SaKo-RLE-IV/17

SaKo-RLE-IV/17Ch Six Exchange Regulations / Sanction Commission08.10.2018

Regest

LR 51, DFR 6 | Violation of the applicable accounting standard Swiss GAAP FER | Incorrect period allocation of the effects of the resolved closure of a subsidiary, contrary to Conceptual Framework para. 28, as well as insufficiently justified and disclosed classification of the closure expenses as extraordinary (FER 3/9 and 3/22) | Negligence

Gesamter Gesetzestext

Ziffer 1. a) dieses Entscheids der Sanktionskommission wurde durch das Urteil des Schiedsgerichts der SIX Swiss Exchange vom 20. Januar 2020 aufgehoben und Ziffern 2 und 4 wurden abgeändert.

SANKTIONSKOMMISSION COMMISSION DES SANCTIONS

Entscheid im Verfahren Nr. Sako 2018 SaKo-RLE-IV/17

X. [Adresse], [Ort] ☒

Mitwirkend: [ ... ] (Präsident), [ ... ], [ ... ], [ ... ], [ ... ], [ ... ] (Sekretär)

Entscheid

1. Es wird festgestellt, dass die X. _ die Rechnungslegungsvorschriften gemäss Art. 51 KR in ☒ Verbindung mit Art. 6 RLR wie folgt verletzt hat:

a) Sie hat entgegen Swiss GAAP FER Rahmenkonzept/28 die Auswirkungen der am 27. Februar [Jahr +1] beschlossenen Schliessung ihrer Tochtergesellschaft [Tochterge- sellschaft] bereits im konsolidierte Jahresabschluss [Jahr] erfasst.

b) Sie hat entgegen Swiss GAAP FER 3/9 und 3/22 nicht ausreichend dargelegt und be- gründet, weshalb der Aufwand für die Schliessung von [Tochtergesellschaft] als ausseror- dentlich erfasst wurde.

Dadurch wurden im konsolidierten Jahresabschluss [Jahr] [Betrag] und im konsolidierte Halb- jahresabschluss [Jahr +1] [Betrag] nicht als Aufwand im ordentlichen Ergebnis erfasst und wichtige Erfolgskennzahlen von X. __ im konsolidierte Jahresabschluss [Jahr] und im konso- ☒ lidierte Halbjahresabschluss [Jahr +1] wesentlich zu hoch ausgewiesen.

2. Der X. _ wird eine Busse von CHF 100'000 auferlegt. ☒

3. Dieser Entscheid wird nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist von SIX Exchange Re- gulation publiziert.

4. Die Kosten des Verfahrens von CHF [Betrag] werden der X. _ auferlegt. ☒

5. Gegen den Entscheid kann die X. _ innert 20 Börsentagen ab dessen Zustellung beim ☒ Schiedsgericht der SIX Swiss Exchange Klage erheben (Obmann: [ ... ], [Adresse], [Ort]).

A. Zum Verfahren und Sachverhalt:

1. SIX Exchange Regulation (SER) traf im Frühjahr [Jahr +1] Vorabklärungen über mögliche Verstösse gegen die Rechnungslegungsvorschriften Swiss GAAP FER im Jahresabschluss [Jahr] der X. __ (X. _ ) und stellte ihr dazu am [Datum] erstmals Fragen. Basierend auf den Antworten, dem inzwischen publizierten Halbjahresbericht [Jahr +1] und weiteren Antworten zu Zusatzfragen eröffnete SER am [Datum] eine formelle Untersuchung. ☒

2. Am [Datum] beantragte SER der Sanktionskommission eine Busse gegen X. _ , weil diese ☒ die Schliessung ihrer Tochtergesellschaft [Tochtergesellschaft] ([Tochtergesellschaft]) entge- gen Swiss GAAP FER Rahmenkonzept/28 in der falschen Periode zu Veräusserungswerten erfasst und entgegen Swiss GAAP FER 3/22 als ausserordentliches Ereignis klassiert habe. Zudem habe X. _ in der konsolidierten Geldflussrechnung [Jahr] und der verkürzten konso- lidierten Geldflussrechnung des Halbjahresabschlusses [Jahr +1] Geldflüsse im Investitions- statt im Finanzierungsbereich ausgewiesen und damit gegen Swiss GAAP FER 4/11 und 4/12 und gegen Swiss GAAP FER 4/1 verstossen. SER gab die Überweisung des Sanktionsantra- ges am [Datum] der Öffentlichkeit bekannt.

3. X. __ hatte Gelegenheit, zum Antrag Stellung zu nehmen (in doppeltem Schriftenwechsel). ☒ Weitere Verfahrensschritte drängen sich nicht auf, ist doch der Sachverhalt an sich unbestrit- ten. Das Verfahren der Sanktionskommission ist grundsätzlich schriftlich und es ist kein Grund ersichtlich, weshalb erstmals davon abzuweichen wäre. Massgebend für die Beurteilung ist, was im Jahresabschluss [Jahr] und im Halbjahresabschluss [Jahr +1] publiziert wurde und welche Dokumente zu diesen Zeitpunkten bei der Öffentlichkeit und X. _ vorhanden waren. Nachträglich erstellte oder eingereichte Unterlagen sind nicht relevant.

4. Unterschiedliche Meinungen zwischen SER und X. _ bestehen darin, ob und wie X. _ die ☒ erst am 27. Februar [Jahr +1] vom Verwaltungsrat beschlossene Einstellung der [Tätigkeit] ih- rer Tochtergesellschaft [Tochtergesellschaft] im Jahresabschluss [Jahr] resp. im Halbjahres- abschluss [Jahr +1] hätte aufnehmen müssen. X. _ hat die Schliessung von [Tochtergesell- schaft] als berücksichtigungspflichtiges Ereignis nach dem Bilanzstichtag erfasst und als aus- serordentlichen Aufwand behandelt. SER hat dies als nicht zulässig gerügt. (Zur Frage der von SER ebenfalls gerügten Geldflussrechnung im Zusammenhang mit der Rückzahlung der [Anleihe] im Jahr [Jahr +1] siehe Rz 11.)

