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Swiss Arbitration Center Verfahren Nr. 900018-2023•Arbitration award in the matter of SaKo-III/2023
Swiss Arbitration Center Verfahren Nr. 900018-2023Ch Six Exchange Regulations / Court Of Arbitration26.08.2024
LR 53, DAH 5 | Appeal against SaKo‑III/2023 dismissed, delayed publication of an ad hoc announcement in connection with the criminal conviction of the CEO / delegated member of the Board of Directors | Intent
vom 26. August 2024 in Sachen
X. ☒ [Adresse] (Klägerin) ☒
gegen
SIX Exchange Regulation AG Hardturmstrasse 201, 8005 Zürich (Beklagte)
gefällt von
[ ... ] [Adresse] ☒ (von der Klägerin ernannter Schiedsrichter)
[ ... ] [Adresse] (von der Beklagten ernannter Schiedsrichter)
[ ... ] [Adresse] (Vorsitzender)
in einem
Schiedsverfahren nach der Schiedsordnung des Schiedsgerichts von SIX Group AG (die «SchO»)
vs. SIX Exchange Regulation
3
4
Parteistandpunkte
6
3.1
Standpunkte der Klägerin
6
3.1.1
Klageschrift
6
3.1.2
Replik
8
3.2
Standpunkte der Beklagten
10
3.2.1
Klageantwort
10
3.2.2
Duplik
12
Erwägungen des Schiedsgerichts
13
4.1
Sind die Pflichten aus dem gegen die Y. _ gerichteten Sanktionsverfahren auf die Klägerin übergegangen (Sanktionspassivlegitimation)?
14
4.1.1
Auslegung von Art. 22 Abs. 1 FusG
14
4.1.2
Qualifikation der einschlägigen Busse (öffentlich-rechtlich oder vertraglich?)
15
4.1.3
Strafrechtliche Sanktion im Sinne der EMRK?
16
4.1.4
Schlussfolgerung betreffend Sanktionspassivlegitimation
17
4.2
Hat die Y. Art. 53 KR verletzt?
17
4.2.1
Ereignis im Tätigkeitsbereich der Y. ?
17
4.2.2
Kursrelevanz?
18
4.2.3
Persönlichkeits- und/oder Datenschutz?
19
4.2.4
Schlussfolgerung betreffend Frage der Verletzung von Art. 53 KR.
19
4.3
Ist die Busse privatrechtlich zulässig?
19
4.4
Zur Höhe der Busse
20
4.5
Sind die im Sanktionsverfahren getroffenen Kostenfolgen gerechtfertigt?
21
4.6
Zusammenfassung der Erwägungen des Schiedsgerichts
21
Kostenverlegung des Schiedsverfahrens
22
5.1
Kostentragung
22
5.2
Kostenfestsetzung
22
5.3
Zusammenfassung
23
23
1. Das vorliegende Schiedsverfahren hat den Hintergrund, dass die Sanktions- kommission der SIX Group AG («Sanktionskommission» oder «SaKo»), im Verfahren SaKo III/2023 gegen die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der Y. («Y .__ »), einen Sanktionsentscheid vom 31. März 2023 («Sanktionsent- scheid») erlassen hat, mit dem folgenden Dispositiv (Sanktionsentscheid, S. 1):
«1. Die Sako stellt fest, dass Y. _ die Vorschriften zur Ad hoc-Publizität gemäss Art. 53 KR i.V. mit Art. 5 RLAhP absichtlich verletzt hat, indem die straf- rechtliche Verurteilung des Delegierten des Verwaltungsrats und CEO nicht als kursrelevant qualifiziert und somit verspätet publiziert wurde.
2. Der X. __ (Rechtsnachfolgerin der Y. _ ) wird eine Busse in der Höhe von ☒
CHF 150'000 auferlegt. ☒
3. Die X. __ (Rechtsnachfolgerin der Y. __ ) hat die Kosten der SIX Exchange Regulation AG für den Sanktionsantrag in der Höhe von CHF [ ... ] zu tragen. Die Kosten der Sanktionskommission belaufen sich auf CHF [ ... ] und sind ebenfalls von X. _ zu decken. Damit betragen die gesamten von X. _ zu bezahlen- ☒ ☒ den Kosten des Sanktionsverfahrens CHF [ ... ].
4. Nach Eintritt der Rechtskraft wird der Sanktionsentscheid der Sanktionskom- mission in anonymisierter Form auf der Webseite der SIX Exchange Regulation AG zugänglich gemacht (Ziff. 6 Abs. 8 VO). Ferner wird der Abschluss des Ver- fahrens in einer Medienmitteilung der Öffentlichkeit kommuniziert, mit Namens- nennung analog derjenigen bei Übermittlung des Dossiers an die Sanktions- kommission.»
2. Die Klägerin erhob bezüglich des vorstehend erwähnten Sanktionsentscheids beim Schiedsgericht der SIX Group AG mit Einleitungsanzeige vom [Datum] Klage mit den folgenden Anträgen (S. 2):
«1. Es sei der Entscheid der Sanktionskommission vom 31. März 2023 aufzu- heben.
2. Es sei auf den Sanktionsantrag der Beklagten nicht einzutreten und das Sanktionsverfahren gegen die Klägerin einzustellen.
Eventualiter sei der Sanktionsantrag abzuweisen und es sei keine Sanktion gegen die Emittentin auszusprechen.
Subeventualiter sei die fahrlässige Verletzung der Vorschriften zur Ad hoc- Publizität festzustellen und eine Busse von CHF 5'000, subsubeventualiter in einem angemessenen Mass, auszufällen.
3. Es seien sämtliche Kosten der Untersuchung der Beklagten aufzuerlegen, und es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin für das Verfahren vor der Sanktionskommission eine Parteientschädigung von CHF [ ... ] zu ent- richten, eventualiter seien die Kosten auf ein angemessenes Mass zu redu- zieren und der Klägerin eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.»
3. In ihrer Einleitungsanzeige (Rz. 9, S. 3) bezeichnete die Klägerin [Name] als den von ihr ernannten Schiedsrichter.
4. Mit Schreiben vom [Datum] beantwortete die Beklagte die oben erwähnte Ein- leitungsanzeige und stellte folgendes Rechtsbegehren (S. 2):
«1. Die Klage sei, soweit darauf eingetreten werden kann, abzuweisen;
2. Die Klägerin sei zu verpflichten, der Beklagten (a) eine Busse in der Höhe von CHF 150'000 .-- sowie (b) die Kosten des Sanktionsverfahrens in der Höhe von CHF [ ... ] .-- zu bezahlen;
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das vorliegende Schiedsver- fahren zu Lasten der Klägerin[.]»
5. In ihrer Einleitungsantwort bezeichnete die Beklagte [Name] als den von ihr er- nannten Schiedsrichter (Rz. 15, S. 6).
6. Gemäss Ziff. 1.6 SchO amtiert das Swiss Arbitration Centre («SAC») als Er- nennungsinstanz bezüglich des Vorsitzenden des Schiedsgerichts.
2. Verfahrensverlauf
7. In diesem Abschnitt werden die wesentlichen Schritte dieses Schiedsverfah- rens in chronologischer und zusammenfassender Form aufgeführt. Es ist nicht Zweck dieses Abschnitts, auf alle Korrespondenz zwischen den Parteien und dem Schiedsgericht einzugehen.
8. Mit Schreiben vom [Datum] informierte das SAC das Schiedsgericht und die Parteien, dass der Gerichtshof des SAC, gestützt auf Artikel 3 der Swiss Rules i.V.m. Ziff. 3(2) der SchO, [Name] zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts er- nannt hat.
9. Mit E-Mail vom [Datum] informierte das Schiedsgericht die Parteien über die nächsten Schritte, insbesondere die Festsetzung eines vorläufigen Kostenvor- schusses («KV») sowie die Durchführung einer Case Management Con- ference («CMC»).
10. Am [Datum] (Valutadatum) wurde dem Vorschusskonto des Vorsitzenden zu- gunsten des Schiedsgerichts ein vorläufiger KV in Höhe von insgesamt CHF [ ... ] überwiesen, je zur Hälfte von den Parteien (je CHF [ ... ]).
11. Am [Datum] äusserten sich die Parteien insbesondere zu dem ihnen mit E- Mail vom [Datum] überlassenen Entwurf einer verfahrensleitenden Verfügung Nr. 1 («PO1»).
12. Am [Datum] fand die CMC statt, in der insbesondere der Entwurf von PO1 und der Zeitplan des Verfahrens diskutiert wurden. Am gleichen Tag liess das Schiedsgericht den Parteien die unterzeichnete Version der PO1 einschliess- lich Zeitplan zukommen.
