Entscheidpublikation Verfassung des Kantons Obwalden vom 19. Mai 1968 (KV) Art. 8 Abs. 1. Siehe Art. 18 Abs. 1 SchG (VVGE 1989/90 Nr. 9) Art. 11 Abs. 3. Siehe Art. 10 VwVV (VVGE 2003/04 Nr. 3) Abs. 3. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist vom Grundsatz der Subsidiarität geprägt. Die Unterhaltspflicht der Eltern geht der staatlichen Prozesshilfe vor (Erw. 2). Regierungsrat, 6.2.2007 (VVGE 2007/08 Nr. 1) Abs. 3. Siehe Art. 7 Tourismusgesetz (VVGE 2003/04 Nr. 28) Abs. 3. Siehe Art. 6 VwVV (VVGE 2001/02 Nr. 3) Abs. 4. Mittellose haben Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Provoziert eine Beschwerdeführerin ein Beschwerdeverfahren, das ihr anzulasten ist, rechtfertigt es sich aber unter Umständen, nur einen Teil der Kostennote der Rechtsvertretung anzuerkennen. Für die Ausrichtung einer Parteientschädigung gilt dasselbe. Abschreibungsbeschluss des Polizeidepartementes vom 16.10.1997 (VVGE 1997/98 Nr. 1) Abs. 4. Mittellose haben Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. In konstanter Praxis wird auch im Verwaltungsverfahren ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege bejaht (Erw. 8). Regierungsrat, 2.7.1996 (VVGE 1995/96 Nr. 1) Art. 13 Bst. b. Redefreiheit von Behörden und Beamten als Stimmbürger. Regierungsrat, 3.8.1971 (VVGE 1971-75 Nr. 7) Art. 14 Siehe Art. 4 aBV (VVGE 1997/98 Nr. 32) Materielle Enteignung im Zusammenhang mit baugesetzlichem Waldabstand. Regierungsrat, 16.7.1969 (VVGE 1966-70 Nr. 60) Art. 15 Siehe Art. 13 Bst. b KV (VVGE 1971-75 Nr. 7) Art. 16 Siehe Art. 5 Abs. 1 BV (VVGE 2005/06 Nr. 31) Art. 21 Die Anfechtung von Rechtsetzungsakten (abstrakte Normenkontrolle) ist nicht möglich. Der im Genehmigungsverfahren gestellte Antrag eines Bürgers auf Verweigerung der Genehmigung ist nicht bloss als Petition, sondern als Aufsichtsbeschwerde zu behandeln (Erw. 1.2 und 1.3). Regierungsrat, 18.3.2008 (VVGE 2007/08 Nr. 6) Siehe Art. 5 Abs. 2 aVV zum BauG (VVGE 1993/94 Nr. 27) Inhalt des Petitionsrechtes; Beantwortungspflicht. Regierungsrat, 16.8.1977 (VVGE 1976/77 Nr. 1) Art. 22 Die Unterschriftenbogen von Begehren um Durchführung einer Urnenabstimmung richten sich an die zuständige Verwaltungsbehörde und sind weder zur Einsichtnahme durch die Allgemeinheit noch zur Veröffentlichung bestimmt. Regierungsrat, 2.3.1981 (VVGE 1981/82 Nr. 1) Art. 23 Der Amtszwang wird durch die Unvereinbarkeitsbestimmung von Art. 45 Abs. 2 KV eingeschränkt. Doch hindert die Unvereinbarkeitsbestimmung nicht die Wahl in eine andere Behörde, wenn vor dem Antritt des neuen Amtes die Unvereinbarkeit behoben wird. Regierungsrat, 8.7.1974 (VVGE 1971-75 Nr. 11) Amtszwang: Es besteht keine Rechtspflicht, einen Kandidaten vor der Wahl in ein Nebenamt anzufragen. Berufliche Belastung gilt nicht als Befreiungsgrund vom Amtszwang. Regierungsrat, 24.10.1972 (VVGE 1971-75 Nr. 8) Art. 32 Abs. 1. Siehe Art. 2 und 3 Armengesetz (VVGE 1981/82 Nr. 75) Art. 37 Siehe Art. 76 Abs. 4 BV (VVGE 2001/02 Nr. 29) Art. 38 Die Materialabbau- und Deponiezone Mutzenloch in Lungern benötigt eine Bewilligung nach Art. 4 Bst. f BauG, fällt aber nicht unter das Bergbauregal, da keine Bodenschätze abgebaut werden. Regierungsrat, 8.7.2003 (VVGE 2003/04 Nr. 1) Das Bergregal umfasst in seinem Kerngehalt den Abbau von Bodenschätzen. Die Verwertung von verwertbarem Felsmaterial, das beim Ausbruch eines Stollens anfällt, fällt in der Regel nicht unter das Bergbauregal im Sinne von Art. 38 KV. Regierungsrat, 15.2.2000 (VVGE 1999/00 Nr. 1) Art. 44 Rechtsetzungsverfahren für Einführungs- bzw. Vollziehungserlasse zu Bundesrecht und Gesetzesvorbehalt nach Art. 65 Abs. 2 KV. Regierungsrat, 29.10.1974 (VVGE 1971-75 Nr. 3) Art. 45 Die Gewaltentrennung schliesst Weisungen des Regierungsrates an die Strafkommission betreffend Redaktion ihrer Entscheide aus. Regierungsrat, 29.6.1971 (VVGE 1971-75 Nr. 1) Siehe Art. 23 KV (VVGE 1971-75 Nr. 11) Art. 46 Abs. 1. Es ist von einem weiten Behördebegriff auszugehen. Die Finanzkommission der Gemeinde fällt darunter. Im konkreten Fall liegen keine Gründe vor, die Bewilligung für die Einsitznahme eines kantonalen Angestellten in die Finanzkommission zu verweigern. Regierungsrat, 10.10.2000 (VVGE 1999/00 Nr. 2) Art. 48 Verfassungsmässige Amtsdauer. Gleichzeitige Gesamterneuerung aller Gemeinderäte. Regierungsrat, 14.5.1974 (VVGE 1971-75 Nr. 32) Abs. 1. Integralerneuerungswahl. Amtsdauer; Ausnahmen (Erw. 4a). Verwaltungsgericht, 16.4.1993 (VVGE 1993/94 Nr. 32) Abs. 1. Einhaltung der Kündigungsfrist auch bei Nichtwiederwahl (Erw. 1). Eine provisorische Wiederwahl lässt sich auf keinen Rechtssatz stützen (Erw. 2). Als im Vergleich zur Nichtwiederwahl mildere und daher auch ohne spezielle Grundlage zulässige Massnahme setzt sie voraus, dass unter den konkreten Umständen eine Nichtwiederwahl in formeller und materieller Hinsicht möglich gewesen wäre (Erw. 3). Verwaltungsgericht, 6.4.1988 (VVGE 1987/88 Nr. 38) Abs. 1. Beendigung der Beamtung vor Ablauf der Amtsdauer bei nebenamtlichen Beamten (Erw. 2). Verwaltungsgericht, 17.12.1980 (VVGE 1978-80 Nr. 26) Abs. 1. Entlassung eines Gemeindebeamten. Grundsätzlich stehen nicht nur Beamte im engeren Sinne, die ein öffentliches Amt versehen, sondern alle Bediensteten eines Gemeinwesens in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, also auch sog. Angestellte, die z.B. intern kanzleimässige Dienste versehen. Die vom Gemeinderat ausgesprochene Kündigung ist ein beschwerdefähiger Verwaltungsakt. Eingriffe in Lohnansprüche dürfen ohne besondere Rechtfertigung nicht einseitig zu Lasten einzelner Berechtigter oder bestimmter Gruppen erfolgen (Erw. 5b). Akzeptiert der Dienstnehmer einen solchermassen verfügten Lohnabbau nicht, ist dies kein sachlicher Entlassungsgrund (Erw. 5c). Verwaltungsgericht, 10.12.1976 (VVGE 1976/77 Nr. 37) Art. 50 Die Unvereinbarkeit des kantonalen Amtes mit der Mitgliedschaft in einer Gemeindebehörde gilt auch für die Mitgliedschaft in einer Gemeinde-Rechnungsprüfungskommission. Die Unvereinbarkeit beginnt mit dem Amtsantritt als kantonaler Beamter. Regierungsrat, 11.11.1980 (VVGE 1978-80 Nr. 1) Abs. 1. Siehe Art. 46 KV (VVGE 1999/00 Nr. 2) Abs. 1. Hauptamtliche kantonale Beamte können nicht in eine kommunale Behörde gewählt werden. Als kommunale Behörden gelten auch Kommissionen, die in der Gemeindeordnung vorgesehen sind und deren Mitglieder auf eine Amtsdauer gewählt werden. Lediglich Kommissionen, die ad hoc für eine bestimmte Angelegenheit zusammengestellt werden, fallen nicht unter diese Bestimmung. Regierungsrat, 11.9.1990 (VVGE 1989/90 Nr. 1) Abs. 1. Unvereinbarkeit der Mitgliedschaft in einer kommunalen Behörde und einer kantonalen Beamtung. Regierungsrat, 17.3.1986 (VVGE 1985/86 Nr. 1) Abs. 3. Angestellte und Lehrpersonen der selbständigen und unselbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten sind in den Kantonsrat wählbar, ausgenommen jene, die von ihm gewählt werden. Regierungsrat, 18.11.1997 (VVGE 1997/98 Nr. 2) Art. 51 Der Regierungsrat ist für den Losentscheid über den verwandtschaftlich bedingten Rücktritt bei Kantonsratswahlen zuständig. Regierungsrat, 11.6.1974 (VVGE 1971-75 Nr. 9) Der Berechnung des Verwandtschaftsgrades ist die Zahl der vermittelten Geburten zugrunde zu legen. Geschwisterkinder sind im vierten Grad verwandt. Regierungsrat, 17.10.1972 (VVGE 1971-75 Nr. 2) Art. 53 Einstellung im Amt und Besoldungsbezug. Die Einstellung im Amt hat nicht Sanktionscharakter. Hiefür genügen objektive Gründe. Demgegenüber erheischt die Einstellung im Besoldungsbezug ernsthafte Gründe für ein subjektives Verschulden, und sie muss verhältnismässig sein (Erw. 1a und b). Verwaltungsgericht, 31.1.1990 (VVGE 1989/90 Nr. 32) Art. 54 Staatshaftung. Kein Rückgriff auf den Beamten bei leichter Fahrlässigkeit. Begriff der groben Fahrlässigkeit. Regierungsrat, 20.11.1984 (VVGE 1983/84 Nr. 1) Der Staat haftet nicht für fehlerhafte Handlungen des Grundbuchgeometers. Regierungsrat, 27.10.1970 (VVGE 1966-70 Nr. 15) Abs. 1. Trotz freiberuflicher Tätigkeit sind die Grundbuchverwalter Beamte im Sinne von Art. 54 Abs. 1 KV. Infolgedessen haftet für den durch Gebührenüberforderung entstandenen Schaden der Kanton (Erw. 7). Verwaltungsgericht, 2.4.1979 (VVGE 1978-80 Nr. 40) Art. 59 Abs. 1. Rechtmässigkeit der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses an der Landsgemeinde durch das Handmehr. Anforderungen an die Abschätzung. Vernehmlassung des Regierungsrates an das Bundesgericht, 25.1.1974 (VVGE 1971-75 Nr. 5) Art. 60 Ein Gesetz im formellen Sinn wird vom Kantonsrat erlassen und unterliegt dem fakultativen Referendum. Andere Kantone definieren den Begriff des formellen Gesetzes aufgrund dessen Inhalts. Die Frage der Rechtsnatur des Spitalpersonals kann in einer altrechtlichen Verordnung des Kantonsrats, welche dem fakultativen Referendum unterstand, geregelt werden (Erw. 3.1). Regierungsrat, 7.5.2007 (VVGE 2007/08 Nr. 25) Art. 63 Der Gemeinderat ist befugt, die materielle Rechtmässigkeit einer Initiative zu überprüfen und keine Abstimmung anzuordnen, wenn sich die Initiative als inhaltlich offensichtlich rechtswidrig erweist (Erw. 2). Verwaltungsgericht, 21.9.2004 (VVGE 2003/04 Nr. 29) Art. 64 Abs. 2. Es ist zulässig, den Stimmberechtigten eine Kreditvorlage über den Bau einer Strasse vorzulegen, wenn bereits eine Planungsinitiative eingereicht ist, welche den Bau durch eine Änderung des Zonenplans verhindern will (kein unzulässiger Gegenvorschlag) (Erw. 3.3). Regierungsrat, 14.9.2004 (VVGE 2003/04 Nr. 2) Art. 66 Abs. 1. Die Wahlkreiseinteilung im Kanton Obwalden beruht auf historischen Strukturen, geht sicher auf das 14. Jahrhundert zurück und stellt daher einen Sonderfall dar, der es rechtfertigt, vom verfassungsmässigen Anspruch der Stimmberechtigten auf Wahlrechtsgleichheit abzuweichen. Regierungsrat, 25.10.2005 (VVGE 2005/06 Nr. 1) Abs. 2. Siehe Art. 66 Abs. 1 KV (VVGE 2005/06 Nr. 1) Art. 70 Ziff. 8. Verweigerung des Jagdpatentes. Keine Möglichkeit der Begnadigung einer Administrativmassnahme durch den Kantonsrat. Kantonsrat, 22.8.1975 (VVGE 1971-75 Nr. 53) Art. 71 Die Beschlussfassung über die Verwendung des Lotteriefonds stellt keine Ausgabe im Sinne des Finanzreferendums dar, da die Lotterieerträgnisse nicht in das Finanzvermögen fallen, sondern als Sondervermögen zu behandeln und entsprechend der Zweckbestimmung des Fonds zu verwenden sind. Regierungsrat, 19.11.1985 (VVGE 1985/86 Nr. 2) Art. 72 Siehe Art. 60 KV (VVGE 2007/08 Nr. 25) Siehe Art. 44 KV (VVGE 1971-75 Nr. 3) Ziff. 3. Ausführungsbestimmungen über das Verhältnis der Lehrer an der Kantonsschule; soweit darin Rechte und Pflichten der Lehrer geregelt werden, entbehren sie einer gesetzlichen Grundlage (Erw. 4b). Verwaltungsgericht, 16.4.1993 (VVGE 1993/94 Nr. 32) Art. 75 Siehe Art. 67 Abs. 1 StVG (VVGE 2011-13 Nr. 39) Siehe Art. 72 Ziff. 3 KV (VVGE 1993/94 Nr. 32) Art. 76 Abs. 2 Ziff. 1. Richtlinien, Verwaltungsverordnungen, Weisungen oder Kreisschreiben binden regelmässig nur Behörden und Verwaltung; sie stellen keine rechtsverbindlichen Vorschriften dar, sind nicht anfechtbar und müssen nicht veröffentlicht werden. Sie werden im Interesse einer möglichst einheitlichen Praxis erlassen und können, sofern ein allgemeines Interesse besteht, in der Gesetzesdatenbank veröffentlicht werden (Erw. 1 bis 4). Das Praxishandbuch hat den Charakter von Erläuterungen, eines Kommentars, und kann Interessierten abgegeben werden (Erw. 5). Regierungsrat, 3.7.2007 (VVGE 2007/08 Nr. 2) Abs. 2 Ziff. 4. Siehe Art. 76 Abs. 2 Ziff. 1 KV (VVGE 2007/08 Nr. 2) Abs. 2 Ziff. 4. Der Regierungsrat darf eine Aufsichtsbeschwerde zum Anlass nehmen, nicht angefochtene Teile des Dispositivs eines erstinstanzlichen Verwaltungsentscheides zu überprüfen (Erw. 1). Die Auslegung von Art. 11 Abs. 2 Bst. a BauR Giswil, wonach bei der Berechnung der Ausnützungsziffer nur Flächen von einer gewissen Wichtigkeit als nicht anrechenbare Flächen gelten, ist im Lichte einer autonomen Gemeindesatzung vertretbar (Erw. 2 und 3). Verwaltungsgericht, 27.1.1995 (VVGE 1995/96 Nr. 35) Abs. 2 Ziff. 5. Ein Zwischenentscheid eines Departementes kann nur dann angefochten werden, wenn die Unanfechtbarkeit für den Betroffenen mit einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil verbunden wäre. Dies ist bei einer allenfalls wenig erfolgversprechenden Beweisabnahme nicht der Fall. Regierungsrat, 3.6.1986 (VVGE 1985/86 Nr. 3) Abs. 2 Ziff. 5. Weisungen einer Aufsichtsbehörde können angefochten werden, wenn die Behörde gestützt darauf eine Verfügung erlässt. Regierungsrat, 6.5.1986 (VVGE 1985/86 Nr. 4) Abs. 2 Ziff. 8. Entweder untersteht die Äufnung eines Fonds dem Ausgabenreferendum oder dann die Verwendung der Fondsmittel. Ersatzabgaben nach Art. 8 WaG sind zweckgebundene Mittel, sie können aber nicht ohne gesetzliche Grundlage einem Fonds zugeleitet werden mit der Folge, dass die Verwendung der Fondsmittel ausgaberechtlich bedeutungslos wird. Regierungsrat, 1.2.2005 (VVGE 2005/06 Nr. 2) Abs. 2 Ziff. 8. Es war zulässig, bis zum Inkrafttreten der Denkmalschutzverordnung für Einzelvorhaben Kantonsbeiträge unmittelbar gestützt auf die verfassungsmässige Kompetenz für sogenannt frei bestimmbare Ausgaben zu beschliessen. Seither sind solche freien Ausgabenbeschlüsse aber nicht mehr gestattet (Erw. 4 bis 6). Regierungsrat, 17.9.1991 (VVGE 1991/92 Nr. 1) Abs. 2 Ziff. 8. Siehe Art. 71 KV (VVGE 1985/86 Nr. 2) Abs. 2 Ziff. 12. Voraussetzung für Begnadigung und Kostenerlass. Regierungsrat, 2.11.1976 (VVGE 1976/77 Nr. 2) Art. 77 Abs. 2. Das kantonale Recht ist in dem Sinne lückenfüllend zu ergänzen, dass gegen Beschwerdeentscheide des Regierungsrates betreffend Schutzpläne nach Denkmalschutzverordnung die Beschwerde an das kantonale Verwaltungsgericht zulässig ist (Erw. 2c). Verwaltungsgericht, 21.8./4.12.1997 (VVGE 1997/98 Nr. 37) Art. 80 Der Teilenrat kann nur Verwaltungsstrafen ausfällen, die Auferlegung von Kriminalstrafen obliegt den ordentlichen Strafbehörden. Stellungnahme des Justizdepartementes, 11.12.1974 (VVGE 1971-75 Nr. 38) Die Gemeinden haben keine selbständige Strafbefugnis, sondern lediglich eine Anzeigepflicht. Stellungnahme des Regierungsrates, 1.4.1971 (VVGE 1971-75 Nr. 37) Art. 81 Abs. 1. Gegen Entscheide der kantonalen Stipendienkommission kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht geführt werden (Erw. 1). Es ist sachlich richtig, dass innerhalb des massgebenden Punktesystems nicht vom Reineinkommen, sondern vom steuerbaren Einkommen ausgegangen wird (Erw. 4). Verwaltungsgericht, 15.9.1989 (VVGE 1989/90 Nr. 37) Art. 83 Je nachdem, wieweit eine Position in den SKOS-Richtlinien normiert ist, steht der Gemeinde ein den Richtlinien immanenter Ermessensspielraum zu, der von der Gemeindeautonomie geschützt ist. Indem die Gemeinde bei der Prüfung der finanziellen Verhältnisse des Betroffenen lediglich den ortsüblichen Mietzins anerkannte, handelte sie im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens; Fall der Prüfung der Unterstützungsberechtigung bei einem Berechtigten, der nie ein Gesuch um Sozialleistungen gestellt hat und der Prämienausstände bei der Krankenkasse hat entstehen lassen (Erw. 4 bis 8). Verwaltungsgericht, 29.12.2000 (VVGE 1999/00 Nr. 53) Mangels kantonalen Rechts ist die Gemeinde in der Regelung des Immissionsschutzes autonom, soweit dieser seine Bedeutung nicht durch die bundesrechtliche Umweltschutzgesetzgebung verloren hat. Da dies hinsichtlich des Splitterschutzes nicht der Fall ist, ist die Gemeinde in der Anwendung von Art. 59 Abs. 3 BZR autonom. Verwaltungsgericht, 26.3.1999 (VVGE 1999/00 Nr. 40) Gemeindeautonomie. Verwaltungsgericht, 28.5.1982 (VVGE 1981/82 Nr. 36) Gemeindeautonomie. Beim Erlass von Quartierplänen steht den Gemeinden eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit zu. Gegen einen Widerruf der Genehmigung eines Quartierplanes durch den Regierungsrat können sie sich deshalb auf ihre Autonomie berufen (Erw. 2). Verwaltungsgericht, 17.3.1982 (VVGE 1981/82 Nr. 44) Abs. 1. Beruft sich eine Gemeinde auf ihre Gemeindeautonomie, so ist von Fall zu Fall differenziert zu prüfen, ob sie im Rahmen der Streitfrage über Gestaltungsfreiheit verfügt. Wann eine Gemeinde durch den Entscheid einer kantonalen Rechtsmittelbehörde in ihrer Autonomie verletzt ist, hängt vom Umfang der Überprüfungsbefugnis der kantonalen Instanz ab; dieser ist im Beschwerdeverfahren grösser als wenn der Regierungsrat als Aufsichtsbehörde tätig wird (Erw. 5). Verwaltungsgericht, 24.9.1999 (VVGE 1999/00 Nr. 41) Abs. 2. Der Gemeinderat kann einen im Gemeingebrauch stehenden Parkplatz bestimmten Personen zur Sondernutzung überlassen (Erw. 2 bis 7). Die Sondernutzung darf mit Benutzungs- oder Konzessionsgebühren belastet werden. Die Gebührenerhebung bedarf grundsätzlich einer gesetzlichen Grundlage (Erw. 8). Regierungsrat, 30.3.2004 (VVGE 2003/04 Nr. 21) Art. 84 Ein Austritt aus einem Zweckverband ist auch möglich, wenn die Statuten dies nicht ausdrücklich vorsehen. Die Austrittsmodalitäten sind grundsätzlich zwischen dem Zweckverband und der betroffenen Gemeinde zu regeln. Regierungsrat, 24.4.2007 (VVGE 2007/08 Nr. 3) Ein allfälliger Beitritt einer Obwaldner Gemeinde zu einem Zweckverband (Gemeindeverband) eines andern Kantons setzt den Abschluss einer staatsvertraglichen Regelung (Verwaltungsvereinbarung) zwischen den beiden Kantonsregierungen voraus; eine solche ist angezeigt, wenn der Beitritt zum ausserkantonalen Zweckverband eine mindestens gleichwertige Lösung darstellt und keine wichtigen öffentlichen Interessen dagegen sprechen. Regierungsrat, 12.6.2007 (VVGE 2007/08 Nr. 4) Es ist zulässig, dass die Delegiertenversammlung eines Zweckverbandes für die angeschlossenen Verbandsgemeinden ein Abfallreglement erlässt (Erw. 2 bis 5). Regierungsrat, 24.10.2006 (VVGE 2005/06 Nr. 5) Es ist möglich, aus einem Zweckverband wieder auszutreten (Erw. 5). Regierungsrat, 24.10.2006 (VVGE 2005/06 Nr. 5) Art. 85 Die Rechnungsprüfungskommission ist ein eigenständiges Organ der Gemeinde und gegenüber der Gemeindeversammlung Rechenschaft schuldig; ihre Tätigkeit übt sie unabhängig und unbeeinflusst aus. Regierungsrat, 17.12.1974 (VVGE 1971-75 Nr. 89) Abs. 2. Umfang der Überprüfungspflicht und Akteneinsichtsrecht der Rechnungsprüfungskommission. Regierungsrat, 12.1.1971 (VVGE 1971-75 Nr. 35) Art. 86 Siehe Art. 63 KV (VVGE 2003/04 Nr. 29) Volksinitiativen können bei zureichender Ermächtigung zurückgezogen werden (Erw. 3). Rechtliche Qualifikation von Mitunterzeichnern einer Einzelinitiative. Es ist vom Willen der einzelnen Mitunterzeichner auszugehen (Erw. 4). Regierungsrat, 22.9.1992 (VVGE 1991/92 Nr. 2) Der Gemeinderat ist sowohl bei einem Initiativbegehren wie auch bei einem Begehren um Durchführung einer ausserordentlichen Gemeindeversammlung berechtigt zu prüfen, ob das Begehren rechtswidrig ist (Erw. 2). Initiativen auf Änderung eines Zonenplanes sind nur in der Form der allgemeinen Anregung möglich (Erw. 5). Kann einer Initiative ein Sinn beigemessen werden, der sie nicht klarerweise als unzulässig erscheinen lässt, ist sie als gültig zu erklären und der Volksabstimmung zu unterstellen (Erw. 7). Regierungsrat, 21.11.1989 (VVGE 1989/90 Nr. 2) Mit einer Initiative kann nicht direkt die Änderung eines Zonen- oder Verkehrsplanes bewirkt werden. Regierungsrat, 16.4.1985 (VVGE 1985/86 Nr. 5) Bindung des Gemeinderates bei der Ausarbeitung einer Vorlage an die von der Gemeindeversammlung zum Beschluss erhobene Initiative in der Form der allgemeinen Anregung (Erw. 3). Verwaltungsgericht, 20.9.1985 (VVGE 1985/86 Nr. 41) Abs. 1. Siehe Art. 64 Abs. 2 KV (VVGE 2003/04 Nr. 2) Art. 87 Mangelnde Delegationsnorm. Sind die Grundsätze einer Spesenentschädigung nicht in einem dem fakultativen Referendum unterstehenden Erlass enthalten, kann der Gemeinderat deren Höhe nicht festlegen. Regierungsrat, 12.4.2011 (VVGE 2011-13 Nr. 1) Es ist zulässig, in einem dem fakultativen Referendum unterliegenden kommunalen Reglement dem Gemeinderat einzelne genau bestimmte Rechtsetzungskompetenzen zu übertragen. Justizverwaltung, 10.2.2007 (VVGE 2007/08 Nr. 5) Gemäss ständiger Praxis des Regierungsrats ist es nicht zulässig, im zu genehmigenden kommunalen Reglement den Gemeinderat zu ermächtigen, die allenfalls nötigen Anpassungen in eigener Kompetenz vorzunehmen. Regierungsrat, 29.8.2006 und 23.1.2007 (VVGE 2005/06 Nr. 3) Siehe Art. 84 KV (VVGE 2005/06 Nr. 5) Regeln kommunale Ausführungsbestimmungen Rechte und Pflichten der Bürger in allgemeiner Weise, liegt ein rechtsetzender Erlass vor, der dem fakultativen Referendum und der Genehmigung durch den Regierungsrat unterliegt. Die Genehmigung ist konstitutiv, sodass der Erlass erst nachher in Kraft tritt (Erw. 5). Regierungsrat, 5.12.2006 (VVGE 2005/06 Nr. 11) Art. 88 Siehe Art. 21 KV (VVGE 2007/08 Nr. 6) Siehe Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren, ungeschriebene Grundsätze, 20 Öffentlich-rechtlicher Vertrag (VVGE 2007/08 Nr. 13) Siehe Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren, ungeschriebene Grundsätze, 20 Öffentlich-rechtlicher Vertrag (VVGE 2007/08 Nr. 14) Beschwerde gegen die Aufhebung der Bürgergräber durch die Friedhofverordnung der Gemeinde Sarnen. Regierungsrat, 8.9.1970 (VVGE 1966-70 Nr. 29) Abs. 1. Siehe Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren, ungeschriebene Grundsätze, 9 Inhalt und Eröffnung von Verfügungen (VVGE 2007/08 Nr. 12) Abs. 1. Die Beschwerdemöglichkeit besteht nur gegen Verfügungen. Regierungsrat, 2.11.2005 (VVGE 2005/06 Nr. 4) Abs. 1. Siehe Art. 17 Abs. 1 BRG (VVGE 2005/06 Nr. 6) Abs. 1. Vermögensrechtliche Ansprüche zwischen Angestellten und Gemeinwesen sind in der Regel auf dem Verfügungsweg zu entscheiden, auch wenn das Dienstverhältnis durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag begründet wird (Erw. 1.1 bis 1.2.5). Regierungsrat, 11.6.2001 (VVGE 2001/02 Nr. 1) Abs. 1. Beschlüsse über Abnahme oder Nichtabnahme einer Rechnung sind keine anfechtbaren Verfügungen (Erw. 4). Regierungsrat, 23.3.1998 (VVGE 1997/98 Nr. 4) Art. 89 Siehe Art. 21 KV (VVGE 2007/08 Nr. 6) Die Bezeichnung einer Strasse ist ein Ermessensentscheid, der vom Regierungsrat nur beschränkt überprüft werden kann (Erw. 2 und 3). Regierungsrat, 25.11.2008 (VVGE 2007/08 Nr. 12) Die Vorprüfung von Erlassen öffentlich-rechtlicher Körperschaften ist nicht zwingend vorgeschrieben, aber erwünscht. Regierungsrat, 6.9.1988 (VVGE 1987/88 Nr. 1) Siehe Art. 109 KV (VVGE 1985/86 Nr. 43) Siehe Art. 63 Abs. 1 aGOG (VVGE 1976/77 Nr. 38) Aufsichtsrecht des Regierungsrates über die Gemeinden. Regierungsrat, 29.10.1974 (VVGE 1971-75 Nr. 33) Abs. 1. Genehmigungsverfahren. Verträge von Obwaldner Gemeinwesen mit Gemeinwesen anderer Kantone sind mindestens dem Regierungsrat vorgängig zur Genehmigung zu unterbreiten. Das gilt auch für Verträge des Entsorgungszweckverbands Obwalden. Regierungsrat, 22.2.2011 (VVGE 2011-13 Nr. 2) Abs. 1. Bei der Überprüfung eines unbestimmten Rechtsbegriffs von autonomem Gemeinderecht übt der Regierungsrat eine gewisse Zurückhaltung aus (Erw. 3.4). Regierungsrat, 23.3.2010 (VVGE 2009/10 Nr. 17) Abs. 1. Siehe Art. 76 Abs. 2 Ziff. 4 KV (VVGE 1995/96 Nr. 35) Abs. 1. Das Einreichen einer Aufsichtsbeschwerde bleibt möglich, auch wenn sich der Grundeigentümer privatrechtlich verpflichtet hat, keine Einsprache zu erheben (Erw. 2 und 3). Der Regierungsrat schreitet nur bei klaren Rechtsverletzungen ein (Erw. 4), ein Widerruf einer Baubewilligung ist nur gestützt auf eine Abwägung der Interessen möglich (Erw. 7). Rechtsdienst, 21.10.1993 (VVGE 1993/94 Nr. 27) Abs. 1. Bei der Behandlung von Beschwerden gegen Entscheide des Erziehungsrates kommt dem Regierungsrat volle Kognition zu (Erw. 7). Durch das Ergreifen von Rechtsmitteln darf die vom Schulrat verfügte Zuweisung bzw. Promotion nicht faktisch unterlaufen werden (Erw. 7). Regierungsrat, 9.2.1993 (VVGE 1993/94 Nr. 4) Abs. 1. Überprüfungsbefugnis des Regierungsrates im Genehmigungsverfahren (Erw. 3). Regierungsrat, 4.5.1992 (VVGE 1991/92 Nr. 3) Abs. 1. Der Regierungsrat ist grundsätzlich nicht befugt, selbst Nutzungspläne oder Baureglemente zu erlassen (Erw. 4). Regierungsrat, 4.5.1992 (VVGE 1991/92 Nr. 3) Abs. 1. Siehe Art. 5 Strassenreglement der Dorfschaftsgemeinde Sarnen 1967 Abs. 1. Siehe Art. 24 Bst. a BauR Engelberg 1974 (VVGE 1976/77 Nr. 56) Abs. 3. Siehe Art. 89 Abs. 1 KV (VVGE 2011-13 Nr. 2) Abs. 3. Genehmigungsverfahren. Die Aufsichtsbehörde benötigt genügend Zeit für die Prüfung der Erlasse. Kann die Aufsichtsbehörde einen Erlass erst nach dem statuierten Inkraftsetzungsdatum genehmigen, liegt eine rückwirkende Inkraftsetzung vor. Diese kann nur ganz ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen zugelassen werden. Regierungsrat, 17.12.2013 (VVGE 2011-13 Nr. 3) Abs. 3. Genehmigungsverfahren. Fehlt in einer kommunalen Verordnung eine Inkraftsetzungsbestimmung, so tritt diese mit dem Datum des regierungsrätlichen Genehmigungsentscheids in Kraft. Regierungsrat, 26.3.2013 (VVGE 2011-13 Nr. 4) Abs. 3. Genehmigungsverfahren. Die Bestimmung eines kommunalen Erlasses, dass alle damit in Widerspruch stehenden Erlasse oder Bestimmungen aufgehoben sind, kann nicht genehmigt werden. In den Schlussbestimmungen sind aufzuhebende Erlasse und Bestimmungen einzeln und detailliert aufzuführen. Regierungsrat, 11.12.2012 (VVGE 2011-13 Nr. 5) Abs. 3. Genehmigungsverfahren. Fehlt in einem kommunalen Erlass eine Bestimmung über die Aufhebung des Vorgängererlasses, wird dieser mit der regierungsrätlichen Genehmigung formell nicht aufgehoben, sondern nur materiell. Regierungsrat, 14.6.2011 (VVGE 2011-13 Nr. 6) Abs. 3. Genehmigungsverfahren. Die vom Regierungsrat zu genehmigenden kommunalen Erlasse sollen lediglich den Erlasstext enthalten. Regierungsrat, 16.10.2012 (VVGE 2011-13 Nr. 7) Abs. 3. Genehmigungsverfahren. Die Publikation eines Erlasses ist eine unabdingbare Voraussetzung für das Inkrafttreten oder Wirken von gesetzlichen Vorschriften. Als allgemeiner Rechtsgrundsatz gilt dies auch für kommunale Erlasse. Regierungsrat, 5.12.2011 (VVGE 2011-13 Nr. 8) Abs. 3. Genehmigungsverfahren; ein Vorbehalt in einem Reglement, der in seiner Tragweite nicht eindeutig ist, kann nicht genehmigt werden. Verträge von Obwaldner Gemeinden mit Gemeinwesen anderer Kantone sind mindestens dem Regierungsrat vorgängig zur Genehmigung zu unterbreiten. Regierungsrat, 21.12.2010 (VVGE 2009/10 Nr. 1) Abs. 3. Als solche genehmigungspflichtige Gemeindeverordnungen sind alle kommunalen generell-abstrakten Regelungen anzusehen, mithin also alle Erlasse, die Rechte und Pflichten der Bürger begründen. Dabei wird keine Unterscheidung nach dem Inhalt oder dem Titel des Erlasses gemacht. Die Genehmigung des Regierungsrats hat konstitutiven Charakter, sodass der Erlass erst nach der Genehmigung in Kraft treten kann. Eine nichtgenehmigte Tariferhöhung bietet keine gesetzliche Grundlage für die Gebührenerhebung. Das Legalitätsprinzip kann seine rechtsstaatliche Funktion nur erfüllen, wenn Erlass, Änderung und Aufhebung von gesetzlichen Bestimmungen öffentlich bekannt gemacht werden (Erw. 5.2). Regierungsrat, 7.9.2010 (VVGE 2009/10 Nr. 18) Abs. 3. Im Genehmigungsverfahren kann der Regierungsrat nur die Rechtmässigkeit einer kommunalen Verordnung überprüfen (Erw. 1.1). Regierungsrat, 18.3.2008 (VVGE 2007/08 Nr. 6) Abs. 3. Im Genehmigungsverfahren erfolgt lediglich eine vorläufige Rechtskontrolle (Erw. 1). Regierungsrat, 24.10.2006 (VVGE 2005/06 Nr. 5) Abs. 3. Siehe Art. 87 KV (VVGE 2005/06 Nr. 11) Art. 92 Siehe Art. 86 KV (VVGE 1989/90 Nr. 2) Abs. 4. Orientierung der Stimmbürger über eine Vorlage; Zeitpunkt der Gemeindeversammlung. Regierungsrat, 8.9.1970 (VVGE 1966-70 Nr. 3) Art. 93 Unterschied zwischen Budgetgenehmigung und Ausgabenbeschlüssen durch die Gemeindeversammlung. Stellungnahme des Regierungsrates, 2.9.1971 (VVGE 1971-75 Nr. 49) Kreditvorlage; Begriff der baulichen Einheit. Regierungsrat, 26.1.1971 (VVGE 1971-75 Nr. 50) Ziff. 4. Siehe Art. 87 KV (VVGE 2011-13 Nr. 1) Ziff. 4. Siehe Art. 87 KV (VVGE 2007/08 Nr. 5) Ziff. 5. Mit einem Änderungsantrag zum Voranschlag kann an der Gemeindeversammlung keine Änderung des Steuerfusses verlangt werden (Erw. 3 bis 5.1). Traktandiert der Gemeinderat den Steuerfuss nicht selbst, haben die Stimmberechtigten folgende Möglichkeiten: ?? Ablehnung des Voranschlags mit der Begründung, dass auf der Einnahmenseite der Steuerertrag anzupassen sei; ?? Einberufung einer ausserordentlichen Gemeindeversammlung mit dem Antrag auf Festsetzung des Steuerfusses; ?? Einreichung eines Initiativbegehrens auf Festsetzung des Steuerfusses (Erw. 5.2). Regierungsrat, 1.7.2008 (VVGE 2007/08 Nr. 7) Ziff. 6. Siehe Art. 93 Ziff. 5 KV (VVGE 2007/08 Nr. 7) Art. 94 Ziff. 2 und 7. Liegt ein Kreditbeschluss vor, so hat der Gemeinderat das Projekt sorgfältig zu überwachen und allenfalls den Kredit nicht zu benützen. Regierungsrat, 9.5.1984 (VVGE 1983/84 Nr. 2) Ziff. 8. Siehe Art. 87 KV (VVGE 2011-13 Nr. 1) Ziff. 8. Siehe Art. 87 KV (VVGE 2007/08 Nr. 5) Art. 95 Abs. 1. Die Wasserversorgung Sachseln-Dorf und Umkreis gilt als eine autonome Bezirksgemeinde. Regierungsrat, 4.3.1996 (VVGE 1997/98 Nr. 3) Art. 98 Abs. 1 Ziff. 2. Der Gemeinderat darf nicht abschliessend über Einbürgerungsgesuche von Ausländern entscheiden, ein solcher Beschluss wäre nichtig (Erw. 2). Der Beschluss des Gemeinderates, der Gemeindeversammlung einen Antrag auf Nichteinbürgerung zu stellen, ist nicht selbstständig anfechtbar (Erw. 3). Im Rahmen des rechtlichen Gehörs ist den Gesuchstellenden vorgängig der Antragstellung an die Gemeindeversammlung Gelegenheit zu geben, zum Ergebnis der Abklärungen Stellung zu nehmen. Regierungsrat, 18.1.2005 (VVGE 2005/06 Nr. 6) Abs. 1 Ziff. 2. Siehe Art. 5 Abs. 1 BV (VVGE 2005/06 Nr. 31) Art. 107 Siehe Art. 44 Abs. 3 aBV (VVGE 1993/94 Nr. 31) Teilenrecht der Teilsame Kleinteil. Regierungsrat, 18.3.1969 (VVGE 1966-70 Nr. 5) Teilenrecht der Teilsame Lungern-Obsee. Regierungsrat, 3.3.1970 (VVGE 1966-70 Nr. 6) Teilenrecht der Teilsame Lungern-Obsee. Regierungsrat, 13.7.1970 (VVGE 1966-70 Nr. 7) Abs. 1. Voraussetzungen der Teilnahme an der Alpenverlosung der Alpgenossenschaft Kerns a.d.st. Brücke. Verweigerung der Teilnahme infolge Versäumnis der Anmeldefrist. Anspruch auf Schutz berechtigten Vertrauens verneint. Verwaltungsgericht, 21.9.2011 (VVGE 2011-13 Nr. 36) Abs. 1. Siehe Art. 3 LPG (VVGE 2011-13 Nr. 42) Art. 109 Siehe Art. 88 Abs. 1 KV (VVGE 1997/98 Nr. 4) Die aufsichtsrechtliche Zuständigkeit des Regierungsrates besteht nur gegenüber öffentlich-rechtlichen Körperschaften (Erw. 2). Verwaltungsgericht, 15.9.1986 (VVGE 1985/86 Nr. 43) Genehmigungspflicht von Verordnungen der Korporationen oder Teilsamen und Alpgenossenschaften. Stellungnahme des Regierungsrates, 12.1.1972 (VVGE 1971-75 Nr. 36) RRB betreffend die amtliche Schreibweise von Lokalnamen vom 12. Januar 1952 Die im Obwaldner Namenbuch festgehaltene Schreibweise von Lokalnamen (Flurnamen) gilt als amtliche Schreibweise. Regierungsrat, 2.9.1980 (VVGE 1978-80 Nr. 2) Die korrekte Schreibweise von Lokalnamen ist Ermessensfrage (Erw. 2). Verwaltungsgericht, 19.12.1980 (VVGE 1978-80 Nr. 61) Art. 2 Abs. 2. Siehe Art. 3 BRB über Orts-, Gemeinde- und Stationsnamen (VVGE 1993/94 Nr. 3) AB über die Erhebung und Schreibweise der Lokalnamen vom 5. Juli 1983 Art. 2 Abs. 2. Siehe Art. 89 KV (VVGE 2007/08 Nr. 12) Gesetz über den Erwerb und den Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts vom 17. Mai 1992 Art. 5 Siehe Art. 15 BüG (VVGE 2011-13 Nr. 11) Art. 7 Die Verurteilung wegen eines Verkehrsdelikts stellt die Nichtbeachtung der schweizerischen Rechtsordnung dar; es liegt auch kein Bagatelldelikt vor. Kantonsrat, 26.5.2011 (VVGE 2011-13 Nr. 9) Die Einbürgerung setzt das Vertrautsein mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, insbesondere mit der ortsüblichen Sprache, voraus. Die Abklärungen des Kantons ergaben ungenügende Sprach- und staatsbürgerliche Grundkenntnisse. Kantonsrat, 23.5.2013 (VVGE 2011-13 Nr. 10) Art. 17 Siehe Art. 5 Abs. 1 BV (VVGE 2005/06 Nr. 31) Abs. 1. Gegen Beschlüsse von Gemeinderat und Gemeindeversammlung über Einbürgerungen kann ?? entgegen dem Wortlaut ?? beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden (Erw. 1). Regierungsrat, 18.1.2005 (VVGE 2005/06 Nr. 6) Gesetz über die Erwerbung des Kantonsbürgerrechts vom 10. Mai 1942 Einheit des Bürgerrechts in der Familie. Erwirbt ein ausländischer Ehemann das Schweizerbürgerrecht, folgt ihm die schweizerische Ehefrau in das durch den Ehemann erworbene Kantons- und Gemeindebürgerrecht nach. Regierungsrat, 11.6.1974 (VVGE 1971-75 Nr. 4) Art. 15 Das neue Eherecht schreibt den Korporationen nicht vor, dass sie die bundesrechtlichen Bürgerrechtsregelungen übernehmen müssen. Aus dem Grundsatz der Gleichberechtigung der Geschlechter folgt aber, dass eine Ungleichbehandlung von Mann und Frau nur aus sachlichen Gründen zulässig ist. Der Umstand, dass es sich bei den Korporationen um althergebrachte Genossenschaften handelt, bildet keinen sachlichen Grund für eine Ungleichbehandlung. Auswirkungen auf das Nutzungsrecht. Regierungsrat, 20.6.1989 (VVGE 1989/90 Nr. 3) Abs. 2. Siehe Art. 44 Abs. 3 aBV (VVGE 1993/94 Nr. 31) Art. 18 Abs. 4. Diese Bestimmung verstösst gegen den Grundsatz der Rechtsgleichheit und ist nicht mehr anwendbar. Regierungsrat, 8.11.1988 (VVGE 1987/88 Nr. 2) Abs. 4. Die Bestimmung, wonach die Frau durch den Erwerb des Bürgerrechtes des Ehemannes ihr bisheriges Bürgerrecht verliert, verstösst weder gegen kantonales noch eidgenössisches Recht. Verwaltungsgericht, 1.10.1982 (VVGE 1981/82 Nr. 37) VV zum Gesetz über den Erwerb und den Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts vom 5. Juni 1992 Art. 2 Abs. 2. Siehe Art. 98 Abs. 1 Ziff. 2 KV (VVGE 2005/06 Nr. 6) Verordnung über Einwohnerkontrolle, Niederlassung und Aufenthalt vom 19. Dezember 1974 Art. 13 Ein Buchhalter übt keine leitende Kaderfunktion aus, die den Schluss zuliesse, die Beziehungen zur Firma überträfen jene zu seinem Freundeskreis, zumal sich der Arbeitsort nicht an jenem Ort befindet, wo er sich während der Woche aufhält. Regierungsrat, 15.11.1988 (VVGE 1987/88 Nr. 16) Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte vom 17. Februar 1974 (AG) Art. 1 Alternativabstimmungen: Zulässigkeit und Verfahren. Regierungsrat, 24.9.1979 (VVGE 1978-80 Nr. 3) Abs. 3. Die Bestimmungen über den Rechtsschutz gelten grundsätzlich auch für die Korporationen, Teilsamen und Alpgenossenschaften (Erw. 1). Regierungsrat, 7.5.2007 (VVGE 2007/08 Nr. 8) Abs. 3. Das Abstimmungsgesetz ist für die Bürgergemeinde Alpnach uneingeschränkt anwendbar (Erw. 2a). Regierungsrat, 23.3.1998 (VVGE 1997/98 Nr. 4) Art. 6 Abs. 3. Wahlvorschläge für die Kantonsratswahl müssen bis zum 41. Tag, 17.00 Uhr, vor dem Wahlsonntag bei der Einwohnergemeindekanzlei eingetroffen sein. Ein zu spät eingereichter Wahlvorschlag ist ungültig. Regierungsrat, 2.2.2006 (VVGE 2005/06 Nr. 7) Art. 7 Abs. 3. Bei offenen Abstimmungen müssen die Beschlussanträge und die damit zusammenhängenden, zur Information der Stimmbürger notwendigen Unterlagen öffentlich aufgelegt werden. Daraus müssen alle für den Stimmbürger wesentlichen Tatsachen hervorgehen. Insbesondere dürfen beim Stimmbürger keine falschen Vorstellungen über den Sachverhalt erweckt werden. Nachträgliche Heilung eines Mangels (Erw. 2). Verwaltungsgericht, 11.5.1984 (VVGE 1983/84 Nr. 27) Art. 9 Die Gesetzgebung enthält keine Bestimmungen über die Kontrolle der Stimmberechtigung an Gemeindeversammlungen. Der Versammlungsleiter hat nötigenfalls entsprechende Anordnungen zu treffen. Regierungsrat, 22.8.1989 (VVGE 1989/90 Nr. 4) Art. 10 Ein Gemeinderat kann seinen Antrag im offenen oder geheimen Verfahren bis zum Beginn der Abstimmung zurückziehen. Regierungsrat, 22.11.1977 (VVGE 1976/77 Nr. 3) Art. 12 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3. Auch bei Abzählungen kann grundsätzlich jeder Stimmenzähler gesamthaft für die ganze Versammlung eingesetzt werden oder aber es sind örtlich begrenzte Sektoren zu bilden; für die Abzählung in diesen sind dann mindestens zwei Stimmenzähler einzusetzen. Die Bestimmung des Vorgehens liegt grundsätzlich im Ermessen des Versammlungsleiters bzw. der Versammlung und hängt in erster Linie von der Grösse der Versammlung ab. Verwaltungsgericht, 25.3.1985 (VVGE 1983/84 Nr. 28) Art. 16 Abs. 3. Zwei Abstimmungsfragen in einem Abstimmungsverfahren. Regierungsrat, 8.9.1970 (VVGE 1966-70 Nr. 3) Art. 17 Abs. 1. Stimmt die Gemeindeversammlung einem Änderungsantrag zu einer gemeinderätlichen Ortsplanungsvorlage zu, hat anschliessend das bau- und planungsrechtliche Auflageverfahren stattzufinden (Erw. 2.1 und 2.2). Regierungsrat, 4.5.1992 (VVGE 1991/92 Nr. 3) Art. 18 Siehe Art. 93 Ziff. 5 KV (VVGE 2007/08 Nr. 7) Eine Abstimmung ist aufzuheben, wenn die Verfahrensmängel entscheidenden Einfluss auf das Ergebnis gehabt haben (Erw. 2 und 4). Eine unzulässige Beeinflussung des Stimmbürgers liegt noch nicht vor, wenn die Behörde eine Vorlage nicht unter allen nötigen Gesichtspunkten beleuchtet (Erw. 5). Die Änderung eines zu genehmigenden Vertrages setzt einen rechtzeitig eingereichten Änderungsantrag voraus (Erw. 6). Regierungsrat, 30.8.1988 (VVGE 1987/88 Nr. 3) Art. 21 Abs. 1. Das Mehr muss aus den Angaben der Stimmenzähler übereinstimmend hervorgehen. Verwaltungsgericht, 25.3.1985 (VVGE 1983/84 Nr. 28) Art. 24 Bst. d Ziff. 3. Ein Begehren um Abstimmung im Urnenverfahren darf sich nur auf ein einziges Traktandum (der Gemeindeversammlung) beziehen. Regierungsrat, 9.12.1980 (VVGE 1978-80 Nr. 4) Art. 33 Die behördliche Information ist weder unsachlich noch lückenhaft, nur weil die Behörde in Wertungs- und Ermessensfragen eine andere Auffassung vertritt als die Beschwerdeführer. Die Behörde darf sich auf Meinungen von Fachexperten abstützen, sie ist auch nicht an den Antrag einer vorberatenden Kommission gebunden (Erw. 2). Regierungsrat, 19.11.2013 (VVGE 2011-13 Nr. 14) Die Abstimmungsfrage auf dem Stimmzettel muss klar und objektiv abgefasst werden, sie darf weder irreführend sein noch suggestiv wirken. Die Kreditsumme muss nicht aufgeführt werden (Erw. 2). Regierungsrat, 23.8.2010 (VVGE 2009/10 Nr. 3) Art. 33a Siehe Art. 33 AG (VVGE 2009/10 Nr. 3) Art. 52 Keine Befreiung des Kandidaten vom Amtszwang im zweiten Wahlgang, wenn bei den Kantonsratswahlen im ersten Wahlgang ein Bruder des Kandidaten in einer andern Gemeinde gewählt wurde. Über das verwandtschaftsbedingte Ausscheiden hätte das Los zu entscheiden. Regierungsrat, 11.6.1974 (VVGE 1971-75 Nr. 10) Art. 53i Siehe Art. 63 KV (VVGE 2003/04 Nr. 29) Art. 54 ff. Siehe Art. 1 Abs. 3 AG (VVGE 2007/08 Nr. 8) ff. Siehe Art. 1 Abs. 3 KV (VVGE 1997/98 Nr. 4) Siehe Art. 33 AG (VVGE 2011-13 Nr. 14) Siehe Art. 88 KV (VVGE 2011-13 Nr. 35) Eine behauptete falsche behördliche Information kann mit einer Abstimmungsbe-schwerde gerügt werden. Die kurze Beschwerdefrist von drei Tagen beginnt im Zeitpunkt der Publikation der Traktanden, wenn dem Beschwerdeführer die Abstimmungsbotschaft bereits vorgängig übergeben worden ist (Erw. 1 und 2). Abstimmungserläuterungen müssen objektiv abgefasst sein. Die Behörde kann eine Vorlage auch zur Ablehnung empfehlen (Erw. 3). Regierungsrat, 12.5.2009 (VVGE 2009/10 Nr. 2) Wird die Information der Behörde gerügt, stellt dies eine Abstimmungsbeschwerde dar. Auf dem Weg der Stimmrechtsbeschwerde erfolgt die Rüge, eine Abstimmung sei gar nicht zulässig (Erw. 2). Regierungsrat, 14.9.2004 (VVGE 2003/04 Nr. 2) Siehe Art. 77 Abs. 1 BPR (VVGE 2003/04 Nr. 4) Siehe Art. 18 AG 1974 (VVGE 1987/88 Nr. 3) Der Entscheid der Aufsichtsbehörde, der einen Gemeindeversammlungsbeschluss nicht wegen materieller Unzulässigkeit, sondern Unrechtmässigkeit des Verfahrens kassiert, unterliegt der Anfechtung mittels Stimmrechtsbeschwerde. Zur Beschwerde ist jeder Stimmberechtigte befugt (Erw. 1). Voraussetzungen, unter welchen eine Abstimmung wegen unzulässiger Beeinflussung durch Private kassiert werden muss (Erw. 2). Kann eine durch ein in alle Haushaltungen verteiltes Flugblatt verbreitete Falschinformation durch eine nachfolgende Richtigstellung am Fernsehen rechtsgenüglich korrigiert werden (Erw. 4)? Wurde dem Stimmbürger durch eine der Verteilung des Flugblattes vorausgegangene Fernsehsendung die Darstellung des entgegengesetzten Standpunktes vermittelt, darf die Abstimmung trotz des knappen Ausgangs nicht kassiert werden (Erw. 5). Verwaltungsgericht, 29.9.1988 (VVGE 1987/88 Nr. 37) Mängel in der Formulierung der Abstimmungsfrage sind sofort und vor der Abstimmung zu rügen, damit sie vor der Abstimmung behoben werden können und diese nicht wiederholt zu werden braucht. Regierungsrat, 4.1.1977 (VVGE 1976/77 Nr. 4) Kassation einer Gemeindeabstimmung wegen verspäteter Urnenöffnung. Regierungsrat, 16.7.1974 (VVGE 1971-75 Nr. 6) Bst. b. Mit einer Stimmrechtsbeschwerde kann auch die Rechtswidrigkeit einer kommunalen Initiative geltend gemacht werden. Eine Initiative ist nicht schon deshalb rechtsmissbräuchlich, weil die gleiche Frage drei Mal kurz hintereinander dem Volk unterbreitet wird, zumal die Fragestellung jeweils nicht vollständig identisch war (Erw. 3). Regierungsrat, 22.5.2007 (VVGE 2007/08 Nr. 9) Bst. b. Die Tatsache eines hängigen Beschwerdeverfahrens über eine Initiative, welche das Vorhaben planungsrechtlich verhindern will, ist eine entscheidrelevante Information, welche Eingang in die Botschaft des Gemeinderates hätte finden müssen (Erw. 4.2). Dieser Mangel führt aber nicht dazu, dass die angesetzte Abstimmung als ungültig erklärt werden müsste, da er noch vor der Abstimmung behoben wurde (Erw. 4.3). Regierungsrat, 14.9.2004 (VVGE 2003/04 Nr. 2) Abs. 1. Die Anordnung einer konsultativen Stimmbürgerbefragung ist keine Verfügung (Erw. 1a bis 1c). Gegen die Anordnung einer konsultativen Stimmbürgerbefragung ist die Stimmrechtsbeschwerde nicht möglich (Erw. 1e). Zulässigkeit einer konsultativen Stimmbürgerbefragung. Regierungsrat, 11.4.1994 (VVGE 1993/94 Nr. 1) Abs. 2. Knappe Abstimmungsergebnisse sind vor Ausfertigung des Protokolls von Amtes wegen nachzuzählen. Eine Verpflichtung zu einer weiteren Nachzählung besteht bloss in jenen Fällen, in denen der Bürger konkrete Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Auszählung oder für ein gesetzwidriges Verhalten der hiefür zuständigen Organe nachzuweisen vermag. Der Hinweis auf das knappe Abstimmungsergebnis allein genügt nicht. Regierungsrat, 23.8.1988 (VVGE 1987/88 Nr. 4) Art. 54a Siehe Art. 88 KV (VVGE 2011-13 Nr. 35) Siehe Art. 54 AG (VVGE 2009/10 Nr. 2) Fristverpassung, da nicht rechtzeitig die im Kreisschreiben formulierten Abstimmungsfragen angefochten wurden (Erw. 1.4). Regierungsrat, 23.8.2010 (VVGE 2009/10 Nr. 3) Die Stimmrechtsbeschwerde ist innert drei Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes einzureichen. Der behauptete Mangel löst die Frist erst zu jenem Zeitpunkt aus, bei dem dieser Mangel durch Publikation oder Zustellung der Abstimmungsunterlagen öffentlich wird. In der Regel dürfte der massgebende Zeitpunkt die Publikation im Amtsblatt sein (Erw. 2). Regierungsrat, 22.5.2007 (VVGE 2007/08 Nr. 9) Die Stimmrechtsbeschwerde ist innert drei Tagen seit Entdeckung des Beschwerdegrundes einzureichen. Eine spätere Anfechtung widerspricht Treu und Glauben (Erw. 3.2). Regierungsrat, 14.9.2004 (VVGE 2003/04 Nr. 2) Beschwerdefrist. Wann war den Beschwerdeführern der Beschwerdegrund bekannt (Erw. 1c)? Regierungsrat, 18.12.1995 (VVGE 1995/96 Nr. 2) Art. 54b Siehe Art. 88 KV (VVGE 2011-13 Nr. 35) Abs. 1. Beschwerdelegitimation der Interessengemeinschaft Hochwasserschutz Sarnen verneint, da nicht erwiesen ist, dass diese einen Grossteil ihrer stimmberechtigten Mitglieder vertritt (Erw. 1.2). Regierungsrat, 23.8.2010 (VVGE 2009/10 Nr. 3) Abs. 2. Beanstandungen betreffend Verfahrensfehler an Versammlungen sind sofort anzubringen, damit sie womöglich noch behoben werden können (Erw. 4). Regierungsrat, 7.5.2007 (VVGE 2007/08 Nr. 8) Art. 54c Der Regierungsrat kann einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung lediglich für die Dauer des vor ihm hängigen Verfahrens entziehen (Erw. 3). Regierungsrat, 19.11.2013 (VVGE 2011-13 Nr. 14) Gesetz über das Abstimmungs- und Wahlverfahren in den Gemeinden vom 24. Mai 1959 (aAG) Art. 4 Abs. 2. Stimmrecht des Gemeindepräsidenten an der Gemeindeversammlung. Regierungsrat, 24.9.1968 (VVGE 1966-70 Nr. 1) Art. 18 Abs. 2. Ein Verfahrensmangel ist schon an der Gemeindeversammlung zu rügen; wer dies unterlässt, verliert die Beschwerdelegitimation. Regierungsrat, 24.9.1968 (VVGE 1966-70 Nr. 2) Abs. 2. Beschwerdelegitimation. Regierungsrat, 8.9.1970 (VVGE 1966-70 Nr. 3) VV zum Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte vom 1. März 1974 (AV) Art. 14 Siehe Art. 33 AG (VVGE 2009/10 Nr. 3) Art. 24 Das Verbot, an den Zugängen zum Stimmlokal Propaganda zu betreiben, findet sinngemäss auch auf die Landsgemeinde Anwendung (Erw. 1). Das Verbot ist vor der Verfassung nur soweit haltbar, als es die störungsfreie Ausübung des Stimm- und Wahlrechts sicherstellt. Es ist unter Wahrung der Verhältnismässigkeit je nach den örtlichen Verhältnissen durchzusetzen (Erw. 2 bis 4). Regierungsrat, 14.4.1998 (VVGE 1997/98 Nr. 5) Art. 45 Siehe Art. 77 BPR (VVGE 2009/10 Nr. 4) Siehe Art. 54 Abs. 2 AG (VVGE 1987/88 Nr. 4) Art. 48 Abs. 4. In Ausnahmefällen ist es möglich, auf einen Beschluss, mit welchem ein Abstimmungsergebnis erwahrt wird, zurückzukommen. Wird ein Gemeindeergebnis vor Ablauf der Beschwerdefrist, d.h. vor der endgültigen Erwahrung, korrigiert, ist das kantonale Ergebnis zu berichtigen und erneut zu publizieren. Regierungsrat, 4.12.2007 (VVGE 2007/08 Nr. 10) Gesetz über die Wahl des Kantonsrates vom 26. Februar 1984 (PG) Art. 1 Siehe Art. 66 Abs. 1 KV (VVGE 2005/06 Nr. 1) Art. 6 Art. 6 Abs. 3 AG (VVGE 2005/06 Nr. 7) Staatsverwaltungsgesetz vom 8. Juni 1997 (StVG) Art. 1 Siehe Art. 90 AuG (VVGE 2011-13 Nr. 13) Abs. 1. Es widerspricht nicht übergeordnetem Recht, wenn das ??übrige?? Spitalpersonal ?? im Gegensatz zum obersten Kader ?? privatrechtlich angestellt ist. Regierungsrat, 7.5.2007 (VVGE 2007/08 Nr. 25) Abs. 4. Die kantonalen Vorschriften über die Verfahrenskosten und die Parteientschädigung sind nicht auf kommunale Verfahren anwendbar (Erw. 3.1 und 3.2). Regierungsrat, 31.1.2006 (VVGE 2005/06 Nr. 8) Art. 10 Siehe Art. 29 Abs. 2 BV (VVGE 2005/06 Nr. 30) Art. 12 Siehe Art. 29 Abs. 2 BV (VVGE 2005/06 Nr. 30) Art. 28 Abs. 1. Mietzinskosten für Räume zur staatlichen Aufgabenerfüllung sind gebundene Ausgaben, nicht aber die Kaufkosten. Den Entscheid zur Miete hat der Regierungsrat nach pflichtgemässem Ermessen zu fällen. Rechtsdienst, 30.8.2010 (VVGE 2009/10 Nr. 5) Abs. 2. Siehe Art. 28 Abs. 1 StVG (VVGE 2009/10 Nr. 5) Art. 36 Siehe Art. 29 Abs. 2 BV (VVGE 2005/06 Nr. 30) Art. 38 Abs. 2. Siehe Art. 46 Abs. 1 KV (VVGE 1999/00 Nr. 2) Art. 45 Die Regelung, wonach mit dem Personal des Kantonsspitals, welches nicht zum oberen Kader gehört, ein privatrechtliches Dienstverhältnis besteht, ist rechtskonform. Verwaltungsgericht, 13.2.2009 (VVGE 2009/10 Nr. 25) Siehe Art. 1 Abs. 1 StVG (VVGE 2007/08 Nr. 25) Siehe Art. 28 SchG (VVGE 1999/00 Nr. 35) Abs. 1. Siehe Art. 88 Abs. 1 KV (VVGE 2001/02 Nr. 1) Art. 47 Siehe Art. 28 SchG (VVGE 1999/00 Nr. 35) Art. 48 Siehe Art. 28 SchG (VVGE 1999/00 Nr. 35) Abs. 2. Siehe Art. 336c Abs. 1 Bst. b OR (VVGE 2011-13 Nr. 22) Abs. 3. Grundsätzlich ist eine Kündigung zu begründen. Die betroffene Partei kann aber darauf verzichten (Erw. 1.2.4). Regierungsrat, 11.6.2001 (VVGE 2001/02 Nr. 1) Abs. 4. Siehe Art. 336c Abs. 1 Bst. b OR (VVGE 2011-13 Nr. 22) Abs. 4. Siehe Art. 336c Abs. 2 OR (VVGE 2011-13 Nr. 22) Art. 53 Siehe Art. 336c Abs. 2 OR (VVGE 2011-13 Nr. 22) Folgen einer Kündigung, die unter Verletzung von Verfahrensvorschriften zu Stande kam, d.h. formell rechtswidrig ist (Erw. 5 und 6). Regierungsrat, 17.9.2002 (VVGE 2001/02 Nr. 2) Siehe Art. 28 SchG (VVGE 1999/00 Nr. 35) Abs. 1. Siehe Art. 88 Abs. 1 KV (VVGE 2001/02 Nr. 1) Abs. 1. Kündigungen durch das Gemeinwesen ergehen in Form einer anfechtbaren Verfügung, können aber durch die Rechtsmittelinstanz nicht mehr aufgehoben werden und sind "endgültig" (Erw. 1.2.3 bis 1.2.5). Regierungsrat, 11.6.2001 (VVGE 2001/02 Nr. 1) Abs. 1. Eine Kündigung darf nur aus sachlichen Gründen erfolgen. Die vorgenommene Reorganisation des Werkhofes und die damit verbundene Aufhebung der Stelle gilt als sachlichen Grund (Erw. 3.2 bis 4). Regierungsrat, 11.6.2001 (VVGE 2001/02 Nr. 1) Abs. 1. Siehe Art. 64 Abs. 1 Bst. a GOG (VVGE 1999/00 Nr. 35) Art. 60 Die Regelung der Abgangsentschädigung nach StVG entspricht nicht der "OR-Regelung" nach Art. 339b. Es ist daher nicht zulässig, die ordentlichen Arbeitgeberbeiträge an die berufliche Vorsorge unmittelbar von der Abgangsentschädigung in Abzug zu bringen (Erw. 5.1 bis 5.2.4). Regierungsrat, 11.6.2001 (VVGE 2001/02 Nr. 1) Art. 61 Von einer Abgangsentschädigung sind auch die ausserobligatorischen Beiträge der Gemeinde an die Altersvorsorge des Versicherten nicht in Abzug zu bringen (Erw. 3 bis 6). Verwaltungsgericht, 30.4.2004 (VVGE 2003/04 Nr. 30) Bemessung der Abgangsentschädigung; Unterscheidung zwischen dem "Härtefall" und dem "Fall besonderer Härte" (Erw. 3 bis 6). Verwaltungsgericht, 26.5.2004 (VVGE 2003/04 Nr. 31) Siehe Art. 60 StVG (VVGE 2001/02 Nr. 1) Art. 62 i.V.m. Art. 15 Bst. a VGV und Art. 47 Abs. 1 Bst. b ZPO. Der Vorsteher des Volkswirtschaftsdepartements befindet sich bei der Beschwerdebehandlung grundsätzlich im Ausstand, wenn er vorgängig bereits als Aufsichtsorgan tätig und somit mit der Sache befasst war (Änderung der bisherigen Praxis [Erw. 1.2]). Regierungsrat, 18.9.2012 (VVGE 2011-13 Nr. 32) Eine Mitarbeiterin des VSZ, die nebenberuflich als angestellte Anwältin tätig ist, muss nicht in den Ausstand treten, wenn ihre private Arbeitgeberin in einem anderen noch laufenden Verfahren die Gegenpartei eines Mandanten des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vertritt. Verwaltungsgericht, 4.7.2012 (VVGE 2011-13 Nr. 37) Siehe Art. 29 Abs. 2 BV (VVGE 2003/04 Nr. 49) Abs. 1. Siehe Art. 29 Abs. 1 BV (VVGE 2009/10 Nr. 42) Abs. 1. Ausstandsbegehren sind unter Ausschluss der Betroffenen zu behandeln (Erw. 1.1). Regierungsrat, 7.3.2006 (VVGE 2005/06 Nr. 9) Abs. 1. Ist nicht erkennbar, dass ein Regierungsmitglied ein unmittelbares Interesse am Ausgang eines Verfahrens hat, liegt kein Ausstandsgrund vor (Erw. 1.3 und 3.2). Regierungsrat, 7.3.2006 (VVGE 2005/06 Nr. 9) Abs. 1. Siehe Art. 14 Abs. 1 Bst. d GOG (VVGE 2005/06 Nr. 12) Art. 63 Rechtsfragen sind durch die entscheidende Instanz zu beantworten, nicht durch Experten (Erw. 4). Regierungsrat, 4.7.2000 (VVGE 1999/00 Nr. 3) Abs. 1. Siehe Art. 90 AuG (VVGE 2011-13 Nr. 13) Abs. 1. Die Untersuchungspflicht der Behörden endet dort, wo weitergehende Abklärungen nicht mehr möglich oder zumutbar sind. Zweifel hinsichtlich des Vorliegens anspruchsbegründender Umstände gereichen stets dem Anspruchsberechtigten zum Nachteil (Erw. 4.2 - 4.4). Regierungsrat, 26.2.2013 (VVGE 2011-13 Nr. 21) Abs. 1. Ob ein Beweismittel für die Feststellung des Sachverhaltes abgenommen wird, steht im pflichtgemässen Ermessen der entscheidenden Behörde. Eine ortskundige Behörde kann auf einen Augenschein verzichten (Erw. 4). Regierungsrat, 2.3.1998 (VVGE 1997/98 Nr. 23) Abs. 2. In der Beweisabnahme steht den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu. Voraussetzungen, unter denen auf ein älteres Gutachten abgestellt werden darf (Erw. 3.3, 4 und 5). Regierungsrat, 10.10.2000 (VVGE 1999/00 Nr. 29) Abs. 2. Siehe Art. 63 Abs. 1 StVG (VVGE 1997/98 Nr. 23) Art. 65 Siehe Art. 1 Abs. 4 StVG (VVGE 2005/06 Nr. 8) Art. 67 Abs. 1. Siehe Art. 64 Abs. 2 GOG (VVGE 2011-13 Nr. 39) Abs. 1. Siehe Art. 88 Abs. 1 KV (VVGE 2005/06 Nr. 4) Abs. 1. Die Mutter und Inhaberin der elterlichen Sorge ist berechtigt, im Namen ihrer Kinder ein Gesuch um Namensänderung zu stellen und Beschwerde zu führen. Der am vorinstanzlichen Verfahren nicht beteiligte frühere Ehegatte und Vater ist nicht beschwert und wird am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt (Erw. 2). Regierungsrat, 29.8.2006 (VVGE 2005/06 Nr. 12) Abs. 1. Die Lohnfestsetzung stellt eine anfechtbare Verfügung und nicht bloss einen Realakt dar (Erw. 2). Regierungsrat, 12.12.2000 (VVGE 1999/00 Nr. 8) Abs. 2. Die längerfristige Sistierung eines Baubewilligungsverfahrens stellt einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil dar und ist daher selbstständig anfechtbar (Erw. 2). Regierungsrat, 7.3.2006 (VVGE 2005/06 Nr. 9) Abs. 3 Bst. a. Wer 80 m von einem geplanten Fussgängerstreifen entfernt wohnt und keine besonderen Gründe vorbringt, inwiefern er davon betroffen wird, ist kaum beschwerdebefugt (Erw. 2). Regierungsrat, 30.1.2007 (VVGE 2007/08 Nr. 11) Abs. 3 Bst. a. Der Vater ist nicht befugt, gegen die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung seiner mündigen Tochter Beschwerde zu erheben. Regierungsrat, 14.6.2005 (VVGE 2005/06 Nr. 10) Abs. 3. Beschwerdelegitimation gegen Mobilfunkanlagen (Erw. 3.1 und 3.2). Regierungsrat, 28.10.2003 (VVGE 2003/04 Nr. 19) Abs. 3. Der geschiedene Ehemann ist nicht legitimiert, den Entscheid des Einwohnergemeinderates zur Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge an seine Ex-Frau anzufechten, auch wenn diese ihm das Besuchsrecht vereitelt. Regierungsrat, 22.2.2000 (VVGE 1999/00 Nr. 4) Abs. 3. Beschwerdelegitimation zur Anfechtung von Verkehrsbeschränkungen (Allgemeinverfügungen). Der Eigentümer einer Liegenschaft an der betreffenden Strasse ist stärker betroffen als die Allgemeinheit (Erw. 2.2). Regierungsrat, 10.10.2000 (VVGE 1999/00 Nr. 29) Art. 68 Kriterien für die Gewährung oder den Entzug der aufschiebenden Wirkung. Die im Rechtsmittelverfahren über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung befindende Behörde hat bloss eine summarische Prüfung vorzunehmen (Erw. 2). Verwaltungsgericht, 27.9.2007 (VVGE 2007/08 Nr. 28) Abs. 1. Entzug der aufschiebbaren Wirkung auf Grund einer bestehenden Missbrauchgefahr (Erw. 8). Regierungsrat, 4.7.2000 (VVGE 1999/00 Nr. 33) Art. 69 Abs. 1. Siehe Art. 89 Abs. 1 KV (VVGE 2009/10 Nr. 17) Abs. 1. Der Regierungsrat und das Verwaltungsgericht können (und müssen) bei der Bearbeitung öffentlich-rechtlicher Entschädigungsansprüche auch die Angemessenheit des erstinstanzlichen Verwaltungsentscheids prüfen (Erw. 2). Verwaltungsgericht, 26.5.2004 (VVGE 2003/04 Nr. 31) Art. 70 Siehe Art. 1 Abs. 4 StVG (VVGE 2005/06 Nr. 8) Wenn zwei oder mehrere alternative und sich gegenseitig ausschliessende Baugesuche vorliegen, liegen Gründe für eine Sistierung einzelner Verfahren vor (Erw. 5). Regierungsrat, 9.8.2005 (VVGE 2005/06 Nr. 25) Art. 73 Siehe Art. 28 SchG (VVGE 1999/00 Nr. 35) Haftungsgesetz vom 24. September 1989 Art. 3 ff. Siehe Art. 61 OR (VVGE 2003/04 Nr. 32) Art. 5 Ersatz kann als Geldersatz oder Naturalersatz verlangt werden (Erw. 2). Verwaltungsgericht, 17.12.1991 (VVGE 1991/92 Nr. 41) Art. 6 Schadenersatz wegen fehlerhafter Behandlung in einem öffentlichen Spital. Voraussetzungen der medizinischen Staatshaftung. Bedeutung der Anerkennung der Haftpflicht durch die zuständige Versicherung (Erw. 2). Vorliegen eines ärztlichen Kunstfehlers (Erw. 3)? Verletzung der Aufklärungspflichten durch operierenden Arzt (Erw. 4 und 5). Hypothetische Einwilligung in die Operation (Erw. 6). Schadensberechnung. Bestimmung der Arbeitsfähigkeit. Berechnung des bisherigen (Erw. 9) und künftigen Erwerbsausfalls (Erw. 10). Verneinung eines Rentenschadens (Erw. 11) und eines Haushaltschadens (Erw. 12 und 13). Genugtuung (Erw. 15 und 16). Rektifikationsvorbehalt (Erw. 17 und 18)? Verlegung der Prozesskosten (Erw. 23 und 24). Verwaltungsgericht, 21.2.2013 (VVGE 2011-13 Nr. 53) Siehe Art. 137 Abs. 1 Ziff. 3 EG zum ZGB (VVGE 2005/06 Nr. 15) Rechtswidrigkeit der Schadenszufügung. Das Verwaltungsgericht kann im Rahmen eines Haftungsprozesses die Rechtmässigkeit einer grundsätzlich beschwerdefähigen Entscheidung nicht überprüfen (Erw. 3). Verwaltungsgericht, 17.12.1991 (VVGE 1991/92 Nr. 41) Abs. 1. Haftungsansprüche wegen von Beamten angerichteten Schäden sind auf dem Klageweg geltend zu machen (Erw. 1). Verwaltungsgericht, 17.12.1991 (VVGE 1991/92 Nr. 41) Art. 8 Abs. 1. Siehe Art. 6 Abs. 1 Haftungsgesetz (VVGE 1991/92 Nr. 41) Art. 11 Siehe Art. 6 Abs. 1 Haftungsgesetz (VVGE 1991/92 Nr. 41) Art. 18 Abs. 1. Die Verjährungsregelung umfasst i.S. einer echten Rückwirkung auch unter den altrechtlichen Bestimmungen verjährte Forderungen. Die Frist läuft aber nicht vom Inkrafttreten des neuen Rechts, sondern von der Kenntnis des Schadens an (Erw. 2a). Verwaltungsgericht, 26.11.1991 (VVGE 1991/92 Nr. 42) Art. 21 Siehe Art. 18 Abs. 1 Haftungsgesetz (VVGE 1991/92 Nr. 42) Verantwortlichkeitsgesetz vom 13. Wintermonat 1869 Art. 6 Siehe Art. 54 KV (VVGE 1983/84 Nr. 1) Gesetz über die Gesetzessammlung und das Amtsblatt vom 26. Mai 2000 Art. 1 Siehe Art. 89 Abs. 3 KV (VVGE 2011-13 Nr. 8) Siehe Art. 76 Abs. 2 Ziff. 1 KV (VVGE 2007/08 Nr. 2) Art. 5 Siehe Art. 76 Abs. 2 Ziff. 1 KV (VVGE 2007/08 Nr. 2) Richtlinien für die Information der Öffentlichkeit durch den Regierungsrat und die kantonale Verwaltung vom 19. Februar 1974 Der Regierungsrat ist in seiner Praxis der Öffentlichkeitsinformation an das Gebot der Rechtsgleichheit und an das Willkürverbot gebunden. Regierungsrat, 15.5.1984 (VVGE 1983/84 Nr. 3) Organisationsverordnung vom 7. September 1989 (OV) Art. 19 Abs. 1. Hat ein Departementsvorsteher im Rahmen eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens lediglich zu Verfahrensfragen Stellung genommen, muss er bei der Behandlung der materiellen Fragen nicht in den Ausstand treten (Erw. 2). Regierungsrat, 10.11.1992 (VVGE 1991/92 Nr. 4) Art. 31 Siehe Art. 3 Abs. 4 OHG (VVGE 1995/96 Nr. 31) Art. 33 Siehe Art. 3 Abs. 4 OHG (VVGE 1995/96 Nr. 31) Geschäftsordnung des Regierungsrates vom 30. Juni 1972 Art. 6 Abs. 1. Als Beschwerden gegen ein Departement zählen nicht Beschwerden gegen eine dem Departement unterstellte Amtsstelle, bei deren Entscheid der Departementsvorsteher nicht mitgewirkt hat (Erw. 2). Regierungsrat, 12.4.1988 (VVGE 1987/88 Nr. 5) Abs. 3. Siehe Art. 4 aBV (VVGE 1989/90 Nr. 38) Art. 29 Abs. 1. Schriftlichkeit als Gültigkeitserfordernis öffentlich-rechtlicher Verträge? Verwaltungsgericht, 6.7.1984 (VVGE 1983/84 Nr. 29) AB über die Ausstandspflicht im Regierungsrat vom 12. Januar 1988 Art. 1 Abs. 1. Siehe Art. 4 aBV (VVGE 1989/90 Nr. 38) Verordnung über das Verwaltungs- und Verwaltungsbeschwerdeverfahren vom 29. Januar 1998 (VwVV) Art. 2 Siehe Art. 97 Abs. 2 AuG (VVGE 2011-13 Nr. 13) Art. 3 Die Zuschlagsempfängerin, die zur Beschwerde Stellung genommen und sich den Anträgen der Beschwerdeführerin widersetzt hat, ist Partei im Beschwerdeverfahren und kann, je nach dessen Ausgang, auch kostenpflichtig werden (Erw. 1). Verwaltungsgericht, 11.11.2004 (VVGE 2003/04 Nr. 51) Abs. 1. Beiladung der nicht beschwerdeführenden Erben (Erw. 2.2). Regierungsrat, 10.11.2009 (VVGE 2009/10 Nr. 10) Abs. 2 Bst. a. Siehe Art. 67 Abs. 1 StVG (VVGE 2005/06 Nr. 12) Art. 5 Siehe Art. 63 Abs. 2 StVG (VVGE 1999/00 Nr. 29) Abs. 1. Siehe Art. 90 AuG (VVGE 2011-13 Nr. 13) Abs. 1. Siehe Art. 63 Abs. 1 StVG (VVGE 2011-13 Nr. 21) Art. 6 Bevor die Kürzung, Einstellung oder Rückforderung von Unterstützungsleistungen verfügt wird, ist die betroffene Person anzuhören. Regierungsrat, 13.11.2001 (VVGE 2001/02 Nr. 3) Abs. 1. Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs wäre im Verlaufe des Verfahrens geheilt worden (Erw. 3). Regierungsrat, 10.6.2008 (VVGE 2007/08 Nr. 16) Abs. 1. Anforderungen an das rechtliche Gehör bei der Auflösung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses (Erw. 3.2 und 3.4). Zur Kompetenz des Schulleiters zur Gewährung des rechtlichen Gehörs (Erw. 3.5). Keine Heilung der Gehörsverletzung in Beschwerdeverfahren, in denen der Regierungsrat bloss über eine beschränkte Überprüfungsbefugnis verfügt (Erw. 4). Regierungsrat, 17.9.2002 (VVGE 2001/02 Nr. 2) Art. 7 Siehe Art. 29 Abs. 2 BV (VVGE 2005/06 Nr. 30) Siehe Art. 7 Tourismusgesetz (VVGE 2003/04 Nr. 28) Art. 10 Eine Vollzugsverfügung (Rechnung), welche sich inhaltlich vollständig auf die Sachverfügung abstützt und keine neuen Rechte und Pflichten begründet, ist lediglich insoweit anfechtbar, als sie neue zu vollziehende Anordnungen trifft, nicht aber bezüglich der zu vollziehenden Sachverfügung. Regierungsrat, 26.6.2012 (VVGE 2011-13 Nr. 15) Es genügt, wenn sich die Begründung eines Entscheids aus einem andern Dokument ergibt, das dem Betroffenen ebenfalls zugestellt wurde (Erw. 3). Regierungsrat, 12.8.2003 (VVGE 2003/04 Nr. 3) Siehe Art. 29 f. BauG (VVGE 2001/02 Nr. 33) Siehe Art. 5 BV (VVGE 2001/02 Nr. 43) Bst. b. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass in den Fällen, in denen Baubewilligung und Einspracheentscheid formal in zwei separaten Beschlüssen ergehen, den Einsprechern auch der Baubewilligungsentscheid zugestellt wird (Erw. 1.3). Regierungsrat, 11.3.2003 (VVGE 2003/04 Nr. 17) Bst. c. Rechtsmittelbelehrungen sind nicht Bestandteil des Dispositivs (Verfügungsformel), auch wenn dies der Praxis des Regierungsrats entspricht (Erw. 2.2). Regierungsrat, 9.8.2005 (VVGE 2005/06 Nr. 25) Bst. f. Bezeichnet die Verfügung betreffend Kanalisationsanschlussgebühren einen falschen Verfügungsadressaten, kann dies durch den Beschwerdeführer erfolgreich angefochten werden (Erw. 2). Regierungsrat, 29.6.2010 (VVGE 2009/10 Nr. 22) Art. 11 Abs. 1. Siehe Art. 10 Bst. b VwVV (VVGE 2003/04 Nr. 17) Abs. 3 Bst. a. Eröffnung eines Entscheids durch Publikation im Amtsblatt, wenn eine Partei im Ausland wohnt und keine Zustelladresse in der Schweiz bezeichnet hat (Erw. 6). Regierungsrat, 23.3.2004 (VVGE 2003/04 Nr. 7) Art. 13 Siehe Art. 48 Abs. 4 AV (VVGE 2007/08 Nr. 10) Abs. 1. Wo eine spezialgesetzliche Widerrufsbestimmung bloss fragmentarisch und somit nicht abschliessend ist, ist ein Widerruf gestützt auf kantonales Verwaltungsverfahrensrecht oder auf übergeordnete Verfassungsgrundsätze möglich (Erw. 3.3 und 3.4). Regierungsrat, 18.9.2012 (VVGE 2011-13 Nr. 32) Art. 15 Fehlt eine Begründung, ist dieser Mangel durch das Ansetzen einer kurzen Nachfrist zur Verbesserung zu heilen (Erw. 3). Regierungsrat, 4.7.2000 (VVGE 1999/00 Nr. 33) Abs. 2. Sinn und Zweck der Nachfrist. Einem Gemeinderat, dessen Beschwerde weder einen Antrag noch eine Begründung enthält, ist keine Nachfrist zu gewähren (Erw. 2.2). Regierungsrat, 5.2.2002 (VVGE 2001/02 Nr. 4) Abs. 3. Siehe Art. 15 Abs. 2 VwVV (VVGE 2001/02 Nr. 4) Art. 16 Vereinigung von Verfahren des gleichen Streitgegenstands (Erw. 1). Regierungsrat, 10.11.2009 (VVGE 2009/10 Nr. 10) Art. 20 Eine Verfügung ist im Rechtsmittelverfahren grundsätzlich nach der Rechtslage zur Zeit ihres Erlasses zu beurteilen. Da die Schulgelder für die Privatschule jährlich anfallen und die Schulpflicht noch andauert, ist die Beschwerde für die Zeit nach dem Inkrafttreten des neuen Bildungsgesetzes auch unter diesem Gesichtspunkt zu prüfen (Erw. 1). Regierungsrat, 5.12.2006 (VVGE 2005/06 Nr. 11) Der Regierungsrat erteilt in der Regel nicht an Stelle der Baubewilligungsbehörde eine Baubewilligung (Erw. 6). Regierungsrat, 16.4.2003 (VVGE 2003/04 Nr. 20) Art. 22 Wird die rechtskräftige Losziehung einer Aariedparzelle angefochten, handelt es sich beim diesbezüglichen Entscheid der Aariedkommission um einen Wiedererwägungsentscheid. Die Behandlung als Aufsichtsbeschwerde ist ausgeschlossen, da der Verlosungsentscheid mittels ordentlicher Beschwerde hätte angefochten werden können (Erw. 2 und 3). Bei der Verlosung einer Aariedparzelle sind an der Ziehung wie auch im Pachtvertrag alle Unklarheiten betreffend die Parzellenbeschreibung oder die damit zusammenhängenden Rechte (keine Milchkontingente oder Milchlieferrechte) auszuräumen (Erw. 1 bis 4). Regierungsrat, 16.11.2010 (VVGE 2009/10 Nr. 24) Siehe Art. 48 Abs. 4 AV (VVGE 2007/08 Nr. 10) Art. 23 ff. Siehe Art. 1 Abs. 4 StVG (VVGE 2005/06 Nr. 8) Siehe Art. 21 KV (VVGE 2007/08 Nr. 6) Der Regierungsrat kann, sofern es die öffentlichen Interessen erfordern, einen Sachverhalt von Amtes wegen abklären und die erforderlichen Massnahmen treffen, auch wenn ein Beschwerdeführer wegen der Subsidiarität der Aufsichtsbeschwerde hierauf keinen Anspruch hat (Erw. 1). Regierungsrat, 5.5.2003 (VVGE 2003/04 Nr. 4) Eine Amtsgeheimnisverletzung kann nur mit Strafanzeige bzw. Strafklage geklärt werden; eine Aufsichtsbeschwerde genügt nicht. Volkswirtschaftsdepartement, 3.10.2002 (VVGE 2001/02 Nr. 5) Art. 23a Abs. 3. Siehe Art. 15 GebOStV (VVGE 2005/06 Nr. 20) Art. 23d Abs. 2. Wird im Beschwerdeverfahren der Erlass der vorinstanzlichen Kosten verlangt, entscheidet darüber die Beschwerdeinstanz. Die Kostenverlegung erfolgt nach dem Prinzip des Obsiegens bzw. Unterliegens. Ein Erlass ist nur möglich, wenn keine wirtschaftlichen Gründe oder andere besondere Gründe vorliegen (Erw. 6 und 7). Regierungsrat, 10.6.2008 (VVGE 2007/08 Nr. 16) Art. 23e Abs. 1 Bst. c. Siehe Art. 23d Abs. 2 VwVV (VVGE 2007/08 Nr. 16) Art. 23h Siehe Art. 15 GebOStV (VVGE 2005/06 Nr. 20) Abs. 2. Die Verweigerung des Akteneinsichtsrechts stellt einen groben Verfahrensfehler dar, welcher eine Entschädigungspflicht durch die Vorinstanz zur Folge hat (Erw. 4.1). Regierungsrat, 6.2.2007 (VVGE 2007/08 Nr. 1) Abs. 2. Eine Parteientschädigung zu Lasten des Gemeinwesens wird nur dann ausgesprochen, wenn der Vorinstanz grobe Verfahrensfehler oder offenbare Rechtsverletzungen vorgeworfen werden können. Dies ist bei einer Verletzung des rechtlichen Gehörs der Fall (Erw. 4.3). Regierungsrat, 7.3.2006 (VVGE 2005/06 Nr. 9) Art. 23i Siehe Art. 23d Abs. 2 VwVV (VVGE 2007/08 Nr. 16) Art. 27 Anspruch auf ein Fachgutachten zur Qualität eines Quartierplans? (Erw. 3c). Verwaltungsgericht, 17.4.2008 (VVGE 2007/08 Nr. 39) Siehe Art. 70 StVG (VVGE 2005/06 Nr. 25) Siehe Art. 3 VwVV (VVGE 2003/04 Nr. 51) Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren, ungeschriebene Grundsätze 1 Zuständigkeit und Ausstand Ausstandspflicht des gemeindlichen Bauchefs, der auch als Aktuar einer Korporation amtet, welche mitbetroffen ist (Erw. 3c). Regierungsrat, 12.1.1998 (VVGE 1997/98 Nr. 17) Siehe Art. 3 Abs. 4 OHG (VVGE 1995/96 Nr. 31) Einreichung des Rekurses an eine unzuständige Behörde. Regierungsrat, 3.8.1971 (VVGE 1971-75 Nr. 12) Ausstandspflicht von Behördemitgliedern. Regierungsrat, 17.10.1972 (VVGE 1971-75 Nr. 13) 2 Parteifähigkeit Siehe Art. 80 Abs. 7 SchG (VVGE 1995/96 Nr. 7) Parteifähigkeit der Teilsame "Nid dem Feld", Alpnach? Frage offen gelassen (Erw. 1). Verwaltungsgericht, 13.3./5.7.1978 (VVGE 1978-80 Nr. 42) Parteifähigkeit einer einfachen Gesellschaft (Erw. 4). Verwaltungsgericht, 17.3.1978 (VVGE 1978-80 Nr. 54) 3 Prozessfähigkeit Rückweisung einer Beschwerde mangels Prozessfähigkeit. Verwaltungsgericht, 5.7.1978 (VVGE 1978-80 Nr. 31) 4 Ermittlung des Sachverhalts Auf die von einer Behörde vorgenommenen Lärmmessungen, deren Richtigkeit erst im späteren Beschwerdeverfahren bestritten wird, darf abgestellt werden (Erw. 2a). Regierungsrat, 16.10.1984 (VVGE 1983/84 Nr. 4) Die Rekursinstanz ist nur dann zur Durchführung eines Augenscheines verpflichtet, wenn die Verhältnisse anders überhaupt nicht abgeklärt werden können. Regierungsrat, 19.2.1974 (VVGE 1971-75 Nr. 16) Zweiter Schriftenwechsel und mündlicher Parteivortrag. Regierungsrat, 20.7.1971 (VVGE 1971-75 Nr. 17) Zweiter Schriftenwechsel. Regierungsrat, 2.9.1975 (VVGE 1971-75 Nr. 18) 5 Rechtliches Gehör Siehe Art. 4 aBV (VVGE 1997/98 Nr. 6) Siehe Art. 60 BGBB (VVGE 1997/98 Nr. 30) Anforderungen an die Begründung von Entscheiden; Formen des Ermessens (Erw. 3). Verwaltungsgericht, 19.5.1992 (VVGE 1991/92 Nr. 34) Das Gebot der Verhältnismässigkeit, aber auch des rechtlichen Gehörs gebieten, dass der Ersatzvornahme die Einräumung einer Erfüllungsfrist und Androhung der Ersatzvornahme vorausgehen. Nur dann tritt die Geldleistung an die Stelle der Naturalleistung (Erw. 2b). Verletzung des rechtlichen Gehörs wäre heilbar, nicht jedoch die Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes wegen des fait accompli der Ersatzvornahme (Erw. 5). Verwaltungsgericht, 5.11.1991 (VVGE 1991/92 Nr. 63) Vornahme einer Beweisabnahme in Abwesenheit der Partei zur Feststellung der tatsächlichen Verhältnisse (Erw. 1a). Kenntnisgabe sämtlicher Reklamationen an den Betroffenen vor Erlass einer Einstellungsverfügung (Erw. 1b)? Regierungsrat, 16.10.1984 (VVGE 1983/84 Nr. 4) Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Verweigerung eines Augenscheins. Regierungsrat, 17.4.1972 (VVGE 1971-75 Nr. 15) 6 Akteneinsicht Weisungen des Regierungsrates betreffend Akteneinsichtsrecht und rechtliches Gehör vom 28. August 1984. Zulässigkeit eines zweiten Schriftenwechsels im Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat (Erw. 1). Verwaltungsgericht, 12.7.1988 (VVGE 1987/88 Nr. 57) Aktenzustellung an Rechtsanwälte. Verwaltungsgericht, 11.9.1980 (VVGE 1978-80 Nr. 34) 7 Vorsorgliche Massnahmen Eine Verfahrenssistierung ist möglich, wenn der zu treffende Entscheid von einem andern abhängt oder wesentlich beeinflusst wird. Dies ist nicht der Fall, wenn vor Verwaltungsgericht die Frage der strassenmässigen Erschliessung für ein Neubauvorhaben pendent ist und das umstrittene Vorhaben lediglich ein Umbauvorhaben an der gleichen Strasse betrifft (Erw. 3.2). Regierungsrat, 7.3.2006 (VVGE 2005/06 Nr. 9) 8 Neue Vorbringen Neue Vorbringen im Beschwerdeverfahren. Regierungsrat, 18.6.1974 (VVGE 1971-75 Nr. 23) 9 Inhalt und Eröffnung von Verfügungen Die Bezeichnung einer Strasse stellt keine anfechtbare Verfügung dar (Erw. 1). Regierungsrat, 25.11.2008 (VVGE 2007/08 Nr. 12) Siehe Art. 80 Abs. 7 SchG (VVGE 1995/96 Nr. 7) Aus einer fehlenden Rechtsmittelbelehrung darf einer Partei kein Rechtsnachteil erwachsen (Erw. 1). Regierungsrat, 16.8.1994 (VVGE 1993/94 Nr. 2) Die Bezeichnung einer Strasse stellt keine anfechtbare Verfügung dar (Erw. 2 und 3). Regierungsrat, 11.4.1994 (VVGE 1993/94 Nr. 3) Die zweite Eröffnung einer Verfügung, die eine vorbehaltlose Rechtsmittelbelehrung enthält, kann gestützt auf den Anspruch auf Vertrauensschutz bewirken, dass die Rechtsmittelfrist verlängert wird (Erw. 3). Regierungsrat, 14.8.1990 (VVGE 1989/90 Nr. 5) Wann ist eine Verfügung zustellt? Regierungsrat, 26.5.1987 (VVGE 1987/88 Nr. 6) Quartierplanverfahren. Begriff der Verfügung. Rechtsgeschäftliche Willenserklärungen, blosse Ermahnungen und Meinungsäusserungen sind keine Verfügungen (Erw. 1). Verwaltungsgericht, 6.2.1987 (VVGE 1987/88 Nr. 54) Hält sich der Empfänger einer Verfügung während eines hängigen Verfahrens für längere Zeit an einem unbekannten Ort auf, so gilt eine erfolglos zugestellte Postsendung als zugestellt. Regierungsrat, 6.11.1979 (VVGE 1978-80 Nr. 5) Form behördlicher Verfügungen. Regierungsrat, 17.12.1974 (VVGE 1971-75 Nr. 14) Die Zustellung der Entscheide unter gleichzeitiger Eintreibung der Entscheidgebühr mit Nachnahme ist unstatthaft. Regierungsrat, 12.3.1974 (VVGE 1971-75 Nr. 19) 10 Wiedererwägungsgesuche Die Instanz, welche die ursprüngliche Verfügung erlassen hat, ist zur Wiedererwägung zuständig; zur Revision eines Rechtsmittelentscheids ist die Rechtsmittelinstanz zuständig (Erw. 3 und 4). Regierungsrat, 9.2.1993 (VVGE 1993/94 Nr. 4) Behandelt der Regierungsrat ein Wiedererwägungsgesuch materiell, so ist gegen seinen neuen Sachentscheid das Rechtsmittel gegeben, das gegen den ursprünglichen Entscheid zulässig war (Erw. 2a, b). Verwaltungsgericht, 27.10.1992 (VVGE 1991/92 Nr. 37) Voraussetzungen der Wiedererwägung (Erw. 1a). Verwaltungsgericht, 7.3.1991 (VVGE 1991/92 Nr. 39) Begriff des Wiedererwägungsgesuchs. Verfügungen, die nur eine zuvor erlassene Verfügung bestätigen, sind nicht beschwerdefähig, es sei denn, es bestehe ein Anspruch auf Wiedererwägung. Regierungsrat, 27.6.1989 (VVGE 1989/90 Nr. 6) Begriff des Wiedererwägungsgesuchs, der Petition und der Aufsichtsbeschwerde. Regierungsrat, 20.11.1984 (VVGE 1983/84 Nr. 6) Voraussetzungen (Erw. 1). Verwaltungsgericht, 6.6.1984 (VVGE 1983/84 Nr. 34) Zurückkommen auf Verfügungen lite pendente. Verwaltungsgericht, 19.12.1980 (VVGE 1978-80 Nr. 50) Legitimation zum Stellen eines Wiedererwägungsgesuches. Regierungsrat, 2.4.1974 (VVGE 1971-75 Nr. 25) Voraussetzungen für das Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch. Regierungsrat, 10.12.1974 (VVGE 1971-75 Nr. 27) Voraussetzungen für das Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch. Regierungsrat, 28.10.1975 (VVGE 1971-75 Nr. 28) Wiedererwägungsgesuch, notwendige Voraussetzungen für das Eintreten. Regierungsrat, 12.2.1968 (VVGE 1966-70 Nr. 53) 11 Widerruf Voraussetzungen, unter welchen ein Quartierplan, bei dem das ursprüngliche Planungsziel nicht mehr erreicht werden kann, ohne Verletzung der Gemeindeautonomie widerrufen werden kann (Erw. 4). Verwaltungsgericht, 17.3.1982 (VVGE 1981/82 Nr. 44) Unter welchen Voraussetzungen kann eine Verwaltungsverfügung widerrufen werden (Erw. 4d)? Verwaltungsgericht, 30.10./18.12.1975 (VVGE 1971-75 Nr. 128) 12 Fristen Wiederherstellung der Frist für die Einsprache im Baubewilligungsverfahren. Verwaltungsgericht, 26.11.1991 (VVGE 1991/92 Nr. 64) Beginn des Fristenlaufs für eine Beschwerde gegen eine Initiative. Regierungsrat, 6.7.1976 (VVGE 1976/77 Nr. 7) Berechnung der Rekursfrist. Regierungsrat, 18.6.1974 (VVGE 1971-75 Nr. 20) Fristenwahrung bei der Einreichung eines Wiedererwägungsgesuches. Regierungsrat, 3.9.1974 (VVGE 1971-75 Nr. 26) 13 Beschwerdelegitimation Individualklagerecht des Miteigentümers im Verwaltungsprozess (Erw. 1). Exceptio pluris litis consortium (Erw. 2). Regierungsrat, 13.7.1983 (VVGE 1983/84 Nr. 30) Obsiegenden Einsprechern ist Gelegenheit zu geben, als passive Streitgenossenschaft im Beschwerdeverfahren des Baugesuchstellers mitzuwirken. Dem Regierungsrat sind in diesem Fall auch die durch die Abweisung des Baugesuchs erledigten Einsprachen einzureichen. Regierungsrat, 1.9.1981 (VVGE 1981/82 Nr. 3) 14 Beschwerdeform / Beschwerdegründe Enthält eine Beschwerde weder ein klares Rechtsbegehren, eine Begründung noch die Unterschriften, so ist eine kurze Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen (Erw. 1b). Regierungsrat, 21.5.1996 (VVGE 1995/96 Nr. 9) Das Fehlen der Unterschrift ist ein verbesserlicher Mangel (Erw. 1). Regierungsrat, 7.6.1993 (VVGE 1993/94 Nr. 26) Anforderung an die Begründung einer Beschwerde (Erw. 1b). Verwaltungsgericht, 19.5.1992 (VVGE 1991/92 Nr. 61) Anforderungen an eine Einsprache. Schriftlichkeit, Antrag und Begründung sind Gültigkeitserfordernis (Erw. 2). Genügt eine Beschwerde diesen Anforderungen nicht, ist sie zur Verbesserung zurückzuweisen (Erw. 3). Regierungsrat, 10.4.1984 (VVGE 1983/84 Nr. 5) Anforderungen an eine Beschwerde. Mangels gesetzlicher Umschreibung im obwaldnerischen Recht ist für die Beurteilung das Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren richtungsweisend. Regierungsrat, 18.10.1977 (VVGE 1976/77 Nr. 5) Es genügt, wenn der Antrag aus der Beschwerde hervorgeht. Regierungsrat, 31.5.1977 (VVGE 1976/77 Nr. 6) 15 Aufschiebende Wirkung Verweigerung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde wegen Aussichtslosigkeit. Verwaltungsgerichtspräsident, 9.1.1991 (VVGE 1991/92 Nr. 40) Aufschiebende Wirkung einer Beschwerde. Regierungsrat, 18.5.1976 (VVGE 1976/77 Nr. 8) Voraussetzung der Gewährung aufschiebender Wirkung. Regierungsrat, 19.9.1972 (VVGE 1971-75 Nr. 22) 16 Beschwerdeentscheid Weist eine Rechtsmittelinstanz den Beschwerdegegenstand zur Beurteilung an die Vorinstanz zurück, sind die Erwägungen des Rückweisungsentscheides für die Vorinstanz bindend und müssen dem Neuentscheid der Vorinstanz zugrunde gelegt werden. Verwaltungsgericht, 17.12.1979 (VVGE 1978-80 Nr. 32) Siehe Art. 103 Abs. 1 aaStG (VVGE 1978-80 Nr. 33) Formelle Rechtskraft eines Entscheides, der nicht innert der Rechtsmittelfrist angefochten wird. Regierungsrat, 22.10.1974 (VVGE 1971-75 Nr. 21) Änderung einer Verfügung zuungunsten des Beschwerdeführers. Regierungsrat, 5.8.1975 (VVGE 1971-75 Nr. 24) 17 Aufsichtsbeschwerde Kann auf eine förmliche Beschwerde nicht eingetreten werden, so prüft der Regierungsrat in ständiger Praxis, ob er die Eingabe als Aufsichtsbeschwerde entgegennehmen kann (Erw. 2). Regierungsrat, 9.7.1996 (VVGE 1995/96 Nr. 24) Voraussetzungen für das Eintreten auf eine Aufsichtsbeschwerde. Steht einem Steuerpflichtigen der ordentliche Rechtsmittelweg offen oder hat er ihn versäumt, so ist eine Aufsichtsbeschwerde nur noch in Ausnahmefällen möglich. Regierungsrat, 26.1.1988 (VVGE 1987/88 Nr. 7) Aufsichtsbeschwerde. Voraussetzungen und Rechtswirkungen. Die Aufsichtsbeschwerde ist kein Mittel, um bei Fehlen der Einsprachelegitimation dennoch sämtliche Einsprachegründe vorbringen zu können. Regierungsrat, 10.12.1985 (VVGE 1985/86 Nr. 7) Voraussetzungen für das Eintreten auf eine Aufsichtsbeschwerde. Rechtswirkungen einer Aufsichtsbeschwerde. Verfügungen werden aufsichtsrechtlich nur dann aufgehoben, wenn klares Recht, wesentliche Verfahrensvorschriften oder öffentliche Interessen offensichtlich missachtet worden sind. Regierungsrat, 12.7.1983 (VVGE 1983/84 Nr. 7) Der Regierungsrat tritt auf eine Beschwerde, die nicht als förmliches Rechtsmittel entgegengenommen werden kann, aufsichtshalber ein, wenn der Beschwerdeführer in seiner Rechtstellung erheblich berührt ist und keine andere Möglichkeit hat, sich zu beschweren. Regierungsrat, 13.6.1978 (VVGE 1978-80 Nr. 7) Rechtswirkungen der Aufsichtsbeschwerde. Regierungsrat, 28.8.1973 (VVGE 1971-75 Nr. 29) Rechtswirkungen der Aufsichtsbeschwerde. Regierungsrat, 12.2.1974 (VVGE 1971-75 Nr. 30) 18 Nichtigkeit Siehe Art. 24 f. TSchG (VVGE 2005/06 Nr. 26) Nichtigkeit einer Verfügung infolge fehlender Zuständigkeit der verfügenden Behörde. Regierungsrat, 16.9.1986 (VVGE 1985/86 Nr. 6) Eine baupolizeiliche Verfügung ist nicht nichtig, wenn sie keine Rechtsmittelbelehrung enthält. Regierungsrat, 22.12.1981 (VVGE 1981/82 Nr. 2) Ein fehlerhafter Verwaltungsakt hat als nichtig zu gelten, wenn er einen besonders schweren, offenkundigen Rechtsmangel aufweist (Erw. 3b). Verwaltungsgericht, 30.10./18.12.1975 (VVGE 1971-75 Nr. 128) 19 Verhältnismässigkeitsgrundsatz Das Gebot der Verhältnismässigkeit, aber auch des rechtlichen Gehörs gebieten, dass der Ersatzvornahme die Einräumung einer Erfüllungsfrist und Androhung der Ersatzvornahme vorausgehen. Nur dann tritt die Geldleistung an die Stelle der Naturalleistung (Erw. 2b). Verletzung des rechtlichen Gehörs wäre heilbar, nicht jedoch die Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes wegen des fait accompli der Ersatzvornahme (Erw. 5). Verwaltungsgericht, 5.11.1991 (VVGE 1991/92 Nr. 63) 20 Öffentlich-rechtlicher Vertrag Der Klageweg gilt als Ausnahme, für Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Verträgen ist er aber nach wie vor vorgesehen, ausgenommen bei Ansprüchen aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen (Erw. 2). Die Auslegung eines ??Dokuments??, in welchem die Tragung von Erschliessungskosten geregelt wird, ergibt, dass dieses als Vertrag und nicht als Verfügung zu qualifizieren ist (Erw. 3 und 4). Regierungsrat, 11.12.2007 (VVGE 2007/08 Nr. 13) Streitsachen aus öffentlich-rechtlichen Verträgen beurteilt das Verwaltungsgericht auf Klage hin; die Beschwerde an den Regierungsrat ist nicht möglich (Erw. 1). Verfügungen können auch rechtsgeschäftliche Elemente enthalten. Im vorliegenden Fall ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zu Stande gekommen, indem eine Ziffer der Baubewilligung einen Antrag auf Vertragsabschluss darstellte, welchem die private Partei durch konkludentes Verhalten zustimmte (Erw. 2). Regierungsrat, 25.11.2008 (VVGE 2007/08 Nr. 14) Privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Vertrag (Erw. 1)? Clausula rebus sic stantibus? Verneint bei durchschnittlich normaler Entwicklung, wie konjunkturellen Schwankungen, langsamer Geldentwertung (Erw. 3b). Verwaltungsgericht, 17.12.1991 (VVGE 1991/92 Nr. 38) 21 Erläuterungsgesuch Das Erläuterungsgesuch dient nicht dazu, der Rechtsmittelinstanz Rechts- und Tatfragen im Hinblick auf einen Weiterzug der Beschwerdesache zu unterbreiten (Erw. 2 und 3). Regierungsrat, 9.7.1996 (VVGE 1995/96 Nr. 3) Gesetz über die Gerichtsorganisation vom 22. September 1996 (GOG) Art. 14 f. Siehe Art. 62 Abs. 1 StVG (VVGE 2005/06 Nr. 9) Abs. 1 Bst. a, c und d. Aufgrund des Wortlauts der Konzession hat die Konzessionärin die Kosten zu übernehmen, die entstehen, weil ihre Druckleitung infolge von Bachverbauungsarbeiten verlegt werden muss. Streitigkeiten aus dieser Konzession sind demzufolge auf dem Klageweg durch das Verwaltungsgericht zu beurteilen (Erw. 1.2 und 1.2.1). Regierungsrat, 30.3.2010 (VVGE 2009/10 Nr. 6) Abs. 1 Bst. a. Siehe Art. 29 Abs. 1 BV (VVGE 2009/10 Nr. 42) Abs. 1 Bst. d. Da die Vorsteherin des Sicherheits- und Gesundheitsdepartements nicht persönlich am Verfahren beteiligt war, ist sie nicht ausstandspflichtig (Erw. 1). Regierungsrat, 29.8.2006 (VVGE 2005/06 Nr. 12) Art. 15 Bst. b. Siehe Art. 29 Abs. 1 BV (VVGE 2009/10 Nr. 42) Art. 18 Bst. b. Siehe Art. 62 Abs. 1 StVG (VVGE 2005/06 Nr. 9) Art. 26 Abs. 1. Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Verfahrens, nachdem das Gericht dem Beschwerdeführer wegen mutwilliger Prozessführung die Verfahrenskosten auferlegt hat. Verwaltungsgerichtspräsident, 10.1.2001 (VVGE 2001/02 Nr. 24) Art. 29 Abs. 1. Siehe Art. 3 Abs. 2 (VVGE 2001/02 Nr. 27) Art. 31 Abs. 1. Krankheit des Rechtsvertreters als Grund für die Wiederherstellung einer Frist. Die unverschuldete Verhinderung des Anwalts endet und die zehntägige Wiederherstellungsfrist beginnt zu laufen, sobald der Anwalt in die Lage kommt, entweder die versäumte Prozesshandlung selbst nachzuholen oder damit einen geeigneten Substituten zu beauftragen oder aber den Klienten auf die Notwendigkeit der Fristeinhaltung aufmerksam zu machen. Verwaltungsgerichtspräsident, 11.9.1997 (VVGE 1997/98 Nr. 33) Art. 35 Bst. a. Siehe Art. 955 ZGB (VVGE 1997/98 Nr. 34) Art. 61 Bst. a. Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtspräsidiums für die vorzeitige Besitzeinweisung (Erw. 1). Verwaltungsgerichtspräsident, 19.9.2000 (VVGE 1999/00 Nr. 43) Art. 62 Siehe Art. 88 Abs. 1 KV (VVGE 2001/02 Nr. 1) Abs. 1. Siehe Art. 137 Abs. 1 Ziff. 3 EG zum ZGB (VVGE 2005/06 Nr. 15) Abs. 1 Bst. a. Siehe Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren, ungeschriebene Grundsätze, 20 Öffentlich-rechtlicher Vertrag (VVGE 2007/08 Nr. 13) Abs. 1 Bst. a. Siehe Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren, ungeschriebene Grundsätze, 20 Öffentlich-rechtlicher Vertrag (VVGE 2007/08 Nr. 14) Abs. 1 Bst. d. Siehe Art. 955 ZGB (VVGE 1997/98 Nr. 34) Art. 63 Siehe Art. 73 Abs. 1 BVG (VVGE 1997/98 Nr. 52) Art. 64 ff. Wer zulässigerweise sein Desinteresse am Prozess erklärt (Prozessabstand), ist nicht am Verfahren beteiligt und kann auch nicht mit Kosten belastet werden. Seine Eingaben sind insoweit aus dem Recht zu weisen, als darin Ausführungen zur Sache enthalten sind (Erw. 2). Verwaltungsgericht, 24.9.1999 (VVGE 1999/00 Nr. 41) ff. Konzession zur Entnahme von Trink- und Brauchwasser. Das Verwaltungsgericht kann bei der Prüfung der Zulässigkeit der Konzessionserteilung nur (aber immerhin) vorfrageweise ermitteln, ob ein Dritter Eigentum an der Quelle hat (Erw. 1b). Prozessabstand der Konzessionärin (Erw. 1c). Verwaltungsgericht, 30.4.2001 (VVGE 2001/02 Nr. 29) ff. Voraussetzungen der Beiladung im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht (Erw. 1). Verwaltungsgericht, 20.12.2001 (VVGE 2001/02 Nr. 37) Zulässigkeit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht gegen den Schutz- und Nutzungsplan Wildruhegebiete (Erw. 1 und 2). Auf Beschwerden gegen Schutz- und Nutzungspläne tritt das Verwaltungsgericht erst ein, wenn die Genehmigung der zuständigen Behörde vorliegt (Erw. 3; Praxisänderung). Sistierung des Verfahrens vor Verwaltungsgericht bis der Genehmigungsentscheid des Kantonsrats vorliegt (Erw. 4). Verwaltungsgericht, 13.11.2013 (VVGE 2011-13 Nr. 38) Abs. 1. Siehe Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren, ungeschriebene Grundsätze, 9 Inhalt und Eröffnung von Verfügungen (VVGE 2007/08 Nr. 12) Abs. 1. Zulässigkeit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht gegen einen Entscheid des Landammanns über die Nichtwiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Erw. 1). Verwaltungsgericht, 27.9.2007 (VVGE 2007/08 Nr. 28) Abs. 1. Siehe Art. 77 Abs. 2 KV (VVGE 1997/98 Nr. 37) Abs. 1 Bst. a. Entscheide des Regierungsrates betreffend Festsetzung des Normalbesatzes nach Sömmerungsbeitragsverordnung sind an das Bundesverwaltungsgericht weiterziehbar. Verwaltungsgericht, 27.9.2007 (VVGE 2007/08 Nr. 47) Abs. 1 Bst. a. Siehe Art. 61 Abs. 5 Bst. c BauG (VVGE 2005/06 Nr. 42) Abs. 1 Bst. a. Das Gemeinwesen kann vermögensrechtliche Ansprüche aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen auf dem Verfügungsweg entscheiden. Demnach ist die Beschwerde und nicht die verwaltungsgerichtliche Klage gegeben (Erw. 1). Verwaltungsgericht, 30.4.2004 (VVGE 2003/04 Nr. 30) Abs. 1 Bst. a. Siehe Art. 17 Feuerschutzgesetz (VVGE 2003/04 Nr. 33) Abs. 1 Bst. a. Zulässigkeit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht gegen die Abweisung eines auf Art. 21 Abs. 2 RPG gestützten Umzonungsbegehrens (Erw. 2). Verwaltungsgericht, 30.4.2001 (VVGE 2001/02 Nr. 36) Abs. 1 Bst. a. Bei der durch den Staat ausgesprochenen Kündigung handelt es sich um eine Verfügung, die im Kanton letztinstanzlich beim Verwaltungsgericht angefochten werden kann (Erw. 2). Verwaltungsgericht, 28.4.2000 (VVGE 1999/00 Nr. 35) Abs. 1 Bst. c. Siehe Art. 61 Abs. 5 Bst. c BauG (VVGE 2005/06 Nr. 42) Abs. 1 Bst. c. Siehe Art. 61 Abs. 5 BauG (VVGE 1999/00 Nr. 44) Abs. 1 Bst. c. Gegen den eine Bevormundung bestätigenden Entscheid des Regierungsrates kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht geführt werden (Erw. 1). Verwaltungsgericht, 27.2.1998 (VVGE 1997/98 Nr. 36) Abs. 1 Bst. c. Siehe Art. 61 Abs. 5 Bst. c BauG (VVGE 1997/98 Nr. 37) Abs. 1 Bst. d. Siehe Art. 6 Abs. 2 FAG (VVGE 1999/00 Nr. 54) Abs. 2. Gegen Erlasse kann nicht Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Verwaltungsgericht, 19.12.2012 (VVGE 2011-13 Nr. 39) Abs. 2. Die Legitimation in der Sache selbst kann nicht dadurch herbeigeführt werden, dass die Beschwerdeführerin Verfahrensfehler der Vorinstanz geltend macht (Erw. 4). Verwaltungsgericht, 18.8.2005 (VVGE 2005/06 Nr. 33) Abs. 3 i.V.m. Art. 93 Abs. 1 BGG. Unter welchen Voraussetzungen ist ein Rückweisungsentscheid anfechtbar? Anwendungsfall der Aufhebung einer Baubewilligung durch den Regierungsrat, verbunden mit einer Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung, ob eine Zweitwohnung vorliegt. Verwaltungsgericht, 13.11.2013 (VVGE 2011-13 Nr. 40) Art. 65 Siehe Art. 6 Abs. 2 FAG (VVGE 1999/00 Nr. 54) Bst. a. Legitimation zur Beschwerde gegen einen Quartierplan; Ablehnung einer "rügenbezogenen" Beurteilung der Legitimation und Bestätigung der bisherigen Praxis (Erw. 2). Verwaltungsgericht, 12.11.2009 (VVGE 2009/10 Nr. 29) Bst. a. Beschwerde gegen die Genehmigung eines Quartierplans. Streitgegenstand und Beschwer bei "teilweiser Gutheissung im Sinne der Erwägungen" durch den Regierungsrat (Erw. 2a). Bestätigung der bisherigen Legitimationspraxis unter der Geltung des neuen Bundesgerichtsgesetzes (Erw. 2b). Verwaltungsgericht, 17.4.2008 (VVGE 2007/08 Nr. 39) Bst. a. Legitimation der Gemeinde zur Anfechtung eines Rückweisungsentscheids betreffend Einbürgerung (Erw. 2 und 3). Verwaltungsgericht, 25.10.2006 (VVGE 2005/06 Nr. 31) Bst. a. Legitimation zur Beschwerde gegen die Linienführung eines Radweges. Die Legitimation ist von Amtes wegen zu prüfen. Offenlassen der Frage durch die Vorinstanz (Erw. 2). Der wirtschaftliche Nachteil durch den Wegfall eines unbedeutenden Teils der Kunden begründet nicht die "spezifische Beziehungsnähe", welche zur Anfechtung der geplanten Streckenwahl erforderlich wäre (Erw. 3). Verwaltungsgericht, 18.8.2005 (VVGE 2005/06 Nr. 33) Bst. a. Beschwerdelegitimation der Gemeinde im Quartierplanverfahren einer relativ grossen Überbauung mit markantem Erscheinungsbild zwecks Sicherstellung von Alterswohnungen (Erw. 3). Verwaltungsgericht, 13.12.2006 (VVGE 2005/06 Nr. 44) Bst. a. Die Gemeinde ist in Bezug auf finanzielle Belastungen aus dem Dienstverhältnis des Gemeindepersonals ähnlich wie ein Privater betroffen und folglich zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht gegen einen sie belastenden Entscheid des Regierungsrates legitimiert (Erw. 2). Verwaltungsgericht, 30.4.2004 (VVGE 2003/04 Nr. 30) Bst. a. Voraussetzungen, unter denen eine Gemeinde ausserhalb ihres Autonomiebereichs zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert ist (Erw. 1). Verwaltungsgericht, 30.4.2001 (VVGE 2001/02 Nr. 25) Bst. a. Soweit sich die Gemeinde auf die Gemeindeautonomie beruft, weil sie zur Bezahlung der Prämienausstände an die Krankenkasse verpflichtet wurde, ist sie zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert. Die allgemeine Beschwerdelegitimation gemäss Art. 65 Bst. a GOG ist hingegen nicht gegeben (Erw. 3). Verwaltungsgericht, 29.12.2000 (VVGE 1999/00 Nr. 53) Bst. a. Das ausserkantonale Spital ist gemäss kantonalem Recht legitimiert, gegen einen abweisenden Kostengutspracheentscheid Rechtsmittel zu erheben. Die Anwendung neuen Verfahrensrechts auf pendente Angelegenheiten stellt keine unzulässige Rückwirkung dar (Erw. 3). Verwaltungsgericht, 25.2.1997 (VVGE 1997/98 Nr. 47) Bst. b. Siehe Art. 65 Bst. a GOG (VVGE 2005/06 Nr. 31) Bst. b. Autonomiebeschwerde. Abgeltung für nicht erstellte Parkplätze. Ist auf eine Beschwerde im Zusammenhang mit der behaupteten Verletzung der Gemeindeautonomie einzutreten, so sind die Rügen der Gemeinde nur insoweit zu prüfen, als ihr im in Frage stehenden Sachbereich Autonomie zusteht. Beim Entscheid, ob eine bewilligungspflichtige Zweckänderung einer Baute vorliegt, welche die Pflicht zur Erstellung von Abstellflächen für Motorfahrzeuge und Fahrräder auslöst, verfügt die Gemeinde über keine Autonomie (Erw. 2 bis 5). Verwaltungsgericht, 30.4.2001 (VVGE 2001/02 Nr. 25) Bst. b. Legitimation der Gemeinde, die sich auf ihre Autonomie beruft (Erw. 3). Verwaltungsgericht, 24.9.1999 (VVGE 1999/00 Nr. 41) Bst. b. Siehe Art. 65 Bst. a GOG (VVGE 1999/00 Nr. 53) Bst. c. Auch wenn ein Sportclub grundsätzlich Träger des Verbandsbeschwerderechts ist, so ist er zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht nicht legitimiert, wenn er im Interesse seiner Mitglieder die Reduktion des Perimeters eines Wildruhegebiets verlangt, damit eine Varianten- und Freeriderabfahrt weiterhin befahrbar bleibt. Verwaltungsgericht, 13.11.2013 (VVGE 2011-13 Nr. 41) Bst. c. Siehe Art. 37 Abs. 2 NSV (VVGE 1999/00 Nr. 42) Bst. c. Siehe Art. 37 Abs. 2 NSV (VVGE 1997/98 Nr. 45) Bst. c. Siehe Art. 65 Bst. a GOG (VVGE 1997/98 Nr. 47) Art. 66 Bst. c. Siehe Art. 69 Abs. 1 StVG (VVGE 2003/04 Nr. 31) Art. 67 Abs. 3. Novenrecht im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (Erw. 5b/f). Verwaltungsgericht, 18.8.2005 (VVGE 2005/06 Nr. 36) Art. 85 Abs. 2. Siehe Art. 61 Bst. a GOG (VVGE 1999/00 Nr. 43) Gesetz über die Gerichtsorganisation vom 4. März 1973 (aGOG) Art. 16 Abs. 1. Darf das Verwaltungsgericht Entscheide auf dem Zirkulationsweg treffen? Verwaltungsgericht, 12./25.11.1980 (VVGE 1978-80 Nr. 35) Art. 17 Ausschluss eines Richters, der im Zeitpunkt der Veranlagung der angefochtenen Steuer Mitglied des Gemeinderates war? Verwaltungsgericht, 14.11.1989 (VVGE 1989/90 Nr. 44) Abs. 1 Bst. b. Siehe Art. 199 aStG (VVGE 1993/94 Nr. 47) Art. 18 Siehe Art. 17 aGOG (VVGE 1989/90 Nr. 44) Art. 28 Die Bestimmungen über die Gerichtsferien verbieten dem Verwaltungsgericht nicht, während der Gerichtsferien Beratungen abzuhalten und Urteile zu fällen (Erw. 1). Verwaltungsgericht, 27.7.1979 (VVGE 1978-80 Nr. 37) Art. 30 Ein den Bürger belastender Verwaltungsakt, namentlich die Erhebung einer Verwaltungsgebühr, bedarf einer gesetzlichen Grundlage. Wer eine Amtshandlung veranlasst, hat eine Verwaltungsgebühr zu tragen, doch nur dann, wenn er die öffentlichen Organe für seine persönlichen Interessen in Anspruch nimmt. Verwaltungsgericht, 20.11.1974 (VVGE 1971-75 Nr. 127) Art. 62 Abgrenzung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde von der verwaltungsgerichtlichen Klage (Erw. 3). Verwaltungsgericht, 30.10.1990 (VVGE 1989/90 Nr. 33) Abgrenzung zwischen verwaltungsgerichtlichem Klageverfahren und verwaltungsgerichtlichem Beschwerdeverfahren; Streitigkeiten, für die Art. 62 GOG das Klageverfahren vorsieht, dürfen nicht durch einseitige Verfügung erledigt werden, ausser wenn ein spezieller Erlass dies ausdrücklich vorsieht. Umgekehrt sind Streitfälle, für die nicht der Klageweg vorgeschrieben ist, durch Erlass einer Verfügung zu erledigen (Erw. 1). Verwaltungsgericht, 15.9.1986 (VVGE 1985/86 Nr. 56) Abs. 1. Die durch eine Ersatzvornahme entstandene Forderung des Gemeinwesens darf durch das Gemeinwesen dem im Verzug liegenden Dritten gegenüber grundsätzlich auf dem Verfügungsweg geltend gemacht werden, soweit eine gesetzliche Grundlage für die Ersatzvornahme bestand (Erw. 1a). Verjährung von Bedingungen und Auflagen in Baubewilligungen: Es kommt keine kürzere als die zehnjährige Verjährungsfrist in Frage. Frage der konkreten Verjährungsfrist offen gelassen (Erw. 1b). Ersatzvornahme und antizipierte Ersatzvornahme: Voraussetzungen (Erw. 5). Regierungsrat, 9.4.1991 (VVGE 1991/92 Nr. 5) Abs. 1. Die Rückerstattung der Aufwendungen für eine Ersatzvornahme kann nicht wahlweise auf dem Klageweg oder verfügungsmässig geltend gemacht werden (Erw. 1a). Hat daher die Gemeinde an sich zu Recht den Verfügungsweg beschritten, erweist sich aber, dass deren Anspruch verwirkt ist, bleibt ihr auch der Klageweg versagt (Erw. 1b). Verwaltungsgericht, 5.11.1991 (VVGE 1991/92 Nr. 63) Abs. 1. Parteifähigkeit des Kantonsspitals Obwalden (Erw. 1)? Erörterung der Frage, ob das Verhältnis zwischen den Benützern und dem Kantonsspital öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Natur ist (Erw. 2 und 3). Verwaltungsgericht, 30.12.1981 (VVGE 1981/82 Nr. 41) Abs. 1. Rückforderungen öffentlich-rechtlicher Natur sind mittels vermögensrechtlicher Klage beim Verwaltungsgericht geltend zu machen (Erw. 1). Verwaltungsgericht, 22.12.1978 (VVGE 1978-80 Nr. 27) Abs. 1. Anstände aus Vereinbarungen zwischen der Gemeinde und Grundeigentümern in bezug auf private Kanalisationen gehören vor den Zivilrichter (Erw. 4). Verwaltungsgericht, 10.7.1979 (VVGE 1978-80 Nr. 63) Abs. 1 Bst. a. Privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Vertrag (Erw. 1)? Mit dem Inkrafttreten öffentlich-rechtlicher Eigentumsbeschränkungen fallen frühere, solche Beschränkungen beinhaltende Verträge nicht eo ipso dahin (Erw. 2). Zwischen den dem privaten Recht und den dem öffentlichen Recht angehörenden Parteien eines öffentlich-rechtlichen Vertrages besteht nicht notwendigerweise ein Subordinationsverhältnis, welches eine besondere Schutzbedürftigkeit der privaten Partei begründete (Erw. 3a). Clausula rebus sic stantibus? Verneint bei durchschnittlich normaler Entwicklung, wie konjunkturellen Schwankungen, langsame Geldentwertung (Erw. 3b). Verwaltungsgericht, 17.12.1991 (VVGE 1991/92 Nr. 38) Abs. 1 Bst. c. Sind Lohnrückforderungen aus Beamtenverhältnissen auf dem Klageweg oder verfügungsmässig geltend zu machen (Erw. 3)? Verwaltungsgericht, 5.11.1991 (VVGE 1991/92 Nr. 35) Abs. 1 Bst. c. Das Begehren einer seit mehreren Jahren an der Kantonsschule in Sarnen angestellten Lehrerin, es seien ihr in Berücksichtigung ihrer vor Stellenantritt in anderen Kantonen geleisteten Unterrichtstätigkeit zusätzliche Dienstalterszulagen auszurichten, ist als Wiedererwägungsgesuch und nicht als Beförderungsgesuch zu qualifizieren (Erw. 1). Behandelt der Regierungsrat ein Wiedererwägungsgesuch materiell, so ist gegen seinen neuen Sachentscheid das Rechtsmittel gegeben, das gegen den ursprünglichen Entscheid zulässig war (Erw. 2a, b). Die Begründung des Arbeitsverhältnisses als Kantonsschullehrerin erfolgt durch mitwirkungsbedürftige Verfügung. Die Anfechtung der darin getroffenen Anordnungen über die Lohnzahlung hat daher in Abweichung von Art. 62 Abs. 1 Bst. c GOG nicht durch Klage, sondern durch Beschwerde beim Verwaltungsgericht zu erfolgen (Erw. 2c, d). Anordnungen über die Lohnzahlung im Anstellungsbeschluss können nur nach den Grundsätzen über die Abänderung von Verfügungen nachträglich geändert werden (Erw. 3). Die nachträgliche Anfechtung der ausgehandelten Anstellungsbedingungen verstösst nur dann nicht gegen Treu und Glauben, wenn der Anstellungsbeschluss zwingendes Recht oder allgemeine Rechtsgrundsätze verletzt (Erw. 4). Verwaltungsgericht, 27.10.1992 (VVGE 1991/92 Nr. 37) Abs. 1 Bst. c. Siehe Art. 3 Sozialhilfegesetz (VVGE 1985/86 Nr. 36) Abs. 1 Bst. e. Rechtsprechung in Enteignungssachen. Siehe (VVGE 1978-80 S. 147) Art. 63 Siehe Art. 62 aGOG (VVGE 1989/90 Nr. 33) Siehe Art. 62 aGOG (VVGE 1985/86 Nr. 56) Parteifähigkeit im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht: Wer parteifähig ist, bestimmt für private Subjekte das Zivilrecht, für öffentliche das Staats- und Verwaltungsrecht (Erw. 1). Das einzelne Mitglied einer Erbengemeinschaft hat hinsichtlich Fürsorgehandlungen ein Individualklagerecht, ist also in diesem beschränkten Rahmen parteifähig (Erw. 2 und 3). Verwaltungsgericht, 8.2.1977 (VVGE 1976/77 Nr. 42) Der Nichteintretensentscheid des Regierungsrates über ein Wiedererwägungsgesuch ist mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde anfechtbar. Verwaltungsgericht, 22.4.1975 (VVGE 1971-75 Nr. 122) Abs. 1. Weist der Regierungsrat als Aufsichtsbehörde eine Aufsichtsbeschwerde ab, so kann dieser Entscheid nicht mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden. Das Verwaltungsgericht hat auf Beschwerde hin aber zu prüfen, ob der Regierungsrat zu Recht von einer blossen Anzeige bzw. Aufsichtsbeschwerde ausgegangen ist, oder ob er in einem förmlichen Rechtsmittelverfahren einen anfechtbaren Beschwerdeentscheid hätte treffen müssen (Erw. 1b). Verwaltungsgericht, 9.2.1996 (VVGE 1995/96 Nr. 36) Abs. 1. Siehe Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren, ungeschriebene Grundsätze, 9 Inhalt und Eröffnung von Verfügungen (VVGE 1993/94 Nr. 3) Abs. 1. Die Verleihung des Enteignungsrechts eröffnet das Zwangsenteignungsverfahren, unterliegt aber nicht dem verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren, sondern zunächst einem besonderen Einspracheverfahren. Verwaltungsgericht, 24.3.1993 (VVGE 1993/94 Nr. 33) Abs. 1. Die Verweigerung der (Jahres)Aufenthaltsbewilligung ist mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar (Erw. 2). Verwaltungsgericht, 26.3.1993 (VVGE 1993/94 Nr. 36) Abs. 1. Schutzpläne nach der Denkmalschutzverordnung stehen dem Einzelakt näher als dem generell-abstrakten Rechtssatz und sind daher an das Verwaltungsgericht weiterziehbar (Erw. 5). Regierungsrat, 22.12.1992 (VVGE 1991/92 Nr. 7) Abs. 1. Siehe Art. 62 Abs. 1 Bst. c aGOG (VVGE 1991/92 Nr. 37) Abs. 1. Anfechtbarkeit der privatrechtsgestaltenden Genehmigung eines Tauschvertrages betreffend Allmendteil durch die Allmendkommission. Verwaltungsgericht, 22.3.1989 (VVGE 1989/90 Nr. 35) Abs. 1. Siehe Art. 81 Abs. 1 KV (VVGE 1989/90 Nr. 37) Abs. 1. Zulässigkeit der kantonalen Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen fremdenpolizeiliche Entscheidungen bei Ausschluss der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht (Erw. 2). Verwaltungsgericht, 12.9.1990 (VVGE 1989/90 Nr. 38) Abs. 1. Entscheidungen des EWO-Verwaltungsrates gemäss Ziff. 15.1 EAR 80 (Reglement für die Abgabe elektrischer Energie) unterliegen der Beschwerde an das Verwaltungsgericht (Erw. 1). Verwaltungsgericht, 20.7.1987 (VVGE 1987/88 Nr. 53) Abs. 1. Anfechtbarkeit eines Beschlusses, der zwar die angefochtene Bewilligung aufhebt, aber gleichzeitig die Erschlossenheit des Baugrundes bejaht. Anfechtbarer Teilentscheid (Erw. 1). Verwaltungsgericht, 12.3.1987 (VVGE 1987/88 Nr. 56) Abs. 1. Rechtsnatur des Planes. Erlass oder Verfügung? Ungeachtet der Form des Planes ist auf dessen materiellen Gehalt abzustellen, namentlich darauf, ob der Plan in seiner materiellen Bedeutung einer Baubewilligung gleichkommt (Erw. 2). Anfechtbarkeit der regierungsrätlichen Genehmigung von Baureglementen und Zonenplänen? Die regierungsrätliche Genehmigung eines Zonenplanes, der einem Erlass nahekommt, gilt - gleich wie die Genehmigung eines Baureglementes - als generell-abstrakter Erlass und ist deshalb nicht selbständig beim Verwaltungsgericht anfechtbar (Erw. 2). Anfechtbarkeit der regierungsrätlichen einspracheweisen Überprüfung eines Zonenplanentwurfes? Praxisänderung. Unter den gleichen Voraussetzungen stellt auch die einspracheweise Überprüfung eines Zonenplanentwurfes durch den Regierungsrat eine vorweggenommene prinzipale Normenkontrolle dar, welche sich der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht entzieht (Erw. 3). Verwaltungsgericht, 11.12.1985 (VVGE 1985/86 Nr. 40) Abs. 1. Hat ein Plan materiell eine Bedeutung, die derjenigen einer Baubewilligung nahekommt, gilt er als Verfügung. Andernfalls ist er den Erlassen zuzurechnen. Die Einzonung auch nur einer Parzelle gilt nicht als Verfügung, weil der Zonenplan weder über die Erschliessung noch die bauliche Gestaltung Details enthält. Deshalb ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässig. Verwaltungsgericht, 20.5.1981 (VVGE 1981/82 Nr. 42) Abs. 1. Hat ein Quartierplan materiell eine Bedeutung, die derjenigen einer Baubewilligung nahekommt, gilt dessen Genehmigung als Verfügung (Erw. 1). Verwaltungsgericht, 3.7.1981 (VVGE 1981/82 Nr. 43) Abs. 1. Rechtsnatur von Quartierplänen; Anfechtbarkeit. Soweit Quartierpläne der Einzelverfügung näher stehen als dem generell-abstrakten Rechtssatz, kann deren Genehmigung bzw. der Widerruf einer Genehmigung durch den Regierungsrat beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Anwendungsfall bei einem rudimentären Quartierplan (Erw. 1). Verwaltungsgericht, 17.3.1982 (VVGE 1981/82 Nr. 44) Abs. 1. Die Rüge, Art. 34 der Einführungsverordnung zum OR verstosse gegen Art. 118 HRegV, ist mittels Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht vorzubringen, weshalb das kantonale Verwaltungsgericht hiefür nicht zuständig ist (Erw. 1). Verwaltungsgericht, 9.7.1981 (VVGE 1981/82 Nr. 45) Abs. 1. Der Auftrag des Regierungsrates an das Baudepartement, gegen den Bauherr Strafanzeige wegen Verletzung baupolizeilicher Übertretungen zu erstatten, kann nicht mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden (Erw. 1). Verwaltungsgericht, 17.12.1979 (VVGE 1978-80 Nr. 28) Abs. 1. Kann ein Zwischenentscheid nicht wieder gutzumachende Nachteile bewirken, gilt er als Entscheid im Sinne von Art. 63 Abs. 1 GOG und ist mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar. Verwaltungsgericht, 14.5.1980 (VVGE 1978-80 Nr. 29) Abs. 1. Rückweisungsentscheide sind auch insoweit anfechtbar, als darin über den Streitgegenstand in für die Vorinstanz verbindlicher Weise geurteilt wird (Erw. 2). Verwaltungsgericht, 14.5.1980 (VVGE 1978-80 Nr. 33) Abs. 1. Bodenverbesserung: Kompetenzattraktion (Erw. 1). Verwaltungsgericht, 2.3.1979 (VVGE 1978-80 Nr. 39) Abs. 1. Grundbuchwesen: Fragen, die nur die Anwendung des kantonalen Gebührentarifs betreffen, unterliegen der endgültigen Beurteilung durch die kantonalen Behörden. Zulässigkeit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde (Erw. 2). Verwaltungsgericht, 2.4.1979 (VVGE 1978-80 Nr. 40) Abs. 1. Ändert der Regierungsrat anlässlich des konstitutiv wirkenden Genehmigungsverfahrens einen kommunalen Rechtsetzungserlass, liegt kein Entscheid im Sinne von Art. 63 Abs. 1 GOG, sondern ein sog. zusammengesetzter Rechtsetzungsakt vor, der beim Verwaltungsgericht nicht selbständig angefochten werden kann, da der Kanton Obwalden die abstrakte Normenkontrolle nicht kennt (Erw. 1 bis 3). Verwaltungsgericht, 17.3.1978 (VVGE 1978-80 Nr. 54) Abs. 1. Strassenverzeichnis als Summe von Einzelverfügungen. Strassenbezeichnung, die Änderung der Bezeichnung sowie die Abweisung eines Änderungsgesuchs sind anfechtbare Entscheide (Erw. 1b). Verwaltungsgericht, 19.12.1980 (VVGE 1978-80 Nr. 61) Abs. 1. Die Festsetzung des Perimeters durch die Schatzungskommission gemäss Art. 7 WBPG unterliegt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Erw. 1). Verwaltungsgericht, 26.4.1979 (VVGE 1978-80 Nr. 62) Abs. 1. Siehe Art. 6 Abs. 4 BeO (VVGE 1976/77 Nr. 36) Abs. 1. Siehe Art. 48 Abs. 1 KV (VVGE 1976/77 Nr. 37) Abs. 1. Gegen in Erledigung von Aufsichtsbeschwerden ergangene Entscheide des Regierungsrates ist die verwaltungsgerichtliche Beschwerde ausgeschlossen. Verwaltungsgericht, 8.7.1976 (VVGE 1976/77 Nr. 38) Abs. 1. Submissionswesen. Ein Rechtssätzen des Verwaltungsrechts, namentlich der eidgenössischen Submissionsverordnung unterliegender Zuschlag öffentlicher Arbeiten bzw. die Genehmigung eines solchen Zuschlags durch den Regierungsrat ist ein beschwerdefähiger Entscheid im Sinne von Art. 63 Abs. 1 GOG. Bestätigung der Rechtsprechung (Erw. 1 bis 5). Verwaltungsgericht, 9.11.1977 (VVGE 1976/77 Nr. 39) Abs. 1. Ansprüche aus verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnissen sind von den Trägern der öffentlichen Verwaltung nötigenfalls durch Leistungsklage geltend zu machen, es sei denn, ein Rechtssatz ermächtige dazu, den Anspruch durch Verwaltungsakt geltend zu machen. Verwaltungsgericht, 19.12.1977 (VVGE 1976/77 Nr. 40) Abs. 1. Die Verweigerung der Zusicherung eines (Wirtschafts)Patentes stellt einen beschwerdefähigen Verwaltungsakt dar (Erw. 1a). Verwaltungsgericht, 30.10./18.12.1975 (VVGE 1971-75 Nr. 128) Abs. 2. Soweit eine Rechtsverweigerung durch Vorenthalten einer Antwort an den Anzeigesteller geltend gemacht wird, tritt das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde ein (Erw. 2a). Verwaltungsgericht, 9.2.1996 (VVGE 1995/96 Nr. 36) Abs. 2. Der Anzeigesteller hat Anspruch auf eine Antwort der Behörde. Die Nichtbehandlung einer Aufsichtsbeschwerde bedeutet daher eine anfechtbare Rechtsverweigerung (Erw. 6). Verwaltungsgericht, 6.2.1987 (VVGE 1987/88 Nr. 54) Art. 64 Siehe Art. 83 KV (VVGE 1981/82 Nr. 36) Bst. a. Siehe Art. 29 Abs. 2 DSV (VVGE 1991/92 Nr. 6) Bst. a. Legitimation des Mieters zur Beschwerde gegen eine Baubewilligung (Erw. 1). Verwaltungsgericht, 26.11.1991 (VVGE 1991/92 Nr. 60) Bst. a. Stimmrechtsbeschwerde. Steht nicht die Auszonung eines Grundstückes als solche zur Diskussion, sondern die rechtliche Zulässigkeit der eine Auszonung bezweckenden Initiative, gelten nur die Stimmberechtigten, nicht aber auch der (nicht stimmberechtigte) Grundeigentümer der von der Auszonung bedrohten Liegenschaft als unmittelbar betroffen und zur Anfechtung der Erheblicherklärung der Initiative und deren Unterbreitung der Volksabstimmung als legitimiert. Verwaltungsgericht, 30.10.1990 (VVGE 1989/90 Nr. 34) Bst. a. Beschwerdelegitimation eines Dritten, der nicht Vertragspartei ist (Erw. 1). Verwaltungsgericht, 22.3.1989 (VVGE 1989/90 Nr. 35) Bst. a. Beschwerdebefugnis des betroffenen Arbeitnehmers (Erw. 3a), des Arbeitgebers (Erw. 3b) und des Wirteverbandes (Erw. 3c) gegen den ablehnenden Entscheid, eine Saison- in eine Jahresaufenthaltsbewilligung umzuwandeln. Verwaltungsgericht, 12.9.1990 (VVGE 1989/90 Nr. 38) Bst. a. Legitimation zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Zusammenfassung der Rechtsprechung (Erw. 1a und 1b). Verwaltungsgericht, 12.10.1989 (VVGE 1989/90 Nr. 48) Bst. a. Beschwerdelegitimation des Kantonalen Wirteverbandes in bezug auf die einem Dritten erteilte Patentzusicherung (Erw. 2)? Verwaltungsgericht, 16.5.1990 (VVGE 1989/90 Nr. 56) Bst. a. Eine rechtsgeschäftliche Vertretung der Stockwerkeigentümergemeinschaft im Beschwerdeverfahren setzt einen entsprechenden Beschluss der Stockwerkeigentümerversammlung voraus und nicht bloss eine Reihe von Vollmachten einzelner Stockwerkeigentümer (Erw. 1). Wer am vorinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt war, dem fehlt die Legitimationsvoraussetzung der Beschwer. Ein Parteiwechsel ist daher im Anfechtungsverfahren ausgeschlossen (Erw. 2). Verwaltungsgericht, 26.10.1988 (VVGE 1987/88 Nr. 39) Bst. a. Legitimation des Nachbarn (Erw. 1). Vorentscheid. Das auf den Vorentscheid hinzielende Verfahren unterliegt grundsätzlich den Anforderungen des Hauptverfahrens (Erw. 2a). Voraussetzungen, unter welchen nachträgliche Projektänderungen zu einer Änderung bzw. Anpassung des Baugespanns und zu einer Wiederholung der Publikation bzw. Auflage führen (Erw. 2b). Verwaltungsgericht, 19.2.1987 (VVGE 1987/88 Nr. 55) Bst. a. Legitimation eines Berufskollegen (Erw. 2) und eines Berufsverbandes (Erw. 3) zur Anfechtung der Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung. Wann ist die zahnmedizinische Versorgung einer Gemeinde durch eidgenössisch diplomierte Zahnärzte nicht mehr gewährleistet, so dass auch Zahnärzten mit ausländischem Diplom die selbständige Berufsausübung bewilligt werden kann? (Erw. 4) Verwaltungsgericht, 26.10.1988 (VVGE 1987/88 Nr. 60) Bst. a. Beschwerdelegitimation des Ausländers bei Nichtverlängerung der Aufenthaltspflicht bejaht (Erw. 1). Verwaltungsgericht, 23.12.1986 (VVGE 1985/86 Nr. 45) Bst. a. Legitimation der Bezirksgemeinde zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde bejaht, weil die Bezirksgemeinde durch den angefochtenen Regierungsratsbeschluss ihr Finanzvermögen geschmälert sieht (Erw. 1). Verwaltungsgericht, 5.12.1985 (VVGE 1985/86 Nr. 49) Bst. a. Legitimation eines Apothekers zur Anfechtung der dem Kantonsspital erteilten Bewilligung zur Führung einer Apotheke (Erw. 1). Verwaltungsgericht, 8.2.1985 (VVGE 1985/86 Nr. 66) Bst. a. Legitimation. Voraussetzungen, damit jemand durch eine Verfügung intensiver berührt wird als irgend jemand. Verwaltungsgericht, 23.1./3.2./6.7.1984 (VVGE 1983/84 Nr. 31) Bst. a. Verkauft der Baugesuchsteller im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens seine Liegenschaft, kann mangels schutzwürdigen Interesses auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Verwaltungsgericht, 9.7.1980 (VVGE 1978-80 Nr. 30) Bst. a. Beschwerdebefugnis. Der Beschwerdeführer muss nicht zur Berufung auf Rechtssätze, sondern zum gestellten Antrag befugt sein. Ist er zum Antrag befugt, ist im Sachurteil zu prüfen, ob die angerufenen oder von Amtes wegen anzuwendenden Rechtssätze geeignet sind, zur Gutheissung der Beschwerde zu führen; Praxisänderung (Erw. 1). Verwaltungsgericht, 29.6.1979 (VVGE 1978-80 Nr. 52) Bst. a. Die Legitimation zur Baueinsprache und zur Beschwerdeerhebung beim Regierungsrat kann nicht enger umschrieben werden als jene zur Beschwerdeerhebung beim Verwaltungsgericht (Erw. 1a). Legitimation zur Erhebung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Erw. 1b). Verwaltungsgericht, 27.4.1977 (VVGE 1976/77 Nr. 41) Bst. a. Siehe Art. 30 WG (VVGE 1976/77 Nr. 59) Bst. a. Siehe Art. 3 Abs. 1 Ziff. 1 WG (VVGE 1976/77 Nr. 60) Bst. a. Ist der Grundeigentümer in Streitigkeiten, die den gewerblichen Betrieb eines obligatorisch an der Sache Berechtigten betreffen, zur verwaltungsgerichtlichen Beschwerde legitimiert (Erw. 1b)? Verwaltungsgericht, 30.10./18.12.1975 (VVGE 1971-75 Nr. 128) Bst. b. Legitimation der Korporation im Bereich ihrer Autonomie (Erw. 1a). Verwaltungsgericht, 14.5.1993 (VVGE 1993/94 Nr. 31) Bst. b. Hinsichtlich des für den Bau eines Trottoirs entlang der Kantonsstrasse beanspruchten Enteignungsrechts kann sich die Gemeinde auf ihre Autonomie berufen und ist insoweit zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde befugt (Erw. 1 und 2). Die Korrektur eines unverhältnismässigen Entscheides verletzt die Gemeindeautonomie nicht. Kriterien für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit (Erw. 3). Verwaltungsgericht, 26.11.1993 (VVGE 1993/94 Nr. 34) Bst. b. Autonomie der Gemeinden beim Entscheid über Sozialhilfeleistungen (Erw. 1 und 2). Verwaltungsgericht, 24.3.1993 (VVGE 1993/94 Nr. 49) Bst. b. Voraussetzungen der Gemeindebeschwerde. Vorliegend Legitimation verneint (Erw. 1 und 2). Verwaltungsgericht, 30.10.1990 (VVGE 1989/90 Nr. 33) Bst. b. Legitimation der Gemeinde zur Klage der Verletzung der Gemeindeautonomie. Zusammenfassung der Rechtsprechung (Erw. 2 und 3). In bezug auf die Regelung des Messpunktes für Gebäude- und Firsthöhe sind die Gemeinden autonom (Erw. 4). Verwaltungsgericht, 11.9.1990 (VVGE 1989/90 Nr. 52) Bst. b. Dem Gemeinderat steht bei der Ausarbeitung einer vom Volk angenommenen Initiative in der Form der allgemeinen Anregung keine von der Gemeindeautonomie geschützte Entscheidungsfreiheit zu (Erw. 1 und 2). Verwaltungsgericht, 20.9.1985 (VVGE 1985/86 Nr. 41) Bst. b. Beschwerdebefugnis der Gemeinden (Erw. 1). Verwaltungsgericht, 9.4.1980 (VVGE 1978-80 Nr. 58) Bst. c. In Gemeinden, in welchen nicht der Gemeinderat Einsprachebehörde ist, sondern eine Einsprache-Steuerkommission, ist diese zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Erw. 1). Verwaltungsgericht, 15.9.1989 (VVGE 1989/90 Nr. 46) Bst. c. Legitimation der Einsprache-Steuerkommission der Gemeinde zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Erw. 1). Verwaltungsgericht, 5.12.1986 (VVGE 1985/86 Nr. 55) Art. 65 Siehe Art. 4 ANAG (VVGE 1995/96 Nr. 40) Siehe Art. 27 BeO (VVGE 1991/92 Nr. 33) Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts hinsichtlich eines Nichteintretensentscheides auf ein Wiedererwägungsgesuch (Erw. 1b). Verhältnis der Rechtsanwendung von Amtes wegen zum Rügeprinzip (Erw. 2). Verwaltungsgericht, 7.3.1991 (VVGE 1991/92 Nr. 39) Das Mass der vom Richter bei der Prüfung sog. Ermessensentscheide zu übenden Zurückhaltung richtet sich auch nach dem Rechtsschutzbedürfnis des Betroffenen: Steht wie bei einer Entlassung ein schwerwiegender Eingriff in die persönlichen Verhältnisse zur Beurteilung, sind an die Vertretbarkeit des Entscheides umso strengere Anforderungen zu stellen. Verwaltungsgericht, 18.5.1978 (VVGE 1978-80 Nr. 25) Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren dürfen keine neuen materiellen Anträge gestellt werden. Der Eventualantrag, zur Durchsetzung des erstrebten Ziels eine gegenüber dem bereits vor der Vorinstanz gestellten Hauptantrag inhaltlich weniger weitgehende Massnahme zu treffen, ist kein (unzulässiger) neuer Antrag, sondern eine (zulässige) Beschränkung des Hauptantrages (Erw. 1). Verwaltungsgericht, 19.12.1980 (VVGE 1978-80 Nr. 59) Siehe Art. 62 und 63a SchG (VVGE 1976/77 Nr. 46) Siehe Art. 92 aStG (VVGE 1976/77 Nr. 50) Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren dürfen weder neue materielle Anträge gestellt, noch im vorinstanzlichen Verfahren zur Sache gestellte Anträge inhaltlich ausgedehnt oder geändert werden (Erw. 4). Verwaltungsgericht, 4.10.1977 (VVGE 1976/77 Nr. 51) Siehe Art. 5 Abs. 2 aBauG (VVGE 1976/77 Nr. 52) Die Parteien können die im vorinstanzlichen Verfahren zur Sache gestellten Anträge nicht ausdehnen oder inhaltlich ändern. Verwaltungsgericht, 22.1.1975 (VVGE 1971-75 Nr. 124) Bst. a. Siehe Art. 4 ANAG (VVGE 1993/94 Nr. 36) Bst. a. Da die Unterbringung in eine Anstalt ein Ermessensentscheid ist und das Verwaltungsgericht nur beschränkte Kognition hat, kann die Verletzung des rechtlichen Gehörs bei der Anstaltsunterbringung im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht geheilt werden (Erw. 2). Verwaltungsgericht, 4.10.1977 (VVGE 1976/77 Nr. 44) Bst. a. Siehe Art. 406 ZGB (VVGE 1976/77 Nr. 44) Bst. a. Siehe Art. 24 Bst. a BauR Engelberg 1974 (VVGE 1976/77 Nr. 56) Bst. b. Neue Tatsachen können im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren nur soweit geltend gemacht werden, als der angefochtene Entscheid dazu Anlass gibt (Erw. 3b). Verhältnis zwischen Untersuchungsmaxime und der nur beschränkten Möglichkeit, im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren neue Tatsachen geltend zu machen (Erw. 3c). Verwaltungsgericht, 27.4.1977 (VVGE 1976/77 Nr. 41) Bst. b. Die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes ist grundsätzliche Sache der Vorinstanzen und nicht des Verwaltungsgerichts (Erw. 3a). Verwaltungsgericht, 12.11.1980 (VVGE 1978-80 Nr. 69) Art. 66 Stimmrechtsbeschwerde. Beginn der Rechtsmittelfrist bei Stimmrechtsbeschwerden, wenn sich die Beschwerde gegen Vorbereitungshandlungen richtet (Erw. 2). Unzulässige Beeinflussung des Souveräns durch Veröffentlichung der während der Dauer der Bausperre für den Fall der Annahme einer Initiative (in Form der allgemeinen Anregung) vorgesehenen Übergangsbestimmungen (Erw. 3 und 4)? Verwaltungsgericht, 20.12.1989 (VVGE 1989/90 Nr. 36) Eine nicht rechtsgenüglich abgefasste Beschwerde kann nachträglich ergänzt werden. Das Fehlen der Unterschrift ist ein verbesserlicher Mangel (Erw. 1). Verwaltungsgericht, 16.5.1990 (VVGE 1989/90 Nr. 56) Beginn des Fristenlaufs bei unterbliebener Rechtsmittelbelehrung (Erw. 1a). Verwaltungsgericht, 19.12.1980 (VVGE 1978-80 Nr. 61) Formelle Anforderungen an eine Beschwerdeschrift im Verwaltungsverfahren: Einhaltung der Rechtsmittelfrist, Schriftlichkeit, Antrag und eine kurze Begründung sind Gültigkeitserfordernisse (Erw. 1 bis 3). Die gesetzlich vorgeschriebene Begründung erheischt eine kurz gefasst klare Darstellung der Tatsachen zur Begründung aller im Antrag inbegriffenen Rechtsbehauptungen. Blosse und allgemeine Verweisungen auf Rechtsschriften im Vorverfahren oder in anderen Verfahren genügen nicht (Erw. 5). Verwaltungsgericht, 5.5.1977 (VVGE 1976/77 Nr. 43) Verordnung über das Verwaltungsgerichtsverfahren vom 9. März 1973 (VGV) Art. 1 Siehe Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren, ungeschriebene Grundsätze, 20 Öffentlich-rechtlicher Vertrag (VVGE 2007/08 Nr. 13) Siehe Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren, ungeschriebene Grundsätze, 20 Öffentlich-rechtlicher Vertrag (VVGE 2007/08 Nr. 14) Art. 3 Abs. 2. Der Umstand, dass gemäss Art. 3 Abs. 2 VGV in Klagesachen vor dem Verwaltungsgericht die Klageantwortfrist nicht erstreckt werden kann, schliesst die Bewilligung einer nichteinlässlichen Klageantwort im Sinne der Art. 128 f. ZPO OW nicht aus. Verwaltungsgerichtspräsident, 4.7.2002 (VVGE 2001/02 Nr. 27) Art. 7 Siehe Art. 3 Abs. 2 VGV (VVGE 2001/02 Nr. 27) Mangelhafte Parteibezeichnung (gemäss Art. 119 ZPO OW). Verwaltungsgericht, 21.4.1978 (VVGE 1978-80 Nr. 38) Rechtsprechung in Enteignungssachen. Siehe (VVGE 1978-80 S. 147) Art. 9 Siehe Art. 66 aGOG (VVGE 1976/77 Nr. 43) Abs. 3. Siehe Art. 66 aGOG (VVGE 1989/90 Nr. 56) Art. 10 Siehe Art. 64 ff. GOG (VVGE 2001/02 Nr. 37) Abs. 1. Die Voraussetzungen für eine Beiladung fehlen im konkreten Fall. Eine gewöhnliche Nebenintervention ist nicht vorgesehen (Erw. 2). Verwaltungsgericht, 12.10.1989 (VVGE 1989/90 Nr. 48) Art. 12 Kriterien für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht betreffend das öffentliche Beschaffungswesen. Verwaltungsgerichtspräsident, 6.4.2000 (VVGE 1999/00 Nr. 36) Abs. 1. Verweigerung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde wegen Aussichtslosigkeit. Grundsatz der Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens. Unzuständigkeit des Kantons hinsichtlich der asylrechtlichen Ausschaffung und der zu deren Abwehr verlangten fremdenpolizeilichen Bewilligungen. Da dem Regierungsrat insoweit keine Entscheidungskompetenz zustand, ist die Beschwerde gegen dessen Verfügung offensichtlich aussichtslos, weshalb das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abzuweisen ist. Verwaltungsgerichtspräsident, 9.1.1991 (VVGE 1991/92 Nr. 40) Art. 13 Im Verwaltungsgerichtsverfahren sind unechte Noven tatsächlicher Art grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, dass erst die Erwägungen des angefochtenen Entscheides den Parteien die Erheblichkeit von Tatsachen zeigen. Echte Noven sind ebenfalls nicht zulässig. Eine Ausnahme wäre unter bestimmten Voraussetzungen aus prozessökonomischen Gründen denkbar. Neue Beweismittel können hingegen berücksichtigt werden. Verwaltungsgericht, 3.10.1995 (VVGE 1995/96 Nr. 37) Siehe Art. 65 Bst. b aGOG (VVGE 1978-80 Nr. 69) Siehe Art. 92 aStG (VVGE 1976/77 Nr. 50) Art. 14 Abs. 1. Keine Veränderung des Streitgegenstandes zuungunsten des Steuerpflichtigen im Beschwerdeverfahren (Erw. 5c). Verwaltungsgericht, 10.11.1992 (VVGE 1991/92 Nr. 57) Abs. 2. Entlassung eines Gemeindebeamten. Das Verwaltungsgericht hat grundsätzlich die Möglichkeit, den angefochtenen Entscheid zu bestätigen oder aufzuheben. Feststellungsurteil? (Erw. 1) Verwaltungsgericht, 10.12.1976 (VVGE 1976/77 Nr. 37) Art. 15 i.V.m. Art. 126 Abs. 1 ZPO. Siehe Art. 64 GOG (VVGE 2011-13 Nr. 38) Die Zuschlagsverfügung kann nur insofern angefochten werden, als überhaupt ein Rechtsschutzinteresse besteht (Erw. 6). Verwaltungsgericht, 12.11.2009 (VVGE 2009/10 Nr. 44) Ausnahmsweise, bei Vorliegen ernsthafter, sachlicher Gründe, sind auch für Entscheide betreffend die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege Gebühren zu erheben. Verwaltungsgerichtspräsident, 10.1.2001 (VVGE 2001/02 Nr. 24) Keine Sistierung des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht in einer Invalidenversicherungssache bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids im hängigen Verfahren betreffend Unfallversicherung. Verwaltungsgerichtspräsident, 23.8.2002 (VVGE 2001/02 Nr. 26) Siehe Art. 64 ff. GOG (VVGE 2001/02 Nr. 37) Siehe Art. 31 Abs. 1 GOG (VVGE 1997/98 Nr. 33) Siehe Art. 17 Abs. 1 VGV (VVGE 1997/98 Nr. 35) Bst. a i.V.m. Art. 62 StVG und Art. 47 Abs. 1 Bst. b ZPO. Siehe Art. 62 StVG (VVGE 2011-13 Nr. 32) Bst. a i.V.m. Art. 62 StVG und Art. 47 Abs. 1 Bst. f ZPO. Siehe Art. 62 StVG (VVGE 2011-13 Nr. 37) Bst. e i.V.m. Art. 101 Abs. 1 und 3 ZPO. Obligatorische Ansetzung einer Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses durch die Steuerrekurskommission. Die kantonalen Steuerrekurskommissionen stellen verwaltungsunabhängige Gerichtsinstanzen dar. Daran ändert nichts, dass die Obwaldner Steuerrekurskommission nicht im kantonalen Gesetz über die Gerichtsorganisation als Gerichtsbehörde erwähnt ist. Ob bei nicht fristgerechter Bezahlung eines Kostenvorschusses eine Nachfrist anzusetzen ist, beantwortet sich demnach nach der kantonalen Verordnung über das Verwaltungsgerichtsverfahren (VGV), die ihrerseits auf die Schweizerische ZPO verweist. Verwaltungsgericht, 22.10.2013 (VVGE 2011-13 Nr. 43) Art. 16 Siehe Art. 4 Abs. 2 Satz 3 aBV (VVGE 1985/86 Nr. 39) Art. 17 Abs. 1. Verlegung der Verfahrenskosten beim Verzicht auf ein Bauvorhaben während eines hängigen Beschwerdeverfahrens. Der Verzichtende gilt grundsätzlich als unterliegende Partei und hat die Verfahrenskosten zu tragen. Nur wenn ein Verfahren ohne Zutun einer Partei gegenstandslos wird, sind die Verfahrens- und Parteikosten nach den abgeschätzten Prozessaussichten zu verlegen. Verwaltungsgerichtspräsident, 10.7.1998 (VVGE 1997/98 Nr. 35) Art. 20 Dem Gemeinwesen, das die angefochtene Verfügung erlassen hat, kann im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht keine Parteientschädigung für die Kosten seiner Vertretung durch einen Rechtsanwalt zugesprochen werden. Verwaltungsgerichtspräsident, 6.6.2000 (VVGE 1999/00 Nr. 37) Siehe Art. 3 EWOG (VVGE 1999/00 Nr. 39) Siehe Art. 17 Abs. 1 VGV (VVGE 1997/98 Nr. 35) Hat der obsiegende Beschwerdeführer durch rechtswidriges Verhalten das Verfahren veranlasst, ist von einer Parteientschädigung abzusehen (Erw. 5). Verwaltungsgericht, 14.5.1980 (VVGE 1978-80 Nr. 56) Entschädigung des obsiegenden privaten Beschwerdegegners. Verwaltungsgericht, 5.2.1975 (VVGE 1971-75 Nr. 123) Gebührenordnung für die Rechtspflege vom 28. September 1973 (GebOR) Art. 1 Abs. 2. Verzicht auf das Eintreiben von Gerichtskosten. Regierungsrat, 16.7.1974 (VVGE 1971-75 Nr. 31) Gesetz über die Ausübung des Anwaltsberufes vom 24. Mai 2002 Art. 4 Siehe Art. 14 ff. BGFA (VVGE 2011-13 Nr. 17) Gesetz über die Ausübung des Anwaltsberufes vom 26. März 1999 Art. 14 Abs. 1. Entbindung vom Anwaltsgeheimnis im Zusammenhang mit der Durchsetzung einer Honorarforderung (Erw. 6). Anwaltskommission, 23.6.2004 (VVGE 2003/04 Nr. 5) Personalverordnung vom 29. Januar 1998 (PVO) Art. 1 Abs. 3. Siehe Art. 48 Abs. 1 SchG (VVGE 1999/00 Nr. 8) Art. 15 Siehe Art. 5 BV (VVGE 2007/08 Nr. 29) Unzulässige rückwirkende Inkraftsetzung der Änderung eines Erlasses. Überstundenentschädigung für Angehörige des Polizeikorps bei interkantonalen Einsätzen. Verwaltungsgericht, 17.4.2008 (VVGE 2007/08 Nr. 30) Art. 21 ff. Siehe Art. 8 BV (VVGE 2005/06 Nr. 30) Siehe Art. 67 Abs. 1 StVG (VVGE 1999/00 Nr. 8) Art. 30 Siehe Art. 67 Abs. 1 StVG (VVGE 1999/00 Nr. 8) Art. 33 Abs. 2. Siehe Art. 8 Abs. 2 BV (VVGE 2007/08 Nr. 46) Art. 42 Siehe Art. 5 BV (VVGE 2007/08 Nr. 29) Art. 43 Siehe Art. 8 BV (VVGE 2005/06 Nr. 30) Beamtenordnung vom 27. Oktober 1971 (BeO) Art. 1 Abs. 4. Siehe Art. 27 Abs. 3 Kantonsschulverordnung (VVGE 1995/96 Nr. 39) Art. 6 Abs. 4. Entlassung eines kantonalen Beamten. Als Widerruf der Anstellung bedeutet die Kündigung gemäss Art. 16 Abs. 2 BeO einen beschwerdefähigen Entscheid gemäss Art. 6 Abs. 4 BeO und Art. 63 Abs. 1 GOG (Erw. 1 und 2). Verwaltungsgericht, 1.4.1976 (VVGE 1976/77 Nr. 36) Art. 13 Voraussetzungen für das Ergreifen von Disziplinarmassnahmen. Regierungsrat, 12.11.1985 (VVGE 1985/86 Nr. 8) Abs. 3 Bst. g. Verhältnis zwischen disziplinarischer und administrativer Entlassung. Die allfällige Einstellung eines auf eine disziplinarische Entlassung hinzielenden Disziplinarverfahrens darf nicht durch eine administrative Entlassung unterlaufen werden. Vorbehalten bleibt eine durch neue und andere Tatsachen begründete administrative Entlassung (Erw. 2a und b). Verwaltungsgericht, 31.1.1990 (VVGE 1989/90 Nr. 32) Abs. 3 Bst. g. Eine Entlassung kann nicht rückwirkend ausgesprochen werden. Umdeutung der rückwirkend ausgesprochenen in eine sofort wirksame Entlassung (Erw. 4). Rückforderung des während der Einstellung im Amt bezogenen Lohnes unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung oder als Schadenersatz wegen Nichterfüllung (Erw. 5). Zulässigkeit der Verzinsung der Rückforderung mit 6 Prozent (Erw. 6). Verwaltungsgericht, 5.11.1991 (VVGE 1991/92 Nr. 35) Art. 16 Die Entlassung muss verhältnismässig sein (Erw. 6). Verwaltungsgericht, 16.4.1993 (VVGE 1993/94 Nr. 32) Abs. 2. Siehe Art. 13 BeO (VVGE 1989/90 Nr. 32) Abs. 2. Kündigung/Nichtwiederwahl eines kantonalen Beamten. Die Nichtwiederwahl eines Beamten gilt als (die stillschweigende Bewerbung) ablehnender Verwaltungsakt und muss sich auf triftige Gründe stützen (Erw. 1). Verwaltungsgericht, 18.5.1978 (VVGE 1978-80 Nr. 25) Abs. 2. Kündigung/Nichtwiederwahl eines kantonalen Beamten. Verhältnismässigkeit: Würden einem Beamten während Jahren keine Vorhaltungen gemacht, kann die Entlassung ohne vorherige Mahnung nach den Umständen eine unverhältnismässige Massnahme sein (Erw. 4). Verwaltungsgericht, 18.5.1978 (VVGE 1978-80 Nr. 25) Abs. 2. Entlassung eines kantonalen Beamten. Es steht der zuständigen Behörde nicht frei, die Entlassung mit oder ohne Angabe der Gründe auszusprechen. Aus dem Anspruch des rechtlichen Gehörs folgt, dass schlechthin jeder Entscheid einer Begründung bedarf (Erw. 4). Die Kündigung darf nicht willkürlich, sondern muss als nach den Umständen sachlich haltbare Massnahme erfolgen (Erw. 5 und 6). Verwaltungsgericht, 1.4.1976 (VVGE 1976/77 Nr. 36) Abs. 4. Beendigung nebenamtlicher Beamtungen vor Ablauf der Amtszeit. Weder haupt- noch nebenamtliche Beamte haben einen Anspruch auf sofortigen Rücktritt im Sinne eines aufhebenden Gestaltungsrechts (Erw. 3). Verwaltungsgericht, 17.12.1980 (VVGE 1978-80 Nr. 26) Art. 27 Ämterklassifikation. Grundlagen (Erw. 2); analytische Funktionsbewertung (Erw. 3); Überprüfungsbefugnis des Gerichts (Erw. 4); Klassifikation der Funktion eines Jugend- und Schülerberaters: Erfassen der Funktion (Erw. 5), Funktionsbewertung (Erw. 6) und Quervergleich (Erw. 7). Verwaltungsgericht, 22.3.1991 (VVGE 1991/92 Nr. 33) Siehe Art. 62 Abs. 1 Bst. c aGOG (VVGE 1991/92 Nr. 37) AB über die Besoldungseinstufung des Staatspersonals vom 5. September 1989 Siehe Art. 27 BeO (VVGE 1991/92 Nr. 33) Art. 2 Abs. 4. Regelung für Berufsanfänger (Erw. 1). Ermessen bei Neueinstellungen (Erw. 2). Anforderungen an die Begründung von Entscheiden: Formen des Ermessens (Erw. 3). Verwaltungsgericht, 19.5.1992 (VVGE 1991/92 Nr. 34) Personalreglement der Einwohnergemeinde Sarnen vom 26. April 1999 Art. 24 Siehe Art. 61 StVG (VVGE 2003/04 Nr. 31) Personalreglement der Einwohnergemeinde Engelberg vom 28. September 1998 Art. 25 Siehe Art. 61 StVG (VVGE 2003/04 Nr. 30) Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Sarnen vom 2. Juni 2002 Art. 25 Abs. 1. Der Verweis auf die Vorschriften des kantonalen Staatsverwaltungsgesetzes wiederholt nur Art. 1 Abs. 4 StVG, ist aber keine gesetzliche Grundlage für eine Parteientschädigung (Erw. 3.3). Regierungsrat, 31.1.2006 (VVGE 2005/06 Nr. 8) Einung der Korporation Kerns vom 16. November 1974 Art. 12 Abs. 4 Bst. b. Siehe Art. 4 Abs. 2 aBV (VVGE 1993/94 Nr. 31) Grundgesetz der Alpgenossenschaft Kerns an der steinernen Brücke vom 8. Mai 2007 Art. 2 Siehe Art. 107 Abs. 1 KV (VVGE 2011-13 Nr. 36) Einung der Bürgergemeinde Alpnach vom 17. Oktober 1915 Art. 18 Abs. 2. Siehe Art. 88 Abs. 1 KV (VVGE 1997/98 Nr. 4) Art. 19 Siehe Art. 1 Abs. 3 AG (VVGE 1997/98 Nr. 4) Alpenverordnung für die Herren von Schild und Buechischwand, Kerns vom 14. Oktober 1983 Siehe Art. 25 Abs. 1 Ziff. 3 EG zum ZGB (VVGE 1991/92 Nr. 43) Allmendverordnung der Bürgergemeinde Giswil vom 24. November 1940 Art. 24 Der Bürgerrat darf die Genehmigung nicht wegen Zweifeln an der Handlungsfähigkeit einer Vertragspartei verweigern (Erw. 2). Verwaltungsgericht, 22.3.1989 (VVGE 1989/90 Nr. 35) 2 ZIVILRECHT, VOLLSTRECKUNG Gesetz betreffend die Einführung des ZGB vom 30. April 1911 (EG zum ZGB) Art. 6 Zuständigkeit des Regierungsrats in Erbschaftsstreitigkeiten (Erbenvertretung) (Erw. 2.1). Regierungsrat, 10.11.2009 (VVGE 2009/10 Nr. 10) Abs. 1. Der Erbenvertreter untersteht der Aufsicht des Einwohnergemeinderats. Jeder Erbe kann sich bei dieser Aufsichtsbehörde über die Geschäftsführung oder gegen Einzelanordnungen beschweren (Erw. 2 und 2.1). Das Beschwerdeverfahren hat sich an rechtsstaatliche Verfahrensgrundsätze zu halten; die Aufsicht beschränkt sich auf eine Überprüfung der formellen Korrektheit und Vertretbarkeit der Massnahmen, eine Ermessensüberprüfung findet nicht statt (Erw. 2.2 bis 2.4). Die Frage der Bestellung oder Beendigung einer Erbenvertretung ist ein Ermessensentscheid (Erw. 4.1). Regierungsrat, 9.9.2008 (VVGE 2007/08 Nr. 15) Art. 7 Die öffentlichen Schreiber sind nicht den Gemeinden, sondern dem Kanton zuzuordnen. Haftansprüche aus Beurkundung richten sich deshalb gegen den Kanton (Erw. 3). Verwaltungsgericht, 21.4.1978 (VVGE 1978-80 Nr. 38) Abs. 1. Die öffentlichen Schreiber sind trotz freiberuflicher Tätigkeit öffentliche Beamte (Erw. 2). Verwaltungsgericht, 21.4.1978 (VVGE 1978-80 Nr. 38) Art. 25 Abs. 1 Ziff. 3. Rechtsnatur der Alpgenossenschaft Schild und Buechischwand (Erw. 2 und 3). Die Alpnutzungsrechte sind unverkäuflich. Eine andere Aufteilung der Alpnutzungsrechte unter den Alpgenossen setzt die Änderung der Alpenverordnung voraus (Erw. 4). Verwaltungsgericht, 5.11.1991 (VVGE 1991/92 Nr. 43) Abs. 1 Ziff. 3. Rechtsnatur der Alpgenossenschaft Wolflisalp, Kerns: Öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Körperschaft? Beantwortung der Frage aufgrund der Entstehungsgeschichte und der Statuten (Ausgestaltung der Rechtsverhältnisse, Organisation) der Genossenschaft. Privatrechtlicher Charakter der Genossenschaft bejaht, so dass Streitigkeiten zwischen Genossen bzw. Genossen und der Genossenschaft vom Zivilrichter zu beurteilen sind (Erw. 3 bis 9). Abgrenzung zwischen öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Körperschaften; Abgrenzungskriterien (Erw. 5 bis 7). Verwaltungsgericht, 15.9.1986 (VVGE 1985/86 Nr. 43) Art. 37 Siehe Art. 6 WEG (VVGE 2009/10 Nr. 14) Art. 58 Siehe Art. 398 Abs. 3 ZGB (VVGE 2009/10 Nr. 9) Art. 60 Gemäss kantonaler Praxis gilt in Vormundschaftsangelegenheiten generell immer die zehntägige Beschwerdefrist. Regierungsrat, 15.11.1994 (VVGE 1993/94 Nr. 5) Die Frist zur Einreichung von Beschwerden gegen Verfügungen der Vormundschaftsbehörde beträgt 10 Tage. Kreisschreiben des Justizdepartementes, 2.9.1975 (VVGE 1971-75 Nr. 44) Art. 89 Siehe Art. 398 Abs. 3 ZGB (VVGE 2009/10 Nr. 9) Art. 91 Siehe Art. 6 Abs. 1 EG zum ZGB (VVGE 2007/08 Nr. 15) Art. 94 Der Einwohnergemeinderat ist lediglich für die Klärung der Frage zuständig, ob eine öffentliche oder interne Versteigerung unter den Erben durchzuführen ist. Ferner wirkt er im Losverfahren nach Art. 611 ZGB mit. Der Entscheid über die Frage, ob es überhaupt zu einer Versteigerung kommt, obliegt dem Teilungsrichter. Regierungsrat, 27.5.2002 (VVGE 2001/02 Nr. 7) Art. 95 Siehe Art. 94 EG zum ZGB (VVGE 2001/02 Nr. 7) Art. 96 Die erbrechtliche Schatzung durch amtlich bestellte Sachverständige nach Art. 618 ZGB ist endgültig. Regierungsrat, 27.8.1974 (VVGE 1971-75 Nr. 45) Art. 98 Siehe Art. 466 ZGB (VVGE 2003/04 Nr. 9) Art. 114 ff. Das Verfahren für den Zusammenschluss zweier Flurgenossenschaften richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen für die Gründung einer Flurgenossenschaft. Regierungsrat, 11.6.2013 (VVGE 2011-13 Nr. 18) ff. Siehe Art. 49 WBPG (VVGE 1989/90 Nr. 55) ff. Die Notwendigkeit der Gründung einer Flurgenossenschaft muss nicht nachgewiesen werden. Erforderlich ist lediglich, dass die Mehrheit der beteiligten Grundeigentümer, denen zugleich mehr als die Hälfte des beteiligten Bodens gehört, der Bildung zustimmt. Wie die Zu- und Absagen erteilt werden, ist unbeachtlich (Erw. 3). Regierungsrat, 28.6.1983 (VVGE 1983/84 Nr. 8) ff. Im Verfahren der Gründung einer Flurgenossenschaft kann die Perimeterkommission die Begründung und Aufhebung von Dienstbarkeiten verfügen, wenn sich dies aus genügend engem Zusammenhang mit dem Gemeinschaftswerk aufdrängt. Regierungsrat, 15.9.1981 (VVGE 1981/82 Nr. 7) ff. Bodenverbesserungen; Bereinigung von Dienstbarkeiten. Im Rahmen von Bodenverbesserungen können neue Dienstbarkeiten auch gegen den Willen des Belasteten errichtet werden, jedoch nur, wenn die Belastung durch die Neuordnung des Eigentums und der gemeinsamen Anlage sowie durch das mit der Bodenverbesserung angestrebte Ziel gerechtfertigt ist (Fall I). Die Kompetenz der Perimeterkommission zur Bereinigung von Dienstbarkeiten im Zusammenhang mit Bodenverbesserungsmassnahmen beschränkt sich auf im Perimeter gelegene Grundstücke (Fall II). Verwaltungsgericht, 7.10.1981 (VVGE 1981/82 Nr. 53) ff. Siehe Art. 703 ZGB (VVGE 1978-80 Nr. 10) ff. Siehe Art. 703 ZGB (VVGE 1978-80 Nr. 11) ff. Siehe Art. 703 ZGB (VVGE 1978-80 Nr. 12) ff. Verfahren zur Durchführung von Bodenverbesserungen (Erw. 3). Erweiterung des Perimeters im ordentlichen Verfahren. Sie muss im öffentlichen Interesse liegen. Sie kann so erfolgen, dass das Gebiet des bestehenden Perimeters und dasjenige der neu einzubeziehenden Grundstücke in einen provisorischen Perimeter einbezogen werden und die Abstimmung innerhalb dieses Perimeters durchgeführt wird (Erw. 6). Verwaltungsgericht, 2.3.1979 (VVGE 1978-80 Nr. 39) ff. Bodenverbesserungen. Verwaltungsgericht, 2.3.1979 (VVGE 1978-80 Nr. 39) ff., insbesondere Art. 127. Anwendung der Vorschriften über die Bodenverbesserungen im Baugebiet: Die Bildung von kanalisations- und Wasserversorgungszwangsgenossenschaften ist nicht auf landwirtschaftliches Gebiet beschränkt (Erw. 1). Eine darüber hinausgehende Ausdehnung der Zwangsgenossenschaften im Baugebiet sieht das Gesetz nicht vor (Erw. 2). Verwaltungsgericht, 21.1.1976 (VVGE 1976/77 Nr. 45) ff. Bestimmung der Mehrheit bei der Gründung einer Flurgenossenschaft. Regierungsrat, 2.4.1974 (VVGE 1971-75 Nr. 46) Einbezug der Werkanlagen des EWO in den Strassenperimeter. Regierungsrat, 25.7.1966 (VVGE 1966-70 Nr. 62) Abs. 2. Bei einer Kanalisationsgenossenschaft gehören zu den beteiligten Grundeigentümern jene, die zum Anschluss an die Kanalisation verpflichtet sind (Erw. 4). Regierungsrat, 28.6.1983 (VVGE 1983/84 Nr. 8) Abs. 2. Der Einbezug in den Perimeter erfolgt, sofern die Erschliessungsstrasse einen Vorteil für die Grundeigentümer darstellt (Erw. 4). Regierungsrat, 2.5.1983 (VVGE 1983/84 Nr. 9) Art. 115 Die Entschädigungsregelung des Wasserbezugsrechts erfolgte im Rahmen eines so genannten Perimeterverfahrens, fusst aber auf einer Vereinbarung zwischen den Parteien, da hierüber keine Rechtsgrundlage bestand, hoheitlich zu verfügen. Forderungen aus Vertrag sind beim Zivilrichter geltend zu machen oder bei einem öffentlich-rechtlichen Vertrag mit verwaltungsgerichtlicher Klage. Regierungsrat, 2.11.2005 (VVGE 2005/06 Nr. 4) Die Flurkommissionsmitglieder müssen nicht Mitglieder der Genossenschaft sein (Erw. 5.1). Regierungsrat, 2.5.1983 (VVGE 1983/84 Nr. 9) Art. 118 Abs. 1. Bei der Übernahme einer bestehenden Anlage durch eine Genossenschaft kann auf die Planauflage verzichtet werden. Regierungsrat, 28.6.1983 (VVGE 1983/84 Nr. 8) Art. 119 Abs. 1. Die persönliche Haftung der Genossenschafter kann in den Statuten vorgesehen werden. Die Solidarhaftung kann aber gegenüber Dritten nicht im Verhältnis der Perimeterpflicht beschränkt werden (Erw. 5.3). Regierungsrat, 2.5.1983 (VVGE 1983/84 Nr. 9) Abs. 3. Anforderungen an den Kostenvoranschlag, eine Kostenschätzung genügt (Erw. 7). Regierungsrat, 28.6.1983 (VVGE 1983/84 Nr. 8) Abs. 4. Bodenverbesserung. Zulässigkeit des gesetzlich nicht vorgesehenen Wiedererwägungsverfahrens. Den Betroffenen darf aber daraus kein verfahrensrechtlicher Nachteil erwachsen (Erw. 2). Verwaltungsgericht, 2.3.1979 (VVGE 1978-80 Nr. 39) Art. 120 Siehe Art. 121 Abs. 2 EG zum ZGB (VVGE 1985/86 Nr. 44) Art. 121 Abs. 2. Perimeterbeitrag. Die Pflicht zur Leistung des Perimeterbeitrages besteht bereits nach Beendigung der Planung und vor Inangriffnahme der Werkausführung (Erw. 2). Kriterien zur Bemessung des Perimeterbeitrages in einem nicht homogenen Gebiet; zur Bemessung kann nicht auf Liegenschaftsschatzungen abgestellt werden, die durch unterschiedliche Methoden (einmal landwirtschaftliche Ertragswertschatzung, einmal Schätzung des Zeitwertes eines Gebäudes) ermittelt wurden. In bezug auf die gleichartigen (landwirtschaftlichen) Liegenschaften kann auf die methodisch ebenfalls gleichartig zustande gekommenen Liegenschaftsschatzungen abgestellt werden. Die Bemessung des die ungleichartige (nicht landwirtschaftliche) Liegenschaft entfallenden Beitrages muss gesondert erfolgen durch einen Vergleich der Vorteile (Erw. 3 bis 5). Verwaltungsgericht, 19.6.1986 (VVGE 1985/86 Nr. 44) Art. 122 Abs. 2. Bodenverbesserung. Ergänzung des Perimeters durch den Regierungsrat. Wünschbarkeit einer Ergänzung genügt nicht. Sie muss notwendig sein (Erw. 5). Verwaltungsgericht, 2.3.1979 (VVGE 1978-80 Nr. 39) Art. 125 Abs. 1. Der Regierungsrat entscheidet Einsprachen nicht endgültig. Die Musterstatuten vom 13. Februar 1942 sind in diesem Punkt überholt (Erw. 5.2). Regierungsrat, 2.5.1983 (VVGE 1983/84 Nr. 9) Art. 127 Abs. 2. Natur der Kanalisationsanschlussgebühr (Erw. 1c). Massgebend für das Bestehen einer Anschlusspflicht ist nicht die Zoneneinteilung - vorliegend Grünzone -, sondern der Anfall von Abwasser (Erw. 3). Kriterien zur Bemessung des Vorteils (Erw. 4). Verwaltungsgericht, 16.9.1985 (VVGE 1985/86 Nr. 65) Art. 128 f. Siehe Art. 664 Abs. 2 ZGB (VVGE 2001/02 Nr. 29) Siehe Art. 76 Abs. 4 BV (VVGE 2001/02 Nr. 29) Art. 137 Siehe Art. 6 WEG (VVGE 2005/06 Nr. 43) Abs. 1 Ziff. 3. Der Regierungsrat ist zuständig, im Rahmen der Überprüfung einer Gebührenrechnung für Wasserbezug die haftungsrechtliche Frage zu prüfen, ob das Gemeinwesen wegen eines Leitungsbruchs schadenersatzpflichtig wird und eine Forderung aus Schadenersatz mit der Gebührenforderung möglich ist. Regierungsrat, 23.5.2005 (VVGE 2005/06 Nr. 15) Verordnung zum kantonalen EG des ZGB vom 16. Dezember 1911 (V zum EG zum ZGB) Art. 17 Siehe Art. 966 ZGB (VVGE 1966-70 Nr. 25) Art. 59 Der Entgelt der im Sportelsystem tätigen Grundbuchverwalter hat Gebührencharakter (Erw. 4). Verwaltungsgericht, 2.4.1979 (VVGE 1978-80 Nr. 40) Bst. f. Die Gebühr für die Ausstellung des Auszugs einer Grundpfandverschreibung bemisst sich nicht nach Art. 59 Bst. g, sondern nach Art. 59 Bst. f V zum EG zum ZGB (Ausfertigung eines Grundbuchauszugs) (Erw. 5c). Verwaltungsgericht, 2.4.1979 (VVGE 1978-80 Nr. 40) Art. 63 Sieht das Gesetz einen förmlichen, wenn auch unbefristeten Rechtsbehelf vor, ist darauf einzutreten, solange der Betroffene daran ein schützenswertes Interesse hat (Erw. 3). Verwaltungsgericht, 2.4.1979 (VVGE 1978-80 Nr. 40) Ausschliesslichkeit des Grundbuchgebührentarifs? (Erw. 5d) Verwaltungsgericht, 2.4.1979 (VVGE 1978-80 Nr. 40) Beurkundungsgesetz vom 30. November 1980 (BeurkG) Art. 3 Abs. 2. Die Beurkundung eines Gesamtpfandes, das im Kanton Obwalden und in einem benachbarten Kanton liegt, muss auch durch eine obwaldnerische Urkundsperson vorgenommen werden. Regierungsrat, 2.3.1987 (VVGE 1987/88 Nr. 13) Art. 13 Siehe Art. 8 BV (VVGE 2005/06 Nr. 34) Verordnung über das Grundbuch vom 29. Februar 1980 Art. 7 Siehe Art. 102 GBV (VVGE 1983/84 Nr. 11) Verordnung über die Beurkundungs-, Grundbuch- und Schätzungsgebühren vom 29. Februar 1980 (GebV) Art. 3 Siehe Art. 6 Allgemeines Gebührengesetz (VVGE 2011-13 Nr. 47) Art. 11 Siehe Art. 6 Allgemeines Gebührengesetz (VVGE 2011-13 Nr. 47) Art. 12 Abs. 1. Die Gebühr für die Übertragung des Eigentums berechnet sich nach dem Netto-Steuerwert (Erw. 2.3). Wird gleichzeitig der Eigentumsübergang einer Liegenschaft vom Erblasser an die Erbengemeinschaft und unmittelbar daran anschliessend in die Alleinberechtigung eines einzelnen Erben angemeldet, liegt grundbuchrechtlich nur ein Eigentumsübergang und ein einziger Gebührentatbestand vor (Erw. 2.4 und 2.5). Regierungsrat, 30.3.2004 (VVGE 2003/04 Nr. 10) Art. 13 Siehe Art. 6 Allgemeines Gebührengesetz (VVGE 2011-13 Nr. 47) Schätzungs- und Grundpfandverordnung vom 3. Juli 1986 Art. 17 Siehe Art. 3 Abs. 2 StG (VVGE 2003/04 Nr. 35) VV zum BG über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland vom 2. Juli 1987 (VV zum BewG) Art. 7 Siehe Art. 13 BewG (VVGE 1987/88 Nr. 35) Verordnung über die Einführung des BG über das OR vom 4. April 1938 (EV OR) Art. 34 Ausführungen zur Frage, ob die Überbindungen der Publikationskosten der Handelsregistereintragungen im Obwaldner Amtsblatt auf die eingetragene Firma gegen Art. 118 HRegV verstösst, wonach für Veröffentlichungen in anderen Publikationsorganen als im Handelsamtsblatt keine Gebühren erhoben werden dürfen (Erw. 2 und 3). Verwaltungsgericht, 9.7.1981 (VVGE 1981/82 Nr. 45) Zivilprozessordnung vom 9. März 1973 (ZPO OW) Art. 39 ff. Siehe Art. 64 ff. GOG (VVGE 2001/02 Nr. 37) Art. 51 Abs. 2 Bst. f. Siehe Art. 15 VGV (VVGE 2009/10 Nr. 44) Art. 56 Abs. 1. Siehe Art. 15 VGV (VVGE 2001/02 Nr. 26) Art. 79 Siehe Art. 31 Abs. 1 GOG (VVGE 1997/98 Nr. 33) Art. 95 Siehe Art. 17 Abs. 1 VGV (VVGE 1997/98 Nr. 35) Art. 99 Abs. 5. Siehe Art. 15 VGV (VVGE 2001/02 Nr. 24) Art. 119 Siehe Art. 7 VGV (VVGE 1978-80 Nr. 38) Art. 128 f. Siehe Art. 3 Abs. 2 VGV (VVGE 2001/02 Nr. 27) Art. 137 Siehe Art. 27 VwVV (VVGE 2007/08 Nr. 39) Art. 202 Abs. 1. Siehe Art. 17 Abs. 1 VGV (VVGE 1997/98 Nr. 35) 3 STRAFRECHT Strafprozessordnung vom 9. März 1973 (StPO OW) Art. 15 Siehe Art. 135 Ziff. 2 OR (VVGE 1991/92 Nr. 42) 4 ERZIEHUNG, BILDUNG, KULTUR Bildungsgesetz vom 16. März 2006 (BiG) Art. 20 Die Herausgabe einer Maturazeitung stellt keine rein private Tätigkeit dar; dabei vorkommende Verstösse können disziplinarisch geahndet werden. (Erw. 2a). Ein Verstoss gegen den geordneten Schulbetrieb setzt nicht voraus, dass eine Handlung im Sinne des Strafrechts erfolgt ist (Erw. 2b). Disziplinarmassnahmen sind keine Strafen, sie sollen den geordneten Schulbetrieb sicherstellen (Erw. 2c). Ein geschmackloser Beitrag in einer Maturazeitung, der zwar den geordneten Schulbetrieb beeinträchtigt und disziplinarisch zu ahnden ist, rechtfertigt aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips keinen Schulausschluss kurz vor den Maturitätsprüfungen (Erw. 2d). Bildungs- und Kulturdepartement, 26.8.2010 (VVGE 2009/10 Nr. 12) Art. 57 Abs. 1. Siehe Art. 19 BV (VVGE 2007/08 Nr. 16) Art. 58 Siehe Art. 19 BV (VVGE 2007/08 Nr. 16) Art. 73 Siehe Art. 19 BV (VVGE 2007/08 Nr. 16) Siehe Art. 19 BV (VVGE 2005/06 Nr. 11) Art. 74 Siehe Art. 19 BV (VVGE 2005/06 Nr. 11) Art. 76 Siehe Art. 19 BV (VVGE 2005/06 Nr. 11) Schulgesetz vom 28. Mai 1978 (SchG) Art. 2 Abs. 1. Siehe Art. 19 BV (VVGE 2005/06 Nr. 11) Abs. 1. Siehe Art. 11 Abs. 1 BV (VVGE 2003/04 Nr. 3) Art. 6 Nach der Gesetzessystematik ist der Kindergarten nicht Bestandteil der Volksschule. Angesichts der heutigen Bedeutung des Kindergartens und seiner Zweckbestimmung sind indessen für die Frage, wo der Kindergarten besucht werden kann, die entsprechenden Normen zur Volksschule bzw. die zum Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht entwickelten Grundsätze heranzuziehen. Der kantonale Gesetzgeber ging stillschweigend vom Besuch des Kindergartens am Ort des zivilrechtlichen Wohnsitzes aus. Soll der Kindergarten an einem anderen Ort besucht werden, ist zu prüfen, ob besondere Verhältnisse im Sinne von Art. 9 Abs. 4 SchG vorliegen. Der Vorrang des Bundesrechts gegenüber kantonalem Recht verlangt eine bundesrechtskonforme Auslegung dieser kantonalen Bestimmung (Erw. 4.1). Regierungsrat, 10.12.2002 (VVGE 2001/02 Nr. 9) Art. 7 Siehe Art. 6 SchG (VVGE 2001/02 Nr. 9) Art. 9 Abs. 4. Siehe Art. 6 SchG (VVGE 2001/02 Nr. 9) Abs. 4. Erfolgt der Kindergartenbesuch nicht am Ort des zivilrechtlichen Wohnsitzes, haben sich die beteiligten Einwohnergemeinden über die Kosten des auswärtigen Kindergartenbesuches zu verständigen (Erw. 6). Regierungsrat, 10.12.2002 (VVGE 2001/02 Nr. 9) Abs. 4. Gesuche um Bewilligung für den Schulbesuch in einer andern Gemeinde sind beim Einwohnergemeinderat derjenigen Gemeinde einzureichen, in der das Kind grundsätzlich die Schule zu besuchen hat. Hat eine unzuständige Gemeinde entschieden, so ist die Verfügung fehlerhaft, kann aber allenfalls geteilt werden (Erw. 3 und 4). Regierungsrat, 23.3.1998 (VVGE 1997/98 Nr. 7) Abs. 4. Siehe Art. 3 SchV (VVGE 1997/98 Nr. 7) Art. 18 Abs. 1. Der Gesetzgeber räumte dem Religionsunterricht eine Bestandesgarantie ein. Die Stundentafel ist so zu gestalten, dass zwei Lektionen Religionsunterricht (eingeschlossen die Schülermessen) möglich sind. Regierungsrat, 20.6.1989 (VVGE 1989/90 Nr. 9) Art. 28 Siehe Art. 8 BV (VVGE 2005/06 Nr. 30) Das Dienstverhältnis der Lehrkräfte an der Kantonsschule richtet sich nach dem kantonalen Personalrecht (Erw. 1). Der Kanton hat als Arbeitgeber aus verfassungsrechtlichen Gründen keine unbeschränkte Kündigungsfreiheit; er kann eine Kündigung nur gestützt auf sachliche Gründe aussprechen. Unzulässiger Ermessensmissbrauch liegt vor, wenn sich eine Behörde bei der Kündigung von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt oder wenn sie allgemeine Rechtsprinzipien verletzt. Beispiele zulässiger Kündigungsgründe (Erw. 3a und b). Der Kanton hat nachzuweisen, dass zwingende Gründe für die Kündigung bestanden. Zurückhaltung des Verwaltungsgerichts bei der Überprüfung personeller Entscheidungen (Erw. 3c). Die Missbrauchstatbestände des OR haben keine selbstständige Bedeutung, da jede missbräuchliche Kündigung im Sinne von Art. 336 OR zugleich unsachlich ist (Erw. 4). Zusammenfassende Würdigung und Bestätigung einer zufolge mangelnder Sozialkompetenz einer Lehrerin ausgesprochenen Kündigung (Erw. 6). Verwaltungsgericht, 28.4.2000 (VVGE 1999/00 Nr. 35) Art. 28a ff. Kündigung wegen Nichterlangung des erforderlichen Fähigkeitsausweises. Zuständigkeit. Bedeutung von Lehrbewilligung und Bewilligung der ausnahmsweisen Fortführung des Lehrauftragsverhältnisses. Verwaltungsgericht, 8.7.2005 (VVGE 2005/06 Nr. 35) Art. 29 Siehe Art. 4 aBV (VVGE 1981/82 Nr. 39) Abs. 3. Siehe Art. 4 aBV (VVGE 1991/92 Nr. 36) Art. 34 Siehe Art. 28 SchG (VVGE 1999/00 Nr. 35) Abs. 1. Siehe Art. 28a ff. SchG (VVGE 2005/06 Nr. 35) Abs. 2. Widerruf des Rücktritts eines Lehrers. Wirkt der Rücktritt konstitutiv, ist in Analogie zu Art. 9 Abs. 1 OR vorzugehen (Erw. 1). Wirkt er nicht konstitutiv, kann der entsprechende Antrag bis zur Ausfällung (nicht aber bis zur Eröffnung) des Beschlusses auf Entlassung zurückgenommen werden (Erw. 2 und 3). Verwaltungsgericht, 4.11.1982 (VVGE 1981/82 Nr. 40) Art. 38 Dem Schulrat obliegt der Entscheid, ob ein Kind in eine Sonderschule einzuweisen ist. Ist damit ein Eingriff in die elterliche Obhut verbunden, muss diese Massnahme von der zuständigen Vormundschaftsbehörde verfügt werden (Erw. 5). Regierungsrat, 22.2.1993 (VVGE 1993/94 Nr. 8) Art. 48 Siehe Art. 8 BV (VVGE 2005/06 Nr. 30) Siehe Art. 28 SchG (VVGE 1999/00 Nr. 35) Siehe Art. Art. 62 Abs. 1 Bst. c aGOG (VVGE 1991/92 Nr. 37) Abs. 1. Die Ausführungsbestimmungen über das Arbeitsverhältnis der Lehrer an der Kantonsschule verfügen über eine genügende gesetzliche Grundlage (Erw. 3). Regierungsrat, 12.12.2000 (VVGE 1999/00 Nr. 8) Abs. 1. Siehe Art. 72 Ziff. 3 KV (VVGE 1993/94 Nr. 32) Art. 57 Abs. 1. Grundsätzlich ist der schulärztliche Untersuch, auch wenn er einen Eingriff in die persönliche Freiheit darstellt, zulässig. Unzulässig ist er, wenn die Untersuchung ungeeignet, nicht notwendig oder unzumutbar ist. In begründeten Fällen besteht allerdings die Möglichkeit der freien Arztwahl. Die dadurch entstandenen Kosten trägt der Einzelne selBst. Der Hausarzt hat dem Schularzt grundsätzlich den medizinischen Befund mitzuteilen. Rechtsdienst, 27.7.1995 (VVGE 1995/96 Nr. 6) Art. 70 Der Schulrat ist für schulische Massnahmen, nicht aber für den zivilrechtlichen Kindesschutz zuständig. Eine enge Zusammenarbeit mit der Vormundschaftsbehörde ist unumgänglich, da beide Bereiche viele Berührungspunkte aufweisen. Regierungsrat, 5.7.2005 (VVGE 2005/06 Nr. 16) Bst. e. Siehe Art. 89 Abs. 1 KV (VVGE 1993/94 Nr. 4) Art. 72 Abs. 1 Bst. h. Ausschluss von den Maturitätsprüfungen zufolge ungenügender Maturaarbeit. Gesetzliche Grundlage. Bedeutung eines schulinternen Leitfadens zur Maturaarbeit. Unzulässige "Nachbesserung" der Maturaarbeit im vorliegenden Fall. Verwaltungsgericht, 20.6.2001 (VVGE 2001/02 Nr. 30) Art. 74 Abs. 2. Der Erlass einer Stundentafel durch den Erziehungsrat stellt keine Verfügung dar und kann daher nicht mit Beschwerde beim Regierungsrat angefochten werden. Regierungsrat, 18.1.1993 (VVGE 1993/94 Nr. 7) Abs. 2 Bst. a. Promotionsordnung. Bedingte Beförderung in die nächsthöhere Klasse. Aufgrund welcher Kriterien und zu welchem Zeitpunkt wird über ein Zurückversetzen entschieden? Verwaltungsgericht, 6.4.1988 (VVGE 1987/88 Nr. 40) Art. 80 Die Beschlüsse der Einwohnergemeinden, die bestehenden Löhne der Lehrpersonen an das neue Lohnsystem des Kantons anzupassen, stellen anfechtbare Verfügungen dar (Erw. 1). Regierungsrat, 4.7.2000 (VVGE 1999/00 Nr. 3) Siehe Art. 25 Abs. 2 Kantonsschulverordnung (VVGE 1995/96 Nr. 8) Abs. 4. Siehe Art. 89 Abs. 1 KV (VVGE 1993/94 Nr. 4) Abs. 4. Siehe Art. 74 Abs. 2 SchG (VVGE 1993/94 Nr. 7) Abs. 7. Verfügungen sind an einen volljährigen Schüler oder eine volljährige Schülerin direkt zu richten; auch die von einer Verfügung direkt betroffenen Schüler können neben dem Inhaber der elterlichen Gewalt Beschwerde erheben (Erw. 3). Regierungsrat, 7.11.1995 (VVGE 1995/96 Nr. 7) Abs. 7. Beschwerdeführung durch einen Elternteil allein? (Erw. 2) Regierungsrat, 22.2.1993 (VVGE 1993/94 Nr. 8) Schulgesetz vom 4. Mai 1947 / 16. Mai 1965 (aSchG) Art. 62 Ob eine grobe Pflichtvernachlässigung vorliegt oder nicht, ist keine Ermessensfrage, sondern eine vom Verwaltungsgericht frei überprüfbare Rechtsfrage (Erw. 3). Als grobe Pflichtvernachlässigung gilt die Vernachlässigung einer elementaren Pflicht (Erw. 4 und 6). Verwaltungsgericht, 11.11.1976 (VVGE 1976/77 Nr. 46) Bildungsverordnung vom 16. März 2006 (BiV) Art. 20 Siehe Art. 20 BiG (VVGE 2009/10 Nr. 12) Art. 21 Siehe Art. 20 BiG (VVGE 2009/10 Nr. 12) Regionales Schulabkommen Innerschweiz vom 30. April 1993 Ziff. 5.1 Siehe Art. 8 BV (VVGE 2007/08 Nr. 31) Schulgesundheitsverordnung vom 25. März 1988 Art. 10 Siehe Art. 57 Abs. 1 SchG (VVGE 1995/96 Nr. 6) Art. 18 Siehe Art. 57 Abs. 1 SchG (VVGE 1995/96 Nr. 6) Art. 21 Eine kieferorthopädische Behandlung fällt nur dann unter den Begriff "zahnärztliche Behandlung", wenn es sich um eine systematische und notwendige Behandlung der durch den Schulzahnarzt festgestellten Schäden handelt. Regierungsrat, 14.8.1990 (VVGE 1989/90 Nr. 10) Schulverordnung vom 30. Juni 1978 (SchV) Art. 3 Grundsätzlich hat ein schulpflichtiger Schüler bei Zuzug in die Gemeinde spätestens nach drei Tagen die entsprechende Schule zu besuchen. Bei Vorliegen besonderer Verhältnisse können davon Ausnahmen gewährt werden. Solche besonderen Verhältnisse können vorliegen, wenn der schulpsychologische Dienst von einem Wechsel der Schule abrät (Erw. 6b, c). Regierungsrat, 23.3.1998 (VVGE 1997/98 Nr. 7) Maturitäts-Anerkennungsreglement vom 16. Januar 1995 (MAR) Art. 10 Siehe Art. 72 Abs. 1 Bst. h SchG (VVGE 2001/02 Nr. 30) Art. 15 Abs. 2. Siehe Art. 72 Abs. 1 Bst. h SchG (VVGE 2001/02 Nr. 30) Verordnung über die Kantonsschule vom 11. Oktober 1984 Art. 4 Bst. b. Siehe Art. 72 Abs. 1 Bst. h SchG (VVGE 2001/02 Nr. 30) Art. 6 Bst. i. Siehe Art. 28a ff. SchG (VVGE 2005/06 Nr. 35) Art. 8 Abs. 2 Bst. c. Promotionsordnung. Die Nichtpromotion als anfechtbarer Entscheid; Überprüfungsbefugnis (Erw. 1). Delegation der Promotionsordnung an die Kantonsschulkommission (Erw. 2). Absolventen der sechsten Klasse sind schriftlich vorzuwarnen, wenn aufgrund des Ergebnisses der Zwischennotenkonferenz die Versetzung ins Provisorium nicht unwahrscheinlich ist (Erw. 3). Folgen der Unterlassung dieser Vorwarnung (Erw. 4). Folgen einer unerlaubten Androhung der Note "0" (Erw. 6). Verwaltungsgericht, 10.2.1988 (VVGE 1987/88 Nr. 41) Abs. 2 Bst. h. Siehe Art. 28a ff. SchG (VVGE 2005/06 Nr. 35) Art. 14 Abs. 2. In die Kantonsschule wird aufgenommen, wer die Aufnahmebedingungen erfüllt; diese sind in den regierungsrätlichen Ausführungsbestimmungen festgelegt. Sie enthalten keine Ausnahmeklausel (Erw. 4.3 bis 4.6 sowie 5). Regierungsrat, 12.8.2003 (VVGE 2003/04 Nr. 3) Art. 15 Abs. 1 Bst. a. Nach dem klaren Wortlaut der Kantonsschulverordnung kommt es für die Bemessung der Schulgebühren grundsätzlich auf den zivilrechtlichen Wohnsitz des Schülers und nicht auf denjenigen der Eltern des Schülers an (Erw. 1). Der zivilrechtliche Wohnsitz eines volljährigen Schülers befindet sich an dem Ort, wo er sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält, d.h. wo er den Mittelpunkt seines persönlichen und beruflichen Lebens begründen oder beibehalten will (Erw. 2). Der Aufenthalt an einem Ort zu Lernzwecken begründet keinen Wohnsitz (Erw. 3). Verwaltungsgericht, 20.6.1996 (VVGE 1995/96 Nr. 38) Art. 25 Abs. 2. Auch ein Elternteil allein kann als vorsorgliche Massnahme eine Beschwerde erheben (Erw. 2). Bei Prüfungsergebnissen kommt dem Regierungsrat eine beschränkte Überprüfungsbefugnis zu (Erw. 3). Fall einer Nichtpromotion, in welchem keine Gründe für ein Aufrunden an der Notenkonferenz vorlagen (Erw. 4 bis 7). Die Nichtpromotion darf nicht durch das Ergreifen von Rechtsmitteln faktisch unterlaufen werden; auch eine späte Zurückversetzung kann sinnvoll sein (Erw. 8). Regierungsrat, 6.6.1995 (VVGE 1995/96 Nr. 8) Abs. 3. Siehe Art. 25 Abs. 2 Kantonsschulverordnung (VVGE 1995/96 Nr. 8) Art. 26 Bst. b. Status der Lehrbeauftragten (Erw. 5). Verwaltungsgericht, 16.4.1993 (VVGE 1993/94 Nr. 32) Art. 27 Abs. 3. Hat ein Beamter Anspruch darauf, die mit dem Amt verbundenen Kompetenzen bis zum Ablauf der Amtsdauer auszuüben? Frage offengelassen, da der Beamte vorliegend selbst gekündigt hat (Erw. 2). Bei Annahmeverzug des öffentlichen Dienstherrn sind die Bestimmungen des OR anwendbar. Art. 95 OR gewährt dem Beamten nicht das Recht zum Rücktritt vom Vertrag, sondern nur einen Lohnfortzahlungsanspruch. Der Annahmeverzug kann indessen für den Beamten einen wichtigen Grund im Sinne von Art. 337 OR darstellen, der ihn insbesondere zu Schadenersatz berechtigt. Schadenersatzanspruch eines Lehrers bei Teilannahmeverzug des Kantons vorliegend verneint (Erw. 3). Verwaltungsgericht, 24.1.1995 (VVGE 1995/96 Nr. 39) Art. 29b Siehe Art. 28a ff. SchG (VVGE 2005/06 Nr. 35) Art. 36 Siehe Art. 25 Abs. 2 Kantonsschulverordnung (VVGE 1995/96 Nr. 8) AB über das Arbeitsverhältnis der Lehrer an der Kantonsschule vom 14. Mai 1985 Art. 1 Siehe Art. 8 BV (VVGE 2005/06 Nr. 30) Art. 4 Abs. 3. Siehe Art. 28a ff. SchG (VVGE 2005/06 Nr. 35) Art. 6 Siehe Art. 28a ff. SchG (VVGE 2005/06 Nr. 35) Art. 7 Siehe Art. 28a ff. SchG (VVGE 2005/06 Nr. 35) Art. 10 Abs. 1. Siehe Art. 28a ff. SchG (VVGE 2005/06 Nr. 35) Art. 15 Siehe Art. 8 BV (VVGE 2005/06 Nr. 30) Die Lohnfestsetzung der Lehrer erfolgt ohne Leistungsbeurteilung einzig gestützt auf die altersmässig abgestufte Lohnleitlinie der entsprechenden Funktionsstufe (Erw. 4). Regierungsrat, 12.12.2000 (VVGE 1999/00 Nr. 8) Reglement über die Maturitätsprüfungen vom 22. April 1997 Art. 10 Siehe Art. 72 Abs. 1 Bst. h SchG (VVGE 2001/02 Nr. 30) Stipendienverordnung vom 23. April 1992 Art. 7 Einem Gesuchsteller darf kein Rechtsnachteil aus dem Umstand erwachsen, dass er sein Gesuch an die falsche Amtsstelle richtet, diese das Gesuch zu Unrecht behandelt, die Rechtsmittelinstanz die Zuständigkeit des Kantons verneint und die zuständige Instanz anschliessend wegen verspäteter Gesuchseinreichung das Gesuch abweist (Erw. 6). Regierungsrat, 15.2.2000 (VVGE 1999/00 Nr. 9) Abs. 1. Der stipendienrechtliche Wohnsitz eines Bewerbers befindet sich am zivilrechtlichen Wohnsitz seiner Eltern. Eine Änderung tritt erst ein, wenn jemand nach Abschluss einer Erstausbildung auch wirtschaftlich eigenständig wurde (Erw. 3 und 4). Regierungsrat, 15.2.2000 (VVGE 1999/00 Nr. 9) Abs. 3. Siehe Art. 7 Abs. 1 Stipendienverordnung (VVGE 1999/00 Nr. 9) Art. 18 Abs. 1. Grundsätzlich ist bei der Stipendienkommission gegen Verfügungen der Amtsstelle Einsprache zu erheben. Entscheidet das Amt an Stelle des Departementes, richtet sich die Beschwerde an den Regierungsrat. Ein Einwohnergemeinderat ist zur Beschwerde an den Regierungsrat legitimiert (Erw. 2). Regierungsrat, 15.2.2000 (VVGE 1999/00 Nr. 9) Abs. 2. Siehe Art. 18 Abs. 1 Stipendienverordnung (VVGE 1999/00 Nr. 9) Verordnung über Ausbildungsbeiträge vom 3. Februar 1972 Art. 7 Abs. 3. Damit auf die finanziellen Verhältnisse des Bewerbers abgestellt wird (und nicht auf jene seiner Eltern), ist erforderlich, dass der Bewerber während mindestens zwei Jahren durch eigene Erwerbstätigkeit finanziell unabhängig war. Nicht erforderlich ist aber, dass es sich dabei um eine volle Erwerbstätigkeit handelte. Verwaltungsgericht, 5.11.1991 (VVGE 1991/92 Nr. 44) Verfahrensvorschriften für die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen vom 22. November 1983 Art. 10 Eine Behandlung des Stipendiengesuches ausserhalb des Punktesystems ist nur vorgesehen, wenn eine Bemessung aufgrund der massgebenden Kriterien nicht möglich ist. Dies ist indessen nicht bereits dann der Fall, wenn aus der Berechnung kein Stipendium resultiert (Erw. 5a). Dadurch, dass die Stipendienverordnung nicht die tatsächlichen Ausbildungskosten berücksichtigt, schränkt sie die freie Wahl der Ausbildungsstätte nicht ein (Erw. 5b). Verwaltungsgericht, 15.9.1989 (VVGE 1989/90 Nr. 37) Denkmalschutzverordnung vom 30. März 1990 (DSV) Art. 3 Abs. 2. Als Kulturobjekte gelten Bauten nicht allein aufgrund ihres künstlerischen oder städtebaulichen Wertes. Auch ihr kulturgeschichtlicher Wert kann berücksichtigt werden. Wesentlich ist aber, dass die angewendeten Kriterien Anspruch auf eine gewisse Allgemeingültigkeit erheben können (Erw. 4 und 5). Unterstellung des Wohnhauses an der Bahnhofstrasse 6 in Sarnen (Erw. 6). Regierungsrat, 21.5.1996 (VVGE 1995/96 Nr. 9) Abs. 2. Unterschutzstellung des Wohn- und Geschäftshauses Bahnhofplatz 3 in Sarnen (Erw. 6). Einer Unterschutzstellung können auch gewichtige private oder öffentliche Interessen entgegenstehen, insbesondere können auch die finanziellen Folgen für die Öffentlichkeit, wie Entschädigungszahlungen und Beitragsleistungen, berücksichtigt werden (Erw. 7). (VVGE 1995/96 Nr. 10) Abs. 2. Unterschutzstellung der Villa Landenberg in Sarnen (Erw. 6). Die Unterschutzstellung muss vor dem Verhältnismässigkeitsprinzip Stand halten. Die finanziellen Interessen des Grundeigentümers werden in der Regel aber eher zurückhaltend gewichtet (Erw. 7a bis c, e). Regierungsrat, 21.5.1996 (VVGE 1995/96 Nr. 11) Art. 5 ff. Siehe Art. 9 Abs. 2 BauG (VVGE 1995/96 Nr. 9) Art. 8 Schutzobjekte sind vorerst durch die zuständige Behörde im Rahmen der Zonenplanung bzw. des kantonalen Schutzplans unter Schutz zu stellen. Anschliessend soll der Schutzumfang im einzelnen vertraglich geregelt werden. Erst wenn dies nicht gelingt, wird der Schutzumfang hoheitlich verfügt. Das Verfahren richtet sich nach der Baugesetzgebung (Erw. 2 und 3). Regierungsrat, 21.5.1996 (VVGE 1995/96 Nr. 9) Art. 11 Siehe Art. 6 Ziff. 1 EMRK (VVGE 1997/98 Nr. 37) Art. 15 Siehe Art. 8 DSV (VVGE 1995/96 Nr. 9) Art. 16 Siehe Art. 8 DSV (VVGE 1995/96 Nr. 9) Art. 17 ff. Siehe Art. 3 EWOG (VVGE 1999/00 Nr. 39) Es besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Beiträge (Erw. 7d). Regierungsrat, 21.5.1996 (VVGE 1995/96 Nr. 11) Art. 22 Abs. 2. Kulturobjekte sind unter Schutz gestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Verfahren der Nutzungsplanung durchgeführt oder den Plänen und Inventaren im Sinne einer Planungszone eigentümerverbindliche Wirkung zuerkannt worden ist. Regierungsrat, 26.1.1993 (VVGE 1993/94 Nr. 9) Art. 29 Abs. 2. Siehe Art. 60 Abs. 2 BauG (VVGE 2003/04 Nr. 18) Abs. 2. Die Voraussetzungen zur egoistischen und ideellen Verbandsbeschwerde nach kantonalem Recht (Erw. 2 und 3). Regierungsrat, 29.10.1991 (VVGE 1991/92 Nr. 6) Abs. 2. Der Innerschweizer Heimatschutz gilt als kantonale Vereinigung im Sinne dieser Bestimmung und ist grundsätzlich einsprache- und beschwerdebefugt (Erw. 4). Regierungsrat, 29.10.1991 (VVGE 1991/92 Nr. 6) Abs. 2. Dem Antrag, alle in den Inventaren enthaltenen Objekte unter Schutz zu stellen, kann nicht stattgegeben werden, wenn nicht für jedes Objekt dargetan ist, dass die Voraussetzungen für die Unterschutzstellung erfüllt sind (Erw. 5). Regierungsrat, 29.10.1991 (VVGE 1991/92 Nr. 6) Art. 30 Bst. b. Der Kantonsrat hat die Änderung eines kantonalen Schutzplans nur dann zu genehmigen, wenn er den Schutzplan auch beim Erlass genehmigt hat (übergangsrechtliche Zuständigkeit). Regierungsrat, 15.6.1999 (VVGE 1999/00 Nr. 10) Bst. b. Beschwerden gegen einen beabsichtigten Schutzplan werden vom Regierungsrat im Rahmen des Schutzplanerlasses behandelt (Erw. 3 bis 5). Regierungsrat, 22.12.1992 (VVGE 1991/92 Nr. 7) Art. 31 Siehe Art. 22 Abs. 2 DSV (VVGE 1993/94 Nr. 9) Verordnung über Natur- und Heimatschutz und die Erhaltung von Altertümern und Kunstdenkmälern vom 8. November 1932 / 5. Juni 1961 (HSV) Art. 2 Anbringen von Leuchtreklamen. Regierungsrat, 22.6.1971 (VVGE 1971-75 Nr. 48) Art. 9 Der Abbruch eines kunsthistorisch wert- und bedeutungsvollen Bauwerkes bedarf der Zustimmung des Regierungsrates. Kunsthistorische Bedeutung der St. Michaelskapelle, Wilen. Regierungsrat, 17.12.1968 (VVGE 1966-70 Nr. 61) Art. 12 Der Regierungsrat ist an die Stellungnahme der Natur- und Heimatschutzkommission nicht gebunden, er weicht aber von deren Antrag nur aus triftigen Gründen ab (Erw. 7). Regierungsrat, 2.4.1985 (VVGE 1985/86 Nr. 18) 5 SICHERHEIT, BEVÖLKERUNGSSCHUTZ Dienstreglement für das Polizeikorps vom 7. März 1983 Art. 33b Siehe Art. 15 PVO (VVGE 2007/08 Nr. 30) RRB über die Festlegung der baulichen Massnahmen im Zivilschutz vom 6. Juni 1972 Ziff. 2 Wer schutzraumbaupflichtig ist und von der Baupflicht befreit wird, hat eine Ersatzabgabe zu leisten. Regierungsrat, 19.6.1984 (VVGE 1983/84 Nr. 13) Gesetz über den vorbeugenden Brandschutz und die Feuerwehr vom 23. Oktober 2008 (FeWG) Art. 5 Abs. 2. Feuerpolizeiliche Bewilligungen des Kantons (Technische Inspektorate) im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens sind beim Regierungsrat anzufechten (Erw. 1). Die geringfügige Erweiterung einer Abbundhalle und der Ausbau eines Veloraums berechtigen nicht zur Einforderung eines Brandschutzkonzepts, wenn zuvor entsprechende Erweiterungen bewilligt wurden. Die Einhaltung bereits verfügter feuerpolizeilicher Anordnungen kann im Rahmen feuerpolizeilicher Kontrollen jederzeit gefordert werden (Erw. 3 und 4). Regierungsrat, 16.3.2010 (VVGE 2009/10 Nr. 13) Feuerschutzgesetz vom 30. November 1980 Art. 14 Siehe Art. 8 BV (VVGE 2003/04 Nr. 33) Art. 17 Rechtsmittelweg bei der Anfechtung der Feuerwehrersatzabgabe. Wer ist zum Erlass der entsprechenden Verfügung zuständig (Erw. 1)? Kann gegen eine Rechnung ein Rechtsmittel ergriffen werden; wenn ja, gegen die provisorische oder die definitive Rechnung? Fragen mit Rücksicht auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes offen gelassen (Erw. 2). Verwaltungsgericht, 21.9.2004 (VVGE 2003/04 Nr. 33) Art. 21 Siehe Art. 17 Feuerschutzgesetz (VVGE 2003/04 Nr. 33) Art. 24 Anerkennung von Richtlinien und technischen Weisungen über den Feuerschutz (Erw. 2). Voraussetzungen, unter welchen die Verpflichtung zur Ausrüstung mit einer Blitzschutzanlage bestehen (Erw. 3). Fall einer an ein bestehendes Betriebsgebäude angebauten Stahlbaute (Erw. 4). Verwaltungsgericht, 29.9.1989 (VVGE 1987/88 Nr. 42) Feuerpolizeiverordnung vom 30. Oktober 1970 Art. 35 Abs. 2. Siehe Art. 24 Feuerschutzgesetz (VVGE 1987/88 Nr. 42) Ausführungsvorschriften über das Feuerwehrwesen und die Feuerlöschkasse vom 2. September 1969 Art. 22 Abs. 2. Begriff der Subvention (Erw. 2). Die Vorschrift, das Subventionsgesuch vor Aufgabe der Bestellung oder Inangriffnahme der Arbeiten zu erstellen, ist keine blosse Ordnungsvorschrift. Verspätete Gesuchseinreichung bedeutet Verwirkung des Subventionsanspruchs (Erw. 3). Eine sachlich begründete Praxisänderung bedeutet keine Rechtsungleichheit (Erw. 4). Regierungsrat, 10.12.1976 (VVGE 1976/77 Nr. 47) 6 FINANZEN, REGALIEN, STAATLICHE UNTERNEHMUNGEN Finanzhaushaltsgesetz vom 11. März 2010 (FHG) Art. 5 Siehe Art. 28 Abs. 1 StVG (VVGE 2009/10 Nr. 5) Finanzhaushaltsverordnung vom 25. März 1988 Art. 19 Abs. 1. Siehe Art. 76 Abs. 2 Ziff. 8 KV (VVGE 2005/06 Nr. 2) Abs. 1. Bei der "Winkelriedstiftung Obwalden" handelt es sich um eine sogenannte unselbständige Stiftung bzw. einen Fonds. Der Regierungsrat löst einen Fonds auf, wenn dessen Verwendungszweck entfällt oder nicht mehr sachgemäss erfüllt werden kann. Regierungsrat, 18.3.1996 (VVGE 1995/96 Nr. 12) Abs. 6. Siehe Art. 19 Abs. 1 Finanzhaushaltsverordnung (VVGE 1995/96 Nr. 12) Steuergesetz vom 30. Oktober 1994 (StG) Art. 3 Abs. 2. Revision einer Grundstückschätzung nach Nutzungsänderung (neu: Golfplatz) und Umzonung. Der Steuerwert wurde zu Recht für ein nichtlandwirtschaftliches, überbautes Grundstück ermittelt. Es liegt kein nichtlandwirtschaftliches, unüberbautes Grundstück ausserhalb der Bauzone vor. Es rechtfertigt sich auch nicht, aus Gründen der wirtschaftlichen Betrachtungsweise für die Ermittlung des Steuerwertes von einem solchen auszugehen. Verwaltungsgericht, 8.7.2004 (VVGE 2003/04 Nr. 35) Art. 5 AHV- und IV-Renten sind im Wohnsitzstaat zu versteuern. Die Wohnsitzverlegung ins Ausland ist vom Steuerpflichtigen im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht darzulegen. Indizienbeweis für die Wohnsitzverlegung erbracht. Verwaltungsgericht, 19.12.2012 (VVGE 2011-13 Nr. 44) Abs. 1. Vorentscheid über den steuerrechtlichen Wohnsitz einer Wochenaufenthalterin. Steuerrekurskommission, 24.8.2000 (VVGE 1999/00 Nr. 12) Abs. 2. Siehe Art. 5 Abs. 1 StG (VVGE 1999/00 Nr. 12) Art. 7 Siehe Art. 5 StG (VVGE 2011-13 Nr. 44) Art. 8 ff. Siehe Art. 16 DBG (VVGE 2011-13 Nr. 46) Siehe Art. 5 StG (VVGE 2011-13 Nr. 44) Art. 10 Abs. 1. Beginn der Steuerpflicht im Falle des Zuzugs aus einem anderen Kanton. Steuerrekurskommission, 8.11.2000 (VVGE 1999/00 Nr. 13) Art. 11 Abs. 1. Siehe Art. 9 Abs. 1 DBG (VVGE 2007/08 Nr. 32) Art. 18 Abs. 2. Kein Naturallohn beim nicht erwerbstätigen Konkubinatspartner im gemeinsamen Haushalt. Steuerrekurskommission, 24.4.1997 (VVGE 1997/98 Nr. 11) Art. 20 Definition der selbstständigen Erwerbstätigkeit. Steuerrekurskommission, 4.6.2003 (VVGE 2003/04 Nr. 11) Abs. 3. Zuordnung einer Wohn- und Geschäftsliegenschaft zum Privat- oder Geschäftsvermögen auf Grund der Präponderanzmethode. Steuerrekurskommission, 24.8.2000 (VVGE 1999/00 Nr. 14) Art. 22 Abs. 1 Bst. a. Besteuerung der Überschussanteile aus Rentenversicherung. Steuerrekurskommission, 27.11.1997 (VVGE 1997/98 Nr. 12) Art. 23 Abs. 1 Bst. b. Siehe Art. 21 Abs. 2 DBG (VVGE 2007/08 Nr. 33) Abs. 1 Bst. b. Besteuerung des Eigenmietwertes einer nicht vermieteten Wohnung. Steuerrekurskommission, 26.6.2002 (VVGE 2001/02 Nr. 10) Abs. 1 Bst. b. Bei einer tatsächlichen Unternutzung von Wohneigentum des Privatvermögens kann unter Umständen ein Einschlag bei der Berechnung des Eigenmietwertes beansprucht werden. Steuerrekurskommission, 2.12.1999 (VVGE 1999/00 Nr. 15) Abs. 1 Bst. b. Siehe Art. 23 Abs. 1 Bst. b aStG (VVGE 1995/96 Nr. 41) Art. 26 Bst. b. Siehe Art. 22 Abs. 1 Bst. a StG (VVGE 1997/98 Nr. 12) Bst. i. Der Abzug für Bezüge von Behinderten für ihr Einkommen aus Beschäftigung kann nicht nur für Kleinsteinkommen gewährt werden. Er ist bis zum Maximalbetrag von Fr. 6'400.-- auch für höhere Einkünfte aus Beschäftigung zulässig. Verwaltungsgericht, 15.12.1997 (VVGE 1997/98 Nr. 40) Art. 28 Abs. 1 Bst. d. Steuerlich abzugsfähige Weiterbildungskosten. Steuerrekurskommission, 29.10.2003 (VVGE 2003/04 Nr. 12) Abs. 1 Bst. e. Abgrenzung von Weiterbildungs- und Umschulungskosten zu Ausbildungskosten. Steuerrekurskommission, 8.11.2000 (VVGE 1999/00 Nr. 16) Abs. 1 Bst. e. Zu den effektiven Betreuungskosten gehören nicht nur bezahlte Krankenkassenprämien und eine allfällige Quellensteuer, sondern auch der vom Bruttolohn abgezogene Naturallohn sowie der abgezogene AHV/IV/EO/ALV-Beitrag. Verwaltungsgericht, 13.8.1996 (VVGE 1995/96 Nr. 45) Abs. 3. Siehe Art. 28 Abs. 1 Bst. e StG (VVGE 1995/96 Nr. 45) Art. 30 Siehe Art. 28 DBG (VVGE 2009/10 Nr. 27) Art. 34 Abs. 2. Anwendung der Dumont-Praxis des Bundesgerichts vor und nach Ablauf der Anpassungsfrist des Steuerharmonisierungsgesetzes. Verwaltungsgericht, 18.8.2005 (VVGE 2005/06 Nr. 36) Abs. 2. Fahr- und "Zehrkosten" zur und anlässlich der Stockwerkeigentümerversammlung können nicht abgezogen werden. Verwaltungsgericht, 26.5.2003 (VVGE 2003/04 Nr. 34) Art. 35 Abs. 1 Bst. c und Bst. h. Der Steuerpflichtige kann von ihm bezahlte Zahnarztkosten seines bei der geschiedenen Ehefrau lebenden Sohnes allenfalls als "Unterhaltsbeiträge", nicht jedoch als "Krankheitskosten der von ihm unterhaltenen Person" von seinem Einkommen in Abzug bringen. Verwaltungsgericht, 23.12.2009 (VVGE 2009/10 Nr. 28) Abs. 1 Bst. g. Berücksichtigung des 1,5-fachen Versicherungsabzuges bei der Zwischenveranlagung infolge Pensionierung. Steuerrekurskommission, 19.11.1998 (VVGE 1997/98 Nr. 13) Art. 36 Bst. b. Siehe Art. 28 Abs. 1 Bst. e StG (VVGE 1999/00 Nr. 16) Bst. d. Siehe Art. 34 Abs. 2 StG (VVGE 2005/06 Nr. 36) Art. 37 Abs. 1 Bst. b. Kinderabzug. Begriff der Erstausbildung; bejaht bei mit Unterbrüchen absolvierter Ausbildung von Mechanikerlehre über Berufsmatura bis zum Maschineningenieur Fachhochschule. Bestreitet der Steuerpflichtige nicht zu mehr als 50 Prozent den Lebensunterhalt des Kindes, so entfällt der Abzug. Verwaltungsgericht, 20.4.2006 (VVGE 2005/06 Nr. 37) Art. 39 Sonderbehandlung für Einmalleistungen (Kapitalabfindungen). Steuerrekurskommission, 26.6.2002 (VVGE 2001/02 Nr. 11) Art. 45 Abs. 2. Siehe Art. 3 Abs. 2 StG (VVGE 2003/04 Nr. 35) Abs. 4. Siehe Art. 3 Abs. 2 StG (VVGE 2003/04 Nr. 35) Art. 52 Rückkaufswert von rückkaufsfähigen Rentenversicherungen (Vermögenssteuer). Steuerrekurskommission, 29.10.2003 (VVGE 2003/04 Nr. 13) Art. 53 Abs. 1. Die direkten Bundessteuern für den Zeitraum vor dem Bemessungsstichtag sind bei der Vermögensbemessung zum Abzug zuzulassen. Steuerrekurskommission, 27.8.1998 (VVGE 1997/98 Nr. 14) Art. 65 Abs. 1. Voraussetzungen für eine Zwischenveranlagung infolge Berufswechsel. Steuerrekurskommission, 2.12.1999 (VVGE 1999/00 Nr. 17) Abs. 1 Bst. b. Zwischenveranlagung für Einkommen bei dauernder und wesentlicher Änderung der Erwerbsgrundlagen. Steuerrekurskommission, 26.6.2002 (VVGE 2001/02 Nr. 12) Abs. 1 Bst. b. Siehe Art. 35 Abs. 1 Bst. g StG (VVGE 1997/98 Nr. 13) Abs. 2. Siehe Art. 65 Abs. 1 Bst. b StG (VVGE 2001/02 Nr. 12) Art. 72 Abs. 3. Im Ausland erzielte Verluste einer Immobiliengesellschaft mit Sitz in Obwalden können nicht mit den Gewinnen in der Schweiz verrechnet werden. Steuerrekurskommission, 20.12.2000 (VVGE 1999/00 Nr. 18) Art. 76 Abs. 1 Bst. b. Während die Obwaldner Kantonalbank von der Kapital- und Gewinnsteuer uneingeschränkt befreit ist, ist bei der Handänderungssteuer eine Steuerbefreiung nur vorgesehen, wenn die Veräusserung des Grundstücks in einem unmittelbaren Zusammenhang mit ihrer öffentlichen Aufgabe steht. Das ist dann der Fall, wenn die Veräusserung unmittelbar mit dem Bankbetrieb und den damit verbundenen Bankgeschäften zusammenhängt. Verwaltungsgericht, 2.9.1998 (VVGE 1997/98 Nr. 41) Art. 94 Abs. 1. Steuerbares Eigenkapital von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften. Steuerrekurskommission, 26.9.2001 (VVGE 2001/02 Nr. 13) Art. 133 Abs. 1. Grossneffen sind von der Erbschaftssteuer nicht befreit und es gelangt auch keine reduzierte Erbschafts- und Schenkungssteuer zur Anwendung. Steuerrekurskommission, 18.5.2000 (VVGE 1999/00 Nr. 19) Abs. 1 Bst. g. Steuerbefreiung von Zuwendungen an Personen, die im Zeitpunkt der Zuwendung oder des Todestages zusammen mit gemeinsamen minderjährigen Kindern oder seit mindestens fünf Jahren in einem gemeinsamen Haushalt mit den Erblassern oder Schenkern gelebt haben. Steuerrekurskommission, 12.7.2006 (VVGE 2005/06 Nr. 17) Art. 145 Abs. 1 Bst. e. Wird das Grundstück im Eigentum des einen Ehegatten veräussert und eine Ersatzliegenschaft durch den anderen Ehegatten zu Alleineigentum erworben, so tritt bei der Grundstückgewinnsteuer kein Steueraufschub ein. Verwaltungsgericht, 2.10.2012 (VVGE 2011-13 Nr. 45) Bst. e. Siehe Art. 12 Abs. 3 Bst. e StHG (VVGE 2007/08 Nr. 34) Art. 150 ff. Grundstückgewinnsteuer. Berechnung der Anlagekosten. Auch wenn der amtlich ermittelte Verkehrswert des Grundstückes vor 20 Jahren als Ersatzwert für den tatsächlichen Erwerbspreis beigezogen wird, können die wertvermehrenden Aufwendungen während der massgebenden Besitzesdauer, welche diesfalls 20 Jahre beträgt, angerechnet werden. Verwaltungsgericht, 16.8.2002 (VVGE 2001/02 Nr. 32) Art. 151 Abs. 2. Grundstückgewinnsteuern: Bestimmung des Verkehrswertes des Grundstückes vor zwanzig Jahren. Steuerrekurskommission, 25.2.1999 (VVGE 1999/00 Nr. 20) Art. 157 Abs. 2. Handänderungssteuer bei der Belastung von Grundstücken mit privatrechtlichen Dienstbarkeiten oder öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen. Steuerrekurskommission, 28.8.1997 (VVGE 1997/98 Nr. 15) Art. 158 Abs. 1. Vertragliche Festlegung des Steuersubjekts der Handänderungssteuer; Voraussetzungen der Revision einer Steuerveranlagung. Steuerrekurskommission, 12.7.2006 (VVGE 2005/06 Nr. 18) Art. 159 Abs. 2 Bst. c. Grundsätze der Gesetzesauslegung. Nicht nur dauernd und ausschliesslich am Wohnsitz des Eigentümers selbstbenutzte Wohnliegenschaften sind beim Erwerb einer selbstbenutzten Ersatzliegenschaft im Kanton von der Handänderungssteuer befreit, sondern auch Zweit- und Ferienwohnungen. Verwaltungsgericht, 20.6.1996 (VVGE 1995/96 Nr. 46) Abs. 3 Bst. b. Siehe Art. 76 Abs. 1 Bst. b StG (VVGE 1997/98 Nr. 41) Art. 160 Bemessungsgrundlage der Handänderungssteuer. Steuerrekurskommission, 12.7.2006 (VVGE 2005/06 Nr. 19) Bemessungsgrundlage für die Handänderungssteuer; Zusammenrechnen von Kaufpreis für Grundstück und Werklohn. Steuerrekurskommission, 29.10.2003 (VVGE 2003/04 Nr. 14) Art. 179a Siehe Art. 97 Abs. 2 AuG (VVGE 2011-13 Nr. 13) Art. 190 Abs. 4. Eine Mahnung ist nicht nur als Voraussetzung einer Ermessensveranlagung vorgesehen, sondern auch allgemein dann, wenn Steuerpflichtige ein mangelhaft ausgefülltes oder nicht unterzeichnetes Formular einreichen oder dessen Einreichung ganz unterlassen. Rechtsfolgen einer unterlassenen Mahnung. Verwaltungsgericht, 5.2.2007 (VVGE 2007/08 Nr. 35) Art. 192 Die Steuerbehörde darf vom Steuerpflichtigen jene Unterlagen anfordern, die zur vollständigen und richtigen Veranlagung notwendig sind. Sie hat jedoch nicht Belege anzufordern, zu deren Aufbewahrung der Steuerpflichtige nicht gehalten ist und die für die Klärung einer ohnehin klaren Veranlagungssituation überflüssig sind. Die den Hauseigentümern eingeräumte Möglichkeit, Unterhaltskosten von ihren Liegenschaften steuerlich abzuziehen, stellt ein Recht und keine Pflicht dar. Daher können Hauseigentümer, die von der Abzugsmöglichkeit keinen Gebrauch machen wollen, auch nicht zum Sammeln von Belegen über Unterhaltsarbeiten und dergleichen verpflichtet werden, wie dies etwa bei Buchführungspflichtigen der Fall ist. Verwaltungsgericht, 8.9.1999 (VVGE 1999/00 Nr. 38) Art. 196 Siehe Art. 192 StG (VVGE 1999/00 Nr. 38) Art. 197 Voraussetzungen einer Ermessensveranlagung. Fehlerhafte Buchhaltung. Anforderungen an den Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung. Kognition des Verwaltungsgerichts. Begründungspflicht der Steuerrekurskommission. Einstehen für das Verhalten des Treuhänders. Verwaltungsgericht, 28.1.2008 (VVGE 2007/08 Nr. 36) Abs. 1. Ermessensweise Festsetzung des im Ausland erzielten Einkommens eines Ehegatten, wenn die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden können (Erw. 5). Verwaltungsgericht, 16.8.2007 (VVGE 2007/08 Nr. 32) Art. 206 Abs. 2. Siehe Art. 197 StG (VVGE 2007/08 Nr. 36) Art. 221 Siehe Art. 29 Abs. 2 BV (VVGE 2005/06 Nr. 38) Art. 225 Siehe Art. 158 Abs. 1 StG (VVGE 2005/06 Nr. 18) Art. 257 Die Voraussetzungen, unter denen eine Steuersicherung zulässig ist. Steuerrekurskommission, 14.11.1995 (VVGE 1995/96 Nr. 16) Art. 262 Geltendmachung des gesetzlichen Pfandrechts für die Kapital- oder Liquidationsgewinnsteuern. Steuerrekurskommission, 24.2.2000 (VVGE 1999/00 Nr. 21) Art. 263 Siehe Art. 192 StG (VVGE 1999/00 Nr. 38) Art. 306 Abs. 3. Sondersteuer auf ausserordentlichen Einkünften der Jahre 1999 und 2000. Steuerrekurskommission, 12.12.2001 (VVGE 2001/02 Nr. 14) Steuergesetz vom 21. Oktober 1979 (aStG) Art. 2 Abs. 1. Widerruf der Steuererklärung / Treu und Glauben: Kann der Steuerpflichtige seine Steuererklärung widerrufen, wenn die ihr zugrunde gelegte Bilanz nachträglich korrigiert wird? Zulässigkeit bei nachträglicher Bilanzberichtigung, nicht aber bei nachträglicher Bilanzänderung. Abgrenzung zwischen Bilanzberichtigung und Bilanzänderung (Erw. 2 und 3). Verwaltungsgericht, 5.12.1986 (VVGE 1985/86 Nr. 53) Abs. 3. Abzugsfähigkeit von Zinsen für ein Darlehen, das zur Finanzierung einer sog. Einmalprämie für eine Kapitallebensversicherung aufgenommen wurde. Im konkreten Fall bejaht. Verwaltungsgericht, 8.10.1993 (VVGE 1993/94 Nr. 41) Art. 3 Einkommensveränderungen, die zu einer Zwischenveranlagung führen, sind ebenfalls als Einkommensveränderung im Laufe der Bemessungsperiode zu berücksichtigen. Verwaltungsgericht, 30.12.1981 (VVGE 1981/82 Nr. 55) Art. 4 Siehe Art. 3 aStG (VVGE 1981/82 Nr. 55) Art. 5 Die Voraussetzungen, unter denen steuerrechtlich ein Wohnsitzwechsel von einem andern Kanton in den Kanton Obwalden angenommen werden kann (Erw. 2 und 4). Steuerrekurskommission, 23.12.1993 (VVGE 1993/94 Nr. 12) Art. 6 Für die Befreiung von der Mindeststeuer gemäss Art. 67a Abs. 3 Bst. a aStG ist entscheidend, ob auf dem Grundstück zur Hauptsache der Betrieb des eigenen Unternehmens geführt wird. Es genügt nicht, dass eine Baustelle länger als zwölf Monate gedauert hat. Verwaltungsgericht, 30.4.2001 (VVGE 2001/02 Nr. 31) Art. 9 Abs. 1. Der Grundsatz der Vollprogression von Art. 9 Abs. 1 StG steht in Übereinstimmung mit dem Progressionsvorbehalt von Art. 24 Abs. 3 des schweizerisch-italienischen Doppelsteuerabkommens (DBAI) (Erw. 1). Verwaltungsgericht, 10.12.1984 (VVGE 1983/84 Nr. 39) Art. 11 Siehe Art. 4 Abs. 2 aBV (VVGE 1989/90 Nr. 39) Art. 14 Abs. 1. Solidarische Haftung der Erben für vom Erblasser geschuldete Steuern. Nur der Erbe, der die Erbschaft förmlich ausschlägt, entgeht der Haftung, nicht aber der Erbe, der zugunsten eines Miterben auf seinen Erbanspruch verzichtet. Verwaltungsgericht, 26.3.1993 (VVGE 1993/94 Nr. 39) Art. 18 ff. Sind Arbeiten eines Erben am Haus der Erbengemeinschaft Arbeiten an einer fremden Liegenschaft oder Eigenleistungen (Erw. 2)? Eigenleistungen Unselbständigerwerbender am eigenen Haus zum Zweck der Selbstbenutzung sind nicht steuerbar (Erw. 3). Verwaltungsgericht, 17.1.1992 (VVGE 1991/92 Nr. 46) Art. 19 Abs. 1. Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit. Naturalbezüge sind zum Marktwert anzurechnen. Dies gilt auch für eine vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unter dem Verkehrswert verkaufte Liegenschaft. Abzustellen ist dabei nicht auf den für die Vermögenssteuer massgebenden amtlichen Verkehrswert, sondern auf den Marktwert. Dieser ist um allfällige wertvermehrende Investitionen des Erwerbers herabzusetzen. Verwaltungsgericht, 22.3.1989 (VVGE 1989/90 Nr. 40) Abs. 1. Aufrechnung von Spesenvergütungen, die über das übliche Mass hinausgehen; Autospesen; Repräsentationsspesen. Verwaltungsgericht, 13.11.1989 (VVGE 1989/90 Nr. 41) Art. 20 Einkommen aus Liegenschaftenhandel. Der Steuerpflichtige hat den Beweis anzutreten, dass Rückstellungen, Wertberichtigungen oder Abschreibungen geschäftsmässig begründet sind. Nach dem Grundsatz der Periodizität sind Rückstellungen, Wertberichtigungen und Abschreibungen in der Steuerperiode vorzunehmen, in der die ihnen zugrundeliegende Tatsache eingetreten ist. Sie können grundsätzlich vom Fiskus nur anerkannt werden, wenn sie in der Handelsbilanz verbucht und offen ausgewiesen worden sind. Eine Gruppenbewertung von Liegenschaften ist steuerrechtlich nur solange zulässig, als keine Faktoren verbucht werden, die wie Rückstellungen, Wertberichtigungen und Abschreibungen der Bestimmung des steuerbaren Reinertrages dienen. Verwaltungsgericht, 4.12.1997 (VVGE 1997/98 Nr. 38) Die Anlage des Erlöses aus der gewerbsmässigen Veräusserung einer Liegenschaft in Devisen stellt für sich allein kein genügendes Indiz für eine Privatentnahme dar. Aufgrund der zeitlichen Abfolge von Anlage des Erlöses aus Liegenschaftsveräusserung in Wertschriften, Vornahme von Abschreibungen auf den Wertschriften, Verbuchung ihrer Privatentnahme sowie darauffolgender Veräusserung kann sich unter Umständen ergeben, dass die Privatentnahme bereits mit dem Erwerb der Wertschriften vorgenommen worden ist. Grundstückgewinnsteuern wie auch Einkommens- und Vermögenssteuern sind für einen Einzelunternehmer nicht abzugsfähige Aufwendungen. Dies bedeutet aber nicht, dass bereits die Anlage eines Teils des Erlöses aus dem Verkauf einer Liegenschaft in Partizipationsscheine und Aktien, welcher später zur Bezahlung der Grundstückgewinnsteuer benützt wird, als Privatentnahme bezeichnet werden kann. Verwaltungsgericht, 21.8.1997 (VVGE 1997/98 Nr. 39) Im Steuererlassverfahren finden die allgemeinen Verfahrensvorschriften des Steuergesetzes sinngemässe Anwendung, so insbesondere über die ermessensweise Feststellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Verwaltungsgericht, 28.5.1982 (VVGE 1981/82 Nr. 56) Abs. 2. Abgrenzung zwischen ordentlicher Vermögensverwaltung und geschäftsmässigem Liegenschaftenhandel. Grundsätze und Zusammenfassung der Rechtsprechung (Erw. 1). Beurteilung des konkreten Falles (Erw. 2 und 3). Verwaltungsgericht, 15.7.1994 (VVGE 1993/94 Nr. 40) Abs. 2. Zuordnung einer Liegenschaft zum Geschäfts- oder Privatvermögen (Erw. 3). Unter welchen Umständen kann eine fälschliche Zuordnung einer Liegenschaft zum Geschäftsvermögen korrigiert werden (Erw. 4)? Verwaltungsgericht, 12.10.1989 (VVGE 1989/90 Nr. 42) Abs. 3. Die nur vorübergehende Vermietung/Verpachtung einer Geschäftsliegenschaft stellt keine Überführung von Geschäftsvermögen ins Privatvermögen dar und unterliegt daher nicht der Kapitalgewinnsteuer. Vorübergehende Vermietung bejaht im Fall, da der Eigentümer mit der Vermietung die Möglichkeit offenbehalten will, ein Geschäft später auf eine ihm nahestehende Person zu übertragen oder zu vererben. Verwaltungsgericht, 23.12.1986 (VVGE 1985/86 Nr. 50) Abs. 4. Einkommenssteuer. Erwerbseinkommen eines Landwirtes. Bestimmung des Erwerbseinkommens nach Massgabe des Nettorohertrages pro Grossvieheinheit (GVE). Die Nettorohertragsansätze, wie sie vom Regierungsrat festgesetzt worden sind, dürfen von der Veranlagungsbehörde nicht überschritten werden. Verwaltungsgericht, 10.2.1988 (VVGE 1987/88 Nr. 45) Art. 23 Abs. 1 Bst. b. Gewährung eines Mietkostenabzugs? Mangels Gesetzesverletzung liegt kein Fall einer Gleichbehandlung im Unrecht vor (Erw. 2). Hingegen ist die Regelung nach dem alten Steuergesetz und der Vollziehungsverordnung dazu im Hinblick auf die Rechtsgleichheit an der Grenze des verfassungsrechtlich Zulässigen, da im konkreten Fall die Herabsetzung des steuerbaren Eigenmietwertes gegenüber dem marktüblichen Zins relativ gross ist. Dennoch rechtfertigt es sich nicht, in die bisherige gesetzliche Regelung einzugreifen und aufgrund der im konkreten Fall auf einem kritischen Niveau liegenden Eigenmietwertfestsetzung einen Mietkostenabzug zu gewähren (Erw. 3). Verwaltungsgericht, 9.2.1996 (VVGE 1995/96 Nr. 41) Abs. 1 Bst. b. Gesetzliche Regelung des Mietwertes (Erw. 2). Ermittlung des Mietwertes bei einem Einfamilienhaus mit eingebauter und vermieteter Kleinwohnung (Erw. 3 und 4). Verwaltungsgericht, 30.10.1990 (VVGE 1989/90 Nr. 43) Abs. 1 Bst. c. Besteuerung von Kapitalgewinnen Buchführungspflichtiger bei Überführung einer Geschäftsliegenschaft ins Privatvermögen. Zuordnung einer Liegenschaft zum Geschäftsvermögen. Bedeutung der buchhalterischen Behandlung (Erw. 3a). Bedeutung des Umstandes, dass der nicht unmittelbar geschäftlich genutzte Teil einer Liegenschaft grösser ist als der geschäftlich genutzte Teil. Bedeutung des Interesses, in unmittelbarer Nähe der Betriebsräumlichkeiten zu wohnen (Erw. 3b). Bedeutung des Umstandes, dass eine Wohnung an einen Angestellten vermietet ist. Dadurch, dass ein Aktivum eine Reserve für den Betrieb darstellt, gilt es noch nicht ohne weiteres als dem Geschäftsvermögen zugehörend (Erw. 3c). Verwaltungsgericht, 25.2.1981 (VVGE 1981/82 Nr. 57) Abs. 1 Bst. c. Besteuerung von Kapitalgewinnen Buchführungspflichtiger bei Veräusserung einer Geschäftsliegenschaft. Für die Steuerpflicht ist nicht der Eintrag ins Handelsregister, sondern die Eintragungspflicht massgebend (Erw. 2a). Zum Geschäftsvermögen können regelmässig nur Sachen gehören, die im Eigentum des Geschäftsinhabers stehen. Massgebend sind die zivilrechtlichen Verhältnisse (Erw. 2b). Bedeutung der buchhalterischen Behandlung der Liegenschaft (Erw. 4a). Wann gilt eine Liegenschaft als vorwiegend zu Geschäftszwecken und nicht zur privaten Kapitalanlage erworben? Abstellen auf das Überwiegen der Geschäftseinkünfte/Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit ist unerheblich, solange die Liegenschaft im Beurteilungszeitpunkt dem Geschäft noch tatsächlich dient (Erw. 4b). Verwaltungsgericht, 25.2.1981 (VVGE 1981/82 Nr. 58) Art. 24 Abs. 1 Bst. a. Die Voraussetzungen, unter denen Renten, Pensionen und ähnliche wiederkehrende Einkünfte zu 60 Prozent steuerbar sind. Steuerrekurskommission, 8.6.1995 (VVGE 1995/96 Nr. 13) Abs. 3. Siehe Art. 23 Abs. 1 Bst. c aStG (VVGE 1981/82 Nr. 57) Abs. 3. Bei sogenannt gemischt genutzten Wirtschaftsgütern kommt es für die Frage, ob diese dem Geschäfts- oder Privatvermögen zugehören, darauf an, ob sie vorwiegend zu geschäftlichen Zwecken erworben wurden (Präponderanzmethode) (Erw. 3). Verwaltungsgericht, 25.2.1981 (VVGE 1981/82 Nr. 58) Art. 25 Bst. e. Die Alimentenbesteuerung beim Empfänger der Leistung. Steuerrekurskommission, 27.2.1996 (VVGE 1995/96 Nr. 14) Art. 28 Abzug der Berufsunkosten. Kein Abzug für Verköstigungsmehraufwand, wenn gleichzeitig ein Abzug für die Kosten auswärtiger Unterkunft verlangt wird und dort eine Kochgelegenheit besteht. Gesetzmässigkeit der Begrenzung der abzugsberechtigten Unterhaltskosten auf jene einer einfachen Unterkunft; dazu gehört aber eine Bade- oder Duschgelegenheit. Verwaltungsgericht, 20.7.1987 (VVGE 1987/88 Nr. 46) Bst. b. Berufsunkosten. Zulässigkeit des pauschalierten Verpflegungskostenabzugs. Vorbehalten bleibt das Recht, anstelle der Pauschale eine individuelle Einschätzung zu verlangen (Erw. 2d). Die Weisung, dass, wer wegen kurzen Essenspausen gezwungen ist, die Mittagsverpflegung von zu Hause mitzunehmen, (nur) den halben Abzug beanspruchen kann, ist nicht rechtsungleich. Ebensowenig ist die Verpflichtung, allfälligen höheren Aufwand nachzuweisen, unverhältnismässig (Erw. 3). Verwaltungsgericht, 5.11.1991 (VVGE 1991/92 Nr. 47) Bst. b. Abzug der Kosten für die Unterkunft bei auswärtigem Wochenaufenthalt als Berufsunkosten. Bedeutung der Pauschalierung im Steuerrecht (Erw. 1). Aus dem Verbot des Abzuges der Lebenshaltungskosten vom steuerbaren Einkommen ergibt sich die Gesetzmässigkeit der Begrenzung der abzugsberechtigten Unterkunftskosten auf jene eines Zimmers mit Bad- und Duschgelegenheit (Erw. 2). Die generelle unterschiedliche Bewertung der abzugsberechtigten Unterkunftskosten je nach dem, ob der Steuerpflichtige verheiratet ist bzw. in gemeinsamem Haushalt mit unterstützungsbedürftigen Personen lebt oder ob er alleinstehend ist, wie es das Kreisschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 23. Juni 1982 vorsieht, ist nicht gerechtfertigt. Als bezugsberechtigt gelten grundsätzlich die tatsächlichen Kosten (Erw. 3 und 4). Verwaltungsgericht, 10.5.1984 (VVGE 1983/84 Nr. 38) Bst. c. Die Kosten für die Ausbildung zum Buchhalter mit eidgenössischem Fachausweis sind keine absetzbaren Fortbildungskosten, sondern nicht absetzbare Berufsaufstiegskosten. Verwaltungsgericht, 7.3.1991 (VVGE 1991/92 Nr. 48) Bst. c. Abzug der mit der Ausübung des Berufes verbundenen Fortbildungskosten. Abzugsfähig sind die Ausbildungskosten für die Beibehaltung der bisherigen beruflichen Stellung, nicht aber für den beruflichen Aufstieg. Der Beibehaltung der bisherigen beruflichen Stellung dient eine Ausbildung nicht nur dann, wenn ohne sie mit einem Verlust der Stelle zu rechnen wäre, sondern auch, wenn sie dem Steuerpflichtigen hilft, den Anforderungen seines Berufes in vermehrtem Masse gerecht zu werden. Abgrenzungsprobleme. Verwaltungsgericht, 11.12.1985 (VVGE 1985/86 Nr. 47) Art. 30 Siehe Art. 20 aStG (VVGE 1997/98 Nr. 38) Art. 31 Siehe Art. 20 aStG (VVGE 1997/98 Nr. 38) Art. 36 Abs. 1 Bst. a. Siehe Art. 2 Abs. 3 aStG (VVGE 1993/94 Nr. 41) Abs. 1 Bst. a. Baukreditzinsen sind nicht vom Einkommen abziehbare Schuldzinsen, sondern im Rahmen der Grundstückgewinnsteuer anrechenbare Aufwendungen bzw. Anlagekosten. Verwaltungsgericht, 27.10.1994 (VVGE 1993/94 Nr. 42) Abs. 1 Bst. c. Verhältnis zu Art. 38 Abs. 1 Bst. e StG. Eine Kumulierung der steuerlichen Absetzung der Unterhaltsbeiträge für die Kinder und der gesetzlichen Kinderabzüge ist ausgeschlossen (Erw. 4). Verwaltungsgericht, 10.12.1984 (VVGE 1983/84 Nr. 39) Art. 37 Siehe Art. 20 aStG (VVGE 1997/98 Nr. 39) Art. 38 Abs. 1 Bst. e. Verhältnis zu Art. 36 Abs. 1 Bst. c StG. Eine Kumulierung der steuerlichen Absetzung der Unterhaltsbeiträge für die Kinder und der gesetzlichen Kinderabzüge ist ausgeschlossen (Erw. 4). Verwaltungsgericht, 10.12.1984 (VVGE 1983/84 Nr. 39) Abs. 1 Bst. h. Studentenabzug für eine Doktorandin, die zwar zeitweise erwerbstätig ist, dabei aber ein erheblich vermindertes Einkommen auf sich nimmt. Kriterien zur Gewährung des Studentenabzuges. Verwaltungsgericht, 17.2.1986 (VVGE 1985/86 Nr. 51) Abs. 4. Die proportionale Herabsetzung der steuerfreien Abzüge ist auch dann zulässig, wenn der ausländische Staat auf dem Teil des Einkommens, der gegebenenfalls dort zur Besteuerung gelangt, keine Sozialabzüge gewährt. Kein Verstoss gegen das Doppelbesteuerungsverbot (Erw. 3). Verwaltungsgericht, 10.12.1984 (VVGE 1983/84 Nr. 39) Art. 43 Siehe Art. 20 Abs. 2 aStG (VVGE 1993/94 Nr. 40) Art. 46 Abs. 1 Bst. c. Grundstückgewinnsteuer. Auch wenn der Auskauf im Rahmen eines Quartierplanverfahrens erfolgte, liegt darin kein steueraufschiebender Tatbestand (Erw. 3). Verwaltungsgericht, 22.5.1985 (VVGE 1985/86 Nr. 46) Art. 48 Grundstückgewinnsteuer. Bei der Veräusserung eines Grundstückes durch eine Erbengemeinschaft ist die Grundstückgewinnsteuer für jeden Erben getrennt nach Massgabe seines Teilgewinnes zu ermitteln. Verwaltungsgericht, 29.9.1988 (VVGE 1987/88 Nr. 47) Art. 50 Abs. 1. Ist die Inkonvenienzentschädigung als Bestandteil der Enteignungsentschädigung vom Erlös abzuziehen? (Erw. 4). Verwaltungsgericht, 22.5.1985 (VVGE 1985/86 Nr. 46) Art. 53 Abs. 2. Grundstückgewinnsteuer; massgebender Erwerbspreis. Dem öffentlich beurkundeten Kaufpreis kommt zwar erhöhte Beweiskraft zu, doch ist er nicht unumstösslich. Verwaltungsgericht, 14.12.1981 (VVGE 1981/82 Nr. 59) Art. 54 Abs. 6, Satz 2. Siehe Art. 4 aBV (VVGE 1981/82 Nr. 49) Art. 67a Siehe Art. 6 aStG (VVGE 2001/02 Nr. 31) Siehe Art. 4 Abs. 1 aBV (VVGE 1989/90 Nr. 45) Abs. 1. Die Grundstück-Mindeststeuer ist geschuldet, wenn sie die vom Pflichtigen im Kanton insgesamt erbrachte Steuerleistung übersteigt. Verwaltungsgericht, 14.11.1989 (VVGE 1989/90 Nr. 44) Art. 76 Abs. 1. Zeitlich gestaffelte Aufgabe mehrerer Nebenerwerbstätigkeiten als Zwischenveranlagungsgrund? Verwaltungsgericht, 22.12.1992 (VVGE 1991/92 Nr. 49) Art. 77 Abs. 1 Bst. a. Verfassungsrechtliche Grundlagen. Rechtsgleichheit. Die Pränumerandobesteuerung mit Gegenwartsbemessung bei Beginn der Steuerpflicht für einen aus einem anderen Kanton zuziehenden Steuerpflichtigen verstösst weder gegen das Gebot der Gleichbehandlung noch gegen die Niederlassungsfreiheit. Verwaltungsgericht, 20.7.1987 (VVGE 1987/88 Nr. 48) Abs. 1 Bst. b und Abs. 2. Wird während des Zeitraumes, der wiederholt der Steuerbemessung zugrunde liegt, das Einkommen durch ausserordentliche, einmalige Faktoren wesentlich verändert, so sind diese Faktoren nur bei der Steuerberechnung für eine Veranlagungsperiode zu berücksichtigen (Erw. 2). Wann gelten Einkünfte, Einkommenseinbussen und Aufwendungen als ausserordentlich? Ausserordentlichkeit im Falle der wiederholten Unterbrechung der Erwerbstätigkeit verneint (Erw. 3). Verwaltungsgericht, 5.12.1986 (VVGE 1985/86 Nr. 55) Art. 78 Siehe Art. 4 aBV (VVGE 1981/82 Nr. 49) Art. 79 Abs. 1. Die Aufgabe einer nebenberuflichen Erwerbstätigkeit ist in der Regel kein Zwischenveranlagungsgrund. Verwaltungsgericht, 7.7.1993 (VVGE 1993/94 Nr. 43) Abs. 1 Bst. c. Voraussetzungen zur Annahme eines "Berufswechsels" (Erw. 4). Ein solcher ist zu verneinen bei einem ausgebildeten Agro-Mechaniker, der zunächst als Monteur arbeitete, dann für rund 1½ Jahre als technischer Sachbearbeiter und Einkäufer bzw. als Niederlassungsleiter im kaufmännischen Bereich tätig war und anschliessend in derselben Branche wieder als Monteur bei einer anderen Arbeitgeberin zu arbeiten begann (Erw. 5). Verwaltungsgericht, 9.2.1996 (VVGE 1995/96 Nr. 42) Abs. 1 Bst. c. Zwischenveranlagung. Bei der Auslegung der Zwischenveranlagungsgründe des Berufswechsels und der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit wird auf die Praxis zu Art. 96 BdBSt abgestellt. Fall einer im Schalttafelbau tätigen Kollektivgesellschaft, die den Betrieb um eine Elektronikabteilung erweitert. Verneinung eines Zwischenveranlagungsgrundes. Verwaltungsgericht, 7.3.1991 (VVGE 1991/92 Nr. 50) Abs. 1 Bst. c. Der Lehrabschluss ist ein Zwischenveranlagungsgrund. Der Erwerb des Anwaltspatentes ist diesem gleichzustellen (Erw. 3). Verwaltungsgericht, 15.9.1989 (VVGE 1989/90 Nr. 46) Abs. 1 Bst. c. Wann liegt ein Berufswechsel vor? Berufswechsel vorliegend verneint (Erw. 3a). Wechsel zwischen selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit; Kriterien (Erw. 3b). Verwaltungsgericht, 12.5.1986 (VVGE 1985/86 Nr. 52) Art. 80 Abs. 3. Siehe Art. 4 Abs. 2 aBV (VVGE 1989/90 Nr. 39) Art. 82 Siehe Art. 166 Abs. 3 aStG (VVGE 1991/92 Nr. 53) Art. 90 Abs. 1. Steuerbefreiung; die Korporationen fallen unter Art. 90 Abs. 1 Bst. d StG (Erw. 2). Verwaltungsgericht, 8.10.1993 (VVGE 1993/94 Nr. 44) Art. 92 Abs. 1 Bst. b. Steuerbare Gewinnvorwegnahme bei Verkauf von Stockwerkeigentumsanteilen zu untersetzten Preisen (Erw. 1). Voraussetzungen für die Annahme einer Gewinnvorwegnahme (Erw. 2). Verwaltungsgericht, 15.9.1989 (VVGE 1989/90 Nr. 46) Abs. 1 Bst. b. Steuern der juristischen Personen. Gewinnsteuer. Aufwand. Abschreibung für Wertverminderungen von Aktiven; Kompensation der Abschreibung mit nicht verbuchten Wertvermehrungen bei Neubewertung der Aktiven. Verwaltungsgericht, 19.2.1987 (VVGE 1987/88 Nr. 49) Abs. 1 Bst. b. Die Übertragung von Beteiligungen auf eine Gesellschaft zu einem übersetzten Verkaufspreis kann eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellen (Erw. 1). Verwaltungsgericht, 5.12.1986 (VVGE 1985/86 Nr. 53) Art. 96 Abs. 1. Siehe Art. 92 Abs. 1 Bst. b aStG (VVGE 1987/88 Nr. 49) Art. 113a Das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung zu Art. 46 Abs. 2 aBV eine Limitierung der Mindeststeuern vorgenommen, weil Besitzer von Liegenschaften in mehreren Kantonen unter Verletzung des Doppelbesteuerungsverbots letztlich stärker als entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit besteuert würden. Ein Liegenschaftsbesitzer, der nur im Kanton Obwalden über Grundeigentum verfügt, kann sich nicht mit Erfolg auf eine rechtsungleiche Behandlung im Verhältnis zu Liegenschaftsbesitzern mit Grundeigentum in mehreren Kantonen berufen, wenn die von ihm zu entrichtende Mindeststeuer nicht ebenfalls auf 2 %o des Liegenschaftswertes begrenzt wird. Verwaltungsgericht, 20.6.1996 (VVGE 1995/96 Nr. 43) Art. 114 Abs. 1. Mindeststeuer auf dem Rohumsatz. Steuerrekurskommission, 27.2.1996 (VVGE 1995/96 Nr. 15) Abs. 1. Eine Mindeststeuer auf den Rohumsatz kann grundsätzlich sowohl von nichtgewinnstrebigen als auch von gewinnstrebigen Unternehmungen erhoben werden. Eine Ausnahme liegt dann vor, wenn es sich um notleidende Unternehmen handelt. Ausnahmefall vorliegend verneint. Verwaltungsgericht, 5.12.1986 (VVGE 1985/86 Nr. 54) Art. 123 Abs. 1 Bst. c. Kantonale Quellensteuer; Verhältnis zur eidgenössischen Verrechnungssteuer. Gewinnanteile an die Mitglieder der Verwaltung unterstehen nicht der Verrechnungssteuerpflicht. Je mehr Anhaltspunkte für ein Beteiligungsverhältnis sprechen, umso eher ist auf eine verdeckte Gewinnausschüttung zu schliessen, die der Verrechnungssteuer unterliegt, was die kantonale Quellensteuer ausschliesst. Verwaltungsgericht, 19.4.1993 (VVGE 1993/94 Nr. 45) Abs. 2. Quellensteuer für natürliche und juristische Personen ohne steuerlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz. Quellensteuer auf Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit. Die Quellensteuer ist eine Pauschalsteuer; von den ihr zugrundeliegenden Einkünften können grundsätzlich keine Gewinnungskosten abgezogen werden. Für das Vorliegen von Ausnahmen trägt der beschwerdeführende Steuersubstitut die Beweislast. Verwaltungsgericht, 20.7.1987 (VVGE 1987/88 Nr. 50) Art. 128 Abs. 1 Bst. d. Erbschafts- und Schenkungssteuern. Beim steuerfreien Betrag von Fr. 5'000.