziffer 7.1.1 des Alimentenhandbuchs der St. Gallischen Konferenz der Sozialhilfe (nachfolgend: Alimentenhandbuch) ist für die Bevorschussung ein rechtskräftiger bzw. vollstreckbarer Rechtstitel erforderlich. Bei ausländischen Rechtstiteln sei allenfalls nach Art. 29 des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht (IPRG; SR 291) ein Begehren auf Anerkennung oder Vollstreckung an das zuständige Gericht zu richten.
Nach Art. 29 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG; SR 291) kann das Versicherungsgericht wie jede in der Schweiz angerufene Behörde vorfrageweise, d.h. ohne Verbindlichkeit für die sachkompetente Behörde, selber über die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung befinden (BGE 134 III 467 E. 3.1 mit Hinweisen; Markus Müller-Chen, in: Markus Müller-Chen /Corinne Widmer Lüchinger, Zürcher Kommentar zum IPRG [nachfolgend: ZK IPRG], 3. Aufl. 2018, Art. 29 N 23). Erst wenn die Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung in einem separaten Verfahren erfolgt, hat sie für die ganze Schweiz eine umfassende Rechtswirkung, da sie dann Teil des Urteilsdispositivs bildet (BGE 138 III 174 E. 6.3=Pra 2012 Nr. 112). Nach Art. 29 Abs. 1 IPRG sind dem Begehren auf Anerkennung oder Vollstreckung eine vollständige und beglaubigte Ausfertigung des Entscheides (lit. a); eine Bestätigung, dass gegen die Entscheidung kein ordentliches Rechtsmittel mehr geltend gemacht werden kann oder dass sie endgültig ist (lit. b) und im Falle eines Abwesenheitsurteils eine Urkunde, aus der hervorgeht, dass die unterliegende Partei gehörig und so rechtzeitig geladen worden ist, dass sie die Möglichkeit gehabt hatte, sich zu verteidigen (lit. c), beizulegen. Im Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren ist die Partei, die sich dem Begehren widersetzt, anzuhören; sie kann ihre Beweismittel geltend machen (Art. 29 Abs. 2 IPRG). Die Verfahrensvorschriften im Sinne von Abs. 1 und 2 gelten sowohl im separaten als auch im inzidenten Anerkennungs- und Exequaturverfahren (ZK IPRG-Markus Müller-Chen, Art. 29 N 46).
Eine ausländische Entscheidung wird in der Schweiz unter anderem anerkannt, wenn die Zuständigkeit der Gerichte des Staates, in dem die Entscheidung ergangen ist, begründet war (Art. 25 lit. a IPRG). Nach Art. 26 lit. a IPRG ist die Zuständigkeit ausländischer Behörden begründet, wenn eine Bestimmung dieses Gesetzes sie vorsieht oder, falls eine solche fehlt, wenn der Beklagte seinen Wohnsitz im Urteilsstaat hatte.
Gemäss Art. 65 Abs. 1 IPRG werden ausländische Entscheidungen über die Scheidung oder Trennung in der Schweiz anerkannt, wenn sie im Staat des Wohnsitzes, des gewöhnlichen Aufenthalts oder im Heimatstaat eines Ehegatten ergangen sind oder wenn sie in einem dieser Staaten anerkannt werden. Die Zuständigkeit des G.___ischen Gerichtes gemäss Art. 65 Abs. 1 IPRG wird von der Rekurrentin zu Recht anerkannt, denn beide Parteien des Scheidungsverfahrens sind G.___ische Staatsangehörige. Das G.___ische Scheidungsurteil wurde denn auch im Scheidungspunkt durch die Eintragung im Zivilstandsregister anerkannt.
Ausländische Entscheidungen betreffend die Beziehung zwischen Eltern und Kind werden in der Schweiz anerkannt und vollstreckt, wenn sie im Staat ergangen sind, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder der beklagte Elternteil seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art. 84 Abs. 1 IPRG). Nach Art. 1 Abs. 2 IPRG bleiben internationale Staatsverträge vorbehalten. Art. 84 Abs. 1 IPRG gilt für alle Entscheidungen "betreffend die Beziehungen zwischen Eltern und Kind" im Sinne der Art. 79-83 IPRG (ZK IPRG-Kurt Siehr/Alexander R. Markus, Art. 84 N 76). Zu prüfen ist, ob ein internationaler Staatsvertrag der Regelung von Art. 84 Abs. 1 IPRG vorgeht.
Vorliegend sind das Lugano-Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (LugÜ; SR 0.275.12; vgl. Art. 32 LugÜ), das Haager Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen (HUVÜ; SR 0.211.213.02, vgl. Art. 1 HUVÜ) und das Haager Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern (HUVÜK; SR 0.211.221.432; vgl. Art. 1 Abs. 1 HUVÜK) nicht anwendbar, da G.___ kein Vertragsstaat der genannten Übereinkommen ist. Es bestehen auch keine einschlägigen bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und G.___.