13. Am [Datum] reichte die Klägerin fristgerecht ihre Klageschrift vom [Datum] («KS») ein.
14. Am [Datum] reichte die Beklagte fristgerecht ihre Klageantwort vom [Datum] («KA») ein.
15. Am [Datum] reichte die Klägerin fristgerecht ihre Replikschrift vom [Datum] («Replik») ein.
16. Am [Datum] reichte die Beklagte fristgerecht ihre Duplikschrift vom [Datum] («Duplik») ein.
17. Am [Datum] erkundigte sich das Schiedsgericht bei den Parteivertretern, ob nach Auffassung der Parteien ein Hearing durchgeführt werden soll? Die Par- teien nahmen dazu am [Daten] Stellung. Am [Datum] informierte der Vorsit- zende des Schiedsgerichts nach interner Beratung mit den Mitschiedsrichtern die Parteien per E-Mail, dass das Schiedsgericht zum vorläufigen Schluss ge- kommen sei, auf die Durchführung eines Hearings zu verzichten.
18. Am [Datum] traf sich das Schiedsgericht zu einer formellen Urteilsberatung.
19. Am [Datum] informierte das Schiedsgericht die Parteien per E-Mail, dass es beschlossen habe, auf die Durchführung eines Hearings definitiv zu verzich- ten. Der vorliegende Rechtsstreit sei aus Sicht des Schiedsgerichts spruchreif. Weiter forderte das Schiedsgericht die Parteien zur Einreichung ihrer Kosten- noten auf (in tabellarischer Form), inklusive Kosten der Ernennungsinstanz, sowie zur Bezahlung eines weiteren KV in Höhe von insgesamt CHF [ ... ] (je CHF [ ... ] pro Partei), jeweils bis spätestens am [Datum].
20. Am [Datum] (Beklagte) bzw. [Datum] (Klägerin) (Valutadatum) wurde dem Vor- schusskonto des Vorsitzenden zugunsten des Schiedsgerichts ein weiterer KV in Höhe von insgesamt CHF [ ... ] überwiesen, je zur Hälfte von den Parteien (je CHF [ ... ]).
21. Am [Datum] (Klägerin) bzw. am [Datum] (Beklagte) reichten die Parteien dem Schiedsgericht ihre Kostennoten (in tabellarischer Form) ein.
22. Am [Datum] reichte die Klägerin dem Schiedsgericht eine Stellungnahme zur Kostennote der Beklagten ein, mit dem Antrag (S. 2 in initio): «Es sei der Be- klagten für den Fall deren vollständigen Obsiegens eine Parteientschädigung von CHF [ ... ] zuzusprechen.»
23. Am [Datum] reichte die Beklagte dem Schiedsgericht (nur dem Schiedsgericht, nicht der Klägerin) aufforderungsgemäss ihre in dieser Angelegenheit gestell- ten detaillierten Honorarrechnungen ein. Weiter nahm die Beklagte am [Da- tum] zur vorstehend erwähnten Stellungnahme der Klägerin vom [Datum] schriftlich Stellung. In ihrer Stellungnahme vom [Datum] stellte die Beklagte folgenden Antrag:
«Wir ersuchen das Schiedsgericht daher höflich, auch im Kostenpunkt antrags- gemäss zu Gunsten der Beklagten und unter Zugrundelegung der von der Be- klagten eingereichten und auch bezahlten Kostennoten zu entscheiden; wobei
der Klägerin allerding im Punkt Rz. 12 ihrer [ ... ]-Eingabe Recht zu geben ist. Es besteht in der Tat kein Anlass, auch die MWST einzuverlangen. Dass diese ausgewiesen wurde, geht auf einen bedauerlichen Kanzlei-Fehler zurück, der bei der Erstellung der Kostennote geschah und für den sich die Anwälte der Be- klagten entschuldigen möchten.»
24. Am [Datum] informierte die Klägerin das Schiedsgericht, dass sie auf eine Ein- gabe zur vorstehend erwähnten Stellungnahme der Beklagten vom [Datum] verzichte.
3.1 Standpunkte der Klägerin
25. In stark komprimierter Form hat die Klägerin in diesem Verfahren die nachfol- gend zusammengefassten Argumente vortragen lassen.
26. In ihrer KS stellt die Klägerin folgende, gegenüber der Einleitungsanzeige leicht geänderte Rechtsbegehren (KS, S. 2):
«1. Es sei der Entscheid der Sanktionskommission vom 31. März 2023 aufzuheben.
2. Es sei auf den Sanktionsantrag der Beklagten nicht einzutreten und das Sanktionsverfahren gegen die Klägerin einzustellen.
Eventualiter sei der Sanktionsantrag abzuweisen und es sei keine Sanktion gegen die Emittentin auszusprechen.
Subeventualiter sei die fahrlässige Verletzung der Vorschriften zur Ad hoc-Publizität festzustellen und eine Busse von CHF 5'000, subsube- ventualiter in einem angemessenen Mass, auszufällen.
3. Es seien sämtliche Kosten der Untersuchung der Beklagten aufzuerle- gen, und es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin für das Ver- fahren vor der Sanktionskommission eine Parteientschädigung von CHF [ ... ] zu entrichten, eventualiter seien die Kosten auf ein angemes- senes Mass zu reduzieren und der Klägerin eine reduzierte Parteient- schädigung zuzusprechen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.»
27. Das Hauptargument der Klägerin betrifft die Rechtsfrage ihrer Sanktionspas- sivlegitimation (KS, Rz. 5 ff.). Sie bestreitet vehement den Rechtsstandpunkt der Beklagten, wonach die X. _ als Rechtsnachfolgerin der Y. _ für die (von der Klägerin bestrittene) Verletzung des Kotierungsreglements («KR») durch Y. _- aufgrund der fusionsrechtlichen Absorption - einstehen müsse (vgl. Sanktionsentscheid, Dispositivziffern 1 - 3).
28. Die Klägerin fasst das betreffende Argument in ihrer KS folgendermassen zu- sammen:
«[ ... ] Das Kotierungsreglement stellt öffentliches Recht dar. Es enthält ☒ unstrittig keine Bestimmung, die den Übergang von Rechten und Pflichten im Rahmen einer Universalsukzession anordnen. Es fehlt deshalb an einer Sanktionspassivlegitimation der Klägerin.» (KS, Rz. 40)
«Zusammenfassend ist somit unabhängig von einem Rechtsübergang infolge Fusion keine Sanktionierbarkeit bei der Klägerin gegeben, weil ihr das Verhalten der Y. __ vor der Fusion weder vorgeworfen noch zugerechnet werden kann. Die Klägerin selbst hat sich kein Verschul- den zukommen lassen. Die Sanktionierung Unschuldiger bedarf einer expliziten gesetzlichen Grundlage, welche hier fehlt. Die extensive Auslegung von Rechtsnormen, welche in derartige elementare Grund- sätze einbrechen, ist vom Bundesgericht untersagt worden.» (KS, Rz. 49)
29. In einem Eventualstandpunkt bestreitet die Klägerin, dass vorliegend Regeln zur Ad-hoc-Publizität verletzt worden seien (KS, Rz. 52 ff.). Die Hauptstoss- richtungen dieser Argumente lassen sich in komprimierter Form folgendermas- sen zusammenfassen:
30. Die Bestrafung des damaligen CEO der Y. __ ([Person 1]) stelle keine ad hoc-publizitätspflichtige Tatsache dar (KS, Rz. 52 ff., insbesondere Rz. 64 und 69). Dies deshalb, (i) weil es beim erwähnten Strafbefehl nicht um eine Tatsa- che aus dem eigenen Tätigkeitsbereich der Beklagten ging (KS, Rz. 59), was Art. 53 Abs. 1 KR jedoch verlange (KS, Rz. 54), und (ii) weil der betreffende Strafbefehl und dessen Rechtskrafteintritt keine direkte Innenwirkung auf den Geschäftsgang der Beklagten gehabt habe (KS, Rz. 60 ff.), was für eine Sank- tionierung erforderlich sei (KS, Rz. 58, 61 und 63).
31. Die Klägerin macht weiter geltend, dass der fragliche Sachverhalt (d.h. die rechtskräftige Bestrafung des damaligen CEO von Y. _ ) keine Kursrelevanz gehabt habe (KS, Rz. 74), weil sich die Kursrelevanz einer Tatsache auf den durchschnittlichen Marktteilnehmer beziehe, es bei der Y. _ aber keine durchschnittlichen Marktteilnehmer gegeben hätte. In den Worten der Beklag- ten (KS, Rz. 73):
«[ ... ] Bei der Y. _ gab es gar keine durchschnittlichen Marktteilneh- mer - weder unter den Aktionären noch im Publikum; ein durchschnitt- licher Marktteilnehmer im Publikum hat gar nicht kaufen können, weil der Titel illiquid war. Die Regelung der ad-hoc-Publizität hat aber die Information des durchschnittlichen Marktteilnehmers zum Gegenstand (so explizit der Wortlaut von Art. 3 aRLahP).»