5. Am [Datum] veröffentlichte X. _ den nach Swiss GAAP FER gestalteten konsolidierten Jah- ☒

resabschluss [Jahr]. Zuvor, am 27. Februar [Jahr +1], hatte der Verwaltungsrat von X. entschieden, die [Tätigkeit] Tochtergesellschaft [Tochtergesellschaft] einzustellen. Dies wurde am 1. März [Jahr +1] mittels einer Medienmitteilung kommuniziert und ist in [Anhang A] zur Konzernrechnung [Jahr] unter dem Titel „Ereignisse nach dem Bilanzstichtag“ erläutert. Dort erwähnt X. _ , dass die betroffenen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten von [Tochterge- sellschaft] in der Jahresrechnung [Jahr] zu Veräusserungswerten erfasst worden sind.

6. X.

☒ wies im konsolidierten Jahresabschluss [Jahr] im Zusammenhang mit der Schliessung von [Tochtergesellschaft] im ausserordentlichen Ergebnis einen Verlust von [Betrag] aus. Die- ser Betrag setzt sich wie folgt zusammen:

Betroffene Bilanz- position

Buchwert (in [Wäh- rung])

Veräusserungs-/ Liquidationswert (in [Währung])

Ausserordentliches Ergebnis (in [Wäh- rung])

[Position des Um- laufvermögens]

[Betrag]

[Betrag]

-[Betrag]

[Position des Anla- gevermögens 1]

[Betrag]

[Betrag]

-[Betrag]

[Position des Anla- gevermögens 2]

[Betrag]

[Betrag]

-[Betrag]

Betroffene Bilanz- position

Buchwert (in [Wäh- rung])

Veräusserungs-/ Liquidationswert (in [Währung])

Ausserordentliches Ergebnis (in [Wäh- rung])

[Position des kurz- fristigen Fremdkapi- tals]

[Betrag]

-[Betrag]

-[Betrag]

Total

-[Betrag]

Das konsolidierte [Zwischenergebnis] (EBITDA) wurde im konsolidierten Jahresabschluss [Jahr] mit [Betrag] ausgewiesen (Konzernerfolgsrechnung). Am 8. November [Datum] hatte X .__ in einer Medienmitteilung einen EBITDA von rund [Bandbreite] für das Gesamt- ☒ jahr [Jahr] in Ausblick gestellt. Der dann im konsolidierte Jahresabschluss [Jahr] ausgewiese- ne EBITDA von [Betrag] entspricht diesem kommunizierten Ausblick.

7. X. _ machte geltend, die betroffenen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten von [Tochter- ☒ gesellschaft] seien basierend auf Swiss GAAP FER Rahmenkonzept/9 „Fortführung“ zu Ver- äusserungswerten vorzunehmen gewesen. Swiss GAAP FER Rahmenkonzept/9 besage, dass die Jahresrechnung nur dann auf der Annahme der Fortführung beruhen kann, wenn die Weiterführung der betreffenden Organisation für die voraussehbare Zukunft, mindestens aber für 12 Monate nach dem Bilanzstichtag, möglich ist. X. _ wendet diese Bestimmung auf die Tochtergesellschaft [Tochtergesellschaft] an. Gemäss ihrer Auffassung war die Fortführung von [Tochtergesellschaft] per 31. Dezember [Jahr] aufgrund des Schliessungsentscheids vom 27. Februar [Jahr +1] nicht mehr gegeben und darum wurde [Tochtergesellschaft] mit Liquida- tionswerten in der Konzernrechnung [Jahr] der X. _ erfasst. ☒

8. Wird hingegen davon ausgegangen, dass die erst nach dem Bilanzstichtag (31.12.[Jahr]) be- schlossene Schliessung von [Tochtergesellschaft] nicht als noch im Jahresabschluss [Jahr] zu erfassendes Ereignis zu behandeln ist, wie das SER vertritt, so ergeben sich folgende unbe- stritten gebliebene Werte (in [Währung]):

Position im Abschluss [Jahr]

Wert per 31.12.[Jahr] gemäss X. ☒

Korrekturen

Neuer Wert per 31.12. [Jahr]

Fehler in %

EBITDA

[Betrag]

[Position des Umlaufvermö- gens]bewertung -[Betrag]

[Betrag]

39% zu hoch

EBIT

-[Betrag]

[Position des Umlaufvermö- gens]bewertung -[Betrag]; Impairment [Position des Anlage- vermögens 1] -[Betrag]; Impairment [Position des Anlage- vermögens 2] -[Betrag]

-[Betrag]

20% zu hoch

Ordentliches Er- gebnis

-[Betrag]

[Position des Umlaufvermö- gens]bewertung -[Betrag]; Impairment [Position des Anlage- vermögens 1] -[Betrag]; Impairment [Position des Anlage- vermögens 2] -[Betrag]

-[Betrag]

14% zu hoch

Ausserordentliches Ergebnis

-[Betrag]

Kein ausserordentliches Ergebnis +[Betrag]

0

100% zu tief

Ergebnis vor Steu- ern

-[Betrag]

[Position des Umlaufvermö- gens]bewertung -[Betrag]; Impairment [Position des Anlage- vermögens 1] -[Betrag]; Impairment [Position des Anlage- vermögens 2] -[Betrag]; Kein ausserordentliches Ergebnis +[Betrag]

-[Betrag]

4% zu tief

Position im Abschluss [Jahr]

Wert per 31.12.[Jahr] gemäss X. ☒

Korrekturen

Neuer Wert per 31.12. [Jahr]

Fehler in %

Total Umlaufver- mögen

[Betrag]

[Position des Umlaufvermö- gens]bewertung -[Betrag] statt [Be- trag]

[Betrag]

1% zu tief

Total Anlagever- mögen

[Betrag]

Gleiche Wertberichtigung der [Posi- tion des Anlagevermögens 1] und [Position des Anlagevermögens 2] unter Swiss GAAP FER 20 wie zu Veräusserungswerten

[Betrag]

0%

Total kurzfristiges Fremdkapital

[Betrag]

Keine ausserordentliche Ansetzung von [Position des kurzfristigen Fremdkapitals] ([ ... ]) -[Betrag]

[Betrag]

0% zu hoch

Total Eigenkapital exkl. Minderheits- anteile

[Betrag]

[Position des Umlaufvermö- gens]bewertung -[Betrag]; Impairment [Position des Anlage- vermögens 1] -[Betrag]; Impairment [Position des Anlage- vermögens 2] -[Betrag] Kein a.o. Ergebnis +[Betrag]

[Betrag]