Nach Art. 84 Abs. 2 i.V.m. Art. 85 Abs. 1 IPRG gilt für den Schutz von Kindern in Bezug auf die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte oder Behörden, auf das anwendbare Recht sowie auf die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen oder Massnahmen das Haager Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Massnahmen zum Schutz von Kindern (HKsÜ; SR. 0.211.231.011). Dieses Abkommen ersetzt das ältere Übereinkommen über die Zuständigkeit der Behörden und das anwendbare Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen vom 5. Januar 1961 (MSA; SR 0.211.231.01), sobald es in beiden Staaten in Kraft getreten ist (vgl. Art. 51 HKsÜ). Für die Schweiz trat das HKsÜ am 1. Juli 2009 in Kraft, in G.___ hingegen wurde das HKsÜ zwar am ___ ratifiziert, es trat aber erst am ___ 2016 in Kraft. G.___ ist nicht Vertragsstaat des MSA. Die Regelung des Unterhaltes fällt zudem nicht in den sachlichen Anwendungsbereich des HKsÜ und MSA (Art. 4 lit. e HKsÜ; zum MSA vgl. BGE 138 III 11 E. 5.1).
In der Klageschrift vom 26. April 2021 an das Kreisgericht B.___ verlangte die Rekurrentin einzig die Abänderung des Unterhaltes, nicht aber die Neuregelung der weiteren Kinderbelange (wie Zuteilung elterliche Sorge, Bestimmung des Wohnsitzes und Regelung des Besuchsrechtes). Somit verbleibt für die Anerkennung des G.ischen Urteils vom 25. Oktober 2016 Art. 84 Abs. 1 IPRG massgebend. Vorliegend hatte der beklagte Elternteil gemäss den Ausführungen der Rekurrentin im Rekurs und nach dem G.ischen Scheidungsurteil vom 25. Oktober 2016 im Zeitpunkt der Klageeinreichung seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in X. in G. (vgl. act. G5.3 und G1). Somit war das Gericht in G.___ für die Regelung des Kinderunterhaltes i.S.v. Art. 84 Abs. 1 IPRG zuständig.
Ausländische Entscheidungen werden grundsätzlich nur anerkannt, wenn sie rechtskräftig oder endgültig sind und wenn keine Verweigerungsgründe im Sinne von Art. 27 IPRG vorliegen (Art. 25 lit. b und c IPRG; ZK IPRG- Kurt Siehr/Alexander R. Markus, Art. 84 N 81). Zu prüfen sind nachfolgend die weiteren Anerkennungsvoraussetzungen.
Gemäss Art. 25 lit. b IPRG wird eine ausländische Entscheidung in der Schweiz anerkannt, wenn gegen die Entscheidung kein ordentliches Rechtsmittel mehr geltend gemacht werden kann oder wenn sie endgültig ist. Nach der Rechtsmittelbelehrung in der deutschen Übersetzung des G.___ischen Scheidungsurteils vom 25. Oktober 2016 ist keine Klage gegen dieses Urteil möglich, da die Parteien auf das Klagerecht verzichtet haben (act. G 5.3). Somit ist auch die zweite Anerkennungsvoraussetzung gemäss Art. 25 lit. b IPRG erfüllt.
Nach Art. 27 Abs. 1 IPRG wird eine im Ausland ergangene Entscheidung in der Schweiz nicht anerkannt, wenn die Anerkennung mit dem schweizerischen Ordre public offensichtlich unvereinbar wäre. Eine Anerkennung verstösst dann gegen den materiellen Ordre public, wenn das einheimische Rechtsgefühl durch die Anerkennung und Vollstreckung eines ausländischen Entscheids in unerträglicher Weise verletzt würde, weil dadurch grundlegende Vorschriften der schweizerischen Rechtsordnung missachtet werden. Die Anwendung des Ordre public Vorbehaltes ist im Bereich der Anerkennung ausländischer Entscheide nach dem Wortlaut des Gesetzes restriktiver als im Bereich der Anwendung des fremden Rechts gemäss Art. 17 IPRG (BGE 131 III 182 E. 4.1 mit Hinweisen). Zu prüfen ist dabei nicht, ob das Ergebnis richtig ist, d.h. ob der Sachverhalt korrekt festgestellt, die richtigen Rechtsnormen zur Anwendung gebracht und diese fehlerfrei angewendet wurden, sondern ob mit der Anerkennung der betreffenden Entscheidung verbundene Auswirkungen mit den Prinzipien der schweizerischen Rechtsordnung vereinbar sind (ZK IPRG-Markus Müller-Chen, Art. 27 N 18 f. und 109). Die Beurteilung dieser Voraussetzung darf nicht auf eine Nachprüfung des ausländischen Entscheides in der Sache hinauslaufen, die kraft Gesetzes ausgeschlossen ist (vgl. Art. 27 Abs. 3 IPRG), sondern erfolgt durch vergleichende, ergebnisbezogene Wertung (Urteil des Bundesgerichts, 5A_138/2020 vom 25. August 2020 E. 3.2 mit Hinweis). Das Anerkennungsgericht darf somit – vorbehältlich anderslautender Staatsvertragsregeln - nicht nachprüfen, ob das ausländische Urteil inhaltlich richtig ist und das ausländische Gericht das anwendbare Recht korrekt bestimmt hat (ZK IPRG- Markus Müller-Chen, Art. 27 N 109). Nebst dem materiellen Ordre public sieht Art. 27 Abs. 2 IPRG eine Reihe von Anforderungen an einen ausländischen Entscheid vor, die unter dem Gesichtspunkt des verfahrensrechtlichen Ordre public für eine Anerkennung in der Schweiz erfüllt sein müssen.