32. Ein weiteres Argument der Klägerin besteht darin, dass es bei einer ex-ante- Betrachtung vertretbar gewesen sei, unter den relevanten Umständen zum Schluss zu gelangen, der fragliche Umstand (Strafbefehl gegen den damali- gen CEO von Y. _ ) sei nicht kursrelevant. In den Worten der Klägerin:
«Im Rahmen einer ex-ante-Betrachtung war und ist es vertretbar, zum Schluss zu kommen, dass aufgrund der Besonderheit der Aktionärs- struktur (gegen 90% in der Hand professioneller Investoren, Illiquidität des Titels) die Tatsache des Erlasses oder der Rechtskraft eines Straf- befehls gegen CEO [Person 1] keine Kursrelevanz hat.» (KS, Rz. 79)
«Im Rahmen einer ex-ante-Betrachtung ist es in jeder Hinsicht vertret- bar, zur Auffassung zu gelangen, dass der durchschnittliche Marktteil- nehmer (von denen es bei der Y. _ fast keine gab und die sich auch kaum für die Y. _ interessiert hatten) von einer Strafe des CEO für einen Sachverhalt, der (a) über 10 Jahre zurückliegt und (b) offenkun- dig nicht ansatzweise die Y. _ betrifft, gar nicht beeinflusst wird.» (KS, Rz. 85)
33. In Bezug auf ihren Eventualstandpunkt macht die Klägerin auch geltend, es seien höherwertige Informations- und Datenschutzinteressen einer Ad hoc- Publizität entgegengestanden (KS, Rz. 91 ff.), u.a. die Nichtöffentlichkeit des Strafbefehlsverfahrens (KS, Rz. 97 f.) und die arbeitsvertragsrechtliche Für- sorgepflicht der Y. __ , die es ihr in jedem Fall untersagt habe, unter den be- treffenden Umständen eine Ad hoc-Mitteilung zu veranlassen (KS, insbeson- dere Rz. 99 und 101).
34. Der in ihrer KS vorgetragene Subeventualstandpunkt der Klägerin richtet sich gegen die Höhe der verhängten Sanktion. Diese betrachtet die Klägerin als massiv übersetzt (KS, Rz. 104). Auf der Grundlage verschiedener Argumente beantragt die Klägerin subeventualiter folgendes (KS, Rz. 107):
«Vor diesem Hintergrund (keine spezialpräventive Wirkung erzielbar, kein Verschulden der Klägerin, fahrlässige Begehung) wird im Sub- eventualpunkt die Ausfällung einer Busse von CHF 5'000, subsubeven- tualiter nach Ermessen des Schiedsgerichts beantragt.»
35. Zuletzt wendet sich die Klägerin in ihrer KS gegen die Kosten der Beklagten in Höhe von CHF [ ... ] für das Sanktionsverfahren, welche die Klägerin ebenfalls als übersetzt betrachtet (KS, Rz. 109).
36. In ihrer Replik hält die Klägerin an ihren in der KS gestellten Rechtsbegehren fest (Replik, S. 1 a.E.).
37. Sie legt in der Replik ihre Standpunkte (nochmals) ausführlich dar und fasst sie wie folgt zusammen (Replik, Rz. 3):
«i. Die Beziehung zwischen der Schweizer Börse und den Emitten- ten kotierter Effekten ist öffentlich-rechtlicher Natur. Öffentlich- rechtliche Verpflichtungen sind von einer Universalsukzession nach Art. 22 FusG nicht erfasst, weshalb die Klägerin von vorn- herein nicht für ein angebliches Fehlverhalten einer anderen, der untergegangenen Y. __ [ ... ], einzustehen hat und der Klägerin damit keine Busse auferlegt werden kann.
ii. In jedem Fall und damit eventualiter zu (i) qualifiziert die gegen- über der Klägerin verhängte Busse als strafrechtliche Sanktion im Sinne der Rechtsprechung des EGMR. Die konventionsrecht- lichen Garantien verbieten die strafrechtliche Sanktionierung für ein Fehlverhalten anderer.
iii. Subeventualiter stellt das Bekanntwerden eines mehr als 12 Jahre zurückliegenden Fehlverhaltens von [Person 1] bei einer anderen Gesellschaft oder dessen Beurteilung durch einen Straf- befehl keine nach Art. 53 aKR zu publizierende Tatsache dar.
iv. Subsubeventualiter war es der Y. _ untersagt, die als beson- ders schützenswerte Personendaten im Sinne des Bundesgeset- zes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 [ ... ] qualifizierende Verurteilung mittels Strafbefehls der Öffentlichkeit bekanntzuge- ben.
V. Subsubsubeventualiter besteht keine gültige rechtliche Grund- lage, um die Klägerin zur Bezahlung einer Busse zu verurteilen. Dies gilt insbesondere selbst dann, wenn die Busse als privat- rechtlich und damit als nicht gültig vereinbarte Konventionalstrafe qualifizieren würde.
vi. Subsubsubsubeventualiter hätte die Y. _ Art. 53 aKR nicht vor- sätzlich verletzt, womit die verhängte Busse in jedem Fall über- setzt wäre.»
38. Das Schiedsgericht hat nebst den in der Replik wiederholten auch die neuen Argumente der Klägerin eingehend studiert und besprochen. Aus Gründen der Effizienz und der Lesbarkeit dieses Schiedsspruchs werden aber die in der Klage bereits dargelegten Ausführungen hier nicht nochmals erwähnt. Soweit aus Sicht des Schiedsgerichts entscheidrelevant, werden Argumente in den Erwägungen des Schiedsgerichts (Abschnitt 4 unten) diskutiert. Hervorgeho- ben werden sollen an dieser Stelle nur die folgenden, erst in der Replik vorge- tragenen Argumente der Klägerin:
39. Sie macht in ihrer Replik komprimiert geltend, dass selbst dann, wenn die Haf- tung für eine latente Sanktion der Y. aufgrund von Universalsukzession auf die Klägerin übergegangen wäre, die X. nicht hätte sanktioniert wer- den dürfen, weil dies mit dem strafrechtlichen Verschuldensprinzip kollidiere und die EMRK verletze (Replik, Rz. 60 ff.).
40. Es fehle zudem in jedem Fall eine ausreichende gesetzliche Grundlage für das Verhängen der Sanktion gegen die Klägerin (Replik, Rz. 103 ff.).
41. Die Klägerin bringt ausserdem Einwendungen vor gegen die von der Beklag- ten ins Recht gelegte Stundenaufstellung (Beilage 50 zur KA) zur Untersu- chung und Sanktionsausfällung (Replik, Rz. 127 ff.). Die von der Beklagten geltend gemachten Kosten der Sanktionskommission in Höhe von CHF [ ... ] seien völlig unsubstantiiert, nicht ausgewiesen und bestritten (Replik Rz. 132). Zu ihren eigenen Kosten im Sanktionsverfahren in Höhe von CHF [ ... ] hält die Klägerin fest, dass diese von der Beklagten nicht bestritten worden seien (Replik, Rz. 133).
42. In komprimierter Form hat die Beklagte in diesem Verfahren die nachfolgen- den Argumente vortragen lassen.
43. In ihrer KA stellt die Beklagte folgende, gegenüber der Einleitungsantwort un- veränderte Rechtsbegehren (KA, S. 2):
«1. Die Klage sei, soweit darauf eingetreten werden kann, abzuweisen;
2. Die Klägerin sei zu verpflichten, der Beklagten (a) eine Busse in der Höhe von CHF 150'000 .-- sowie (b) die Kosten des Sanktionsverfahrens in der Höhe von CHF [ ... ] .-- zu bezahlen;
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das vorliegende Schiedsverfahren zu Lasten der Klä- gerin.»
44. Der erste Hauptstandpunkt, den die Beklagte in ihrer KA darlegt, ist, dass Y. Art. 53 KR verletzt habe (KA, Rz. 74 ff.).
45. In diesem Zusammenhang lässt die Beklagte u.a. folgendes vortragen (KA, Rz. 81 f.):
«Am [Tag Q +3 Tage] war der Y. _ also die Tatsache bekannt, dass sie zu jenem Zeitpunkt einen Delegierten des Verwaltungsrates und CEO hatte, der sich als Geschäftsleitungsmitglied einer anderen Ge- sellschaft der Beihilfe zum gewerbsmässigen Betrug sowie der mehrfa- chen ungetreuen Geschäftsbesorgung in Millionenhöhe strafbar ge- macht hatte. Y. _ war auch bekannt, dass [Person 1] für diese De- likte verurteilt wurde. Weiter wusste sie, dass ihr CEO dafür [Sachver- halt zu Person 1] [ ... ].
Zusätzlich war der Y. _ ab dem [Tag Q +10 Tage] dann auch be- kannt, dass die Verurteilung mittlerweile rechtskräftig geworden ist, dass es sich bei ihrem CEO also um einen rechtskräftig verurteilten Wirtschaftskriminellen handelte.»
46. Wegen der «Vorgeschichte und [des] Charakterprofil[s] des wichtigsten operati- ven Gesellschaftsorgans» (KA, Rz. 112) der Y. _ handle es sich bei dieser Verurteilung nicht um ein Aussenereignis, sondern um ein internes Ereignis (KA, Rz. 111 ff.).
47. Auch Aussenereignisse, also Ereignisse, die ihren Ursprung ausserhalb eines kotierten Unternehmens haben, seien öffentlich bekanntzugeben, wenn solche Aussenereignisse zum Eintritt einer kursrelevanten Tatsache innerhalb des Tä- tigkeitsbereichs eines Emittenten führen (KA, Rz. 102).
48. Das klägerische Argument, dass sich ein Aussenereignis für eine relevante In- nenwirkung auf den Geschäftsgang eines Emittenten auf dessen Finanzkenn- zahlen, Auftragsbücher etc. auswirken müsse, verwirft die Beklagte (KA, Rz. 104 ff.).
49. Weiter begründet die Beklagte hinsichtlich der von der Sanktionskommission festgestellten Verletzung von Art. 53 KR insbesondere die Kursrelevanz der einschlägigen Umstände (KA, Rz. 84 ff.). Die Beklagte lehnt das Argument der Klägerin ab, wonach aufgrund der Aktionärsstruktur der Y. _ das Tatbe- standsmerkmal der Kursrelevanz nicht erfüllt sei (KA, Rz. 115 ff.). «Die Best- immungen über die Ad hoc-Publizität sehen also gerade keine unterschiedli- che Behandlung verschiedener Anlegergruppen vor. Im Gegenteil: Sie gebie- ten die Gleichbehandlung aller Marktteilnehmer (Art. 53 Abs. 3 KR; Art. 6 RLAhP). Unabhängig von der angeblich speziellen Zusammensetzung ihres Aktionariats konnte die Y. _ die Ad hoc-Meldepflicht nicht einfach ignorie- ren.» (KA, Rz. 123).
50. Gegen die von der Klägerin behauptete Unvorhersehbarkeit der Kursrelevanz der strafrechtlichen Verurteilung des CEO von Y. __ , bringt die Beklagte vor, die klägerische Sichtweise werde durch die tatsächliche Einschätzung und Vorgehensweise des Verwaltungsrats von Y. _ im relevanten damaligen Zeitpunkt (KA, Rz. 128) und durch den damaligen Kursverlauf der Y. _- Aktie widerlegt (KA, Rz. 129).
51. Gegen den Einwand der Klägerin, dass die Y. _ aufgrund der Nichtöffentlich- keit des Strafverfahrens und/oder aufgrund der arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht keine Ad hoc-Meldung habe machen dürfen (KA, Rz. 133 ff.), wendet die Be- klagte ein, dass die Y. _ keinen strafprozessualen Restriktionen hinsichtlich ei- ner Ad hoc-Meldung unterlegen habe (KA, Rz. 136 ff.). Die arbeitsrechtliche Für- sorgepflicht gelte nicht absolut, sondern müsse gegen Interessen des Arbeitge- bers abgewogen werden (KA, Rz. 141), und die Abwägung hätte im vorliegenden Fall zugunsten der Ad hoc-Meldung ausfallen müssen (KA, Rz. 142 ff.).
52. Der zweite, von der Beklagten in der KA diskutierte Hauptstandpunkt betrifft die Frage des fusionsrechtlichen Übergangs der einschlägigen Sanktion von der Y. __ auf die Klägerin (KA, Rz. 145 ff.).
53. Die Beklagte legt zunächst dar, weshalb aus ihrer Sicht bei einer Universalsuk- zession - bis auf ganz wenige, vorliegend nicht einschlägige Ausnahmen - sämt- liche Rechte und Pflichten des absorbierten Rechtsträgers auf den absorbieren- den Rechtsträger übergehen (KA, Rz. 147 ff.).
54. Gemäss der Beklagten handle sich bei der gegen die Klägerin ausgefällten Sanktion um eine privatrechtliche Verpflichtung, die ohne weiteres fusionsrecht- lich auf die Klägerin übergegangen sei (KA, Rz. 165 sowie 168 ff.). Dafür spre- che, dass der Gesetzgeber für die hier vorliegende Konstellation ausdrücklich vertragliche Sanktionen vorgesehen habe (Art. 35 Abs. 3 FinfraG), und dass die Parteien einen entsprechenden Vertrag, wie gesetzlich vorgesehen, auch tat- sächlich abgeschlossen hätten (KA, Rz. 174). In diesem Zusammenhang ver- weist die Beklagte u.a. auf einen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts
(«BVGer»; BVGE 2021 IV/1), in dem die Frage nach der Rechtsnatur der bör- senrechtlichen Sanktionen dahingehend beantwortet worden sei, dass diese ei- nen vertraglichen Charakter hätten (KA, Rz. 176 f.). Auch macht die Beklagte geltend, dass die börsenrechtlichen Reglemente nach herrschender Lehre keine öffentlich-rechtlichen Normen seien (KA, Rz. 179).
55. Zur Rechtsnatur der einschlägigen Sanktion hält die Beklagte in Anlehnung an den vorstehend erwähnten Entscheid des BVGer (BVGE 2021 IV/1) fest, dass das Rechtsverhältnis zwischen der Beklagten und den Emittenten nicht die Erfül- lung von Staats- oder Verwaltungsaufgaben bezwecke und deshalb als rein pri- vatrechtliches Vertragsverhältnis zu qualifizieren sei (KA, Rz. 184). Weiter macht die Beklagte geltend, dass weder ein Anspruch auf Kotierung (bei Erfüllen aller Kotierungsvoraussetzungen) noch ein Kontrahierungszwang ein privatrechtliches Verhältnis zu einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis machten (KA, Rz. 185 ff.).
56. Gemäss der Beklagten hätte «ein Übergang der Sanktionsverpflichtungen von der Y. _ auf die Klägerin [aber auch] stattgefunden, wenn die hier in Frage ste- hende Sanktion, die SIX-Reglemente und/oder das Sanktionsverfahren öffent- lich-rechtlicher Natur wären» (KA, Rz. 167; vgl. auch KA, Rz. 166 sowie 193 ff.). Die Universalsukzession nach Fusionsgesetz erfasse auch öffentlich-rechtliche Rechte und Pflichten (inklusive «Sanktions-Schulden») (KA, Rz. 195 ff.). Die klä- gerischen Argumente, es müssten für den automatischen Übergang von öffent- lich-rechtlichen Pflichten zusätzliche, sich aus der kartellrechtlichen Rechtspre- chung ergebende Voraussetzungen erfüllt sein, hält die Beklagte für nicht stich- haltig (KA, Rz. 208 ff.). Das strafrechtliche Verschuldensprinzip stehe einem Übergang der fraglichen Sanktion durch Universalsukzession nicht entgegen (KA, Rz. 222). Anders als von der Klägerin behauptet, seien die vertraglichen Sanktionsverbindlichkeiten der Y. _ auch nicht höchstpersönlicher Natur (KA, Rz. 223 ff.).
57. In einem weiteren Abschnitt ihrer KA begründet die Beklagte die Höhe der ein- schlägigen Sanktion (KA, Rz. 231 ff.).
58. In einem darauffolgenden Abschnitt diskutiert die Beklagte die aus ihrer Sicht an- zuordnenden Kosten- und Entschädigungsfolgen (KA, Rz. 245 ff.).
3.2.2 Duplik
59. In ihrer Duplik hält die Beklagte an ihren bisher in diesem Schiedsverfahren gestellten Rechtsbegehren fest (Duplik, S. 2 a.A.).
60. Das Schiedsgericht hat nebst wiederholten Argumenten in der Duplik auch die neuen Argumente der Beklagten eingehend studiert und besprochen. Aus Gründen der Effizienz und Lesbarkeit dieses Schiedsspruchs werden aber die bereits in der Klageantwort dargelegten Ausführungen hier nicht nochmals er- wähnt. Soweit aus Sicht des Schiedsgerichts entscheidrelevant, werden Argu- mente in den Erwägungen des Schiedsgerichts (Abschnitt 4 unten) diskutiert. Hervorgehoben werden sollen an dieser Stelle nur die folgenden, erst in der Duplik vorgetragenen Argumente der Beklagten:
61. Die Beklagte diskutiert in ihrer Duplik ausführlich, dass die gegen die Klägerin ausgefällte Sanktion gemäss dem bewussten Entscheid des Gesetzgebers so- wie dem bereits erwähnten Urteil des BVGer vom 21. Februar 2021 (B- 2233/2020) als vertraglich qualifiziert wurde (vgl. Duplik, etwa Rz. 4, 7, 76, 81 ff., 89, 92, 96 ff., 103, 111, 121 und 130). Es handle sich weder um eine straf- rechtliche Norm, noch sei die EMRK verletzt (vgl. Duplik, Rz 141-147).
62. Es stellen sich im vorliegenden Fall fünf Kernfragen. Die erste Kernfrage be- zieht sich auf die Sanktionspassivlegitimation der Klägerin. Falls die Sankti- onspassivlegitimation der Klägerin verneint wird, hätte die Klägerin nicht sank- tioniert werden dürfen. Die zweite Kernfrage lautet, ob die Y. _ ihre Ad hoc- Meldepflicht verletzt hat. Ist diese Frage zu verneinen, hätte dies die Unzuläs- sigkeit der gegen die Klägerin ausgesprochenen Sanktion zur Folge. Die dritte Kernfrage, die sich nur bei Bejahung der zwei vorgängigen Fragen stellt, zielt darauf ab, ob die betreffende Sanktion (Busse) gültig vereinbart wurde. Die Höhe der ausgesprochenen Sanktion, also ob die Busse in ihrer Höhe ge- rechtfertigt ist, stellt die vierte Kernfrage dar. Die letzte und fünfte Kernfrage im vorliegenden Verfahren bezieht sich auf die der Klägerin auferlegten Kosten des Sanktionsverfahrens, insbesondere deren Höhe und Rechtfertigung.
63. Das Schiedsgericht geht nachfolgend auf diese Punkte ein und fasst im An- schluss an jeden Punkt das Ergebnis kurz zusammen.
64. Das Schiedsgericht hält weiter fest, dass es, aus Gründen der Effizienz, nicht auf sämtliche Parteivorbringen und/oder Beweisofferten, die es eingehend und integral studiert hat, eingehen wird. Das ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu internationalen Schiedsverfahren zulässig (vgl. etwa BGE 133 III 235 E. 5.2 a.E. S. 249; Urteil 4A_108/2023 vom 24. Juli 2023, E. 3.1 a.E.), die gemäss Bundesgericht auch für den Umfang des rechtlichen Gehörs in der Binnenschiedsgerichtsbarkeit (Art. 393 lit. d ZPO) einschlägig ist (vgl. etwa BGE 142 III 284 E. 4.1, S. 288; Urteil 4A_599/2014 vom 1. April 2015, E. 3.2). Wird ein Parteivorbringen oder eine Beweisofferte nachfolgend nicht er- wähnt, bedeutet dies nicht, dass das Schiedsgericht diese in seinen Erwägun- gen und seiner Entscheidfindung nicht berücksichtigt hätte. Es bedeutet viel- mehr, dass das betreffende Argument aus Sicht des Schiedsgerichts keinen Einfluss auf seine Entscheidfindung gehabt hat.
65. Das Schiedsgericht hält sich zudem mit Verweisen auf die Rechtsschriften der Parteien aus Gründen der Effizienz und Lesbarkeit dieses Schiedsspruches bewusst zurück. Diverse Argumente der Parteien werden in ihren Rechts- schriften wiederholt und in verschiedenen Aspekten diskutiert. Das Schiedsge- richt verzichtet darauf, in diesem Schiedsspruch auf sämtliche einschlägigen Stellen zu verweisen. Wird für ein Argument nicht auf sämtliche Abschnitte in den Rechtsschriften verwiesen, in denen dieses Argument behandelt wird, be- deutet dies nicht, dass das Schiedsgericht die betreffenden Abschnitte nicht studiert und in seine Entscheidfindung nicht einbezogen hätte.
66. Die Klägerin vertritt, wie erwähnt, den Standpunkt, das KR stelle öffentliches Recht dar (etwa Replik, insbesondere Rz. 59 und 71), und dass ein fusions- rechtlicher Übergang von öffentlich-rechtlichen Pflichten nur erfolge, wenn dies im öffentlichen Recht explizit vorgesehen sei (KS, etwa Rz. 8), was das KR aber nicht tue (KS, insbesondere Rz. 40), und dass öffentlich-rechtliche Pflichten von Art. 22 Abs. 1 FusG nicht erfasst seien (etwa Replik, etwa Rz. 3(i)).
67. Die Beklagte argumentiert, wie erwähnt, dass die Klägerin aufgrund der Ab- sorption der Y. __ für deren Verletzung des KR einstehen müsse (KA, insbe- sondere Rz. 147 ff .; Duplik, etwa Rz. 47).
68. Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass auf die strittige Frage der Sanktionspassivlegitimation der Klägerin die fusionsrechtliche Bestim- mung von Art. 22 Abs. 1 FusG anwendbar ist. Entsprechend ist in einem ers- ten Schritt die Tragweite dieser Norm zu bestimmen.
69. Gemäss Art. 22 Abs. 1 FusG gehen bei der Fusion «alle Aktiven und Passiven der übertragenden Gesellschaft von Gesetzes wegen auf die übernehmende Gesellschaft über.» Weil der hier einschlägige Sanktionsentscheid am 31. März 2023 und damit erst nach dem Vollzug der Absorption der Y. _ durch die Klägerin ([Datum]) gefällt wurde, gab es in diesem Zeitpunkt noch kein diesbezügliches Passivum bei der Y. _. Es ist daher zu klären, ob eine po- tenzielle oder, wie es die Klägerin formuliert, «latente» (Replik, Rz. 71) Ver- bindlichkeit (hier in Form einer drohenden Busse), für die im Zeitpunkt der Fu- sion in der Bilanz der Y. _ keine Rückstellung gebildet worden war, fusions- rechtlich auf die Klägerin übergegangen ist.
70. Eine grammatikalische Auslegung von Art. 22 Abs. 1 FusG spricht gegen diese Annahme. Die Begriffe «Aktiven und Passiven» beziehen sich auf beste- hende Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, was durch Art. 11 FusG (Zwi- schenbilanz) sowie Art. 15 Abs. 1 FusG (Bezugnahme auf Fusionsbilanz) ge- stützt wird. Eine latente Busse, für die keine Rückstellung gebildet wurde, ist in diesem Sinne kein bilanziertes, existierendes Passivum, das aufgrund einer wörtlichen Auslegung von Art. 22 Abs. 1 FusG erfasst wäre.
71. Die Gesetzesauslegung im Schweizer Recht beschränkt sich allerdings nicht auf eine grammatikalische Auslegung. Bei der Suche nach der wirklichen Tragweite einer Norm ist auch nach der Absicht des Gesetzgebers zu fragen (historische Auslegung). Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass der Bun- desrat Art. 22 Abs. 1 FusG einen weiten Anwendungsbereich geben wollte. In der Botschaft zum FusG heisst es u.a. (BBl 2000, S. 4421; Hervorhebung zu- sätzlich):
«Die Rechte und Pflichten der übertragenden Gesellschaft gehen in das Vermögen der übernehmenden Gesellschaft über, dies
einschliesslich auch unbekannter Rechte und Pflichten (so beispiels- weise Verbindlichkeiten aus unerlaubter Handlung). Der Übergang der Rechte und Pflichten (obligatorische Rechte, dingliche Rechte, imma- terielle Rechte, Anteilsrechte, andere Forderungen und Schulden der Gesellschaft, Obliegenheiten, prozessuale Einreden, Persönlich- keitsrechte, firmenrechtliche Ansprüche) vollzieht sich, ohne dass die ansonsten anwendbaren Formvorschriften für die Übertragung (Schrift- form, Forderungszession, öffentliche Beurkundung usw.) eingehalten werden müssen.»
72. Die zitierten Ausführungen in der Botschaft zum FusG indizieren, dass die In- tention des Gesetzgebers in Bezug auf die Tragweite von Art. 22 Abs.1 FusG nicht restriktiv zu verstehen ist. Vielmehr dürfte es dem historischen Willen des Gesetzgebers entsprechen, dass bei einer fusionsrechtlichen Universalsuk- zession die Gesamtheit aller Rechte und Pflichten des übertragenden Rechts- trägers auf den übernehmenden Rechtsträger übergehen.
73. Ob auch potenzielle oder latente Verbindlichkeiten im Zuge einer Fusion nach Art. 22 Abs. 1 FusG vom übertragenden auf den übernehmenden Rechtsträ- ger übergehen, ist zwar eine noch nicht höchstrichterlich entschiedene Rechtsfrage. Nach Auffassung des Schiedsgerichts bezweckt Art. 22 Abs. 1 FusG aber, dass die Rechtspositionen des übertragenden Rechtsträgers grundsätzlich in einem umfassenden Sinn auf den übernehmenden Rechtsträ- ger übergehen. Für das Schiedsgerichts ist Art. 22 Abs. 1 FusG mithin so zu verstehen, dass auch potenzielle oder latente Verbindlichkeiten von einer fusi- onsrechtlichen Übertragung durch Universalsukzession erfasst sind (vgl. auch Rz. 79 unten).
4.1.2 Qualifikation der einschlägigen Busse (öffentlich-rechtlich oder vertraglich?)
74. Zwischen den Parteien ist die (öffentlich-rechtliche oder vertragliche) Rechts- natur der einschlägigen Sanktion umstritten.
75. Die Qualifikation des KR als öffentlich-rechtlich oder als vertraglich wurde bis- lang nicht höchstrichterlich entschieden, und die Lehre ist sich diesbezüglich uneinig. Nach Auffassung des Schiedsgerichts handelt es sich beim KR zwar um delegiertes öffentliches Recht des Bundes. Ausschlaggebend ist vorlie- gend aber nicht die Rechtsnatur des KR, sondern die Rechtsnatur der ein- schlägigen Sanktion. Zur Klärung dieser Rechtsnatur stellt das Schiedsgericht primär auf das bundesverwaltungsgerichtliche Präjudiz B-2233/2020 und auf die in Art. 35 Abs. 3 FinfraG vom Gesetzgeber getroffene Regelung ab.
76. Im Urteil B-2233/2020 vom 21. Februar 2021 hat das BVGer die Rechtsnatur der Sanktion eingehend untersucht und dahingehend beantwortet, dass die Sanktionen der Börse als vertraglich zu qualifizieren seien (vgl. insbesondere E. 2.4.6.2). Insbesondere enthält das erwähnte Urteil folgende Schlussfolge- rung (a.a.O., E. 2.4.6.2 a.E.): «[E]ine Sanktion, die sich aus Börsenreglemen- ten ergibt, [stützt sich] nicht auf Bundesrecht[,] sondern auf eine vertragliche Regelung zwischen Emittenten und der Börse, wie dies mit der in Art. 35 Abs. 3 FinfraG vorgesehenen Aufgabe der Börse zur Überwachung ihres Handels vorgegeben ist.»
77. Der auch für das Schiedsgericht relevante Art. 35 Abs. 3 FinfraG besagt aus- drücklich, dass die «Börse [ ... ] die Einhaltung des Reglements [überwacht] und [ ... ] bei Verstossen die vertraglich vorgesehenen Sanktionen [ergreift].». Das Schiedsgericht kommt auf dieser Basis zum Schluss, dass die in diesem Verfahren angefochtene Sanktion als vertragliche Busse zu qualifizieren ist.
78. Aus Sicht des Schiedsgerichts ist die Frage der Rechtsnatur der einschlägigen Busse in Bezug auf den umstrittenen Aspekt der Sanktionspassivlegitimation der Klägerin allerdings nicht entscheidend. Wie bereits dargelegt, gehen ge- stützt auf Art. 22 Abs. 1 FusG auch öffentlich-rechtliche Pflichten per Absorpti- onsfusion auf den übernehmenden Rechtsträger über. Dies gilt auch für öf- fentlich-rechtliche Bussen (vgl. auch den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Mai 2010 in der Sache VG 100.2009.220, publiziert in BVR 2010 411, E. 3.4.3). Aus Sicht des Schiedsgerichts widerspräche es dem Sinn und Zweck von Art. 22 Abs. 1 FusG, wenn sich ein Unternehmen ei- ner öffentlich-rechtlichen (z.B. kartellrechtlichen) Busse durch Fusion mit ei- nem anderen Unternehmen entledigen könnte. Für das Schiedsgericht wäre die Sanktionspassivlegitimation der Klägerin somit selbst dann zu bejahen, wenn die von der Sanktionskommission ausgesprochene Busse als öffentlich- rechtlich (und nicht vertraglich) zu qualifizieren wäre.
79. Die Absorptionsfusion gemäss Art. 22 Abs. 1 FusG ist deutlich von der erb- rechtlichen Universalsukzession zu unterscheiden, auf die sich die Klägerin mehrfach bezieht. Es ist nicht angängig, aus dem Erbrecht für die oben disku- tierte Fusions-Fragestellung Rechtsfolgen abzuleiten, wie dies die Klägerin tut (vgl. KS, Rz. 8; Replik, Rz. 11). Die erbrechtliche Universalsukzession wird durch den Tod der Erblasserin oder des Erblassers ausgelöst; die betreffende natürliche Person geht also im Rechtssinne effektiv und definitiv unter. Bei ei- ner Absorptionsfusion «verschmilzt» hingegen der übertragene Rechtsträger mit dem übernehmenden Rechtsträger; er «lebt» im übernehmenden Rechts- träger weiter, und zwar mit sämtlichen, rechtlich relevanten Positionen ein- schliesslich Verträgen, geistigem Eigentum, und der Parteistellung in penden- ten öffentlichen-rechtlichen und zivilrechtlichen Verfahren - wie auch bezüg- lich latenter öffentlich-rechtlicher Bussen, die sich aus hängigen öffentlich- rechtlichen Verfahren ergeben können.
80. Die Klägerin argumentiert, bei der gegen sie ausgefällten Busse handle es sich um eine strafrechtliche Sanktion im Sinne der EMRK (Replik, Rz. 60 ff.). Die Grundsätze der EMRK stünden aber einer Sanktionspassivlegitimation der Klägerin entgegen (Replik, insbesondere Rz. 71).
81. Das Schiedsgericht ist der Auffassung, dass die von der Sanktionskommission gegen die Klägerin ausgesprochene Busse keine strafrechtliche Sanktion im Sinne der EMRK darstellt. Wie erwähnt, kommt das Schiedsgericht bezüglich der Frage der Rechtsnatur der einschlägigen Sanktion zum Schluss, dass es sich um eine vertragliche Sanktion handelt, deren Grundlage die Klägerin durch Unterzeichnung der Zustimmungserklärung zum KR und den weiteren einschlägigen Rechtsgrundlagen der Schweizer Börse akzeptiert hat.
82. Das Argument der Klägerin, dass sie aufgrund der EMRK nicht ohne eigenes Verschulden sanktioniert werden dürfe (Replik, etwa Rz. 71), stösst damit ins Leere. Bei natürlichen Personen ist der von der Klägerin geltend gemachte Rechtsgrundsatz «keine Strafe ohne eigenes Verschulden» zweifellos richtig. Es wäre stossend und mit der EMRK nicht vereinbar, wenn etwa ein Sohn für die strafrechtlichen Verfehlungen seines verstorbenen Vaters zu einer Gefäng- nisstrafe verurteilt würde. Trotz der Absorption der Y. __ durch die Klägerin ist eine Verschuldenszurechnung bei der Klägerin aber ohne weiteres möglich, da die Y. _ mit dem Übergang auf die Klägerin in der Klägerin weiterbe- steht.
4.1.4 Schlussfolgerung betreffend Sanktionspassivlegitimation
83. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen kommt das Schiedsgericht zum Schluss, dass die Sanktionspassivlegitimation der Klägerin zu bejahen ist.
4.2 Hat die Y. __ Art. 53 KR verletzt?
84. Die Klägerin argumentiert, die strafrechtliche Verurteilung von [Person 1] sei keine im Tätigkeitsgebiet der Y. __ eingetretene Tatsache (KS, etwa Rz. 59; Replik, etwa Rz. 82).
85. Art. 53 Abs. 1 KR lautet in seiner einschlägigen Fassung (KA, Beilage 3; Her- vorhebung zusätzlich): «Der Emittent informiert den Markt über kursrelevante Tatsachen, welche in seinem Tätigkeitsbereich eingetreten sind. Als kursre- levant gelten Tatsachen, die geeignet sind, zu einer erheblichen Änderung der Kurse zu führen.»
86. Das KR verweist bei Art. 53 auf die Richtlinie betreffend Ad-hoc Publizität («RLAhP»; KA, Beilage 5).
87. Der Zweckartikel der RLAhP (Art. 1) lautet (Hervorhebung zusätzlich): «In die- ser Richtlinie wird die Bekanntgabepflicht der Emittenten bei potenziell kursre- levanten Tatsachen (Ad hoc-Publizität gemäss Art. 53 KR) konkretisiert. Die Ad hoc-Publizität soll sicherstellen, dass die Emittenten die Öffentlichkeit in wahrer, klarer und vollständiger Weise über massgebliche Ereignisse aus ih- rem Tätigkeitsbereich informieren.»
88. Aus Art. 53 Abs. 1 KR sowie Art. 1 RLAhP ergibt sich, dass eine Ad hoc Publi- zitätspflicht u.a. das Vorliegen einer Tatsache oder eines Ereignisses voraus- setzt, die bzw. das im Tätigkeitsbereich der Emittentin entstanden/eingetreten ist, d.h. vorliegend also im Tätigkeitsbereich der Y. _ (so auch die Beklagte: KA, Rz. 96).
89. Die zwischen den Parteien umstrittene Frage lautet, wie das Tatbestandsele- ment «im Tätigkeitsbereich der Emittentin» auszulegen ist. Der Kommentar zur RLAhP (KA, Beilage 46) nimmt sich dieser Auslegungsfrage zwar an (N 38 ff.), die Schlussfolgerungen sind hier allerdings wenig hilfreich.
90. Nach Auffassung des Schiedsgerichts stellt das Tatbestandselement «im Tä- tigkeitsbereich der Emittentin» klar, dass Ereignisse bei der Emittentin oder mit Wirkung und Relevanz für die Emittentin der Informationspflicht unterlie- gen. Die strafrechtliche Verurteilung eines Organs der Emittentin - insbeson- dere, wie vorliegend, für Vermögensdelikte gegen den Arbeitgeber - zählt zweifelsohne dazu.
91. Die Bestrafung von [Person 1], dem Gründer und damaligen VR-Delegierten und CEO der Y. __ wegen Vermögensdelikten, war nach allgemeiner Le- benserfahrung offensichtlich geeignet, die Wahrnehmung und Einschätzung der Anleger hinsichtlich Seriosität, Vertrauenswürdigkeit etc., insbesondere bezüglich der Leitung der Y. __ , zu beeinflussen und zu verändern. Der Er- lass eines Strafbefehls gegen [Person 1] stellt somit ein Ereignis dar, das spä- testens bei Eintritt der Rechtskraft dieses Strafbefehls ([Tag Q +10 Tage]), eine Publizitätspflicht nach Art. 53 KR ausgelöst hat, wenn die anderen Vo- raussetzungen dieser Bestimmung erfüllt sind.
92. Unter den Parteien ist umstritten, ob die einschlägige Verurteilung von [Person 1] als kursrelevant im Sinne von Art. 53 Abs. 1 KR zu qualifizieren ist.
93. Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass sich die strafrechtliche Verurteilung von [Person 1] direkt auf den Geschäftsgang der Y. _ hätte auswirken müs- sen, damit sie als kursrelevante Tatsache im Sinne von Art. 53 Abs. 1 KR qua- lifiziert werden könne, was nicht der Fall gewesen sei (KS, insbesondere Rz. 60 ff .; Replik, insbesondere Rz. 83 ff.).
94. Das Schiedsgericht hält diese Interpretation von Art. 53 Abs. 1 KR für zu eng. Es gibt der Beklagten (Duplik, insbesondere Rz. 171) dahingehend Recht, dass diese Bestimmung keinen Niederschlag in den Finanzkennzahlen der Emittentin verlangt. Eine Eignung zur erheblichen Änderung des Börsenkurses genügt.
95. Vermögensrechtliche Straftaten zum Schaden des Arbeitgebers sind (wie grundsätzlich alle Straftaten) sehr ernst zu nehmen. Soweit sie von einer Per- son mit Leitungsfunktion begangen wurden, gilt dies erst recht, da die Vertrau- enswürdigkeit eines Unternehmens sehr erheblich mit der Vertrauenswürdig- keit seines Managements verbunden ist. Unerheblich ist in diesem Zusam- menhang die allfällige subjektive Schlussfolgerung einer Unternehmenslei- tung, dass die Verurteilung eines Managers die Vertrauenswürdigkeit des Un- ternehmens nicht beeinträchtige. Relevant ist vielmehr, ob das Bekanntwer- den der rechtskräftigen Bestrafung eines Managers objektiv geeignet ist, das Vertrauen der Anleger in das Unternehmen zu beeinträchtigen. Soweit dies, wie im vorliegenden Fall, den VR-Delegierten und CEO betrifft, ist die Eignung ohne jeden Zweifel zu bejahen.
96. Der Umstand, dass die bei Y. _ im vorstehend erwähnten Sinne zentrale Person, [Person 1], wegen begangener Vermögensdelikte bei einer früheren Arbeitgeberin, strafrechtlich sanktioniert wurde, war objektiv geeignet, sich ge- mäss Art. 53 Abs. 1 KR erheblich auf den Aktienkurs der Y. _ auszuwirken.
Das hat sich ex-post ja auch bewahrheitet, als die verspätete Ad hoc-Meldung auf Druck der Presse schliesslich erlassen wurde. Der Kurs der Y. _ Aktie brach deutlich ein.
97. Die Klägerin stellt sich auf den Standpunkt, dass wegen der (primär aus insti- tutionellen Anlegern bestehenden) Aktionärsstruktur der Y. _ keine Kursre- levanz bestanden habe (etwa KS, Rz. 70 ff.). Dieses Argument ist von vornhe- rein unbehelflich, da die Klägerin, mit der von ihr selbst gewählten Börsenko- tierung, ein Publikumsunternehmen ist und sich zum Schutz aller aktueller, aber auch potenzieller Anleger den Kotierungsvorschriften unterstellt hat.
4.2.3 Persönlichkeits- und/oder Datenschutz?
98. Die Klägerin stellt sich auf den Standpunkt, dass die Y. _ wegen daten- schutz- und persönlichkeitsrechtlicher Vorgaben von einer Publizität der ein- schlägigen Verurteilung von [Person 1] hätte absehen dürfen (etwa Replik, Rz. 90 ff.).
99. [Person 1] hat grundsätzlich Anspruch auf Schutz seiner Persönlichkeit, und zwar sowohl auf datenschutz- wie auf arbeitsvertragsrechtlicher Grundlage. Dieser Anspruch gilt jedoch nicht absolut, sondern ist im vorliegenden Fall ge- gen das Interesse der Y. _ an der Erfüllung ihrer sich aus dem KR ergeben- den Ad hoc-Publizitätspflicht abzuwägen. Das öffentliche Interesse an der Ein- haltung der Publizitätspflichten gemäss KR hat nach Auffassung des Schieds- gerichts ein erhebliches Gewicht, ist es doch darauf gerichtet, der Begehung von Insiderdelikten vorzubeugen und dazu beizutragen, dass an der Schwei- zer Börse transparente und faire Bedingungen herrschen.
100. Aus Sicht des Schiedsgerichts ist zudem bedeutsam, dass weder die Y. noch [Person 1] einen Versuch unternommen haben, die mediale Bekanntma- chung der Bestrafung von [Person 1] zu verhindern. Da die Y. _ und [Per- son 1] diese Bekanntmachung hingenommen haben, ist der Hinweis auf die angebliche Schutzbedürftigkeit von [Person 1] im Kontext der börsenrechtli- chen Ad hoc-Publizitätspflicht nicht stichhaltig.
101. Im Ergebnis ist nach Auffassung des Schiedsgerichts das Interesse der Y. , ihrer Pflicht zur Ad-hoc Publizität nachzukommen, und das öffentliche In- teresse an der Einhaltung dieser Pflicht deutlich höher zu gewichten als der einschlägige daten- oder arbeitsvertragliche Schutz der Persönlichkeit von [Person 1].
4.2.4 Schlussfolgerung betreffend Frage der Verletzung von Art. 53 KR
102. Gestützt auf vorstehende Erwägungen kommt das Schiedsgericht zum Schluss, dass die Y. _ die Ad hoc-Publizitätspflicht gemäss Art. 53 KR ver- letzt hat.
4.3 Ist die Busse privatrechtlich zulässig?
103. Die Klägerin vertritt den Standpunkt, dass es selbst dann an einer genügen- den gesetzlichen Grundlage zur Verhängung der Sanktion gegen die Klägerin ermangle, wenn diese Busse als vertraglich zu qualifizieren wäre (Replik, Rz. 103 ff.).
104. Das Schiedsgericht teilt diese Auffassung der Klägerin nicht. Die genügende gesetzliche Grundlage für die von der Sanktionskommission ausgesprochene Busse ergibt sich aus Art. 35 Abs. 3 FinfraG in Verbindung mit dem von der Klägerin ausdrücklich anerkannten KR.
105. Die Klägerin argumentiert weiter, die ausgesprochene Vertragsstrafe sei nicht gültig vereinbart (Replik, Rz. 107 ff.), u.a. deshalb, weil sie in ihrer Höhe weder bestimmt noch bestimmbar vereinbart worden sei (Replik, Rz. 108).
106. Auch diesen Standpunkt teilt das Schiedsgericht nicht. Seiner Auffassung nach war und ist es zulässig, vertraglich zu vereinbaren, dass die Sanktions- kommission für die Verletzung von Art. 53 Abs. 1 KR eine Busse aussprechen darf. Das Schweizer Privatrecht wird vom Grundsatz der Vertragsfreiheit be- herrscht. In Bezug auf die erwähnte, von den Parteien vertraglich vereinbarte Regelung bestehen keine zwingenden Normen des Privatrechts, die diese Re- gelung (Verhängen einer Busse durch die Sanktionskommission, in einem ver- einbarten Rahmen, mit Möglichkeit der Prüfung der Sanktion durch ein unab- hängiges Schiedsgericht mit voller Kognition) als rechtswidrig und damit un- gültig erscheinen lassen. Zudem muss nach Auffassung des Schiedsgerichts Art. 163 Abs. 1 OR so interpretiert werden, dass der erwähnte, von den Par- teien vereinbarte Mechanismus (Fixieren einer Busse durch die Sanktions- kommission auf Basis der Verletzung) als Bestimmung der Konventionalstrafe im Sinne dieser Norm aufgefasst wird.
107. In vorliegenden Zusammenhang sei zudem folgendes angemerkt: Dass das KR von der Klägerin nur tel quel akzeptiert werden konnte, also im Sinne ei- nes Entscheids «take it or leave it», trifft grundsätzlich zu. Nur ist dies im Wirt- schaftsverkehr weit verbreitet und führt im vorliegenden Fall nach Auffassung des Schiedsgerichts nicht zur privatrechtlichen Ungültigkeit der betreffenden Regelung. Die Klägerin wurde durch die Beklagte auch nicht in eine Zwangs- lage versetzt, da eine Kotierung freiwillig ist und alternative Börsen im in- und Ausland für einen Börsengang zur Verfügung gestanden hätten.
108. Die von der Sanktionskommission verhängte Busse basiert somit auf einer gültigen rechtlichen Grundlage und ist privatrechtlich gültig ausgesprochen worden.
4.4 Zur Höhe der Busse
109. Die Klägerin vertritt den Standpunkt, die Höhe der gegen sie ausgesproche nen Busse sei massiv übersetzt (KS, Rz. 104).
110. Nach Auffassung des Schiedsgerichts ist die Höhe der Busse angemessen und gerechtfertigt. In diesem Zusammenhang fällt für das Schiedsgericht ins- besondere ins Gewicht, dass aus folgenden Gründen nicht von einer nur fahr- lässigen Verletzung des KR ausgegangen werden darf:
111. Die Y. hat im Nachgang zur Presseanfrage betreffend Verurteilung von [Person 1] sofort ihre Leiterin «Marketing und Kommunikation» involviert, die auch als «Kontaktperson Ad hoc-Publizität» bei der Beklagten gemeldet war (KA, Rz. 31 f.). Unruhe hinsichtlich der Börsenauswirkungen war somit vor- handen. An der VR-Sitzung vom [Tag Q +56 Tage] wies der VR-Präsident der Y. die Sitzungsteilnehmer zudem ausdrücklich auf die Thematik von Insi- derdelikten hin (KA-Beilage 23, S. 2, letzter Bullet Point). Beide unbestrittenen Umstände legen nach Auffassung des Schiedsgerichts nahe, dass sich die da- maligen Entscheidungsträger der Y. _ bewusst waren, dass die Vorausset- zungen für eine Ad hoc-Publizität nach Art. 53 Abs. 1 KR erfüllt sein dürften. Sie haben diese absichtlich unterlassen. Selbst wenn keine absichtliche, zu- mindest eventualvorsätzliche Unterlassung zu bejahen wäre, läge seitens Y. ein Fall von Grobfahrlässigkeit vor. Im Lichte aller Umstände und des zur Verfügung stehenden Bussenrahmens hält das Schiedsgericht die von der Sanktionskommission ausgesprochene Bussenhöhe jedenfalls für gerechtfer- tigt und bestätigt eine Busse in gleicher Höhe.
112. Die Klägerin hält «die Kosten der Beklagten in Höhe von CHF [ ... ] für das Sanktionsverfahren [für] übersetzt» (KS, Rz. 109). Auch die Kosten der Sankti- onskommission in Höhe von CHF [ ... ] werden von der Klägerin bestritten (Replik, Rz. 132).
113. Das Schiedsgericht hat die Einwände der Klägerin gegen die im Sanktionsver- fahren getroffenen Kostenfolgen geprüft und kann diesen Einwänden nicht fol- gen. Die Kosten der Beklagten in Höhe von CHF [ ... ] sowie die Kosten der Sanktionskommission in Höhe von CHF [ ... ] sind nach Auffassung des Schiedsgerichts im Lichte der Komplexität der vorliegenden Angelegenheit und des von der Beklagten, bzw. der Sanktionskommission diesbezüglich ge- tätigten Aufwands, gerechtfertigt.
114. Was insbesondere den Einwand der Klägerin betrifft, die Kosten der Sankti- onskommission in Höhe von CHF [ ... ] seien unsubstantiiert und nicht ausge- wiesen (Replik, Rz. 132), vertritt das Schiedsgericht die folgende Auffassung: Die Verfahrensordnung der Schweizer Börse sieht vor, dass die Sanktions- kommission für ihren Aufwand Verfahrenskosten erheben kann (Ziff. 4.5 der Verfahrensordnung). Diese Regelung, welcher die Y. _ und die Klägerin als an der Schweizer Börse kotierte Emittentinnen zugestimmt haben, verlangt von der Sanktionskommission keine Substantiierung ihrer Verfahrenskosten. Die Klägerin hat entsprechend keinen Anspruch auf eine Substantiierung die- ser Kosten, die das Schiedsgericht im Lichte der einschlägigen Umstände oh- nehin für gerechtfertigt hält.
115. Im Ergebnis kommt das Schiedsgericht zum Schluss, dass: (i) die Sanktions- passivlegitimation der Klägerin zu bejahen ist (Rz. 66 ff. oben); (ii) die Y. die Ad hoc-Publizitätspflicht gemäss Art. 53 KR verletzt hat (Rz. 84 ff. oben); (iii) die von der Sanktionskommission verhängte Busse auf einer gültigen
rechtlichen Grundlage basiert und privatrechtlich gültig ausgesprochen wurde (Rz. 103 ff. oben); (iv) die Höhe der Busse gerechtfertigt ist (Rz. 109 ff. oben); (v) und dass die im Sanktionsverfahren auferlegten Kostenfolgen gerechtfer- tigt sind (Rz. 112 ff. oben).
116. Die unterliegende Partei hat grundsätzlich die Kosten zu tragen (Ziff. 8.4 Abs. 2 SchO). Das Schiedsgericht sieht keinen Grund, weshalb im vorliegenden Verfahren von diesem Grundsatz abzuweichen wäre.
117. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten somit von der Klägerin zu tragen.
118. Die Parteivertreter haben Kostennoten eingereicht. Der Vertreter der Klägerin weist insgesamt Kosten in Höhe von CHF [ ... ] aus. Der Vertreter der Beklag- ten weist insgesamt Kosten in Höhe von CHF [ ... ] (exkl. MWST) aus.
119. Gegen die Kostennote des Vertreters der Klägerin wurden von der Beklagten keine Einwände erhoben, und das Schiedsgericht erachtet diese Kostennote als angemessen (Ziff. 8.1 lit. e SchO).
120. Das Schiedsgericht hat die Einwände der Klägerin gegen die oben erwähnten Vertretungskosten der Beklagten eingehend studiert und diskutiert. Im Lichte aller relevanten Umständen, einschliesslich der dem Schiedsgericht zugäng- lich gemachten detaillierten Honorarrechnungen, kann das Schiedsgericht den klägerischen Argumenten nicht folgen, sondern erachtet die betreffenden Kos- ten als angemessen (Ziff. 8.1 lit. e SchO).
121. Die Mitglieder des Schiedsgerichts haben Honoraransprüche in folgender Höhe (Ziff. 8.1 lit. a SchO): CHF [ ... ] (von der Klägerin ernannter Schiedsrich- ter), CHF [ ... ] (von der Beklagten ernannter Schiedsrichter), CHF [ ... ] (Vorsit- zender). Insgesamt ergibt dies ein Honorar des Schiedsgerichts in Höhe von CHF [ ... ]. Eine Mehrwertsteuer wird auf diesem Honorar nicht erhoben (vgl. Art. 21 Abs. 2 Ziff. 29 MWSTG).
122. Die Mitglieder des Schiedsgerichts machen für das vorliegende Verfahren keine Auslagen geltend.
123. Die Honorare der Mitglieder des Schiedsgerichts sind mit dem KV zu verrech- nen. Die positive Differenz in Höhe von CHF [ ... ] ist je hälftig an die Parteien zu retournieren (Ziff. 8.2 Abs. 3 SchO).
124. Die von der Beklagten bezahlten Kosten der Ernennungsinstanz betragen: CHF [ ... ] (Ziff. 8.1 lit. d SchO).
125. Vor obigem Hintergrund entscheidet das Schiedsgericht bezüglich der in die- sem Verfahren entstandenen Kosten folgendes:
126. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Klägerin die folgenden Kosten zu tragen:
(i) Die Kosten der Vertretung der Beklagten in Höhe von CHF [ ... ].
(ii) Das Honorar des Schiedsgerichts in Höhe von CHF [ ... ]. Dieser Betrag wird wie erwähnt mit dem KV verrechnet. Der hiernach übriggebliebene Restbetrag in Höhe von CHF [ ... ] wird je hälftig an die Parteien retour- niert (pro Partei CHF [ ... ]).
(iii) Die Kosten der Ernennungsinstanz in Höhe von CHF [ ... ].
127. Im Lichte des Vorangehenden erkennt das Schiedsgericht:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten (a) eine Busse in der Höhe von CHF 150'000 sowie (b) die Kosten des Sanktionsverfahrens in der Höhe von insgesamt CHF [ ... ] zu bezahlen.
3. Die Kosten des Schiedsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
3.1 Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten die vorgeschossenen Kos- ten der Ernennungsinstanz in Höhe von CHF [ ... ] zu bezahlen.
3.2 Die Klägerin hat das Honorar des Schiedsgerichts in Höhe von insge- samt CHF [ ... ] zu bezahlen. Dieser Betrag wird mit den von den Parteien geleisteten Kostenvorschüssen von insgesamt CHF [ ... ] verrechnet. Der hiernach verbleibende Restbetrag in Höhe von CHF [ ... ] wird je hälftig an die Parteien retourniert (je Partei CHF [ ... ]). Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten den Betrag in Höhe von CHF [ ... ] (Akontozahlung der Be- klagten in Höhe von insgesamt CHF [ ... ], abzüglich der Rückerstattung in Höhe von CHF [ ... ] = CHF [ ... ]) zu bezahlen.
4. Unter dem Titel Parteientschädigung für das Schiedsgerichtsverfahren hat die Klägerin der Beklagten einen Betrag von CHF [ ... ] zu bezahlen.
5. Der vorliegende Schiedsspruch wird den Parteivertretern per E-Mail (PDF) sowie im Original per Post (per Einschreiben) zugestellt. Er wird überdies per A-Post der Vorinstanz (Sanktionskommission) zur Informa- tion übermittelt.
Schiedsspruch vom 26. August 2024 i.S. X. __ vs. SIX Exchange Regulation ☒ Zürich, den 26. August 2024
Das Schiedsgericht:
[Name] (von der Klägerin ernannter Schiedsrichter)
[Name] (von der Beklagten ernannter Schiedsrichter)
[Name] (Vorsitzender)
Per E-Mail und Einschreiben an die Parteivertreter (Adressen gemäss PO1).
Per A-Post an: Six Group AG, Sanktionskommission der SIX [ ... ] ☒
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