1% zu tief

9. Unbestritten sind dabei die Zahlen geblieben, welche sich im ordentlichen Ergebnis ergeben, falls die Schliessung von [Tochtergesellschaft] nicht als ausserordentlicher Aufwand betrachtet werden darf:

Betroffene Bilanzposition

Buchwert vor Bewer- tungskorrekturen (in [Währung] )

Buchwert nach Bewer- tungskorrekturen per 31.12.[Jahr] (in [Währung])

Ergebniseffekt (in [Währung])

[Position des Um- laufvermögens]

[Betrag]

[Betrag]

-[Betrag]

[Position des Anla- gevermögens 1]

[Betrag]

[Betrag]

-[Betrag]

[Position des Anla- gevermögens 2]

[Betrag]

[Betrag]

-[Betrag]

Total

-[Betrag]

10. Zu prüfen ist, ob X. ☒ die am 27. Februar [Jahr +1] beschlossene Schliessung von [Tochter- gesellschaft] gemäss Swiss GAAP FER falsch erfasst und damit Art. 51 des Kotierungsregle- ments in Verbindung mit Art. 6 „Richtlinie betreffend Rechnungslegung“ verletzt hatte. Mass- gebend ist, ob X. _ einen von Swiss GAAP FER gegebenen Ermessenspielraum überschrit- ten hat oder nicht.

11. X. ☒

.__ hatte eine [Jahr -4] aufgenommene [Anleihe] von [Betrag] ausstehend, welche am [Fäl- ligkeitsdatum Anleihe, Jahr +1] zurückbezahlt worden ist. Vor der Rückzahlung hat X. _ im Jahr [Jahr] davon Anteile von [Betrag] gekauft und am 31. Dezember [Jahr] im Umlaufvermö- gen ausgewiesen. Die Erwerbskosten wurden in der konsolidierten Geldflussrechnung [Jahr] im Geldfluss aus Investitionstätigkeit ausgewiesen. Im ersten Halbjahr [Jahr +1] wurden weite- re [Betrag] gekauft und die eigenen Anteile auf [Betrag] erhöht. In der verkürzten Geldfluss- rechnung des Halbjahresabschlusses per 30. Juni [Jahr +1] wurde im Investitionsbereich ein Geldabfluss von [Betrag] aus Käufen sowie ein Geldzufluss von [Betrag] aus Rückzahlung von Anteilen an der eigenen Anleihe ausgewiesen. Zudem sind [Betrag] für Rückzahlungen von kurzfristigen Finanzverbindlichkeiten im Finanzierungsbereich aufgelistet, entsprechend der Rückzahlung der [Anleihe].

☒ X. _ vertritt die Meinung, dass die ausgewiesenen Beträge zur [Anleihe] die tatsächlichen Geldflüsse wiedergeben. Am Rückzahlungstag habe X. __ [Betrag] der Zahlstelle überwie- sen und diese habe gleichentags [Betrag] zurückbezahlt. SER vertritt die Auffassung, dass die insgesamt [Betrag] Geldabflüsse in [Jahr] und [Jahr +1] keine Investitionstätigkeit war sondern

Verbindlichkeiten vorzeitig zurück bezahlt worden seien und rügt, dass dies im Finanzierungs- und nicht im Investitionsbereich hätte erfasst werden müssen. Der Geldabfluss aus Investiti- onstätigkeit [Jahr] hätte nicht [Betrag] sondern [Betrag] weniger und jener aus Finanzie- rungstätigkeit entsprechend nur mit [Betrag] statt [Betrag] gezeigt werden müssen. In der ver- kürzten konsolidierten Geldflussrechnung per 30.06.[Jahr +1] hätte demzufolge der ausgewie- sene Geldfluss aus Finanzierungstätigkeit nicht mit -[Betrag] sondern mit -[Betrag] erfasst werden müssen.

Die Auffassung von X. _ wurde einerseits von ihrer Revisionsstelle als vertretbar bezeichnet und anderseits hat auch eine weitere von X. _ beigezogene Revisionsgesellschaft sie als eine Swiss GAAP FER konforme Darstellung bewertet. Angesichts der dem Leser genügend Klarheit gebenden Zahlen, der nicht wesentlichen Bedeutung dieses Sachverhaltes für die Beurteilung von X. _ und der erwähnten verschiedenen Auffassungen aus dem Kreis der beteiligten Experten wird diese Thema im Sanktionsverfahren nicht weiter verfolgt.

B. Zu den anwendbaren Regeln:

Swiss GAAP FER Rahmenkonzept/9

12. Vorab ist auf Rahmenkonzept/9 Fortführung einzugehen: Die Jahresrechnung beruht auf der Annahme, dass die Weiterführung einer Organisation für die voraussehbare Zukunft, mindes- tens aber 12 Monate nach dem Bilanzstichtag, möglich ist. Trifft dies zu, sind als Bewertungs- basis Fortführungswerte zu verwenden. Falls an der Fortführung erhebliche Zweifel bestehen, so ist dieser Sachverhalt offenzulegen. Die Fortführung einer Organisation kann nicht mehr angenommen werden, falls ihre Auflösung beabsichtigt ist oder mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht abgewendet werden kann. Besteht eine derartige Absicht oder Notwendigkeit, so muss die Jahresrechnung auf der Grundlage von Liquidationswerten erstellt werden. Die Bewertung zu Liquidationswerten ist im Anhang offenzulegen und zu erläutern.

Gemäss Rahmenkonzept/9 wird somit die Umstellung auf Liquidationswerte - erst - dann ver- langt, wenn die Auflösung einer Organisation beabsichtigt ist oder mit hoher Wahrscheinlich- keit nicht abgewendet werden kann. Liegen bloss erhebliche Zweifel an der Fortführungsfä- higkeit vor, sind spezifische Offenlegungen dazu vorzunehmen, nicht aber eine Umstellung der Rechnungslegungsbasis.