Ein Verweigerungsgrund im Sinne von Art. 27 Abs. 2 IPRG wird von der Rekurrentin weder im vorliegenden Rekurs noch in der Klage an das Kreisgericht B.___ vom 26. April 2021 geltend gemacht. Die Berücksichtigung der von der Rekurrentin vorgebrachten Kritik am G.ischen Scheidungsurteil betreffend das anwendbare Recht und den falsch festgestellten Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Rekurrentin und ihrer Kinder würde auf eine inhaltliche Nachprüfung des Entscheides durch die Schweizer Gerichte hinauslaufen, welche kraft Art. 27 Abs. 3 IPRG ausgeschlossen ist. Da eine Entscheidbegründung in der deutschen Übersetzung des G.ischen Scheidungsurteils fehlt, wird die Prüfung eines allfälligen Verstosses gegen den materiellen Ordre public erschwert. Im Vergleich zu den im Rahmen des Eheschutzes festgesetzten Unterhaltsbeiträgen von je Fr. 850.-- sind die im G.ischen Scheidungsverfahren ermittelten Unterhaltsbeiträge in der Höhe von je Dinar 5'000.-- (umgerechnet ungefähr Fr.) tatsächlich sehr tief. Wäre das Scheidungsverfahren in der Schweiz durchgeführt worden, wären die Kinderunterhaltsbeiträge vermutlich höher ausgefallen. Das G.ische Gericht ging offensichtlich von einem Aufenthalt der Kinder an der Wohnadresse der Mutter in H. und somit von den dortigen Verhältnissen aus. In G. war die Rekurrentin anwaltlich vertreten und verzichtete gemäss dem von ihr vorgelegten G.ischen Scheidungsurteil auf ein Rechtsmittel, sodass das Ehescheidungsurteil des Gerichtes F. ohne Weiteres in Rechtskraft erwachsen ist. Nach dem Bundesgericht liegt keine Verletzung des materiellen Ordre public vor, wenn einer der Ehegatten nach dem ausländischen Scheidungsurteil weniger Leistungen bekommt, als er nach schweizerischem Recht erhalten würde (BGE 134 III 661 E. 4.2: Im konkreten Fall wurde der Ehefrau eine Ausgleichszahlung zugesprochen, die weniger als die Hälfte der Austrittsleistung der beruflichen Vorsorge des Ehemannes betrug; bestätigt durch BGE 145 III 109 E. 4.5.1). Zu berücksichtigen ist vorliegend, dass die wirtschaftlichen Gegebenheiten in G. massgeblich von denjenigen der Schweiz abweichen. Das Lohnniveau in G.___ beträgt ungefähr einen Zwölftel des schweizerischen Lohnniveaus und die Kaufkraft in G.___ ist verglichen mit den Verhältnissen in der Schweiz 75 % tiefer (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_502/2020 vom 6. Mai 2021 E. 2.3; "https://www.laenderdaten.info/ lebenshaltungskosten.php", "https://www.numbeo.com/cost-of-living/compare_countries_ result.jsp?country1=(...)&country2=Switzerland&displayCurrency=CHF"; beide abgerufen am 17. Februar 2022). Es erstaunt deshalb nicht, dass die im G.___ischen Scheidungsurteil unter der Prämisse des G.___ischen Wohnsitzes aller Parteien und unter Anwendung des G.ischen Rechts zugesprochenen Unterhaltsbeiträge wesentlich tiefer ausgefallen sind als diejenigen im Eheschutzentscheid des Kreisgerichts Z..
Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich von jenem in BGE 126 III 289, bei welchem mangels indirekter Zuständigkeit (keine Zuständigkeit des Heimatstaates) des ausländischen Richters dessen Entscheidung, soweit sie die Kinderbelange betraf, nicht anerkannt werden konnte, da die schweizerischen Gerichte bei Befassung mit der Gestaltung der Elternrechte von Amtes wegen auch den Kindesunterhalt festzulegen haben. Nach den Ausführungen der Rekurrentin, welche von der Vorinstanz nicht bestritten wurden (vgl. act. G5.7, G 5), lebten die Kinder und die Rekurrentin im Zeitpunkt des Scheidungsurteils in Z.___ und verfügten über eine Niederlassungsbewilligung (act. G3, Kap. III Rz. 3). Im vorliegenden Fall stützt sich die Zuständigkeit des G.ischen Gerichtes wie in E. 2.5.3 vorstehend dargelegt nicht einzig auf den Heimatstaat der Parteien ab, sondern der Beklagte hatte auch seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt unbestritten in G.. Eine Anerkennung des G.___ischen Scheidungsurteils auch bezüglich der Kinderunterhaltsbeiträge erscheint nach dem Gesagten möglich. Die Vorinstanz hat daher die Rekurrentin zu Recht angehalten, einen vollstreckbaren Gerichtsentscheid vorzulegen, in welchem der Kindesunterhalt geregelt wird. Für den Fall der fehlenden Vollstreckbarerklärung des G.ischen Scheidungsurteils wurde die Rekurrentin angewiesen, umgehend ein Ergänzungsverfahren einzuleiten. Die Rekurrentin wird auf dem Weg der Abänderung oder allenfalls Ergänzung des Scheidungsurteils gemäss Art. 64 IPRG versuchen müssen, für die beiden Kinder nach Massgabe der hiesigen Verhältnisse angemessene Unterhaltsbeiträge zu erlangen, was sie mit Einreichung der Klage am 26. April 2021 beim Kreisgericht B. auch getan hat.
Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich auch von den von der Rekurrentin zitierten Urteilen des Verwaltungsgerichtes Solothurn VWBES.2018.124 vom 24. Mai 2018 und des Verwaltungsgerichtes des Kantons Zürich VB.2007.00154 vom 13. Juli 2007. Dem Entscheid des Gerichtes Solothurn lag ein ausländisches Urteil zugrunde, bei welchem die Scheidungsnebenfolgen und insbesondere der Kinderunterhalt nicht geregelt waren. Aus den Erwägungen des Urteils des Verwaltungsgerichtes Zürich lässt sich entnehmen, dass die Zuständigkeit des ausländischen Gerichts i.S.v. Art. 84 Abs. 1 IPRG und Art. 1 MSA nicht gegeben war. Wie unter E. 2.5.3 vorstehend dargelegt, war im vorliegenden Fall die ausländische Behörde hingegen zur Regelung des Kindesunterhalts zuständig.
Nach dem Gesagten ist mit der Vorinstanz für die Bemessung der Alimentenbevorschussung ab Januar 2021 bis zum Entscheid des Kreisgerichts B.___ betreffend die Abänderung bzw. Ergänzung des G.ischen Scheidungsurteils bzw. bis zum Vorliegen vorsorglicher Massnahmen des Kreisgerichts B. vorläufig von den Unterhaltsbeiträgen gemäss dem G.___ischen Scheidungsurteil vom 25. Oktober 2016 auszugehen. Die Vorinstanz hat sich denn auch mit Schreiben vom 8. April 2021 (act. G5.6) bereit erklärte, die Vorschüsse bis zu einem rechtskräftigen Entscheid eines Schweizer Gerichtes in der Höhe von Dinar 5'000.-- je Kind ab sofort zu bevorschussen, was die Rekurrentin allerdings bis anhin abgelehnt hat.
Nach Art. 95 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRP; sGS 951.1) ist das Gerichtsverfahren grundsätzlich kostenpflichtig; die Kosten hat diejenige Partei zu tragen, deren Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. In Anwendung von Art. 97 VRP ist jedoch umständehalber auf die Erhebung von Gerichtsgebühren zu verzichten.
Ausgangsgemäss hat die Rekurrentin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Der Staat bezahlt zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung (act. G9) die Kosten der Rechtsvertretung der Rekurrentin. Die Parteientschädigung wird vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen werden (Art. 98 ff. VRP). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (HonO; sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. In der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit erscheint eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- als angemessen. Diese ist um einen Fünftel zu kürzen (Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes, sGS 963.70). Somit hat der Staat den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin pauschal mit Fr. 2'400.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.
Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Rückerstattung der Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] i.V.m. Art. 99 Abs. 2 VRP).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP