Entscheid vom 26. Mai 2021
Besetzung
Präsidentin Marie Löhrer, Versicherungsrichterinnen Michaela Machleidt Lehmann und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach
Geschäftsnr.
ABV 2020/2
Parteien
A.___,
Rekurrentin,
gegen
Stadt Wil Departement Soziales, Poststrasse 10, 9500 Wil SG 2,
Vorinstanz,
Gegenstand
Revision der Alimentenbevorschussung
Sachverhalt
Erwägungen
Nach dem Gesagten ist der Rekurs einzig bezüglich des Wirkungszeitpunkts und folglich teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Verfügung vom 30. Juni 2020 ist insoweit abzuändern, als der Bevorschussungsbeitrag von Fr. 740.80 pro Monat bereits ab 1. Juni 2020 gilt. Das Rekursverfahren ist grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 95 Abs. 1 VRP). In Anwendung von Art. 97 VRP ist jedoch umständehalber auf die Erhebung von Gerichtsgebühren zu verzichten.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP
Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Verfügung vom 30. Juni 2020 wird insoweit abgeändert, als der Bevorschussungsbeitrag von
Fr. 740.80 pro Monat bereits ab 1. Juni 2020 gilt.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.