13. Es besteht kein Zweifel, dass mit "Organisation“ in Rahmenkonzept/9 der Konzern, mithin der konsolidierte Abschluss, und nicht die einzelne Tochtergesellschaft angesprochen ist. Art. 958a OR, welcher von X. _ und der Revisionsstelle angerufen worden ist, hat zwar ei- nen ähnlichen Inhalt, aber einen andern Zweck: “Abs. 2. Ist die Einstellung der Tätigkeit oder von Teilen davon in der nächsten zwölf Monaten ab Bilanzstichtag beabsichtigt oder voraus- sichtlich nicht abwendbar, so sind der Rechnungslegung für die betreffenden Unternehmens- teile Veräusserungswerte zugrunde zu legen." Ob nun Art. 958a allein massgebend ist oder nicht, vermag vorliegend nichts zu ändern. Tatsache ist, dass am 31. Dezember [Jahr] kein Entscheid vorlag, [Tochtergesellschaft] zu schliessen oder nicht und [Tochtergesellschaft] wei- ter bis zum 27. Februar [Jahr +1] finanziell unterstützt war. X. _ hätte dies auch für weitere zwölf Monate beschliessen können.

Bei X. _ als kotierte Gesellschaft ist somit der Konzernabschluss für die Aktionäre massge- ☒ bend und nicht jener von [Tochtergesellschaft] oder anderer Töchter. Bei X. _ ist für die Be- urteilung des konsolidierten Abschlusses somit einzig auf Rahmenkonzept/9 abzustellen.

14. Weil eine Tochtergesellschaft wie [Tochtergesellschaft] Verluste ausweist, heisst dies noch nicht, dass die Fortführungsfähigkeit von selbst zu verneinen sei. Das trifft insbesondere zu, weil X. __ lange davon ausging, dass die Verluste bringenden Geschäftstätigkeiten zu einem strategischen Vorteil für X. _ werden können. Dies war der Grund, dass über lange Zeit die Aktivitäten von [Tochtergesellschaft] finanziell gestützt wurden und die Aufgabe dieser Unter- stützung erst am 27. Februar [Jahr +1] beschlossen wurde. Am 31. Dezember [Jahr] war aber wegen dieser Unterstützung war die Fortführungsfähigkeit noch gegeben.

Swiss GAAP FER Rahmenkonzept/28

15. Vorliegend geht es auch um die Anwendung von Rahmenkonzept/28 (Ereignisse nach dem Bilanzstichtag). Ereignisse nach dem Bilanzstichtag sind positive oder negative Ereignisse, die sich zwischen dem Bilanzstichtag und dem Datum ereignen, an welchem die Jahresrechnung

vom für die Bilanzerstellung zuständigen Organ genehmigt wird. Solche Ereignisse, die nach dem Bilanzstichtag aber vor der Abschlussgenehmigung stattfinden, werden je nach Zeitpunkt der Ursache unterschiedlich behandelt.

Dabei sind Ereignisse in diesem Zeitraum nur dann in der Jahresrechnung noch zu erfassen, wenn deren Auslöser bereits am Bilanzstichtag gegeben war. Andernfalls sind für wesentliche Ereignisse eine Schätzung der finanziellen Auswirkungen sowie die Art des Ereignisses offen- zulegen, sie sind aber nicht im Jahresabschluss zu berücksichtigen. Wird z. B. über einen Schuldner der Organisation nach dem Bilanzstichtag der Konkurs eröffnet, sind die Auswir- kung in der Jahresrechnung zu erfassen und entsprechenden Informationen zusätzlich im An- hang den neuen Gegebenheiten anzupassen.

Ereignisse sind demgegenüber dann nicht in der Jahresrechnung zu erfassen, wenn die auslösende Ursache erst nach dem Bilanzstichtag gegeben war. Beispiele für solche nicht- abschlusswirksamen Ereignisse nach dem Bilanzstichtag sind: Akquisitionen, Ankündigung von Verkaufsabsichten für einen Geschäftszweig, eine neue Garantieverpflichtung oder ein neuer Rechtsstreit. Sind diese für die Urteilsbildung der Empfänger jedoch trotzdem wesent- lich, sind im Anhang die Art des Ereignisses sowie eine Schätzung der finanziellen Auswir- kung offenzulegen. Ist eine solche Schätzung nicht möglich, so ist auf diese Tatsache hinzu- weisen.

16. Lässt Swiss GAAP FER Interpretationsspielraum zu, so ist dieser im Sinne des Rahmenkon- zepts und nicht mit Referenz an andere Rechnungslegungsregeln wie insbesondere IFRS zu füllen (deren Referenzierung aber nicht per se ausgeschlossen ist). Dabei ist jedoch voraus zu setzen, dass die Gesellschaft dem Investor alle Informationen gibt, welche es ihm ermögli- chen, den ausgenützten Ermessensspielraum zu erkennen.

Zur Anwendung von Rahmenkonzept/9 und Rahmenkonzept/28

17. X. _ hat die erst am 27. Februar des Folgejahres vom Verwaltungsrat beschlossene Schliessung von [Tochtergesellschaft] in den Jahresabschluss per 31. Dezember [Jahr] auf- genommen. Sie wies diese Schliessung unter der Erläuterung „[Anhang A] Ereignisse nach dem Bilanzstichtag“ aus und erwähnte die Umstellung der betroffenen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten auf Veräusserungswerte.

18. Sie macht geltend, dass am 31. Dezember [Jahr] die Weiterführung von [Tochtergesellschaft] für mindestens zwölf Monate nicht mehr gegeben war, dass das neue Management bereits in der zweiten Hälfte Dezember [Jahr] die Fortführungsfähigkeit von [Tochtergesellschaft] und dessen strategischer Bedeutung neu beurteilt hatte und dass mit dem Entscheid des Verwal- tungsrats vom 27. Februar [Jahr +1] dies als Tatsache erhärtet worden sei. X. _ teilte SER in der Untersuchung am [Datum] mit, dass gemäss Rahmenkonzept/9 die Umstellung der Rechnungslegung der [Tochtergesellschaft] in der Jahresrechnung [Jahr] von Fortführungs- auf Liquidationswerte habe erfolgen müssen. X. _ am [Datum] führte weiter aus, dass das Rahmenkonzept/28 keine Anwendung finde.

19. X. äusserte sich dann am [Datum] in der Stellungnahme zum Sanktionsantrag auch zu Swiss GAAP FER Rahmenkonzept/28. Der Entscheid des Verwaltungsrates vom 27. Febru- ar [Jahr +1] habe die nicht mehr mögliche Fortführungsfähigkeit von [Tochtergesellschaft] per 31. Dezember [Jahr] bestätigt, was zusammen mit der Auswechslung des Managements und dessen Neubeurteilung der [Tochtergesellschaft] ein äusserst seltenes und nicht vorausseh- bares Ereignis i.S. von Swiss GAAP FER 3/22 darstelle. Dieses nach dem Bilanzstichtag ein- getretene Ereignis gehöre zu jenen, welche in der Jahresrechnung zu erfassen und somit im Jahresabschluss [Jahr] zu berücksichtigen seien. Entsprechend wurde die Umstellung bei [Tochtergesellschaft] auf Veräusserungswerte in der Berichterstattung [Jahr] als Erläuterung [Anhang A] zur Konzernrechnung „Ereignisse nach dem Bilanzstichtag“ so kommuniziert.

20. Vorab ist festzuhalten, dass es der Verwaltungsrat am 27. Februar [Jahr +1] vollumfänglich al- leine in der Hand hatte, den Schliessungsentscheid zu fällen oder nicht. Es gibt keine Hinwei- se, dass ein Ereignis von aussen dazu führte. Der Erläuterung [Anhang A] zum konsolidierten Jahresabschluss [Jahr] kann nichts entnommen werden, dass die Schliessung praktisch un- ausweichlich und nur noch formell noch nicht ausgesprochen war. Der Verwaltungsrat hätte in Fortsetzung früherer Massnahmen auch [Jahr +1] erneut weitere beschliessen können. So war [Tochtergesellschaft] im Jahr [Jahr] wiederholt Thema in den Verwaltungsratsprotokollen. Dabei erwähnt wurden auch der Verkauf (was auf die Behandlung als fortführungsfähig weist), der Führungswechsel (der weitere Erfolge verspreche), das Stocken der Veräusserung, das

Stoppen von Verlusten oder (Ende Jahr) eine Entscheidung in den nächsten vier bis zwölf Wochen, falls Klarheit erzielt werden könne („If no clear answer can be given during the follo- wing 4-12 weeks“).

Noch am 26. Januar [Jahr +1] wurde festgehalten, dass bezüglich [Tochtergesellschaft] keine wesentliche Entwicklung stattgefunden habe: „As to the case of [Tochtergesellschaft], no ma- jor evolution has taken place yet (unit to be sold or not)". Dass [Tochtergesellschaft] laufend Verluste schrieb und dies auch an der Verwaltungsratssitzung vom 27. Februar [Jahr +1] pro- tokolliert wurde, ist vorliegend noch kein Grund, die Fortführungsfähigkeit von [Tochtergesell- schaft] mit finanzieller Unterstützung durch X. _ per 31. Dezember [Jahr] absolut in Frage zu stellen. Die dem Verwaltungsrat am 27. Februar [Jahr +1] gezeigte provisorische Konzern- rechnung [Jahr] wurde entsprechend auch zu Fortführungswerten, auch für [Tochtergesell- schaft], erstellt. Die Schliessung von [Tochtergesellschaft] war erst am 27. Februar [Jahr +1] verbindlich beschlossen worden. Sie kann erst mit diesem Verwaltungsratsentscheid als „be- absichtigt“ bezeichnet werden und nicht schon per 31. Dezember [Jahr]. Vorher lagen bloss erhebliche Zweifel an einer weiteren finanziellen Unterstützung durch X. _ vor, nicht aber eine Begründung zur Umstellung der Rechnungslegungsbasis des [Tochtergesellschaft].

21. Am 31. Dezember [Jahr] war somit nicht entschieden, ob X. _ ihre Tochter nicht weiter un- terstützen werde und ob sie tatsächlich nicht mehr fortführungsfähig gewesen sei. Weder aus dem konsolidierten Jahresabschluss [Jahr] noch aus den Protokollen des Verwaltungsrates kann geschlossen werden, dass bereits am 31. Dezember [Jahr] die Schliessung tatsächlich beabsichtigt war. Es gibt auch keinen Hinweis, dass es zwischen dem 31. Dezember [Jahr] und dem 27. Februar [Jahr +1] ein äusseres Ereignis war, dass die Lage von [Tochtergesell- schaft] wesentlich verändert hätte. Gibt es keinen derartigen Informationen, so liegt mit dem Verwaltungsratsentscheid vom 27. Februar [Jahr +1] - lediglich - ein nicht- abschlusswirksames Ereignis nach dem Bilanzstichtag im Sinne von Rahmenkonzept/28 vor. Mithin hätte X. _ die Auswirkungen des Schliessungsentscheides nicht im konsolidierten Jahresabschluss [Jahr] erfassen dürfen, sondern erst im folgenden Jahr. Die Bezugnahme auf Rahmenkonzept/9 im Abschluss [Jahr] war unzutreffend. (zur Offenlegung vgl. dazu Rz 22-25). Dementsprechend muss nun X. __ die Schliessung von [Tochtergesellschaft] im Halbjahres- abschluss [Jahr +1] zu Veräusserungswerten berücksichtigen.

Swiss GAAP FER 3/9 und 3/22

22. X. _ berief sich auch darauf, dass der Schliessungsentscheid einerseits ein nicht vorsehba- res und anderseits ein äusserst seltenes Ereignis gewesen sei. Im Sinne von Swiss GAAP FER 3/22 wurde daher bei [Tochtergesellschaft] von Fortführungs- auf Veräusserungswerte, was im Umfang von [Betrag] im ausserordentlichen Ergebnis aufgenommen und im Wesentli- chen in Erläuterung [Anhang B] des Berichtes erwähnt wurde.

23. Gemäss Swiss GAAP FER 3/22 gelten als ausserordentlich solche Aufwendungen und Erträ- ge, welche im Rahmen der ordentlichen Geschäftstätigkeit äusserst selten anfallen und die nicht voraussehbar waren. Beide Kriterien müssen erfüllt sein.

24. Den Protokollen des Verwaltungsrates der X. _ kann entnommen werden, dass die Zukunft von [Tochtergesellschaft] ein regelmässiges Traktandum war. Aus interner Sicht von X. war der Schliessungsentscheid vom 27. Februar [Jahr +1] ohne Zweifel nicht „nicht voraus- sehbar“. Ob aus Sicht der Anleger die Schliessung von [Tochtergesellschaft] „nicht voraus- sehbar“ war, ist ungenügend dokumentiert. Weder in Erläuterung [Anhang B] noch in Erläute- rung [Anhang A] zur Konzernrechnung [Jahr] finden sich Hinweise, weshalb die Schliessung ein Ausstieg von X. _ aus einem strategisch wesentlichen Produkteportfolio der Gruppe war, im Unterschied zu andern Reorganisationen wie Standortschliessungen oder Verlagerungen.

In Erläuterung [Anhang A] steht lediglich, dass X. _ bekannt gegeben hatte, „die [Tätigkeit] ([Tochtergesellschaft]) einzustellen“, verbunden mit dem Hinweis auf die Medienmitteilung der X. _ vom 1. März [Jahr +1]. Daraus wird allerdings auch nicht ersichtlich, weshalb dieser Entscheid einmalig und nicht voraussehbar gewesen sei. Im Gegenteil wird in der Medienmit- teilung erwähnt, dass bereits „seit [Jahr -4] mehrfach [Massnahmen] durchgeführt“ worden seien. Erst im Laufe des von SER geführten Verfahrens wurden Informationen gegeben, wel- che die Position von X. _ möglicherweise erklärbarer erscheinen liessen. Das ändert nichts dran, dass im Jahresabschluss [Jahr] nicht ausreichend dargelegt war, weshalb der Aufwand für die Schliessung von [Tochtergesellschaft] im Sinne von Swiss GAAP FER 3/9 als ausser- ordentlich erfasst werden durfte.

25. X. hat erst in der Voruntersuchung mit dem Brief von [Datum] Dokumente präsentiert (datiert von 31. Oktober [Jahr +1], das heisst nach der Erstellung des Abschlusses [Jahr] und des Halbjahresabschlusses [Jahr +1]), welche ihrer Position eine mögliche Stütze ge- ben. Da aber in der Berichterstattung zum konsolidierten Jahresabschluss [Jahr] nichts ent- sprechendes erwähnt wurde, ist Swiss GAAP FER 3/9 und 3/22 nicht ausreichend erfüllt. Gab es keine genügende Begründung dafür, dass die Schliessung von [Tochtergesellschaft] ein äusserst seltener Vorfall und nicht voraussehbar war, so hätten die voranstehend in Rz 9 erwähnten Bewertungskorrekturen vorgenommen und im ordentlichen Ergebnis [Jahr] er- fasst werden müssen. Die Abweichungen sind wesentlich. Der Leser des konsolidierten Jah- resabschluss [Jahr] konnte sich kein Bild machen, ob die Erfassung als ausserordentlich zu Recht erfolgte und damit in der Konzernerfolgsrechnung [Jahr] zu Recht ein Ergebnis im Rahmen der Voraussage im November [Jahr] ausgewiesen wurde.

26. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass X. _ die am 27. Februar [Jahr +1] beschlossene Schliessung von [Tochtergesellschaft] gemäss Swiss GAAP FER falsch erfasst und damit Art. 51 des Kotierungsreglements in Verbindung mit Art. 6 der Richtlinie betreffend Rech- nungslegung verletzt hatte. X. _ hat den von Swiss GAAP FER gegebenen Ermessenspiel- raum überschritten.

27. Da der Jahresabschluss [Jahr] und entsprechend der Halbjahresabschluss [Jahr +1] von X. __ fehlerhaft sind und der Fehler wesentlich ist, muss X. __ für [Jahr] eine Fehlerkorrek- ☒ tur (Restatement) vornehmen. Die korrigierten und erläuterten Angaben müssen als Ver- gleichszahlen im ebenfalls zu korrigierenden konsolidierten Jahresabschluss [Jahr +1] aufge- nommen werden.

C. Zur Sanktion:

28. Eine kotierte Gesellschaft unterwirft sich dem Kotierungsreglement (KR). Verletzt sie die Pflichten des KR und der Zusatzreglemente oder ihrer Ausführungserlasse, so ergreift die Sanktionskommission die in Art. 61 KR aufgeführten Sanktionen. Dabei sind namentlich die Schwere des Verstosses und das Verschulden zu berücksichtigen. Bei der Schwere der Re- gelverletzung wird beachtet, welche Nachteile das Unterlassen einer Mitteilung oder eine zu spät vorgenommene Mitteilung den Aktionären und andern Adressaten verursachte. Die leich- teste Sanktion ist der blosse Verweis; bei Bussen geht der Sanktionsrahmen bei Fahrlässig- keit bis zu CHF 1 Mio., bei Vorsatz bis zu CHF 10 Mio. Ein blosser Verweis ist nur dann ange- bracht, wenn insgesamt von einem leichten Fall gesprochen werden muss. Bei der Festlegung dieser Konventionalstrafen wird zudem die Sanktionsempfindlichkeit berücksichtigt.

Schwere des Verstosses

29. Die Fehler im Jahresabschluss [Jahr] im Zusammenhang mit der am 27. Februar [Jahr +1] beschlossenen und am 1. März [Jahr +1] kommunizierten Schliessung von [Tochtergesell- schaft] sind wesentlich. In der Konzernerfolgsrechnung [Jahr] wurde der EBITDA von [Betrag] um [Betrag] oder 39% zu hoch ausgewiesen. Der EBIT von -[Betrag] wurde um [Betrag] oder um 20% zu hoch ausgewiesen. Das ordentliche Ergebnis für [Jahr] ist um [Betrag] oder 14% zu hoch und sollte -[Betrag] statt -[Betrag] betragen. Die Schliessung von [Tochtergesellschaft] wurde mit -[Betrag] ins ausserordentliche Ergebnis gebucht, welches korrekterweise hätte 0 betragen müssen. Den Aktionären wurde ein unzutreffendes Bild resp. eine ungenügende und damit unzutreffende Begründung des Jahresergebnisses gegeben, das insbesondere eben nicht dem am 8. November [Jahr]in Ausblick gegebenen Ergebnis (u.a. EBITDA) entsprach. Der Fehler perpetuierte sich entsprechend im Halbjahresabschluss [Jahr +1]. Immerhin wur- den die Leser aber über die Folgen der Schliessung informiert, wenn auch in unzutreffendem Verhältnis zwischen ordentlichem und ausserordentlichem Ergebnis. Die Leser konnten mit der Erläuterung [Anhang A] und der referenzierten Medienmitteilung sich mindestens ein un- gefähres Bild machen, so dass sich Nachteil in Grenzen hielt. Ein leichter Fall liegt aber nicht vor; der Verstoss gegen die Börsenregeln ist jedoch lediglich als mittelschwer zu qualifizieren.

Verschulden

30. Es werden kotierte Gesellschaften und nicht natürliche Personen sanktioniert. Deshalb kann die Beurteilung des Verschuldens nicht nach den gleichen Massstäben für Fahrlässigkeit und

Vorsatz (inkl. Eventualvorsatz) erfolgen, wie dies bei der Prüfung des Wissens und Willens (subjektiver Tatbestand) von rechtswidrigem Verhalten bei natürlichen Personen geschieht. Vielmehr ist von objektiven Kriterien auszugehen. Der Emittent muss dann sanktioniert wer- den, wenn ihm vorzuwerfen ist, dass er nicht alle erforderlichen und zumutbaren organisatori- schen Vorgehen getroffen hat, um eine Verletzung der Verpflichtungen des KR zu verhindern. Das Verhalten der für den Emittenten handelnden natürlichen Personen bzw. Organe wird ihm zugerechnet.

31. Zu prüfen ist somit, ob die konkret Verantwortlichen richtig vorgingen und ob Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegt. Vorliegend gibt es keine Anzeichen für vorsätzliches Handeln. Fahrläs- sig handelt grundsätzlich jemand, der die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvor- sichtigkeit nicht bedacht hat oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Grob ist die Fahrlässigkeit dann, wenn klar naheliegendes Verhalten nicht befolgt wird und „Unverständnis, Kopfschütteln und Tadel,, auslöst (vgl. BGE 8C_263/2013 vom 19.8.2013).

32. Vorliegend ist massgebend, wie der Verwaltungsrat resp. sein Risikoausschuss die Rech- nungslegung und den konsolidierten Jahresabschluss behandelte. Bei einer kotierten Gesell- schaft muss gleichzeitig eine Dokumentation darüber vorliegen, dass eine Diskussion über al- lenfalls kritische Punkte der Rechnungslegung und Berichterstattung und deren Auswirkungen stattgefunden hat. Gemäss dieser Dokumentation muss nachvollziehbar sein, wie eine we- sentliche Entscheidung herbeigeführt wurde und welche Auswirkungen sie auf die anwendba- ren Rechnungslegungsregeln - hier Swiss GAAP FER - hat. Fehlt das, so wiegt das schwer.

33. X. __ verfügt über ein „[Ausschuss für Rechnungslegung]“ ([Ausschuss für Rechnungsle- gung]), das solche Fragen vorbereitend für den Verwaltungsrat behandelt. Dem Protokoll Sit- zung des [Ausschuss für Rechnungslegung] vom 8. Dezember [Jahr] kann entnommen wer- den, dass die Situation bei [Tochtergesellschaft] besprochen wurde. Erwähnt sind „enttäu- schende Geschäftsentwicklung ... fortgesetzte Verlusthistorie ... unbefriedigende Zukunftser- wartungen ... Aktiven im Focus der Bewertungsüberlegungen“. Das [Ausschuss für Rech- nungslegung] erwartete vom Management konkrete Optionen betreffend [Tochtergesellschaft] und relevante Informationen für die Verwaltungsratssitzung vom Februar [Jahr +1]. Soweit ist eine Auseinandersetzung dokumentiert.

34. Die nächste Sitzung des [Ausschuss für Rechnungslegung] fand am Morgen des 27. Febru- ars [Jahr +1] statt. Traktandiert war unter anderem der Jahresabschluss [Jahr]. Bezüglich [Tochtergesellschaft] ist erwähnt, dass die Rechnungslegung gemäss dem Grundsatz der Un- ternehmensfortführung erfolgt („financial statements of [Tochtergesellschaft] are included on a going concern basis“). Dem [Ausschuss für Rechnungslegung] lag ein Entwurf für die Kon- zernrechnung [Jahr] vor, worin entgegen der Bemerkung der Sitzung vom 8. Dezember [Jahr] keine mögliche andere Entscheidungen des Verwaltungsrates über [Tochtergesellschaft] auf- genommen waren („not included ... are potential decisions of the Board of Directors, especial- ly regarding [Tochtergesellschaft]“). Der anwesende Vertreter der Revisionsstelle bestätigte, dass die Bewertungen (im Entwurf) bei [Tochtergesellschaft] solange richtig seien, als nicht der Verwaltungsrat einen andern Entscheid als die Unternehmensfortführung fasse. In einem solchen Falle müsste die Bewertung geändert werden ("assets and liabilities would need to be valued at realizable value rather than at value in use"). Dem Verwaltungsrat (und damit dem [Ausschuss für Rechnungslegung]) lag ein „Umfassender Bericht“ der Revisionsstelle (“com- prehensive report") vor, datiert vom 20. Februar [Jahr +1].

35. In diesem Bericht der Revisionsstelle ist festgehalten (S. [ ... ]): „Bei [Tochtergesellschaft] sind wir mit der Berechnung im neuen Szenario einverstanden. Allerdings müssen hier die Eckwer- te dieses Szenarios als wahrscheinlichste Option durch den Verwaltungsrat bestätigt werden. Sollte der Verwaltungsrat vor Verabschiedung der Konzernrechnung von einer anderen stra- tegischen Ausrichtung ausgehen oder beschliessen (Schliessung, Verkauf, Joint Venture) wä- re im Abschluss [Jahr] eine Bewertung zu Veräusserungswerten vorzunehmen.“ Und auf S. [ ... ] wird erwähnt: „Betreffend den [Position des Umlaufvermögens] bei [Tochtergesell- schaft] in der Höhe von [Betrag] sind wir mit der Bewertung zu Fortführungswerten einver- standen. Voraussetzung dafür ist die Zusicherung des Verwaltungsrates / Managements zur Weiterführung [der Tätigkeit]. Ohne diese Zusicherung müsste eine Bewertung zu Veräusse- rungswerten in Betracht gezogen werden.“

36. Der Bericht der Revisionsstelle enthält keine Erklärung, weshalb es unter Swiss GAAP FER gerechtfertigt sei, die Auswirkungen des nach dem 31. Dezember [Jahr] gefällten Entscheid zur Schliessung von [Tochtergesellschaft] in den konsolidierten Jahresabschluss [Jahr] aufzu-

nehmen. Es gibt auch keine Angaben dazu, weshalb diese Entscheidung als ausserordentlich zu behandeln und wie dies in den Erläuterungen zum konsolidierten Jahresabschluss zu er- klären sei.

37. Der Verwaltungsrat hat am 27. Februar [Jahr +1] die Nicht-Fortführung beschlossen. Im Pro- tokoll wurde festgehalten, dass X. __ die Anlagen von [Tochtergesellschaft] zu Veräusse- rungswerten bewerten dürfe („will be allowed“) und dies im ausserordentlichen Ergebnis zei- gen werde. Dazu wurde aber keine Diskussion erwähnt. Weder im [Ausschuss für Rechnungs- legung] noch im Verwaltungsrat wurde die Frage gestellt, ob ein Entscheid [ ... ] Monate nach dem vorangehenden Jahresende und während die Tochtergesellschaft bereits [ ... ] Monate weiterhin aktiv war, rückwirkend im Jahresabschluss [Jahr] erfasst werden darf. Auch nicht dazu, wie dies offen zu legen sei, um Swiss GAAP FER zu erfüllen. Es hätte erwartete werden dürfen, dass am 27. Februar [Jahr +1] nach dem Schliessungsentscheid eine Umstellung der Rechnungslegungsbasis oder eine Erfassung im vorangehenden Jahresabschluss [Jahr] aus- drücklich zu behandeln gewesen wäre, ging es doch ausdrücklich um einen erst im Folgejahr gefällten Entscheid.

Noch an der Verwaltungsratssitzung vom 8. Dezember [Jahr] war von „monetizing [Tochterge- sellschaft]“ die Rede (zu Geld machen) nicht von Schliessung. Auch kann den Protokollen nicht entnommen werden, ob die vom [Ausschuss für Rechnungslegung] am 8. Dezem- ber [Jahr] verlangten Optionen für [Tochtergesellschaft] präsentiert wurden. Das hätte bei vor- sichtigem Verhalten zu Nachfragen führen müssen, was durchaus als übliche Pflicht eines Verwaltungsrats zu betrachten ist. Fehlerhafte Rechnungslegung kann die Folge sein.

Vorliegend lag bei X. _ weder eine Dokumentation vor, welche an den Sitzungen vom ☒ 27. Februar [Jahr +1] des [Ausschuss für Rechnungslegung] resp. des Verwaltungsrates die Auswirkungen des Schliessungsentscheides auf die Anwendung von Swiss GAAP FER be- handelt hat, noch wurde eine Diskussion darüber protokolliert. Dem Verwaltungsrat lag am 27. Februar [Jahr +1] keine aufgearbeitete Stellungnahme der Revisionsstelle oder ein sonsti- ges erläuterndes Dokument über die Auswirkung des Schliessungsentscheides auf die Prä- sentation des konsolidierten Jahresabschlusses und die Darstellung als berücksichtigungs- pflichtiges Ereignis nach dem Bilanzstichtag vor. Das gereicht X. _ zum Vorwurf, darf nicht leicht genommen werden und kommt einer Pflichtverletzung gleich.

38. Hingegen darf berücksichtigt werden, dass die Revisionsstelle dem Verwaltungsrat in der den Jahresabschluss behandelnden Sitzung mitgeteilt hatte, dass sie beabsichtige, im Testat fest- zuhalten, die Rechnungslegung sei in Ordnung. Das durfte der Verwaltungsrat so entgegen nehmen. Vorliegend hat die Revisionsstelle auch nicht etwas offensichtlich Fehlerhaftes be- kannt gegeben, was unbedingt zu Reaktionen hätte führen müssen. Damit liegt keine grobe, sondern blosse Fahrlässigkeit vor.

Sanktionsempfindlichkeit

39. Beim Festlegen einer Busse ist die Sanktionsempfindlichkeit zu berücksichtigen. Es ist insbe- sondere auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Emittenten abzustellen, wozu z.B. EBIT, Reinergebnis, betrieblicher Geldfluss, liquide Mittel oder Eigenkapital als Hilfsgrössen beige- zogen werden können. Eine Sanktion darf die Existenz eines Emittenten nicht gefährden. Für die Sanktionsempfindlichkeit gilt auch, dass sie hoch wäre, wenn die Bezahlung der Busse den Emittenten in gewisse Schwierigkeiten bringen würde. In den übrigen Fällen ist von leichter Empfindlichkeit auszugehen.

40. X. _ wies per 31. Dezember [Jahr +1] ein EBITDA von [Betrag] aus. Das Eigenkapital belief ☒ sich auf [Betrag] (Vorjahr [Betrag]), die flüssigen Mittel betrugen [Betrag] (Vorjahr [Betrag]). Eine Busse im Bereich des hier anzuwenden Bussenrahmens von bis zu CHF 1 Mio. würde X. _ zwar spürbar treffen, sie aber nicht in grosse Schwierigkeiten bringen. Sie gehört in dieser Hinsicht zu den durchschnittlich sanktionsempfindlichen Emittenten. ☒

Sanktion

41. Die Verletzungen rechtfertigen eine Busse im untersten Bereich des Bussenrahmens von CHF 1 Mio. Im Rahmen der Strafbemessung sind allfällige zuvor ergangene Sanktionen der letzten drei Jahre zu berücksichtigen (Ziff. 2.6 Abs. 4 VO). Gegen X. _ musste jedoch noch nie eine Sanktion ausgesprochen werden. Zudem hat sie bereitwillig alle verlangten Unterla- gen eingereicht. In Berücksichtigung aller Aspekte ist eine Busse im unteren Rahmen von CHF 100'000 angemessen.

42. Gemäss Ziff. 2.9 lit. a VO haben die Sanktionierten werden die Kosten des Verfahrens zu tra- gen. Vorliegend werden die Kosten von SER lediglich im Umfang von CHF [Betrag] überbun- den, wurden doch nicht alle Teile des Sanktionsantrags weiter verfolgt. Die Kosten des Ver- fahrens der Sanktionskommission belaufen sich auf CHF [Betrag].

☒ X. _ hat bei diesem Ausgang Verfahrenskosten von CHF [Betrag] zu tragen.

43. Die Zustellung des Sanktionsantrages an die Sanktionskommission wurde öffentlich bekannt gegeben. Demzufolge und gemäss Ziff. 6.3. VO ist auch der Entscheid nach Eintritt der Rechtskraft zu publizieren.

Zürich, 8. Oktober 2018

[Sig.]

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