-- handelt es sich nicht um einen auf allen Zuwendungen zu gewährenden Abzug, sondern um einen Freibetrag im Sinne eines Grenzminimums (Erw. 1 und 2). Soweit die Regelung dazu führt, dass ein Grenzbereich mehr als die zusätzliche Zuwendung ausmacht, ist die Bestimmung verfassungskonform anzuwenden (Erw. 3 und 4). Verwaltungsgericht, 26.3.1993 (VVGE 1993/94 Nr. 46) Abs. 2. Steuerbefreite Zuwendungen an Empfänger ausserhalb des Kantons. Gegenrecht setzt nicht das Bestehen einer zwischenstaatlichen Vereinbarung voraus. Es muss genügen, dass der einzelne Kanton seinerseits auf entsprechenden Zuwendungen an Empfänger ausserhalb seines Territoriums keine Steuern erhebt. Verwaltungsgericht, 17.12.1991 (VVGE 1991/92 Nr. 51) Art. 132 Abs. 3. Berechnung der Handänderungssteuer. Die Berechnung der Handänderungssteuer aufgrund der Summe aller Teilleistungen (Baurechtszinsen) ist willkürlich (Erw. 2a und b). Kapitalisierung mittels numerischer Beschränkung der zu addierenden Teilleistungen als Lösung? Der Berechnung der Handänderungssteuer ist der Barwert der vereinbarten periodischen Baurechtszinsen zugrunde zu legen (Erw. 2c). Ein Kapitalisierungszinsfuss von 3 1/2 % ist in den Fällen, da die Parteien die geschuldeten Zinsen einer Indexierung unterwerfen, angemessen (Erw. 3). Verwaltungsgericht, 7.10.1981 (VVGE 1981/82 Nr. 60) Art. 137 Begriff der Handänderung. Bei zivilrechtlichen Handänderungen von Grundstücken im Sinne von Art. 137 Abs. 1 aStG bleibt für die Frage nach dem Vorliegen einer wirtschaftlichen Handänderung kein Raum. Verwaltungsgericht, 9.3.1995 (VVGE 1995/96 Nr. 44) Abs. 2 Bst. a. Handänderungssteuer bei Kettengeschäften. Vorliegend Einräumung eines Kaufrechts mit Substitutionsrecht und nachfolgende Zession. Ob das Kaufrecht im Zeitpunkt der Zession ausgeübt werden konnte, ist irrelevant. Verwaltungsgericht, 26.4.1991 (VVGE 1991/92 Nr. 52) Abs. 2. Handänderungssteuer. Wirtschaftliche Handänderung. Fall eines Kettengeschäftes durch Einräumung eines Kaufrechtes mit Substitutionsrecht, nachfolgender Zession desselben und Ausübung des Kaufrechtes durch den Zessionar. Verwaltungsgericht, 10.2.1988 (VVGE 1987/88 Nr. 51) Art. 140 Bst. c. Handänderungssteuer. Keine Befreiung von der Handänderungssteuer bei Auskauf des Enteigneten (Erw. 5). Verwaltungsgericht, 22.5.1985 (VVGE 1985/86 Nr. 46) Art. 143 Handänderungssteuer bei Bestellung von Baurechten; Vorgehen, wenn im Zeitpunkt der Veranlagungen die künftigen Teilleistungen nicht bekannt sind, weil der Baurechtszins variabel gestaltet wurde. Verwaltungsgericht, 10.2.1988 (VVGE 1987/88 Nr. 52) Art. 147 Zuständigkeit des Regierungsrates zur Beurteilung von Aufsichtsbeschwerden in Steuersachen. Regierungsrat, 11.5.1982 (VVGE 1981/82 Nr. 9) Art. 161 Akteneinsichtsrecht des Steuerpflichtigen. Dem Steuerpflichtigen ist zwar grundsätzlich die Einsichtnahme in seine Steuerakten zu gewähren, jedoch mit Einschränkungen, soweit der Staat ein Recht auf Geheimhaltung der von verschiedenen Behörden erhaltenen vertraulichen Informationen hat. Regierungsrat, 11.5.1982 (VVGE 1981/82 Nr. 9) Art. 163 Abs. 2. Die Zustellung von Steuerverfügungen an im Ausland wohnhafte Steuerpflichtige erfolgt mittels Publikation im Amtsblatt, wenn sie niemand im Inland zum Empfang bezeichnet haben. Verwaltungsgericht, 5.12.1985 (VVGE 1985/86 Nr. 48) Art. 164 Die Steuerveranlagung ist jedem Zuwendungsempfänger zu eröffnen. Die Eröffnung an den nicht bevollmächtigten Willensvollstrecker ist nichtig (Erw. 2b und 3). Verwaltungsgericht, 18.7.1991 (VVGE 1991/92 Nr. 54) Art. 166 Abs. 3. Verjährung im Steuerrecht; Nachsteuer. Die Einrede der Verjährung kann rechtzeitig noch im Verfahren vor Verwaltungsgericht erhoben werden (Erw. 1). Beginn der Verjährung bei Kapitalabfindungen: Am Ende des Jahres des Einkunftzuflusses (Erw. 2a und b). Verwaltungsgericht, 6.9.1991 (VVGE 1991/92 Nr. 53) Art. 190 Abs. 1. Ist ein Steuerpflichtiger in Konkurs gefallen, so kann er den Steuerprozess nicht mehr selber durchführen. Es ist Sache der Konkursverwaltung, Einsprache und Rekurs zu erheben (Erw. 2). Steuerrekurskommission, 2.9.1993 (VVGE 1993/94 Nr. 13) Abs. 1. Der Willensvollstrecker ist hinsichtlich der von den Zuwendungsempfängern geschuldeten Steuer nicht einsprachelegitimiert, obwohl er mit den Steuerpflichtigen solidarisch haftet (Erw. 1). Verwaltungsgericht, 18.7.1991 (VVGE 1991/92 Nr. 54) Art. 194 Siehe Art. 64 Bst. c aGOG (VVGE 1989/90 Nr. 46) Abs. 1. Siehe Art. 190 Abs. 1 aStG (VVGE 1993/94 Nr. 13) Abs. 1. Siehe Art. 64 Bst. c aGOG (VVGE 1985/86 Nr. 55) Art. 196 Die Untersuchungsmaxime im Rekursverfahren und die Voraussetzungen an die Rückweisung an die Vorinstanz (Erw. 2e). Steuerrekurskommission, 16.3.1994 (VVGE 1993/94 Nr. 18) Art. 199 Die Mitwirkung eines Richters bei dem einer Revision zu unterziehenden Entscheid macht ihn nicht unfähig, beim Revisionsentscheid mitzuwirken. Verwaltungsgericht, 7.7.1993 (VVGE 1993/94 Nr. 47) Abs. 1. Voraussetzungen der Revision. Der Steuerpflichtige muss der Möglichkeit beraubt gewesen sein, die mit Revision gerügte Verletzung wesentlicher Verfahrensgrundsätze im ordentlichen Rechtsmittelverfahren geltend zu machen. Unbehelflich ist das Argument, im Zeitpunkt des Erlasses der Strafsteuerverfügung sei man sich noch nicht bewusst gewesen, dass die EMRK auch auf Strafsteuerverfahren Anwendung finden würde. Verwaltungsgericht, 10.11.1992 (VVGE 1991/92 Nr. 55) Abs. 2. Ein gesetzwidriges Steuerabkommen, welches schon im ordentlichen Rechtsmittelverfahren hätte angefochten werden können, stellt keinen Revisionsgrund dar (Erw. 2). Steuerrekurskommission, 23.12.1993 (VVGE 1993/94 Nr. 14) Abs. 2. Siehe Art. 199 Abs. 1 aStG (VVGE 1991/92 Nr. 55) Art. 203 ff. Nach- und Strafsteuerverfahren. Das Nachsteuerverfahren muss sich gegen alle Mitglieder einer Erbengemeinschaft richten. Es ist unzulässig, die Nachsteuer nur gegenüber einem Mitglied der Erbengemeinschaft zu erheben. Abmachungen der Erben sind diesbezüglich unerheblich (Erw. 1 und 2). Für das Strafsteuerverfahren massgebende Grundsätze (Erw. 3). Anwendung der Grundsätze auf den konkreten Fall (Erw. 4). Verwaltungsgericht, 27.10.1992 (VVGE 1991/92 Nr. 56) ff. Beweislastverteilung im Nachsteuerverfahren (Erw. 5a und 5b). Verwaltungsgericht, 10.11.1992 (VVGE 1991/92 Nr. 57) Abs. 1. War der Steuerverwaltung bei der Veranlagung der Sachverhalt vollständig bekannt, so können später keine Nachsteuern erhoben werden (Erw. 3). Steuerrekurskommission, 8.7.1993 (VVGE 1993/94 Nr. 15) Art. 204 Abs. 1. Voraussetzungen, damit die verjährten Steuern über das Nachsteuerverfahren erfasst werden können (Erw. 3). Verwaltungsgericht, 6.9.1991 (VVGE 1991/92 Nr. 53) Art. 213 Abs. 1. Die Voraussetzungen, unter welchen ein Steuererlass zu gewähren ist. Steuerrekurskommission, 21.12.1994 (VVGE 1993/94 Nr. 16) Art. 223 Das gesetzliche Pfandrecht besteht nicht nur für die Grundstückgewinn- und die Handänderungssteuern. Es besteht für alle aus der Handänderung von Grundstücken anfallenden Steuern. Steuerrekurskommission, 10.11.1994 (VVGE 1993/94 Nr. 17) Siehe Art. 262 StG (VVGE 1999/00 Nr. 21) Art. 225 ff. Siehe Art. 203 ff. aStG (VVGE 1991/92 Nr. 56) ff. Nach- und Strafsteuern, sog. Erbenhaftung. Verwaltungsgericht, 10.11.1992 (VVGE 1991/92 Nr. 57) Siehe Art. 7 Abs. 1 EMRK (VVGE 1993/94 Nr. 48) Abs. 1. Steuerhinterziehung; Strafsteuern sind echte Strafen; verfahrensrechtliche Konsequenzen (Erw. 3). Verwaltungsgericht, 10.11.1992 (VVGE 1991/92 Nr. 57) Art. 229 Die sog. Erbenhaftung verstösst gegen das Verschuldensprinzip (Art. 4 BV) und gegen die Unschuldsvermutung (Art. 6 EMRK) (Erw. 4). Verwaltungsgericht, 10.11.1992 (VVGE 1991/92 Nr. 57) Art. 230 Abs. 4. Im Nach- und Strafsteuerverfahren sind die Vorschriften über die allgemeinen Verfahrensgrundsätze und über das Veranlagungs- und Rekursverfahren sinngemäss anwendbar (Erw. 2b). Steuerrekurskommission, 16.3.1994 (VVGE 1993/94 Nr. 18) Art. 232 Die Verjährungsfristen von 10 bzw. 15 Jahren sind nicht bundesrechtswidrig (Erw. 3). Verwaltungsgericht, 11.1.1994 (VVGE 1993/94 Nr. 48) Art. 238 Siehe Art. 7 Abs. 1 EMRK (VVGE 1993/94 Nr. 48) Art. 241 Dabei handelt es sich um eine unechte (zulässige) Rückwirkung (Erw. 2). Verwaltungsgericht, 10.11.1992 (VVGE 1991/92 Nr. 57) Steuergesetz vom 8. Dezember 1968 / 4. März 1973 (aaStG) Art. 10 Abs. 1. Die Beweislast für das Bestehen eines steuerrechtlichen Wohnsitzes im Kanton liegt grundsätzlich bei der Steuerbehörde. Den Steuerpflichtigen trifft jedoch bei Auslandsbeziehungen eine erhöhte Mitwirkungspflicht (Erw. 3b). Steuerliche Zugehörigkeit nach dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit der Bundesrepublik Deutschland. Arbeitsort als steuerrechtlicher Wohnsitz (Erw. 3c)? Rechtsmissbräuchliche Anrufung des DBA im Nach- und Strafsteuerverfahren (Erw. 3d). Verwaltungsgericht, 23.12.1992 (VVGE 1991/92 Nr. 45) Art. 20 Art. 20 StG regelt die Fälle, da der Steuerpflichtige während des Veranlagungsverfahrens die Steuerbehörden um Steuererleichterungen oder -befreiung angeht, Art. 116 StG, der im wesentlichen ausserordentliche, unvorhergesehene Ereignisse zur Voraussetzung der Stundung oder des Erlasses erhebt, jene Fälle, da jemand nach Durchführung des Veranlagungsverfahrens den Bezug der Steuern anwenden will (Erw. 1). Wenn auch im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt, muss neben einem der beispielhaft angeführten Gründe zudem eine für den Steuerpflichtigen grosse Härte vorliegen, damit eine Steuererleichterung oder -befreiung gewährt werden kann. Begriff der grossen Härte (Erw. 2). Verwaltungsgericht, 15.12.1976 (VVGE 1976/77 Nr. 48) Art. 21 Abs. 1. Einkommen aus Erwerbstätigkeit. Besteht zwischen den von einer Steuerpflichtigen verrichteten Arbeiten in Haushalt und Betrieb und der Gewährung von Kost und Logis ein Zusammenhang, gehört der Wert von Kost und Logis zu den steuerbaren Einkünften. Verwaltungsgericht, 11.9.1980 (VVGE 1978-80 Nr. 41) Art. 22 Abs. 1 Bst. a. Einkommenssteuer. Das Bewohnen einer Dienstwohnung ist eine Form des Naturalbezugs und ist zum Marktwert aufzurechnen. Verbindlichkeit der Bewertung durch den Arbeitgeber? Weisungen der SBB über die Einschätzungen der Dienstwohnungen. Verwaltungsgericht, 29.6.1979 (VVGE 1978-80 Nr. 43) Abs. 1 Bst. b. Zeitpunkt der Kapitalgewinnbesteuerung bei Verpachtung (Erw. 1 und 2). Dienen vermietete oder verpachtete Vermögensgegenstände dem Geschäftsbetrieb mittelbar, sei es als Betriebsreserve, Liquiditätsreserve, Hebung der Kreditwürdigkeit usw., gehören sie zum Geschäftsvermögen, auch wenn eine Wiederaufnahme der Bewirtschaftung durch den Verpächter oder dessen Nachkommen praktisch ausgeschlossen ist (Erw. 3). Verwaltungsgericht, 15.12.1976 (VVGE 1976/77 Nr. 49) Art. 23 Bst. c. Siehe Art. 22 Abs. 1 Bst. b aStG (VVGE 1976/77 Nr. 49) Art. 24 Abs. 3. Wann dient ein Vermögensgegenstand vorwiegend geschäftlichen Zwecken und ist darum dem Geschäftsvermögen zuzurechnen (Erw. 1)? Verwaltungsgericht, 22.1.1975 (VVGE 1971-75 Nr. 125) Abs. 4. Siehe Art. 20 Abs. 3 aStG (VVGE 1985/86 Nr. 50) Abs. 4. Der Übergang des Geschäftsvermögens vom Erblasser auf die Erbengemeinschaft ist steuerrechtlich erfolgsneutral, d.h. der Erbgang als solcher ändert nichts an der Zugehörigkeit des Nachlasses zum Geschäftsvermögen. Die steuerrechtlich massgebende Gewinnrealisierung erfolgt erst mit der Veräusserung des Vermögensgegenstandes durch die Erbengemeinschaft (Erw. 4). Verwaltungsgericht, 15.12.1976 (VVGE 1976/77 Nr. 49) Abs. 4. Zeitpunkt der Kapitalgewinnbesteuerung bei Verpachtung (Erw. 2). Verwaltungsgericht, 22.1.1975 (VVGE 1971-75 Nr. 125) Art. 26 Bst. g. Bedeutung zivilrechtlicher Begriffe im Steuerrecht; dem vom Steuergesetz verwendeten Begriff der Dividende kommt nur die Bedeutung der von der Generalversammlung beschlossenen Gewinnausschüttung zu. Verwaltungsgericht, 6.2.1987 (VVGE 1987/88 Nr. 43) Art. 40 Abs. 1 und 2. Besteuerung landwirtschaftlicher Grundstücke. Realersatzbeschaffungen mit Übernahmepreisen, die wesentlich über dem Ertragswert liegen, erfahren keine Sonderbehandlung und werden nach dem Verkehrswert besteuert. Verwaltungsgericht, 13.3./5.7.1978 (VVGE 1978-80 Nr. 42) Art. 49 Die Ablösung eines Wohnrechtes kann vom Grundstückgewinn nicht in Abzug gebracht werden. Kant. Steuerrekurskommission, 29.3.1968 (VVGE 1966-70 Nr. 67) Abs. 1. Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer bei Teilveräusserungen. Keine gesamthafte Besteuerung aller Teilgewinne, sondern Besteuerung jedes Teilveräusserungsgewinnes (Erw. 2). Verwaltungsgericht, 10.5.1984 (VVGE 1983/84 Nr. 35) Art. 50 Bst. a. Grundstückgewinnsteuer. Überführung in das Geschäftsvermögen. Der keine Grundstückgewinnsteuer auslösende Übergang einer Liegenschaft von der Erbengemeinschaft auf einen Miterben (und Einzelkaufmann) einerseits und die gleichzeitig erfolgte Überführung der Liegenschaft in dessen Geschäftsvermögen andererseits sind steuerrechtlich auseinanderzuhalten. Letzterer Vorgang löst eine Grundstückgewinnsteuer aus. Berechnung des Grundstückgewinns bei Veräusserung der Liegenschaft, vorliegend Überführung derselben ins Geschäftsvermögen des Erben. Als "Anlagewert beim Rechtsvorgänger" gilt der Anlagewert beim Erblasser, ungeachtet dessen, ob der steuerpflichtige Veräusserer Alleinerbe oder aber Mitglied einer Erbengemeinschaft ist, von der er die Liegenschaft übernommen hat. Problematik der steuerlichen Erfassung von an Miterben zugeflossenen Gewinnanteilen. Verwaltungsgericht, 6.2.1987 (VVGE 1987/88 Nr. 44) Bst. b. Unterstellung des Aktienverkaufs einer Immobiliengesellschaft unter die Grundstückgewinnsteuer. Bejaht beim Verkauf mehrerer Minderheitsbeteiligungen an einen Dritten, die zusammen eine beherrschende Beteiligung bilden und aufgrund besonderer Abrede "uno actu" veräussert und erworben werden (Er. 1 und 2). Verwaltungsgericht, 25.5.1983 (VVGE 1983/84 Nr. 36) Bst. e. Grundstückgewinnsteuer bei einem Tauschgeschäft. Kant. Steuerrekurskommission, 12.3.1970 (VVGE 1966-70 Nr. 68) Art. 51 Bst. e. Grundstückgewinnsteuer-Befreiung oder -ermässigung sind auf Liquidationsgewinne anlässlich des Verkaufs einer zum Geschäftsvermögen gehörenden Liegenschaft nicht anwendbar (Erw. 3). Verwaltungsgericht, 22.1.1975 (VVGE 1971-75 Nr. 125) Art. 52 Abs. 2. Steuerpflichtig ist der Veräusserer, auch wenn er den Gewinn vertraglich mit einem Dritten teilen muss (Erw. 6). Verwaltungsgericht, 10.5.1984 (VVGE 1983/84 Nr. 35) Art. 53 Abs. 1. Ermittlung des Grundstückgewinnes bei Teilveräusserungen (Erw. 4a). Keine Wertverlagerungen von der noch nicht verkauften auf die verkaufte Fläche der Liegenschaft (Erw. 4b). Verwaltungsgericht, 10.5.1984 (VVGE 1983/84 Nr. 35) Art. 55 Abs. 2. Steuerobjekt und für den Steuersatz massgebend ist die Gesamtheit aller während eines Jahres erzielten Teilveräusserungsgewinne. Für eine gesamthafte Besteuerung von Teilveräusserungsgewinnen, die sich über mehrere Jahre erstrecken, bleibt kein Raum (Erw. 3). Verwaltungsgericht, 10.5.1984 (VVGE 1983/84 Nr. 35) Art. 56 Steuerermässigung und -zuschlag zufolge Eigentumsdauer. In bezug auf Ermässigung oder Erhöhung der Grundstückgewinnsteuer zufolge der Eigentumsdauer ist beim Verkauf von Aktien grundsätzlich auf den zwischen Erwerb und Veräusserung der Beteiligung verflossenen Zeitraum abzustellen. Der Beginn dieser Dauer setzt allerdings voraus, dass es sich um eine beherrschende Beteiligung handelt (Erw. 3). Verwaltungsgericht, 25.5.1983 (VVGE 1983/84 Nr. 36) Abs. 1. Siehe Art. 51 Bst. e aStG (VVGE 1971-75 Nr. 125) Abs. 3. Grundstückgewinnsteuer. Steuerermässigung wegen Eigentumsdauer. Gemäss Art. 56 Abs. 3 StG ist für die Eigentumsdauer eines Grundstückes des Privatvermögens die letzte Handänderung gemäss Eintrag im Grundbuch massgebend. Als "letzte Handänderung" gilt nicht jene beim Erbgang, sondern jene, durch welche der Erblasser Eigentümer des Grundstückes wurde. Verwaltungsgericht, 10.4.1980 (VVGE 1978-80 Nr. 44) Art. 57 Siehe Art. 6 ZGB (VVGE 1966-70 Nr. 24) Art. 63 Abs. 1. Beginn der Steuerpflicht für juristische Personen. Die Steuerpflicht für juristische Personen beginnt am Tage, da sie im Kanton ihren Sitz haben, d.h. mit Erlangen der Persönlichkeit durch Eintrag im Handelsregister. Verwaltungsgericht, 11.9.1980 (VVGE 1978-80 Nr. 45) Art. 69 Abs. 1. Besteuerung von verdecktem Eigenkapital. In bezug auf das Verhältnis Eigenkapital/Fremdkapital ist auf das Merkblatt der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 10. Juli 1980 abzustellen. Verwaltungsgericht, 26.6.1980 (VVGE 1978-80 Nr. 46) Art. 72 Holdingprivileg. Begriff der "reinen Domizilgesellschaft". Verwaltungsgericht, 10.7.1979 (VVGE 1978-80 Nr. 47) Art. 92 Die Bestimmungen über die ermessensweise Veranlagung finden sinngemäss auch auf einmalig geschuldeten Steuern Anwendung; im konkreten Fall auf die Grundstückgewinnsteuer. Verwaltungsgericht, 10.4.1980 (VVGE 1978-80 Nr. 48) Ermessensveranlagung. Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts (Erw. 1). Voraussetzungen der Ermessensveranlagung (Erw. 2). Veranlagung aufgrund von Erfahrungszahlen (Erw. 3). Verwaltungsgericht, 8.7.1976 (VVGE 1976/77 Nr. 50) Art. 101 Mit der Beschwerde an die kantonale Steuerrekurskommission kann die Veranlagung als Ganzes in Frage gestellt werden. Demzufolge dürfen vor der Steuerrekurskommission neue Anträge gestellt oder die vor der Einsprachekommission gestellten Anträge geändert und erweitert werden. Verwaltungsgericht, 26.6.1980 (VVGE 1978-80 Nr. 49) Art. 103 Abs. 1. Rückweisungsentscheid. Obwohl im Steuergesetz nicht eigens vorgesehen, ist statt der Fassung eines materiellen Entscheides auch die Rückweisung an eine untere Instanz möglich. Sie soll jedoch nicht ohne triftigen Grund erfolgen (Erw. 1). Verwaltungsgericht, 14.5.1980 (VVGE 1978-80 Nr. 33) Art. 116 Siehe Art. 20 aStG (VVGE 1976/77 Nr. 48) Art. 129 Abs. 2. Die Bestellung eines Baurechts ist der Handänderung an einem Grundstück gleichzustellen und unterliegt somit der Handänderungssteuer (Erw. 4). Verwaltungsgericht, 22.1.1975 (VVGE 1971-75 Nr. 126) Abs. 2 Bst. b. Baurechtsbestellungen fallen nicht unter Art. 129 Abs. 2 Bst. a StG, sondern unter Art. 129 Abs. 2 Bst. b StG. Änderung der Rechtsprechung (Erw. 1). Ein auf wenigstens 30 Jahre oder auf unbestimmte Zeit begründetes Baurecht bedeutet eine dauernde Beeinträchtigung der unbeschränkten Bewirtschaftung des Grundstückes (Erw. 2). Wann liegt eine wesentliche Beeinträchtigung der unbeschränkten Bewirtschaftung eines Grundstückes vor (Erw. 3)? Verwaltungsgericht, 4.10.1977 (VVGE 1976/77 Nr. 51) Art. 132 Abs. 1. Handänderungssteuer. Voraussetzung, unter welcher der Werklohn dem Kaufpreis aufgerechnet werden kann, ist, dass Kaufvertrag und Werkvertrag so voneinander abhängen, dass es ohne den einen nicht zum Abschluss des andern gekommen wäre und das Geschäft als Ganzes im Ergebnis dem Verkauf eines Hauses gleichkommt. Verwaltungsgericht, 13.7.1984 (VVGE 1983/84 Nr. 37) Abs. 3. Berechnung der Steuer bei Baurechtszinsen (Erw. 5). Verwaltungsgericht, 22.1.1975 (VVGE 1971-75 Nr. 126) Art. 139 Abs. 2. Wann liegt im Steuerrecht eine Rückwirkung vor (Erw. 3)? Verwaltungsgericht, 22.1.1975 (VVGE 1971-75 Nr. 126) VV zum Steuergesetz vom 18. November 1994 (VV zum StG) Art. 10 Siehe Art. 23 Abs. 1 Bst. b aStG (VVGE 1995/96 Nr. 41) Art. 11 Siehe Art. 23 Abs. 1 Bst. b aStG (VVGE 1995/96 Nr. 41) Art. 15 Abs. 1. Siehe Art. 34 Abs. 2 StG (VVGE 2003/04 Nr. 34) Art. 35 Siehe Art. 12 Abs. 3 Bst. e StHG (VVGE 2007/08 Nr. 34) VV zum Steuergesetz vom 14. Dezember 1979 (aVV zum StG) Art. 8 Abs. 2. Siehe Art. 19 Abs. 1 aStG (VVGE 1989/90 Nr. 40) Art. 9 Siehe Art. 19 Abs. 1 aStG (VVGE 1989/90 Nr. 41) Art. 10 Siehe Art. 20 Abs. 4 aStG (VVGE 1987/88 Nr. 45) Art. 12 Siehe Art. 20 aStG (VVGE 1997/98 Nr. 39) Art. 16 Siehe Art. 23 Abs. 1 Bst. b aStG (VVGE 1989/90 Nr. 43) Abs. 1. Siehe Art. 23 Abs. 1 Bst. b aStG (VVGE 1995/96 Nr. 41) Abs. 2. Siehe Art. 23 Abs. 1 Bst. b aStG (VVGE 1995/96 Nr. 41) Art. 18 Siehe Art. 28 Bst. c aStG (VVGE 1991/92 Nr. 48) Siehe Art. 28 Bst. c aStG (VVGE 1985/86 Nr. 47) Art. 36 Siehe Art. 76 Abs. 1 aStG (VVGE 1991/92 Nr. 49) Art. 40 Begriff der Gemeinnützigkeit (Erw. 3a). Verwaltungsgericht, 8.10.1993 (VVGE 1993/94 Nr. 44) Art. 50 ff. Das interkommunale Steuerausscheidungsverfahren gemäss den Art. 50 ff. VV zum StG kommt nur zwischen den zum Steuerbezug berechtigten Gemeinwesen, demnach zwischen den Einwohnergemeinden zum Zuge, nicht aber bei Anständen über die Aufteilung des Steuerertrages zwischen Bezirksgemeinden oder zwischen Bezirksgemeinde und der Einwohnergemeinde (Erw. 2). Verwaltungsgericht, 5.12.1985 (VVGE 1985/86 Nr. 49) VV zum Steuergesetz vom 10. Oktober 1969 (aaVV zum StG) Art. 66 Siehe Art. 22 Abs. 1 Bst. b aStG (VVGE 1976/77 Nr. 49) AB über den steuerlichen Abzug der Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens vom 3. Januar 1995 Art. 2 Siehe Art. 34 Abs. 2 StG (VVGE 2005/06 Nr. 36) Art. 6 ff. Siehe Art. 34 Abs. 2 StG (VVGE 2005/06 Nr. 36) Allgemeines Gebührengesetz vom 21. April 2005 (AGG) Art. 6 Die Erhebung einer Gebühr im Betrag von insgesamt Fr. 23??367.-- für die Eintragung von fast 20 Stockwerkeigentums- und Miteigentumseinheiten im Grundbuch und für die Anmerkung des Reglements sowie der Nutzungs- und Verwaltungsordnungen bei einem Liegenschafts- bzw. Gebäudewert von rund Fr. 31 Mio. entspricht Verfassung und Gesetz. Verwaltungsgericht, 28.11.2012 (VVGE 2011-13 Nr. 47) Art. 7 Siehe Art. 6 Allgemeines Gebührengesetz (VVGE 2011-13 Nr. 47) Gebührenordnung für die Staatsverwaltung vom 26. Januar 1979 (GebOStV) Art. 2 Innerhalb des Gebührenrahmens steht der gebührenerhebenden Behörde ein Ermessensspielraum zu. Die erhobene Gebühr hat sämtlichen Kriterien Rechnung zu tragen und darf nicht einseitig nur den Zeit- und Arbeitsaufwand berücksichtigen. Regierungsrat, 26.8.2003 (VVGE 2003/04 Nr. 15) Abs. 3. Bei der Kostenfestsetzung ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Gesetzgeber den ideellen Vereinigungen das Beschwerderecht zur Wahrung von öffentlichen Interessen eingeräumt hat (Erw. 5). Regierungsrat, 1.2.1994 (VVGE 1993/94 Nr. 23) Art. 4 Abs. 3. Siehe Art. 2 Abs. 3 GebOStV (VVGE 1993/94 Nr. 23) Art. 5 Im Verwaltungsverfahren besteht gestützt auf Art. 4 BV ein Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Regierungsrat, 29.3.1988 (VVGE 1987/88 Nr. 17) Art. 15 Der in eigener Sache handelnde Rechtsanwalt hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Erw. 4 und 5). Die Pflicht zur Vertretung der Ehefrau im Beschwerdeverfahren ergibt sich aus Art. 159 ZGB, sodass der Ehemann und Rechtsanwalt nicht eine Parteientschädigung aufgrund eines vertraglichen Vertretungsverhältnisses geltend machen kann (Erw. 6). Regierungsrat, 14.6.2005 (VVGE 2005/06 Nr. 20) Siehe Art. 11 Abs. 4 KV (VVGE 1997/98 Nr. 1) Im Fall eines Abschreibungsbeschlusses wird die Parteientschädigung entsprechend den Prozessaussichten ausgerichtet. Wird ein Beschwerdeverfahren gegenstandslos, weil die Vorinstanz den angefochtenen Entscheid zurücknimmt, gilt der Beschwerdeführer in der Regel als obsiegende Partei. Ausnahmsweise kann eine Parteientschädigung verweigert werden, insbesondere, wenn sich der Beschwerdeführer rechtswidrig verhalten hat (Erw. 6). Regierungsrat, 14.8.1990 (VVGE 1989/90 Nr. 5) Siehe Art. 5 GebOStV (VVGE 1987/88 Nr. 17) Eine Parteientschädigung ist dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Regierungsrat, 1.9.1981 (VVGE 1981/82 Nr. 3) Verfahrenskosten und Parteientschädigung werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Regierungsrat, 9.6.1981 (VVGE 1981/82 Nr. 4) Abs. 1. Verletzt eine Partei schuldhaft Verfahrensvorschriften, so kann ihr eine Parteientschädigung verweigert werden (Erw. 9). Regierungsrat, 17.9.1996 (VVGE 1995/96 Nr. 28) Abs. 1. Im Fall eines Abschreibungsentscheides ist vom Prinzip des Obsiegens/Unterliegens auszugehen. Die Partei, die eine Beschwerde zurückzieht, gilt in der Regel als unterliegende Partei und hat der Gegenpartei eine Parteientschädigung zu leisten. Regierungsrat, 20.1.1992 (VVGE 1991/92 Nr. 10) Abs. 1. Im Fall eines Abschreibungsentscheids ist vom Prinzip des Obsiegens/Unterliegens auszugehen. Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens wird die Parteientschädigung in der Regel gemäss den Prozessaussichten verlegt. Regierungsrat, 16.8.1988 (VVGE 1987/88 Nr. 18) Jagdverordnung vom 25. Januar 1991 (JagdV) Art. 2 Siehe Art. 67 Abs. 1 StVG (VVGE 2011-13 Nr. 39) Art. 7 Art. 47 JagdV stellt keine Strafbestimmung dar; es geht um einen administrativen Entzug des Jagdpatentes (Erw. 3). Voraussetzungen für einen Patententzug (Erw. 4). Dauer des Patententzugs (Erw. 6). Regierungsrat, 30.6.1992 (VVGE 1991/92 Nr. 11) Abs. 1 Bst. b. Bindung der Administrativbehörde an den Entscheid des Strafrichters? Frage offen gelassen (Erw. 1a). Anwendung der verschärften Vorschriften der neuen Jagdverordnung auf Vorfälle, die sich vor deren Inkrafttreten ereignet haben, da es sich um eine sog. unechte Rückwirkung handelt (Erw. 2). Verwaltungsgericht, 6.9.1991 (VVGE 1991/92 Nr. 58) Art. 17 Siehe Art. 67 Abs. 1 StVG (VVGE 2011-13 Nr. 39) Art. 19 Abs. 1. Siehe Art. 7 JagdV (VVGE 1991/92 Nr. 11) Art. 47 Siehe Art. 7 JagdV (VVGE 1991/92 Nr. 11) Jagdverordnung vom 28. Juni 1973 (aJagdV) Art. 4 Siehe Art. 1 Abs. 2 BG über Jagd und Vogelschutz (VVGE 1983/84 Nr. 40) Bei Patentverweigerung als polizeiliche Administrativmassnahme ist keine Begnadigung möglich. Regierungsrat, 29.6.1971 (VVGE 1971-75 Nr. 52) Abs. 1 Bst. d. Das Nichtbezahlen der Steuern ist ein zwingender Grund für die Verweigerung des Jagdpatentes. Regierungsrat, 30.8.1988 (VVGE 1987/88 Nr. 19) Fischereiverordnung vom 18. Dezember 1997 Art. 2 Bst. f. Siehe Art. 24 Abs. 1 RPG (VVGE 1999/00 Nr. 42) Art. 33 Genügende gesetzliche Grundlage für die Entschädigungspflicht von Beeinträchtigungen der Fischerei oder des Fischbestandes durch Wasserentnahme. Vorliegend ist nur eine Entschädigungsregelung gerechtfertigt, welche zur Ersatzleistung verpflichtet, wenn tatsächlich eine Massnahme zum Schutz oder zur Wiederbelebung des Fischbestandes durchgeführt werden muss. Verwaltungsgericht, 8.7.2005 (VVGE 2005/06 Nr. 39) Gesetz über das Elektrizitätswerk Obwalden vom 29. November 1981 (aEWOG) Art. 3 Das EWO kann, ungeachtet eines früher bestehenden Hausanschlusses, erhebliche Anpassungen anlässlich eines Gebäudeumbaus zum Anlass nehmen, eine Anschlussverfügung zu erlassen (Erw. 1). Die Kosten von Änderungen der Objektzuleitungen und der entsprechenden Installationen gehen zu Lasten des Grundstückeigentümers und Strombezügers. Dieser kann die Kosten nicht mit der Begründung auf das EWO abwälzen, die Anlageänderungen hätten aus denkmalpflegerischen Gründen erfolgen müssen (Erw. 2). Das Verhältnis von EWO und Strombezüger ist in Bezug auf die zu verwendenden Apparaturen einer rechtsgeschäftlichen Gestaltung nicht zugänglich, sondern durch objektives Verhaltensrecht geordnet. Liegt somit eine Verfügung und nicht ein Vertrag vor, so fällt die Anwendung von Privatrecht ausser Betracht. Muss ein alter Hausanschlusskasten (HAK) aus technischen Gründen durch einen neuen ersetzt werden, so ist die entsprechende Anordnung des EWO nicht zu beanstanden (Erw. 3). Der Rechtsmittelweg verläuft vom Verwaltungsrat des EWO an den Regierungsrat und dann an das Verwaltungsgericht (Erw. 4). Das EWO hat als ursprünglich verfügende Instanz auch bei Obsiegen im Prozess keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Erw. 5). Verwaltungsgericht, 29.12.2000 (VVGE 1999/00 Nr. 39) Art. 6 Siehe Art. 3 EWOG (VVGE 1999/00 Nr. 39) Art. 14 Der vom EWO-Verwaltungsrat zu erlassende Stromtarif bedarf der Genehmigung durch den Regierungsrat. Dem widerspricht es nicht, dass die vom EWO-Verwaltungsrat erlassenen Anschlusskostenbeiträge dem Regierungsrat nicht unterbreitet werden, jedenfalls solange diese nicht kostendeckend sind und damit keine Energiekosten abgedeckt werden (Erw. 2 bis 4). Die Verzugszinspflicht beginnt mit Ablauf der Rechnungsstellungsfrist von 30 Tagen und nicht schon mit dem faktischen Anschluss. Die in Ziff. 13.2 EAR vorgesehene Ansetzung einer Nachfrist ist nicht Voraussetzung für die Verzugszinspflicht, sondern die Einleitung der Betreibung (Erw. 5). Kein Parteientschädigungsanspruch im Rechtsmittelverfahren vor dem EWO-Verwaltungsrat mangels gesetzlicher Grundlage (Erw. 6). Verwaltungsgericht, 20.7.1987 (VVGE 1987/88 Nr. 53) Die Rechtsbeziehungen zwischen dem EWO und den Strombezügern unterstehen dem öffentlichen Recht (Erw. 2a). Streitigkeiten über die Höhe des Anschlussbeitrages hat das EWO durch Verfügung zu erledigen (Erw. 2b). Verwaltungsgericht, 15.9.1986 (VVGE 1985/86 Nr. 56) Art. 17 Siehe Art. 3 EWOG (VVGE 1999/00 Nr. 39) Art. 18 Siehe Art. 3 EWOG (VVGE 1999/00 Nr. 39) Art. 20 Siehe Art. 3 EWOG (VVGE 1999/00 Nr. 39) Gesetz über das Elektrizitätswerk Obwalden vom 13. Mai 1956 (aaEWOG) Art. 7 Aufsichtsbefugnisse des Kantonsrates über das Elektrizitätswerk Obwalden. Bericht des Regierungsrates an den Kantonsrat, 14.9.1976 (VVGE 1976/77 Nr. 9) Verordnung über das Elektrizitätswerk Obwalden vom 18. Dezember 1981 (EWOV) Art. 3 Siehe Art. 3 EWOG (VVGE 1999/00 Nr. 39) Statut über das Installationswesen im Kanton Obwalden vom 5. September 1968 Art. 2 Installationskonzession: Zur Ausführung von elektrischen Installationen bedarf es einer Polizeierlaubnis. Die Wohnsitzbestimmung ist von keinem sicherheitspolizeilichen Grund gedeckt und widerspricht der Handels- und Gewerbefreiheit. Der Reparaturdienst ist auch dann gewährleistet, wenn die Distanz zwischen der Wohnung des Kunden und der Werkstatt des Installateurs 30 km beträgt. Regierungsrat, 24.1.1978 (VVGE 1978-80 Nr. 14) 7 RAUM- UND BAUORDNUNG, ÖFFENTLICHE WERKE, ENERGIE, VERKEHR, UMWELTSCHUTZ Baugesetz vom 12. Juni 1994 (BauG) Art. 3 Bst. b. Siehe Art. 30 Bst. b DSV (VVGE 1999/00 Nr. 10) Art. 4 Bst. b. Siehe Art. 77 Abs. 2 KV (VVGE 1997/98 Nr. 37) Bst. b. Siehe Art. 77 Abs. 2 KV (VVGE 1997/98 Nr. 37) Bst. b. Das Genehmigungsverfahren durch den Kantonsrat dient der demokratischen Abstützung, eine Anhörung der betroffenen Grundeigentümer ist nicht mehr erforderlich (Erw. 4). Regierungsrat, 9.7.1996 (VVGE 1995/96 Nr. 3) Bst. f. Siehe Art. 38 KV (VVGE 2003/04 Nr. 1) Art. 5 Siehe Art. 24 Abs. 2 RPG (VVGE 1995/96 Nr. 24) Art. 7 Abs. 4. Siehe Art. 83 KV (VVGE 1999/00 Nr. 40) Abs. 4. Kann die Gemeindeversammlung mit dem Beschluss über die Einzonung einer Parzelle auch über deren Erschliessung entscheiden (Erw. 2, 3) ? Regierungsrat, 18.12.1995 (VVGE 1995/96 Nr. 2) Art. 9 Abs. 2. Kantonale Schutzpläne für Kulturobjekte setzen voraus, dass die Objekte im Inventar gemäss Art. 5 ff. DSV enthalten sind (Erw. 4). Regierungsrat, 21.5.1996 (VVGE 1995/96 Nr. 9) Art. 11 ff. Siehe Art. 83 KV (VVGE 1999/00 Nr. 40) Art. 13 Siehe Art. 24 RPG (VVGE 2003/04 Nr. 20) Art. 15 Abs. 7. Ein Ausnutzungstransfer (Nutzungsumlagerung) ist grundsätzlich nur zwischen direkt benachbarten Grundstücken möglich. Als direkt benachbart gelten auch Grundstücke, die bloss durch interne Erschliessungsanlagen und dgl. getrennt sind. Nicht massgebend ist, dass die heutigen Parzellen früher eine einzige Liegenschaft bildeten (Erw. 2.2 und 2.3). Regierungsrat, 2.11.2005 (VVGE 2005/06 Nr. 22) Art. 17 Siehe Art. 83 KV (VVGE 1999/00 Nr. 40) Art. 18 ff. Die angeblich mangelhafte Erschliessung und Verkehrssicherheit einer Erschliessungsstrasse ist im Quartierplanänderungsverfahren geltend zu machen. Details, wie die Sicherheit von Zu- und Wegfahrten, sind im Baubewilligungsverfahren der entsprechenden Neubauten zu prüfen (Erw. 3). Verwaltungsgericht, 14.10.1997 (VVGE 1997/98 Nr. 44) Die Anforderungen an den Detaillierungsgrad und die verlangten Mehrleistungen hängen wesentlich davon ab, ob und in welchem Ausmass mit dem Quartierplan Abweichungen von der Regelbauweise gewährt werden sollen (Erw. 6 und 7). Gesamtbewertung eines Quartierplans (Baubereiche, Verlegung des Fussweges, Lärmschutz, Fassadenhöhe, architektonische Gestaltung und Eingliederung, Bepflanzung und Freiflächengestaltung, Erschliessung (Erw. 8 bis 13). Verwaltungsgericht, 12.11.2009 (VVGE 2009/10 Nr. 29) Gesamtbewertung eines Quartierplans in Bezug auf die Einhaltung der gesetzlichen Grundlagen, die zu berücksichtigenden Interessen und die Bonuswürdigkeit seiner Gestaltungselemente. Berücksichtigung der Überbauungsdichte (Geschossflächenziffer), der haushälterischen Nutzung des Bodens, der Bauhöhe, der architektonischen Gestaltung und Eingliederung der Bauten, der Einhaltung der Grenz- und Gebäudeabstände, der Gestaltung der Aussenräume (insbesondere der Spiel- und Freizeitflächen), der Wohnqualität und -hygiene, des Lärmschutzes sowie der internen Erschliessung (Erw. 4 bis 11). Verwaltungsgericht, 17.4.2008 (VVGE 2007/08 Nr. 39) Stehen bei einem Quartierplan den der Bauherrschaft eingeräumten bedeutenden Privilegien in Form grosszügiger Abweichungen von der Regelbauweise nur geringfügige Verbesserungen gegenüber und erscheint eine genügende Erschliessung der Überbauung nicht als gesichert, so darf der Quartierplan nicht genehmigt werden (Erw. 5 und 11; Publikation nur der zusammenfassenden Erwägung). Verwaltungsgericht, 30.9.2003 (VVGE 2003/04 Nr. 36) Es ist zulässig, einen Quartierplan gesamthaft, d.h. über alle betroffenen Parzellen im Gebiet, das mit der Quartierplanpflicht belegt ist, zu genehmigen (Erw. 3). Regierungsrat, 22.4.1997 (VVGE 1997/98 Nr. 19) Abs. 2. Materielle Anforderungen an einen Quartierplan im allgemeinen (Erw. 2b und 3). Der Nachweis der genügenden Kinderspielplätze ist bereits im Quartierplan zu leisten (Erw. 6). Die Anforderungen an einen Quartierplan in der Ortsbildschutzzone, der zudem die Überdeckung eines Fliessgewässers beinhaltet, sind hoch (Erw. 7). Regierungsrat, 10.9.1996 (VVGE 1995/96 Nr. 21) Abs. 3. Siehe Art. 18 Abs. 2 BauG (VVGE 1995/96 Nr. 21) Art. 20 Auch ein Quartierplan mit Teilinhalt hat einen minimalen Konkretisierungsgrund, etwa in bezug auf die interne Erschliessung, Ver- und Entsorgung oder die räumliche Anordnung und Gestaltung der Gebäude aufzuweisen (Erw. 3a und b). Regierungsrat, 5.11.1996 (VVGE 1995/96 Nr. 22) Art. 22 Abs. 2. Siehe Art. 21 Abs. 2 RPG (VVGE 2003/04 Nr. 36) Art. 23 Abs. 6. Das Bestehen einer Baulinie schliesst die Anwendung jeglicher kantonaler oder kommunaler Abstandsvorschriften aus; deshalb ist auch kein Mehrlängenzuschlag zuzurechnen (Erw. 3a). Verwaltungsgericht, 9.12.1996 (VVGE 1995/96 Nr. 48) Art. 24 Siehe Art. 20 RPG (VVGE 1995/96 Nr. 19) Abs. 1 Bst. a. Im Rechtsmittelverfahren gegen den Umlegungsbeschluss im Landumlegungsverfahren kann der vorangegangene rechtskräftige Einleitungsentscheid grundsätzlich nicht mehr angefochten werden (Erw. 3a und b). Das Realersatzprinzip wird nicht missachtet, wenn ein Eigentümer im Landumlegungsverfahren eine Parzelle zugewiesen erhält, die bezüglich der Bodenqualität seinem früheren Grundstück nicht mehr entspricht., sofern er dadurch keinen wirtschaftlichen Nachteil erleidet (Erw. 3c). Bei der Berechnung allfälliger Wertunterschiede sind die umzuteilenden Grundstücke nach ihrem Verkehrswert zu vergleichen, den sie gemäss der zukünftigen Nutzungsordnung haben. Eine doppelte Landbewertung - als Industrieland und als Landwirtschaftsland - kann nicht vorgenommen werden. Verwaltungsgericht, 25.2.1997 (VVGE 1997/98 Nr. 42) Abs. 2. Massgebend für die Anwendung der Strassenverordnung ist nicht der Benutzerkreis einer Strasse, sondern die öffentlich-rechtliche Trägerschaft (Erw. 2). Regierungsrat, 11.4.1995 (VVGE 1995/96 Nr. 23) Art. 26 Abs. 1. Siehe Art. 4 Abs. 2 Enteignungsgesetz (VVGE 1999/00 Nr. 27) Art. 28 ff. Siehe Art. 6 WEG (VVGE 2009/10 Nr. 14) ff. Siehe Art. 6 WEG (VVGE 2005/06 Nr. 43) ff. Weder nach Bundesrecht noch nach kantonalem oder kommunalem Recht besteht eine Pflicht zur verfahrensrechtlichen Vereinigung von Kreditbewilligung und Strassenprojektgenehmigung (Erw. 2). Verwaltungsgericht, 2.9./14.10.1998 (VVGE 1997/98 Nr. 43) Abs. 4. Bedarf es aufgrund des Feinerschliessungsprojekts der formellen Enteignung von Grundstücken oder Rechten, hat die ersatzweise handelnde Gemeinde das Enteignungsverfahren einzuleiten. Einzig wenn der Gemeinderat die Eigentümer privater Erschliessungsanlagen verpflichten will, deren Mitbenützung durch Dritte gegen volle Entschädigung zu dulden, sofern dies zumutbar und für eine landsparende oder technisch zweckmässige Lösung notwendig erscheint, kann er die betreffenden öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, namentlich die Duldungsverpflichtung und die formelle Enteignung der notwendigen Rechte, in eigener Kompetenz anordnen (Erw. 2). Regierungsrat, 16.10.2012 (VVGE 2011-13 Nr. 26) Abs. 5. Erschliessungsmängeln ist in erster Linie mit raumplanerischen Mitteln zu begegnen. Der Einwohnergemeinderat kann grundsätzlich Eigentümer privater Erschliessungsanlagen verpflichten, deren Mitbenutzung durch Dritte gegen volle Entschädigung zu dulden (Erw. 1.1). Regierungsrat, 9.11.2010 (VVGE 2009/10 Nr. 15) Art. 29 f. Erschliessungskosten-Abrechnung. Stützt sich eine Gemeinde zur Begründung ihrer Forderungen auf privatrechtliche Grundlagen, so ist sie nicht berechtigt, diese Forderungen mittels einer Verfügung durchzusetzen. Privatrechtliche Ansprüche können nämlich ausschliesslich auf dem Zivilrechtsweg durchgesetzt werden. Nichtigkeit einer solchen Verfügung (Erw. 2 bis 3d). Abgrenzung von Verwaltungs- und Finanzvermögen. Streitigkeiten, die mit der Veräusserung von Finanzvermögen im Zusammenhang stehen, sind privatrechtlicher Natur und von den Zivilgerichten zu beurteilen (Erw. 3e). Verwaltungsgericht, 13.11.2001 (VVGE 2001/02 Nr. 33) Abs. 4. Eine Tiefgarage, welche zu einer Wohnüberbauung gehört, ist hinsichtlich der Bemessung der Anschlussgebühren als Wohnbaute zu qualifizieren. Das Gebäudevolumen ist ein taugliches Bemessungskriterium für die Höhe der Anschlussgebühr. Regierungsrat, 24.4.2012 (VVGE 2011-13 Nr. 23) Abs. 4. Rechtsnatur und Voraussetzungen der Erhebung einer Wasseranschlussgebühr. Es ist zulässig, bei Gebäuden mit bereits bestehendem Anschluss nach einem Umbau eine ergänzende Gebühr zu erheben, obwohl kein Neuanschluss erstellt wurde. Die Gebühr bemisst sich nach dem durch den Umbau entstandenen Mehrwert. Verwaltungsgericht, 23.12.2011 (VVGE 2011-13 Nr. 49) Art. 34 Siehe Art. 96 SSV (VVGE 2011-13 Nr. 25) Siehe Art. 22 RPG (VVGE 2007/08 Nr. 19) Ein Antennenmast unterliegt der Baubewilligungspflicht, ist aber keine Baute und kein Gebäude. Somit findet die Höhenbeschränkung für Bauten keine Anwendung (Erw. 4). Regierungsrat, 16.4.2003 (VVGE 2003/04 Nr. 20) Abs. 1. Mobilfunkanlagen sind grundsätzlich in den Bauzonen zu verwirklichen, in denen sie zonenkonform sind. Voraussetzungen, unter denen sie ausnahmsweise in Nichtbauzonen bewilligt werden dürfen. Verwaltungsgericht, 20.4.2006 (VVGE 2005/06 Nr. 40) Abs. 1. Siehe Art. 22 Abs. 1 RPG (VVGE 2003/04 Nr. 17) Abs. 1. Siehe Art. 3 Abs. 2 Bst. c RPG (VVGE 2001/02 Nr. 35) Art. 35 Anforderungen an die Verkehrssicherheit einer Erschliessungsstrasse. Zusammenfassung der Praxis des Verwaltungsgerichts (Erw. 5). Anwendung im Einzelfall (Erw. 6). Verwaltungsgericht, 14.10.1997 (VVGE 1997/98 Nr. 44) Siehe Art. 15 RPG (VVGE 1995/96 Nr. 18) Art. 35 Siehe Art. 3 Abs. 4 RPG (VVGE 2003/04 Nr. 18) Siehe Art. 3 Abs. 4 RPG (VVGE 2003/04 Nr. 19) Siehe Art. 24 RPG (VVGE 2003/04 Nr. 20) Art. 36 Abs. 2. Bei mehreren Anbauten an eine Hauptbaute darf die Gesamtfläche aller Anbauten zusammen nicht mehr als 80 m2 betragen. Bei der Berechnung der massgebenden Grundfläche dürfen unterirdische Aussenflächen nicht in Abzug gebracht werden (Erw. 2.3). Regierungsrat, 28.8.2001 (VVGE 2001/02 Nr. 16) Abs. 2. Bei An- und Nebenbauten im Sinne von Art. 4 Abs. 2 BauR Alpnach ist die Grundfläche nicht auf 80 m2 begrenzt. Regierungsrat, 4.2.1997 (VVGE 1997/98 Nr. 16) Abs. 3. Siehe Art. 36 Abs. 2 BauG (VVGE 1997/98 Nr. 16) Art. 37 Zulässigkeit von Satteldächern in Richtung der Hangneigung im Gebiet Wilen/Ober¬wilen? Grosszügige Ausnahmebewilligungspraxis hinsichtlich Flach- und Pultdächern. Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht? Berücksichtigung des Eingliederungsgebots. Verwaltungsgericht, 21.9.2011 (VVGE 2011-13 Nr. 50) Respektierung des Beurteilungsspielraums der Gemeinde hinsichtlich der Eingliederung der Bauten (Erw. 7). Verwaltungsgericht, 28.1.2008 (VVGE 2007/08 Nr. 40) Siehe Art. 4 aBV (VVGE 1999/00 Nr. 41) Allein wegen der Grösse und dem Volumen ist das Bauprojekt nicht unvereinbar mit dem Eingliederungsgebot, wenn die geltenden Zonenvorschriften eingehalten sind und das Quartier im Übrigen kein einheitliches Bild zeigt (Erw. 7). Verwaltungsgericht, 30.4.2001 (VVGE 2001/02 Nr. 34) Ortsbildschutz. Erfordernis der befriedigenden Gesamtwirkung (Erw. 8). Verwaltungsgericht, 9.12.1996 (VVGE 1995/96 Nr. 48) Art. 38 Abs. 2. Gesetzesumgehung durch Grenzverschiebung (Erw. 5a)? Verwaltungsgericht, 9.12.1996 (VVGE 1995/96 Nr. 48) Abs. 3. Siehe Art. 23 Abs. 6 BauG (VVGE 1995/96 Nr. 48) Art. 39 Abs. 1. Bei Kleinbauten und Kleinstbauten besteht ein Anspruch auf Verminderung des Grenzabstands bis zu 1,5 m, solange keine speziellen Gründe dagegen sprechen (Erw. 4). Verwaltungsgericht, 30.4.2001 (VVGE 2001/02 Nr. 34) Art. 40 Abs. 1 Bst. b. Beim Begriff der "öffentlichen Strasse" handelt es sich um einen Begriff des kantonalen Rechts, der im Interesse eines einheitlichen Baustandards im ganzen Kanton gleich gehandhabt werden muss. Anders als wenn die Gemeinde in ihrem Baureglement über die Mindestabstände des kantonalen Rechts hinausgeht, verfügt sie hier über keine Autonomie. Voraussetzungen für das Vorliegen einer "öffentlichen Strasse" (Erw. 7). Verwaltungsgericht, 24.9.1999 (VVGE 1999/00 Nr. 41) Abs. 1 Bst. d. Siehe Art. 15 WBG (VVGE 2009/10 Nr. 30) Abs. 1 Bst. d. Auch ein Mobilheim hat den kantonalen Mindestgewässerabstand einzuhalten. Der Bestandesgarantie stehen, da der Zugang zum Gewässer nicht mehr gewährleistet ist, überwiegende öffentliche Interessen entgegen; dies selbst dann, wenn zur Zeit noch alle andern Mobilheime auf dem Platz in einem Unterabstand zum Gewässer stehen. Regierungsrat, 13.3.2007 (VVGE 2007/08 Nr. 20) Art. 41 Abs. 2. Begriff des "gewachsenen Terrains". Im Falle einer bewilligten Veränderung des Geländeverlaufs gilt nicht anders als bei einer erstmaligen Überbauung derjenige Geländeverlauf als natürlich gewachsen, der seit mindestens zehn Jahren ohne Aufschüttungen oder Abgrabungen bestanden hat. Verwaltungsgericht, 13.8.1996 (VVGE 1995/96 Nr. 47) Abs. 4. Relativ loser Zusammenbau durch einzelne Betonplatten ist grundsätzlich zulässig, wenn nach den massgebenden Zonenvorschriften auch ein einziges langes Gebäude realisiert werden könnte (Erw. 2). Verwaltungsgericht, 9.12.1996 (VVGE 1995/96 Nr. 48) Abs. 6. Siehe Art. 23 Abs. 6 BauG (VVGE 1995/96 Nr. 48) Art. 42 Abs. 2. Siehe Art. 38 Abs. 2 BauG (VVGE 1995/96 Nr. 48) Abs. 7. Siehe Art. 23 Abs. 6 BauG (VVGE 1995/96 Nr. 48) Art. 44 Siehe Art. 34 BauG (VVGE 2003/04 Nr. 20) Abs. 1. Umfang der Gemeindeautonomie im Baurecht (Übersicht). Die Gemeinde ist bei der Festlegung und Berechnung der Gebäudegrundfläche autonom (Erw. 4b). Das Verwaltungsgericht überprüft die Auslegung des unbestimmten kommunalen Rechtsbegriffs des "Hauptgebäudes" mit einer gewissen Zurückhaltung (Erw. 4c und d). Folgen der Abkehr vom System der Ausnützungsziffer (Erw. 4e). Anspruch auf Gleichbehandlung bei Festhalten der Baubewilligungsbehörde an einer örtlichen Bewilligungspraxis (Erw. 4g). Verwaltungsgericht, 28.1.2008 (VVGE 2007/08 Nr. 40) Abs. 1. Auch die Gebäudelänge berechnet sich nach kommunalem und nicht nach kantonalem Recht (Erw. 5). Verwaltungsgericht, 28.1.2008 (VVGE 2007/08 Nr. 40) Art. 45 Berechnung des Niveaupunktes eines geplanten Gebäudes (Erw. 3). Verwaltungsgericht, 30.4.2001 (VVGE 2001/02 Nr. 34) Abs. 6. Berechnung der Dachgeschossfläche und der Kniestockhöhe (Erw. 6). Verwaltungsgericht, 28.1.2008 (VVGE 2007/08 Nr. 40) Abs. 7. Die Gemeinde verfügt bei der Festlegung des Messpunkts für die Bestimmung der Fassadenhöhe über Autonomie. Die konstante Praxis der Gemeinde Engelberg, die Fassadenhöhe auch bei der Fassade vorgelagerten Terrainaufschüttungen ab Oberkante der Aufschüttung zu messen, widerspricht weder dem Gesetz noch dem Baureglement. Verwaltungsgericht, 4.7.2012 (VVGE 2011-13 Nr. 51) Art. 46 Ergibt sich aus den Erwägungen, dass eine Parkplatzanlage den Angestellten der Bauherrin während den Geschäftszeiten zur Verfügung steht, kann daraus keine Auflage zur Baubewilligung abgeleitet werden, nach welcher die Parkplätze nicht an Dritte vermietet werden dürfen (Erw. 3.2, 3.3 und 4). Regierungsrat, 14.6.2005 (VVGE 2005/06 Nr. 23) Abs. 1. Siehe Art. 65 Bst. b GOG (VVGE 2001/02 Nr. 25) Abs. 3. Siehe Art. 65 Bst. b GOG (VVGE 2001/02 Nr. 25) Abs. 1. Die verbindliche Festsetzung der erforderlichen Anzahl Parkplätze setzt das Vorliegen eines die Erstellungspflicht auslösenden Tatbestandes gemäss Art. 46 Abs. 1 BauG voraus. Eine nachträgliche Erstellungspflicht sieht das Baugesetz nicht vor (Erw. 8). Regierungsrat, 10.8.1999 (VVGE 1999/00 Nr. 23) Art. 47 Abs. 1. Siehe Art. 18 BauG (VVGE 2007/08 Nr. 39) Abs. 2. Begriff der Mehrfamilienhaussiedlung (Erw. 6). Verwaltungsgericht, 9.12.1996 (VVGE 1995/96 Nr. 48) Art. 52 Siehe Art. 18 ff. BauG (VVGE 1997/98 Nr. 44) Art. 53 Abs. 1. Siehe Art. 23 RPG (VVGE 2001/02 Nr. 35) Art. 54 Auf einen Neubau, bei welchem ein völlig neues, anderes Gebäude an die Stelle des bisherigen tritt, sind die Bestimmungen über die Bestandesgarantie nicht anwendbar. Verwaltungsgericht, 27.6.2007 (VVGE 2007/08 Nr. 41) Abs. 2. Bestandesschutz: Ein bestandesgeschützter Wiederaufbau setzt voraus, dass das neue Gebäude von ungefähr gleich grosser äusserer Erscheinung errichtet wird. Ein Wiederaufbau muss insgesamt unter Art. 54 Abs. 2 BauG fallen. Eine Unterteilung des Bauvorhabens in einen bestandesgeschützten und in einen nicht bestandesgeschützten Teil ist nicht statthaft. Regierungsrat, 21.9.2010 (VVGE 2009/10 Nr. 16) Abs. 2. Siehe Art. 15 WBG (VVGE 2009/10 Nr. 30) Abs. 2. Siehe Art. 40 Abs. 1 Bst. d BauG (VVGE 2007/08 Nr. 20) Abs. 2. Einem Wiederaufbau einer abgerissenen Baute in einer Grünzone stehen allenfalls überwiegende öffentliche Interessen entgegen (Erw. 7e). Regierungsrat, 21.5.1996 (VVGE 1995/96 Nr. 11) Art. 55 Abs. 1. Die Erhöhung eines Antennenmastes um rund 20 % stellt eine zulässige Erweiterung dar (Erw. 5.2). Regierungsrat, 28.10.2003 (VVGE 2003/04 Nr. 19) Art. 57 ff. Dritte haben nach kantonalem Recht keinen Anspruch darauf, dass ihre Rügen betreffend die unvollständige Beachtung der in der Baubewilligung enthaltenen Auflagen in einem ordentlichen Rechtsmittelverfahren gehört werden (Erw. 1c und d). Verwaltungsgericht, 9.2.1996 (VVGE 1995/96 Nr. 36) Abs. 2. Die behördliche Durchsetzung einer Auflage hat gegenüber dem (früheren) Baubewilligungsnehmer zu erfolgen. Der neue Eigentümer ist zum Prozess aber beizuladen (Erw. 2b). Regierungsrat, 12.1.1998 (VVGE 1997/98 Nr. 17) Art. 58 Der Anspruch auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verwirkt nach 30 Jahren, ausser die Wiederherstellung ist aus baupolizeilichen Gründen im engeren Sinn erforderlich. Wurde der polizeiwidrige Zustand während langer Zeit hingenommen und ist die Verletzung öffentlicher Interessen nicht schwer, vermag dies einen Vertrauenstatbestand zu begründen. Fall einer während Jahren stetigen Änderung der Nutzung, welche weder stillschweigend noch konkludent bewilligt wurde (Erw. 3.3 bis 4). Regierungsrat, 27.3.2007 (VVGE 2007/08 Nr. 19) Abs. 1. Siehe Art. 3 Abs. 2 Bst. c RPG (VVGE 2001/02 Nr. 35) Abs. 2. Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes kann vom damaligen Bauherrn verlangt werden, auch wenn er nicht mehr Grundeigentümer ist, doch muss dieser den Eingriff dulden. Andernfalls muss zuerst das Vollstreckungshindernis beseitigt werden. Regierungsrat, 2.9.2003 (VVGE 2003/04 Nr. 16) Abs. 2. Siehe Art. 3 Abs. 2 Bst. c RPG (VVGE 2001/02 Nr. 35) Abs. 2. Ein Bauherr kann verpflichtet werden, ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren einzuleiten, wenn er bisher seinen diesbezüglichen Pflichten nicht rechtsgenüglich nachgekommen ist (Erw. 5). Regierungsrat, 17.9.1996 (VVGE 1995/96 Nr. 28) Abs. 3. Wird ein Bauvorhaben trotz abschlägigem Baubescheid verwirklicht, so darf die Baubewilligungsbehörde grundsätzlich direkt die Beseitigung der Baute oder die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verfügen (Erw. 3). Verwaltungsgericht, 30.4.2001 (VVGE 2001/02 Nr. 35) Abs. 4. Die Festsetzung des Zeitpunktes der Eigentumsübertragung und des Inkrafttretens sowie die Veranlassung der Anmeldungen im Grundbuch im Zusammenhang mit dem Umlegungsplan stellt eine Vollstreckungsverfügung dar, die nur noch beschränkt angefochten werden kann (Erw. 3). Regierungsrat, 20.5.1997 (VVGE 1997/98 Nr. 18) Art. 59 Siehe Art. 57 Abs. 2 BauG (VVGE 1997/98 Nr. 17) Art. 60 ff. Siehe Art. 57 ff. BauG (VVGE 1995/96 Nr. 36) Abs. 1. Siehe Art. 2 Abs. 2 ZGB (VVGE 2003/04 Nr. 17) Abs. 1. Ein Grundeigentümer ist befugt, einen kantonalen Schutz- und Nutzungsplan anzufechten, soweit seine Parzellen davon betroffen sind. In Bezug auf Nachbarparzellen reicht die Befugnis nur soweit, als seine Grundstücke betroffen werden (Erw. 1d). Regierungsrat, 28.10.1997 (VVGE 1997/98 Nr. 9) Abs. 1. Befindet sich eine Parzelle im Gesamteigentum von zwei Personen, darf auch ein Gesamteigentümer allein Einsprache oder Beschwerde erheben (Erw. 2). Regierungsrat, 22.4.1997 (VVGE 1997/98 Nr. 19) Abs. 1. Die Legitimationsvoraussetzungen wollen die Popularbeschwerde ausschliessen; ein Parteivertreter muss ausserdem das Vertretungsverhältnis genügend nachweisen (Erw. 1 b bis d). Regierungsrat, 9.7.1996 (VVGE 1995/96 Nr. 24) Abs. 2. Der Verkehrsclub der Schweiz, Sektion Ob- und Nidwalden, ist nicht legitimiert, eine ordentliche Baubewilligung anzufechten (Erw. 2). Regierungsrat, 5.5.2003 (VVGE 2003/04 Nr. 18) Art. 61 Abs. 3. Die Eröffnung der kantonalen (und kommunalen) Bewilligungen obliegt der Baubewilligungsbehörde; diese eröffnet alle Bewilligungen gleichzeitig und gemeinsam (koordiniert). Sie unterlässt eine ungebührliche Verzögerung. Mangels einer gesetzlichen Grundlage verwirkt der Gemeinderat sein Beschwerderecht nicht, auch wenn er die Eröffnung stark verzögert (Erw. 2.1). Regierungsrat, 19.9.2006 (VVGE 2005/06 Nr. 24) Abs. 5. Der Grundeigentümer, dessen Land in eine als Freihaltefläche dienende Grünzone umgezont werden soll, ist legitimiert, gegen diese eine spätere Enteignung vorbereitende Zonenplanänderung Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu erheben. Hingegen kann er die entsprechende Änderung des Baureglementes nicht anfechten (Erw. 1). Verwaltungsgericht, 28.4.2000 (VVGE 1999/00 Nr. 44) Abs. 5. Siehe Art. 77 Abs. 2 KV (VVGE 1997/98 Nr. 37) Abs. 5. Siehe Art. 63 Abs. 1 GOG (VVGE 1995/96 Nr. 36) Abs. 5 Bst. a. Siehe Art. 64 Abs. 1 Bst. a GOG (VVGE 2001/02 Nr. 36) Abs. 5 Bst. c. Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Nutzungsplan, der die Erweiterung einer Materialabbau- und Deponiezone vorsieht (Erw. 2). Verwaltungsgericht, 25.2.2005 (VVGE 2005/06 Nr. 42) Abs. 5 Bst. c. Dem Beschwerdeführer, der nicht schon im Verfahren vor Regierungsrat kundgibt, dass er Anspruch auf eine gerichtliche Beurteilung verlange, kann nicht entgegengehalten werden, er habe auf eine richterliche Überprüfung der Streitsache verzichtet. Denn das kantonale Recht sieht einen Weiterzug an das Verwaltungsgericht ausdrücklich vor, wenn ein "civil right" im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK in Frage steht (Erw. 2b). Verwaltungsgericht, 21.8./4.12.1997 (VVGE 1997/98 Nr. 37) Abs. 5 Bst. c. Im konkreten Fall ist gegen die Unterschutzstellung kein Weiterzug an das kantonale Verwaltungsgericht möglich (Erw. 9). Regierungsrat, 21.5.1996 (VVGE 1995/96 Nr. 9) Baugesetz vom 4. Juni 1972 (aBauG) Art. 3 Gebäudebegriff. Regierungsrat, 27.10.1981 (VVGE 1981/82 Nr. 11) Abgrenzung zwischen bewilligungsfreien und der Bewilligung bedürftiger Bauten. Regierungsrat, 15.12.1981 (VVGE 1981/82 Nr. 12) Bewilligungspflichtig ist ein Umbau nur dann, wenn er eine wesentliche und äusserlich sichtbare Veränderung des Gebäudes bewirkt. Richtig ist aber, der Baubewilligungsbehörde auch Veränderungen im Gebäudeinnern anzuzeigen, damit sie deren Übereinstimmung mit andern Vorschriften prüfen kann. Die Verletzung zivilrechtlicher Interessen ist im Baubewilligungsverfahren nicht zu beachten. Regierungsrat, 22.12.1981 (VVGE 1981/82 Nr. 13) Begriff der provisorischen Baute. Regierungsrat, 18.5.1976 (VVGE 1976/77 Nr. 10) Unterschied zwischen einer provisorischen und einer Fahrnisbaute. Regierungsrat, 18.5.1976 (VVGE 1976/77 Nr. 11) Bewilligungspflicht der Verschiebung eines Hauses. Regierungsrat, 23.12.1974 (VVGE 1971-75 Nr. 61) Das längerfristige Aufstellen eines Wohnwagens ausserhalb von Campingplätzen ist bewilligungspflichtig. Zuständigkeit der kantonalen Polizeidirektion, der kantonalen Baudirektion sowie der örtlichen Baubewilligungsbehörde. Regierungsrat, 10.2.1975 (VVGE 1971-75 Nr. 64) Voraussetzungen für das längerfristige Aufstellen eines Wohnwagens ausserhalb von Campingplätzen. Regierungsrat, 30.9.1975 (VVGE 1971-75 Nr. 65) Abs. 1. Siehe Art. 22 Abs. 1 RPG (VVGE 1993/94 Nr. 26) Abs. 1 Bst. a. Baubewilligungspflicht für Fahrnisbauten, Fall einer Pferdebox. Regierungsrat, 26.1.1993 (VVGE 1993/94 Nr. 24) Abs. 1 Bst. a. Abgrenzung von einer Baubewilligung bedürftigen Bauten von bewilligungsfreien Kleinstbauten. Offengelassen (Erw. 2). Verwaltungsgericht, 14.5.1980 (VVGE 1978-80 Nr. 56) Abs. 1 Bst. c. Als Terrainveränderungen sind hinterfüllte Mauern baubewilligungspflichtig (Erw. 1). Verwaltungsgericht, 7.3.1991 (VVGE 1991/92 Nr. 59) Abs. 1 Bst. c. Baubewilligungspflichtig ist eine Aufschüttung, wenn sie als wesentlich bezeichnet werden muss. Regierungsrat, 10.12.1984 (VVGE 1983/84 Nr. 19) Abs. 5. Vereinfachtes Bewilligungsverfahren für landwirtschaftliche Bauten ausserhalb der Bauzone. Regierungsrat, 5.4.1977 (VVGE 1976/77 Nr. 12) Art. 4 Voraussetzungen für einen Vorentscheid in der Baugesetzgebung. Regierungsrat, 3.9.1985 (VVGE 1985/86 Nr. 22) Die Anforderungen an die strassenmässige Erschliessung sind die gleichen, ob ein ständig oder ein nur während der Ferien bewohntes Haus gebaut werden soll. Regierungsrat, 23.6.1981 (VVGE 1981/82 Nr. 14) Eine Tennishalle ist ein gewerblicher Betrieb, der nicht in eine Dorfkernzone passt. Es ist nicht notwendig, alle Abweisungsgründe ausführlich darzulegen. Regierungsrat, 18.5.1982 (VVGE 1981/82 Nr. 15) Haftungsfragen können nicht in der Form einer Auflage in der Baubewilligung geregelt werden. Regierungsrat, 27.10.1981 (VVGE 1981/82 Nr. 17) Ein Strassenrichtplan kann auch ohne rechtsgültige Ortsplanung verwaltungsanweisenden Charakter haben. Für Sammelstrassen ist das Gemeinwesen verantwortlich. Infolge Fehlens von kantonalen Richtlinien über Mindestanforderungen an Verkehrserschliessungsanlagen muss sich der Regierungsrat an die bisherige Praxis halten. Regierungsrat, 4.7.1978 (VVGE 1978-80 Nr. 15) Eine genügende Erschliessung setzt auch das Recht zur tatsächlichen Benützung der Zufahrt voraus. Regierungsrat, 13.12.1977 (VVGE 1976/77 Nr. 13) Genügende Erschliessung durch Strassen heisst auch, dass die Einmündung der Quartierstrasse in die Kantonsstrasse minimalen Anforderungen genügen muss. Stellungnahme des Regierungsrates an das Verwaltungsgericht, 16.8.1977 (VVGE 1976/77 Nr. 14) Der Begriff "genügende Wasserversorgung" verlangt ausreichendes und gutes Wasser für die Trink- und Brauchwasserversorgung sowie entsprechenden Löschschutz. Bei Restaurants sind in dieser Beziehung hohe Anforderungen zu stellen. Regierungsrat, 16.7.1974 (VVGE 1971-75 Nr. 67) Erhebliche Störung des Orts- und Landschaftsbildes als Voraussetzung für die Verweigerung der Baubewilligung. Regierungsrat, 17.12.1974 (VVGE 1971-75 Nr. 68) Begriff des Ortsbildschutzes. Regierungsrat, 17.9.1974 (VVGE 1971-75 Nr. 69) Abs. 1. Die mangelhafte Erschliessung kann nicht mittels einer Auflage geheilt werden; es ist aber zulässig, eine Baubewilligung ausnahmsweise unter der aufschiebenden Bedingung zu erteilen, die sicherstellt, dass die genügende Erschliessung bzw. deren rechtliche Sicherstellung vor Baubeginn nachgewiesen wird. Regierungsrat, 22.2.1993 (VVGE 1993/94 Nr. 25) Abs. 1. Die Frage, ob eine Erschliessungsstrasse genügt, ist eine Rechtsfrage; allerdings legt sich der Regierungsrat bei dieser Prüfung eine gewisse Zurückhaltung auf (Erw. 6c). Die Anforderungen an eine genügende Erschliessung sind bezogen auf den konkreten Fall festzulegen (Erw. 6). Rechtsdienst, 21.10.1993 (VVGE 1993/94 Nr. 27) Abs. 1. Siehe Art. 22 Abs. 2 Bst. b RPG (VVGE 1991/92 Nr. 60) Abs. 1. Siehe Art. 19 Abs. 1 RPG (VVGE 1987/88 Nr. 56) Abs. 1. Siehe Art. 22 Abs. 2 Bst. b RPG (VVGE 1985/86 Nr. 17) Abs. 1. Siehe Art. 22 Abs. 2 Bst. b RPG (VVGE 1981/82 Nr. 61) Abs. 1. Genügende Erschliessung des Grundstückes als Voraussetzung für die Erteilung der Baubewilligung. Die Kompetenz, einem Bauvorhaben die Bewilligung zu verweigern, umschliesst auch die Zurückstellung des Bauvorhabens. Zurückstellung als Vorentscheid über die Frage der Erschliessung (Erw. 2). Zur Baureife eines Grundstückes gehört auch, dass der für die Erschliessung in Anspruch genommene Teil des privaten oder/und öffentlichen Strassennetzes den Anforderungen genügt. Anforderungen im konkreten Fall (Erw. 3). Erfahrungsgemäss hat ein bewohntes zweigeschossiges Wohnhaus mehr Verkehr zur Folge als eine Doppelgarage. Die Zurückstellung einer zonengemässen Überbauung wegen ungenügender Zufahrt ist deshalb nicht unverhältnismässig, obwohl die bereits bestehende Doppelgarage benützt werden kann (Erw. 4). Verwaltungsgericht, 21.4.1978 (VVGE 1978-80 Nr. 55) Abs. 3. Siehe Art. 962 ZGB (VVGE 1989/90 Nr. 8) Abs. 3. Die Baubewilligungsbehörde darf nur solche Bedingungen und Auflagen anordnen, die zur Erreichung der angestrebten Baurechtskonformität nötig sind. Baufremde Auflagen sind unzulässig (Erw. 2). Die Erteilung einer Baubewilligung kann nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Baugesuchsteller das für eine künftige Strassenverbreiterung nötige Land abtritt (Erw. 3) oder durch das Entfernen einer Abschrankung faktisch der Öffentlichkeit zur Verfügung stellt (Erw. 4). Regierungsrat, 11.12.1990 (VVGE 1989/90 Nr. 16) Abs. 3. Siehe Art. 24 Abs. 1 RPG (VVGE 1987/88 Nr. 20) Abs. 3. Eine Auflage kann nur Grundstücke im Eigentum des Bauherrn betreffen. Soll die Parzelle eines Dritten mit einer Auflage belastet werden, ist es Sache des Bauherrn, dessen Einverständnis zu beschaffen. Regierungsrat, 28.6.1988 (VVGE 1987/88 Nr. 22) Abs. 3. Auflagen in der Baubewilligung. Regierungsrat, 24.8.1982 (VVGE 1981/82 Nr. 16) Art. 5 Abs. 2. Ausnahmebewilligung. Regierungsrat als Genehmigungsbehörde und Rechtsmittelinstanz im Ausnahmebewilligungsverfahren (Erw. 1). Das Ermessen, das dem Gemeinderat bei der Erteilung einer Ausnahmebewilligung zusteht, verwirklicht sich darin, die dem Sonderfall entsprechende Rechtsfolge zu bestimmen. Ob eine Ausnahmesituation vorliegt, ist hingegen eine sowohl von der Genehmigungsbehörde wie vom Verwaltungsgericht frei überprüfbare Rechtsfrage (Erw. 2a). Eine Ausnahmebewilligung ist nur dann gesetzeskonform, wenn sie die Absicht des Gesetzgebers fortführt und diese im Hinblick auf besondere Gegebenheiten des Einzelfalles nuanciert (Erw. 2b). Die mit jedem Ausbau angestrebte Vergrösserung von Wohnräumen und Häusern bedeutet an sich noch kein schützenswertes Interesse im Sinne von Art. 27 Abs. 2 BauG (Erw. 2b). Der unter Anrufung der Rechtsgleichheit erhobene Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung ist erst bei völliger tatsächlicher Gleichheit der projektierten und bereits bewilligten Bauten zu hören (Erw. 2c). Verwaltungsgericht, 8.4.1976 (VVGE 1976/77 Nr. 52) Art. 6 Privatrechtliche, öffentlichrechtliche und gemischtrechtliche Bauvorschriften (Erw. 4). Verwaltungsgericht, 27.4.1977 (VVGE 1976/77 Nr. 41) Rechtsnatur der Grenz- und Gebäudeabstände. Regierungsrat, 11.3.1975 (VVGE 1971-75 Nr. 71) Abs. 4. Siehe Art. 9 Abs. 1 aBauG (VVGE 1989/90 Nr. 17) Art. 7 Verhinderung der Pyramidenbauweise. Regierungsrat, 10.12.1974 (VVGE 1971-75 Nr. 73) Abs. 3. Bemessung der Gebäudehöhe; Verhältnis der beiden Bestimmungen zueinander (Erw. 2b). Verwaltungsgericht, 15.9.1986 (VVGE 1985/86 Nr. 60) Abs. 4. Anwendung des Mehrlängenzuschlags bei Anbauten an bestehende Bauten (Erw. 3). Regierungsrat, 20.1.1992 (VVGE 1991/92 Nr. 14) Abs. 4. Siehe Art. 9 Abs. 1 aBauG (VVGE 1989/90 Nr. 17) Abs. 4. Mehrlängenzuschlag. Fall, wo die in Frage stehende Fassade durch eine altrechtliche Grenzbaute vollständig verdeckt wird (Erw. 3a). Verwaltungsgericht, 19.2.1987 (VVGE 1987/88 Nr. 55) Abs. 4. Grenzabstand; Mehrlängenzuschlag. Ist eine Fassade länger als 18 m, so ist der Grenzabstand im rechten Winkel zur Fassade gemessen um einen Drittel der Mehrlänge zu verlängern. Für die Ermittlung der Fassadenlänge ist es unerheblich, dass Fassadenteile zurückversetzt sind. Verwaltungsgericht, 9.9.1982 (VVGE 1981/82 Nr. 63) Art. 8 Abs. 3. Siehe Art. 10 Abs. 1 aBauG (VVGE 1985/86 Nr. 60) Art. 9 Unterirdische Räumlichkeiten müssen den Strassenabstand einhalten (Erw. 6). Verwaltungsgericht, 13.11.1989 (VVGE 1989/90 Nr. 50) Abs. 1. Für die rechtliche Qualifikation als Strasse sind die tatsächlichen Begebenheiten massgebend. Die fragliche Fläche muss weder im Bebauungsplan oder Verkehrsplan enthalten sein noch eine eigene Parzelle bilden. Öffentlich ist eine Strasse dann, wenn sie einer unbestimmten Vielzahl von Benützern zur Verfügung steht (Erw. 3). Regierungsrat, 11.12.1990 (VVGE 1989/90 Nr. 17) Abs. 1. Die Regelung der Strassenabstände sieht keinen Mehrlängenzuschlag vor (Erw. 4). Regierungsrat, 11.12.1990 (VVGE 1989/90 Nr. 17) Abs. 1 Bst. c. Die Strassenabstandsbestimmungen gemäss Art. 9 BauG bzw. Art. 7 Abs. 1 BauR Alpnach gelten nur für öffentliche Strassen (Erw. 2). Öffentlich sind Strassen, wenn sie nicht ausschliesslich privatem Gebrauch, sondern dem allgemeinen Verkehr dienen (Erw. 3a). Fall eines Werkareals (Erw. 3b). Verwaltungsgericht, 13.11.1989 (VVGE 1989/90 Nr. 53) Abs. 5. Siehe Art. 18 Abs. 3 aBauG (VVGE 1991/92 Nr. 16) Abs. 8. Ausgebaute Gebäudeteile dürfen nicht über den Strassenabstand vorspringen. Regierungsrat, 8.6.1982 (VVGE 1981/82 Nr. 18) Art. 10 Strenge Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des gesetzlichen Waldabstandes beim Bau von Wohnhäusern. Regierungsrat, 21.4.1981 (VVGE 1981/82 Nr. 19) Abs. 1. Bemessung des Gewässerabstandes; unter Ufer im Sinne des Gesetzes ist der obere Böschungsrand zu verstehen (Erw. 2c). Verhältnis von Art. 10 Abs. 1 BauG zu Art. 8 Abs. 3 BauG bei unterirdischen Bauten (Erw. 2d). Verwaltungsgericht, 15.9.1986 (VVGE 1985/86 Nr. 60) Abs. 2. In begründeten Fällen kann der Gemeinderat für ein- bis zweigeschossige Bauten einen verminderten Waldabstand bewilligen. Dies bedeutet, dass der Gesetzgeber eine gegenüber der allgemeinen Ausnahmebewilligungspraxis gelockerte Handhabung der Waldabstandsvorschriften beabsichtigte (Erw. 8 bis 11). Regierungsrat, 23.4.1991 (VVGE 1991/92 Nr. 12) Abs. 2. Ein verringerter Waldabstand kann bewilligt werden, wenn Gründe des öffentlichen Interesses, hier des Landschaftsschutzes, dies gebieten (Erw. 6). Regierungsrat, 19.2.1991 (VVGE 1991/92 Nr. 20) Art. 11 Die maximale Gebäudelänge und -tiefe gilt nur für Wohnbauten. Regierungsrat, 18.2.1975 (VVGE 1971-75 Nr. 76) Art. 12 Gebäudehöhe. Eine Reduktion der Gebäudehöhe darf nicht allein deswegen verlangt werden, weil damit auch eine Reduktion der Böschungen verbunden ist. Dem Bauherrn ist es freigestellt, eine Reduktion der Böschungen bei gleichbleibender Gebäudehöhe vorzunehmen. Regierungsrat, 10.12.1984 (VVGE 1983/84 Nr. 19) Abs. 1. Berechnung der einzelnen Geschosshöhe. Regierungsrat, 10.12.1974 (VVGE 1971-75 Nr. 77) Abs. 2. Bei der Berechnung der Geschosszahl kommt der Gemeinde keine Autonomie zu (Erw. 5). Rechtsdienst, 21.10.1993 (VVGE 1993/94 Nr. 27) Abs. 3. Die Berechnung der Rückversetzung des Attikageschosses um 45 Grad hat von Oberkant/Decke des obersten Geschosses auszugehen. Regierungsrat, 3.4.1973 (VVGE 1971-75 Nr. 78) Abs. 5. Ob ein Dachgeschoss als Vollgeschoss gilt, hängt vom Ausbaugrad des Dachgeschosses ab. Bei der Berechnung des Ausbaugrades ist (nur) jener Teil der ausgebauten Fläche anrechenbar, bei dem die normale Geschosshöhe eingehalten wird. Eine Milderung dieser Bestimmung durch die Gemeinden ist unzulässig (Erw. 2a bis 2e). Verwaltungsgericht, 5.12.1986 (VVGE 1985/86 Nr. 59) Abs. 6. Eine Aufschüttung von 1.20 m kann im ebenen Gelände noch als massvoll bezeichnet werden. Regierungsrat, 10.12.1984 (VVGE 1983/84 Nr. 19) Art. 14 Zwölf Parkplätze genügen für eine Golf-Übungsanlage für maximal 20 Spieler nicht (Erw. 4). Regierungsrat, 12.10.1993 (VVGE 1993/94 Nr. 21) Anforderung an die Begründung einer Beschwerde (Erw. 1b). Erstellungspflicht von Abstellplätzen. Die Erstellungspflicht umfasst auch die Erhaltungspflicht bzw. die Ersatzpflicht (Erw. 3). Begriff des Pflichtparkplatzes. Verfassungsmässige Festsetzung der erforderlichen Anzahl Parkplätze im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens (Erw. 4). Verwaltungsgericht, 19.5.1992 (VVGE 1991/92 Nr. 61) Anforderungen an die gesetzliche Grundlage der Parkplatz-Ersatzabgabe. Die Regelung in Art. 103 Abs. 2 BauR bildet für sich allein keine ausreichende Gesetzesgrundlage (Erw. 4). Im in einer Baubewilligung enthaltenen Vorbehalt, der definitive Betrag der Parkplatz-Ersatzabgabe werde nach Inkrafttreten eines Parkplatz-Ersatzabgabereglementes festgesetzt, liegt eine negative Vorwirkung neuen Rechts. Unzulässigkeit der Vorwirkung in casu mangels rechtssatzmässiger Grundlage. Die Anwendung des neu erlassenen Reglementes gestützt auf die darin enthaltenen Übergangsbestimmungen ist daher unter dem Gesichtswinkel der Rückwirkung zu prüfen (Erw. 5). Verwaltungsgericht, 19.5.1992 (VVGE 1991/92 Nr. 62) Wann kann die Ersatzabgabe anstelle der Errichtung von Parkplätzen verlangt werden? Regierungsrat, 17.12.1974 (VVGE 1971-75 Nr. 79) Art. 15 Abs. 1. Bei der Beurteilung der Verkehrssicherheit können die vom Tiefbauamt aufgestellten Richtlinien "Anforderungen an neue Einmündungen in die Kantonsstrassen" sachgemäss herangezogen werden (Erw. 5). Regierungsrat, 10.12.1985 (VVGE 1985/86 Nr. 25) Abs. 2. Auch bei einer offenen Garage ist gegenüber der Strasse ein Abstand von 6 m einzuhalten. Regierungsrat, 31.3.1981 (VVGE 1981/82 Nr. 20) Art. 16 Anforderungen an eine Wohnlage: Gemeinschafts- und Freizeiträume, Kinderspielplätze, Bepflanzung der Anlage. Regierungsrat, 27.11.1979 (VVGE 1978-80 Nr. 16) Art. 17 Bildet ein Haus Bestandteil einer zusammenhängenden und einigermassen einheitlich ausgeführten Überbauung, muss bei der Farbgebung und Gestaltung darauf Rücksicht genommen werden. Regierungsrat, 28.5.1985 (VVGE 1985/86 Nr. 19) Bedeutung des Verunstaltungsverbotes. Regierungsrat, 27.10.1981 (VVGE 1981/82 Nr. 21) Siehe Art. 16 aBauG (VVGE 1978-80 Nr. 16) Abs. 1. Konstruktive Erschwernisse und Mehrkosten aus Massnahmen zur Erhaltung eines schützenswerten Ortsbildes sind in Kauf zu nehmen, wenn sie nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zumutbar sind. Regierungsrat, 26.10.1982 (VVGE 1981/82 Nr. 22) Abs. 1. Gestaltungsmassstäbe, wie zum Beispiel hinsichtlich der Farbgebung, müssen verhältnismässig sein. Regierungsrat, 7.4.1981 (VVGE 1981/82 Nr. 23) Abs. 1. In der Umgebung unschöner Bauten kann ein architektonisch gutes Haus in neuzeitlichem Stil nicht mit Rücksicht auf die bestehenden unschönen Bauten verboten werden. Regierungsrat, 8.6.1982 (VVGE 1981/82 Nr. 24) Abs. 2. Siehe Art. 5 Abs. 2 aBauG (VVGE 1976/77 Nr. 52) Art. 18 Hinterfüllte Mauern gelten grundsätzlich als Terrainveränderung und haben den Grenzabstand zu wahren. In ganz steilem Gelände sind Stützmauern an der Grenze denkbar, doch soll in jedem Fall eine nachbarliche Vereinbarung vorliegen. Regierungsrat, 31.10.1972 (VVGE 1971-75 Nr. 80) Unterschied zwischen Aufschüttung und Terrainveränderung. Regierungsrat, 21.7.1974 (VVGE 1971-75 Nr. 81) Abs. 1. Siehe Art. 22 Abs. 1 RPG (VVGE 1993/94 Nr. 26) Abs. 1. Siehe Art. 22 Abs. 1 RPG (VVGE 1991/92 Nr. 4) Abs. 1. Siehe Art. 3 Abs. 1 Bst. c aBauG (VVGE 1991/92 Nr. 59) Abs. 2. Die Vorschrift, dass Aufschüttungen die Neigung von 45° nicht übersteigen dürfen, gelangt auf hinterfüllte (Stütz-)Mauern nicht zur Anwendung. Die Mauer muss lediglich die gesetzlichen Abstandsvorschriften einhalten (Erw. 2 und 3). Verwaltungsgericht, 7.3.1991 (VVGE 1991/92 Nr. 59) Abs. 3. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine gemischt-rechtliche Norm. Strassen und Wege sind unter öffentlich-rechtlichen Gesichtspunkten Verkehrsanlagen, die dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr geöffnet sind. Regierungsrat, 19.3.1991 (VVGE 1991/92 Nr. 15) Abs. 3. Bei der Erteilung einer Ausnahmebewilligung darf sich die Baubewilligungsbehörde nicht über eine privatrechtliche Bestimmung hinwegsetzen. Bei der Prüfung einer Ausnahmebewilligung kann nur geprüft werden, ob unter öffentlich-rechtlichen Gesichtspunkten einer Abweichung von der Norm nichts im Wege steht. Regierungsrat, 27.8.1991 (VVGE 1991/92 Nr. 16) Abs. 5. Siehe Art. 18 Abs. 3 aBauG (VVGE 1991/92 Nr. 16) Art. 19 Siehe Art. 8 WEG (VVGE 1989/90 Nr. 49) Siehe Art. 7 WEG (VVGE 1983/84 Nr. 41) Baulandumlegung: Das Baulandumlegungsverfahren zerfällt in zwei verschiedene Verfahrensabschnitte, von denen jeder erst in Angriff genommen werden kann, wenn die vorangehende Stufe abgeschlossen ist und die Beteiligten grundsätzlich nicht mehr darauf zurückkommen können. Der erste Abschnitt endigt mit dem Beschluss über die Durchführung der Baulandumlegung. Der zweite Abschnitt umfasst den Beschluss über die Neuzuteilung und die damit verbundenen Beschlüsse über Kostentragung, Entschädigungs- und Ausgleichsleistungen (Erw. 1a). Die gesetzliche Regelung des Verfahrens im BauG und im BauR der Dorfschaftsgemeinde Sarnen (Erw. 1b). Im Kanton Obwalden fehlt die gesetzliche Grundlage für Baulandumlegungen im überbauten Gebiet (sog. Neuordnungsumlegungen), soweit durch solche Massnahmen bestehende Bauten tangiert werden. Hingegen dürfte es zulässig sein, selbst in vollständig überbautem Gebiet wenigstens einzelne quartierplanerische Massnahmen, wie Grenzbereinigungen, kleine Landabtausche usw., vorzunehmen, sofern sie ohne Beeinträchtigung bestehender Gebäude erfolgen können (Erw. 2). Grundsätzlich kann ein Beschluss, die Baulandumlegung in einem bestimmten Gebiet durchzuführen, gegen den keine Beschwerde geführt oder eine solche abgewiesen wurde, in einem späteren Zeitpunkt, da es lediglich noch um die Zuteilung geht, nicht mehr angefochten werden. Ausnahmen (Erw. 3a). Es ist mit dem Grundsatz des Handelns nach Treu und Glauben unvereinbar, wenn ein Beschwerdeführer wegen eines Mangels, den er zunächst lange Zeit widerspruchslos hingenommen hat, die Rechtsgültigkeit der Baulandumlegung an sich bestreitet (Erw. 3b). Eigentümer von zu kleinen Parzellen, die sich zur Überbauung nicht mehr eignen, sind mit Geld oder durch Anrechte auf Stockwerkeigentum abzufinden, wobei die Zuteilung von Stockwerkeigentum nicht gegen den Willen des Betroffenen erfolgen kann (Erw. 1b, i f und 4a). Die Abfindung mit Geld stellt einen Sonderfall der formellen Enteignung dar und erfolgt nach Enteignungsrecht (Erw. 4a). Entschädigungen erfolgen auf dem Enteignungsweg, Ausgleichsleistungen auf dem Verwaltungsweg (Erw. 4b). Vorgehen bei der Neuzuteilung und damit verbundenen Beschlüssen über Kostentragung, Entschädigungs- und Ausgleichsleistungen (Erw. 4c und d). Verwaltungsgericht, 8.7.1976 (VVGE 1976/77 Nr. 53) Abs. 2. Bei der Beurteilung der Frage, ob der Hälfte der Eigentümer mehr als die Hälfte des betroffenen Landes gehört, kommt es auf die Grösse der betroffenen Parzellen an, deren Gestalt durch die Umlegung eine Änderung erfahren soll, und nicht nur auf die umzulegenden Flächen der betroffenen Parzellen (Erw. 2). Der Umstand allein, dass sich der Gemeinderat aufgrund einer fehlerhaften Ermittlung des Quorums zur Anordnung einer Baulandumlegung verpflichtet sah, rechtfertigt die Aufhebung nicht, weil der Gemeinderat auch von sich aus zur Anordnung der Baulandumlegung befugt war (Erw. 3). Bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses kann nicht nur auf die an sich kleinen umzulegenden Flächen abgestellt werden; vielmehr ist auf die Verhältnisse abzustellen, wie sie insgesamt aus der beabsichtigten Umlegung hervorgehen (Erw. 4a). Wie weit ist bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses zu berücksichtigen, dass es als Folge der Umlegung wahrscheinlich zum Abbruch von Objekten kommen wird, was nicht ohne Einfluss auf das Ortsbild sein wird (Erw. 4b)? Für die Fällung des Einleitungsbeschlusses ist das Vorliegen eines eigentlichen Vorprojektes für die Bauabsichten nach Durchführung der Umlegung nicht erforderlich (Erw. 5). Verwaltungsgericht, 15.9.1989 (VVGE 1989/90 Nr. 49) Abs. 4. Zuweisung von Grundstücken. Diesbezüglich kommt dem vom Regierungsrat genehmigten Quartierplan konstitutive Wirkung zu. Es bedarf keiner zusätzlichen Verträge (Erw. 2). Verwaltungsgericht, 6.2.1987 (VVGE 1987/88 Nr. 54) Art. 20 Siehe Art. 86 KV (VVGE 1985/86 Nr. 5) Der Nichteinbezug einer Parzelle in eine Bauzone stellt keine enteignungsähnliche Massnahme dar, auch wenn das Gebiet mit Elektrizität und Wasser erschlossen ist. Gründe für den Verzicht auf die Einzonung einer einzelnen Parzelle. Regierungsrat, 23.6.1980 (VVGE 1978-80 Nr. 17) Änderungsanträge zu einem Ortsplan müssen als Petition im ordentlichen Verfahren behandelt werden. Einheit der Bauzone: Bei der Genehmigung eines Ortsplanes ist die gesonderte Abstimmung über einzelne Zonen unzulässig. Stellungnahme des Justizdepartementes vom 16.4.1980, bestätigt durch den Entscheid des Regierungsrates vom 1.7.1980 (Nr. 249) (VVGE 1978-80 Nr. 18) Eine Initiative auf Änderung von Zonen- und Verkehrsplänen ist möglich, jedoch nur in der Form der allgemeinen Anregung; die Verfahrensvorschriften für die Bauplanung sind auch bei Vorliegen einer Initiative zu beachten. Regierungsrat, 6.7.1976 (VVGE 1976/77 Nr. 15) Die Änderung von Baureglementen und Bebauungsplänen unterliegt der obligatorischen Volksabstimmung. Verhältnis zu Art. 87 KV. Regierungsrat, 18.12.1973 (VVGE 1971-75 Nr. 83) Abs. 2. Siehe Art. 17 Abs. 1 AG (VVGE 1991/92 Nr. 3) Abs. 2. Siehe Art. 89 Abs. 1 KV (VVGE 1991/92 Nr. 3) Abs. 3. Siehe Art. 27 RPG (VVGE 1993/94 Nr. 22) Abs. 3. Massgebender Zeitpunkt, ob ein Projekt unter die Bausperre fällt, ist nicht jener der Rechtskraft der erteilten Baubewilligung, sondern jener der Behandlung des Baubewilligungsgesuches durch die Baubewilligungsbehörde (Erw. 3). Verhältnis von Art. 9 Abs. 6 BauR Engelberg zu Art. 12 Abs. 1 und 5 BauG in bezug auf die maximal zulässige Zahl von Vollgeschossen (Erw. 8b aa). Art. 12 Abs. 5 BauG erlaubt bei erreichter Vollgeschosszahl ein Dachgeschoss. Hingegen darf über diesem kein weiteres Dachgeschoss, sondern nur ein nicht bewohnbarer Hohlraum ausgebildet werden (Erw. 8b bb). Verwaltungsgericht, 12.10.1989 (VVGE 1989/90 Nr. 48) Abs. 3. Siehe (VVGE 1989/90 Nr. 36, Erw. 3b.) Abs. 3. Erlass von Bausperren. Trotz teilweise konkurrenzierender Zuständigkeit von Kanton und Gemeinde kommt der Gemeinde diesbezüglich keine Autonomie zu (Erw. 2). Verwaltungsgericht, 29.11.1984 (VVGE 1983/84 Nr. 43) Abs. 3. Siehe Art. 27 RPG (VVGE 1981/82 Nr. 62) Art. 21 Der vom Baugesetz aufgezählte mögliche Inhalt der Baureglemente und Zonenpläne enthält keine Bestimmungen betreffend Zweitwohnungsbau, schliesst aber deswegen solche nicht aus. Regierungsrat, 15.2.1989 (VVGE 1989/90 Nr. 18) Baurecht. Öffentlich-rechtlicher Immissionsschutz. Weder das kantonale noch das kommunale Baurecht bieten eine Grundlage, die es ermöglichte, einen Baugesuchsteller zu verpflichten, sich gegen allfällige Immissionen aus der Nachbarschaft abzuschirmen. Verwaltungsgericht, 12.2.1982 (VVGE 1981/82 Nr. 66) Bedeutung des öffentlich-rechtlichen Immissionsschutzes der Baureglemente. Regierungsrat, 5.4.1977 (VVGE 1976/77 Nr. 16) Der öffentlich-rechtliche Immissionsschutz dient zur Verwirklichung und Wahrung der Zonenordnung. Regierungsrat, 17.5.1977 (VVGE 1976/77 Nr. 17) Abs. 1 Bst. a. Ein Sprinz-Keller einer Käserei dient nur mittelbar einem gewerblichen Betrieb und zählt daher nicht zur anrechenbaren Bruttogeschossfläche. Regierungsrat, 11.2.1992 (VVGE 1991/92 Nr. 17) Abs. 1 Bst. b. Das Baureglement kann den Erlass allgemeinverbindlicher Bauvorschriften nicht an den Gemeinderat delegieren. Regierungsrat, 18.10.1977 (VVGE 1976/77 Nr. 18) Abs. 1 Bst. f. Rechtsnatur von Erschliessungskostenbeiträgen. Regierungsrat, 3.12.1974 (VVGE 1971-75 Nr. 84) Abs. 2. Siehe Art. 12 Abs. 5 aBauG (VVGE 1985/86 Nr. 59) Art. 22 Die Gemeinden sind befugt, Richtpläne zu erlassen (Erw. 2). Regierungsrat, 11.12.1990 (VVGE 1989/90 Nr. 19) Siehe Art. 4 RPG (VVGE 1989/90 Nr. 19) Niemand hat einen Rechtsanspruch auf den Einbezug seines Grundstückes in die Bauzone. Regierungsrat, 24.2.1981 (VVGE 1981/82 Nr. 25) Der öffentlich-rechtliche Immissionsschutz lässt die Wartung von Lastwagen in einer Wohnzone nicht zu. Regierungsrat, 31.3.1981 (VVGE 1981/82 Nr. 26) Verhältnis Verkehrsplan/Quartierplan. Die Verabschiedung eines Quartierplans setzt das Bestehen eines rechtsgültigen Verkehrsplans nicht unbedingt voraus; allerdings darf dadurch die Konzeption eines übergreifenden Verkehrsplans nicht gefährdet werden (Erw. 4). Verwaltungsgericht, 3.7.1981 (VVGE 1981/82 Nr. 43) Zuzonungen zum Baugebiet sind nur mit grösster Zurückhaltung vorzunehmen. Regierungsrat, 16.3.1976 (VVGE 1976/77 Nr. 19) Waldgebiet darf ohne Rodungsbewilligung nicht zur Bauzone erklärt werden. Anwendung des forstrechtlichen Waldbegriffs im Baupolizeirecht. Regierungsrat, 6.1.1976 (VVGE 1976/77 Nr. 20) Die Begriffe "Zonenplan" und "Bebauungsplan" sind zumindest im Kanton Obwalden Synonyme. Regierungsrat, 12.2.1974 (VVGE 1971-75 Nr. 85) Verhältnis der ordentlichen Ortsplanung nach Baugesetz zur dringlichen Zonenausscheidung im eidgenössischen Raumplanungsverfahren. Voraussetzungen der Einzonung eines Seeufergrundstückes. Regierungsrat, 17.6.1975 (VVGE 1971-75 Nr. 87) Wahrung des natürlichen Landschaftsbildes am Sarnerseeufer. Vernehmlassung des Regierungsrates an das Verwaltungsgericht, 21.10.1975 Voraussetzungen der Ausscheidung einer Grünzone. Regierungsrat, 17.6.1975 (VVGE 1971-75 Nr. 89) Überprüfungsbefugnis des Regierungsrates bei Ortsplanungen. Regierungsrat, 5.8.1975 (VVGE 1971-75 Nr. 91) Art. 23 Wurde die Strassenführung im Quartierplan festgelegt, können im Baubewilligungsverfahren keine Einwände mehr dagegen erhoben werden. Regierungsrat, 2.11.1982 (VVGE 1981/82 Nr. 27) Weicht die Überbauung wesentlich vom Quartierplan ab, so ist dieser aufzuheben. Quartierplanänderungen sind möglich, wenn ihnen die Eigentümer einer genügend grossen Grundstückfläche zustimmen. Regierungsrat, 9.6.1981 (VVGE 1981/82 Nr. 28) Siehe Art. 22 aBauG (VVGE 1981/82 Nr. 43) Siehe Art. 63 Abs. 1 aGOG (VVGE 1981/82 Nr. 44) Abs. 2. Quartierplanverfahren. Quartierpläne und Spezialvorschriften werden vom Gemeinderat oder durch den Grundeigentümer mit Genehmigung des Gemeinderates aufgestellt. Hat der Gemeinderat das Quartierplanverfahren von sich aus eingeleitet, darf er es nicht ohne sachliche Gründe einstellen. Verwaltungsgericht, 21.3.1980 (VVGE 1978-80 Nr. 53) Abs. 2. Quartierpläne bedürfen nur der Genehmigung des Gemeinderates und nicht der Gemeindeversammlung. Regierungsrat, 12.2.1974 (VVGE 1971-75 Nr. 90) Art. 24 Abs. 3. Materielle Enteignung, Heimschlagsrecht. Für die Beurteilung der materiellen Enteignung ist grundsätzlich auf das definitive Inkrafttreten der Eigentumsbeschränkung abzustellen, selbst wenn diesem eine provisorische Eigentumsbeschränkung vorausging (Erw. 1a). Bei Teilenteignungen ist der Tatbestand der materiellen Enteignung in der Regel nicht erfüllt. Teilenteignung vorliegend verneint (Erw. 2a und b). Grundsatz des Handelns nach Treu und Glauben im Enteignungsrecht: - Der Grundsatz des Handelns nach Treu und Glauben würde allenfalls verletzt, wenn der Eigentümer die Abparzellierung einer Parzelle, die später vollständig mit einem Bauverbot belegt wird, im Bewusstsein des bevorstehenden "partiellen" Bauverbotes vornähme, um so die Entschädigungslosigkeit bei Teilenteignung zu verhindern. Vorliegend verneint (Erw. 2b). - Schadensminderungspflicht; der Enteignete hat alle ihm vernünftigerweise zumutbaren Massnahmen zu treffen, die geeignet sind, die Vermögensnachteile des enteignenden Eingriffs abzuwehren. Bei materieller Enteignung besteht die Schadensminderungspflicht schon vor dem enteignungsähnlichen Eingriff. Bei Selbst- bzw. Mitverschulden ist die Schadenersatzleistung entsprechend zu kürzen. Mitverschulden vorliegend verneint (Erw. 3). Bemessung der Entschädigung bei Ausübung des Heimschlagsrechtes. Liegen die Bewertungszeitpunkte für die materielle und die formelle Enteignung zeitlich nahe beieinander und fand in der Zwischenzeit keine nennenswerte Preisentwicklung des landwirtschaftlichen Restwertes statt, so können die beiden Schätzungstermine zusammengelegt werden (Erw. 4). Diesfalls beginnt die Verzinsungspflicht in bezug auf den ganzen Betrag mit dem Tag der erstmaligen Geltendmachung der Forderung (Erw. 6). Verwaltungsgericht, 28.11.1986 (VVGE 1985/86 Nr. 63) Abs. 3. Siehe Art. 22ter Abs. 3 aBV (VVGE 1985/86 Nr. 64) Art. 25 Siehe Art. 22 aBauG (VVGE 1971-75 Nr. 91) Art. 26 Siehe Art. 21 Abs. 2 RPG (VVGE 1993/94 Nr. 19) Siehe Art. 89 Abs. 1 KV (VVGE 1991/92 Nr. 3) Siehe Art. 63 Abs. 1 aGOG (VVGE 1985/86 Nr. 40) Siehe Art. 23 aBauG (VVGE 1981/82 Nr. 28) Bei der Genehmigung einer Ortsplanung erstreckt sich die Prüfungsbefugnis des Regierungsrates auf die Rechtmässigkeit und auf die Zweckmässigkeit. Ein Grundstück muss sich auch aufgrund der Bodenbeschaffenheit zum Bauland eignen. Regierungsrat, 26.5.1981 (VVGE 1981/82 Nr. 29) Der Regierungsrat kann keine Ausnahmebewilligung erteilen, sondern nur prüfen, ob sie zu Recht verweigert wurde. Zusicherungen des Bauchefs binden den Gemeinderat nicht. Regierungsrat, 18.5.1982 (VVGE 1981/82 Nr. 30) Siehe Art. 63 Abs. 1 aGOG (VVGE 1981/82 Nr. 42) Bei der Überprüfung von Baureglementen und Zonenplänen hat der Regierungsrat ein volles Überprüfungsrecht. Zurückhaltung ist geboten bei der Überprüfung der Zweckmässigkeit einer Zonenzuteilung. Berufung auf das Raumplanungsgesetz. Regierungsrat, 12.8.1980 (VVGE 1978-80 Nr. 19) Siehe Art. 63 Abs. 1 aGOG (VVGE 1978-80 Nr. 54) Siehe Art. 22 aBauG (VVGE 1971-75 Nr. 91) Art. 27 Die Eintragung eines nicht baureglementskonformen Näherbaurechts kann nicht verweigert werden, wenn hiefür die Möglichkeit einer Ausnahmebewilligung besteht. Kognition des Grundbuchverwalters. Regierungsrat, 16.8.1988 (VVGE 1987/88 Nr. 24) Verweigert der Gemeinderat eine Ausnahmebewilligung, kann der Regierungsrat von sich aus keine Ausnahmebewilligung erteilen. Er dürfte nur dann einschreiten, wenn eine rechtsungleiche Behandlung oder eine willkürliche Handhabung der Ermessensfreiheit des Gemeinderates vorliegen würde (Erw. 2). Regierungsrat, 10.12.1985 (VVGE 1985/86 Nr. 20) Abs. 1. Die Frage der Ausgestaltung der Besitzstandsgarantie ist eine solche des kantonalen Rechts. Die Bewilligung von Ersatzbauten, die Nutzungsplänen widersprechen, ist nicht bundesrechtswidrig (Erw. 2). Zonenwidrige Objekte stellen an sich nicht zwingend besonders ungünstige Verhältnisse dar. Es müssen gravierende Mängel, wie schlechte hygienische Verhältnisse oder eine Gefährdung der Verkehrssicherheit, vorliegen (Erw. 3 und 4). Regierungsrat, 30.10.1990 (VVGE 1989/90 Nr. 20) Abs. 1. Bei einer Ersatzbaute darf die Kubatur grundsätzlich nicht grösser werden. Die lediglich zeitgemässe Erneuerung einer technischen Anlage ist aber unter dem Aspekt der Bestandesgarantie zulässig, selbst wenn dadurch Vergrösserungen in der Kubatur entstehen. Regierungsrat, 22.5.1990 (VVGE 1989/90 Nr. 21) Abs. 1. Bei einer Ersatzbaute darf die Kubatur des neuen Gebäudes nicht grösser werden. Die Praxis toleriert lediglich ganz geringfügige Vergrösserungen (Erw. 3). Regierungsrat, 10.12.1985 (VVGE 1985/86 Nr. 20) Abs. 1. Das Vergrösserungsverbot gilt sowohl für den Neubau zerstörter oder abgebrochener Gebäude als auch für Umbauten (Erw. 4c). Verletzung des Vergrösserungsverbotes bei einer Überschreitung der Kubatur um rund einen Viertel (Erw. 4b). Ein Umbau, der nicht unter die Voraussetzungen von Art. 27 Abs. 1 BauG fällt, ist als Neubau zu beurteilen (Erw. 4a). Verwaltungsgericht, 5.12.1986 (VVGE 1985/86 Nr. 59) Abs. 1. Umbauten sind in bezug auf die Ausnützung den Neubauten gleichgestellt. Regierungsrat, 14.6.1977 (VVGE 1976/77 Nr. 21) Abs. 1. Bei Neu- und Umbauten sind leichte Verbesserungen möglich. Regierungsrat, 10.5.1977 (VVGE 1976/77 Nr. 22) Abs. 1. Begriff der "besonders ungünstigen Verhältnisse" beim Wiederaufbau eines abzubrechenden Gebäudes. Regierungsrat, 17.12.1974 (VVGE 1971-75 Nr. 92) Abs. 2. Siehe Art. 18 Abs. 3 aBauG (VVGE 1991/92 Nr. 16) Abs. 2. Siehe Art. 10 Abs. 2 aBauG (VVGE 1991/92 Nr. 20) Abs. 2. Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen; Zusammenfassung der Praxis; Anwendung im konkreten Fall (Erw. 9). Verwaltungsgericht, 12.10.1989 (VVGE 1989/90 Nr. 48) Abs. 2. Diese Bestimmung ermächtigt die Gemeinden, im Baureglement für einzelne Bestimmungen ausdrücklich Ausnahmen vorzusehen, die nicht der allgemeinen Ausnahmebewilligungsbestimmung des Baugesetzes unterliegen. Regierungsrat, 7.6.1988 (VVGE 1987/88 Nr. 23) Abs. 2. Mit einer Ausnahmebewilligung dürfen harte und unbillige baupolizeiliche Normen gemildert werden, nicht aber eine Änderung der baureglementarischen Bestimmung der Ausnützungsziffer angestrebt werden (Erw. 4). Regierungsrat, 10.12.1985 (VVGE 1985/86 Nr. 20) Abs. 2. Überprüfungsbefugnis des Regierungsrates bei der Genehmigung von Ausnahmebewilligungen vom kantonalen Recht und vom autonomen Gemeinderecht (Erw. 3a und b). Die Möglichkeit zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung bei angemessener Überschreitung der Ausnützungsziffer bildet autonomes Gemeinderecht. Angemessenheit der Überschreitung vorliegend verneint (Erw. 3c). Verwaltungsgericht, 5.12.1986 (VVGE 1985/86 Nr. 59) Abs. 2. Ausnahmebewilligung. Erfordernis einer Ausnahmebewilligung (Erw. 1). Kriterien zur Erteilung bzw. Verweigerung der Ausnahmebewilligung; allein aufgrund der Tatsache, dass ein Bauvorhaben ohne rechtsgültige Baubewilligung bereits relativ weit fortgeschritten ist, kann eine Ausnahmebewilligung nicht erteilt werden (Erw. 2 und 3a). Der Wunsch nach einer erhöhten Ausnützung bzw. besseren Nutzung des Grundstückes durch den Bau eines "Stöcklis" stellt grundsätzlich kein schützenswertes Interesse des Eigentümers dar (Erw. 3b). Private Interessen auf freie Aussicht spielen im Ausnahmebewilligungsverfahren eine Rolle. Rechtsmissbäuchliche Einsprache? (Erw. 4). Verwaltungsgericht, 12.5.1986 (VVGE 1985/86 Nr. 61) Abs. 2. Siehe Art. 29 aBauG (VVGE 1983/84 Nr. 45) Abs. 2. Siehe Art. 10 aBauG (VVGE 1981/82 Nr. 19) Abs. 2. Ausnahmebewilligung vom Waldabstand. Der Umstand, dass eine Bauparzelle infolge des gesetzlichen Waldabstandes nicht gleich intensiv genutzt werden kann wie eine Parzelle, die weder bestockt ist noch an eine Waldparzelle grenzt, rechtfertigt keine Ausnahmebewilligung. Verwaltungsgericht, 14.12.1981 (VVGE 1981/82 Nr. 64) Abs. 2. Siehe Art. 23 RPG (VVGE 1981/82 Nr. 70) Abs. 2. Siehe Art. 5 Abs. 2 aBauG (VVGE 1976/77 Nr. 52) Abs. 2. Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des Strassenabstandes bei einer Strassenkorrektion. Regierungsrat, 28.10.1975 (VVGE 1971-75 Nr. 94) Abs. 2. Überprüfungsbefugnis des Regierungsrates bei der Genehmigung von Ausnahmebewilligungen. Regierungsrat, 5.11.1974 (VVGE 1971-75 Nr. 96) Art. 28 Siehe Art. 5 Abs. 2 aBauG (VVGE 1976/77 Nr. 52) Art. 29 Vorgehen bei widerrechtlichen Bauten. Vor dem Erlass einer Abbruchverfügung ist dem Bauherrn das rechtliche Gehör zu gewähren. Sodann rechtfertigt die formelle Rechtswidrigkeit allein noch nicht ohne weiteres den Abbruch (Erw. 3, 4 und 5). Regierungsrat, 7.6.1993 (VVGE 1993/94 Nr. 26) Vor dem Erlass einer Wiederherstellungs- oder Abbruchverfügung ist zu prüfen, ob nachträglich eine Baubewilligung oder Ausnahmebewilligung erteilt werden kann. Im konkreten Fall verneint (Erw. 2b). Verwaltungsgericht, 10.12.1984 (VVGE 1983/84 Nr. 45) Vor Anordnung der Beseitigung einer ohne Bewilligung erstellten Baute ist zu prüfen, ob ein nachträgliches Baubewilligungs-, gegebenenfalls ein Ausnahmebewilligungsverfahren durchzuführen ist (Erw. 1). Verwaltungsgericht, 14.5.1980 (VVGE 1978-80 Nr. 56) Eine Abbruchverfügung richtet sich gegen das polizeiwidrige Objekt, nicht gegen die fehlbare Person. Sie ist erst zulässig, wenn weniger einschneidende Massnahmen nichts nützten. Regierungsrat, 26.10.1976 (VVGE 1976/77 Nr. 23) Voraussetzungen einer Abbruchverfügung einer ohne Bewilligung erstellten Baute. Regierungsrat, 3.9.1974 (VVGE 1971-75 Nr. 97) Abs. 2. Pflicht zur Durchführung eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens vor Erlass einer Verfügung auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes (Erw. 3). Regierungsrat, 10.11.1992 (VVGE 1991/92 Nr. 4) Abs. 2. Die Androhung der Ersatzvornahme ist kein neuer Eingriff in rechtlich geschützte Güter und daher grundsätzlich nicht mehr anfechtbar (Erw. 2 bis 4). Regierungsrat, 3.9.1991 (VVGE 1991/92 Nr. 18) Abs. 2. Gesetzliche Grundlage für die Ersatzvornahme (Erw. 2a). Das Gebot der Verhältnismässigkeit, aber auch des rechtlichen Gehörs gebieten, dass der Ersatzvornahme die Einräumung einer Erfüllungsfrist und Androhung der Ersatzvornahme vorausgehen. Nur dann tritt die Geldleistung an die Stelle der Naturalleistung (Erw. 2b). Voraussetzungen der antizipierten Ersatzvornahme. Vorliegend verneint (Erw. 3). Verletzung des rechtlichen Gehörs wäre heilbar, nicht jedoch die Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes wegen des fait accompli der Ersatzvornahme (Erw. 5). Verwaltungsgericht, 5.11.1991 (VVGE 1991/92 Nr. 63) Abs. 2. Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes. Vorgehen bei Auseinanderfallen von Bauherr und Eigentümer. Verantwortlich für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ist grundsätzlich der Baubewilligungsnehmer. Falls ein Dritter Eigentümer ist, ist dieser beizuladen (Erw. 2). Im Falle der Bewilligung einer Ersatzbaute nach Art. 24 Abs. 2 RPG trifft die Pflicht, den Altbau abzubrechen, den Bewilligungsnehmer der Ersatzbaute (Erw. 3). Verwaltungsgericht, 11.12.1985 (VVGE 1985/86 Nr. 57) Abs. 2. Ersatzvornahme; Beiladung. Die Verfügung der Ersatzvornahme erfolgt gegenüber dem Bauherrn. Durch den Verkauf des Objektes nach Zustellung der Verfügung findet kein Parteiwechsel statt (Erw. 1). Die Vollstreckung der Ersatzvornahme setzt die Beiladung des Eigentümers, d.h. im vorliegenden Fall des Käufers voraus (Erw. 3). Verwaltungsgericht, 20.5.1981 (VVGE 1981/82 Nr. 65) Abs. 2. Weist eine Baute gegenüber dem abgewiesenen Vorhaben Abweichungen auf, die ihrerseits baubewilligungspflichtig sind, muss einer allfälligen Beseitigungsverfügung ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren vorangehen (Erw. 3). Verwaltungsgericht, 14.5.1980 (VVGE 1978-80 Nr. 56) Abs. 2. Verhältnismässigkeit der Massnahmen gegenüber ohne Baubewilligung erstellten Gebäuden. Überprüfung verweigerter Ausnahmebewilligungen. Regierungsrat, 20.5.1975 (VVGE 1971-75 Nr. 98) Abs. 3. Siehe Art. 57 ff. aBauG (VVGE 1995/96 Nr. 36) Abs. 3. Der Abbruch eines rechtswidrig erstellten Gebäudes kann nicht damit verhindert werden, dass in einem einzigen oder einigen wenigen Fällen eine rechtswidrige Behandlung eines Bauherrn behauptet oder belegt wird. Erst wenn die Behörde die Aufgabe der in andern Fällen geübten, gesetzwidrigen Praxis ablehnt, kann der Bürger verlangen, dass ihm gegenüber die gesetzwidrige Begünstigung auch gewährt werde. Regierungsrat, 20.8.1985 (VVGE 1985/86 Nr. 21) Abs. 3. Vor der Anordnung einer Baueinstellung ist der Bauherr anzuhören, wenn es die Umstände erlauben (Erw. 2). Regierungsrat, 16.10.1984 (VVGE 1983/84 Nr. 20) Baugesetz vom 16. Mai 1965 (aaBauG) Art. 3 Bewilligungspflicht unterirdischer Bauten. Regierungsrat, 11.1.1972 (VVGE 1971-75 Nr. 62) Bewilligungspflicht für das Aufstellen von Wohnwagen. Regierungsrat, 16.11.1971 (VVGE 1971-75 Nr. 63) Auch Fahrnisbauten fallen unter die Baubewilligungspflicht. Regierungsrat, 15.10.1968 (VVGE 1966-70 Nr. 46) Zuständigkeit für die Bewilligung von Tankanlagen. Regierungsrat, 12.2.1968 (VVGE 1966-70 Nr. 53) Art. 4 Genügende Erschliessung durch Strasse als Voraussetzung der Baubewilligung. Regierungsrat, 31.8.1971 (VVGE 1971-75 Nr. 66) Beeinträchtigung bisheriger Sichtverhältnisse durch einen Neubau stellt keinen Verweigerungsgrund dar. Regierungsrat, 16.2.1971 (VVGE 1971-75 Nr. 70) Genügende Erschliessung als Voraussetzung der Baubewilligung. Regierungsrat, 22.7.1969 (VVGE 1966-70 Nr. 37) Streubauweise. Ungenügende Erschliessung des Baugrundstückes. Regierungsrat, 1.9.1970 (VVGE 1966-70 Nr. 38) Art. 6 Verfügung auf Abbruch einer Baute, die ohne Bewilligung erstellt wurde und den minimalen Gebäudeabstand sowie den Strassenabstand nicht einhält. Regierungsrat, 10.12.1968 (VVGE 1966-70 Nr. 41) Art. 7 Berechnung des Grenzabstandes. Regierungsrat, 16.2.1971 (VVGE 1971-75 Nr. 72) Art. 8 Begriff der unterirdischen Baute. Regierungsrat, 6.7.1971 (VVGE 1971-75 Nr. 74) Art. 9 Siehe Art. 6 aaBauG (VVGE 1966-70 Nr. 41) Art. 10 Begriff des Waldes. Regierungsrat, 21.9.1971 (VVGE 1971-75 Nr. 75) Verweigerung der Baubewilligung wegen ungenügendem Wald- und Grenzabstand. Regierungsrat, 17.12.1968 (VVGE 1966-70 Nr. 44) Abs. 2. Siehe Art. 27 Abs. 2 aaBauG (VVGE 1966-70 Nr. 50) Abs. 2. Siehe Art. 27 Abs. 2 aaBauG (VVGE 1966-70 Nr. 51) Abs. 2. Siehe Art. 14 KV (VVGE 1966-70 Nr. 60) Art. 12 Geschosszahlberechnung; Attikageschoss. Regierungsrat, 3.9.1968 (VVGE 1966-70 Nr. 40) Die baugesetzliche Höchstgeschosszahl kann nicht über den Weg des Ausnahmebewilligungsverfahrens überschritten werden. Regierungsrat, 10.11.1969 (VVGE 1966-70 Nr. 47) Abs. 2. Beurteilung von Terrassenhäusern. Regierungsrat, 1.4.1969 (VVGE 1966-70 Nr. 42) Abs. 2. Berechnung der Geschosszahl in Hanglagen. Regierungsrat, 27.10.1970 (VVGE 1966-70 Nr. 43) Abs. 3. Massvolle Aufschüttung. Regierungsrat, 13.5.1969 (VVGE 1966-70 Nr. 48) Art. 14 Nichterteilen der Baubewilligung wegen Verkehrsbehinderung. Regierungsrat, 15.10.1968 (VVGE 1966-70 Nr. 46) Art. 16 Ablehnung eines Baubewilligungsgesuches aus Gründen des Heimat- und Denkmalschutzes. Regierungsrat, 27.10.1970 (VVGE 1966-70 Nr. 43) Verunstaltung des Landschaftsbildes. Regierungsrat, 15.10.1968 (VVGE 1966-70 Nr. 46) Siehe Art. 23 aaBauG (VVGE 1966-70 Nr. 52) Art. 19 Abs. 3. Der Erlass einer Bausperre für Massnahmen planerischer Natur. Regierungsrat, 3.2.1970 (VVGE 1966-70 Nr. 55) Art. 20 Abs. 2. Verhältnis des Gemeindebaureglementes zum Baugesetz. Regierungsrat, 17.6.1969 (VVGE 1966-70 Nr. 39) Art. 21 Ziff. 1. Einheitlichkeit der Baulinien. Ausnahmebewilligungen sind erst möglich, wenn ein konkretes Bauvorhaben vorliegt. Regierungsrat, 31.8.1971 (VVGE 1971-75 Nr. 86) Art. 22 Quartierplanverfahren; Mindestanforderungen an eine im Quartierplanverfahren zu bewilligende Gesamtüberbauung. Regierungsrat, 15.4.1969 (VVGE 1966-70 Nr. 52) Art. 23 Abs. 6. Der Gemeinderat kann im lawinengefährdeten Gebiet eine Baubewilligung verweigern. Regierungsrat, 25.11.1969 (VVGE 1966-70 Nr. 45) Art. 25 Siehe Art. 23 aaBauG (VVGE 1966-70 Nr. 52) Art. 26 Ausnahmen von der Einhaltung der Zonenordnung. Eine Ausnahmebewilligung lässt sich in jedem Fall nur dann rechtfertigen, wenn dadurch der mit der betreffenden Zone angestrebte Zweck nicht verunmöglicht wird. Regierungsrat, 23.12.1969 (VVGE 1966-70 Nr. 56) Abs. 1. Berechnung der Ausnützung beim Wiederaufbau eines abgebrochenen Gebäudes. Regierungsrat, 9.2.1971 (VVGE 1971-75 Nr. 93) Abs. 2. Voraussetzungen der Erteilung einer Ausnahmebewilligung. Regierungsrat, 18.5.1971 (VVGE 1971-75 Nr. 95) Abs. 2. Der Regierungsrat kann in jenen Fällen, da der zuständige Gemeinderat eine Ausnahmebewilligung verweigert, von sich aus keine Ausnahmebewilligung erteilen. Regierungsrat, 17.6.1969 (VVGE 1966-70 Nr. 39) Abs. 2. Umfassende Kognition bei der Genehmigung einer Ausnahmebewilligung. Regierungsrat, 13.5.1969 (VVGE 1966-70 Nr. 48) Abs. 2. Verringerter Waldabstand; Voraussetzungen, unter denen eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann. Regierungsrat, 2.9.1969 (VVGE 1966-70 Nr. 50) Abs. 2. Verringerter Waldabstand; Nichtgenehmigung einer Ausnahmebewilligung. Regierungsrat, 2.9.1969 (VVGE 1966-70 Nr. 51) Art. 27 Bei einem Rekurs gegen die Nichterteilung einer Ausnahmebewilligung beschränkt sich die Kognition der Rekursbehörde auf die Prüfung von Willkür oder rechtsungleicher Behandlung. Eine Ausnahmebewilligung soll nur erteilt werden, sofern besondere Verhältnisse nach einer Sonderbehandlung rufen. Regierungsrat, 13.11.1967 (VVGE 1966-70 Nr. 49) Art. 28 Abs. 3. Baueinstellung wegen Nichtbefolgung der im Bewilligungsentscheid gemachten Auflagen. Regierungsrat, 3.9.1968 (VVGE 1966-70 Nr. 40) Verordnung zum Baugesetz vom 7. Juli 1994 (BauV) Art. 4 Die Änderung eines kantonalen Nutzungs- und Schutzplans erfolgt grundsätzlich im gleichen Verfahren wie der Erlass. Regierungsrat, 15.6.1999 (VVGE 1999/00 Nr. 10) Siehe Art. 8 DSV (VVGE 1995/96 Nr. 9) Abs. 5. Siehe Art. 3 Bst. b BauG (VVGE 1995/96 Nr. 3) Abs. 6. Siehe Art. 77 Abs. 2 KV (VVGE 1997/98 Nr. 37) Art. 11 ff. Zulässigkeit eines Vorentscheidverfahrens im Quartierplanverfahren (Erw. 5a). Voraussetzungen eines verbindlichen Vorentscheids (Erw. 5b). Nichtigkeit des voraussetzungslos ergangenen Vorentscheids verneint (Erw. 5c). Verwaltungsgericht, 13.12.2006 (VVGE 2005/06 Nr. 44) Art. 12 Siehe Art. 4 RPG (VVGE 2009/10 Nr. 29) Die berührten Grundeigentümer sind rechtzeitig vor der Quartierplanauflage zu orientieren. Wird der Mangel der Orientierung durch den Verzicht auf das Einspracherecht geheilt? Frage offen gelassen (Erw. 4). Regierungsrat, 5.11.1996 (VVGE 1995/96 Nr. 22) Art. 13 Die Anfechtung eines Quartierplans bei dessen späterer Anwendung im Baubewilligungsverfahren ist ausgeschlossen, wenn sich der Betroffene schon bei Erlass des Plans über die ihm allenfalls auferlegten Beschränkungen Rechenschaft geben konnte und wenn ihm damals ein Rechtsmittel offen stand. Die Nichtigkeit eines Quartierplans wird nur bei besonders schweren Verstössen angenommen. Regierungsrat, 13.2.1996 (VVGE 1995/96 Nr. 25) Art. 16 ff. Siehe Art. 24 Abs. 1 Bst. a BauG (VVGE 1997/98 Nr. 42) ff. Siehe Art. 20 RPG (VVGE 1995/96 Nr. 19) Art. 17 Landabzüge, die überwiegend im Interesse des Umlegungsgebietes erfolgen, geschehen unentgeltlich, ohne Entschädigung durch Realersatz oder Geldzahlung (Erw. 2 und 3). Regierungsrat, 17.4.1996 (VVGE 1995/96 Nr. 26) Art. 18 Siehe Art. 17 BauV (VVGE 1995/96 Nr. 26) Abs. 6. Siehe Art. 58 Abs. 4 BauG (VVGE 1997/98 Nr. 18) Art. 21 ff. Siehe Art. 28 ff. BauG (VVGE 1997/98 Nr. 43) Siehe Art. 28 Abs. 4 BauG (VVGE 2011-13 Nr. 26) Art. 22 Abs. 3. Siehe Art. 29 Abs. 4 BauG (VVGE 2011-13 Nr. 49) Abs. 3 Bst. b. Siehe Art. 19 Abs. 3 RPG (VVGE 2005/06 Nr. 21) Art. 23 ff. Über die Eindeckung eines Baches kann nicht im vereinfachten Baubewilligungsverfahren entschieden werden (Erw. 4). Regierungsrat, 23.4.2002 (VVGE 2001/02 Nr. 17) Abs. 3. Siehe Art. 11 ff. BauV (VVGE 2005/06 Nr. 44) Abs. 3. Blosse Voranfragen kann die Baubewilligungsbehörde als informelle Antwort ohne Rechtsmittelmöglichkeit erledigen. Bei einem verbindlichen Vorentscheid ist aber das ordentliche Verfahren einzuhalten. Regierungsrat, 21.1.1997 (VVGE 1997/98 Nr. 20) Abs. 4. Für ein Bauvorhaben, das neben der Baubewilligung auch noch eine raumplanerische Ausnahmebewilligung benötigt, findet nur eine öffentliche Auflage und Publikation statt. Einsprachen, die den Raumplanungsentscheid des Baudepartementes betreffen, sind an das Baudepartement weiterzuleiten und von ihm zu behandeln. Eine Einspracheverhandlung ist nicht vorgeschrieben. Die Eröffnung dieses Entscheids des Baudepartementes erfolgt durch die Gemeinde (Erw. 3 und 4). Regierungsrat, 2.3.1998 (VVGE 1997/98 Nr. 23) Art. 24 ff. Siehe Art. 34 Abs. 1 BauG (VVGE 2005/06 Nr. 40) ff. Siehe Art. 22 Abs. 1 RPG (VVGE 2003/04 Nr. 17) Siehe Art. 3 Abs. 2 Bst. c RPG (VVGE 2001/02 Nr. 35) Abs. 1. Siehe Art. 65 Bst. b GOG (VVGE 2001/02 Nr. 25) Art. 25 Bst. c. Siehe Art. 15 WBG (VVGE 2009/10 Nr. 30) Art. 26 Bst. f. Siehe Art. 44 BauR Engelberg (VVGE 2007/08 Nr. 21) Art. 27 Schriftliche Zustimmung der Grundeigentümerin als Baurechtsgeberin im Baugesuch als zwingendes Erfordernis für die Baubewilligung einer Antennenanlage auf dem Baurechtsgrundstück? Vorgehen der Baubewilligungsbehörden bei unklaren zivilrechtlichen Verhältnissen (Erw. 1). Verwaltungsgericht, 30.11.2005 (VVGE 2005/06 Nr. 41) Das Bauen auf fremdem Boden setzt das Einverständnis der verfügungsberechtigten Grundeigentümer vor der Erteilung der Baubewilligung voraus. Nicht erforderlich ist aber eine grundbuchliche Sicherstellung (Erw. 4). Regierungsrat, 11.4.1995 (VVGE 1995/96 Nr. 23) Art. 28 Abs. 4. Siehe Art. 22 USG (VVGE 2003/04 Nr. 17) Abs. 5. Siehe Art. 11 ff. BauV (VVGE 2005/06 Nr. 44) Art. 29 Die Unterlassung der Veröffentlichung des Baugesuchs stellt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Einspracheberechtigten dar. Voraussetzungen einer nachträglichen Beschwerdeführung (Erw. 1a und b). Heilung des Mangels durch nachträgliche Publikation und Eröffnung des Einspracheverfahrens (Erw. 2a). Rückweisung der Sache zur Durchführung eines ordnungsgemässen Verwaltungsverfahrens an die Verwaltungsbehörden (Erw. 2b und c). Verwaltungsgericht, 21.8.1997 (VVGE 1997/98 Nr. 45) Materielle Anforderungen an eine rechtsgenügende Publikation eines Bauvorhabens (Erw. 3a bis c). Regierungsrat, 9.7.1996 (VVGE 1995/96 Nr. 24) Verzicht auf erneute Publikation bei unwesentlichen Projektänderungen (Erw. 4). Verwaltungsgericht, 9.12.1996 (VVGE 1995/96 Nr. 48) Abs. 1. Es ist nicht notwendig, neben dem errichteten Höhenprofil auch noch die einzelnen Antennenvorrichtungen zu profilieren (Erw. 4.1 und 4.2). Der Ausbau einer Mobilfunkanlage setzt keine publikationspflichtige Sonderbewilligung voraus (Erw. 4.3). Regierungsrat, 28.10.2003 (VVGE 2003/04 Nr. 19) Abs. 2. Siehe Art. 29 Abs. 1 BauV (VVGE 2003/04 Nr. 19) Abs. 2. Grundsätzlich sind alle Baugesuche öffentlich bekannt zu machen, es sei denn, sie erwiesen sich zum Vornherein als ungesetzlich (Erw. 3). Regierungsrat, 16.4.2003 (VVGE 2003/04 Nr. 20) Abs. 2. Die fehlende Publikation und Auflage eines Baugesuchs, welches im ordentlichen Baubewilligungsverfahren zu beurteilen ist, stellt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs möglicher Einsprecher dar (Erw. 5). Regierungsrat, 23.4.2002 (VVGE 2001/02 Nr. 17) Abs. 2. Siehe Art. 23 Abs. 4 BauV (VVGE 1997/98 Nr. 23) Art. 31 Siehe Art. 13 BauV (VVGE 1995/96 Nr. 25) Abs. 2. Siehe Art. 10 Bst. b VwVV (VVGE 2003/04 Nr. 17) Abs. 2. Siehe Art. 23 Abs. 4 BauV (VVGE 1997/98 Nr. 23) Abs. 2. Der Gemeinderat, aber auch kantonale Bewilligungsinstanzen, behandeln nur öffentlich-rechtliche Einsprachen. Privatrechtliche Einsprachen sind auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Wird das Fehlen eines Fahrwegrechts geltend gemacht, liegt eine privatrechtliche Einsprache vor, wenn die Erschliessung der Bauparzelle trotzdem genügend ist. Regierungsrat, 8.4.1997 (VVGE 1997/98 Nr. 21) Art. 32 Abs. 1. Siehe Art. 21 USG (VVGE 2009/10 Nr. 31) Abs. 1. Siehe Art. 22 Abs. 1 RPG (VVGE 2005/06 Nr. 41) Abs. 1. Ein Baugesuchsteller hat grundsätzlich Anspruch darauf, dass sein Bauvorhaben bewilligt wird, wenn es den massgebenden Vorschriften entspricht. Die Baubewilligungsbehörde hat Bestimmungen anderer Rechtsgebiete (so etwa des Privat- oder Strafrechts) grundsätzlich nicht zu prüfen (Erw. 3). Die Erteilung einer Baubewilligung unter der Bedingung der nachfolgenden Umzonung verstösst gegen das Legalitätsprinzip und die planerische Stufenfolge (Erw. 4). Regierungsrat, 20.8.1996 (VVGE 1995/96 Nr. 27) Abs. 2. Siehe Art. 28 ff. BauG (VVGE 1997/98 Nr. 43) Abs. 3. Siehe Art. 57 Abs. 2 BauG (VVGE 1997/98 Nr. 17) Abs. 3. Mit Nebenbestimmungen können nicht fehlende baugesetzliche Bewilligungsvoraussetzungen, wie das Einverständnis des Grundeigentümers, geheilt werden (Erw. 4a). Regierungsrat, 11.4.1995 (VVGE 1995/96 Nr. 23) Abs. 3. Siehe Art. 32 Abs. 1 BauV (VVGE 1995/96 Nr. 27) Abs. 3. Die Baubewilligung kann unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden. Die Zulässigkeit solcher "Nebenbestimmungen" setzt aber drei allgemeine Voraussetzungen voraus, nämlich eine gesetzliche Grundlage, einen Sachzusammenhang und schliesslich die Verhältnismässigkeit der Anordnung (Erw. 4). Regierungsrat, 17.9.1996 (VVGE 1995/96 Nr. 28) Art. 33 Siehe Art. 11 ff. BauV (VVGE 2005/06 Nr. 44) Abs. 1. Siehe Art. 23 Abs. 3 BauV (VVGE 1997/98 Nr. 20) Abs. 3. Ein nicht drittverbindlicher Vorentscheid verletzt Bundesrecht; er stellt eine blosse Meinungsäusserung dar, die nicht angefochten werden kann (Erw. 2 und 3). Regierungsrat, 14.5.2012 (VVGE 2011-13 Nr. 24) Abs. 3. Art. 33 Abs. 3 BauV darf und kann nur so verstanden werden, dass verbindliche Vorentscheide grundsätzlich im ordentlichen Baubewilligungsverfahren ergehen. Fall einer informellen Meinungsäusserung trotz Rechtsmittelbelehrung (Erw. 1, 2.1, 2.3 und 2.4). Regierungsrat, 9.8.2005 (VVGE 2005/06 Nr. 25) Abs. 3. Siehe Art. 23 Abs. 3 BauV (VVGE 1997/98 Nr. 20) Art. 35 Abs. 2. Geltungsdauer der Baubewilligung. Bei der Geltungsdauer von 18 Monaten handelt es sich um eine absolute Frist (Erw. 3.1). Begriff des Baubeginns (Erw. 3.2). Regierungsrat, 5.12.2000 (VVGE 1999/00 Nr. 24) Abs. 3. Siehe Art. 35 Abs. 2 BauV (VVGE 1999/00 Nr. 24) Abs. 4. Siehe Art. 35 Abs. 2 BauV (VVGE 1999/00 Nr. 24) Abs. 5. Siehe Art. 35 Abs. 2 BauV (VVGE 1999/00 Nr. 24) Art. 36 Siehe Art. 25a RPG (VVGE 2005/06 Nr. 42) Siehe Art. 25a RPG (VVGE 2001/02 Nr. 4) Das Auflage- und Einspracheverfahren ist durchzuführen bevor die einzelnen Teilbewilligungen erteilt werden. Die Anordnung der nachträglichen öffentlichen Auflage genügt nicht (Erw. 2). Regierungsrat, 19.6.2000 (VVGE 1999/00 Nr. 25) Abs. 1. Die kantonalen Bewilligungen sind an den Gemeinderat weiterzuleiten, der über das Bauvorhaben entscheidet. In klaren Fällen ist es aber auch möglich, einen negativen Raumplanungsentscheid zu fällen und zu eröffnen (Erw. 2). Regierungsrat, 25.1.2000 (VVGE 1999/00 Nr. 26) Abs. 2. Siehe Art. 36 Abs. 1 BauV (VVGE 1999/00 Nr. 26) Abs. 4. Siehe Art. 23 Abs. 4 BauV (VVGE 1997/98 Nr. 23) Abs. 6. Siehe Art. 36 Abs. 1 BauV (VVGE 1999/00 Nr. 26) Abs. 6. Siehe Art. 61 Abs. 3 BauG (VVGE 2005/06 Nr. 24) Abs. 7. Siehe Art. 61 Abs. 3 BauG (VVGE 2005/06 Nr. 24) Art. 37 Siehe Art. 15 Abs. 2 VwVV (VVGE 2001/02 Nr. 4) VV zum Baugesetz vom 18. April 1972 (aVV zum BauG) Art. 1 Abs. 4. Das Bauen auf fremdem Boden setzt das Einverständnis des Grundeigentümers voraus. Die Baubewilligungsbehörde muss dabei die zivilrechtlichen Verhältnisse nicht im einzelnen und endgültig abklären. Sie kann sich auf die Frage beschränken, ob ein Bauvorhaben offenkundig Eigentumsrechte Dritter verletzen könnte. Dies ist der Fall, wenn ein Bauvorhaben die Verlegung einer fremden Hauszufahrt und die Aufhebung von drei fremden Parkplätzen zur Folge hätte. Regierungsrat, 8.10.1991 (VVGE 1991/92 Nr. 19) Abs. 4. Überbau- und Näherbaurechte. Regierungsrat, 18.5.1976 (VVGE 1976/77 Nr. 24) Art. 2 Abs. 1 Bst. b. Inhalt der mit dem Baugesuch einzureichenden Planunterlagen (Erw. 3a). Verwaltungsgericht, 12.7.1988 (VVGE 1987/88 Nr. 57) Art. 3 Abs. 3. Wiederherstellung der Frist für die Einsprache im Baubewilligungsverfahren. Der Einspracheberechtigte darf nicht damit rechnen, das publizierte Baugesuch weise wegen der Vorprüfung durch die Baubewilligungsbehörde keine rechtlichen Mängel auf. Ein Hinweis in der Publikation auf das Bestehen eines Quartierplanes begründet kein die Wiederherstellung rechtfertigendes Vertrauen des verspäteten Einsprechers, der geltend macht, das Baugesuch entspreche nicht dem Quartierplan. Verwaltungsgericht, 26.11.1991 (VVGE 1991/92 Nr. 64) Art. 4 Abs. 3. Unterlässt der Bauherr die schriftliche Kenntnisgabe an die direkten Anstösser im vereinfachten Baubewilligungsverfahren, ist die Einspracheerhebung auch nachher noch möglich. Regierungsrat, 12.3.1985 (VVGE 1985/86 Nr. 23) Art. 5 Darf die Abstimmung über eine Kreditvorlage dem für das entsprechende Projekt vorgeschriebenen baupolizeilichen Auflageverfahren und dem für die Projektrealisierung erforderlichen Landerwerbsverfahren vorausgehen? (Erw. 1). Verwaltungsgericht, 11.5.1984 (VVGE 1983/84 Nr. 27) Folgen der Verletzung von Publikationsvorschriften bei formell rechtskräftiger Baubewilligung. Ergibt die nachträgliche Publikation einen Widerspruch zum materiellen Baurecht, ist aufgrund einer Interessenabwägung zu entscheiden, ob die Baubewilligung zu widerrufen sei (Erw. 2 und 3). Verwaltungsgericht, 30.8.1979 (VVGE 1978-80 Nr. 57) Siehe Art. 64 Bst. a aGOG (VVGE 1976/77 Nr. 41) Abs. 2. Erhebt ein einsprachebefugter Nachbar ausdrücklich keine Einsprache, sondern beruft er sich auf das Petitionsrecht, ist die Eingabe als Petition zu behandeln (Erw. 1). Rechtsdienst, 21.10.1993 (VVGE 1993/94 Nr. 27) Abs. 2. Beschwerden gegen raumplanerische Bewilligungen des Baudepartementes sind durch den Regierungsrat zu behandeln, auch wenn die Eingabe an die Baubewilligungsbehörde gerichtet ist. Problem der Koordination zwischen dem Einspracheverfahren vor der Baubewilligungsbehörde und dem Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat (Erw. 2 bis 4). Regierungsrat, 19.2.1991 (VVGE 1991/92 Nr. 20) Abs. 4. Ein Nachbar, der rund einen Kilometer von einem Bauvorhaben entfernt wohnt, ist nicht einsprache- oder beschwerdelegitimiert, selbst wenn es um die Erstellung eines Antennenmastes von 38 m Höhe geht (Erw. 5). Regierungsrat, 19.2.1991 (VVGE 1991/92 Nr. 20) Abs. 4. Der Umstand, dass jemand seinen Arbeitsplatz in unmittelbarer Nähe eines Bauvorhabens hat, genügt für die Einsprachebefugnis nicht (Erw. 2). Regierungsrat, 13.8.1985 (VVGE 1985/86 Nr. 24) Abs. 4. Eine politische Vereinigung ist im Baubewilligungsverfahren nur dann einspracheberechtigt, wenn es zu den statutarischen Aufgaben gehört, Interessen dieser Art für die Mitglieder wahrzunehmen und die durch die Baubewilligung berührten Mitglieder einen repräsentativen Teil des Mitgliederbestandes ausmachen. Regierungsrat, 12.6.1984 (VVGE 1983/84 Nr. 21) Abs. 4. Zur Einsprache und Beschwerdeführung wegen mangelnder Erschliessung ist der Nachbar nicht befugt. Regierungsrat, 31.5.1977 (VVGE 1976/77 Nr. 25) Abs. 4. Beschwerdelegitimation des Nachbarn. Regierungsrat, 9.11.1974 (VVGE 1971-75 Nr. 100) Abs. 4. Beschwerdelegitimation eines Vereins. Regierungsrat, 8.10.1974 (VVGE 1971-75 Nr. 101) Abs. 5. Nicht jede von mehreren Personen unterzeichnete Einsprache ist eine Kollektiveinsprache. Stellt eine von legitimierten wie auch von nicht legitimierten Personen unterzeichnete Einsprache eine unzulässige Kollektiveinsprache dar? Frage verneint. Einsprachelegitimation obligatorisch Berechtigter (z.B. Mieter). Regierungsrat, 24.11.1992 (VVGE 1991/92 Nr. 21) Abs. 5. Mit dem Verbot der Kollektiveinsprache soll lediglich verhindert werden, dass jedermann unter Umgehung der Einsprachelegitimation eine Einsprache erheben kann (Erw. 2). Regierungsrat, 10.12.1985 (VVGE 1985/86 Nr. 25) Abs. 5. Nicht jede von mehreren Leuten unterzeichnete Einsprache ist eine Kollektiveinsprache. Regierungsrat, 1.7.1980 (VVGE 1978-80 Nr. 6) Art. 6 Siehe Art. 10 Abs. 4 aVV zum BauG (VVGE 1993/94 Nr. 28) Abs. 1. Anspruch auf die Behandlung einer ursprünglichen Baueinsprache nach Projektänderungen. Regierungsrat, 7.8.1973 (VVGE 1971-75 Nr. 102) Abs. 3. Einspracheentscheide des Gemeinderates, welche einen Verweis vor den Zivilrichter beinhalten, können mit Beschwerde an den Regierungsrat weitergezogen werden. Regierungsrat, 11.3.1975 (VVGE 1971-75 Nr. 71) Art. 8 Siehe Art. 4 aBauG (VVGE 1985/86 Nr. 22) Abs. 2. Bedeutung mündlicher Behördenzusicherungen im Baubewilligungsverfahren. Regierungsrat, 28.10.1975 (VVGE 1971-75 Nr. 103) Art. 9 Siehe Art. 64 Bst. a aGOG (VVGE 1976/77 Nr. 41) Siehe Art. 6 Abs. 3 aVV zum BauG (VVGE 1971-75 Nr. 71) Art. 10 Beginn der Gültigkeitsdauer der Verlängerungsfrist einer Baubewilligung. Regierungsrat, 27.10.1981 (VVGE 1981/82 Nr. 31) Gültigkeitsdauer einer Baubewilligung. Regierungsrat, 20.4.1982 (VVGE 1981/82 Nr. 32) Abs. 1. Erst der Eintritt der formellen Rechtskraft einer Verfügung beendet die Rechtshängigkeit. Diese tritt erst mit Ablauf der Rechtsmittelfrist ein. Regierungsrat, 26.9.1972 (VVGE 1971-75 Nr. 104) Abs. 2. Siehe Art. 10 Abs. 1 aVV zum BauG (VVGE 1971-75 Nr. 104) Abs. 3. Gültigkeitsdauer der Baubewilligung. Regierungsrat, 18.5.1976 (VVGE 1976/77 Nr. 26) Abs. 3. Die zivilgerichtliche Rechtshängigkeit einer Bedingung des Baubeginns ist ohne Einfluss auf den Beginn der Gültigkeitsdauer einer Baubewilligung. Regierungsrat, 12.4.1977 (VVGE 1976/77 Nr. 27) Abs. 3. Die Baubewilligung wird erst mit Erfüllung der Suspensivbedingung rechtswirksam. Die Gültigkeitsfrist der Baubewilligung beginnt hingegen mit der formellen Rechtskraft des Entscheides zu laufen. Verwaltungsgericht, 19.12.1977 (VVGE 1976/77 Nr. 54) Abs. 4. Die Baubewilligungsbehörde hat dem Bauherrn das Erlöschen der Baubewilligung ausdrücklich anzudrohen (Erw. 1 bis 3). Rechtsdienst, 3.6.1993 (VVGE 1993/94 Nr. 28) Abs. 4. Beim Entscheid, ob wichtige Gründe vorliegen, die eine Verlängerung der Gültigkeit der Baubewilligung rechtfertigen, steht der Gemeinde kein erheblicher Beurteilungsspielraum zu, weshalb sie sich nicht auf den Schutz ihrer Autonomie berufen kann. Verwaltungsgericht, 28.5.1982 (VVGE 1981/82 Nr. 36) Abs. 4. Werden die an sich rechtzeitig aufgenommenen Bauarbeiten aus andern als witterungsbedingten Gründen mehr als ein Jahr unterbrochen, fällt die Gültigkeit der Baubewilligung dahin. Die zur Erfüllung von Auflagen erforderlichen Arbeiten fallen indessen nicht unter die von der Baubewilligung erfassten Bauarbeiten im Sinne von Art. 10 Abs. 4 VV zum BauG. Verwaltungsgericht, 9.7.1981 (VVGE 1981/82 Nr. 67) Abs. 5. Berechnung der Verlängerungsdauer. Eine Verlängerung darf nur aus wichtigen Gründen gewährt werden (Erw. 4). Regierungsrat, 16.10.1984 (VVGE 1983/84 Nr. 20) Art. 12 Siehe Art. 17 Abs. 1 AG (VVGE 1991/92 Nr. 3) Die unmittelbare Anfechtung der Richtpläne ist ausgeschlossen (Erw. 3). Regierungsrat, 11.12.1990 (VVGE 1989/90 Nr. 19) Siehe Art. 63 Abs. 1 aGOG (VVGE 1985/86 Nr. 40) Der Bürger ist gehalten, sein (Einsprache)Recht zum erstmöglichen Zeitpunkt zu suchen. Die Rüge, über den Erlass eines Quartierplanes nicht orientiert worden zu sein, ist anlässlich der öffentlichen Planauflage im Einspracheverfahren vorzubringen und nicht erst nach der Genehmigung des Quartierplanes durch den Regierungsrat. Sorgfaltspflicht der Einspracheberechtigten (Erw. 2 und 3). Verwaltungsgericht, 3.7.1981 (VVGE 1981/82 Nr. 43) Abs. 1. Die Revision eines Zonenplanes ist nicht in der Gemeinde wohnhaften Grundeigentümern nicht mit einer persönlichen Mitteilung anzuzeigen. Regierungsrat, 11.8.1987 (VVGE 1987/88 Nr. 25) Art. 13 Siehe Art. 12 aVV zum BauG (VVGE 1981/82 Nr. 43) Abs. 1. Einspracheentscheide sind ordentlich zu begründen. Heilung des Mangels im Beschwerdeverfahren. Regierungsrat, 17.6.1975 (VVGE 1971-75 Nr. 87) Abs. 3. Siehe Art. 63 Abs. 1 aGOG (VVGE 1985/86 Nr. 40) Art. 14 Siehe Art. 21 Abs. 2 RPG (VVGE 1993/94 Nr. 19) Abs. 1. Siehe Art. 63 Abs. 1 aGOG (VVGE 1985/86 Nr. 40) Abs. 4 und 5. Beschwerden gegen Ortsplanungen behandelt der Regierungsrat nicht vor der Gemeindeversammlung, sondern zusammen mit dem Genehmigungsbeschluss (Erw. 2.3). Regierungsrat, 4.5.1992 (VVGE 1991/92 Nr. 3) VV zum Baugesetz vom 29. März 1965 (aaVV zum BauG) Art. 3 Im vereinfachten Baubewilligungsverfahren muss auch kein öffentliches Auflageverfahren stattfinden. Diesfalls ist den direkten Anstössern vor der Einreichung des Baugesuches schriftlich Kenntnis zu geben. Regierungsrat, 15.10.1968 (VVGE 1966-70 Nr. 36) Art. 4 Abs. 3. Siehe Art. 3 aaVV zum BauG (VVGE 1966-70 Nr. 36) Art. 5 Wann ist das öffentliche Auflage- und Einspracheverfahren nach Projektänderungen nochmals durchzuführen? Regierungsrat, 15.6.1971 (VVGE 1971-75 Nr. 99) Art. 10 Abs. 1. Vorzeitige mündliche Zusicherung der Baubewilligung durch einen Gemeindebeamten. Regierungsrat, 25.11.1969 (VVGE 1966-70 Nr. 45) Abs. 3. Berechnung der Gültigkeitsdauer einer Baubewilligung. Regierungsrat, 11.1.1972 (VVGE 1971-75 Nr. 105) Abs. 4. Siehe Art. 10 Abs. 3 aVV zum BauG (VVGE 1971-75 Nr. 105) Bau- und Zonenreglement der Dorfschaftsgemeinde/Einwohnergemeinde Sarnen vom 9. Dezember 1997 Art. 12 Siehe Art. 37 BauG (VVGE 2011-13 Nr. 50) Abs. 1. Siehe Art. 45 BauG (VVGE 2001/02 Nr. 34) Art. 18 Abs. 1. Siehe Art. 65 Bst. b GOG (VVGE 2001/02 Nr. 25) Art. 24 Siehe Art. 3 Abs. 2 Bst. c RPG (VVGE 2001/02 Nr. 35) Art. 38 Siehe Art. 18 BauG (VVGE 2007/08 Nr. 39) Abs. 6. Siehe Art. 21 Abs. 2 RPG (VVGE 2003/04 Nr. 36) Art. 39 Siehe Art. 18 BauG (VVGE 2007/08 Nr. 39) Siehe Art. 18 BauG (VVGE 2003/04 Nr. 36) Art. 41 Siehe Art. 37 BauG (VVGE 2011-13 Nr. 50) Art. 42 Siehe Art. 37 BauG (VVGE 2011-13 Nr. 50) Art. 51 Abs. 1. Es ist rechtskonform, in einem hochwassergefährdeten Gebiet keine Tiefgaragen anzuordnen (Erw. 5). Verwaltungsgericht, 30.4.2001 (VVGE 2001/02 Nr. 34) Art. 53 Siehe Art. 18 BauG (VVGE 2007/08 Nr. 39) Art. 59 Abs. 3. Siehe Art. 83 KV (VVGE 1999/00 Nr. 40) Bau- und Zonenreglement der Dorfschaftsgemeinde Sarnen vom 9. Dezember 1991/6. Juni 1993 Art. 41 Abs. 3. Siehe Art. 3 Abs. 2 Bst. c RPG (VVGE 2001/02 Nr. 35) Baureglement der Dorfschaftsgemeinde Sarnen vom 19. März 1976 Art. 6 Siehe Art. 19 aBauG (VVGE 1976/77 Nr. 53) Art. 8 Siehe Art. 9 aBauG (VVGE 1989/90 Nr. 50) Art. 12 Abs. 3. Messpunkt für die Firsthöhe. In bezug auf die Frage, wo sich der Messpunkt für die Firsthöhe befindet (an der talseitigen Fassade oder ab Gebäudeschwerpunkt), steht den Gemeinden eine erhebliche Entscheidungsfreiheit zu. Bei Fehlen einer Regelung kann sich daher der Gemeinderat bei der Lückenfüllung auf die Gemeindeautonomie berufen (Erw. 4). Verwaltungsgericht, 13.11.1989 (VVGE 1989/90 Nr. 50) Abs. 6. Bei der Frage, ob ein Dachgeschoss als zu mehr als 60 Prozent des darunterliegenden Geschosses ausgebaut sei, sind nicht nur Wohn- und Arbeitsräume, sondern auch andere Räumlichkeiten, wie Garage, Veloraum usw., zu berücksichtigen (Erw. 5). Verwaltungsgericht, 13.11.1989 (VVGE 1989/90 Nr. 50) Art. 32 Immissionen einer Industriezone dürfen nicht auf benachbarte Wohnzonen übertragen werden (Erw. 2a). Verhältnismässigkeit einer Einstellungsverfügung (Erw. 2b). Regierungsrat, 16.10.1984 (VVGE 1983/84 Nr. 4) Art. 46 Abs. 1. Siehe Art. 22 Abs. 2 Bst. b RPG (VVGE 1991/92 Nr. 60) Baureglement der Bezirksgemeinde Schwendi vom 21. Dezember 1975 Art. 34 Abs. 2. Siehe Art. 23 Abs. 2 aBauG (VVGE 1978-80 Nr. 53) Baureglement der Bezirksgemeinde Kägiswil vom 29. März 1974 Art. 4 Abs. 3. Eine Ausnützungsübertragung ist unter gewissen Voraussetzungen zulässig. Unzulässig ist sie dann, wenn eine der Groberschliessung dienende Strasse zwischen Bauvorhaben und der zu übertragenden Fläche liegt. Regierungsrat, 24.1.1984 (VVGE 1983/84 Nr. 22) Reglement über die Abgaben für öffentliche Strassen, die Abwasserbeseitigung und die öffentliche Wasserversorgung der Dorfschaftsgemeinde Sarnen vom 28. November 1999 Art. 23 ff. Siehe Art. 29 Abs. 4 BauG (VVGE 2011-13 Nr. 23) Art. 27 Abs. 4. Siehe Art. 60a GSchG (VVGE 1999/00 Nr. 28) Baureglement der Gemeinde Kerns vom 13. Juni 1969 Art. 7 Abs. 1. Als gemeindeeigene und private Strassen, gegenüber welchen Bauten die vergrösserten Strassenabstände einhalten müssen, gelten solche, die dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr zugänglich sind. Verwaltungsgericht, 12.2.1982 (VVGE 1981/82 Nr. 68) Art. 10 Ziff. 2. Begriff der Wohn- und Schlafräume (Erw. 2a). Verwaltungsgericht, 10.12.1984 (VVGE 1983/84 Nr. 45) Art. 12 Öffentlich-rechtliche Natur der Immissionsvorschriften in Gemeinde-Baureglementen. Anwendung bei Immissionen durch Bienen. Regierungsrat, 23.12.1974 (VVGE 1971-75 Nr. 82) Abs. 4. Tragweite der Bestandes- und Erweiterungsgarantie. Die Bestandesgarantie erlaubt es nicht, einen bestehenden zonenwidrigen Betrieb innerhalb der angestammten Zone zu verlegen. Die Erweiterungsgarantie verlangt die bauliche oder anlagemässige Einheit der Erweiterung mit der bestehenden Baute oder Anlage (Erw. 2). Verwaltungsgericht, 16.12.1981 (VVGE 1981/82 Nr. 69) Art. 22 Abs. 1. Eine Schlosserei und mechanische Werkstätte gehört nicht zu den "nicht störenden Betrieben". Erteilung einer mit Auflagen beschwerten Baubewilligung? (Erw. 1) Verwaltungsgericht, 16.12.1981 (VVGE 1981/82 Nr. 69) Art. 30 Durch einen Quartierplan können zwar Ausnahmen von Grenz- und Gebäudeabständen sowie von Gebäudelängen und -höhen gewährt werden, doch müssen daraus eindeutige Vorteile gegenüber der zonenmässigen Einzelbauweise resultieren (Erw. 3). Verwaltungsgericht, 17.3.1982 (VVGE 1981/82 Nr. 44) Art. 31 Abs. 1 Bst. d. Erteilen einer Ausnahmebewilligung? (Erw. 3) Verwaltungsgericht, 16.12.1981 (VVGE 1981/82 Nr. 69) Baureglement der Gemeinde Sachseln vom 19. Mai 1995 Art. 49 Siehe Art. 18 BauG (VVGE 2009/10 Nr. 29) Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Sachseln vom 7. März 1993 Art. 49 Abs. 1. Siehe Art. 18 BauG (VVGE 1997/98 Nr. 19) Abs. 4. Der Begriff der "verdichteten Flachbauweise" ist gesetzlich nicht definiert. Es genügt aber nicht, dass die geplanten Bauten die zonengemässe Höhe einhalten; die Siedlung muss eine hohe Qualität aufweisen (Erw. 6). Regierungsrat, 22.4.1997 (VVGE 1997/98 Nr. 19) Baureglement der Gemeinde Sachseln vom 7. Dezember 1975 Art. 4 Ausnützungsziffer. Da die Grünzone nicht zur Bauzone gehört, zählt die Grünzone nicht zur massgebenden Grundstücksfläche (Erw. 7). Verwaltungsgericht, 11.9.1990 (VVGE 1989/90 Nr. 51) Die die Ausnützungsziffer regelnde Bestimmung ist autonomes Gemeinderecht. Hingegen geniesst die in Widerspruch zu dieser Bestimmung stehende Toleranz des Gemeinderates den Schutz der Gemeindeautonomie nicht (Erw. 6). Verwaltungsgericht, 11.9.1990 (VVGE 1989/90 Nr. 52) Ausnützungsziffer. Massgebend, ob ein Raum in die Berechnung miteinzubeziehen ist, ist nicht die Bezeichnung in den Plänen, sondern die objektive Verwendbarkeit. Fall eines sog. Estrichs (Erw. 3c). Verwaltungsgericht, 12.7.1988 (VVGE 1987/88 Nr. 57) Art. 5 Bei der Bezeichnung der Hauptfassade kommt es in der Regel auf die längere Gebäudeseite an. In Grenzfällen kommt der Besonnung entscheidendes Gewicht zu. Regierungsrat, 10.12.1984 (VVGE 1983/84 Nr. 23) Art. 7 Abs. 1 Bst. a. Begriff der "gemeindeeigenen und privaten Strassen und Fahrwege ohne Baulinie". Darunter fallen auch im Privateigentum stehende Strassen, soweit sie nicht ausschliesslich privatem Gebrauch dienen (Erw. 6). Verwaltungsgericht, 11.9.1990 (VVGE 1989/90 Nr. 51) Art. 9 Abs. 2. Die Auslegung, dass sich die ausgemittelte Fassadenhöhe aus dem Mittel aller Fassaden ergebe (und nicht aus der ausgemittelten Höhe jeder Fassade), ist vertretbar und geniesst daher den Schutz der Gemeindeautonomie (Erw. 5). Verwaltungsgericht, 11.9.1990 (VVGE 1989/90 Nr. 52) Art. 23 Abs. 3. Ein Verwaltungsgebäude mit angegliedertem Lager ist in der Wohn- und Gewerbezone zulässig (Erw. 3). Regierungsrat, 13.8.1985 (VVGE 1985/86 Nr. 24) Abs. 3. Anwendung der neuen Zonenordnung, soweit dadurch nicht der Bestand des Betriebes gefährdet wird (Erw. 3 und 4). Verwaltungsgericht, 19.12.1980 (VVGE 1978-80 Nr. 59) Statuten der Wasserversorgung Sachseln-Dorf und Umkreis vom 4. Juni 1963 Art. 12 ff. Siehe Art. 6 WEG (VVGE 2011-13 Nr. 31) Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Alpnach vom 6. Dezember 1992 Art. 4 Abs. 2. Siehe Art. 36 Abs. 2 BauG (VVGE 1997/98 Nr. 16) Art. 6 Abs. 1. Siehe Art. 41 Abs. 4 BauG (VVGE 1995/96 Nr. 48) Baureglement der Gemeinde Alpnach vom 12. Oktober 1971 Art. 4 Abs. 2. Siehe Art. 21 Abs. 1 Bst. a aBauG (VVGE 1991/92 Nr. 17) Art. 7 Abs. 1. Siehe Art. 9 Abs. 1 Bst. c aBauG (VVGE 1989/90 Nr. 53) Art. 9 Abs. 2. Siehe Art. 7 Abs. 3 aBauG (VVGE 1985/86 Nr. 60) Art. 12 Öffentlich-rechtlicher Immissionsschutz: Verhältnis zwischen privat- und öffentlich-rechtlichem Immissionsschutz (Erw. 5). Ausgestaltung des öffentlichen Immissionsschutzes im Baureglement der Einwohnergemeinde Alpnach (Erw. 5). Tragweite des öffentlichen Immissionsschutzes (Erw. 6 und 7). Verwaltungsgericht, 4.7.1977 (VVGE 1976/77 Nr. 55) Abs. 4. Siehe Art. 22 Abs. 2 Bst. a RPG (VVGE 1981/82 Nr. 70) Art. 23 Abs. 1 und 2. In der Ein- und Zweifamilienhauszone E 1-2 sind nicht störende Betriebe gestattet (Erw. 1). Verwaltungsgericht, 21.12.1982 (VVGE 1981/82 Nr. 70) Art. 30 Abs. 1 Bst. b. Siehe Art. 23 RPG (VVGE 1981/82 Nr. 70) Art. 52 Abs. 1. Öffentlich-rechtlicher Immissionsschutz. Konkreter Anwendungsfall; Verhältnismässigkeit (Erw. 6). Verwaltungsgericht, 29.6.1979 (VVGE 1978-80 Nr. 52) Reglement über die Abgaben für öffentliche Strassen, die Abwasserbeseitigung und die öffentliche Wasserversorgung der Einwohnergemeinde Alpnach vom 11. Juni 1990 Siehe Art. 6 WEG (VVGE 2005/06 Nr. 43) Art. 9 Abs. 2. Siehe Art. 6 WEG (VVGE 2005/06 Nr. 29) Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Giswil vom 29. November 1994 Art. 11 Abs. 2 Bst. a. Siehe Art. 76 Abs. 2 Ziff. 4 KV (VVGE 1995/96 Nr. 35) Art. 49 Siehe Art. 18 Abs. 2 BauG (VVGE 1995/96 Nr. 21) Reglement der Gemeindewasserversorgung der Einwohnergemeinde Giswil vom 1. April 1997 Art. 34 ff. Siehe Art. 29 Abs. 4 BauG (VVGE 2011-13 Nr. 49) Art. 35 Wer öffentliche Arbeiten gegen Bezahlung anpreist, gilt als Gewerbe im Sinne des Wasserversorgungsreglements (Erw. 3). Regierungsrat, 23.3.2010 (VVGE 2009/10 Nr. 17) Baureglement der Einwohnergemeinde Engelberg vom 18. Mai 2003/6. Juli 2004 Art. 9 Siehe Art. 37 BauG (VVGE 2007/08 Nr. 40) Art. 44 Art. 44 Abs. 2 des Baureglements der Einwohnergemeinde Engelberg ist so zu verstehen, dass sowohl Eigen- wie auch Fremdreklamen in üblicher Aufmachung zulässig sind, soweit sie das Strassen-, Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigen. Bei Fremdreklamen darf ein strengerer Massstab angelegt werden als bei Eigenreklamen. Regierungsrat, 25.11.2008 (VVGE 2007/08 Nr. 21) Art. 52 Abs. 1. Siehe Art. 45 Abs. 7 BauG (VVGE 2011-13 Nr. 51) Art. 54 Siehe Art. 45 Abs. 6 BauG (VVGE 2007/08 Nr. 40) Art. 55 Siehe Art. 45 Abs. 6 BauG (VVGE 2007/08 Nr. 40) Art. 57 Abs. 1. Siehe Art. 44 Abs. 1 BauG (VVGE 2007/08 Nr. 40) Art. 58 Siehe Art. 44 Abs. 1 BauG (VVGE 2007/08 Nr. 40) Baureglement der Einwohnergemeinde Engelberg vom 28. September 1986 Art. 21 Siehe Art. 4 Abs. 2 EntG (VVGE 1999/00 Nr. 27) Baureglement der Gemeinde Engelberg vom 19. Mai 1974 Art. 4 Siehe Art. 27 Abs. 2 aBauG (VVGE 1981/82 Nr. 64) Art. 9 Voraussetzungen, damit ein Grundstück als baureif gelten kann, obwohl die Zufahrt nicht zum Grundstück reicht (Erw. 3). Verwaltungsgericht, 12.2.1982 (VVGE 1981/82 Nr. 61) Art. 10 Genügende Erschliessung durch Strassen. Die Stärke der Belastung einer Strasse kann nicht daran gemessen werden, ob im fraglichen Gebiet Ferien- und Wochenendhäuser oder Dauerbehausungen stehen. Verwaltungsgericht, 23.12.1980 (VVGE 1978-80 Nr. 20) Abs. 1. Siehe Art. 22 Abs. 2 Bst. b RPG (VVGE 1981/82 Nr. 61) Abs. 2. Voraussetzungen, damit eine Reduktion der Normbreiten zulässig ist (Erw. 2). Verwaltungsgericht, 12.2.1982 (VVGE 1981/82 Nr. 61) Art. 21 Bst. a. Ein Lawinenzonenplan begründet keinen Entschädigungsanspruch wegen seines generellen Bauverbots. Regierungsrat, 28.6.1976 (VVGE 1976/77 Nr. 29) Art. 24 Bst. a. In der Auslegung einer sprachlich nicht eindeutig gefassten Bestimmung des Gemeinderechts liegt kein von der Rechtsmittelinstanz zu respektierender Beurteilungsspielraum des rechtsanwendenden Gemeinderates; die Auslegung bedeutet eine frei überprüfbare Rechtsfrage. Durch die Annahme eines solchen Beurteilungsspielraumes unterschreitet der Regierungsrat seine Überprüfungsbefugnis. Dies kommt einer formellen Rechtsverweigerung gleich (Erw. 2). Die höchst zulässige Ausnützungsziffer für kombinierte Bauten beträgt gemäss Art. 24 Bst. a BauR Engelberg 1.0, wobei die Bruttogeschossfläche für Wohnungen die AZ von 0.4 (bzw. 0.25) nicht übersteigen darf (Erw. 3). Verwaltungsgericht, 11.11.1976 (VVGE 1976/77 Nr. 56) Art. 29 Ausnützungsziffer. Waldbegriff (Erw. 2). Dürfen Flächen, die zwar nicht als Wald gelten, aber aufgrund eines kantonalrechtlichen Rodungsverbots baulich nicht genutzt werden können, auf die massgebende Grundstücksfläche angerechnet werden? (Erw. 3) Verwaltungsgericht, 5.12.1985 (VVGE 1985/86 Nr. 58) Massgebende Bruttogeschossfläche; nicht anzurechnende Flächen von Abstellräumen (Erw. 3). Verwaltungsgericht, 9.7.1981 (VVGE 1981/82 Nr. 46) Art. 38 Siehe Art. 17 aBauG (VVGE 1985/86 Nr. 19) Art. 47 Aufstellen einer Reklametafel (Fremdreklame). Art. 47 BauR verbietet das Anbringen von Fremdreklamen nicht schlechthin. Bei der Bewilligung solcher Anlagen ist indessen ein strengerer Massstab anzulegen als bei Eigenreklamen (Erw. 2). Verwaltungsgericht, 12.5.1986 (VVGE 1985/86 Nr. 62) Art. 52 Bst. a. Siehe Art. 3 Abs. 1 Bst. a aBauG (VVGE 1978-80 Nr. 56) Bst. g. Siehe Art. 47 BauR Engelberg (VVGE 1985/86 Nr. 62) Art. 55 Wann besteht ein Anspruch auf einen Vorentscheid? Rechtsnatur und Überprüfungsfähigkeit eines solchen Entscheides. Regierungsrat, 16.8.1977 (VVGE 1976/77 Nr. 28) Art. 61 Abs. 2. Soweit Art. 61 Abs. 2 BauR die Bestimmung des Zeitpunktes zum Gegenstand hat, von dem an die Gültigkeitsfrist der Baubewilligung läuft, beinhaltet er kein autonomes Gemeinderecht (Erw. 2). Verwaltungsgericht, 9.4.1980 (VVGE 1978-80 Nr. 58) Art. 65 Die Auflagen einer Baubewilligung haben relativ selbständigen Charakter. Die Baubewilligung kann daher mit Ausnahme der angefochtenen Nebenbestimmungen rechtskräftig werden. Regierungsrat, 18.2.1975 (VVGE 1971-75 Nr. 76) Art. 67 Siehe Art. 29 aBauG (VVGE 1978-80 Nr. 56) Art. 74 ff. Die "Wasserversorgung AG Engelberg" ist eine Unternehmung des Privatrechts. Ihr Verhältnis zu den Wasserbezügern ist privatrechtlicher Natur. Mit der Baubewilligung bzw. mit der darin verfügten Übernahmeerklärung eines Schreibens der "Wasserversorgung AG Engelberg" zum integrierenden Bestandteil erhält das zwischen dem Bauherrn und der privatrechtlichen "Wasserversorgung AG Engelberg" zu vereinbarende oder bereits bestehende Vertragsverhältnis keinen öffentlich-rechtlichen Charakter. Insbesondere werden dadurch keine Anschluss- und Verlegungskosten verfügt. Das Verhältnis zwischen dem Bauherrn und der "Wasserversorgung AG Engelberg" bleibt unter den gegebenen Umständen rein privatrechtlicher Natur. Regierungsrat, 6.10.1992 (VVGE 1991/92 Nr. 22) Art. 83 Eine Ausnützungsübertragung zwischen zwei Parzellen, die lediglich durch einen Fussweg bzw. einen Schräglift getrennt sind, ist zulässig; liegen die Parzellen aber rund 25 m voneinander entfernt, gelten sie nicht mehr als unmittelbar benachbart (Erw. 4). Rechtsdienst, 3.6.1993 (VVGE 1993/94 Nr. 28) Art. 99 Siehe Art. 14 aBauG (VVGE 1991/92 Nr. 61) Art. 103 Siehe Art. 14 aBauG (VVGE 1991/92 Nr. 62) Art. 112 Siehe Art. 27 aBauG (VVGE 1987/88 Nr. 24) Reglement für die Parkplatz-Ersatzabgabe der Gemeinde Engelberg vom 22. November 1989 Art. 9 Ausschliesslich finanzielle Gründe sind keine triftigen Gründe für eine (echte) Rückwirkung (Erw. 6). Verwaltungsgericht, 19.5.1992 (VVGE 1991/92 Nr. 62) Reglement über den Erst- und Zweitwohnungsbau in der Gemeinde Engelberg vom 10. Dezember 1990 Beschränkung des Zweitwohnungsbaus. Das Reglement verstösst nicht gegen das kantonale Recht (Erw. 2). Obwohl freistehende Einfamilienhäuser dem Reglement nicht unterstehen, ist es weder willkürlich noch unverhältnismässig, dass das Reglement auf zusammengebaute Einfamilienhäuser zur Anwendung gelangt (Erw. 3). Verwaltungsgericht, 15.7.1992 (VVGE 1991/92 Nr. 65) Art. 6 Es ist nicht zulässig, den Bau von Einfamilienhäusern zu kontingentieren (Erw. 5d). Regierungsrat, 2.7.1991 (VVGE 1991/92 Nr. 23) AB über die Verfahrenskoordination im Baubewilligungsverfahren vom 3. Januar 1995 (AB VK) Art. 1 ff. Siehe Art. 25a RPG (VVGE 2005/06 Nr. 42) Art. 4 Abs.1. Siehe Art. 5 Abs. 2 FeWG (VVGE 2009/10 Nr. 13) AB zum BG über die Raumplanung vom 22. Dezember 1987 (AB zum RPG) Art. 3 Bst. a. Siehe Art. 11 NSV (VVGE 1991/92 Nr. 13) Art. 4 Abs. 2. Siehe Art. 22 Abs. 2 DSV (VVGE 1993/94 Nr. 9) Abs. 2. Siehe Art. 11 NSV (VVGE 1991/92 Nr. 13) Art. 13 Abs. 2. Siehe Art. 11 NSV (VVGE 1991/92 Nr. 13) Art. 19 Siehe Art. 89 Abs. 1 KV (VVGE 1991/92 Nr. 3) Art. 23 Abs. 2. Siehe Art. 5 Abs. 2 aVV zum BauG (VVGE 1991/92 Nr. 20) Abs. 2. Siehe Art. 5 Abs. 4 aVV zum BauG (VVGE 1991/92 Nr. 20) Abs. 4. Siehe Art. 12 NHG (VVGE 1993/94 Nr. 23) AB zum BG über die Raumplanung vom 11. Dezember 1979 (aAB zum RPG) Art. 18 Siehe Art. 27 RPG (VVGE 1985/86 Nr. 59) Strassenverordnung vom 14. September 1935 Siehe Art. 83 Abs. 2 KV (VVGE 2003/04 Nr. 21) Art. 1 Siehe Art. 24 Abs. 2 BauG (VVGE 1995/96 Nr. 23) Art. 13 Abs. 3. Verhältnis der Einsprachen gemäss Art. 13 Abs. 3 Strassenverordnung und Art. 8 Ziff. 1 Zwangsenteignungsgesetz. Soweit Einsprachen die geplante Anlage, die Art der Ausführung, die Linienführung usw. in Frage stellen, gehören sie ins Einspracheverfahren gemäss Strassenverordnung, auch wenn darin die Abtretungspflicht bestritten wird. Im (nachfolgenden) Einspracheverfahren gemäss Zwangsenteignungsgesetz können sie nicht mehr vorgebracht werden. Verwaltungsgericht, 10.5.1978 (VVGE 1978-80 Nr. 60) Art. 16 Abs. 3. VSS-Normen. Charakter des VSS-Normen; VSS-Normen, auf welche die kantonale Strassenverordnung verweist, als generelle Richtlinien. Verwaltungsgericht, 15.4.1983 (VVGE 1983/84 Nr. 46) Art. 17 Siehe Art. 24 Abs. 2 BauG (VVGE 1995/96 Nr. 23) Art. 21 Abs. 1. Siehe Art. 16 Abs. 3 Strassenverordnung (VVGE 1983/84 Nr. 46) Art. 39 Siehe Art. 96 SSV (VVGE 2011-13 Nr. 25) Art. 39a Art. 39a der Strassenverordnung bildet die Grundlage für Gebühren für längerfristiges Parkieren (Erw. 1 bis 3). Grundsätze für Parkplatzreservationen auf Flächen im Gemeingebrauch, auf Flächen im Verwaltungsvermögen sowie auf Flächen im Finanzvermögen (Erw. 7). Regierungsrat, 2.12.2008 (VVGE 2007/08 Nr. 22) Art. 53 Siehe Art. 7 f. KSG (VVGE 2001/02 Nr. 37) Kantonsstrassengesetz vom 11. Mai 1958 (KSG) Art. 7 f. Anforderungen an die gesetzliche Grundlage für einen Beseitigungsrevers bei einer Tankstelle. Verhältnismässigkeit der Ausübung des Reverses. Verwaltungsgericht, 20.12.2001 (VVGE 2001/02 Nr. 37) Art. 8 Siehe Art. 6 aBauG (VVGE 1966-70 Nr. 53) VV zum BG über die Nationalstrassen vom 10. September 1963 (VV zum NSG) Art. 23 Wann ist anstelle des Landumlegungs- das Enteignungsverfahren durchzuführen? Regierungsrat, 11.5.1971 (VVGE 1971-75 Nr. 106) Strassenreglement der Dorfschaftsgemeinde Sarnen vom 27. Juni 1967 Art. 5 Die Beibehaltung eines ortsgebräuchlichen Namens verstösst nicht gegen die Rechtmässigkeit. Der Entscheid, ob eine 15 m lange Zufahrtsstrasse mit einer eigenen Strassenbezeichnung versehen werden soll, liegt im Ermessen des Dorfschaftsgemeinderates. Regierungsrat, 29.9.1988 (VVGE 1987/88 Nr. 26) Gesetzliche Grundlage der Strassenbezeichnung in der Dorfschaftsgemeinde Sarnen (Erw. 2). Verwaltungsgericht, 19.12.1980 (VVGE 1978-80 Nr. 61) VV zum BG über Fuss- und Wanderwege vom 19. Oktober 1989 (VV FWG) Art. 7 Siehe Art. 18 BauG (VVGE 2009/10 Nr. 29) Gesetz über den Wasserbau und die Wassernutzung vom 31. Mai 2001 (WBG) Siehe Art. 40 Abs. 1 Bst. d BauG (VVGE 2007/08 Nr. 20) Art. 15 Beim Wiederaufbau eines Mobilheims ist der Mindestabstand zu Flussgewässern einzuhalten, auch wenn zuvor ein Unterabstand vorlag. Überwiegende öffentliche Interessen an einem angemessenen Hochwasserschutz. Anwendung der Bestandesgarantie und des Grundsatzes der Gleichbehandlung im Unrecht verneint. Verwaltungsgericht, 7.8.2009 (VVGE 2009/10 Nr. 30) Art. 28 Siehe Art. 96 SSV (VVGE 2011-13 Nr. 25) Gesetz über Wasserbaupolizei, Wasserrechte und Gewässerkorrektionen vom 9. April 1877 (WBPG) Art. 1 ff. Siehe Art. 664 Abs. 2 ZGB (VVGE 2001/02 Nr. 29) Art. 2 Abs. 1. Bewilligungspflicht für bauliche Anlagen, welche auf den "Lauf" eines Sees Einfluss haben (Erw. 4b). Regierungsrat, 10.11.1992 (VVGE 1991/92 Nr. 4) Abs. 1. Bewilligungspflicht für die Inanspruchnahme öffentlicher Gewässer (Erw. 3). Die Duldung eines rechtswidrigen Zustandes durch die Behörde verschafft dem Ersteller eines Bootssteges auf Seegrund keine Rechtsposition, die einem Beseitigungsanspruch des Staates entgegenstünde (Erw. 4). Zeitablauf steht dem Beseitigungsanspruch ebensowenig entgegen (Erw. 3a). Keine Ersitzung eines Sondernutzungsrechtes (Erw. 3b). Nachträgliche Bewilligung? Kein subjektives Recht auf Bewilligung (Erw. 6b). Im Zeitpunkt der Erstellung wäre die Anlage immerhin als Reversbaute bewilligt worden (Erw. 6c). Zulässigkeit einer den Revers enthaltenden Nebenbestimmung. Seeanstösser haben nicht mehr Rechte als andere Leute (Erw. 6d). Der Widerrufsvorbehalt bedeutet keine "autorisation à bien plaire". Das Rechtssicherheitsbedürfnis erheischt eine angemessene Berücksichtigung gutgläubig getätigter Investitionen (Erw. 7). Der Widerruf setzt auch im Falle der Reversbewilligung einen sachlich haltbaren Grund voraus (Erw. 8). Ausschlaggebend für die Beseitigung der Bootsstege ist nicht nur der Schilfschutz, sondern der Schutz der gesamten Flachwasserzone (Erw. 9 und 10). Verwaltungsgericht, 23.12.1987 (VVGE 1987/88 Nr. 59) Art. 3 Siehe Art. 2 Abs. 1 WBPG (VVGE 1987/88 Nr. 59) Art. 4 Für das für die N8 aus öffentlichen Gewässern entnommene Material hat der Kanton keine Entschädigung an die Wuhrgenossenschaft zu entrichten. Regierungsrat, 12.2.1968 (VVGE 1966-70 Nr. 65) Art. 10 Verhältnis der den Uferanstössern obliegenden Unterhaltspflicht zu jener des Konzessionsnehmers (Erw. 2). Der Anstösser hat gegenüber dem Kanton keinen Rechtsanspruch auf Durchsetzung der Konzessionsbestimmungen gegenüber dem Konzessionsnehmer (Erw. 3). Tragweite der den sog. Wasserrechtsbesitzern obliegenden ausschliesslichen Unterhaltspflicht, die in Art. 10 Abs. 2 WBPG mit "soweit ihr Stau reicht" umschrieben ist (Erw. 4a). Tragweite der Ausnahme der Anstösser von der Unterhaltspflicht, die in Art. 10 Abs. 1 WBPG dann besteht, wenn "besondere Verpflichtungen schon bestehen" (Erw. 4b und 4c). Keine Rückwirkung der dem Konzessionsnehmer überbundenen Unterhaltspflicht (Erw. 5). Verwaltungsgericht, 16.5.1990 (VVGE 1989/90 Nr. 54) Art. 12 Gesetzliche Grundlage für die Erhebung von Perimeterbeiträgen. Die gesetzliche Delegation der Kompetenz zum Erlass der Kriterien für die Beitragsbemessung erweist sich als zulässig, da es sich bei den Perimeterbeiträgen um kostenabhängige Kausalabgaben handelt (Erw. 2). Die Perimeterbeiträge sind keine eigentlichen Vorzugslasten, sondern Beiträge der unmittelbar betroffenen Grundeigentümer zur Abwehr der Gefahr von ihrem Grundeigentum. Zu prüfen ist nicht die Frage eines durch das Unternehmen allenfalls erwachsenden wirtschaftlichen Sondervorteils, sondern ob der Perimeter sachlich richtig gezogen wurde (Erw. 3). Der Umstand, dass von den Schutzmassnahmen auch die Allgemeinheit profitiert, enthebt die sich im Perimeter befindlichen Grundeigentümer nicht von der Entrichtung eines Beitrages nach Massgabe der Gefährdung ihres Grundeigentums (Erw. 4). Prüfung des konkreten Falles (Erw. 5). Verwaltungsgericht, 29.8.1983 (VVGE 1983/84 Nr. 47) Perimeterpflicht. Mit dem Begriff "Besitzer des weiterhin beteiligten Eigentums" sind die Grundeigentümer gemeint. Blosser Besitz im Sinne des ZGB begründet keine Perimeterpflicht (Erw. 1). Eigentum an Fahrnisbauten begründet keine Perimeterpflicht (Erw. 2 und 3). Verwaltungsgericht, 7.10.1981 (VVGE 1981/82 Nr. 71) Art. 13 Umschreibung der Perimeterpflicht. Voraussetzung für die Zugehörigkeit einer Liegenschaft zum Perimeter ist, dass sie im Überflutungsgebiet liegt bzw. durch die zu treffenden Massnahmen gesichert wird (Erw. 1). Begriff der mittelbaren und unmittelbaren Überflutungsgefahr. Die Zusammenfassung mehrerer Wildbachperimeter zu einem Einheitsperimeter ist in bezug auf die Liegenschaften, die nur durch einen Wildbach gefährdet werden, unzulässig (Erw. 2a bis c). Die Tatsache allein, dass eine Liegenschaft im Einzugsgebiet eines Wildbaches liegt, rechtfertigt deren Einbezug in den Wildbachperimeter nicht, wenn die Liegenschaft von den Sicherungsmassnahmen nicht profitiert (Erw. 2d). Die Vorfinanzierung von Sicherungsmassnahmen durch die öffentliche Hand steht der nachträglichen Überwälzung dieser Kosten auf die Grundeigentümer im Rahmen einer Wuhrgenossenschaft nicht entgegen (Erw. 4). Verwaltungsgericht, 21.12.1988 (VVGE 1987/88 Nr. 58) Siehe Art. 12 WBPG (VVGE 1983/84 Nr. 47) Perimeter. Für die Beurteilung der konkreten Gefährdung eines Grundstücks und seiner Zugehörigkeit zum Perimeter ist nicht vom ursprünglichen (natürlichen) Terrainverlauf auszugehen. Bestehende künstliche Terrainveränderungen, wie Dammaufschüttungen, sind ebenfalls zu berücksichtigen. Die allfällige Verantwortung Dritter für durch Aufschüttungen verursachte Beeinträchtigungen kann nicht Gegenstand dieses Verfahrens sein, sondern berührt gegebenenfalls das Rechtsverhältnis zwischen diesen und den Perimeterpflichtigen. Verwaltungsgericht, 29.8.1983 (VVGE 1983/84 Nr. 48) Die Telefonzentrale "Vockigen" der PTT ist gemäss kantonalem Wasserbaupolizeigesetz nicht perimeterpflichtig. Regierungsrat, 27.10.1970 (VVGE 1966-70 Nr. 63) Art. 34 Abs. 2. Bei Privatgewässern richtet sich die Unterhaltslast nach Massgabe des Miteigentumsverhältnisses. Über Streitfälle solcher Kosten entscheidet der Richter. Der Regierungsrat ist dazu nicht zuständig. Regierungsrat, 12.3.1991 (VVGE 1991/92 Nr. 24) Art. 46 Siehe Art. 76 Abs. 4 BV (VVGE 2001/02 Nr. 29) Art. 47 Siehe Art. 76 Abs. 4 BV (VVGE 2001/02 Nr. 29) Art. 49 Handelt es sich bei der 1909 gegründeten "Bodenverbesserungs-Genossenschaft Alpnach" um eine privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Körperschaft und, falls letzteres zutreffen sollte, um eine sog. Flurgenossenschaft gemäss Art. 114 ff. EG zum ZGB oder um ein Korrektionsunternehmen gemäss WBPG? Verwaltungsgericht, 9.11.1989 (VVGE 1989/90 Nr. 55) Art. 54 Unzuständigkeit der ständigen kantonalen Perimeterkommission zur Feststellung der Perimetergrenze. Regierungsrat, 20.4.1971 (VVGE 1971-75 Nr. 107) Abs. 4. Zum Perimeter gehört jenes Grundeigentum, "welches durch Schutzmassregeln unmittelbar oder mittelbar gesichert wird oder in offenbaren Vorteil gerät" (Art. 13 WBPG). Anwendungsfall (Erw. 3). Verwaltungsgericht, 26.4.1979 (VVGE 1978-80 Nr. 62) Abs. 7. Siehe Art. 63 Abs. 1 aGOG (VVGE 1978-80 Nr. 62) Abs. 8. Ansetzen der Fatalfrist durch die Obergerichtskommission? Verwaltungsgericht, 26.4.1979 (VVGE 1978-80 Nr. 62) Abs. 9. Die Festsetzung der Beitragsquote unterliegt dem Rekurs an den Regierungsrat (Erw. 4). Verwaltungsgericht, 26.4.1979 (VVGE 1978-80 Nr. 62) Art. 56 Siehe Art. 49 WBPG (VVGE 1989/90 Nr. 55) Gesetz betreffend Zwangsenteignung vom 9. April 1877 (EntG) Rechtsprechung in Enteignungssachen. Siehe (VVGE 1978-80 S. 147.) Art. 1 ff. Übersicht über den Ablauf des Enteignungsverfahrens und die Rechtswege. Rechtsnatur der vorzeitigen Besitzeinweisung (Erw. 2). Die vorzeitige Besitzeinweisung ist nur gegenüber demjenigen Eigentümer zulässig, über dessen Abtretungspflicht ein rechtskräftiger Entscheid vorliegt. Sind Einsprachen weiterer Eigentümer gegen die Abtretungspflicht hängig, so kann dem Enteigner die vorzeitige Besitzeinweisung insoweit gestattet werden, als keine bei nachträglicher Gutheissung der Einsprachen nicht wieder gutzumachende Schäden entstehen. Nicht wieder gutzumachender Schaden bejaht bei geplantem Abbruch eines bestehenden Stalls samt Silo und Nebengebäude (Erw. 3a). Grundlegendes Erfordernis für die vorzeitige Besitzeinweisung ist weiter, dass das Werk, für welches enteignet wird, nach den massgebenden Bestimmungen bewilligt und zum Bau freigegeben worden ist. Anspruch auf vorzeitige Besitzeinweisung "auf den Zeitpunkt der Anwendbarkeit der Baubewilligung" vorliegend verneint (Erw. 3b). Der Enteigner kann Zeit gewinnen, wenn er mit dem Gesuch um vorzeitige Besitzeinweisung schon alle Beweise einreicht, die er beibringen kann (Erw. 4 und 5). Verwaltungsgerichtspräsident, 19.9.2000 (VVGE 1999/00 Nr. 43) Den Gemeinden wird das Enteignungsrecht auf Gesuch hin vom Regierungsrat erteilt, wenn hiefür ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht, die Enteignung verhältnismässig und zumutbar ist. Dagegen besteht kein Rechtsmittel, allerdings wird mit dem Erteilen des Enteignungsrechts nur das Enteignungsverfahren eröffnet (Erw. 1, 2.2, 3 und 4). Regierungsrat, 16.10.2012 (VVGE 2011-13 Nr. 26) Bei jeder Enteignung muss nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit die für den Expropriaten und dessen Eigentum günstigste und am wenigsten einschneidende Massnahme angeordnet werden. Regierungsrat, 27.2.1967 (VVGE 1966-70 Nr. 57) Formelle Enteignung für Trottoirbau. Regierungsrat, 23.11.1970 (VVGE 1966-70 Nr. 58) Abs. 1. Der Bau eines Geschiebesammlers liegt grundsätzlich im öffentlichen Interesse und rechtfertigt die Erteilung des Enteignungsrechts. Regierungsrat, 20.8.1985 (VVGE 1985/86 Nr. 26) Art. 4 Abs. 2. Zuständige Behörde bei Heimschlagsrecht, das nicht an die Voraussetzung des Vorliegens einer materiellen Enteignung geknüpft ist (Erw. 1b). Zulässigkeit einer vom kantonalen Baugesetz abweichenden Regelung des Heimschlagsrechts (Erw. 1c). Festlegung der Heimschlagsentschädigung (Erw. 11). Bindung an Parteibegehren (Erw. 12). Verzinsung der Heimschlagsentschädigung (Erw. 13). Ausdehnung des Heimschlagsrechts (Erw. 14). Schätzungskommission in Enteignungssachen, 12.4.2000 (VVGE 1999/00 Nr. 27) Art. 7 Siehe Art. 1 EntG (VVGE 2011-13 Nr. 26) Art. 8 Siehe Art. 1 EntG (VVGE 2011-13 Nr. 26) Verjährungsfrist bei materieller Enteignung. Regierungsrat, 8.5.1974 (VVGE 1971-75 Nr. 108) Ziff. 1. Siehe Art. 13 Abs. 3 Strassenverordnung (VVGE 1978-80 Nr. 60) Art. 9 Siehe Art. 1 EntG (VVGE 1966-70 Nr. 58) Art. 13 Siehe Art. 4 Abs. 2 EntG (VVGE 1999/00 Nr. 27) Art. 18 Siehe Art. 1 ff. EntG (VVGE 1999/00 Nr. 43) Strassenverkehrsordnung vom 21. Juli 1972 Art. 1 Zuständigkeit und Voraussetzung von Verkehrsbeschränkungen für Alp- und Forststrassen. Bericht des Regierungsrates an den Kantonsrat, 25.6.1974 (VVGE 1971-75 Nr. 117) Verkehrsbeschränkungen für öffentliche Strassen können nicht durch privatrechtliche Rechtsverbote bewirkt werden. Regierungsrat, 27.4.1975 (VVGE 1971-75 Nr. 118) Abs. 2. Siehe Art. 1 Abs. 1 SVG (VVGE 1976/77 Nr. 58) Verkehrsvorschriften für Motorfahrzeuge und Motorfahrräder auf der Strasse Stöckalp - Melchsee-Frutt - Tannalp vom 6. April 1973 Art. 5 Abs. 1. Das Erfordernis einer Spezialbewilligung für die Weiterfahrt vom Parkplatz Dempfelsmatt verletzt keine wohlerworbenen Rechte, hat eine gesetzliche Grundlage und ist verhältnismässig (Erw. 1). Verwaltungsgericht, 6.10.1978 (VVGE 1978-80 Nr. 64) Abs. 2 Bst. b Satz 2. Die Parkierungsbeschränkung, wonach Motorfahrzeuge, die nicht beim betreffenden Objekt in eine Garage eingestellt werden können, innerhalb einer Stunde auf den Parkplatz Dempfelsmatt zurückzuführen sind, hat eine genügende gesetzliche Grundlage und liegt im öffentlichen Interesse (Erw. 2). Regierungsrat, 6.10.1978 (VVGE 1978-80 Nr. 64) Vereinbarung über ein Verkehrssicherheitszentrum der Kantone Obwalden und Nidwalden vom 29. Januar 2002 Art. 12 Abs. 1 Bst. b. Siehe Art. 62 StVG (VVGE 2011-13 Nr. 37) Abs. 3. Das Verwaltungsgericht Obwalden ist zuständig für die Überprüfung eines Einspracheentscheids des VSZ, mit welchem eine Standplatzbewilligung für ein Schiff im Kanton Obwalden verweigert wird. Verwaltungsgericht, 30.11.2005 (VVGE 2005/06 Nr. 45) Verordnung über die Schiffahrt vom 26. Februar 1982 Art. 2 Abs. 2. Siehe Art. 3 Abs. 2 BG über die Binnenschiffahrt (VVGE 1983/84 Nr. 49) Art. 8 Tragweite des Richtplanes (Erw. 2). Verwaltungsgericht, 23.12.1987 (VVGE 1987/88 Nr. 59) Art. 10 Abs. 1 Bst. c. Siehe Art. 12 Abs. 3 Vereinbarung VSZ (VVGE 2005/06 Nr. 45) Abs. 3. Die privilegierte Zuteilung neuer oder freigewordener Standplätze an Kantonseinwohner ist zulässig, weil das Gemeinwesen bei der unvermeidlichen Auswahl der Bewerber auch Kriterien muss berücksichtigen können, die nicht polizeilicher Natur sind. Das gewählte Kriterium ist sachlich vertretbar und nicht willkürlich. Regierungsrat, 7.1.1986 (VVGE 1985/86 Nr. 35) AB zum BG über den Umweltschutz vom 3. Juni 1985 Art. 8 Abs. 1. Siehe Art. 2 USG (VVGE 2001/02 Nr. 38) AB über das Verbot des Verbrennens von Grünabfällen vom 16. Dezember 2008 Art. 2 Das Verbrennen von Sommerflieder kann nicht mit einer Ausnahmebewilligung gestattet werden, da sich die Pflanze auch anders bekämpfen lässt. Volkswirtschaftsdepartement, 31.12.2009 (VVGE 2009/10 Nr. 20) Reglement über das Kehrichtwesen in der Gemeinde Kerns vom 18. Mai 1973 Art. 14 Siehe Art. 32a Abs. 1 Bst. a USG (VVGE 2007/08 Nr. 24) Abfallreglement der Einwohnergemeinde Giswil vom 8. Juni 1998 Art. 17 Abs. 1 Bst. b. Siehe Art. 2 USG (VVGE 2009/10 Nr. 17) VV zum eidgenössischen Gewässerschutzgesetz vom 27. Februar 1976 (VV zum GSchG) Art. 6 Die Abgrenzung zwischen der öffentlichen und privaten Kanalisation ist namentlich in bezug auf die Finanzierung Sache der Gemeinden (Erw. 2 und 3). Verwaltungsgericht, 10.7.1979 (VVGE 1978-80 Nr. 63) Art. 12 ff. Siehe Art. 31b Abs. 1 USG (VVGE 2007/08 Nr. 23) Art. 13 Anschlussgebühren verjähren in zehn Jahren. Regierungsrat, 30.3.1976 (VVGE 1976/77 Nr. 32) Abs. 1. Kanalisationsanschlussgebühren. Das Gemeinwesen kann bei einem Ausbau des Kanalisationsnetzes auch Eigentümer schon bisher an die Kanalisation angeschlossener Liegenschaften zu Beiträgen an die Ausbaukosten heranziehen; früher geleistete Anschlussgebühren sind anzurechnen. Öffentlich-rechtliche Forderungen unterliegen auch ohne ausdrückliche Bestimmung der Verjährung. Bei einmaligen Leistungen tritt sie grundsätzlich zehn Jahre nach Eintritt der Fälligkeit ein. Regierungsrat, 26.2.1991 (VVGE 1991/92 Nr. 27) Art. 16 Siehe Art. 17 Abs. 2 GSchG (VVGE 1985/86 Nr. 65) AB über die Ausscheidung von Schutzzonen bei Grundwasserfassungen vom 8. Mai 2006 Art. 2 f. Siehe Art. 20 Abs. 1 GSchG (VVGE 2011-13 Nr. 29) Abwasserreglement der Einwohnergemeinde Sarnen vom 28. November 1999/6. Juni 2000 Art. 17 Bst. a. Siehe Art. 60a Abs. 1 Bst. a GSchG (VVGE 2011-13 Nr. 30) Art. 18 f. Siehe Art. 60a Abs. 1 Bst. a GSchG (VVGE 2011-13 Nr. 30) Kanalisationsreglement der Gemeinde Sachseln vom 15. Dezember 1978 Art. 35 Abs. 1. Siehe Art. 17 Abs. 4 GSchG (VVGE 1976/77 Nr. 57) Kanalisationsreglement der Einwohnergemeinde Giswil vom 30. November 1979 Art. 9 f. Die Erteilung der Bewilligung des Gemeinderats für den indirekten Anschlusses an die öffentliche Kanalisation setzt die Beibringung der notwendigen Durchleitungsrechte voraus (Erw. 2). Rechtsfolgen fehlerhafter Verfügungen (Erw. 3). Regierungsrat, 30.4.2013 (VVGE 2011-13 Nr. 28) Naturschutzverordnung vom 30. März 1990 (NSV) Art. 3 Abs. 5. Die Frage, ob eine ökologische Ausgleichsfläche vorliegt und ob Ertragseinbussen gegenüber der bisherigen Bewirtschaftungsweise oder ein vermehrter Pflegeaufwand bestehen, ist eine reine Anwendungsfrage des kantonalen bzw. eidgenössischen Rechts. Es steht nicht die Anwendung von kommunalem Recht zur Diskussion, bei welchem dem Gemeinderat Autonomie zukommt (Erw. 2). Regierungsrat, 1.7.1997 (VVGE 1997/98 Nr. 8) Art. 9 Naturschutzzonen werden im öffentlich-rechtlichen Verfahren der Nutzungsplanung unter Schutz gestellt (Erw. 1b). Regierungsrat, 28.10.1997 (VVGE 1997/98 Nr. 9) Art. 11 Solange die Landschaftsschutzgebiete nach NSV noch nicht erlassen sind, benötigen Bauvorhaben in den Landschaften von nationaler und kantonaler Bedeutung gemäss Richtplan keine Bewilligung des Justizdepartementes, wohl ist aber eine Stellungnahme der Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz erforderlich (Erw. 5). Regierungsrat, 7.12.1992 (VVGE 1991/92 Nr. 13) Art. 15 Hecken, Feldgehölze, Magerwiesen und naturnahe Gewässer mit ihrer Ufervegetation sind grundsätzlich geschützt und dürfen nur aufgrund einer Ausnahmebewilligung der zuständigen Behörden verändert werden. Auch ein namenloses Quellbächlein gilt als naturnahes Gewässer (Erw. 6, 7 und 9). Regierungsrat, 17.9.1996 (VVGE 1995/96 Nr. 28) Abs. 1. Siehe Art. 3 Abs. 5 NSV (VVGE 1997/98 Nr. 8) Abs. 1. Siehe Art. 24 Abs. 1 Bst. b RPG (VVGE 1993/94 Nr. 23) Abs. 1. Siehe Art. 18 Abs. 1bis NHG (VVGE 1991/92 Nr. 4) Abs. 1. Hecken, Feldgehölze und naturnahe Gewässer mit ihrer Ufervegetation sind grundsätzlich geschützt (Erw. 6). Regierungsrat, 28.1.1992 (VVGE 1991/92 Nr. 8) Art. 17 Siehe Art. 15 NSV (VVGE 1995/96 Nr. 28) Siehe Art. 24 RPG (VVGE 1995/96 Nr. 29) Siehe Art. 24 Abs. 1 Bst. b RPG (VVGE 1993/94 Nr. 23) Eine Ausnahmebewilligung bezweckt, im Einzelfall Härten und offensichtliche Unzweckmässigkeiten zu beseitigen. Hecken, Feldgehölze und naturnahe Gewässer mit ihrer Ufervegetation erfüllen eine wichtige ökologische Funktion. Ihre Beseitigung darf nicht aus Gründen, die praktisch immer vorgebracht werden können, bewilligt werden (Erw. 8). Regierungsrat, 28.1.1992 (VVGE 1991/92 Nr. 8) Bst. b. Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung kann nur bei Vorliegen einer Ausnahmesituation und nach einer sorgfältigen Interessenabwägung vorgenommen werden (Erw. 8). Regierungsrat, 17.9.1996 (VVGE 1995/96 Nr. 28) Art. 21 Abs. 1. Siehe Art. 3 Abs. 5 NSV (VVGE 1997/98 Nr. 8) Art. 25 Siehe Art. 11 NSV (VVGE 1991/92 Nr. 13) Art. 26 Siehe Art. 9 NSV (VVGE 1997/98 Nr. 9) Art. 28 Abs. 1. Siehe Art. 11 NSV (VVGE 1991/92 Nr. 13) Abs. 3. Siehe Art. 3 Abs. 5 NSV (VVGE 1997/98 Nr. 8) Abs. 4. Die Zuständigkeit des Oberforstamtes in bezug auf Ufervegetation ist dann gegeben, wenn auch Waldareal oder Gehölz betroffen wird (Erw. 4c). Regierungsrat, 10.11.1992 (VVGE 1991/92 Nr. 4) Art. 37 Abs. 2. Siehe Art. 60 Abs. 2 BauG (VVGE 2003/04 Nr. 18) Abs. 2. Legitimation der Pro Natura im Bereich des Natur- und Landschaftsschutzes und auf dem Gebiet der Ausnahmebewilligungen im Sinne von Art. 24 RPG (Erw. 1). Verwaltungsgericht, 22.2.2000 (VVGE 1999/00 Nr. 42) Abs. 2. Die "pro natura Unterwalden" ist im Bereich des Natur- und Landschaftsschutzes und auf dem Gebiet der Ausnahmebewilligungen im Sinne von Art. 24 RPG auch vor Verwaltungsgericht zur Beschwerde legitimiert (Erw. 1d). Verwaltungsgericht, 21.8.1997 (VVGE 1997/98 Nr. 45) Abs. 2. Siehe Art. 12 NHG (VVGE 1993/94 Nr. 23) Art. 41 Abs. 2. Siehe Art. 37 Abs. 2 NSV (VVGE 1999/00 Nr. 42) Abs. 2. Siehe Art. 37 Abs. 2 NSV (VVGE 1997/98 Nr. 45) Verordnung zum Schutz des Sarnersees und seiner Umgebung vom 9. Juli 1964 Art. 6 Dieser Artikel wurde weder durch den Erlass des Zonenplanes der Dorfschaftsgemeinde Sarnen noch durch die kantonalen Ausführungsbestimmungen zum Raumplanungsgesetz ausser Kraft gesetzt. Verwaltungsgericht, 11.7.1983 bzw. 29.11.1984 (VVGE 1983/84 Nr. 33) Art. 14 Einbeziehung eines Grundstückes in die Sperrzone. Regierungsrat, 6.6.1966 (VVGE 1966-70 Nr. 54) Pflanzenschutzverordnung vom 12. Juli 1973 Art. 4 Wann ist eine Ausnahme vom gänzlichen Pflückverbot gerechtfertigt? Regierungsrat, 10.12.1985 (VVGE 1985/86 Nr. 11) Abs. 2. Voraussetzungen zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung vom Pflückverbot für wissenschaftliche sowie Unterrichts- und Heilzwecke (Erw. 2). Verwaltungsgericht, 6.6.1984 (VVGE 1983/84 Nr. 34) 8 GESUNDHEIT, ARBEIT, SOZIALE SICHERHEIT Gesundheitsgesetz vom 20. Oktober 1991 (GG) Art. 6 Siehe Art. 61 OR (VVGE 2003/04 Nr. 32) Art. 24 Die verlangte Grundausbildung in Psychologie setzt einen Hochschulabschluss oder eine gleichwertige Ausbildung voraus (Erw. 5). Die Ausbildung am C.G. Jung-Institut gilt nicht als gleichwertige Ausbildung, ebensowenig genügt das "Anthropos-Forschungs-Institut für Tiefenpsychologie und Synthese von Natur- und Geisteswissenschaften" als Grundausbildung (Erw. 6). Regierungsrat, 27.4.1993 (VVGE 1993/94 Nr. 30) Art. 31 Abs. 2. Soweit ein Teil der Kantonsbevölkerung nicht innert nützlicher Frist den Arzt eines Fachbereiches aufsuchen kann, besteht eine medizinische Unterversorgungssituation. Die zumutbare Erreichbarkeitsgrenze für Fachrichtungen, die nicht zur Gesundheitsgrundversorgung gehören, liegt bei einer Reisezeit von mehr als 60 Minuten. Regierungsrat, 9.9.2003 (VVGE 2003/04 Nr. 25) Art. 34 Die Pflicht zur Beteiligung am Notfalldienst beinhaltet auch die Assistenz bei einer Hausgeburt; nötigenfalls hat die Einweisung ins Spital zu erfolgen. Rechtsdienst, 27.7.1995 (VVGE 1995/96 Nr. 30) Medizinalgesetz vom 15. Mai 1955 Art. 9 Abs. 3. Seit Inkrafttreten der Luftreinhalteverordnung sind Verfügungen gegen Geruchseinwirkungen nur noch gestützt auf diese Verordnung möglich (Erw. 3 und 4). Regierungsrat, 16.8.1988 (VVGE 1987/88 Nr. 29) Art. 10 Abs. 5. Verlängerung der Ausnahmebewilligung zur Führung einer Zahnarztpraxis für Inhaber eines ausländischen Diploms. Verwaltungsgericht, 26.10.1988 (VVGE 1987/88 Nr. 60) Art. 12 Die Ausübung der Fussreflexzonenmassage ist bewilligungspflichtig (Erw. 3). Eine Ausbildung von zweimal fünf Tagen ist keine genügende Ausbildung, damit die erforderliche Bewilligung erteilt werden könnte (Erw. 5 und 6). Regierungsrat, 31.5.1988 (VVGE 1987/88 Nr. 33) Art. 29 Abs. 1. Legitimation des Kantons zur Anfechtung eines Entscheides des Sanitätsrates, mit welchem dem Kantonsspital das Recht zur Führung einer Spitalapotheke verweigert wurde. Der Spitalverwalter konnte für den Kanton rechtsgültig Beschwerde erheben (Erw. 2a und b). Verletzung der Ausstandsregeln durch Mitwirkung eines Mitgliedes im Sanitätsrat, dessen Sohn Apotheker ist (Erw. 3). Das Kantonsspital darf eine eigene Apotheke führen, ohne dass ihr ein Apotheker vorstehen muss. Diesbezüglich muss es genügen, dass das Spital unter ärztlicher Leitung steht und ein Arzt für den Betrieb der Apotheke verantwortlich ist (Erw. 4). Verwaltungsgericht, 8.2.1985 (VVGE 1985/86 Nr. 66) Verordnung über Berufe der Gesundheitspflege vom 24. Oktober 1991 (GPV) Art. 27 Abs. 2. Siehe Art. 34 GG (VVGE 1995/96 Nr. 30) Art. 49 Siehe Art. 24 GG (VVGE 1993/94 Nr. 30) Verordnung über das Friedhof- und Begräbniswesen und die Leichenschau vom 6. August 1934 Art. 28 Die Abstimmung über die Beerdigungsordnung ist eine Angelegenheit der Kirchgemeinde. Regierungsrat, 7.4.1970 (VVGE 1966-70 Nr. 4) AB zum eidgenössischen Tierschutzgesetz vom 12. Juni 1984 (AB zum TSchG) Art. 4 Siehe Art. 24 f. TSchG (VVGE 2005/06 Nr. 26) Gesetz über das Halten von Hunden und die Hundesteuer vom 21. Oktober 1979 Art. 1 Siehe Art. 3 Hundeverordnung der Einwohnergemeinde Sarnen (VVGE 2007/08 Nr. 6) Verordnung über das Halten von Hunden und die Hundesteuer der Einwohnergemeinde Sarnen vom 20. August 2007 Art. 3 Beschliesst eine Gemeinde eine weitgehende Leinenpflicht für Hunde, so hat sie für eine bundesrechtskonforme Umsetzung zu sorgen, d.h. Hunde müssen täglich im Freien und entsprechend ihren Bedürfnissen ausgeführt werden können (Erw. 2). Regierungsrat, 18.3.2008 (VVGE 2007/08 Nr. 6) Spitalgesetz vom 5. März 1972 Art. 2 Abs. 1. Siehe Art. 62 Abs. 1 aGOG (VVGE 1981/82 Nr. 41) Spitalverordnung vom 24. Oktober 1991 Art. 4a Siehe Art. 45 StVG (VVGE 2009/10 Nr. 25) Siehe Art. 1 Abs. 1 StVG (VVGE 2007/08 Nr. 25) Art. 31 Abs. 4. Ist die versicherte Person mit dem von der Versicherung in Rechnung gestellten Selbstbehalt nicht einverstanden, hat nicht das Kantonsspital eine Verfügung zu erlassen, sondern der Versicherer. Regierungsrat, 5.5.2003 (VVGE 2003/04 Nr. 26) Spitalverordnung vom 29. September 1972 Art. 6 Rechtsnatur der Anstellung des Personals des Kantonsspitals. Da sich die Tätigkeit des Personals, welches im Kantonsspital untergeordnete Aufgaben wahrnimmt, in der Regel nicht von der Tätigkeit in einem Privatspital unterscheidet, ist die Annahme, dass dieses Personal privatrechtlich angestellt ist, haltbar. Konkreter Fall einer Arztsekretärin. Verwaltungsgericht, 9.12.1982 (VVGE 1981/82 Nr. 38) Spitalabkommen betreffend die Behandlung von Engelberger Patientinnen und Patienten auf der Allgemeinen Abteilung im Kantonsspital Nidwalden vom 16. Dezember 1996/21. März 1997 Art. 1 ff. Siehe Art. 41 Abs. 3 KVG (VVGE 2011-13 Nr. 56) Verordnung zum EG zum Krankenversicherungsgesetz vom 28. Januar 1999 (V EG KVG) Art. 9 Siehe Art. 65 KVG (VVGE 2009/10 Nr. 35) Art. 10 Siehe Art. 65 KVG (VVGE 2009/10 Nr. 35) VV zum Krankenversicherungsgesetz vom 21. Dezember 1995 (VV zum KVG) Art. 4 Abs. 3. Art. 4 Abs. 3 VV zum KVG ist als Verweisungsnorm zu interpretieren; ob die Einwohnergemeinde uneinbringliche Prämien- und Kostenanteile der Krankenpflegegrundversicherung zu übernehmen hat, beurteilt sich aufgrund der kantonalen Bestimmungen über die Sozialhilfe (Erw. 1). Verwaltungsgericht, 29.12.2000 (VVGE 1999/00 Nr. 53) Art. 10 Abs. 1. Siehe Art. 86 Abs. 1 KVG (VVGE 1997/98 Nr. 48) AB über die Kostenübernahme bei ausserkantonaler stationärer Spitalbehandlung vom 17. September 1996 Art. 4 ff. Siehe Art. 41 Abs. 3 KVG (VVGE 1997/98 Nr. 48) Siehe Art. 65 Bst. a und c GOG (VVGE 1997/98 Nr. 47) Art. 5 Siehe Art. 65 Bst. a und c GOG (VVGE 1997/98 Nr. 47) Art. 8 Siehe Art. 85 KVG (VVGE 1997/98 Nr. 47) Siehe Art. 65 Bst. a und c GOG (VVGE 1997/98 Nr. 47) Siehe Art. 86 Abs. 1 KVG (VVGE 1997/98 Nr. 48) Art. 9 Siehe Art. 41 Abs. 3 KVG (VVGE 1997/98 Nr. 47) Art. 10 Siehe Art. 85 KVG (VVGE 1997/98 Nr. 47) Siehe Art. 65 Bst. a und c GOG (VVGE 1997/98 Nr. 47) Vereinbarung über ein gemeinsames regionales Arbeitsvermittlungszentrum der Kantone Obwalden und Nidwalden vom 15. Januar 1996 Art. 2 Bst. b. Siehe Art. 16 Abs. 2 Bst. i AVIG (VVGE 2011-13 Nr. 63) Verordnung über die berufliche Vorsorge vom 28. Juni 1984 Art. 5 Siehe Art. 73 Abs. 1 BVG (VVGE 1997/98 Nr. 52) Gesetz über Familienzulagen für Arbeitnehmer vom 9. Mai 1954 (FAG) Art. 2 Voraussetzung für die Anwendung des Obhutsprinzips ist das Vorliegen einer Anspruchskonkurrenz nach Art. 5 FAG. Eine solche Anspruchskonkurrenz kann auch vorliegen, wenn sich die Bezugsberechtigung der beiden Elternteile auf zwei verschiedene Rechtsordnungen abstützt. Fall der Erwerbstätigkeit der Mutter im Kanton Zürich (Erw. 2 und 3). Verwaltungsgericht, 17.2.1999 (VVGE 1999/00 Nr. 54) Art. 5 Siehe Art. 2 FAG (VVGE 1999/00 Nr. 54) Abs. 2. Siehe Art. 8 Abs. 2 BV (VVGE 2007/08 Nr. 46) Art. 6 Abs. 2. Örtliche und sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts auf dem Gebiet der Familienzulagen. Beschwerdelegitimation des Ehegatten, der nicht Adressat der Verfügung betreffend Familienzulagen ist (Erw. 1). Verwaltungsgericht, 17.2.1999 (VVGE 1999/00 Nr. 54) Abs. 3 Bst. c. Art. 6 Abs. 3 Bst. c FAG verstösst jedenfalls insofern gegen das Rechtsgleichheitsgebot von Art. 8 BV, als auch nachgewiesenermassen getrennt lebende Ehegatten, die im Betrieb des andern arbeiten und dadurch massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG erzielen, vom Anspruch auf Kinderzulagen ausgeschlossen werden. Verwaltungsgericht, 29.12.2000 (VVGE 1999/00 Nr. 55) Art. 15 Siehe Art. 6 Abs. 2 FAG (VVGE 1999/00 Nr. 54) Sozialhilfegesetz vom 23. Oktober 1983 (SHG) Art. 2 ff. Siehe Art. 83 KV (VVGE 1999/00 Nr. 53) Art. 3 Tritt Verwandtenunterstützung ein, ist die öffentliche Sozialhilfe entbehrlich (Erw. 5). Regierungsrat, 23.9.1986 (VVGE 1985/86 Nr. 36) Art. 9 Über Unterstützungsansprüche wird auf dem Verfügungsweg entschieden, anschliessend steht der Beschwerdeweg offen (Erw. 2). Bei einer normalen Schwangerschaft und Geburt liegt keine Notfallhilfe vor (Erw. 5 und 6). Regierungsrat, 16.8.1994 (VVGE 1993/94 Nr. 2) Art. 13 Voraussetzungen, unter denen die Kosten für den Betrieb eines Autos sowie für Taggeld- und Zusatzversicherungen als situationsbedingte Leistungen im Rahmen der Sozialhilfe berücksichtigt werden können. Regierungsrat, 30.10.2001 (VVGE 2001/02 Nr. 20) Sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, besteht auch bei einer bloss vorübergehenden Notlage Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (Erw. 3). Regierungsrat, 7.1.2002 (VVGE 2001/02 Nr. 21) Das Gesetz gibt keine Auskunft, inwiefern Wohnnebenkosten bei der Bedarfsermittlung zu berücksichtigen sind. Für die Ermittlung des Ausmasses der wirtschaftlichen Hilfe werden in der Praxis vor allem die SKOS-Richtlinien angewandt. Alle in einem Privathaushalt notwendigen Ausgaben gehören zur materiellen Grundsicherung. Diese Ausgaben sind im Umfang der effektiven Kosten anzurechnen, so dass auch die Wohnnebenkosten bei der Bedarfsrechnung in voller Höhe zu berücksichtigen sind. Regierungsrat, 2.5.2000 (VVGE 1999/00 Nr. 30) Siehe Art. 12 ff. ZGB (VVGE 1995/96 Nr. 51) Recht auf Existenzminimum. Der hinreichende Lebensunterhalt bemisst sich grundsätzlich nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für öffentliche Fürsorge. Bei deren Anwendung steht den Gemeinden im Rahmen der Richtlinien ein von der Gemeindeautonomie geschützter Ermessensspielraum zu. Die Gemeinden sind hingegen nicht frei, von den in den Richtlinien betragsmässig festgelegten Pauschalbeträgen abzuweichen, die Bandbreiten der übrigen Pauschalabgeltungen abweichend zu normieren oder sonstige Positionen und Grundsätze der Richtlinien zu modifizieren (Erw. 3 bis 5). Verwaltungsgericht, 24.3.1993 (VVGE 1993/94 Nr. 49) Die kantonale Unterstützungspraxis richtet sich im Grundsatz nach den Richtlinien für die Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für öffentliche Fürsorge. Generelle Kürzungen sind nicht zulässig. Regierungsrat, 29.9.1992 (VVGE 1991/92 Nr. 30) Wird die Gemeinde über eine bevorstehende Einreise eines Unterstützungsbedürftigen unterrichtet, hat sie nicht einfach ohne weitere Prüfung materielle Hilfe zu gewähren, sie hat aber die Verhältnisse zu prüfen und darf nicht lediglich abwarten, ob die Eingliederung ohne Hilfe geschehen kann (Erw. 4). Regierungsrat, 23.9.1986 (VVGE 1985/86 Nr. 36) Die Bemessung der materiellen Hilfe erfolgt in der Regel nach den Empfehlungen der Schweizerischen Konferenz für öffentliche Fürsorge und deren Richtlinien. Im Einzelfall kann davon abgewichen werden, hingegen ist eine generelle Kürzung unter Hinweis auf die "Obwaldner Verhältnisse" unzulässig (Erw. 7). Regierungsrat, 23.9.1986 (VVGE 1985/86 Nr. 36) Art. 17 Die Rückerstattung von rechtmässig bezogener wirtschaftlicher Hilfe beschränkt sich auf die beiden Fälle, wo die unterstützte Person durch Erbschaft oder Vermögenserwerb in finanziell günstige Verhältnisse gelangt. Soweit sie hingegen auf Grund eigener Arbeitsleistung in finanziell günstige Verhältnisse gelangt, wird nach dem Willen des Gesetzgebers auf eine Rückerstattung verzichtet (Erw. 4). Regierungsrat, 7.1.2002 (VVGE 2001/02 Nr. 21) Art. 24 Abs. 2. Ein Anspruch auf materielle Hilfe kann auf dem Beschwerdeweg geltend gemacht werden (Erw. 3). Regierungsrat, 23.9.1986 (VVGE 1985/86 Nr. 36) Armengesetz vom 26. Weinmonat 1851 Art. 2 Anspruchsvoraussetzungen sowie Art und Umfang von Fürsorgeleistungen bestimmen sich nach kantonalem bzw. kommunalem Recht (Erw. 1). Besteht ein klagbarer Anspruch auf Fürsorgeleistungen? (Erw. 2). Voraussetzungen der anspruchsbegründenden Hilfebedürftigkeit (Erw. 3). Verwaltungsgericht, 20.5.1981 (VVGE 1981/82 Nr. 75) Art. 3 Siehe Art. 2 Armengesetz (VVGE 1981/82 Nr. 75) Sozialhilfeverordnung vom 10. November 1983 (SHV) Art. 8 Ein Darlehen im Sinne von Art. 8 SHV setzt einen Konsens beider Parteien, der Sozialbehörde und der hilfebedürftigen Person, voraus; es kann der hilfebedürftigen Person nicht gegen deren Willen mittels Verfügung "aufgezwungen" werden (Erw. 2). Regierungsrat, 7.1.2002 (VVGE 2001/02 Nr. 21) Art. 10 Abs. 1. Siehe Art. 13 SHG (VVGE 2001/02 Nr. 20) Abs. 1. Siehe Art. 13 SHG (VVGE 1999/00 Nr. 30) Abs. 1. Siehe Art. 13 SHG (VVGE 1991/92 Nr. 30) Verordnung über das Inkasso und die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen vom 10. November 1983 Art. 1 Das unterhaltsberechtigte Kind hat Anspruch auf Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen, wenn der pflichtige Elternteil seiner Verpflichtung nicht nachkommt und kein Ausschlussgrund vorliegt. Ein Rechtsöffnungstitel liegt vor, wenn belegt werden kann, dass die Voraussetzungen für den Mündigenunterhalt offensichtlich gegeben sind; dies ist der Fall, wenn die urteilsmässig festgelegte Unterhaltspflicht durch Art. 277 Abs. 2 ZGB bestimmbar ist (Erw. 2). Regierungsrat, 14.11.2005 (VVGE 2005/06 Nr. 28) AB über die fürsorgerische Freiheitsentziehung vom 16. Dezember 1980 (AB FFE) Art. 2 Siehe Art. 397b ZGB (VVGE 2003/04 Nr. 44) Siehe Art. 397d ZGB (VVGE 2001/02 Nr. 42) Siehe Art. 397b ZGB (VVGE 1997/98 Nr. 53) Art. 3 Siehe Art. 397b ZGB (VVGE 2003/04 Nr. 44) Verordnung über Beiträge an Kinder- und Jugendheime sowie an Behinderteneinrichtungen vom 10. November 1988 (BeitragsV) Art. 4 Ein Anspruch auf Schulgeldbeiträge für den Besuch einer ausserkantonalen Sonderschule besteht nicht, wenn im eigenen Kanton genügend geeignete Plätze vorhanden sind und das Wohl des Kindes den Aufenthalt in der ausserkantonalen Schule nicht erfordert (Erw. 7). Regierungsrat, 22.2.1993 (VVGE 1993/94 Nr. 8) Art. 6 Abs. 2 Bst. b. Vor dem Entscheid über die Kostengutsprache für die Heimeinweisung hat das Erziehungsdepartement die betreffende Einwohnergemeinde anzuhören (Erw. 6). Regierungsrat, 22.2.1993 (VVGE 1993/94 Nr. 8) Abs. 2 Bst. b. Siehe Art. 4 BeitragsV (VVGE 1993/94 Nr. 8) Art. 7 Abs. 1. Siehe Art. 38 SchG (VVGE 1993/94 Nr. 8) Abs. 2. Siehe Art. 6 Abs. 2 Bst. b BeitragsV (VVGE 1993/94 Nr. 8) Art. 8 Siehe Art. 4 BeitragsV (VVGE 1993/94 Nr. 8) 9 VOLKSWIRTSCHAFT Verordnung über die regionale Wirtschaftspolitik vom 25. November 1999 Art. 1 Abs. 1 Bst. a. Siehe Art. 16 IHG (VVGE 1999/00 Nr. 31) VV zum BG über die Entschuldung landwirtschaftlicher Heimwesen vom 8. April 1947 (VV zum LEG) Art. 1 Abs. 1 Bst. a. Siehe Art. 2 Abs. 2 LEG (VVGE 1971-75 Nr. 120) VV zum BG über das bäuerliche Bodenrecht vom 16. Dezember 1993 (VV zum BGBB) Art. 4 Siehe Art. 63 Bst. b BGBB (VVGE 1997/98 Nr. 31) Kantonale Bodenverbesserungsverordnung vom 15. Oktober 1976 Art. 1 Abs. 1 Bst. c. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Ausrichtung einer Subvention. Spricht das öffentliche Interesse gegen den beabsichtigten Bau, ist eine Subventionierung nicht angezeigt (Erw. 4). Regierungsrat, 1.9.1987 (VVGE 1987/88 Nr. 36) Interkantonale Übereinkunft über den Viehhandel vom 13. September 1943 Art. 8 Verweigerung eines Viehhandelspatentes. Regierungsrat, 17.6.1969 (VVGE 1966-70 Nr. 30) Aariedverordnung der Korporation Giswil vom 9. Mai 2000 Art. 5 Siehe Art. 22 VwVV (VVGE 2009/10 Nr. 24) Forstverordnung vom 30. Januar 1960 Art. 15a Abs. 2. Wer am Einspracheverfahren nicht teilgenommen hat, ist nicht zur Beschwerdeerhebung gegen die Waldfeststellungsverfügung berechtigt. Regierungsrat, 13.9.2004 (VVGE 2003/04 Nr. 27) Art. 15b Siehe Art. 14 Abs. 2 WaG (VVGE 1995/96 Nr. 33) Art. 15c Abs. 2. Siehe Art. 2 Abs. 2 Bst. b WaG (VVGE 1995/96 Nr. 32) AB über das Waldfeststellungsverfahren vom 20. August 1996 Art. 5 Siehe Art. 15a Abs. 2 ForstV (VVGE 2003/04 Nr. 27) Gastwirtschaftsgesetz vom 5. März 1972 (GWG) Art. 3 Abs. 1 Ziff. 1 und Ziff. 5. Vereinigungen mit Rechtspersönlichkeit werden zur verwaltungsgerichtlichen Beschwerde zugelassen, wenn: a. die Statuten auf Zwecke ausgerichtet sind, welche das im konkreten Beschwerdefall geltend gemachte Anliegen einschliessen; b. die Mitglieder der Vereinigung selber zur Beschwerde befugt sind, wobei es genügt, dass wenigstens einige Mitglieder befugt sind. Bejahung der Legitimation des Wirtevereins zur Beschwerde wegen Verletzung der Bedürfnisklausel unter gewerbepolitischem Gesichtspunkt (Erw. 1b). Unter dem Gesichtspunkt der Verteilung gleichartiger Betriebe ist es rechtmässig, die Bedürfnisfrage speziell im Hinblick auf ein ausserhalb der eigentlichen Agglomeration liegendes Quartier zu beurteilen (Erw. 3). Restaurants gemäss Art. 3 Abs. 1 Ziff. 1 und Tea Rooms gemäss Art. 3 Abs. 1 Ziff. 5 WG sind keine ungleichartigen Betriebe (Erw. 3). Verwaltungsgericht, 5.5.1977 (VVGE 1976/77 Nr. 60) Art. 4 Einer Verbindung von Tea Room-Patent mit einem Hotelpatent steht nichts entgegen, wenn die Gäste des Tea Rooms und jene des Hotels in voneinander abgetrennten Räumen bewirtet werden oder wenn das Hotelpatent hinsichtlich der Abgabe von Speisen und Getränken im Sinne des Tea Room-Patentes eingeschränkt wird. Der Aufzählung der Patent- und Bewilligungsarten im WG kommt nicht die Bedeutung eines numerus clausus zu. Verwaltungsgericht, 23.2.1979 (VVGE 1978-80 Nr. 65) Art. 6 Die Umwandlung der miteinander verbundenen Patente "Alkoholfreies Restaurant, Café" und "Kioskwirtschaft" in das Patent "Restaurant (mit Alkoholausschank)" kann nicht mit mangelnden Kücheneinrichtungen abgelehnt werden (Erw. 2). Verwaltungsgericht, 5.7.1978 (VVGE 1978-80 Nr. 66) Art. 8 Siehe Art. 4 WG (VVGE 1978-80 Nr. 65) Art. 13 und Art. 19. Verhältnis der Kioskwirtschaftsbewilligung zur Gelegenheitswirtschaftsbewilligung (Erw. 1). Verwaltungsgericht, 23.1.1984 (VVGE 1983/84 Nr. 51) Art. 19 und Art. 13. Verhältnis der Gelegenheitswirtschaftsbewilligung zur Kioskwirtschaftsbewilligung (Erw. 1). Verwaltungsgericht, 23.1.1984 (VVGE 1983/84 Nr. 51) Art. 24 Abs. 3. In Obwalden gab und gibt es keine ehehaften Tavernenrechte (Erw. 2). Verwaltungsgericht, 30.10./18.12.1975 (VVGE 1971-75 Nr. 128) Art. 25 Abs. 1. Persönliche Anwesenheit des Bewilligungsinhabers im Betrieb. Frage der Stellvertretung (Erw. 3). Verwaltungsgericht, 23.1.1984 (VVGE 1983/84 Nr. 51) Art. 27 Abs. 1. Das Führen eines Striptease-Lokals ist im Rahmen der Vorschriften über Gastwirtschaftsbetriebe bewilligungspflichtig. Bewilligungen setzen das Wahren der guten Sitte voraus, dürfen aber nicht von einem Bedürfnis und der Einhaltung der Menschenwürde der Tänzerinnen abhängig gemacht werden (Erw. 2c und 3). Regierungsrat, 17.12.1996 (VVGE 1995/96 Nr. 34) Art. 29 Die Erweiterung eines Gastwirtschaftsbetriebes auf verschiedene Gebäude (Dependances) ist möglich, solange diese baulich und betrieblich eine Einheit bilden. Regierungsrat, 30.6.1981 (VVGE 1981/82 Nr. 34) Art. 30 Wohl erfüllen Wirtschaften in grösseren Wohnquartieren eine wichtige Funktion, doch kann das gleiche Ziel auch mit einem alkoholfreien Café erreicht werden. Regierungsrat, 12.10.1982 (VVGE 1981/82 Nr. 35) Durch eine fehlerhafte Beurteilung der Bedürfnisfrage unter gewerbepolizeilichem Gesichtspunkt ist ein anderer Wirt nicht intensiver betroffen als irgendjemand und ist deshalb zur Erhebung dieser Rüge nicht befugt. Dasselbe gilt für die Rüge, die wirtschaftsbaupolizeiliche Bewilligung sei fehlerhaft erteilt worden. Hingegen ist er befugt, Verletzungen der Bedürfnisklausel unter gewerbepolitischem Gesichtspunkt zu rügen (Erw. 2). Die Bejahung des Bedürfnisses hängt von unterschiedlichen Voraussetzungen ab, je nachdem, ob die Beurteilung unter gewerbepolizeilichem oder gewerbepolitischem Gesichtspunkt erfolgt. In gewerbepolizeilicher Hinsicht setzt Bejahung des Bedürfnisses das (positive) Erfordernis der Nachfrage voraus, in gewerbepolitischer Hinsicht dagegen das (negative) Erfordernis, dass das Gastwirtschaftsgewerbe im konkreten Anwendungsfall nicht durch übermässige Konkurrenz in seiner Existenz bedroht ist (Erw. 3). Verwaltungsgericht, 18.5.1977 (VVGE 1976/77 Nr. 59) Siehe Art. 3 Abs. 1 Ziff. 1 WG (VVGE 1976/77 Nr. 60) Die Zusicherung der Patenterteilung: Rechtliche Grundlagen (Erw. 4a) und Wesen der Zusicherung (Erw. 4b); zeitliche Begrenzung der Zusicherung (Erw. 4c). Verwaltungsgericht, 30.10./18.12.1975 (VVGE 1971-75 Nr. 128) Abs. 2. Keine quartierweise Beurteilung der Bedürfnisfrage. Verwaltungsgericht, 8.2.1985 (VVGE 1985/86 Nr. 67) Abs. 2. Bei der Beurteilung der Bedürfnisfrage im Skigebiet Titlis - Trübsee - Gerschnialp ist auf das Gebiet als Ganzes abzustellen; dies bedeutet, dass auch die im Kanton Nidwalden gelegenen Gastbetriebe zu berücksichtigen sind. Verwaltungsgericht, 15.9.1986 (VVGE 1985/86 Nr. 68) Abs. 2. Anwendbares Recht im Bewilligungsverfahren bei Fehlen ausdrücklicher intertemporaler Vorschriften. Verwaltungsgericht, 5.12.1986 (VVGE 1985/86 Nr. 69) Abs. 2. Bedürfnisklausel in Engelberg. Bei "Verlagerung" einer Patentzusicherung in ein anderes Quartier ist die Bedürfnisfrage neu zu prüfen (Erw. 2). Kann die Bedürfnisfrage für ein bestimmtes Quartier separat, das heisst losgelöst von der Gesamtsituation der Gemeinde beurteilt werden? Frage verneint (Erw. 3 und 4). Zusammenfassung der bisherigen Praxis in Engelberg (Erw. 5). Konkrete Prüfung der Bedürfnisfrage (Erw. 7). Verwaltungsgericht, 28.9.1983 (VVGE 1983/84 Nr. 50) Abs. 2. Bedürfnisklausel. Verwaltungsgericht, 23.1.1984 (VVGE 1983/84 Nr. 51) Abs. 2. Bei der Beurteilung der Bedürfnisfrage darf in Gemeinden mit mehreren Siedlungsschwerpunkten nicht einfach auf das Gebiet der ganzen Gemeinde abgestellt werden. Wirtschaften, die in beträchtlicher Entfernung vom Siedlungsgebiet liegen, werden nicht berücksichtigt. Verwaltungsgericht, 25.3.1982 (VVGE 1981/82 Nr. 76) Art. 32 Abs. 2 Bst. g. Die auch nur vorübergehende Einstellung des Wirtschaftsbetriebes hat das Erlöschen des Patentes zur Folge (Erw. 3a). Verwaltungsgericht, 30.10./18.12.1975 (VVGE 1971-75 Nr. 128) Art. 34 Der Eigentümer eines Ferienhauses muss keine Fremdenverkehrstaxe entrichten, wenn er sein Haus nicht an Dritte vermietet. Hingegen obliegt ihm die Pflicht, die Kurtaxe zu zahlen. Regierungsrat, 2.1.1980 (VVGE 1978-80 Nr. 22) Art. 34c Abs. 3. Der Beherberger ist neben dem Kurgast zur Bezahlung der Kurtaxe verpflichtet. Bei Gastwirtschaftsbetrieben ist der Patent- bzw. Bewilligungsinhaber der Beherberger, nicht der Eigentümer des Betriebes. Regierungsrat, 12.7.1994 (VVGE 1993/94 Nr. 32) Art. 36 Siehe Art. 34 WG (VVGE 1978-80 Nr. 22) Die Fremdenverkehrstaxe ist eine Vorzugslast. Da die Eigentümer von Ferienhäusern keinen Sondervorteil erfahren, verletzt deren Veranlagung den Gleichheitssatz (Erw. 2). Die Pauschalierung der Kurtaxe ist nicht zu beanstanden, da eine individuelle Veranlagung als untunlich erscheint und die Pauschale bescheiden ist (Erw. 3). Verwaltungsgericht, 9.11.1979 (VVGE 1978-80 Nr. 67) Art. 39 Siehe Art. 27 Abs. 1 GWG (VVGE 1995/96 Nr. 34) Art. 43 Bedeutung der Beherbergungspflicht. Unterschied zwischen Beherbergungs- und andern Wirtschaftsbetrieben. Stellungnahme des Rechtsdienstes vom 25.8.1980 (VVGE 1978-80 Nr. 23) Art. 46 Das Institut der Polizeistunde besteht zum Schutz öffentlicher Interessen und nicht privater, wie beispielsweise der Gesundheit des Patentinhabers (Erw. 3c). Verwaltungsgericht, 12.11.1980 (VVGE 1978-80 Nr. 69) Art. 56 Siehe Art. 27 Abs. 1 GWG (VVGE 1995/96 Nr. 34) Abs. 2. Die Bewilligung einzelner oder regelmässiger Tanzanlässe darf nicht von einem Bedürfnis abhängig gemacht werden. Verwaltungsgericht, 6.10.1978 (VVGE 1978-80 Nr. 68) Art. 62 Siehe Art. 27 Abs. 1 GWG (VVGE 1995/96 Nr. 34) Abs. 1. Siehe Art. 56 Abs. 2 WG (VVGE 1978-80 Nr. 68) Art. 64 Abs. 2 Bst. c. Bedürfnisklausel für den Kleinverkauf gebrannter Wasser. Die Festsetzung der Verhältniszahl durch den Regierungsrat auf 1'500, d.h. die Zubilligung einer Verkaufsstelle auf je 1'500 Einwohner, ist vertretbar (Erw. 2). Anwendung der Bedürfnisklausel in der Gemeinde Giswil (Erw. 3). Der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung geht in der Regel der Rücksicht auf gleichmässige Rechtsanwendung vor. Lehnen allerdings die Behörden die Aufgabe der in andern Fällen geübten rechtswidrigen Praxis ab, kann der Bürger verlangen, dass diese widerrechtliche Begünstigung auch ihm gewährt werde (Erw. 4). Verwaltungsgericht, 9.11.1977 (VVGE 1976/77 Nr. 61) VV zum Gastwirtschaftsgesetz vom 27. Oktober 1971 Art. 16 Bst. e. Siehe Art. 36 WG (VVGE 1978-80 Nr. 67) Tourismusgesetz vom 8. Juni 1997 Art. 7 Die Tourismusförderungsabgabe stellt eine Kostenanlastungssteuer dar, die pflichtige Person hat dabei keinen Anspruch auf eine bestimmte staatliche Gegenleistung. Die Rechtsgleichheit verlangt, dass die Auswahl der Steuersubjekte durch den Gesetzgeber nach sachlichen Kriterien vorgenommen wird (Erw. 3.1 bis 3.4). Regierungsrat, 10.8.2004 (VVGE 2003/04 Nr. 28) Der Gemeinderat hat der Steuerpflichtigen zu Recht die Einsicht in die Akten anderer Pflichtiger verweigert, da diese ohne weiteres auf andere Unternehmen hätte schliessen können (Erw. 3.5). Regierungsrat, 10.8.2004 (VVGE 2003/04 Nr. 28) Die Tourismusförderungsabgabe stellt eine Kostenanlastungssteuer dar, bei der das kausalabgaberechtliche Äquivalenzprinzip nicht zur Anwendung kommt. Regierungsrat, 28.8.2001 (VVGE 2001/02 Nr. 23) Abs. 2. Die Tourismusförderungsabgabe wird von Personen geschuldet, die zu einer Gruppe gehören, deren Tätigkeit ganz oder teilweise, unmittelbar oder mittelbar mit dem Tourismus in der Gemeinde zusammenhängt; es ist nicht entscheidend im Einzelfall, ob Gäste eine konkrete Dienstleistung in Anspruch genommen haben (Erw. 2). Die Tourismusförderungsabgabe muss sich in bescheidenem Umfang halten. Dies ist bei einer konkreten Abgabe von Fr. 250.-- der Fall (Erw. 3). Regierungsrat, 11.7.2000 (VVGE 1999/00 Nr. 34) Art. 12 Die Ablieferung der Kurtaxen kann nicht mit der Begründung verweigert werden, der Beherbergungsbetrieb werde rechtsungleich behandelt (Erw. 4, 5 und 6). Regierungsrat, 4.7.2000 (VVGE 1999/00 Nr. 33) Art. 13 Siehe Art. 12 Tourismusgesetz (VVGE 1999/00 Nr. 33) Art. 18 Siehe Art. 7 Tourismusgesetz (VVGE 2003/04 Nr. 28) f. Siehe Art. 7 Tourismusgesetz (VVGE 2001/02 Nr. 23) f. Siehe Art. 7 Tourismusgesetz (VVGE 2003/04 Nr. 28) Siehe Art. 7 Abs. 2 Tourismusgesetz (VVGE 1999/00 Nr. 34) Art. 19 Abs. 2. Siehe Art. 14 des Reglements der Einwohnergemeinde Engelberg über die Kurtaxe sowie die Tourismusförderungsabgabe (VVGE 2001/02 Nr. 23) Abs. 3. Siehe Art. 14 des Reglements der Einwohnergemeinde Engelberg über die Kurtaxe sowie die Tourismusförderungsabgabe (VVGE 2001/02 Nr. 23) Kurtaxenreglement der Einwohnergemeinde Sachseln vom 17. November 1975 Art. 3 Siehe Art. 36 WG (VVGE 1978-80 Nr. 67) Reglement der Einwohnergemeinde Engelberg über die Kurtaxe sowie die Tourismusförderungsabgabe vom 31. August 1998 Art. 11 Eine Verminderung oder Befreiung von der Tourismusförderungsabgabe wird nur in Härtefällen gewährt. Regierungsrat, 10.8.2004 (VVGE 2003/04 Nr. 28) Art. 14 Die im Reglement vorgenommene Branchenklassifizierung von Coiffeurbetrieben erfolgte nach sachlichen Kriterien und unter Beachtung der Vorgaben des kantonalen Rechts. Regierungsrat, 28.8.2001 (VVGE 2001/02 Nr. 23) Regierungsratsbeschluss betreffend die Errichtung und den Betrieb öffentlicher Zeltplätze vom 3. Juli 1961 Art. 1 Siehe Art. 3 aBauG (VVGE 1971-75 Nr. 64) Siehe Art. 3 aBauG (VVGE 1971-75 Nr. 65) Markt- und Reisendengewerbegesetz vom 28. Januar 2005 Art. 4 Abs. 2. Siehe Art. 27 BV (VVGE 2007/08 Nr. 27) Markt- und Gewerbegesetz vom 20. Februar 1994 (MGG) Art. 9 Das Aufstellen von Getränke- und Snackautomaten ist weder bewilligungs- noch patentpflichtig (Erw. 3d). Regierungsrat, 9.7.1996 (VVGE 1995/96 Nr. 24) Art. 17 Die Errichtung eines Cabarets bzw. eines Striptease-Lokals stellt keine gewerbsmässige Schaustellung oder einen Unterhaltungsbetrieb im Sinne des MGG dar (Erw. 2). Regierungsrat, 17.12.1996 (VVGE 1995/96 Nr. 34) Art. 22 Siehe Art. 9 MGG (VVGE 1995/96 Nr. 24) Gesetz über den Markt- und Hausierverkehr vom 11. Mai 1958 (MHG) Art. 20 Voraussetzungen zur Erteilung einer Bewilligung für den Betrieb von Spielautomaten. Jugendschutz als Verweigerungskriterium der Bewilligung. Regierungsrat, 11.9.1979 (VVGE 1978-80 Nr. 24) Ruhetagsgesetz vom 2. März 1975 Art. 3 Das Reinigen von Motorfahrzeugen in einer Selbstbedienungs-Waschanlage stellt eine verbotene Arbeit im Sinne dieser Bestimmung dar (Erw. 6 und 8). Regierungsrat, 9.9.2003 (VVGE 2003/04 Nr. 23) Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen vom 27. November 2003 (SubmG) Art. 2 Auftragsvergaben unterhalb der Schwellenwerte des Einladungsverfahrens sind grundsätzlich nicht anfechtbar. Es steht dem Auftraggeber frei, ein höherstufiges Verfahren durchzuführen, als es im konkreten Einzelfall erforderlich wäre. Vorliegend wurde gar kein Submissionsverfahren durchgeführt. Verwaltungsgericht, 30.11.2005 (VVGE 2005/06 Nr. 49) Art. 4 Siehe Art. 29 Abs. 1 BV (VVGE 2009/10 Nr. 42) Art. 7 Ausnahmsweise Zulassung der Beschwerde gegen eine nur einstufig begründete Vergabeverfügung in einem Verfahren mit der Besonderheit, dass als einziges Zuschlagskriterium mit 100 % der Preis festgelegt worden war (Erw. 3). Verwaltungsgericht, 12.11.2009 (VVGE 2009/10 Nr. 44) Beschwerde gegen öffentliche Ausschreibung und Ausschreibungsunterlagen. Lauf der Beschwerdefrist (Erw. 1). Anfechtung der Ausschreibungsunterlagen vor dem Zuschlag (Erw. 3). Verwaltungsgericht, 11.6.2008 (VVGE 2007/08 Nr. 48) Art. 8 Siehe Art. 7 SubmG (VVGE 2007/08 Nr. 48) Submissionsgesetz vom 30. November 2000 Art. 2 Bst. f. Die Frist für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht beträgt im Vergabewesen zehn Tage (Erw. 3a). Verwaltungsgericht, 7.5.2002 (VVGE 2001/02 Nr. 43) Bst. f. Bei Aufhebung des Zuschlags weist das Verwaltungsgericht die Sache in der Regel zur Neubeurteilung an die Vergabebehörde zurück (Erw. 11). Verwaltungsgericht, 7.5.2002 (VVGE 2001/02 Nr. 43) Art. 4 Siehe Art. 29 Abs. 2 BV (VVGE 2003/04 Nr. 49) Art. 7 Siehe Art. 29 Abs. 2 BV (VVGE 2003/04 Nr. 50) Die Mitteilung des Zuschlags hat grundsätzlich durch die Vergabebehörde und nicht durch eine beauftragte Ingenieurunternehmung zu erfolgen (Erw. 6). Verwaltungsgericht, 26.5.2004 (VVGE 2003/04 Nr. 52) Art. 9 Trotz gemeinsamer Ausschreibung eines zwei Gemeinden betreffenden Strassenbauprojekts liegt in der separaten Vergabe des Auftrags an verschiedene Offerenten durch die beiden Gemeinden kein Verstoss gegen das Aufteilungsverbot (Erw. 6). Verwaltungsgericht, 7.5.2002 (VVGE 2001/02 Nr. 43) Art. 11 Anwendbarkeit des neuen Obwaldner Submissionsrechts (Erw. 1). Verwaltungsgericht, 26.5.2004 (VVGE 2003/04 Nr. 50) Art. 12 Es ginge zu weit, von der Vergabebehörde zu verlangen, dass jedes Zuschlagskriterium entsprechend seiner Reihenfolge im Vergleich zum vorstehenden eine niedrigere Gewichtung erhielte (Erw. 6b). Verwaltungsgericht, 6.5.2003 (VVGE 2003/04 Nr. 47) Das Obwaldner Submissionsrecht verlangt nicht, dass Unterkriterien in der Ausschreibung genannt werden. Daher braucht auch die Gewichtung der Unterkriterien nicht bekannt gegeben zu werden; diese müssen sich jedoch einem in der Ausschreibung angeführten Zuschlagskriterium zuordnen lassen (Erw. 5). Die Anbieter haben keinen generellen Anspruch auf den Beizug von Fachpersonen oder einer von der Vergabebehörde unabhängigen Instanz (Erw. 10). Verwaltungsgericht, 26.6.2003 (VVGE 2003/04 Nr. 48) Das Submissionsgesetz verlangt nicht, dass die Vergabebehörde in den Ausschreibungsunterlagen über die blosse Reihenfolge der Zuschlagskriterien hinaus auch deren prozentuale Gewichtung bekannt gibt. Frage offen gelassen, ob bereits die Ausschreibung angefochten werden müsste (Erw. 9). Verwaltungsgericht, 7.5.2002 (VVGE 2001/02 Nr. 43) Das Submissionsgesetz verlangt nicht, dass die Vergabebehörde in den Ausschreibungsunterlagen über die blosse Reihenfolge der Zuschlagskriterien hinaus auch deren prozentuale Gewichtung bekannt gibt (Erw. 6a). Es ist auch nicht vorgeschrieben, dass der Preis das am stärksten gewichtete Kriterium zu sein hat. Vielmehr hat die Vergabebehörde sowohl bei der Auswahl als auch bei der Gewichtung der Vergabekriterien ein grosses Ermessen (Erw. 6b). Verwaltungsgericht, 16.8.2002 (VVGE 2001/02 Nr. 44) Art. 16 Abs. 3. Siehe Art. 29 Abs. 1 BV (VVGE 2001/02 Nr. 43) Art. 19 ff. Siehe Art. 29 Abs. 1 BV (VVGE 2001/02 Nr. 43) Art. 20 Unzulässige Begründung des Zuschlages durch willkürliche Bewertung der Angebote (Erw. 6c). Es geht nicht an, dass die Vergabebehörde den Zuschlag mit nicht aktenkundigen Aussagen des Geschäftsführers der Zuschlagsempfängerin begründet. Die Länge einer Wegstrecke bildet nur einen zulässigen Bestandteil eines Zuschlagskriteriums "Ökologie und Umweltverträglichkeit", wenn die ökologischen Vorteile klar ersichtlich sind. Ebenso ist die schnellere Verfügbarkeit eines Anbieters für Unterhalts- und Reparaturarbeiten nur ein sachliches Vergabekriterium, wenn sie durch den konkreten Auftrag sachlich klar gefordert ist. Der Gleichbehandlungsgrundsatz und das daraus fliessende Diskriminierungsverbot werden verletzt, wenn eine Vergabebehörde ohne Bezugnahme auf die Unterlagen des Submissionsverfahrens eine im Vergleich zu anderen Offerenten bessere Bewertung einer Bewerberin damit begründet, diese habe schon bei früheren Aufträgen gute Arbeit geleistet. ISO-Zertifizierung als bei der Vergabe unbeachtliches Marketinginstrument (Erw. 7)? Relevanz der Regiestundenansätze (Erw. 8)? Aufhebung des Zuschlags wegen Verletzung der Begründungspflicht und zufolge ungenügender nachgeschobener Begründungen im Beschwerdeverfahren (Erw. 9). Verwaltungsgericht, 16.8.2002 (VVGE 2001/02 Nr. 44) Art. 23 Die Vergabebehörde ist nicht verpflichtet, bei gleicher Bewertung aller Angebote im Rahmen eines Zuschlagskriteriums stets die Höchstpunktzahl zu vergeben (Erw. 6c). Verwaltungsgericht, 6.5.2003 (VVGE 2003/04 Nr. 47) Siehe Art. 12 SubmG (VVGE 2003/04 Nr. 48) Siehe Art. 20 SubmG (VVGE 2001/02 Nr. 44) Zieht die Vergabebehörde für die Bewertung der Angebote Fachkräfte bei, so steht es ihr grundsätzlich offen, deren Bewertung aus sachlichen Gründen zu korrigieren. Wird die Bewertungstabelle aber von der Behörde als Grundlage für den Zuschlag übernommen, verfügt sie über keinen Spielraum mehr. Vielmehr hat der Zuschlag an das Unternehmen zu erfolgen, welches gemäss Bewertungstabelle das wirtschaftlich günstigste Angebot eingereicht hat. Verwaltungsgericht, 16.8.2002 (VVGE 2001/02 Nr. 45) Abs. 3. Siehe Art. 12 SubmG (VVGE 2001/02 Nr. 43) Abs. 3. Siehe Art. 12 SubmG (VVGE 2001/02 Nr. 44) Art. 24 Unklare gesetzliche Regelung in Bezug auf die Ausgestaltung des Vergabeentscheids und die Mitteilung der wesentlichen Gründe für die Nichtberücksichtigung des Angebots (Erw. 3c). Verwaltungsgericht, 7.5.2002 (VVGE 2001/02 Nr. 43) Siehe Art. 29 Abs. 2 BV (VVGE 2001/02 Nr. 44) Siehe Art. 29 Abs. 2 BV (VVGE 2001/02 Nr. 46) Art. 25 Siehe Art. 24 SubmG (VVGE 2001/02 Nr. 43) Siehe Art. 29 Abs. 2 BV (VVGE 2001/02 Nr. 44) Siehe Art. 29 Abs. 2 BV (VVGE 2001/02 Nr. 46) AB zum Submissionsgesetz vom 6. Januar 2004 (AB SubmG) Art. 12 Ausschreibungsunterlagen sind so (klar) zu gestalten, dass die Anbietenden ordnungsgemäss offerieren können. Das ausgeschriebene Projekt darf nachträglich nicht wesentlich geändert werden (Erw. 6a bis d). Verwaltungsgericht, 11.6.2008 (VVGE 2007/08 Nr. 48) Begriff des "wirtschaftlich günstigsten Angebots" (Erw. 3). Verwaltungsgericht, 11.11.2004 (VVGE 2003/04 Nr. 51) Art. 14 Siehe Art. 12 AB SubmG (VVGE 2007/08 Nr. 48) Siehe Art. 12 AB SubmG (VVGE 2003/04 Nr. 51) Art. 15 Siehe Art. 12 AB SubmG (VVGE 2007/08 Nr. 48) Abs. 1. Anordnung der Wiederholung des Vergabeverfahrens mit der Aufforderung, den Anbieterinnen hinreichend klare Offertunterlagen zu unterbreiten (Erw. 8). Verwaltungsgericht, 24.9.2009 (VVGE 2009/10 Nr. 43) Art. 17 Im Submissionsverfahren besteht im Hinblick auf ein allfälliges Beschwerdeverfahren grundsätzlich ein Anspruch auf Einsicht in die Akten, soweit nicht Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse betroffen sind (Erw. 5c). Verwaltungsgericht, 26.5.2004 (VVGE 2003/04 Nr. 52) Art. 23 Abs. 2. Das Angebot einer Arbeitsgemeinschaft (Arge), welches nicht von allen deren Mitgliedern unterzeichnet ist, ist grundsätzlich auszuschliessen (Erw. 7). Verwaltungsgericht, 26.5.2004 (VVGE 2003/04 Nr. 52) Art. 27 Unvollständige Angaben können grundsätzlich nicht im Rahmen der Offertbereinigung nachträglich ergänzt werden. Art. 29 AB SubmG berechtigt, verpflichtet aber die Vergabebehörden nicht, vom Anbieter Erläuterungen seines Angebots zu verlangen (Erw. 4c). Frage offen gelassen, ob die Berücksichtigung eines offerierten Rabattes für die gleichzeitige Vergabe zweier Lose (sog. Los-Rabatt) zulässig ist (Erw. 4b). Verwaltungsgericht, 26.5.2004 (VVGE 2003/04 Nr. 50) Wer rechtmässig vom Vergabeverfahren ausgeschlossen wurde, hat kein Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung, ob auch die weiteren Angebote zu Recht ausgeschlossen wurden und ob deshalb das Vergabeverfahren zu Recht abgebrochen wurde (Erw. 5). Verwaltungsgericht, 26.5.2004 (VVGE 2003/04 Nr. 50) Wer entgegen der Aufforderung in den Ausschreibungsunterlagen keine Pauschalofferte einreicht, könnte von der Teilnahme an der Submission ausgeschlossen werden und muss jedenfalls in Kauf nehmen, dass sein Angebot beim Vergleich der Pauschalofferten nicht berücksichtigt wird. Die Rügen, die sich erst im Beschwerdeverfahren gegen die Obliegenheit zur Einreichung einer Pauschalofferte richten, sind verspätet (Erw. 4). Verwaltungsgericht, 11.11.2004 (VVGE 2003/04 Nr. 51) Siehe Art. 23 Abs. 2 AB SubmG (VVGE 2003/04 Nr. 52) Bst. h. Voraussetzungen für den Ausschluss aus dem Verfahren. Verletzung des Gleichbehandlungsgebots durch Ausschluss eines einzelnen Anbieters, wenn aus demselben Grund ein anderer Anbieter nicht ausgeschlossen wird (Erw. 7). Verwaltungsgericht, 24.9.2009 (VVGE 2009/10 Nr. 43) Art. 28 Die Bereinigung der Angebote durch die Vergabebehörde mittels Preisaufrechnungen nicht angebotener Leistungen stellt eine unzulässige Änderung der Angebote dar, zumal wenn sie einseitig bei einzelnen Offerten erfolgt (Erw. 9). Offertgespräche sind zwingend schriftlich festzuhalten (Erw. 10a). Bei einer Arge sind alle deren Mitglieder zu bewerten. Unterakkordanten, die im Angebot nur beispielhaft angeführt werden, dürfen bei der Bewertung nicht berücksichtigt werden (Erw. 10b). Verwaltungsgericht, 26.5.2004 (VVGE 2003/04 Nr. 52) Art. 29 Die Anbieterinnen haben keinen Anspruch darauf, zu mündlichen Erläuterungen ihres Angebots eingeladen zu werden (Erw. 4b). Verwaltungsgericht, 18.4.2005 (VVGE 2005/06 Nr. 50) Siehe Art. 27 AB SubmG (VVGE 2003/04 Nr. 50) Siehe Art. 28 AB SubmG (VVGE 2003/04 Nr. 52) Abs. 1. Die Vergabebehörde darf bei Anbieterinnen nur bezüglich solcher Fragen Erläuterungen einholen, deren Beantwortung nicht zu einer Angebotsänderung führt (Erw. 5). Verwaltungsgericht, 12.11.2009 (VVGE 2009/10 Nr. 44) Art. 30 Vergabe von Fabrikation, Lieferung, Montage und Inbetriebnahme von Abluft- und Zuluftventilatoren für Strassentunnel. Nachvollziehbarkeit der Offertevaluation. Die Vergabebehörde kann nur Informationen, welche aus der konkreten Offerte hervorgehen, bewerten. Unzulässige nachträgliche Änderung des Leistungsinhalts des Angebots. Rügen, die nicht zur Aufhebung des Zuschlags führen können, sind nicht zu prüfen. Verwaltungsgericht, 16.11.2010 (VVGE 2009/10 Nr. 45) Siehe Art. 28 AB SubmG (VVGE 2003/04 Nr. 52) Art. 32 Siehe Art. 30 AB SubmG (VVGE 2009/10 Nr. 45) Siehe Art. 12 AB SubmG (VVGE 2003/04 Nr. 51) Art. 36 Abs. 1 Bst. d. Siehe Art. 12 AB SubmG (VVGE 2007/08 Nr. 48) Siehe Art. 13 IVöB (VVGE 2005/06 Nr. 50) Siehe Art. 27 AB SubmG (VVGE 2003/04 Nr. 50) Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 25. November 1994/15. März 2001 (IVöB) Art. 1 Abs. 3 Bst. b. Siehe Art. 27 Bst. h AB SubmG (VVGE 2009/10 Nr. 43) Art. 11 Bst. a. Siehe Art. 27 Bst. h SubmG (VVGE 2009/10 Nr. 43) Bst. a. Gleichbehandlung der Anbietenden. Die Vergabebehörde hat wesentliche Informationen allen Anbietenden mitzuteilen (Erw. 6e). Verwaltungsgericht, 11.6.2008 (VVGE 2007/08 Nr. 48) Bst. g. Siehe Art. 17 AB SubmG (VVGE 2003/04 Nr. 52) Art. 13 Entspricht kein Angebot den Bedingungen der Ausschreibung, so liegt ein wichtiger Grund für den Abbruch des Vergabeverfahrens vor (Erw. 4a). Verwaltungsgericht, 18.4.2005 (VVGE 2005/06 Nr. 50) Art. 15 Siehe Art. 7 SubmG (VVGE 2007/08 Nr. 48) Abs. 1bis Bst. a. Erfolgte die Ausschreibung nicht öffentlich und wurden die Einladungsschreiben weder als Verfügung bezeichnet noch mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, so verstösst es nicht gegen Treu und Glauben, wenn sich die Beschwerdeführerin erst im Beschwerdeverfahren betreffend Ausschluss aus dem Verfahren auf Mängel in der Ausschreibung beruft (Erw. 6). Verwaltungsgericht, 24.9.2009 (VVGE 2009/10 Nr. 43) Abs. 2. Siehe Art. 2 Bst. f SubmG (VVGE 2001/02 Nr. 43) Art. 17 Siehe Art. 12 VGV (VVGE 1999/00 Nr. 36) Art. 18 Abs. 1. Siehe Art. 2 Bst. f SubmG (VVGE 2001/02 Nr. 43) II. ENTSCHEIDE ZUM BUNDESRECHT 1 STAAT, VOLK, BEHÖRDEN Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) Art. 5 Die abschliessende Regelung hinsichtlich des Ausschlusses einer Überstundenentschädigung für Abteilungsleiter schliesst einen Rückgriff auf das Privatrecht aus. Keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte und allgemeiner Rechtsgrundsätze. Verwaltungsgericht, 5.2.2007 (VVGE 2007/08 Nr. 29) Rechtsfolgen einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung (Erw. 3b). Verwaltungsgericht, 7.5.2002 (VVGE 2001/02 Nr. 43) Abs. 1. Autonomiebeschwerde. Einbürgerung als Verwaltungsakt. Verletzung der Begründungspflicht. Nachgeschobene und von der Gemeindeversammlung abgelehnte Begründungen für die Nichteinbürgerung sowie solche, über die nicht abgestimmt wurde, genügen nicht. Verwaltungsgericht, 25.10.2006 (VVGE 2005/06 Nr. 31) Abs. 3. Wird ein Grundstück bei der Zonenplanung versehentlich der Landwirtschaftszone zugewiesen, so sind sofort die gegebenen Rechtsmittel zu ergreifen. Nur ausnahmsweise ist ein Nutzungsplan nichtig. Geringfügige Änderung des Baugebiets im Rahmen der Anpassung des Nutzungsplanes. Verwaltungsgericht, 2.12.2008 (VVGE 2007/08 Nr. 38) Art. 7 ff. Siehe Art. 5 BV (VVGE 2007/08 Nr. 29) Art. 8 f. Siehe Art. 5 Abs. 1 BV (VVGE 2005/06 Nr. 31) Hat die Gemeinde gemäss dem Regionalen Schulabkommen Innerschweiz als Wohnsitzgemeinde Beiträge für die Zusatzausbildung zum Schulischen Heilpädagogen zu leisten, so erweist sich eine mit der Lehrperson abgeschlossene Vereinbarung zur Rückzahlung der Ausbildungskosten als unzulässig. Verwaltungsgericht, 21.3.2007 (VVGE 2007/08 Nr. 31) Das kantonale Personalrecht gewährt einen Anspruch auf Lohngleichheit nur nach Massgabe des Bundesverfassungsrechts (Erw. 3 bis 5). Aus Art. 8 BV ergibt sich (jenseits des Anspruchs auf gleiche Entlöhnung von Frau und Mann) lediglich, dass eine das vertretbare Mass überschreitende Lohnungleichheit auf geeignete Weise und innert angemessener Frist zu beheben ist (Erw. 6 bis 9). Verwaltungsgericht, 6.9.2006 (VVGE 2005/06 Nr. 30) Es ist sachlich gerechtfertigt, dass das Grundbuchamt beurkundungsbedürftige Geschäfte nur zur Vorprüfung entgegennimmt, wenn diese vorgängig durch einen Notar oder eine Notarin geprüft worden sind. Verwaltungsgericht, 13.12.2006 (VVGE 2005/06 Nr. 34) Die Ungleichbehandlung von Frauen und Männern bezüglich der Feuerwehrersatzabgabepflicht ist verfassungswidrig (Erw. 3). Die verfassungswidrige Verfügung ist trotz inzwischen erfolgter Gesetzesänderung aufzuheben (Erw. 4). Verwaltungsgericht, 21.9.2004 (VVGE 2003/04 Nr. 33) Siehe Art. 6 Abs. 3 Bst. c FAG (VVGE 1999/00 Nr. 55) Abs. 1. Gestützt auf einen einzigen Fall kann keine Gleichbehandlung im Unrecht verlangt werden (Erw. 6). Regierungsrat, 12.8.2003 (VVGE 2003/04 Nr. 3) Abs. 2. Inzidente Normenkontrolle durch das Verwaltungsgericht. Die Regelung, wonach die Familienzulage bei im gleichen Haushalt lebenden Ehegatten demjenigen auszurichten ist, der Anspruch auf die höheren Zulagen hat, verletzt weder das Gebot der Gleichbehandlung der Geschlechter noch das Diskriminierungsverbot. Verwaltungsgericht, 11.6.2008 (VVGE 2007/08 Nr. 46) Abs. 3. Siehe Art. 8 Abs. 2 BV (VVGE 2007/08 Nr. 46) Art. 9 Grundsatz des Vertrauensschutzes; Voraussetzungen dafür, dass das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung gegenüber dem Interesse am Schutz des Vertrauens in eine unrichtige Auskunft zurücktreten muss; im zu beurteilenden Fall bejaht bei einer unrichtigen behördlichen Auskunft über die Anspruchsberechtigung bei faktischer Arbeitslosigkeit. Das Vertrauensprinzip als allgemeiner Rechtsgrundsatz geht Art. 20 Abs. 3 AVIG vor. Verwaltungsgericht, 26.5.2004 (VVGE 2003/04 Nr. 43) Siehe Art. 5 BV (VVGE 2001/02 Nr. 43) Art. 11 Abs. 1. Die in der Bundesverfassung und im Schulgesetz statuierten Bildungsziele enthalten keinen justiziablen Anspruch des Einzelnen (Erw. 4.2). Regierungsrat, 12.8.2003 (VVGE 2003/04 Nr. 3) Art. 19 Die Kostenübernahme einer Privatschulung ist nur möglich, wenn der verfassungsrechtlich garantierte ausreichende Grundschulunterricht an einer öffentlichen Schule nicht vermittelt werden kann. Vorerst sind alle Mittel für eine Förderung an der öffentlichen Schule auszuschöpfen; erst wenn alle Möglichkeiten ausgeschöpft sind, kommt eine aus öffentlichen Mitteln unterstützte Privatschule in Frage (Erw. 4 und 5). Regierungsrat, 10.6.2008 (VVGE 2007/08 Nr. 16) Die Begabtenförderung ist erst seit dem Inkrafttreten des neuen Bildungsgesetzes ausdrücklich im kantonalen Recht verankert. Die ??bestmögliche Schulung?? bedeutet dabei nicht, dass die objektiv beste Schulung zu gewährleisten ist. Ein Anspruch auf Kostenbeteiligung an Privatschulen besteht nicht (Erw. 4, 6 und 8). Regierungsrat, 5.12.2006 (VVGE 2005/06 Nr. 11) Ein Kind hat am Ort seines tatsächlichen Aufenthalts Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht bzw. Kindergartenbesuch. In den Fällen, in denen sich das Kind tagsüber nicht an seinem Wohn- bzw. Schlafort aufhält, rechtfertigt es sich für die Bestimmung des Schulortes darauf abzustellen, wo sich das Kind an den Wochentagen während des Tages gewöhnlicherweise aufhält. An diesem Ort hat es Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht bzw. Kindergartenbesuch. Es ist aber nach wie vor das Bestehen einer regelmässigen, dauerhaften Betreuung an einem bestimmten Ort Voraussetzung für den Schulbesuch an jenem Ort (Präzisierung der Rechtsprechung) (Erw. 4.2 bis 5). Regierungsrat, 10.12.2002 (VVGE 2001/02 Nr. 9) Art. 27 Die Gemeinden sind zur Reglementierung des Plakat- bzw. Reklamewesens befugt, soweit nicht das Bundesrecht (Strassenverkehr) oder das kantonale Recht (Baubewilligung) Bestimmungen enthält. Sie können Tabak- und Alkoholwerbung auf ihrem Gemeindegebiet verbieten. Nicht zulässig wäre ein Verbot zum Verkauf von alkoholischen Getränken. Der Begriff ??alkoholische Getränke?? in Art. 4 Abs. 2 des Markt- und Reisendengewerbegesetzes müsste richtigerweise ??gebrannte Wasser?? lauten. Justizverwaltung, 7.5.2007 (VVGE 2007/08 Nr. 27) Art. 29 Siehe Art. 10 VwVV (VVGE 2003/04 Nr. 3) Siehe Art. 7 Tourismusgesetz (VVGE 2003/04 Nr. 28) Abs. 1. Es liegt keine Rechtsverzögerung vor, wenn die zuständige Dienststelle die erforderlichen Abklärungen und Messungen vornimmt und gestützt auf diese Ergebnisse keinen Handlungsbedarf erkennt (Erw. 3). Volkswirtschaftsdepartement, 17.5.2011 (VVGE 2011-13 Nr. 27) Abs. 1. Siehe Art. 62 StVG (VVGE 2011-13 Nr. 37) Abs. 1. Muss der Präsident der Vergabebehörde in den Ausstand treten, wenn sein Sohn Angestellter einer Anbieterin ist, beim fraglichen Projekt aber nicht eingesetzt wird? Verwaltungsgericht, 17.6.2009 (VVGE 2009/10 Nr. 42) Abs. 1. Unzulässige Nichtberücksichtigung eines durch die Vergabebehörde nachträglich eingeforderten Personalblattes mit Angaben zu einer Schlüsselperson (Erw. 7). Verwaltungsgericht, 7.5.2002 (VVGE 2001/02 Nr. 43) Abs. 2. Eine Behörde muss ihrer Begründungspflicht nur insoweit nachkommen, als die Begründung hinsichtlich des Entscheiddispositivs relevant ist. Sie ist nicht verpflichtet, sich mit allen erhobenen Rügen zu befassen, wenn sie die Beschwerde schon gestützt auf eine Rüge gutheisst. Allerdings kann es mit Blick auf das Beschleunigungsgebot sinnvoll sein, wenn sich die Behörde auch mit den weiteren Rügen auseinandersetzt. Verwaltungsgericht, 17.12.2013 (VVGE 2011-13 Nr. 34) Abs. 2. Umfang des Anspruchs auf Akteneinsicht bei Lohngleichheitsbeschwerde. Anspruch auf Einsicht in Personendaten anderer Staatsangestellter? (Erw. 2) Verwaltungsgericht, 6.9.2006 (VVGE 2005/06 Nr. 30) Abs. 2. Siehe Art. 5 Abs. 1 BV (VVGE 2005/06 Nr. 31) Abs. 2. Anforderungen an die Begründungsdichte eines (gerichtlichen) Rechtsmittelentscheids; Fall der Beurteilung einer Ermessensveranlagung. Verwaltungsgericht, 20.4.2006 (VVGE 2005/06 Nr. 38) Abs. 2. Die Rechtmässigkeit der Offertevaluation setzt voraus, dass der Zuschlagsentscheid nachvollziehbar ist. Das setzt voraus, dass die Vergabebehörde die Überlegungen, welche sie zu ihrem Entscheid geführt haben, dokumentiert, und dass diese Erwägungen logisch zum getroffenen Entscheid führen (Erw. 7). Verwaltungsgericht, 6.5.2003 (VVGE 2003/04 Nr. 47) Abs. 2. Bedeutung des Anspruchs auf Bekanntgabe der Zusammensetzung der Vergabebehörde und des Bauleitungsgremiums. Verwaltungsgericht, 8.7.2004 (VVGE 2003/04 Nr. 49) Abs. 2. Bei Verfügungen betreffend den Abbruch des Verfahrens ist eine einstufige Begründung des Entscheids zulässig, wenn diese den Anforderungen an die Begründungspflicht genügt und den Betroffenen daraus kein Nachteil erwächst (Erw. 2). Verwaltungsgericht, 26.5.2004 (VVGE 2003/04 Nr. 50) Abs. 2. Siehe Art. 6 Abs. 1 VwVV (VVGE 2001/02 Nr. 2) Abs. 2. Siehe Art. 6 VwVV (VVGE 2001/02 Nr. 3) Abs. 2. Wird im Vergabeentscheid keine ausreichende Begründung angeführt und fehlt der Hinweis, dass innert Frist ein Gesuch um Mitteilung der Gründe für die Nichtberücksichtigung gestellt werden kann, so liegt in diesem Vorgehen nicht nur ein Verstoss gegen das Submissionsrecht, sondern zugleich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV (Erw. 4). Verwaltungsgericht, 16.8.2002 (VVGE 2001/02 Nr. 44) Abs. 2. Verletzung der Begründungspflicht im Submissionsverfahren. Heilung des Mangels im Beschwerdeverfahren (Erw. 4). Anwendungsfall einer nachvollziehbaren, sachlichen Bewertung des Zuschlags (Erw. 5 bis 6). Eine zu enge Formulierung der Bewertungskriterien kann zu einer Diskriminierung von Anbietern führen und sich deshalb als unzulässig erweisen (Erw. 6e). Verwaltungsgericht, 6.12.2002 (VVGE 2001/02 Nr. 46) Abs. 3. Siehe Art. 11 Abs. 3 KV (VVGE 2007/08 Nr. 1) Art. 34 Abs. 2. Das Erteilen einer Bewilligung für den gesteigerten Gemeingebrauch zum Aufstellen von Plakaten auf öffentlichem Grund stellt keinen unzulässigen Eingriff des Staates in eine Volksabstimmung bzw. eine Zuwendung öffentlicher Mittel an ein privates Abstimmungskomitee dar (Erw. 2). Rechtsdienst, 19.11.2013 (VVGE 2011-13 Nr. 25) Art. 35 Abs. 2. Siehe Art. 5 BV (VVGE 2007/08 Nr. 29) Abs. 2. Siehe Art. 5 Abs. 1 BV (VVGE 2005/06 Nr. 31) Art. 36 Siehe Art. 44 BauR Engelberg (VVGE 2007/08 Nr. 21) Art. 41 Abs. 1 Bst. f. Siehe Art. 11 Abs. 1 BV (VVGE 2003/04 Nr. 3) Abs. 1 Bst. g. Siehe Art. 11 Abs. 1 BV (VVGE 2003/04 Nr. 3) Art. 62 Abs. 2. Siehe Art. 19 BV (VVGE 2007/08 Nr. 16) Abs. 2. Siehe Art. 19 BV (VVGE 2005/06 Nr. 11) Abs. 2. Siehe Art. 19 BV (VVGE 2001/02 Nr. 9) Art. 76 Abs. 4. Vom Eigentum zu unterscheiden ist die Hoheit des Kantons über ein Gewässer. Verwaltungsgericht, 30.4.2001 (VVGE 2001/02 Nr. 29) Art. 88 Mit der Abstimmungsbeschwerde kann die behördliche Information an der Gemeindeversammlung vor einer Abstimmung bemängelt werden (Erw. 3). Wer den behaupteten Mangel an der Gemeindeversammlung nicht rügt, ist zur Erhebung dieser Rüge im Beschwerdeverfahren nicht legitimiert (Erw. 4.1) Massgebend ist in solchen Fällen nicht die für die Anfechtung von Verfügungen geltende zwanzigtägige Beschwerdefrist nach Art. 88 Abs. 1 KV, sondern die Frist von drei Tagen seit der Anfechtung des Beschwerdegrundes gemäss Art. 54a AG (Erw. 4.2 ff.). Verwaltungsgericht, 22.10.2013 (VVGE 2011-13 Nr. 35) Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874 (aBV) Art. 4 Auch eine Gemeinde kann sich im Rahmen einer Autonomiebeschwerde auf die Verletzung der Begründungspflicht berufen. Frage offen gelassen, ob Art. 4 aBV zufolge mangelhafter Begründung verletzt ist, da der angefochtene Entscheid ohnehin aufzuheben ist. Die Gemeinde kann sich auf ihre Autonomie berufen, soweit die befriedigende Gesamtwirkung eines Bauprojekts und damit der Ortsbildschutz in Frage steht. Verletzung der Gemeindeautonomie und unzulässiger Eingriff in die Gestaltungsfreiheit der Bauherrschaft und ihres Architekten bejaht (Erw. 8). Verwaltungsgericht, 24.9.1999 (VVGE 1999/00 Nr. 41) Siehe Art. 11 Abs. 4 KV (VVGE 1997/98 Nr. 1) Ein Augenschein, der als Mittel der Beweiserhebung zur Feststellung wesentlicher Tatsachen dient, darf nicht ohne Wissen der Parteien in deren Abwesenheit durchgeführt werden (Erw. 3). Ein verwaltungsinterner Bericht muss dann den Parteien nicht zur Stellungnahme zugestellt werden, wenn er sich darauf beschränkt, an sich feststehende Tatsachen sachverständig zu würdigen. Das kantonale Amt für Meliorationen und Alpwirtschaft ist in bezug auf einen Gemeinderat keine verwaltungsinterne Amtsstelle (Erw. 4). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann nur ausnahmsweise geheilt werden, nicht aber, wenn eine Partei vor Erlass einer Verfügung überhaupt nie angehört worden ist (Erw. 5). Regierungsrat, 1.4.1997 (VVGE 1997/98 Nr. 6) Siehe Art. 3 Abs. 4 OHG (VVGE 1997/98 Nr. 24) Siehe Art. 60 BGBB (VVGE 1997/98 Nr. 29) Ficht der Inhaber eines ungültig im Grundbuch als Dienstbarkeit eingetragenen unentgeltlichen Wasserrechts die durch die Verwaltungskommission der Wasserversorgung verfügten Gebühren an, so prüft das Verwaltungsgericht vorfrageweise, ob der Beschwerdeführer ein wohlerworbenes Wasserbezugsrecht hat. Ehehaftes Wasserrecht mangels Unvordenklichkeit der unangefochtenen Rechtsausübung verneint. Anspruch auf Vertrauensschutz ebenfalls abgelehnt. Ein obligatorisches unentgeltliches Wasserbezugsrecht kann spätestens nach 30 Jahren gekündigt werden. Verwaltungsgericht, 15.12.1997/5.2.1998 (VVGE 1997/98 Nr. 32) Grundsätzlich kann nur der Ausstand einzelner Justizbeamter, nicht aber einer ganzen Behörde verlangt werden. Ein Gemeinderat kann auch dann als Baubewilligungsbehörde amten, wenn die Gemeinde als Bauherrin auftritt. Der Anspruch auf Bekanntgabe der personellen Zusammensetzung der Baubewilligungsbehörde ist gewahrt, wenn die Namen der entscheidenden Behördemitglieder einer allgemein zugänglichen Publikation entnommen werden können. Die Rüge der unrichtigen Zusammensetzung der Baubewilligungsbehörde kann im Rechtsmittelverfahren vor dem Regierungsrat oder Verwaltungsgericht nicht mehr erhoben werden (Erw. 1). Verwaltungsgericht, 2.9./14.10.1998 (VVGE 1997/98 Nr. 43) Anspruch auf Gleichbehandlung bei der Ausrichtung von Kurtaxengeldern: Die Art. 4 und 31 aBV gewähren der privaten Betreiberin eines Hallenbades keinen Leistungsanspruch gegenüber dem Tourismusverein, auch wenn dieser der gemeindeeigenen Badeanlage aus Kurtaxengeldern Betriebsbeiträge bezahlt. Verwaltungsgericht, 14.10.1997 (VVGE 1997/98 Nr. 54) Siehe Art. 11 Abs. 4 KV (VVGE 1995/96 Nr. 1) Der Grundsatz von Treu und Glauben im Steuerrecht (Erw. 6). Steuerrekurskommission, 27.2.1996 (VVGE 1995/96 Nr. 14) Siehe Art. 12 Abs. 1 OHG (VVGE 1995/96 Nr. 31) Waren die gerügten Punkte bereits im Bewilligungsverfahren Gegenstand umfassender Prüfung, so gewährt auch das Bundesrecht keinen Anspruch darauf, dass Dritte den mangelhaften Vollzug von Auflagen in einem Rechtsmittelverfahren vortragen können (Erw. 1e und f). Verwaltungsgericht, 9.2.1996 (VVGE 1995/96 Nr. 36) Siehe Art. 23 Abs. 1 Bst. b aStG (VVGE 1995/96 Nr. 41) Siehe Art. 113a aStG (VVGE 1995/96 Nr. 43) Siehe Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren, ungeschriebene Grundsätze, 9 Inhalt und Eröffnung von Verfügungen (VVGE 1993/94 Nr. 2) Die Anforderungen an das rechtliche Gehör im Nach- und Strafsteuerverfahren (Erw. 2c). Steuerrekurskommission, 16.3.1994 (VVGE 1993/94 Nr. 18) Siehe Art. 7 Abs. 1 EMRK (VVGE 1993/94 Nr. 48) Der Regierungsrat ist an eine Beitragszusicherung der kantonalen Natur- und Heimatschutzkommission gebunden, wenn der Bürger deren Unzuständigkeit und die Unrichtigkeit der Zusicherung nicht erkennen konnte (Erw. 7). Regierungsrat, 17.9.1991 (VVGE 1991/92 Nr. 1) Siehe Art. 6 Reglement über den Erst- und Zweitwohnungsbau in der Gemeinde Engelberg (VVGE 1991/92 Nr. 23) Tragweite des Gleichbehandlungsgebots bei öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen. Verwaltungsgericht, 17.12.1991 (VVGE 1991/92 Nr. 36) Die nachträgliche Anfechtung der ausgehandelten Anstellungsbedingungen verstösst nur dann nicht gegen Treu und Glauben, wenn der Anstellungsbeschluss zwingendes Recht oder allgemeine Rechtsgrundsätze verletzt (Erw. 4). Verwaltungsgericht, 27.10.1992 (VVGE 1991/92 Nr. 37) Siehe Art. 225 ff. aStG (VVGE 1991/92 Nr. 57) Wird das die Besoldungseinstellung rechtfertigende Verschulden mit dem Verhalten des Beamten im Strafprozess begründet, bedeutet dies eine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte (Erw. 1b aa). Verwaltungsgericht, 31.1.1990 (VVGE 1989/90 Nr. 32) Die Mitwirkung des Departementsvorstehers bei der Beurteilung einer Beschwerde durch den Regierungsrat gegen die Verfügung einer Amtsstelle des betreffenden Departementes ist rechtskonform (Erw. 4). Verwaltungsgericht, 12.9.1990 (VVGE 1989/90 Nr. 38) Die Praxis, Jahresaufenthaltsbewilligungen zu Lasten der kantonalen Kontingente nur an beruflich qualifizierte ausländische Arbeitskräfte zu erteilen, hält sich im Rahmen des weiten Ermessens und verstösst nicht gegen das Willkürverbot (Erw. 5, 6a und c); ebensowenig stellt sie eine unzulässige Diskriminierung wegen sozialer Herkunft dar (Erw. 6d) oder verstösst sie gegen die Handels- und Gewerbefreiheit (Erw. 6e und f). Verwaltungsgericht, 12.9.1990 (VVGE 1989/90 Nr. 38) Die Mitwirkung des Gemeindesteuerverwalters als Protokollführer der Einsprache-Steuerkommission ist nicht verfassungswidrig und verstösst auch nicht gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (Erw. 1). Verwaltungsgericht, 30.10.1990 (VVGE 1989/90 Nr. 43) Siehe Art. 12 Abs. 1 aVV zum BauG (VVGE 1987/88 Nr. 25) Siehe Art. 77 Abs. 1 Bst. a aStG (VVGE 1987/88 Nr. 48) Siehe Art. 114 Abs. 1 aStG (VVGE 1985/86 Nr. 54) Rechtliches Gehör. Augenschein. Der Anspruch auf rechtliches Gehör setzt voraus, dass der Betroffene vom Augenschein Kenntnis hat und Gelegenheit erhält, dabei zu sein (Erw. 1 und 2). Verwaltungsgericht, 9.7.1981 (VVGE 1981/82 Nr. 46) Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet, dass die Parteien Gelegenheit haben, sich auch zu Vorbringen zu äussern, die zwar möglicherweise den Ausgang des Verfahrens nicht unmittelbar bestimmen, die aber geeignet sind, den Entscheid mitzubeeinflussen. Verwaltungsgericht, 14.12.1981 (VVGE 1981/82 Nr. 47) Der Anspruch auf rechtliches Gehör gibt den Parteien im Baubewilligungsverfahren das Recht, zu Gutachten der kantonalen Natur- und Heimatschutzkommission Stellung zu nehmen (Erw. 1a). Zur Wahrung des Akteneinsichtsrechts ist den Parteien zumindest Kenntnis vom Eingang von Rechtsschriften zu geben. Empfehlenswert wäre es allerdings, solche Akten gleich zu eröffnen (Erw. 1b). Verwaltungsgericht, 1.10.1982 (VVGE 1981/82 Nr. 48) Die Schätzung eines Grundstücks durch die kantonale Liegenschaftenschätzungskommission ist dem Steuerpflichtigen zur Stellungnahme zuzustellen. Verwaltungsgericht, 4.3.1981 (VVGE 1981/82 Nr. 49) Siehe Art. 397a ff. ZGB (VVGE 1981/82 Nr. 51) Siehe Art. 397a ff. ZGB (VVGE 1981/82 Nr. 52) Siehe Art. 132 Abs. 3 aStG (VVGE 1981/82 Nr. 60) Rechtsungleiche Behandlung? (Erw. 4). Verwaltungsgericht, 12.2.1982 (VVGE 1981/82 Nr. 61) Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Der Betroffene ist in der Regel vor der faktischen Unterbringung anzuhören. Ausnahmen (Erw. 2 und 3). Der Betroffene ist in der Regel von der gesamten Einweisungsbehörde anzuhören. Geschieht die Anhörung durch eine Abordnung, ist für die Orientierung der Gesamtbehörde ein Protokoll zu verfassen (Erw. 4). Verwaltungsgericht, 10.1.1978 (VVGE 1978-80 Nr. 36) Vor der Anordnung der Beseitigung ist der Betroffene anzuhören (Erw. 4). Verwaltungsgericht, 14.5.1980 (VVGE 1978-80 Nr. 56) Rechtliches Gehör. Der Gesuchsteller hat Anspruch darauf, zu der in Art. 20 Abs. 1 WG vorgesehenen Begutachtung der Bedürfnisfrage durch den Gemeinderat Stellung zu nehmen (Erw. 3 und 4). Formelle Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör; Heilung? (Erw. 5). Verwaltungsgericht, 5.7.1978 (VVGE 1978-80 Nr. 66) Anforderungen an die Begründung eines Ermessensentscheides (Erw. 3b). Verwaltungsgericht, 12.11.1980 (VVGE 1978-80 Nr. 69) Rechtsprechung in Enteignungssachen. Siehe (VVGE 1978-80 S. 147) Gleichheit der Geschlechter. Familienzulage. Begriff der Haushaltführung (Erw. 1). Die Bestimmung einer (Lehrer-)Besoldungsvereinbarung, wonach bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten die Ehefrau keinen Anspruch auf Familienzulagen hat, verstösst gegen das Gebot der Gleichheit von Mann und Frau (Erw. 4). Verwaltungsgericht, 1.10.1982 (VVGE 1981/82 Nr. 39) Wird die durch einen Entscheid bestimmte Rechtsstellung einer Partei zu ihrem Nachteil abgeändert, ist sie vorher anzuhören (Erw. 3). Verwaltungsgericht, 1.4.1976 (VVGE 1976/77 Nr. 36) Siehe Art. 16 Abs. 2 BeO (VVGE 1976/77 Nr. 36) Submissionswesen. Verspricht der Bewerber mit der zweitgünstigsten Offerte dem Bewerber mit dem preisgünstigsten Angebot für den Fall des Rückzugs desselben eine Gegenleistung, so ist es rechtsmissbräuchlich, wenn er sich über den Zuschlag der Arbeiten an einen Dritten beklagt (Erw. 6). Verwaltungsgericht, 9.11.1977 (VVGE 1976/77 Nr. 39) Siehe Art. 406 ZGB (VVGE 1976/77 Nr. 44) Siehe Art. 1 Abs. 1 SVG (VVGE 1976/77 Nr. 58) Kehrichtabfuhrgebühren: Verschiedene Belastung ortsansässiger und auswärtiger Grundeigentümer. Regierungsrat, 23.12.1974 (VVGE 1971-75 Nr. 51) Eine sachlich begründete Änderung der Bewilligungspraxis verstösst nicht gegen den Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung. Regierungsrat, 8.9.1970 (VVGE 1966-70 Nr. 29) Abs. 1. Die Naturschutzgesetzgebung legt nicht fest, dass bei der Beurteilung der Beitragswürdigkeit einer Fläche zusätzlich zur Beschaffenheit der Fläche noch andere Aspekte, wie beispielsweise umweltschützerische, zu berücksichtigen sind. Zwei gleiche Flächen können daher nicht gestützt auf solche nicht in der Naturschutzgesetzgebung geregelte Kriterien ungleich behandelt werden (Erw. 3 und 4). Regierungsrat, 1.7.1997 (VVGE 1997/98 Nr. 8) Abs. 1. Da der Korporationsrat Frauen aufgrund fristgemäss abgegebener Wiederannahmeerklärungen gemäss Art. 8b SchlT ZGB das Korporationsrecht wieder zuerkannte, wäre es mit dem Rechtsgleichheitsgebot unvereinbar, davon abweichend in einem einzigen Fall einer Frau das Korporationsrecht nicht zuzuerkennen, falls sie die Wiederannahmeerklärung rechtzeitig deponierte (Erw. 5). Ausführungen darüber, dass die Wiederannahmeerklärung rechtzeitig abgegeben wurde (Erw. 6 und 7). Verwaltungsgericht, 14.5.1993 (VVGE 1993/94 Nr. 31) Abs. 1. Rechtliches Gehör. Die Kündigung eines Beamten setzt in formeller Hinsicht voraus, dass ihm die Kündigungsabsicht mitsamt den Gründen unmissverständlich und unter Fristansetzung zur Stellungnahme mitgeteilt wird (Erw. 2). Heilung des Mangels? (Erw. 3) Verwaltungsgericht, 16.4.1993 (VVGE 1993/94 Nr. 32) Abs. 1. Tragweite des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Verfahren betreffend die fürsorgerische Freiheitsentziehung. Heilung des Mangels zufolge umfassender Kognition des Richters (Erw. 2). Verwaltungsgericht, 18.2.1994 (VVGE 1993/94 Nr. 35) Abs. 1. Die Bestrafung wegen Hinterziehung der Staats- und Gemeindesteuern, nachdem der Pflichtige bereits wegen Hinterziehung der Wehrsteuer rechtskräftig verurteilt wurde, verstösst nicht gegen den Grundsatz "ne bis in idem" (Erw. 2). Verwaltungsgericht, 11.1.1994 (VVGE 1993/94 Nr. 48) Abs. 1. Anforderungen an die gesetzliche Grundlage der Parkplatz-Ersatzabgabe. Die Regelung in Art. 103 Abs. 2 BauR Engelberg bildet für sich allein keine ausreichende Gesetzesgrundlage (Erw. 4). Verwaltungsgericht, 19.5.1992 (VVGE 1991/92 Nr. 62) Abs. 1. Mindeststeuern auf natürlichen Personen gehörenden Grundstücken. Sinn und Zweck der Mindeststeuer. Sie stellt keinen Eingriff in die Vertragsfreiheit dar (Erw. 2). Die Privilegierung des sozialen Wohnungsbaus ist verfassungsrechtlich zulässig (Erw. 3). Begriff des sozialen Wohnungsbaus (Erw. 4). Die anstelle der ordentlichen Ertrags- und Kapitalsteuer tretende Mindeststeuer auf Liegenschaften darf im interkantonalen Verhältnis 2 Promille des für die ordentliche Steuer massgebenden Liegenschaftswertes nicht übersteigen. Verfassungskonforme Auslegung einer verfassungswidrigen Bestimmung (Erw. 4 bis 6). Verwaltungsgericht, 30.10.1990 (VVGE 1989/90 Nr. 45) Abs. 2. Die Bestimmung, wonach das Korporationsrecht "durch Verheiratung mit einem Korporationsgenossen" verlorengeht, ist bundesverfassungswidrig. Doch können sich Frauen nicht darauf berufen, soweit sie das Korporationsrecht vor der verfassungsmässigen Gleichstellung von Mann und Frau verloren haben (Erw. 3). Verwaltungsgericht, 14.5.1993 (VVGE 1993/94 Nr. 31) Abs. 2. Die Löhne der Kindergartenlehrpersonen im Kanton Obwalden sind nicht diskriminierend (Erw. 5 bis 7). Regierungsrat, 4.7.2000 (VVGE 1999/00 Nr. 3) Abs. 2. Siehe Art. 15 Gesetz über die Erwerbung des Kantonsbürgerrechts vom 10. Mai 1942 (VVGE 1989/90 Nr. 3) Abs. 2. Heirat als Zwischenveranlagungsgrund. Nach dem geltenden Steuergesetz verliert die Ehefrau mit der Heirat ihre selbständige Steuerpflicht und damit ihre bisherige Veranlagung die Wirksamkeit, was hinsichtlich ihrer Einkommensfaktoren zur Gegenwartsbesteuerung führt (Erw. 1 und 2). Verfassungswidrigkeit dieser Regelung (Erw. 4 und 5). Richterliche Interventionsmöglichkeiten finden dort ihre Grenzen, wo sich gesetzgeberisch mehrere Möglichkeiten verfassungsrechtlich zulässiger Lösungen anbieten und namentlich deren eine zwar die Gleichstellung der Ehegatten im Steuerrecht verwirklichte, im Ergebnis aber zu einer Verschlechterung führte. In solchen Fällen kann nur der Gesetzgeber eine Entscheidung treffen (Erw. 3 und 6). Verwaltungsgericht, 14.9.1990 (VVGE 1989/90 Nr. 39) Abs. 2 Satz 3. Die gerichtliche Prüfung des Anspruchs auf gleichen Lohn nach Art. 4 Abs. 2 BV ist keine Willkürprüfung, aber auch keine Prüfung, die sich auf Ermessensüberschreitung bzw. -missbrauch beschränkt, sondern grundsätzlich eine freie Prüfung (Erw. 2 Bst. c). Bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit einer Arbeit sind sowohl die Anforderungen, die an eine Arbeitstätigkeit gestellt werden, als auch die erbrachte Leistung zu berücksichtigen (Erw. 3 Bst. a). Auf den Grundsatz der Lohngleichheit kann sich auch diejenige Frau berufen, deren Vorgänger bei gleichwertiger Arbeit mehr verdient hat (Erw. 3 Bst. b). Das Verbot ungleicher Entlöhnung erfasst direkte und indirekte Benachteiligungen. Die Benachteiligungen müssen nicht subjektiv beabsichtigt sein. Eine differierende Lohnzahlung bei gleichwertiger Arbeit bedarf eines erheblichen objektiven Rechtfertigungsgrundes. Als rechtshindernde Tatsache ist er vom Arbeitgeber nachzuweisen (Erw. 4 Bst. b). Der Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit ist unverzichtbar (Erw. 5). Berechnung der Anwaltskosten im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren (Erw. 6). Verwaltungsgericht, 21.6.1985 (VVGE 1985/86 Nr. 39) Art. 5 Siehe Art. 28 SchG (VVGE 1999/00 Nr. 35) Art. 8 Siehe Art. 28 SchG (VVGE 1999/00 Nr. 35) Art. 9 Siehe Art. 28 SchG (VVGE 1999/00 Nr. 35) Art. 22ter Siehe Art. 4 aBV (VVGE 1997/98 Nr. 32) Materielle Enteignung. Voraussetzungen für eine Entschädigung (Erw. 2). Wann liegt eine Nichteinzonung vor (Erw. 3a)? Realisierungswahrscheinlichkeit als Voraussetzung für eine Entschädigung verneint, obwohl Grundstück in weitgehend überbautem Gebiet liegt (Erw. 3b d). Fehlen eines genügend schweren Eingriffes bei einer Teilenteignung (Erw. 4). Verwaltungsgericht, 13.8.1996 (VVGE 1995/96 Nr. 50) Siehe Art. 6 Reglement über den Erst- und Zweitwohnungsbau in der Gemeinde Engelberg Formelle Enteignung. Ermittlung der Entschädigung bei Abtretung eines Landstreifens für eine Strassenverbreiterung (Erw. 1 und 3). Wirkt sich der Verlust des Vorgartenlandes empfindlich aus und handelt es sich demnach um eine hochwertige Fläche, muss es zum Verkehrswert des übrigen Teils der Parzelle entschädigt werden (Erw. 4a und 4b). Entschädigung von Grundeigentum, an welchem die Enteigneten ein Nutzungsrecht behalten (Erw. 4d). Werterhöhungen und Vorteile, die dem Grundeigentümer durch die Enteignung entstehen, können von der Entschädigung in Abzug gebracht werden (Erw. 5d). Schätzungskommission in Enteignungssachen, 27.6.1989 (VVGE 1989/90 Nr. 22) Formelle Enteignung. Ermittlung der Entschädigung bei Teilabtretung eines überbauten Grundstücks (Erw. 2). Festlegung des Verkehrswertes von Vorgartenland ausserhalb der Bauzone (Erw. 3 und 4). Schätzungskommission in Enteignungssachen, 27.6.1989 (VVGE 1989/90 Nr. 23) Formelle Enteignung. Ermittlung der Entschädigung einer abzutretenden Strassenfläche (Verkehrswert und subjektiver Schaden). Schätzungskommission in Enteignungssachen, 27.6.1989 (VVGE 1989/90 Nr. 24) Gebot der Verhältnismässigkeit. Verhältnis der Verweigerung einer Fremdreklame zur Eigentumsgarantie und zur Handels- und Gewerbefreiheit. Öffentliches Interesse sowie Verhältnismässigkeit des Reklameverbots vorliegend bejaht (Erw. 3). Verwaltungsgericht, 12.5.1986 (VVGE 1985/86 Nr. 62) Die Erhebung einer Handänderungssteuer bei Zwangsenteignungen und einer Grundstückgewinnsteuer auf dem Erlös (Enteignungsentschädigung) verstösst nicht gegen die Eigentumsgarantie und insbesondere nicht gegen den Grundsatz der vollen Entschädigung (Erw. 2). Verwaltungsgericht, 22.5.1985 (VVGE 1985/86 Nr. 46) Formelle Enteignung. Methode zur Ermittlung der Entschädigung bei der Abtretung eines 2,5 m breiten Landstreifens einer überbauten Parzelle (Vorgartenland). Verwaltungsgericht, 21.12.1982 (VVGE 1981/82 Nr. 72) Materielle Enteignung. Tatbestand der materiellen Enteignung; Rechtsgrundlage (Erw. 1a). Materielle Enteignung aufgrund der Zuweisung eines Grundstücks in eine Schutzzone, wo nur Bauten bewilligt werden, wenn keine nachteilige Beeinflussung der Gegend oder erhaltenswürdiger Objekte zu befürchten ist? (Erw. 1b). Materielle Enteignung aufgrund der Zuweisung eines Grundstückes in die sog. Landschaftsschutzzone gemäss BMR? (Erw. 1c). Grundsatz der vollen Entschädigung; Methoden zur Feststellung des Verkehrswertes (Erw. 2a und 3b). Verwaltungsgericht, 8.11.1982 (VVGE 1981/82 Nr. 73) Abs. 3. Materielle Enteignung. Entschädigungspflichtig ist das für die Planung zuständige Gemeinwesen (Erw. 1). Verjährung (Erw. 2)? Voraussetzungen, unter denen die in Art. 19 f. GSchG getroffenen Regelungen eine Entschädigungspflicht auslösen (Erw. 3). Eine früher erteilte Baubewilligung hat in bezug auf die Frage der genügenden Erschliessung des fraglichen Grundstückes am Stichtag keine präjudizielle Wirkung. Kriterien für eine genügende Erschliessung (Erw. 4a). In bezug auf die Erschliessung ist im übrigen Gemeindegebiet bei Ersatzbauten ein anderer Massstab anzulegen als an neue Bauvorhaben, die zusätzlichen Verkehr mit sich bringen (Erw. 4b). Verstösst die Berufung der Gemeinde im Prozess um Entschädigung wegen materieller Enteignung auf ungenügende Erschliessung gegen Treu und Glauben, wenn sie früher in bezug auf dasselbe Grundstück in der Folge allerdings verfallene Baubewilligungen erteilt hatte (Erw. 6)? Verwaltungsgericht, 5.12.1985 (VVGE 1985/86 Nr. 64) Art. 24 sexies Abs. 5. Moore und Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung unterliegen einem absoluten Veränderungsverbot (Erw. 2b). Regierungsrat, 28.10.1997 (VVGE 1997/98 Nr. 9) Art. 24 septies, Siehe Art. 4 aBV (VVGE 1995/96 Nr. 36) Art. 27 Abs. 2. Die Kantone haben für genügenden Schulunterricht zu sorgen. Ein Anspruch auf unentgeltlichen Primarschulunterricht am Arbeitsort der Eltern besteht nur, wenn der Unterricht am Wohnort einen unzulässigen Eingriff in die Grundrechte der Eltern oder der Kinder darstellt und daher als ungenügend erachtet werden muss. Von einem Gemeinwesen kann aber nicht verlangt werden, beiden Elternteilen zu ermöglichen, einer Arbeit nachgehen zu können (Erw. 5b, c). Regierungsrat, 23.3.1998 (VVGE 1997/98 Nr. 7) Art. 31 Siehe Art. 4 aBV (VVGE 1997/98 Nr. 54) Siehe Art. 4 aBV (VVGE 1989/90 Nr. 38) Bei der Behandlung von Patentgesuchen hat sich die Bewilligungsbehörde nicht von arbeitsmarktlichen Überlegungen leiten zu lassen, sonst verletzt sie die Handels- und Gewerbefreiheit (Erw. 3). Verletzung der Bedürfnisklausel (Erw. 4)? Verwaltungsgericht, 16.5.1990 (VVGE 1989/90 Nr. 56) Vereinbarkeit des Erfordernisses eines eidgenössischen Fähigkeitsausweises mit der Handels- und Gewerbefreiheit. Unzulässigkeit der Befristung der Berufsausübungsbewilligung für den Inhaber eines ausländischen Diploms, wenn sie nicht gesetzlich vorgesehen und nicht aus gesundheitspolizeilichen, sondern vorwiegend aus wirtschaftspolitischen Gründen (zum Schutz von Berufskollegen mit eidgenössischem Diplom) angeordnet worden ist (Erw. 5). Verwaltungsgericht, 26.10.1988 (VVGE 1987/88 Nr. 60) Siehe Art. 22ter aBV (VVGE 1985/86 Nr. 62) Art. 31ter Begriff der Gleichartigkeit (Erw. 2a und bb). Bei der Beurteilung, ob ein bestehender alkoholfreier Betrieb durch die Bewilligung eines neuen, ebenfalls alkoholfreien Betriebes in seiner Existenz gefährdet werde, hat der Umstand, dass auch die anderen, alkoholführenden Betriebe alkoholfreie Getränke abgeben, ausser acht zu bleiben (Erw. 2c). Verwaltungsgericht, 23.1.1984 (VVGE 1983/84 Nr. 51) Art. 35 Siehe Art. 28 SchG (VVGE 1999/00 Nr. 35) Art. 37 Siehe Art. 3 SVG (VVGE 1997/98 Nr. 22) Abs. 2. Der Bürgergemeinderat ist nicht berechtigt, von den Strassenanstössern Abgaben an den Unterhalt einer öffentlichen Strasse zu verlangen. Regierungsrat, 24.2.1970 (VVGE 1966-70 Nr. 64) Art. 44 Abs. 3. Die Korporationen sind hinsichtlich der Frage ihrer Mitgliedschaft autonom (Erw. 1b). Verwaltungsgericht, 14.5.1993 (VVGE 1993/94 Nr. 31) Art. 46 Abs. 2. Siehe Art. 113a aStG (VVGE 1995/96 Nr. 43) Abs. 2. Bestreitet ein Steuerpflichtiger die Steuerhoheit eines Kantons, so ist er nicht gezwungen, den kantonalen Instanzenzug auszuschöpfen (Erw. 3). Steuerrekurskommission, 23.12.1993 (VVGE 1993/94 Nr. 12) Abs. 2. Siehe Art. 4 Abs. 1 aBV (VVGE 1989/90 Nr. 45) Art. 53 Abs. 2. Siehe Art. 88 KV (VVGE 1966-70 Nr. 29) Art. 58 Siehe Art. 4 aBV (VVGE 1997/98 Nr. 43) BG über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts vom 29. September 1952 (BüG) Art. 15 Das Wohnsitzerfordernis gilt bis zur Erteilung des Bürgerrechts. Die Aufgabe des Wohnsitzes während des Einbürgerungsverfahrens führt zur Abschreibung des Verfahrens. Kantonsrat, 21.5.2010 (VVGE 2011-13 Nr. 11) BG über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG) Art. 34 Einer Person mit deutscher Staatsangehörigkeit ist eine Niederlassungsbewilligung C EU/EFTA zu erteilen, wenn sie sich in der Schweiz ununterbrochen und ordnungsgemäss, d.h. mit einer gültigen Aufenthaltsbewilligung B EU/EFTA während fünf Jahren aufgehalten hat. Aneinandergereihte Kurzaufenthaltsbewilligungen L EU/EFTA genügen per se nicht. Überdies darf sich die betreffende Person nicht zum Zwecke von Kurzaufenthalten, worunter auch der Arbeitsverleih im Rahmen von Temporärarbeitsverhältnissen gezählt wird, in der Schweiz aufgehalten haben (Erw. 3 - 4.2). Regierungsrat, 6.3.2012 (VVGE 2011-13 Nr. 13) Art. 90 Auch Arbeitgeber von ausländischen Personen sind als am Verfahren gemäss Ausländergesetzgebung beteiligte, mitwirkungspflichtige Dritte zu qualifizieren (Erw. 2.1.1 und 2.1.2). Regierungsrat, 6.3.2012 (VVGE 2011-13 Nr. 13) Art. 97 Abs. 2. Die Arbeitslosenkasse sowie die Steuerbehörden sind, insbesondere bei rechtswidrigem Verhalten oder rechtsmissbräuchlichem Verhalten bzw. bei erkannten Missbräuchen, verpflichtet, den für den Vollzug der Ausländergesetzgebung zuständigen Behörden einzelfallweise Amtshilfe zu leisten Die anfragende Behörde hat ihr Informationsbedürfnis glaubhaft zu machen (Erw. 2.2.1 und 2.2.2). Regierungsrat, 6.3.2012 (VVGE 2011-13 Nr. 13) BG über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG) Art. 3 Abs. 3. Siehe Art. 38 BVO (VVGE 1995/96 Nr. 40) Abs. 3. Die Stelle wird angetreten, wenn faktisch während einer gewissen Dauer Dienstleistungen gegenüber einer in der Schweiz ansässigen Person erbracht werden (Erw. 2 und 3). Regierungsrat, 3.9.1985 (VVGE 1985/86 Nr. 12) Abs. 3. Sowohl die temporäre Arbeitskräfte vermittelnde Organisation als auch die Einsatzfirma gelten fremdenpolizeilich als Arbeitsgeber. Regierungsrat, 18.12.1984 (VVGE 1983/84 Nr. 14) Art. 4 Jahresaufenthaltsbewilligungen werden nur an ausländische Arbeitskräfte erteilt, wenn die Gesuchsteller über im Ausland erworbene berufliche Qualifikationen verfügen, die mindestens einem schweizerischen Berufsabschluss entsprechen und sie für qualifizierte Berufsarbeit eingesetzt werden. Fall einer Geschäftsführerin eines Verlags ohne Fachausbildung. Regierungsrat, 26.10.1999 (VVGE 1999/00 Nr. 11) Die Begrenzungsverordnung enthält lediglich Vorschriften, welche die Kantone in ihrer Freiheit zur Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen einschränken, nicht aber zur Erteilung von Bewilligungen verpflichten (Erw. 4c). Unterscheidung zwischen Ausweisung und Wegweisung (Erw. 4d). Verwaltungsgericht, 3.10.1995 (VVGE 1995/96 Nr. 40) Ermessensentscheid. Überprüfungsbefugnis. Verwaltungsgericht, 26.3.1993 (VVGE 1993/94 Nr. 36) Trotz Nichtunterstellung unter die BVO entscheiden die kantonalen Behörden nach freiem Ermessen (Erw. 4). Verwaltungsgericht, 7.7.1993 (VVGE 1993/94 Nr. 37) Der Ausländer hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz; die kantonale Behörde entscheidet nach Ermessen (Erw. 2). Regierungsrat, 30.6.1992 (VVGE 1991/92 Nr. 9) Siehe Art. 4 aBV (VVGE 1989/90 Nr. 38) Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund zahlreicher Vorstrafen. Regierungsrat, 15.1.1985 (VVGE 1985/86 Nr. 13) Bei längerem Aufenthalt in der Schweiz geniesst der Ausländer eine rechtsanspruchsähnliche Stellung in bezug auf sein Aufenthaltsrecht. Die Bewilligungsbehörde unterliegt daher einer verstärkten Ermessensbindung (Erw. 2). Verwaltungsgericht, 23.12.1986 (VVGE 1985/86 Nr. 45) Art. 7 Abs. 1. Ein Anspruch des Ausländers auf Aufenthalt in der Schweiz kann dann vorliegen, wenn ein Familienmitglied in der Schweiz ein Anwesenheitsrecht besitzt und die Beziehung tatsächlich gelebt wird. Eine vorübergehende faktische Trennung von Eheleuten, die dem Zwecke der Wiedervereinigung dient, bedeutet nicht in jedem Fall, dass die Beziehung nicht mehr gelebt wird (Erw. 3 bis 7). Regierungsrat, 30.6.1992 (VVGE 1991/92 Nr. 9) Art. 9 Abs. 2. Verschweigen einer wesentlichen Tatsache (Erw. 2a). Einer verheirateten Mutter, für deren Kinder gesorgt ist, kann der Antritt einer Saisonstelle bewilligt werden (Erw. 2b). Regierungsrat, 8.1.1985 (VVGE 1985/86 Nr. 14) Abs. 2. Ausweisung eines Ausländers aus dem Kanton. Regierungsrat, 30.9.1969 (VVGE 1966-70 Nr. 28) Abs. 2 Bst. b. Der Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung ist individuell zu beurteilen. Regierungsrat, 17.4.1984 (VVGE 1983/84 Nr. 15) Art. 10 Abs. 1. Siehe Art. 9 Abs. 2 ANAG (VVGE 1966-70 Nr. 28) Art. 12 Siehe Art. 4 ANAG (VVGE 1995/96 Nr. 40) Abs. 1. Ein Ausländer, der keine Bewilligung besitzt, kann jederzeit zur Ausreise aus der Schweiz verhalten werden (Erw. 5). Regierungsrat, 3.9.1985 (VVGE 1985/86 Nr. 12) Art. 14a Abs. 1. Siehe Art. 12 Abs. 1 VGV (VVGE 1991/92 Nr. 40) Art. 16 Für die Prüfung der Bewilligungserteilung ist die Arbeitsmarktlage entscheidend (Erw. 3). Wenn die Arbeitsmarktbehörde vorab Bewilligungen für Arbeitskräfte mit einer spezifischen Fachausbildung erteilt, übt sie das ihr zustehende Ermessen gesetzmässig aus (Erw. 4 und 5). Regierungsrat, 21.3.1989 (VVGE 1989/90 Nr. 13) Abs. 1. Siehe Art. 4 ANAG (VVGE 1999/00 Nr. 11) Abs. 1. Siehe Art. 4 aBV (VVGE 1989/90 Nr. 38) Art. 17 Abs. 2. Voraussetzungen des Familiennachzugs. Fall eines im Beurteilungszeitpunkt erwachsenen Sohnes, mit dem der das Gesuch stellende Vater nur die ersten acht Jahre zusammengelebt hat. Verwaltungsgericht, 13.5.2005 (VVGE 2005/06 Nr. 32) Abs. 2. Siehe Art. 38 Abs. 1 BVO (VVGE 1993/94 Nr. 10) Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) Art. 18a Siehe Art. 4 VEP (VVGE 2011-13 Nr. 13) Art. 60 ff. Siehe Art. 34 AuG (VVGE 2011-13 Nr. 13) Verordnung über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziazion vom 22. Mai 2002 (VEP) Art. 4 Die Aufenthaltsbewilligung B EU/EFTA wird jeweils bei Vorlage einer Arbeitsbescheinigung mit einer einjährigen, überjährigen oder unbefristeten Dauer erteilt. Schliesst ein Arbeitnehmer nach Ablauf eines unterjährigen Arbeitsverhältnisses ein neues, ebenfalls unterjähriges Arbeitsverhältnis ab, liegt stets eine Erneuerung der Kurzaufenthaltsbewilligung vor. Beim Personalverleih wird auf den Einsatzvertrag und nicht auf den Rahmenvertrag abgestellt (Erw. 5.1). Regierungsrat, 6.3.2012 (VVGE 2011-13 Nr. 13) Art. 5 Siehe Art. 34 AuG (VVGE 2011-13 Nr. 13) Verordnung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige vom 20. September 2002 (VAwG) Art. 22 ff. Der Verlust eines Ausweises hat dessen Ungültigkeit zur Folge. Dies gilt auch dann, wenn sich im Nachhinein ergibt, dass die Verlustmeldung auf wahrheitswidrigen Angaben beruhte (Erw. 2). Regierungsrat, 23.10.2012 (VVGE 2011-13 Nr. 12) VV zum BG über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 1. März 1949 (ANAV) Art. 3 Abs. 6. Ausländer, die eine andere als ihnen bewilligte Tätigkeit ausüben wollen, benötigen eine Bewilligung, welche nur in Ausnahmefällen erteilt wird. Saisonniers wird in der Regel der Stellenwechsel nicht bewilligt. Regierungsrat, 28.8.1990 (VVGE 1989/90 Nr. 14) Art. 8 Abs. 1. Siehe Art. 4 ANAG (VVGE 1999/00 Nr. 11) Siehe Art. 16 ANAG (VVGE 1989/90 Nr. 13) Art. 9 Abs. 2. Siehe Art. 38 BVO (VVGE 1995/96 Nr. 40) Art. 17 Abs. 1. Siehe Art. 12 Abs. 1 ANAG (VVGE 1985/86 Nr. 12) Verordnung über Einreise und Anmeldung der Ausländer vom 10. April 1946 Art. 2 Für die Staatsangehörigen aus dem ehemaligen Jugoslawien besteht die Visumspflicht (Erw. 1c). Regierungsrat, 12.11.1993 (VVGE 1993/94 Nr. 11) Art. 3 Die Fremdenpolizei hat Einladungsschreiben zu visieren, die Verweigerung stellt aber keine anfechtbare Verfügung dar (Erw. 2 und 3). Regierungsrat, 12.11.1993 (VVGE 1993/94 Nr. 11) Asylgesetz vom 5. Oktober 1979 (aAsylG) Art. 9 Siehe Art. 12 Abs. 1 VGV (VVGE 1991/92 Nr. 40) Art. 12f Einem ehemaligen Asylbewerber steht wie jedem Ausländer das Recht zu, ein Gesuch um Erteilung einer fremdenpolizeilichen Bewilligung einzureichen. Bewilligungsvoraussetzung ist allerdings, dass darauf ein Anspruch besteht oder das Gesuch nach erfolgter Ausreise gestellt wird. Voraussetzungen des Härtefalles (Erw. 3 und 4). Regierungsrat, 4.12.1990 (VVGE 1989/90 Nr. 12) Abs. 1. Siehe Art. 12 Abs. 1 VGV (VVGE 1991/92 Nr. 40) Abs. 2. Siehe Art. 12 Abs. 1 VGV (VVGE 1991/92 Nr. 40) Art. 18 Abs. 2. Der Asyl- und Wegweisungsentscheid des Bundes ist für die Kantone verbindlich. Der Wegweisungsentscheid kann nicht mit einem kantonalen Rechtsmittel angefochten werden (Erw. 2). Das Einreichen eines Gesuches um Aufenthaltsbewilligung begründet kein Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Regierungsrat, 4.12.1990 (VVGE 1989/90 Nr. 12) BG über die Gleichstellung von Frau und Mann vom 24. März 1995 (GlG) Art. 3 Abs. 1. Siehe Art. 4 Abs. 2 aBV (VVGE 1999/00 Nr. 3) Art. 6 Abs. 2. Siehe Art. 8 AVIG (VVGE 2001/02 Nr. 40) Art. 7 Der Verband Kindergärtnerinnen Obwalden ist nicht befugt, die Beseitigung der angeblichen Diskriminierung durch Lohnanpassung zu verlangen (Erw. 3). Regierungsrat, 4.7.2000 (VVGE 1999/00 Nr. 3) BG über die politischen Rechte vom 17. Dezember 1976 (BPR) Art. 77 Eine gegen das Ergebnis einer eidgenössischen Volksabstimmung erhobene Abstimmungsbeschwerde wird ohne nähere Prüfung abgewiesen, wenn keine konkreten Unregelmässigkeiten geltend gemacht werden. Ein knappes Gesamtergebnis allein rechtfertigt keine Nachzählung. Regierungsrat, 2.6.2009 (VVGE 2009/10 Nr. 4) Abs. 1. Siehe Art. 23 VwVV (VVGE 2003/04 Nr. 4) Abs. 1. Unter welchen Voraussetzungen dürfen öffentliche Unternehmungen in einen Abstimmungskampf eingreifen? (Erw. 2 bis 4). Regierungsrat, 5.5.2003 (VVGE 2003/04 Nr. 4) Art. 79 Abs. 2bis. Siehe Art. 77 BPR (VVGE 2009/10 Nr. 4) Verordnung über die politischen Rechte vom 24. Mai 1978 Art. 11 Siehe Art. 77 BPR (VVGE 2009/10 Nr. 4) BG über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG) Art. 5 Eine blosse Willenskundgabe des Gemeinderats stellt keine Verfügung dar (Erw. 1.2.2). Regierungsrat, 30.3.2010 (VVGE 2009/10 Nr. 6) Siehe Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren, ungeschriebene Grundsätze, 9 Inhalt und Eröffnung von Verfügungen (VVGE 2007/08 Nr. 12) Die Drohung mit einer Strafanzeige ist ein Realakt, keine Verfügung (Erw. 2). Regierungsrat, 27.3.2007 (VVGE 2007/08 Nr. 19) Siehe Art. 46 BauG (VVGE 2005/06 Nr. 23) Siehe Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren, ungeschriebene Grundsätze, 9 Inhalt und Eröffnung von Verfügungen (VVGE 1993/94 Nr. 3) Siehe Art. 74 Abs. 2 SchG (VVGE 1993/94 Nr. 7) Art. 33 Siehe Art. 27 VwVV (VVGE 2007/08 Nr. 39) Art. 45 Abs. 2 Bst. c. Siehe Art. 70 StVG (VVGE 2005/06 Nr. 25) Art. 48 Bst. a. Im Auflageverfahren nach der Nationalstrassengesetzgebung sind nur gesamtschweizerische Vereinigungen einspracheberechtigt. Die Verbandsbeschwerde ist nur dann möglich, wenn eine grosse Zahl der Verbandsangehörigen selber berechtigt wäre, Einsprache zu erheben (Erw. 3). Regierungsrat, 15.12.1987 (VVGE 1987/88 Nr. 27) Submissionsverordnung vom 31. März 1971 Siehe Art. 63 Abs. 1 aGOG (VVGE 1976/77 Nr. 39) BG über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) Art. 86 Abs. 2. Siehe Art. 64 GOG (VVGE 2011-13 Nr. 38) Art. 93 Abs. 1 i.V.m. Art. 64 Abs. 3 GOG. Siehe Art. 64 Abs. 3 GOG (VVGE 2011-13 Nr. 40) BG über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 (OG) Art. 85 Bst. a. Siehe Art. 54 AG (VVGE 1987/88 Nr. 37) Art. 103 Siehe Art. 48 Bst. a VwVG (VVGE 1987/88 Nr. 27) Bst. a. Siehe Art. 29 Abs. 2 DSV (VVGE 1991/92 Nr. 6) 2 PRIVATRECHT, ZIVILRECHTSPFLEGE, VOLLSTRECKUNG Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (ZGB) Art. 2 Abs. 2. Eine Baubeschwerde, für deren Rückzug die Beschwerdeführer von der Bauherrschaft die Zahlung eines bestimmten Geldbetrages fordern, ist nicht zum Vornherein rechtsmissbräuchlich (Erw. 1.2 und 6). Regierungsrat, 11.3.2003 (VVGE 2003/04 Nr. 17) Abs. 2. Siehe Art. 89 Abs. 1 KV (VVGE 1993/94 Nr. 27) Art. 6 Deponierung der Grundstückgewinnsteuer beim Grundbuchamt. Regierungsrat, 6.5.1968 (VVGE 1966-70 Nr. 24) Art. 8 Siehe Art. 63 Abs. 1 StVG (VVGE 2011-13 Nr. 21) Art. 12 ff. Der persönlichkeitsnahe Anspruch auf Fürsorgeleistungen hat grundrechtlichen Charakter, weshalb ihn der urteilsfähige Bevormundete selber durchsetzen kann; er bedarf zur Beschwerdeführung nicht der Zustimmung des Vormundes. Die Urteilsfähigkeit ist in jedem Einzelfall aus den Umständen konkret zu bestimmen (Erw. 1). Verwaltungsgericht, 3.10.1995 (VVGE 1995/96 Nr. 51) Kann eine entmündigte Person selbständig Beschwerde führen gegen den Führerausweisentzug? Frage verneint, da das Recht, ein Motorfahrzeug zu führen, nicht zu den Rechten gehört, die einer Person um ihrer Persönlichkeit willen zustehen. Regierungsrat, 31.10.1995 (VVGE 1995/96 Nr. 4) Art. 13 Siehe Art. 12 ZGB (VVGE 1995/96 Nr. 4) Art. 17 Siehe Art. 12 ZGB (VVGE 1995/96 Nr. 4) Art. 18 Siehe Art. 12 ZGB (VVGE 1995/96 Nr. 4) Siehe (VVGE 1989/90 Nr. 35, Erw. 2) Art. 19 Siehe Art. 12 ZGB (VVGE 1995/96 Nr. 4) Abs. 1. Prozessführung und Beschwerdeführung bei der Anstaltsunterbringung gemäss Art. 406 ZGB gehören zu den höchstpersönlichen Rechten (Erw. 1). Verwaltungsgericht, 10.1.1978 (VVGE 1978-80 Nr. 36) Art. 23 Der Aufenthalt in einem Pflegeheim begründet keinen Wohnsitz. Dies ist der Fall, wenn eine Person auf Grund ihres stark beeinträchtigten Gesundheitszustandes in die Pflegeabteilung eines Alters- und Pflegeheims eintritt. Regierungsrat, 5.5.2003 (VVGE 2003/04 Nr. 6) Siehe Art. 13 Verordnung über Einwohnerkontrolle, Niederlassung und Aufenthalt (VVGE 1987/88 Nr. 16) Hat sich jemand an seinem Wohnort abgemeldet, ohne sich anderswo wieder anzumelden, so ist nicht einfach die Heimatgemeinde als Wohnsitz anzusehen. Stellungnahme des Rechtsdienstes, 8.2.1982 (VVGE 1981/82 Nr. 5) Abs. 1. Siehe Art. 15 Abs. 1 Bst. a Kantonsschulverordnung (VVGE 1995/96 Nr. 38) Art. 26 Siehe Art. 23 ZGB (VVGE 2003/04 Nr. 6) Siehe Art. 15 Abs. 1 Bst. a Kantonsschulverordnung (VVGE 1995/96 Nr. 38) Art. 30 Eine Namensänderung darf nur aus wichtigen Gründen erfolgen; sie soll ernstliche Nachteile, die mit dem bisherigen Namen verbunden waren, beseitigen. Subjektive Empfindungen genügen nicht, ebenso wenig die negative Einstellung der Kinder gegenüber ihrem Vater (Erw. 3 und 4). Regierungsrat, 29.8.2006 (VVGE 2005/06 Nr. 12) Nicht nur den ausserhalb einer Ehe geborenen Kindern, sondern auch ihrer mit dem Vater dieser Kinder zusammenlebenden Mutter kann eine Namensänderung bewilligt werden, wenn eine Heirat nicht möglich ist. Regierungsrat, 20.9.1982 (VVGE 1981/82 Nr. 6) Die Namensführung einer Schweizer Doppelbürgerin mit Wohnsitz in ihrem ausländischen Heimatstaat bestimmt sich nach dem ausländischen Recht, wenn sie dort geschieden wurde. Regierungsrat, 18.4.1978 (VVGE 1978-80 Nr. 8) Abs. 1. Änderung des Familiennamens und ??Namensberichtigungsgesuch??. Geht es nicht um die Änderung des Namens in rechtsgestaltender Weise, bleibt für die Namensänderung kein Raum. Für die Bereinigung nach Art. 42 ZGB wie auch nach Art. 43 ZGB sind entweder die Zivilstandsbehörden oder das Gericht zuständig, nicht aber das Amt für Justiz. Für die Anpassung der Ausländerausweise sind die Migrationsbehörden zuständig. Amt für Justiz, 3.5.2012 (VVGE 2011-13 Nr. 19) Abs. 1. Änderung des Familiennamens; sie soll ernstliche Nachteile, die mit dem bisherigen Namen verbunden waren, beseitigen. Der neue Name, der mit der Namensänderung verliehen werden soll, ist in die Interessenabwägung miteinzubeziehen. Je geringer die Änderungen, desto weniger ist die Namenskontinuität verletzt. Amt für Justiz, 3.9.2013 (VVGE 2011-13 Nr. 20) Abs. 1. Änderung des Familiennamens; die Namensungleichheit bei ausserehelichen Kindern oder Scheidungskindern zum sorgeberechtigten Elternteil stellt keinen wichtigen Grund im Sinne des Gesetzes dar. Die Einwilligung des Vaters ist keine Voraussetzung dafür, dass die Namensänderung gestattet werden kann. Ebenso wenig vermag die Zustimmung des Vaters die Namensänderungsbehörde von der Pflicht zu entbinden, das Vorhandensein wichtiger Gründe nach Massgabe von Recht und Billigkeit zu prüfen. Sicherheits- und Justizdepartement, 14.6.2010 (VVGE 2009/10 Nr. 7) Abs. 1. Änderung des Familiennamens; wurden die familiären Verhältnisse durch eine frühere Namensänderung kaschiert, tritt bei erneuter Namensänderung die Kennzeichnungsfunktion in den Vordergrund und ist die ursprünglichen Namenssituation ?? soweit möglich ?? wiederherzustellen. Sicherheits- und Justizdepartment, 10.9.2010 (VVGE 2009/10 Nr. 8) Abs. 1. Ausnahmsweise kann auch eine Namensänderung verheirateter Personen bewilligt werden, doch liegen wichtige Gründe hiefür nicht vor (Erw. 3 und 4). Regierungsrat, 23.3.2004 (VVGE 2003/04 Nr. 7) Abs. 1. Ein Kind geschiedener Eltern, das unter der elterlichen Sorge der Mutter steht und in deren durch Wiederheirat gegründeten neuen Familie lebt, hat nur bei Vorliegen besonderer Umstände Anspruch auf Annahme des Familiennamens des Stiefvaters. Verwaltungsgericht, 20.12.2001 (VVGE 2001/02 Nr. 28) Abs. 1. Namensänderung eines Kindes, welches nicht den gleichen Namen trägt, wie die Mutter, bei der es aufwächst. Justiz- und Sicherheitsdepartement, 7.8.2000 (VVGE 1999/00 Nr. 5) Art. 43 Siehe Art. 30 Abs. 1 ZGB (VVGE 2011-13 Nr. 19) Art. 59 Abs. 3. Siehe Art. 25 Abs. 1 Ziff. 3 EG zum ZGB (VVGE 1991/92 Nr. 43) Abs. 3. Siehe Art. 25 Abs. 1 Ziff. 3 EG zum ZGB (VVGE 1985/86 Nr. 43) Art. 80 Abs. 1. Siehe Art. 19 Abs. 1 Finanzhaushaltsverordnung (VVGE 1995/96 Nr. 12) Art. 88 Abs. 1. Zulässigkeit der Ergänzung/Änderung einer Stiftungsurkunde; Fusion von zwei Stiftungen. Regierungsrat, 25.10.1988 (VVGE 1987/88 Nr. 8) Art. 96 Abs. 2. Voraussetzungen der Ehemündigerklärung. Regierungsrat, 4.9.1984 (VVGE 1983/84 Nr. 10) Art. 122 Abs. 1. Teilung der Austrittsleistungen von Ehegatten nach der Scheidung. Berücksichtigung des Vorbezugs für Wohneigentum. Verzinsung des Vorbezugs? Aufzinsung des Vorsorgeguthabens bis zum Zeitpunkt des Vorbezugs. Verwaltungsgericht, 21.12.2010 (VVGE 2009/10 Nr. 39) Art. 142 Berechnung der bei Scheidung der Ehegatten zu teilenden Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge. Verwaltungsgericht, 25.2.2005 (VVGE 2005/06 Nr. 48) Art. 149 Siehe Art. 30 ZGB (VVGE 1978-80 Nr. 8) Art. 160 Abs. 1. Siehe Art. 30 Abs. 1 ZGB (VVGE 2003/04 Nr. 7) Art. 161 Siehe Art. 15 Gesetz über die Erwerbung des Kantonsbürgerrechts vom 10. Mai 1942 (VVGE 1989/90 Nr. 3) Art. 214 Abs. 3. Genehmigung eines Ehevertrages betreffend Vorschlagsverteilung. Regierungsrat, 7.7.1970 (VVGE 1966-70 Nr. 14) Art. 264 ff. Die im Ausland ausgesprochene einfache Adoption entfaltet zivilrechtlich nicht dieselben Wirkungen wie die Adoption nach schweizerischem Recht. Während die Adoption aus zivilrechtlicher Sicht auch dann anerkannt wird, wenn sie nicht der schweizerischen Adoption entspricht, kann eine ausländische Adoption in ausländerrechtlicher Hinsicht nur anerkannt werden, wenn das ursprüngliche Kindesverhältnis zu den leiblichen Eltern erloschen ist. Dies ist bei einer einfachen Adoption nach Art. 147 Abs. 2 des Gesetzes über die Familie der Republik Bosnien und Herzegowina nicht der Fall (Erw. 2). Regierungsrat, 20.9.2005 (VVGE 2005/06 Nr. 14) Siehe Art. 3 AdoV (VVGE 2011-13 Nr. 21) Art. 265 Abs. 3. Die Zustimmung der vormundschaftlichen Aufsichtsbehörde zur Adoption wird erteilt, wenn das Wohl des Kindes gewahrt wird. Regierungsrat, 14.4.1987 (VVGE 1987/88 Nr. 9) Art. 268a Abs. 1. Siehe Art. 63 Abs. 1 StVG (VVGE 2011-13 Nr. 21) Art. 274 Der vollständige Entzug des Rechts auf persönlichen Verkehr bildet "ultima ratio". Können die befürchteten nachteiligen Auswirkungen des persönlichen Verkehrs für das Kind durch andere Massnahmen, z.B. durch eine Erziehungsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB, in Grenzen gehalten werden, so verbieten das Persönlichkeitsrecht des nicht obhutsberechtigten Elternteils, der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, aber auch Sinn und Zweck des persönlichen Verkehrs dessen gänzliche Unterbindung. Regierungsrat, 24.9.2001 (VVGE 2001/02 Nr. 6) Abs. 2. Entzug der Obhut der Eltern über ein 17-jähriges Mädchen wegen objektiv vorliegender Unverträglichkeit. Anordnung eines Kontaktverbots. Verhältnismässigkeit der Massnahmen. Befugnisse der Beiständin im Rahmen der Beistandschaft. Verwaltungsgericht, 2.7.2009 (VVGE 2009/10 Nr. 26) Art. 307 ff. Siehe Art. 70 SchG (VVGE 2005/06 Nr. 16) Art. 308 Abs. 2 und 3. Siehe Art. 274 Abs. 2 ZGB (VVGE 2009/10 Nr. 26) Art. 310 Abs. 1. Siehe Art. 274 Abs. 2 ZGB (VVGE 2009/10 Nr. 26) Abs. 1. Siehe Art. 38 SchG (VVGE 1993/94 Nr. 8) Art. 311 Beistandschaft für ein aussereheliches Kind. Mitwirkung des Beistandes und der Vormundschaftsbehörde beim Abschluss eines Alimentenvertrages. Stellungnahme des kantonalen Rechtsdienstes, 21.8.1972 (VVGE 1971-75 Nr. 39) Abs. 1. Der Entzug der elterlichen Sorge ist erforderlich, wenn der Vater seine elterlichen Pflichten in grober Weise verletzt und die Mutter unfähig ist, sich um das Kind zu kümmern. Regierungsrat, 13.5.2003 (VVGE 2003/04 Nr. 8) Art. 324 Abs. 2. Zuständigkeit für die Festsetzung des Unterhaltsbeitrages. Regierungsrat, 28.8.1967 (VVGE 1966-70 Nr. 8) Art. 367 Abs. 3. Ein Verkauf aus freier Hand nach Art. 404 Abs. 3 ZGB kann auch bei Vertretungsbeistandschaften stattfinden. Voraussetzungen des Freihandverkaufs. Regierungsrat, 30.1.1973 (VVGE 1971-75 Nr. 40) Art. 370 Abgrenzung der Vormundschaft von der Beiratschaft. Arten der Beiratschaft. Fall von Trunksucht. Unverhältnismässigkeit der Umwandlung einer Beiratschaft in eine Vormundschaft, da die Probleme des Trunksüchtigen bereits mit der bestehenden kombinierten Beiratschaft wirkungsvoll angegangen werden können (Erw. 2 und 3). Verwaltungsgericht, 27.2.1998 (VVGE 1997/98 Nr. 36) Vormundschaft oder Beiratschaft? Regierungsrat, 22.1.1968 (VVGE 1966-70 Nr. 18) Art. 372 Erfordernis des klaren Willens für eine Bevormundung auf eigenes Begehren. Regierungsrat, 16.5.1972 (VVGE 1971-75 Nr. 41) Art. 374 Anhören der zu bevormundenden Person. Regierungsrat, 13.2.1967 (VVGE 1966-70 Nr. 17) Art. 377 Übernahme der Vormundschaft beim Wechsel des Wohnsitzes. Regierungsrat, 19.2.1969 (VVGE 1966-70 Nr. 19) Art. 388 Ficht ein Beistand seine Wahl an, muss diese von der Vormundschaftsbehörde dem Regierungsrat unterbreitet werden. Es geht nicht an, den Beistand in die Rolle des Beschwerdeführers zu drängen. Regierungsrat, 18.7.1972 (VVGE 1971-75 Nr. 42) Art. 392 Fehlt einer Person in Bezug auf einen bestimmten Lebensbereich die Handlungsfähigkeit und geht es nur darum, ihr in diesem Bereich mit einer vormundschaftlichen Massnahme zu helfen, ist die Vertretungsbeistandschaft und nicht die Verbeiratung die richtige Massnahme. Regierungsrat, 5.9.2000 (VVGE 1999/00 Nr. 6) Bestellung eines Beistandes zur Wahrung des gesetzlichen Vorkaufsrechts bei Veräusserung eines landwirtschaftlichen Heimwesens. Regierungsrat, 23.5.1966 (VVGE 1966-70 Nr. 16) Art. 393 Mangels eines neuen Erbenvertreters ist die Anordnung der vormundschaftlichen Verwaltung über den Nachlass (als eigenständige Massnahme) wie auch die Übertragung dieser Aufgabe an das Büro der Vormundschaftsbehörde zulässig, die Er-benvertretung ist während dieser Zeit suspendiert (Erw. 4). Regierungsrat, 10.11.2009 (VVGE 2009/10 Nr. 10) Ziff. 4. Siehe Art. 398 Abs. 3 ZGB (VVGE 1999/00 Nr. 7) Art. 395 Siehe Art. 370 ZGB (VVGE 1997/98 Nr. 36) Siehe Art. 370 ZGB (VVGE 1966-70 Nr. 18) Abs. 1. Siehe Art. 392 ZGB (VVGE 1999/00 Nr. 6) Art. 397a ff. Für die Beurteilung einer Beschwerde gegen die durch die Anstalt angeordnete zwangsweise Verabreichung von Medikamenten ist im interkantonalen Verhältnis das Gericht zuständig, auf dessen Gebiet die Anstalt liegt (Erw. 2). Verwaltungsgericht, 16.7.2004 (VVGE 2003/04 Nr. 45) ff. Fürsorgerische Freiheitsentziehung. Die Verlegung der eingewiesenen Person in eine andere Anstalt hat in Form einer anfechtbaren Verfügung zu geschehen. Wird dabei der Richter angerufen, ist die betroffene Person grundsätzlich anzuhören. Verwaltungsgericht, 28.9.1985 (VVGE 1985/86 Nr. 42) ff. Fürsorgerische Freiheitsentziehung. Gewährung des rechtlichen Gehörs. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt in der Regel eine Anhörung des Einzuweisenden vor der Einweisung. Voraussetzungen, unter welchen die Anhörung ausnahmsweise nach der Einweisung erfolgen darf. Im vorliegenden Fall verneint. Nachträgliche Heilung des Mangels? Verwaltungsgericht, 28.4./6.9.1983 (VVGE 1983/84 Nr. 32) ff. Fürsorgerische Freiheitsentziehung. Verfahren, Zuständigkeit. Zuständig für die Einweisung ist der Einwohner- bzw. Bürgergemeinderat und nicht der Ratspräsident. Darf die Einweisung keinen Aufschub erleiden, ist sie von einem im Kanton praktizierenden Arzt anzuordnen. In diesem Fall ist der Einzuweisende vom Arzt anzuhören (Erw. 2). Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts bei der fürsorgerischen Freiheitsentziehung (Erw. 4). Verwaltungsgericht, 13.4.1981 (VVGE 1981/82 Nr. 50) ff. Fürsorgerische Freiheitsentziehung: Tragweite des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Verwaltungsgericht, 4.11.1982 (VVGE 1981/82 Nr. 51) ff. Fürsorgerische Freiheitsentziehung. Unentgeltliche Rechtspflege. Zuständigkeit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Erw. 1). Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Prozess um die fürsorgerische Freiheitsentziehung (Erw. 2). Entscheid des Verwaltungsgerichtspräsidenten, 13.4.1981 (VVGE 1981/82 Nr. 52) Abs. 1. Begriff der Geisteskrankheit (Erw. 3a). Verwaltungsgericht, 18.2.1994 (VVGE 1993/94 Nr. 35) Art. 397b Gegen die Abweisung eines Entlassungsgesuchs durch einen Anstaltsarzt kann, wenn die Gemeinde noch nicht über die Weiterführung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung entschieden hat, unmittelbar das Gericht angerufen werden (Erw. 1 und 2). Örtliche Zuständigkeit im interkantonalen Verhältnis (Erw. 3 und 4). Verwaltungsgericht, 17.2.2003 (VVGE 2003/04 Nr. 44) Auch die notfallmässige Einweisung in die fürsorgerische Freiheitsentziehung (FFE) durch einen Arzt unterliegt als solche der gerichtlichen Anfechtung. In Fällen der sofortigen Beschwerdeführung gegen den Einweisungsentscheid des Arztes ist es angezeigt, dass die zuständige Gemeindebehörde ihren Entscheid über die Weiterführung der FFE bis zum Ende des Verfahrens vor Verwaltungsgericht aussetzt. Verwaltungsgericht, 27.3.1997 (VVGE 1997/98 Nr. 53) Abs. 1. Siehe Art. 70 SchG (VVGE 2005/06 Nr. 16) Abs. 1. Fürsorgerischer Freiheitsentzug. Der Richter hat nicht nur die Begründetheit des Einweisungsentscheides zu prüfen, sondern auch, ob der Freiheitsentzug im Zeitpunkt des Entscheides aufrechtzuerhalten sei. Verwaltungsgericht, 17.1.1992 (VVGE 1991/92 Nr. 66) Abs. 3. Hat eine Gemeinde über eine angeordnete fürsorgerische Freiheitsentziehung entschieden, so ist sie auch erstinstanzlich zuständig für die Beurteilung eines Entlassungsgesuchs (Erw. 1). Verwaltungsgericht, 16.7.2004 (VVGE 2003/04 Nr. 45) Art. 397d Siehe Art. 397b ZGB (VVGE 2003/04 Nr. 44) Siehe Art. 397a ff. ZGB (VVGE 2003/04 Nr. 45) Örtliche Zuständigkeit des Gerichts im interkantonalen Verhältnis bei Beschwerden gegen die ärztliche Einweisung in die fürsorgerische Freiheitsentziehung. Verwaltungsgericht, 10.7.2002 (VVGE 2001/02 Nr. 42) Siehe Art. 397b ZGB (VVGE 1997/98 Nr. 53) Art. 397e Siehe Art. 4 Abs. 1 aBV (VVGE 1993/94 Nr. 35) Art. 398 Abs. 3. Die vormundschaftliche Aufsichtsbehörde kann auf Antrag der Vormundschaftsbehörde die Aufnahme eines öffentlichen Inventars anordnen, wenn es die Umstände rechtfertigen. Damit wird das Konkursamt betraut. Regierungsrat, 12.5.2009 (VVGE 2009/10 Nr. 9) Abs. 3. Die Bestimmungen über die Inventaraufnahme nach Art. 398 ZGB sind auch auf die Beistandschaft anwendbar (Erw. 1). Die Aufnahme des Inventars wird dem Konkursamt übertragen (Erw. 3). Regierungsrat, 14.9.1999 (VVGE 1999/00 Nr. 7) Abs. 3. Gesuch um Anordnung eines öffentlichen Inventars. Regierungsrat, 11.3.1968 (VVGE 1966-70 Nr. 20) Art. 404 Ist auch auf die Verwaltungsbeiratschaft anzuwenden (Erw. 2). Regierungsrat, 29.5.1989 (VVGE 1989/90 Nr. 7) Voraussetzungen für die Zustimmung der vormundschaftlichen Aufsichtsbehörde zum Verkauf einer Liegenschaft des Mündels. Regierungsrat, 20.1.1987 (VVGE 1987/88 Nr. 10) Abs. 1. Die Wahrung der Gesamtinteressen des Mündels verlangt die Erhaltung des Mündelvermögens; im Einzelfall ist ein Verkauf möglich, auch wenn er nicht "notwendig" ist. Der Vormund hat die Ausgaben so zu planen, dass nach vorsichtiger Schätzung die Lebensführung des Schützlings gegen sein Lebensende hin keine Beeinträchtigung zu erleiden braucht (Erw. 3 bis 5). Regierungsrat, 29.5.1989 (VVGE 1989/90 Nr. 7) Abs. 1. Die Vormundschaftsbehörde kann sich dem Wunsch der Miteigentümer auf Teilung nicht widersetzen (Erw. 1). Wann darf anstelle der öffentlichen Versteigerung ein Verkauf aus freier Hand stattfinden (Erw. 2)? Regierungsrat, 20.1.1986 (VVGE 1985/86 Nr. 9) Abs. 3. Der Verkauf aus freier Hand darf bewilligt werden, wenn der Verkaufserlös dem Verkehrswert entspricht, d.h. wenn auch auf dem Weg der öffentlichen Versteigerung kein höherer Preis erzielt werden könnte (Erw. 6). Regierungsrat, 29.5.1989 (VVGE 1989/90 Nr. 7) Art. 406 Der in eine Anstalt Unterzubringende ist vor der Einweisung anzuhören. Es ist ihm der ganze Sachverhalt vorzulegen. Er muss zu jedem Vorwurf, zu jeder belastenden Angabe Stellung nehmen können (Erw. 1). Bedeutung der formellen Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Erw. 2). Verwaltungsgericht, 4.10.1977 (VVGE 1976/77 Nr. 44) Art. 410 Siehe Art. 12 ZGB (VVGE 1995/96 Nr. 4) Art. 416 Anspruch des Gemeinwesens auf Entschädigung für die vormundschaftliche Verwaltung, gesetzliche Grundlage (Erw. 6). Regierungsrat, 10.11.2009 (VVGE 2009/10 Nr. 10) Art. 417 Abs. 2. Siehe Art. 416 ZGB (VVGE 2009/10 Nr. 10) Art. 420 Abs. 2. Siehe Art. 60 EG zum ZGB (VVGE 1993/94 Nr. 5) Art. 422 Die Zustimmung der vormundschaftlichen Aufsichtsbehörde zur Zuweisung eines Nachlassgrundstückes innerhalb einer Erbengemeinschaft ist nicht erforderlich. Regierungsrat, 29.4.1975 (VVGE 1971-75 Nr. 43) Art. 439 Abs. 1. Verwaltungsbeiratschaft. Regierungsrat, 2.7.1968 (VVGE 1966-70 Nr. 21) Art. 466 Die dem Kanton zufallende Hälfte eines Nachlasses ist hälftig dem Fonds für Personen in wirtschaftlicher Notlage und dem Kanton zuhanden der Schuldentilgung der Spitalbauten zuzuweisen. Die Gemeinde hat die ihr zustehende Hälfte dem Schulfonds zuzuweisen. Regierungsrat, 26.10.2004 (VVGE 2003/04 Nr. 9) Art. 602 Abs. 3. Voraussetzungen der Aufhebung einer Erbenvertretung (Erw. 3.1 bis 3.4); Demission eines Erbenvertreters (Erw. 3.5); Einsetzung eines Miterben als Erbenvertreter? (Erw. 3.5); Ernennung eines Ersatzerbenvertreters, Anforderungen (Erw. 5). Regierungsrat, 10.11.2009 (VVGE 2009/10 Nr. 10) Abs. 3. Siehe Art. 6 Abs. 1 EG zum ZGB (VVGE 2007/08 Nr. 15) Art. 610 Siehe Art. 94 EG zum ZGB (VVGE 2001/02 Nr. 7) Art. 611 Siehe Art. 94 EG zum ZGB (VVGE 2001/02 Nr. 7) Art. 612 Siehe Art. 94 EG zum ZGB (VVGE 2001/02 Nr. 7) Art. 656 Abs. 2. Siehe Art. 12 Abs. 1 Verordnung über die Beurkundungs-, Grundbuch- und Schätzungsgebühren (VVGE 2003/04 Nr. 10) Art. 664 Siehe Art. 1 Abs. 1 SVG (VVGE 1976/77 Nr. 58) Bodenrechtsverhältnisse am Kleintitlis. Regierungsrat, 1.4.1969 (VVGE 1966-70 Nr. 9) Abs. 2. Begriffe der Privat- und Bachquellen. Ob eine Bachquelle als öffentliches Gewässer zu betrachten ist, bestimmt sich nach dem kantonalen Recht. Grundwasservorkommen gelten als öffentliche Gewässer. Als Grundwasser gelten aber nur unterirdische Wasservorkommen. Bachquellen sind in Obwalden nur öffentliche Gewässer, soweit daran nicht Privateigentum nachgewiesen wird. Nachweis der Unvordenklichkeit des behaupteten Rechtszustandes (Erw. 2). Verwaltungsgericht, 30.4.2001 (VVGE 2001/02 Nr. 29) Art. 667 Abs. 2. Siehe Art. 664 Abs. 2 ZGB (VVGE 2001/02 Nr. 29) Art. 679 Siehe Art. 684 ZGB (VVGE 1978-80 Nr. 9) Art. 680 Abs. 3. Dienstbarkeitsvertrag betreffend gegenseitiges Näherbaurecht. Regierungsrat, 24.4.1967 (VVGE 1966-70 Nr. 23) Abs. 3. Grundbuchliche Behandlung eines gesetzwidrigen Vertrages. Regierungsrat, 10.12.1968 (VVGE 1966-70 Nr. 26) Abs. 3. Der Grundbuchverwalter hat die Anmeldung einer gesetzwidrigen Vereinbarung abzuweisen. Regierungsrat, 24.6.1969 (VVGE 1966-70 Nr. 27) Art. 684 Immissionsschutz. Unabhängigkeit von zivilrechtlichem und öffentlich-rechtlichem Immissionsschutz. Priorität berechtigt nicht zu übermässigen Immissionen. Regierungsrat, 24.10.1978 (VVGE 1978-80 Nr. 9) Art. 691 Abs. 1. Siehe Art. 9 f. Kanalisationsreglement Giswil (VVGE 2011-13 Nr. 28) Art. 693 Ansprüche gestützt auf Art. 693 ZGB sind beim Zivilgericht hängig zu machen. Da die Gemeinde nicht die belastete Grundeigentümerin ist, kann sie sich kaum auf diese Bestimmung stützen (Erw. 1.2.3). Regierungsrat, 30.3.2010 (VVGE 2009/10 Nr. 6) Art. 694 Der aufgrund einer Delegation des Kantonsgerichtes von der Grundpfandschatzungskommission gefällte Entscheid betreffend Entschädigung bei Notwegrechten ist an den Regierungsrat weiterziehbar. Regierungsrat, 29.7.1969 (VVGE 1966-70 Nr. 10) Art. 703 Siehe Art. 114 ff. EG ZGB (VVGE 2011-13 Nr. 18) Siehe Art. 49 WBPG (VVGE 1989/90 Nr. 55) Abs. 1. Siehe Art. 114 ff. EG zum ZGB (VVGE 1983/84 Nr. 8) Verfahren zur Gründung einer Flurgenossenschaft. Regierungsrat, 5.2.1980 (VVGE 1978-80 Nr. 10) Verfahren zur Gründung einer Flurgenossenschaft. Geben die an einer Flurgenossenschaft Interessierten einen Auftrag selber an einen Dritten weiter, haben sie auch die daraus entstehenden Kosten zu tragen. Regierungsrat, 29.1.1980 (VVGE 1978-80 Nr. 11) Wiedererwägungsverfahren bei der Gründung einer Flurgenossenschaft. Voraussetzungen zur zwangsweisen Durchführung von Bodenverbesserungsmassnahmen. Die zweckmässige Ausführung einer Strasse rechtfertigt den Einbezug eines nichtlandwirtschaftlichen Grundstücks in den Perimeter. Regierungsrat, 15.1.1980 (VVGE 1978-80 Nr. 12) Art. 704 f. Siehe Art. 664 Abs. 2 ZGB (VVGE 2001/02 Nr. 29) Art. 741 Siehe Art. 37 Abs. 2 aBV (VVGE 1966-70 Nr. 64) Art. 779 Formerfordernisse für die Eintragung eines Baurechts im Grundbuch. Die Eintragung kann nicht mit der Begründung zurückgewiesen werden, das Stammgrundstück sei grundpfändlich belastet. Regierungsrat, 16.3.1971 (VVGE 1971-75 Nr. 47) Art. 824 Abs. 1. Inhaberobligationen mit Grundpfandverschreibung sind zulässig. Regierungsrat, 19.4.1988 (VVGE 1987/88 Nr. 11) Art. 824 Abs. 1. Die Pfandrechtserneuerung einer Grundpfandverschreibung ist auf Anmeldung hin mit Datum und Belegnummer im Hauptbuch beim entsprechenden Pfandrechtsnachtrag einzuschreiben, ohne dass am bisherigen Eintrag eine Änderung vorzunehmen wäre. Regierungsrat, 30.1.2001 (VVGE 2001/02 Nr. 8) Art. 825 Abs. 1. Siehe Art. 824 Abs. 1 ZGB (VVGE 2001/02 Nr. 8) Art. 955 Schadenersatz aus Grundbuchführung; sachliche Zuständigkeit. Schadenersatzforderungen gemäss Art. 955 ZGB gegen den Kanton sind nicht als "öffentlich-rechtliche Entschädigungsansprüche" zu qualifizieren; vielmehr handelt es sich um "Zivilrechtsstreitigkeiten" im Sinne des kantonalen Verfahrensrechts. Zuständig für die Beurteilung sind demnach die Zivilgerichte und nicht das Verwaltungsgericht. Verwaltungsgericht, 27.2.1998 (VVGE 1997/98 Nr. 34) Art. 956 Die Aufsicht über die Amtsführung des Grundbuchverwalters erstreckt sich nicht nur auf die Beachtung des formellen und materiellen Grundbuchrechts, sondern auch auf die Einhaltung des kantonalen Gebührentarifs. Der Beaufsichtigte muss sich nicht nur gegen ungerechtfertigte Disziplinarmassnahmen, sondern auch gegen im Rahmen eines aufsichtsrechtlichen Verfahrens oder einer blossen Vorermittlung getroffene Vorkehren schützen können (Erw. 2). Verhältnismässigkeit von Vorkehren im konkreten Fall (Erw. 4). Verwaltungsgericht, 27.7.1979 (VVGE 1978-80 Nr. 37) Art. 962 Auflagen in Baubewilligungen können auf Anmeldung der Behörde im Grundbuch angemerkt werden. Die zuständige Behörde hat die Anmeldung aber sofort oder mindestens innert nützlicher Frist vorzunehmen. Nach Ablauf von 15 Jahren ist diese Frist verstrichen. Regierungsrat, 28.8.1990 (VVGE 1989/90 Nr. 8) Art. 965 Umfang der Prüfungspflicht des Grundbuchverwalters. Dieser darf sich auf die Auskunft des Gemeinderates verlassen, dass das angemeldete Geschäft keiner Zustimmung durch die Gemeindeversammlung bedarf. Regierungsrat, 6.1.1987 (VVGE 1987/88 Nr. 12) Art. 966 Eintragung eines Tauschvertrages, der keinen Tauschpreis enthält. Regierungsrat, 4.6.1968 (VVGE 1966-70 Nr. 25) Abs. 1. Siehe Art. 27 aBauG (VVGE 1987/88 Nr. 24) Art. 8b SchlT; Eine nach Art. 8b SchlT ZGB abgegebene Erklärung vermochte hinsichtlich der Korporationsmit SchlT gliedschaft keine Wirkung zu entfalten, da das Korporationsbürgerrecht kein Bürgerrecht im Rechtssinne darstellt (Erw. 4). Verwaltungsgericht, 14.5.1993 (VVGE 1993/94 Nr. 31) Zivilstandsverordnung vom 1. Juni 1953 (ZStV) Art. 13 Bewilligung zur Einsichtnahme in die Zivilstandsregister. Die jährliche Beschränkung auf drei Bewilligungen ist gerechtfertigt. Regierungsrat, 29.8.1978 (VVGE 1978-80 Nr. 13) Verordnung über die Adoption vom 29. Juni 2011 (AdoV) Art. 3 Bestehen Zweifel darüber, ob die spätere Adoption dem Wohl des Kindes entspricht, ist bereits die Pflegekinderbewilligung zu verweigern. Im vorliegenden Fall entspricht die Aufnahme eines bereits zehnjährigen, in seinem Heimatland sozial, kulturell und schulisch verwurzelten Kindes, welches noch lose Beziehungen zu seinen leiblichen Eltern unterhält, durch diverse Familienangehörige in zureichender Weise betreut wird und auch in finanzieller Hinsicht ausreichend versorgt ist, nicht dem Kindeswohl. Die Adoption von Verwandten ist stets problematisch, wenn zwischen Kind und leiblichen Eltern noch Bindungen bestehen. Bessere Lebens- und Ausbildungsmöglichkeiten in der Schweiz rechtfertigen für sich alleine genommen keine Adoption (Erw. 5.2 und 5.4). Regierungsrat, 26.2.2013 (VVGE 2011-13 Nr. 21) Art. 5 Siehe Art. 3 AdoV (VVGE 2011-13 Nr. 21) Art. 6 Siehe Art. 3 AdoV (VVGE 2011-13 Nr. 21) Art. 7 Abs. 1 Bst. a. Siehe Art. 3 AdoV (VVGE 2011-13 Nr. 21) BG über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991 (BGBB) Art. 2 Abs. 2 Bst. d. Fälle, in welchen Grundstücke in einen landwirtschaftlichen und einen nichtlandwirtschaftlichen Teil aufgeteilt werden konnten. Bodenrechtskommission, 16.6./26.10.1998 (VVGE 1997/98 Nr. 25) Abs. 3. Eine ausserhalb der Bauzone gelegene Parzelle mit einem Berghäuschen und einer Scheune und rund 69 Prozent Weide sowie Wald, Strasse/Weg gilt als ein Grundstück mit gemischter Nutzung und untersteht dem BGBB (Erw. 3). Als kleines Grundstück im Sinne von Art. 2 Abs. 3 BGBB untersteht die Parzelle nicht dem BGBB, wohl aber den Massnahmen zur Verhütung der Überschuldung; das Gesetz verlangt nicht, dass eine Güterzusammenlegung bevorsteht (Erw. 4 und 5). Sofern eine durch Abparzellierung neu entstandene Hausparzelle seit längerer Zeit nicht landwirtschaftlich genutzt wird, kann sie mittels Feststellungsverfügung als nicht landwirtschaftlich erklärt werden (Erw. 7). Regierungsrat, 11.4.2000 (VVGE 1999/00 Nr. 32) Art. 3 Abs. 4. Siehe Art. 2 Abs. 3 BGBB (VVGE 1999/00 Nr. 32) Art. 6 Siehe Art. 2 Abs. 3 BGBB (VVGE 1999/00 Nr. 32) Art. 7 Ein Erwerbspreis von Fr. 3.-/m2 ist im vorliegenden Fall nicht übersetzt (Erw. 2). Die Möglichkeit der Selbstbewirtschaftung ist nicht eng aufzufassen (Erw. 3 und 4). Bodenrechtskommission, 12.5.1998 (VVGE 1997/98 Nr. 28) Art. 9 Siehe Art. 63 Abs.1 Bst. a BGBB (VVGE 2011-13 Nr. 32) Der Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstücks wird bewilligt, wenn der Erwerber spätestens innerhalb von drei Jahren die volle Selbstbewirtschaftung aufnimmt und die Voraussetzungen dafür erfüllt (Erw. 6 bis 8). Amt für Landwirtschaft und Umwelt, 27.11.2008 (VVGE 2007/08 Nr. 26) Art. 10 Siehe Art. 37 LPG (VVGE 1995/96 Nr. 5) Abs. 2. Für die Ermittlung des Ertragswertes zur Festlegung des höchstzulässigen Pachtzinses sind die Bestimmungen des BGBB und der Anleitung für die Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswertes (Schätzungsanleitung) massgebend. Die Richtlinien über die Schätzung der Grundstücke vom 18. März 1980 finden hingegen Anwendung auf Grundstückschätzungen zur Ermittlung der Steuerwerte, für die Bestimmung der Verkehrswerte und der landwirtschaftlichen Ertragswerte in allfälligen Erbschafts- und Schenkungssteuer-Veranlagungsverfahren (Erw. 4). Regierungsrat, 23.4.1996 (VVGE 1995/96 Nr. 5) Art. 58 Die Abparzellierung eines neuen in der Wohnzone gelegenen Wohnhauses eines landwirtschaftlichen Gewerbes ist möglich, wenn auf der Stammparzelle ein Ersatzbau mit genügendem Wohnraum zur Verfügung steht. Bodenrechtskommission, 12.5.1998 (VVGE 1997/98 Nr. 26) Ein Bodenpreis von Fr. 1.25/m2 ist nicht übersetzt. Das Vorliegen eines wichtigen Grundes wurde bejaht. Bodenrechtskommission, 7.12.1998 (VVGE 1997/98 Nr. 27) Art. 60 Siehe Art. 58 BGBB (VVGE 1997/98 Nr. 26) Bewilligt die Bodenrechtskommission die Abparzellierung eines Wohnhauses ab einem landwirtschaftlichen Grundstück in der Annahme, der notwendige Wohnraum sei auf einer Nachbarparzelle sichergestellt, ist dieser Eigentümer in das Verfahren miteinzubeziehen und allenfalls eine entsprechende Auflage zu verfügen. Regierungsrat, 22.4.1997 (VVGE 1997/98 Nr. 29) Art. 61 Siehe Art. 63 Abs.1 Bst. a BGBB (VVGE 2011-13 Nr. 32) Siehe Art. 58 BGBB (VVGE 1997/98 Nr. 27) Siehe Art. 7 BGBB (VVGE 1997/98 Nr. 28) Erwerb zweier landwirtschaftlicher Grundstücke durch eine Familien-AG. Bodenrechtskommission, 7.9.1998 (VVGE 1997/98 Nr. 30) Art. 62 Siehe Art. 58 BGBB (VVGE 1997/98 Nr. 27) Siehe Art. 61 BGBB (VVGE 1997/98 Nr. 30) Art. 63 Siehe Art. 7 BGBB (VVGE 1997/98 Nr. 28) Abs.1. Bst. a. Die in Art. 63 Abs. 1 Bst a-d BGBB aufgeführten Verweigerungsgründe sind abschliessend (Erw. 8.2, 8.3.2 und 8.3.3). Auch bei einem Erwerber eines landwirtschaftlichen Grundstücks, welcher nicht bereits Eigentümer eines landwirtschaftlichen Gewerbes ist bzw. wirtschaftlich darüber verfügt, muss die Bewirtschaftung vom Wohnort aus als vernünftig angesehen werden können (Erw. 8.5.2 und 8.5.3). Der Erwerb von einzelnen landwirtschaftlichen Grundstücken setzt lediglich minimale landwirtschaftliche Kenntnisse, die für dessen Bewirtschaftung unabdingbar sind, voraus. An den Willen zur Selbstbewirtschaftung und deren tatsächliche Ausübung sind jedoch hohe Anforderungen zu stellen (Erw. 8.6.2, 8.7.2 und 8.7.3). Regierungsrat, 18.9.2012 (VVGE 2011-13 Nr. 32) Bst. b. Ob ein Erwerbspreis übersetzt ist, muss aufgrund eines Preisvergleichs beurteilt werden; es genügt nicht, lediglich auf die von der Schätzungskommission festgelegten Verkehrswerte abzustellen (Erw. 4). Die Preisstatistik für den Kanton Obwalden ist durch die Grundbuchämter in Zusammenarbeit mit der Bodenrechtskommission und weiteren betroffenen Amtsstellen zu erstellen (Erw. 4 und 5). Regierungsrat, 22.4.1997 (VVGE 1997/98 Nr. 31) Bst. c. Siehe Art. 63 Bst. b BGBB (VVGE 1997/98 Nr. 31) Art. 64 Dem Kanton kann der Erwerb von landwirtschaftlichen Grundstücken auf Vorrat mit dem Zweck, Handlungsspielräume zu schaffen, die ihm im Rahmen der weiteren Planung ermöglichen sollen, durch Abgabe günstigen Gewerbe- oder Industrielands wirtschaftsfördernd tätig zu sein, nicht bewilligt werden. Verwaltungsgericht, 11.2.2003 (VVGE 2003/04 Nr. 46) Siehe Art. 58 BGBB (VVGE 1997/98 Nr. 27) Siehe Art. 7 BGBB (VVGE 1997/98 Nr. 28) Siehe Art. 61 BGBB (VVGE 1997/98 Nr. 30) Abs. 1 Bst. d. Der Erwerb einer Grundstückfläche in der Grundwasserschutzzone S3 durch eine Gemeinde stellt keinen wichtigen Grund für die Erteilung einer Erwerbsbewilligung dar, da der Erwerb für die Durchsetzung des Schutzzwecks nicht erforderlich ist; der Schutz kann auch anderweitig sichergestellt werden. Regierungsrat, 12.4.2011 (VVGE 2011-13 Nr. 33) Abs. 1. Der Tausch zwischen einem landwirtschaftlichen Grundstück und Stockwerkeigentum in der Bauzone stellt keinen wichtigen Grund dar (Erw. 5). Amt für Landwirtschaft und Umwelt, 27.11.2008 (VVGE 2007/08 Nr. 26) Art. 65 Abs. 1 Bst. a. Siehe Art. 64 Abs. 1 Bst. d BGBB (VVGE 2011-13 Nr. 33) Abs. 1 Bst. a. Siehe Art. 64 BGBB (VVGE 2003/04 Nr. 46) Art. 66 Siehe Art. 58 BGBB (VVGE 1997/98 Nr. 27) Siehe Art. 7 BGBB (VVGE 1997/98 Nr. 28) Siehe Art. 63 Bst. b BGBB (VVGE 1997/98 Nr. 31) Art. 70 Siehe Art. 7 BGBB (VVGE 1997/98 Nr. 28) Art. 71 Siehe Art. 13 Abs. 1 VwVV (VVGE 2011-13 Nr. 32) Siehe Art. 7 BGBB (VVGE 1997/98 Nr. 28) Art. 83 Abs. 3. Siehe Art. 62 StVG i.V.m. Art. 15 Bst. a VGV und Art. 47 Abs. 1 ZPO (VVGE 2011-13 Nr. 32) Art. 84 Siehe Art. 2 Abs. 3 BGBB (VVGE 1999/00 Nr. 32) Art. 90 Abs. 1 Bst. b. Siehe Art. 62 StVG i.V.m. Art. 15 Bst. a VGV und Art. 47 Abs. 1 ZPO (VVGE 2011-13 Nr. 32) BG über die Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes vom 12. Juni 1951 (EGG) Art. 13 Abs. 3. Verzichterklärung auf das bäuerliche Vorkaufsrecht; Wirkung für den Grundbuchverwalter. Regierungsrat, 2.6.1970 (VVGE 1966-70 Nr. 13) Verordnung über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1993 (VBB) Art. 2 Abs. 1. Siehe Art. 10 Abs. 2 BGBB (VVGE 1995/96 Nr. 5) BG über die Entschuldung landwirtschaftlicher Heimwesen vom 12. Dezember 1940 (LEG) Art. 2 Abs. 2. Eine Gemeinde ist nicht legitimiert, die Unterstellung bzw. Entlassung aus der Unterstellung unter die Vorschriften des Bundesgesetzes über die Entschuldung landwirtschaftlicher Heimwesen zu verlangen. Regierungsrat, 16.5.1972 (VVGE 1971-75 Nr. 119) Abs. 2. Im Kanton Obwalden ist jedes landwirtschaftlich genutzte Grundstück dem Bundesgesetz über die Entschuldung landwirtschaftlicher Heimwesen unterstellt. Regierungsrat, 14.8.1973 (VVGE 1971-75 Nr. 120) Art. 4 Die Entlassung aus der Unterstellung hat vorbehaltlos zu erfolgen. Regierungsrat, 23.5.1972 (VVGE 1971-75 Nr. 121) Abs. 1. Ist ein Grundstück in einer Bauzone rechtskräftig eingezont, so ist es auf Antrag des Eigentümers aus der LEG-Unterstellung zu entlassen, sofern nach den gesetzlichen Voraussetzungen eine sofortige Überbauung möglich ist. Diese Praxis darf in der Regel in jenen Fällen angewendet werden, wo die Bauzonen nicht überdimensioniert sind. Regierungsrat, 20.9.1988 (VVGE 1987/88 Nr. 34) Abs. 1. Die Aufhebung der Unterstellung unter das LEG eines Einzelgrundstücks aus einer gesamten landwirtschaftlichen Liegenschaft ist selbst dann nicht gerechtfertigt, wenn sie in einer Bauzone liegt. Regierungsrat, 28.5.1985 (VVGE 1985/86 Nr. 37) Abs. 1. Voraussetzung zur Entlassung aus der Unterstellung unter das landwirtschaftliche Entschuldungsgesetz. Regierungsrat, 5.5.1970 (VVGE 1966-70 Nr. 12) Art. 86 Grundpfandbelastungsgrenze. Regierungsrat, 9.5.1969 (VVGE 1966-70 Nr. 11) Verordnung über die Entschuldung landwirtschaftlicher Heimwesen vom 16. November 1945 (V zum LEG) Art. 1 Abs. 1 Bst. a. Siehe Art. 2 Abs. 2 LEG (VVGE 1971-75 Nr. 120) BG über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland vom 16. Dezember 1983 (BewG) Art. 2 Die Belastung eines Grundstückes mit einem Bauverbot mit Nutzungsbeschränkung zugunsten eines Grundstückes, das Eigentum einer Person im Ausland gemäss BewG ist, verschafft dieser Person eigentümerähnliche Stellung und ist daher bewilligungsbedürftig (Erw. 5c und 5d). Eine nachträgliche Erteilung der Bewilligung ist nicht möglich (Erw. 6). Regierungsrat, 3.9.1991 (VVGE 1991/92 Nr. 31) Art. 4 Abs. 1 Bst. g. Siehe Art. 2 BewG (VVGE 1991/92 Nr. 31) Art. 13 Der Erwerb von Ferienwohnungen durch Personen im Ausland ist nur im Rahmen von Stockwerkeigentum zulässig. Regierungsrat, 16.8.1988 (VVGE 1987/88 Nr. 35) Art. 26 Abs. 2. Siehe Art. 2 BewG (VVGE 1991/92 Nr. 31) Verordnung über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland vom 1. Oktober 1984 (BewV) Art. 1 Abs. 2 Bst. c. Siehe Art. 2 BewG (VVGE 1991/92 Nr. 31) Verordnung betreffend das Grundbuch vom 22. Februar 1910 (GBV) Art. 18 Berechtigung zur Grundbuchanmeldung im Falle eines Vermächtnisses. Regierungsrat, 19.11.1985 (VVGE 1985/86 Nr. 10) Art. 35 Abs. 2. Eintragungsfähigkeit eines Dienstbarkeitsvertrages betreffend das Aufstellen von Treibstoff-Ausschank-Anlagen. Regierungsrat, 5.12.1966 (VVGE 1966-70 Nr. 22) Art. 66 Siehe Art. 824 Abs. 1 ZGB (VVGE 2001/02 Nr. 8) Art. 102 Siehe Art. 8 BV (VVGE 2005/06 Nr. 34) Die Abänderung eines Grundbucheintrages muss mittels Klage durchgesetzt werden, nicht auf dem Beschwerdeweg. Regierungsrat, 17.4.1984 (VVGE 1983/84 Nr. 11) Art. 104 Siehe Art. 8 BV (VVGE 2005/06 Nr. 34) Art. 105 Abs. 2. Sind einem Gesuchsteller Grundbuchauszüge mehrerer Stockwerkeigentumseinheiten auszustellen, so reicht es, wenn ein einziger kompletter Auszug mit den Angaben über das gemeinschaftliche Stammgrundstück erstellt wird. Regierungsrat, 11.4.1994 (VVGE 1993/94 Nr. 6) Obligationenrecht vom 30. März 1911 (OR) Art. 11 Fall, da der vertraglich vereinbarte und verurkundete, unter dem Schatzungswert liegende Verkaufspreis auf einem früheren, formlosen Vorvertrag basiert (Erw. 2a, 2b). Verwaltungsgericht, 15.9.1989 (VVGE 1989/90 Nr. 47) Art. 17 Siehe Art. 6 HG (VVGE 2011-13 Nr. 53) Art. 43 Siehe Art. 5 Haftungsgesetz (VVGE 1991/92 Nr. 41) Art. 61 Staatshaftung der Gemeinde, welche die spitalexterne Krankenpflege an einen privaten Verein delegiert hat (Tötung eines betagten Menschen durch einen beim Verein Spitex-Dienste angestellten Krankenpfleger). Verwaltungsgericht, 20.8.2004 (VVGE 2003/04 Nr. 32) Art. 95 Siehe Art. 27 Abs. 3 Kantonsschulverordnung (VVGE 1995/96 Nr. 39) Art. 135 Ziff. 2. Adhäsionsklage als Unterbrechung der Verjährung (Erw. 2b und 2c); Bindung des Verwaltungsgerichts an die Beurteilung des Strafrichters (Erw. 2c)? Anspruch auf Zinseszins nebst Schadenszins (Erw. 6b)? Verwaltungsgericht, 26.11.1991 (VVGE 1991/92 Nr. 42) Art. 324 Siehe Art. 27 Abs. 3 Kantonsschulverordnung (VVGE 1995/96 Nr. 39) Art. 328 Siehe Art. 4 aBV (VVGE 1991/92 Nr. 36) Art. 336c Abs. 1 Bst. b. Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis nicht kündigen, wenn der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist. Bei einem erneuten Unfall oder Krankwerden wird eine neue Sperrfrist ausgelöst. Die versicherungstechnische Qualifikation ist nicht massgebend (Erw. 2 und 3). Regierungsrat, 5.11.2013 (VVGE 2011-13 Nr. 2) Abs. 2. Erweist sich eine Kündigung als ungerechtfertigt, so begründet dies im Regelfall einen Anspruch auf Entschädigung, nicht aber auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses. Die Kündigung zur Unzeit hat jedoch die Nichtigkeit der Kündigung zur Folge (Erw. 4). Regierungsrat, 5.11.2013 (VVGE 2011-13 Nr. 22) Art. 337 Siehe Art. 27 Abs. 3 Kantonsschulverordnung (VVGE 1995/96 Nr. 39) Art. 419 Soweit von den Zuwendungsempfängern nachträglich genehmigt, ist auf die Beschwerde des Willensvollstreckers (Geschäftsführung ohne Auftrag) einzutreten (Erw. 2a). Verwaltungsgericht, 18.7.1991 (VVGE 1991/92 Nr. 54) Art. 424 Siehe Art. 419 OR (VVGE 1991/92 Nr. 54) Art. 675 Abs. 2. Siehe Art. 4 AHVG (VVGE 2011-13 Nr. 58) Art. 828 ff. Siehe Art. 49 WBPG (VVGE 1989/90 Nr. 55) BG über die landwirtschaftliche Pacht vom 4. Oktober 1985 (LPG) Art. 1 In der Bauzone Etappe II gelegene Grundstücke unterstehen nicht dem LPG (Erw. 6). Volkswirtschaftsdepartement, 2.11.2010 (VVGE 2009/10 Nr. 11) Art. 2a Siehe Art. 1 LPG (VVGE 2009/10 Nr. 11) Art. 3 Kündigung eines Bewirtschaftungsvertrags durch eine Korporation. Bei der Frage, ob die Kündigung rechtswidrig war, handelt es sich um eine Frage des Privatrechts, ungeachtet der Tatsache, dass die Kündigung durch eine öffentlich-rechtliche Körperschaft ausgesprochen wurde. Für die Anfechtung der Kündigung und eine allfällige Erstreckung des Pachtvertrages sind deshalb die Zivilgerichte zuständig (Erw. 3 - 4.2). Entstanden dem Beschwerdeführer aus einer mangelhaften Rechtsmittelbelehrung keine Nachteile, so kann er sich nicht mit Erfolg auf den Vertrauensschutz berufen (Erw. 4.3). Ablehnung der Zweistufentheorie im Bereich der landwirtschaftlichen Pacht (Erw. 4.4). Subsidiärer Anwendungsbereich der Aufsichtsbeschwerde; Kognition des Verwaltungsgerichts (Erw. 5). Verwaltungsgericht, 23.1.2013 (VVGE 2011-13 Nr. 42) Art. 7 Eine verkürzte Pachtdauer zur Einhaltung des Verlosungssystems einer Korporation kann nicht gewährt werden, selbst wenn bei der Verlosung auf eine mögliche Pachterstreckung hingewiesen wird (Erw. 7). Volkswirtschaftsdepartement, 2.11.2009 (VVGE 2009/10 Nr. 11) Art. 16 ff. Siehe Art. 3 LPG (VVGE 2011-13 Nr. 42) Art. 37 Der Pachtzins für landwirtschaftliche Gewerbe setzt sich aus einer angenommenen Verzinsung des Ertragswertes im Sinne von Art. 10 BGBB und der Abgeltung der mittleren Aufwendungen der Verpächter für Anlagen und Einrichtungen (Verpächterlasten) zusammen (Erw. 3 und 4). Regierungsrat, 23.4.1996 (VVGE 1995/96 Nr. 5) Art. 44 Die Bewilligungsbehörde entscheidet über die Zulässigkeit der vereinbarten Pachtzinse und setzt zu hohe Pachtzinse herab. Rückforderungsklagen beurteilt aber der Zivilrichter, die Anwendung der Strafbestimmungen obliegt den Strafverfolgungsbehörden (Erw. 5). Regierungsrat, 23.4.1996 (VVGE 1995/96 Nr. 5) Art. 48 Siehe Art. 44 LPG (VVGE 1995/96 Nr. 5) Art. 54 Siehe Art. 44 LPG (VVGE 1995/96 Nr. 5) Handelsregisterverordnung vom 7. Juni 1937 (HRegV) Art. 96 Abs. 1 Voraussetzungen der Löschung einer Aktiengesellschaft von Amtes wegen. Regierungsrat, 9.5.1984 (VVGE 1983/84 Nr. 12) Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO) Art. 47 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 62 StVG und Art. 15 Bst. a VGV. Siehe Art. 62 StVG (VVGE 2011-13 Nr. 32) Abs. 1 Bst. f i.V.m Art. 62 StVG und Art. 15 Bst. a VGV. Siehe Art. 62 StVG (VVGE 2011-13 Nr. 37) Art. 101 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 15 Bst. e VGV. Siehe Art. 15 Bst. e VGV (VVGE 2011-13 Nr. 43) Abs. 3 und 1 i.V.m. Art. 15 Bst. e VGV. Siehe Art. 15 Bst. e VGV (VVGE 2011-13 Nr. 43) Art. 126 Abs. 1 i.V.m. Art. 15 VGV. Siehe Art. 64 GOG (VVGE 2011-13 Nr. 38) BG über das Internationale Privatrecht vom 18. Dezember 1987 (IPRG) Art. 78 Abs. 2. Siehe Art. 264 ff. ZGB (VVGE 2005/06 Nr. 14) 3 STRAFRECHT, STRAFRECHTSPFLEGE, STRAFVOLLZUG Opferhilfegesetz vom 4. Oktober 1991 (OHG) Art. 2 Abs. 1. Das OHG kommt nur dann zur Anwendung, wenn der oder die Geschädigte Opfer im Sinne des OHG ist. Blosse Tätlichkeiten fallen nicht unter das OHG (Erw. 3). Gewerbe- und Fürsorgedepartement, 5.5.1997 (VVGE 1997/98 Nr. 24) Art. 3 Abs. 4. Der Anspruch auf Anwaltskostenersatz gemäss Art. 3 Abs. 4 OHG ist gegenüber dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege subsidiär (Erw. 4). Hinsichtlich der zu übernehmenden Leistungen ist das zu übernehmen, was für das Opfer angezeigt ist (Erw. 5). Gewerbe- und Fürsorgedepartement, 5.5.1997 (VVGE 1997/98 Nr. 24) Abs. 4. Über Ansprüche nach OHG im Zusammenhang mit der Beratung entscheidet beim Fehlen einer ausdrücklichen Zuständigkeitsvorschrift erstinstanzlich das Gewerbe- und Fürsorgedepartement (Erw. 1). Gewerbe- und Fürsorgedepartement, 30.11.1995 (VVGE 1995/96 Nr. 31) Art. 12 Abs. 1. Ab Inkrafttreten des Opferhilfegesetzes können alle Opfer von Straftaten, unabhängig vom Zeitpunkt der Begehung der Straftat, die Hilfe der Beratungsstellen in Anspruch nehmen (Erw. 2). Die Beratungsstellen haben nur subsidiär, d.h. etwa wenn kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung besteht, für die Kosten eines Rechtsbeistandes aufzukommen; nötigenfalls haben sie eine vorsorgliche Kostengutsprache vorzunehmen (Erw. 3). Bei den Ansätzen für die Kostengutsprache ist es sachgerecht, auf diejenigen der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abzustellen (Erw. 4). Gewerbe- und Fürsorgedepartement, 30.11.1995 (VVGE 1995/96 Nr. 31) Art. 18 Abs. 1bis. Siehe Art. 24 RPG (VVGE 1995/96 Nr. 29) Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927 (MStG) Art. 7 Das Militärstrafrecht geht dem zivilen Strafrecht vor (Erw. 3). Regierungsrat, 22.12.1987 (VVGE 1987/88 Nr. 14) Verordnung über die Militärstrafrechtspflege vom 24. Oktober 1979 (MStV) Art. 87 Der Strafvollzug an Dienstverweigerern erfolgt in der Regel in der Form der "Halbfreiheit" (Erw. 4 und 5). Regierungsrat, 22.12.1987 (VVGE 1987/88 Nr. 14) Art. 88 Siehe Art. 87 MStV (VVGE 1987/88 Nr. 14) 4 SCHULE, WISSENSCHAFT, KULTUR Verordnung über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen vom 15. Februar 1995 (MAV) Art. 10 Siehe Art. 72 Abs. 1 Bst. h SchG (VVGE 2001/02 Nr. 30) Art. 15 Abs. 2. Siehe Art. 72 Abs. 1 Bst. h SchG (VVGE 2001/02 Nr. 30) BG über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (NHG) Art. 5 Siehe Art. 24 Abs. 1 RPG (VVGE 1999/00 Nr. 42) Art. 6 Siehe Art. 24 Abs. 1 RPG (VVGE 1999/00 Nr. 42) Art. 12 Siehe Art. 65 Bst. c GOG (VVGE 2011-13 Nr. 41) Siehe Art. 37 Abs. 2 NSV (VVGE 1999/00 Nr. 42) Siehe Art. 37 Abs. 2 NSV (VVGE 1997/98 Nr. 45) Eine Regionalsektion, wie die WWF Sektion Unterwalden, einer im Verfahren vor Bundesgericht zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimierten gesamtschweizerischen Vereinigung, hier des WWF Schweiz, ist zur Beschwerde vor dem Regierungsrat wie auch zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde vor Bundesgericht befugt. Daran ändert auch nichts, wenn die Regionalsektion in ihren Eingaben nicht ausdrücklich im Namen der gesamtschweizerischen Vereinigung handelt und eine entsprechende Vollmacht beilegt, sofern sich aus den Akten genügend ergibt, dass sie eine Zweigstelle der sowohl auf eidgenössischer wie auch auf kantonaler Ebene zur Beschwerde legitimierten gesamtschweizerischen Vereinigung ist und diese im Verfahren vertritt (Erw. 1). Regierungsrat, 1.2.1994 (VVGE 1993/94 Nr. 23) Abs. 1. Siehe Art. 29 Abs. 2 DSV (VVGE 1991/92 Nr. 6) Art. 18 Abs. 1bis. Siehe Art. 24 RPG (VVGE 1995/96 Nr. 29) Abs. 1bis. In einem schützenswerten Uferbereich sind grundsätzlich weder Ufermauern noch Erhöhungen von Ufermauern zulässig (Erw. 5). Als Rechtsmittel gegen einen gestützt auf diese Bestimmungen erlassenen Entscheid ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht möglich (Erw. 7). Regierungsrat, 10.11.1992 (VVGE 1991/92 Nr. 4) Verordnung über den Schutz der Auengebiete von nationaler Bedeutung vom 28. Oktober 1992 (Auenverordnung) Art. 4 Eigentumsbeschränkende Massnahmen im Rahmen von Naturschutzzonen sind nur auf Grund einer Interessenabwägung zulässig. Diese erfolgt aber erst im Konzessionsverfahren (Erw. 2). Regierungsrat, 28.10.1997 (VVGE 1997/98 Nr. 9) Verordnung über den Schutz der Flachmoore von nationaler Bedeutung vom 7. September 1994 Art. 4 Siehe Art. 4 Auenverordnung (VVGE 1997/98 Nr. 9) Tierschutzgesetz vom 9. März 1978 (TSchG) Art. 3 Abs. 2. Siehe Art. 3 Hundeverordnung der Einwohnergemeinde Sarnen (VVGE 2007/08 Nr. 6) Art. 24 f. Der Kantonstierarzt ist nicht zuständig, Verwaltungsmassnahmen nach Art. 24 f. TSchG anzuordnen. Die von einer unzuständigen Instanz ausgesprochene Verfügung ist nichtig. Sicherheits- und Gesundheitsdepartement, 22.9.2006 (VVGE 2005/06 Nr. 26) Fall einer starken Vernachlässigung der Rindviehhaltung, in welchem nur noch der Verkauf der Tiere und ein Verbot der Tierhaltung übrig blieb. Amt für Landwirtschaft und Umwelt, 28.9.2006 (VVGE 2005/06 Nr. 27) Art. 25 Siehe Art. 24 TSchG (VVGE 2005/06 Nr. 27) 5 LANDESVERTEIDIGUNG BG über die Armee und die Militärverwaltung vom 3. Februar 1995 (MG) Art. 133 Die Pflicht der Gemeinden, die für die ausserdienstlichen militärischen Schiessübungen benötigten Schiessanlagen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, bedeutet nicht, dass jede Gemeinde verpflichtet wäre, auf ihrem eigenen Gemeindegebiet eine 300-m-Schiessanlage zu unterhalten. Vielmehr ist es der Gemeinde überlassen, ob sie ihre sanierungspflichtige Anlage durch entsprechende bauliche und betriebliche Massnahmen den Anforderungen der Umweltschutzgesetzgebung anpassen oder ob sie sich einer anderen Anlage anschliessen will (Erw. 5.2). Regierungsrat, 29.10.2002 (VVGE 2001/02 Nr. 18) Bundesratsbeschluss über Orts-, Gemeinde- und Stationsnamen vom 30. Dezember 1970 Art. 3 Den Gemeinden kommt im Bereich der Benennung von Strassen Autonomie zu. Obwohl die Gemeinden im Sinne einer Ordnungsvorschrift verpflichtet sind, vorgängig die Stellungnahme der Nomenklaturkommission einzuholen, kann der Regierungsrat bei der Benennung einer Strasse nur eingreifen, wenn eine Verletzung klaren Rechts vorliegt (Erw. 4 bis 6). Regierungsrat, 11.4.1994 (VVGE 1993/94 Nr. 3) Schutzbautengesetz vom 4. Oktober 1963 (BMG) Art. 2 Das Militärdepartement kann Ausnahmen von der Schutzraumbaupflicht bewilligen, wenn die Erstellung aus technischen Gründen nicht vertretbar ist (Erw. 4). Regierungsrat, 12.1.1988 (VVGE 1987/88 Nr. 15) Abs. 1. Sind im Rahmen von "Umbauarbeiten" sämtliche Bestandteile des alten Gebäudes abgerissen und entfernt worden, so kann nicht mehr von einem Umbau gesprochen werden. Regierungsrat, 18.12.1989 (VVGE 1989/90 Nr. 11) Abs. 1. Wird ein wesentlicher Umbau eines Gebäudekomplexes vorgenommen, der teilweise unterkellert ist und der den Einbau eines Schutzraumes mit verhältnismässigem Aufwand zulässt, so besteht grundsätzlich eine Schutzraumbaupflicht (Erw. 3 und 4). Regierungsrat, 12.4.1988 (VVGE 1987/88 Nr. 5) Abs. 3. Unter gewissen Voraussetzungen kann der Kanton auch auf die Bezahlung eines Ersatzbeitrages verzichten (Erw. 5). Regierungsrat, 12.1.1988 (VVGE 1987/88 Nr. 15) Schutzbautenverordnung vom 27. November 1978 (BMV) Art. 6 Abs. 3. Diese Bestimmung ermächtigt den Kanton, auf die Erhebung eines Ersatzbeitrages zu verzichten, er muss aber nicht (Erw. 6); es liegt diesbezüglich keine Gesetzeslücke vor (Erw. 7). Regierungsrat, 12.1.1988 (VVGE 1987/88 Nr. 15) Art. 7 Der Ersatzbeitrag für nicht zu erstellende Pflichtschutzplätze muss nicht dafür verwendet werden, in der Nähe des Zahlungspflichtigen öffentliche Schutzräume zu bauen. Regierungsrat, 10.3.1981 (VVGE 1981/82 Nr. 8) 6 FINANZEN BG über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) Art. 3 AHV- und IV-Renten sind im Wohnsitzstaat zu versteuern. Die Wohnsitzverlegung ins Ausland ist vom Steuerpflichtigen im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht darzulegen. Indizienbeweis für die Wohnsitzverlegung erbracht. Verwaltungsgericht, 19.12.2012 (VVGE 2011-13 Nr. 44) Art. 5 Siehe Art. 3 DBG (VVGE 2011-13 Nr. 44) Art. 6 Siehe Art. 3 DBG (VVGE 2011-13 Nr. 44) Art. 9 Abs. 1. Ehegattenbesteuerung. Die Zusammenrechnung der Steuerfaktoren für die Satzbestimmung entfällt bei ausländischem Wohnsitz eines Ehegatten nur dann, wenn die Ehegatten in tatsächlich getrennter Ehe leben. Beweislast des Ehegatten, der geltend macht, die Ehe sei faktisch getrennt (Erw. 2 bis 4). Verwaltungsgericht, 16.8.2007 (VVGE 2007/08 Nr. 32) Art. 16 Verzichtet eine Bank gegenüber einem Privatkunden auf eine namhafte Forderung, so liegt bei diesem insoweit eine steuerbare Einkunft vor, als die Forderung werthaltig war. Berechnung der Werthaltigkeit des Forderungsverzichts durch Abstellen auf die amtliche Verkehrswertschätzung einer Liegenschaft. Verwaltungsgericht, 4.7.2012 (VVGE 2011-13 Nr. 46) Art. 21 Abs. 2. Eigenmietwertbesteuerung. Leerstandszeiten einer Ferienwohnung sind nur dann zu berücksichtigen, wenn die Wohnung während dieser Zeit tatsächlich nicht genutzt werden kann. Verwaltungsgericht, 23.9.2008 (VVGE 2007/08 Nr. 33) Art. 28 Abschreibungen auf Liegenschaften eines gewerbsmässigen Liegenschaftenhändlers. Die Tatsachen, welche Abschreibungen als geschäftsmässig begründet erscheinen lassen, sind steuermindernd und deshalb vom Steuerpflichtigen nachzuweisen. Verwaltungsgericht, 23.6.2010 (VVGE 2009/10 Nr. 27) Art. 35 Abs. 1 Bst. a. Siehe Art. 37 Abs. 1 Bst. b StG (VVGE 2005/06 Nr. 37) Art. 37 Siehe Art. 39 StG (VVGE 2001/02 Nr. 11) Art. 143 Siehe Art. 29 Abs. 2 BV (VVGE 2005/06 Nr. 38) Bundesratsbeschluss über die Erhebung einer direkten Bundessteuer vom 9. Dezember 1940 (BdBSt) Art. 43 Abs. 1. Ermittlung der Liquidationsgewinnsteuer bei der Umwandlung einer Einzelfirma in eine juristische Person (direkte Bundessteuer). Steuerrekurskommission, 2.3.1995 (VVGE 1995/96 Nr. 17) Art. 129 Abs. 2. Steuerhinterziehung/Steuerbetrug. Möglicher Anwendungsfall (Erw. 4). Verwaltungsgericht, 5.12.1986 (VVGE 1985/86 Nr. 53) BG über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 (StHG) Art. 12 Abs. 3 Bst. e. Siehe Art. 145 Abs. 1 Bst. e StG (VVGE 2011-13 Nr. 45) Abs. 3 Bst. e. Steueraufschub bei Ersatzbeschaffung einer selbstgenutzten Wohnliegenschaft. Zeitliche Begrenzung der Ersatzbeschaffung. Beweislast des Steuerpflichtigen für die Einhaltung der angemessenen Frist. Verneinung eines Ausnahmefalls nach Art. 35 VV StG. Verwaltungsgericht, 28.1.2008 (VVGE 2007/08 Nr. 34) BG über die gebrannten Wasser vom 21. Juni 1932 Art. 2 Abs. 2. Siehe Art. 27 BV (VVGE 2007/08 Nr. 27) 7 ÖFFENTLICHE WERKE, ENERGIE, VERKEHR BG über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG) Art. 3 Eine Mobilfunkantennenanlage ist in einer Zone für öffentliche Bauten und Anlagen zonenkonform (Erw. 5.1). Regierungsrat, 28.10.2003 (VVGE 2003/04 Nr. 19) Abs. 2 Bst. c. Vor der Anordnung der Entfernung oder Änderung rechtswidrig ausgeführter Bauten und Anlagen ist abzuklären, ob eine Baubewilligung oder eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann. Bewilligungspflicht von Autoabstellplätzen mit Rasterbelag in der Grünzone (Erw. 1). Verwaltungsgericht, 30.4.2001 (VVGE 2001/02 Nr. 35) Abs. 4. Ein Angestellten-Parkplatz der OKB ist in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen grundsätzlich nicht zonenkonform, ist aber als zeitlich befristete Zwischennutzung im konkreten Fall zulässig (Erw. 3). Regierungsrat, 5.5.2003 (VVGE 2003/04 Nr. 18) Art. 4 Modalitäten der Planauflage (Publikationstext, erforderliche Planunterlagen, Nachweis einer Dienstbarkeit, Lärmschutz- und Erschliessungsnachweis usw.) (Erw. 5). Verwaltungsgericht, 12.11.2009 (VVGE 2009/10 Nr. 29) Das rechtliche Gehör im Richtplanverfahren verlangt lediglich, dass die Behörde über Ziele und Ablauf der Planung orientiert und Anregungen entgegennimmt (Erw. 4). Regierungsrat, 11.12.1990 (VVGE 1989/90 Nr. 19) Art. 5 Abs. 2. Entschädigungsforderungen aus auf Planungen zurückzuführende Eigentumsbeschränkungen sind erst im Enteignungsverfahren geltend zu machen (Erw. 4). Regierungsrat, 28.10.1997 (VVGE 1997/98 Nr. 9) Abs. 2. Siehe Art. 22ter aBV (VVGE 1995/96 Nr. 50) Abs. 2. Siehe Art. 22ter aBV (VVGE 1981/82 Nr. 73) Abs. 3. Siehe Art. 22ter Abs. 3 aBV (VVGE 1985/86 Nr. 64) Art. 15 Die Art und Weise der Einzonung einer bestimmten Fläche kann deren künftige strassenmässige Erschliessung beeinflussen. Die Gemeindeversammlung beschliesst über die Zuweisung in eine bestimmte Zone, nicht aber darüber, welche von zwei verschiedenen Erschliessungsvarianten später verwirklicht wird (Erw. 4). Regierungsrat, 2.7.1996 (VVGE 1995/96 Nr. 18) Land darf nur dann einer Bauzone zugewiesen werden, wenn es sich hiefür eignet, d.h. auch erschlossen werden kann. Nicht erforderlich ist aber, dass eine privatrechtliche Durchfahrtsberechtigung vorliegt. Es genügt, wenn die Baureife rechtlich und faktisch herbeigeführt werden kann (Erw. 5). Regierungsrat, 2.7.1996 (VVGE 1995/96 Nr. 18) Bei der Frage, ob eine Parzelle in eine Bauzone aufzunehmen ist, darf auch das Kriterium der Überbauungsabsicht berücksichtigt werden; diese Absicht kann sich die Gemeinde durch die Einräumung eines Kaufrechtsvertrages an der fraglichen Parzelle dokumentieren lassen, obschon diesem Umstand lediglich eine Hilfsfunktion zukommen kann (Erw. 5 bis 8). Regierungsrat, 29.3.1994 (VVGE 1993/94 Nr. 20) Die in dieser Bestimmung enthaltenen Planungsgrundsätze sind nicht absolut, sondern müssen im einzelnen gegeneinander wie auch gegen die übrigen Planungsgrundsätze abgewogen werden (Erw. 7). Regierungsrat, 23.4.1991 (VVGE 1991/92 Nr. 12) Siehe Art. 6 Reglement über den Erst- und Zweitwohnungsbau in der Gemeinde Engelberg (VVGE 1991/92 Nr. 23) Einzonung von Bauland. Es gibt keinen subjektiven Anspruch auf Einzonung von Land. Voraussetzungen, unter welchen eine Einzonung als geboten erscheint (Erw. 2). Erschlossenheit oder leichte Erschliessbarkeit bilden zwar Voraussetzungen der Einzonung; doch lässt leichte Erschliessbarkeit einer Liegenschaft allein deren Einzonung nicht als zwingend erscheinen (Erw. 3). Selbst wenn eingezontes, noch nicht überbautes Bauland faktisch nicht verfügbar ist, rechtfertigt dies allein noch keine weiteren Einzonungen (Erw. 4). Das Gleichheitsgebot bei Einzonungen (Erw. 5). Verwaltungsgericht, 10.12.1984 (VVGE 1983/84 Nr. 42) Art. 16 Eine Freizeitanlage mit Fischteichen, Hühnerhof, Kleintiergehege, Ententeich und Ufermauer samt Hag ist keine landwirtschaftliche Nutzung im Sinne von Art. 16 RPG (Erw. 3a aa). Verwaltungsgericht, 20.6.1996 (VVGE 1995/96 Nr. 49) Art. 16a Ein landwirtschaftlicher Stall ist grundsätzlich zonenkonform. Eine ?? unter dem Gesichtspunkt des Tierschutzes zu begrüssende ?? Vergrösserung würde es aber erlauben, mehr Tiere zu halten als bisher, was wiederum eine übermässige Belastung des Bodens mit Stickstoff und Phosphor zur Folge hätte. Diese Missbrauchsgefahr steht der nachträglichen Bewilligung der Stallerweiterung nicht entgegen, da ihr auch mit milderen Massnahmen begegnet werden kann. Die Regulierung des Tierbestands und die Einhaltung einer ausgeglichenen Nährstoffbilanz kann auch über die Direktzahlungen erfolgen (Erw. 3, 4 und 5). Regierungsrat, 19.9.2006 (VVGE 2005/06 Nr. 24) Abs. 1. Baubewilligung für eine Schnapsbrennerei. Voraussetzungen der Zonenkonformität einer Brennerei in der Landwirtschaftszone (Erw. 2). Teilweise Verlegung der Verfahrenskosten zulasten der obsiegenden Bauherrschaft, weil sie wichtige Urkunden erst im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht einreichte (Erw. 3). Verwaltungsgericht, 18.2.2011 (VVGE 2011-13 Nr. 48) Abs. 1. Wenn ein Verpächter einem Pächter mit Pachtland verbundenen Wohnraum vorenthält, gibt dies dem Pächter keinen Anspruch auf Erstellung neuen Wohnraumes. Die in diesem Sinn erfolgte Praxisänderung ist nicht zu beanstanden (Erw. 3). Die Abparzellierung eines Wohnhauses im Jahre 1974 führt nicht dazu, dass auf der Restparzelle im Nachhinein ein weiteres Wohnhaus erstellt werden kann, da bereits unter damaligem Recht kein neuer Wohnraum in Gebieten ausserhalb eines generellen Kanalisationsprojekts geschaffen werden konnte (Erw. 4). Regierungsrat, 4.11.2008 (VVGE 2007/08 Nr. 17) Art. 19 Abs. 1. Fehlende Baureife eines Grundstücks aufgrund nicht hinreichender Zufahrt. Eine Ein- und Ausfahrt, welche ein mehrmaliges Vor- und Rücksetzen erfordert, genügt im konkreten Fall den Anforderungen an eine hinreichende Zufahrt nicht (Erw. 1). Regierungsrat, 9.11.2010 (VVGE 2009/10 Nr. 15) Abs. 1. Siehe Art. 4 Abs. 1 aBauG (VVGE 1993/94 Nr. 27) Abs. 1. Eine hinreichende Zufahrt zu einem Baugrundstück innerhalb einer grossflächigen Bauzone besteht erst dann, wenn die Erschliessungsstrasse samt Belag fertigerstellt ist. Regierungsrat, 4.4.1989 (VVGE 1989/90 Nr. 15) Abs. 1. Genügende Erschliessung. Erforderlich ist die privatrechtliche Sicherung der Erschliessung; vorfrageweise Beurteilung (Erw. 2a). Inhalt der Dienstbarkeit: Unzulässige Änderung der Zweckbestimmung oder zulässige Steigerung der Inanspruchnahme (Erw. 2b)? Mangelnde rechtliche Sicherung zufolge Löschung der Dienstbarkeit bei Teilung des belasteten Grundstücks (Erw. 2c). Tatsächliche Erschliessung. Fall eines räumlich nicht ausgemittelten Fahrwegrechtes über ein Werkareal. Erschliessung im konkreten Fall verneint (Erw. 3). Verwaltungsgericht, 12.3.1987 (VVGE 1987/88 Nr. 56) Abs. 1. Siehe Art. 22 Abs. 2 RPG (VVGE 1981/82 Nr. 61) Abs. 2. Siehe Art. 6 WEG (VVGE 2009/10 Nr. 14) Abs. 2. Siehe Art. 6 WEG (VVGE 2005/06 Nr. 43) Abs. 2. Siehe Art. 4 WEG (VVGE 2003/04 Nr. 24) Abs. 2. Siehe Art. 15 RPG (VVGE 1995/96 Nr. 18) Abs. 3. Es gibt keine bundes- oder kantonal-rechtlichen Bestimmungen, welche eine Gemeinde zur Übernahme einer privaten Strasse verpflichten (Erw. 4.1 und 4.2). Regierungsrat, 15.3.2005 (VVGE 2005/06 Nr. 21) Art. 20 Eine Landumlegung kann auch im Hinblick auf eine Zonenplanüberarbeitung vorgenommen werden (Erw. 3). Das Landumlegungsverfahren ist als zweistufiges Verfahren konzipiert. Es zerfällt in das Einleitungsverfahren (Art. 16 BauV) und in das Umlegungsverfahren (Art. 17 und 18 BauV). Für beide Verfahren ist ein separates Rechtsmittelverfahren vorgesehen (Erw. 4). Im Einleitungsverfahren ist in materiell-rechtlicher Sicht zu prüfen, ob der Einbezug einer Liegenschaft in Berücksichtigung aller gesetzlichen Voraussetzungen und der konkreten Verhältnisse zu Recht erfolgt ist und ob dem Umlegungsverfahren nicht öffentliche und private Interessen entgegenstehen, die als überwiegend zu bezeichnen sind. Einwände gegen den (späteren) Umlegungsplan können nicht bereits im Einleitungsverfahren geprüft werden (Erw. 4c und 5). Regierungsrat, 6.2.1996 (VVGE 1995/96 Nr. 19) Siehe Art. 7 WEG (VVGE 1983/84 Nr. 41) Art. 21 Abs. 2. Beschwerde gegen die regierungsrätliche Nichtgenehmigung der Änderung eines kommunalen Zonenplans. Zulässigkeit geringfügiger nachträglicher Erweiterungen des Baugebiets. Gewährleistung der Einhaltung der Planungswerte der Lärmschutzverordnung durch Erlass einer speziellen Zonenvorschrift für das Gebiet der Neueinzonung oder durch Verknüpfung der Zonenzuweisung mit einer Quartierplanungspflicht (Machbarkeitsnachweis). Verwaltungsgericht, 2.12.2008 (VVGE 2007/08 Nr. 37) Abs. 2. Siehe Art. 5 Abs. 3 BV (VVGE 2007/08 Nr. 38) Abs. 2. Bedeutung des Grundsatzes der Planbeständigkeit bei Quartierplänen (Erw. 3). Wird ein Quartierplan durch einen neuen ersetzt, so ist dieser grundsätzlich wie bei einer erstmaligen Planung umfassend zu überprüfen (Erw. 4). Verwaltungsgericht, 30.9.2003 (VVGE 2003/04 Nr. 36) Abs. 2. Siehe Art. 64 Abs. 1 Bst. a GOG (VVGE 2001/02 Nr. 36) Abs. 2. Voraussetzungen der Anpassung eines Nutzungsplans zufolge erheblicher Änderung der Verhältnisse; im vorliegenden Fall verneint (Erw. 3 und 4). Verwaltungsgericht, 30.4.2001 (VVGE 2001/02 Nr. 36) Abs. 2. Wird eine Skiliftanlage eingestellt und die im Zonenplan enthaltene Zone zur Sicherung von Anlagen des Wintersports hinfällig, so begründet dies noch keinen Anspruch auf eine Änderung des Zonenplans. Regierungsrat, 21.9.1999 (VVGE 1999/00 Nr. 22) Abs. 2. Bis zum Genehmigungsentscheid einer Ortsplanung ist die Wiedererwägung eines Gemeindeversammlungsbeschlusses möglich. Vorbehalten bleiben Fälle des Rechtsmissbrauchs. Rechtsdienst, 23.9.1993 (VVGE 1993/94 Nr. 19) Abs. 2. Es ist grundsätzlich nicht möglich, nach Ablauf der öffentlichen Planauflage Änderungen am Zonenplan zu verlangen. Nimmt aber der Gemeinderat von sich aus noch Änderungen am Zonenplan vor, die einer Teil- oder Gesamtrevision gleichkommen, können auch andere Grundeigentümer verlangen, dass der Zonenplan in bezug auf ihre Grundstücke geändert werde (Erw. 3 und 4). Regierungsrat, 29.3.1994 (VVGE 1993/94 Nr. 20) Art. 22 Die Erstellung eines Autoabstellplatzes als auch die Errichtung eines Lagerplatzes für Maschinen, Geräte und Baumaterialien ist baubewilligungspflichtig (Erw. 3.2). Regierungsrat, 27.3.2007 (VVGE 2007/08 Nr. 19) Siehe Art. 3 Abs. 2 Bst. c RPG (VVGE 2001/02 Nr. 35) Das hobbymässige Halten von 13 Mutterschafen kann nicht als landwirtschaftliche Nutzung im strengen Sinn betrachtet werden; eine Bewilligung nach Art. 22 RPG ist deshalb nicht möglich (Erw. 3d). Regierungsrat, 19.6.2000 (VVGE 1999/00 Nr. 25) Begriff der "Bauten und Anlagen". Ein Zaun mit einem massiven Betonfundament für ein Tiergehege ist eine Baute bzw. Anlage, die entweder zonenkonform sein muss oder einer Ausnahmebewilligung bedarf (Erw. 3a bb). Verwaltungsgericht, 20.6.1996 (VVGE 1995/96 Nr. 49) Abs. 1. Siehe Art. 34 Abs. 1 BauG (VVGE 2005/06 Nr. 40) Abs. 1. Bewilligungspflicht der Ausrüstung einer Antennenanlage mit Mobilfunkantennen (Erw. 2). Verwaltungsgericht, 20.4.2006 (VVGE 2005/06 Nr. 40) Abs. 1. Mobilfunkanlagen dürfen nicht mit der Begründung des Gesundheitsschutzes auf einen Standort ausserhalb der Bauzone verwiesen werden. Fehlen einer gesetzlichen Grundlage für einen Bedürfnisnachweis sowie für eine Verpflichtung zur Koordination der Vorhaben verschiedener Mobilfunkanbieter im Baugebiet (Erw. 2 bis 3). Verwaltungsgericht, 30.11.2005 (VVGE 2005/06 Nr. 41) Abs. 1. Unter Vorbehalt des Denkmal- und Ortsbildschutzes bedarf der Abbruch einer Baute oder Anlage keiner Bewilligung (Erw. 5.3). Regierungsrat, 11.3.2003 (VVGE 2003/04 Nr. 17) Abs. 1. Auch Nutzungsänderungen sind bewilligungspflichtig, weil sie baurechtliche Vorschriften tangieren können. Allerdings muss die Zweckänderung örtlich fassbare Auswirkungen auf die Nutzungsordnung haben. Keine solche Änderung liegt vor, wenn die neue Nutzung weder anderen Bauvorschriften unterliegt noch erhöhte, gegebenenfalls auch neue Gefahren, Nachteile oder Auswirkungen für die Nachbarschaft mit sich bringt (Erw. 5, 6, 7). Regierungsrat, 10.8.1999 (VVGE 1999/00 Nr. 23) Abs. 1. Auch eine auf sieben Jahre befristete Golf-Übungsanlage ist baubewilligungspflichtig, sie bedarf aber keines Nutzungsplans (Erw. 3a). Regierungsrat, 12.10.1993 (VVGE 1993/94 Nr. 21) Abs. 1. Siehe Art. 3 Abs. 1 Bst. a aBauG (VVGE 1993/94 Nr. 24) Abs. 1. Ist eine Materialdeponie baubewilligungspflichtig (Erw. 3a und 3b)? Regierungsrat, 7.6.1993 (VVGE 1993/94 Nr. 26) Abs. 1. Die Erhöhung einer bestehenden Ufermauer um 65 cm auf einer Länge von 10,5 m ist baubewilligungspflichtig (Erw. 3 und 4a). Regierungsrat, 10.11.1992 (VVGE 1991/92 Nr. 4) Abs. 1. Auch Zweckänderungen unterliegen nach dem Raumplanungsrecht der Baubewilligungspflicht (Erw. 2). Regierungsrat, 3.4.1984 (VVGE 1983/84 Nr. 17) Abs. 2 Bst. a. Der Begriff der Zonenkonformität erschöpft sich nicht darin, dass eine Baute die Immissionsschutzbestimmungen einhält (Erw. 8). Regierungsrat, 19.3.1991 (VVGE 1991/92 Nr. 26) Abs. 2 Bst. a. Ob ein Bauvorhaben zonenkonform ist, beurteilt sich nach dem funktionellen Zusammenhang zwischen Baute und Zonenzweck; es genügt nicht, dass die Baute die Immissionsvorschriften einhält und sie sich in die Umgebung baulich einordnet. Das Unterwerk eines Elektrizitätswerkes kann in einer Wohnzone nur aufgrund einer Ausnahmebewilligung bewilligt werden (Erw. 2). Verwaltungsgericht, 21.12.1982 (VVGE 1981/82 Nr. 70) Abs. 2 Bst. b. Siehe Art. 4 Abs. 1 aBauG (VVGE 1993/94 Nr. 25) Abs. 2 Bst. b. Anforderungen an eine genügende Erschliessung. Zusammenfassung der Rechtsprechung. Präzisierung in bezug auf Wohnquartiere (Erw. 3 und 4). Im konkreten Fall ungenügende Erschliessung (Erw. 5); kein Härtefall trotz politischen Schwierigkeiten, Asylantenunterkünfte zu erstellen (Erw. 6). Verwaltungsgericht, 26.11.1991 (VVGE 1991/92 Nr. 60) Abs. 2 Bst. b. Siehe Art. 19 Abs. 1 RPG (VVGE 1989/90 Nr. 15) Abs. 2 Bst. b. Zusammenfassung der Praxis bezüglich einer hinreichenden Erschliessung. Kann eine Bauparzelle nur mit Personenwagen erreicht werden oder ist infolge der Schmalheit und Unübersichtlichkeit ein Kreuzen nur möglich, wenn auf die angrenzenden privaten Vorplätze ausgewichen werden kann, genügt die Erschliessung nicht. Regierungsrat, 10.12.1985 (VVGE 1985/86 Nr. 17) Abs. 2 Bst. b. Eine genügende Erschliessung ist Bewilligungserfordernis. Anforderungen an eine genügende Erschliessung bezüglich Abwasserbeseitigung eines Malereibetriebes (Erw. 3). Regierungsrat, 3.4.1984 (VVGE 1983/84 Nr. 17) Abs. 2 Bst. b. Erschliessung von Bauland; Begriff der hinreichenden Zufahrt (Erw. 1). Verwaltungsgericht, 12.2.1982 (VVGE 1981/82 Nr. 61) Art. 23 Voraussetzungen einer Ausnahmebewilligung; im vorliegenden Fall verneint (Erw. 2). Verwaltungsgericht, 30.4.2001 (VVGE 2001/02 Nr. 35) Ausnahmebewilligung (Erw. 3). Verwaltungsgericht, 21.12.1982 (VVGE 1981/82 Nr. 70) Art. 24 ff. Siehe Art. 34 Abs. 1 BauG (VVGE 2005/06 Nr. 40) Die Umnutzung einer ehemaligen Truppenunterkunft als Ferienlager ist bewilligungspflichtig, ein Ferienlager in einer Landwirtschaftszone ist nicht zonenkonform (Erw. 3.1). Nutzungsänderungen sind zulässig, wenn die Identität der Baute in ihren wesentlichen Zügen gewahrt bleibt. Dabei ist auf die objektiv mögliche Nutzung abzustellen, nicht auf subjektive Vorbringen. Die Umnutzung eines Truppenlagers in einen Partyraum ist nicht zulässig (Erw. 3.2 und 4). Regierungsrat, 9.1.2007 (VVGE 2007/08 Nr. 18) Mobilfunkanlagen gehören grundsätzlich in Bauzonen (Erw. 5). Regierungsrat, 16.4.2003 (VVGE 2003/04 Nr. 20) Eine Initiative, die verlangt, Mobilfunkantennen nur noch ausserhalb der Bauzonen und in einem Abstand von 200 m zu den Bauzonen und zu Wohnbauten zuzulassen, widerspricht dem übergeordneten Bundesrecht. Sie wurde zu Recht durch den Gemeinderat für ungültig erklärt (Erw. 3 bis 8). Verwaltungsgericht, 21.9.2004 (VVGE 2003/04 Nr. 29) Die Errichtung einer Deponie in einem bewaldeten Gebiet ausserhalb der Bauzone setzt neben der Deponiebewilligung eine Reihe anderer umweltrechtlicher Bewilligungen voraus (Erw. 5 bis 10). Regierungsrat, 30.4.1996 (VVGE 1995/96 Nr. 29) Siehe Art. 22 RPG (VVGE 1995/96 Nr. 49) Soweit das positive Recht einzelne Aspekte der allgemeinen Interessenabwägung konkret regelt, sind Bauvorhaben nach diesen Normen zu prüfen (Erw. 4). Regierungsrat, 7.12.1992 (VVGE 1991/92 Nr. 13) Eine Einstellhalle für Wohnwagen ist keine standortgebundene Baute und finanzielle Interessen rechtfertigen keine Ausnahmebewilligung. Regierungsrat, 9.2.1982 (VVGE 1981/82 Nr. 10) Abs. 1. Siehe Art. 22 RPG (VVGE 1999/00 Nr. 25) Abs. 1. Die Erhöhung einer bestehenden Seeufermauer ist standortgebunden (Erw. 4). Regierungsrat, 25.1.2000 (VVGE 1999/00 Nr. 26) Abs. 1. Ausnahmebewilligung für einen Bootssteg von 44 m Länge und 48 m Breite, der 40 Booten Platz bieten soll? Positive Standortgebundenheit fraglich. Erfordernis einer fischereirechtlichen Bewilligung. Bedeutung der Aufnahme des Gebiets in das Bundesinventar der Landschaften und Naturschutzdenkmäler von nationaler Bedeutung. Einbezug aller Untersuchungen über das fragliche Gebiet. Stellenwert des Seerichtplans und des Kontingents von Standplätzen gemäss interkantonaler Vereinbarung über die Schifffahrt. Im Rahmen einer umfassenden Abwägung aller räumlich wesentlichen Gesichtspunkte überwiegen die Interessen an einem Bauabschlag im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Bst. b RPG (Erw. 2 bis 4). Verwaltungsgericht, 22.2.2000 (VVGE 1999/00 Nr. 42) Abs. 1. Dient ein auf einem Bahnareal aufgestellter Imbiss-Stand vorwiegend den Bahnkunden, so gilt er als standortgebunden. Die Befürchtung vermehrter Konkurrenz gilt nicht als genügendes entgegenstehendes überwiegendes Interesse (Erw. 5, 6 und 7). Regierungsrat, 2.3.1998 (VVGE 1997/98 Nr. 23) Abs. 1. Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung verneint (Erw. 3b). Verwaltungsgericht, 20.6.1996 (VVGE 1995/96 Nr. 49) Abs. 1. Siehe Art. 22 Abs. 1 RPG (VVGE 1993/94 Nr. 21) Abs. 1. Eine Golf-Übungsanlage ist grundsätzlich negativ standortgebunden, wenn keine anderen zumutbaren Alternativstandorte vorhanden sind und die Umweltschutzgesetzgebung eingehalten wird (Erw. 3b und 3c). Regierungsrat, 12.10.1993 (VVGE 1993/94 Nr. 21) Abs. 1. Soweit das Verfassungs- und Gesetzesrecht einzelne Aspekte der allgemeinen Interessenabwägung nach Art. 24 Abs. 1 Bst. b konkret regelt, sind Bauvorhaben im Bewilligungsverfahren vorweg nach diesen Sondernormen zu prüfen (Erw. 7). Regierungsrat, 28.1.1992 (VVGE 1991/92 Nr. 8) Abs. 1. Um der Gefahr eines Missbrauchs vorzubeugen, kann eine Raumplanungsbewilligung mit einem Zweckentfremdungsverbot sowie einem Abparzellierungsverbot verbunden werden (Erw. 3). Regierungsrat, 24.3.1987 (VVGE 1987/88 Nr. 20) Abs. 1. Eine Malerwerkstatt ist nicht standortgebunden (Erw. 4). Regierungsrat, 3.4.1984 (VVGE 1983/84 Nr. 17) Abs. 1. Eine Spritz- und Einbrennkabine ist nicht standortgebunden (Erw. 2). Regierungsrat, 20.11.1984 (VVGE 1983/84 Nr. 18) Abs. 1 Bst. b. Das Auffüllen von sechs Geländemulden mit einem Volumen von 9'480 m3 zur Verbesserung von landwirtschaftlich nutzbarem Boden setzt voraus, dass keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Solche Interessen können verneint werden, wenn die Rodung von 160 m2 Hecken mittels einer Ausnahmebewilligung erlaubt werden kann. Eine Ausnahmebewilligung kann erteilt werden, wenn ein insgesamt für die Erhaltung von Natur und Landschaft besseres Ergebnis erzielt werden kann (Erw. 2 bis 4). Regierungsrat, 1.2.1994 (VVGE 1993/94 Nr. 23) Abs. 2. Wird ein Stall, der im Zeitpunkt des Inkrafttretens der geltenden Raumordnung (1. Juli 1972) nur in untergeordneter Weise zu nichtlandwirtschaftlichen Wohnzwecken verwendet wurde, endgültig in ein Wochenend-Haus umgebaut, kann dies nicht mehr als teilweise Änderung im Sinne von Art. 24 Abs. 2 betrachtet werden (Erw. 3 und 4). Regierungsrat, 6.2.2001 (VVGE 2001/02 Nr. 15) Abs. 2. Eine Erweiterung von 35,7 Prozent kann nicht mehr als teilweise Änderung gelten (Erw. 3a bis 3c). Regierungsrat, 19.6.2000 (VVGE 1999/00 Nr. 25) Abs. 2. Die Erhöhung einer bestehenden Seeufermauer kann nur dann bewilligt werden, wenn den ökologischen Aspekten und dem Landschaftsschutz Rechnung getragen wird (Erw. 5). Regierungsrat, 25.1.2000 (VVGE 1999/00 Nr. 26) Abs. 2. Die Bewilligung eines neuen Wohnhauses als Ersatzbau nach Art. 24 Abs. 2 RPG setzt voraus, dass das alte Wohnhaus abgebrochen wird (Erw. 6a bis d aa). Eine Auflage, wonach der Bauherr zur Sicherstellung des Vollzugs des Abbruchs der Altbaute mit den Baugesuchsunterlagen auch das schriftliche Einverständnis des Wohnrechtsnehmers beizubringen habe, dass dieser auf das Wohnrecht im alten Wohnhaus spätestens nach 18 Monaten ab Erteilung der Baubewilligung verzichte, stellt kein verhältnismässiges Mittel zur Sicherung des Abbruchs dar. Um den Abbruch sicherzustellen, ist vielmehr der Wohnrechtsnehmer mittels Beiladung ins Baubewilligungsverfahren miteinzubeziehen (Erw. 6d bb und cc). Regierungsrat, 13.2.1996 (VVGE 1995/96 Nr. 20) Abs. 2. Die Erweiterung eines Rastplatzes mit einer WC-Anlage kann als teilweise Änderung angesehen werden. Die Bewilligung hiefür darf aber nicht durch den Einwohnergemeinderat, sondern nur durch das Baudepartement erteilt werden (Erw. 4 und 5). Regierungsrat, 9.7.1996 (VVGE 1995/96 Nr. 24) Abs. 2. Die Möglichkeit einer teilweisen Änderung kann nur einmal, nicht wiederholt wahrgenommen werden. Bei einer Änderung muss die Wesensgleichheit der Baute oder Anlage gewahrt werden (Erw. 3c). Vertrauensschutz wegen der Äusserung eines kantonalen Beamten verneint. Weicht der Bauherr bewusst von einer Auflage in einer Bewilligung ab, so kann er sich auch nicht auf die behördliche Duldung des von ihm geschaffenen Zustands berufen (Erw. 4). Verhältnismässigkeit der angeordneten Wiederherstellungsmassnahmen (Erw. 5). Verwaltungsgericht, 20.6.1996 (VVGE 1995/96 Nr. 49) Abs. 2. Eine Erweiterung von mehr als 60 Prozent kann nicht mehr als geringfügig bezeichnet werden (Erw. 5). Regierungsrat, 24.3.1987 (VVGE 1987/88 Nr. 21) Abs. 2. Siehe Art. 29 Abs. 2 aBauG (VVGE 1985/86 Nr. 57) Abs. 2. Die Erstellung einer Autospritz- und Einbrennkabine auf dem Areal einer bestehenden Werkstatt ist mehr als eine teilweise Änderung (Erw. 3). Regierungsrat, 20.11.1984 (VVGE 1983/84 Nr. 18) Abs. 2. Die Umwandlung eines landwirtschaftlichen Stalls in eine Malerwerkstatt und Materiallager ist mehr als eine teilweise Änderung (Erw. 5). Regierungsrat, 3.4.1984 (VVGE 1983/84 Nr. 17) Art. 24a Siehe Art. 24 RPG (VVGE 2007/08 Nr. 18) Art. 24c Siehe Art. 24 RPG (VVGE 2007/08 Nr. 18) Auch unter dem neuen Recht (gültig ab 1. September 2000) müssen teilweise Änderungen und massvolle Erneuerungen bestehender zonenwidriger Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen deren Identität wahren (Erw. 5). Regierungsrat, 6.2.2001 (VVGE 2001/02 Nr. 15) Art. 25a Siehe Art. 61 Abs. 5 Bst. c BauG (VVGE 2005/06 Nr. 42) Inhaltliche und verfahrensmässige Koordinationspflicht. Bei Abbau- und Deponievorhaben ist bereits im Rahmen der Nutzungsplanung und nicht erst im Baubewilligungsverfahren eine umfassende Beurteilung sämtlicher raum- und umweltschutzrelevanter Gesichtspunkte vorzunehmen. Dies betrifft namentlich eine allfällige Waldfeststellung, die Einhaltung der Lärmgrenzwerte, die zu erwartende Staubentwicklung, die Anforderungen des Gewässerschutzes, die Bedarfsabklärung, die künftige Renaturierung, eine allfällige Umweltverträglichkeitsprüfung sowie den Landschaftsschutz (Erw. 3 und 4). Verwaltungsgericht, 25.2.2005 (VVGE 2005/06 Nr. 42) Grundsätzliches zur Koordination des Baubewilligungsverfahrens. Wenn ein sich unmittelbar auf das ganze Bauvorhaben auswirkender Entscheid negativ lautet (sog. Killerentscheid) bzw. die beteiligten Behörden sich nicht auf einen positiven Entscheid einigen können, darf vom Erfordernis der gemeinsamen und gleichzeitigen Eröffnung sämtlicher Entscheide abgewichen werden (Erw. 3). Regierungsrat, 5.2.2002 (VVGE 2001/02 Nr. 4) Siehe Art. 11 USG (VVGE 2001/02 Nr. 18) Es widerspricht der Koordinationspflicht nach Art. 25a RPG nicht, dass vorliegend das Verfahren betreffend Zonenplanänderung vom Baubewilligungsverfahren getrennt durchgeführt wurde (Erw. 2 bis 3). Verwaltungsgericht, 28.4.2000 (VVGE 1999/00 Nr. 44) Art. 26 Abs. 1. Siehe Art. 21 Abs. 2 RPG (VVGE 1993/94 Nr. 19) Abs. 3. Siehe Art. 21 Abs. 2 RPG (VVGE 1993/94 Nr. 19) Art. 27 Bei der bundesrechtlichen Planungszone wie auch bei der kantonalrechtlichen Bausperre handelt es sich um plansichernde Massnahmen, deren Wirkung darin besteht, dass nur noch Bauvorhaben bewilligt werden, die den voraussichtlich neuen Bestimmungen nicht widersprechen (Erw. 4). Nach der Annahme eines neuen Baureglementes ist der Gemeinderat verpflichtet, plansichernde Massnahmen zu erlassen (Erw. 5 und 6). Regierungsrat, 5.10.1993 (VVGE 1993/94 Nr. 22) Nach Erlass einer Planungszone können nur solche Bauvorhaben verwirklicht werden, die der Nutzungsplanung, namentlich dem Baureglements- und Zonenplanentwurf, nicht zuwiderlaufen (Erw. 1). Verwaltungsgericht, 5.12.1986 (VVGE 1985/86 Nr. 59) Erlass von Planungszonen. Trotz teilweise konkurrenzierender Zuständigkeit von Kanton und Gemeinde kommt der Gemeinde diesbezüglich keine Autonomie zu (Erw. 2). Verwaltungsgericht, 29.11.1984 (VVGE 1983/84 Nr. 43) Erlass von Planungszonen. Voraussetzungen zur Änderung eines Zonenplanes. Fehlt es an diesen, muss auch vom Erlass einer Planungszone, welche eine mögliche Zonenplanänderung sicherstellen will, abgesehen werden (Erw. 4). Prüfung des öffentlichen Interesses an einer Planungszone im Gebiet Schwendi-Kaltbad (Erw. 5 und 6). Verwaltungsgericht, 29.11.1984 (VVGE 1983/84 Nr. 44) Verhältnis der bundesrechtlichen Planungszonen zur kantonalrechtlichen Bausperre (Erw. 2). Materielle Enteignung aufgrund von Planungszonen (Erw. 3)? Steht der Schaffung von Planungszonen der Vertrauensschutz entgegen (Erw. 4). Öffentliches Interesse als Voraussetzung der Planungszonen (Erw. 5). Verwaltungsgericht, 9.12.1982 (VVGE 1981/82 Nr. 62) Art. 33 Siehe Art. 17 Abs. 1 AG (VVGE 1991/92 Nr. 3) Siehe Art. 12 Abs. 1 aVV zum BauG (VVGE 1987/88 Nr. 25) Abs. 1. Siehe Art. 21 Abs. 2 RPG (VVGE 1993/94 Nr. 20) Abs. 2. Siehe Art. 4 aBV (VVGE 1995/96 Nr. 36) Abs. 3 Bst. a. Siehe Art. 33 Abs. 3 BauV (VVGE 2011-13 Nr. 24) Abs. 3 Bst. a. Eine Gemeinde kann sich zur Begründung ihrer Legitimation - ausser in den Fällen von Art. 34 Abs. 1 RPG - nicht auf das RPG berufen (Erw. 1). Verwaltungsgericht, 29.11.1984 (VVGE 1983/84 Nr. 43) Abs. 4. Siehe Art. 25a RPG (VVGE 2005/06 Nr. 42) Art. 34 Siehe Art. 64 Abs. 1 Bst. a GOG (VVGE 2001/02 Nr. 36) Siehe Art. 61 Abs. 5 BauG (VVGE 1999/00 Nr. 44) Abs. 1. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht können auch Vollstreckungsmassnahmen angefochten werden (Erw. 6). Regierungsrat, 3.9.1991 (VVGE 1991/92 Nr. 18) Abs. 3. Siehe Art. 61 Abs. 5 Bst. c BauG (VVGE 2005/06 Nr. 42) Art. 37a Siehe Art. 34 Abs. 1 BauG (VVGE 2005/06 Nr. 40) Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV) Art. 34 Abs. 2. Siehe Art. 16a Abs. 1 RPG (VVGE 2011-13 Nr. 48) Abs. 3. Siehe Art. 16a Abs. 1 RPG (VVGE 2007/08 Nr. 17) Abs. 4. Siehe Art. 16a Abs. 1 RPG (VVGE 2011-13 Nr. 48) Abs. 4 Bst. b. Siehe Art. 16a RPG (VVGE 2005/06 Nr. 24) Art. 43 Abs. 1. Siehe Art. 34 Abs. 1 BauG (VVGE 2005/06 Nr. 40) Art. 52 Abs. 2. Siehe Art. 24c RPG (VVGE 2001/02 Nr. 15) BB über dringliche Massnahmen auf dem Gebiete der Raumplanung vom 17. März 1972 (BMR) Art. 4 Abs. 3. Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch standortbedingte Bauten. Regierungsrat, 19.9.1972 (VVGE 1971-75 Nr. 54) Abs. 3. Standortbedingtheit eines Ersatzbaus, der anstelle eines abzureissenden Altbaus erstellt wird. Regierungsrat, 11.9.1976 (VVGE 1971-75 Nr. 55) Abs. 3. Keine Standortbedingtheit eines Neubaus, wenn der dem gleichen Eigentümer gehörende Altbau vermietet wird. Regierungsrat, 19.2.1974 (VVGE 1971-75 Nr. 56) Abs. 3. Die Nutzung einer standortgebundenen Baute muss mit dem Grundstück in enger Beziehung stehen. Die hobbymässige Ausführung landwirtschaftlicher Arbeiten genügt nicht, die Standortbedingtheit eines Neubaus zu begründen. Regierungsrat, 19.2.1974 (VVGE 1971-75 Nr. 57) Abs. 3. Der Umbau eines Stalles in ein Ferienhaus ist im provisorischen Schutzgebiet nicht zulässig. Regierungsrat, 2.7.1974 (VVGE 1971-75 Nr. 58) Abs. 3. Unzulässigkeit des Umbaus eines Stalles zu einem Ferienhaus im provisorischen Schutzgebiet. Regierungsrat, 29.7.1975 (VVGE 1971-75 Nr. 59) Abs. 4. Ein Schweinemastbetrieb, der wegen seiner Grösse als Ergänzung eines landwirtschaftlichen Gewerbes gelten kann, für sich allein jedoch nicht als Grundlage einer gewerblichen Existenz dienen könnte, gilt als landwirtschaftliche Baute (Erw. 4). Verwaltungsgericht, 29.6.1979 (VVGE 1978-80 Nr. 52) VV zum Bundesbeschluss über dringliche Massnahmen auf dem Gebiete der Raumplanung vom 29. März 1972 (VV zum BMR) Art. 4 Zweckmässigkeitsprüfung auch bei der Behandlung von Beschwerden gegen die Abweisung eines Einzonungsgesuches. Regierungsrat, 16.3.1976 (VVGE 1976/77 Nr. 30) Art. 7 Siehe Art. 4 Abs. 3 BMR (VVGE 1971-75 Nr. 58) Siehe Art. 4 Abs. 3 BMR (VVGE 1971-75 Nr. 59) Abs. 2. Die Erweiterung eines Ferienhauses gilt nicht als standortbedingte Baute. Regierungsrat, 15.1.1974 (VVGE 1971-75 Nr. 60) Art. 14 Ausnahmsweise Zuständigkeit der Gemeinde für Baubewilligungen in provisorischen Schutzgebieten. Regierungsrat, 5.4.1977 (VVGE 1976/77 Nr. 31) BG über den Wasserbau vom 21. Juni 1991 (WBG) Art. 4 Abs. 2. Siehe Art. 24 Abs. 2 RPG (VVGE 1999/00 Nr. 26) BG über die Nationalstrassen vom 8. März 1960 (NSG) Art. 6 Das Bewilligungsverfahren für den Bau eines Werkhofes richtet sich nach den Bestimmungen des Nationalstrassengesetzes (Erw. 4). Regierungsrat, 15.12.1987 (VVGE 1987/88 Nr. 27) Art. 37 Vorzeitige Besitzeseinweisung gemäss Nationalstrassenrecht. Der Regierungsrat ist zuständig, sie zu verfügen. Regierungsrat, 8.7.1969 (VVGE 1966-70 Nr. 59) BG über den Strassenverkehr vom 19. Dezember 1958 (SVG) Art. 1 Siehe Art. 83 Abs. 2 KV (VVGE 2003/04 Nr. 21) Abs. 1. Öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Verkehrsbeschränkungen: Die Benützbarkeit von im Eigentum des Gemeinwesens stehenden Strassen kann durch öffentlich-rechtliche Verkehrsbeschränkungen oder durch beschränkte Widmung bzw. Entwidmung und Erlass eines Rechtsverbotes beschränkt werden, je nachdem es sich um eine öffentliche oder private Verkehrsfläche handelt (Erw. 1 - 3); Widmung/Entwidmung von im Eigentum des Gemeinwesens stehenden Strassen (Erw. 2a); Institut der Unvordenklichkeit (Erw. 2b); ein Fahrverbot, das hinsichtlich des Kreises der Berechtigten zwischen Einwohnern und Nichteinwohnern der Gemeinde unterscheidet, verletzt das Gebot der Rechtsgleichheit (Erw. 4). Verwaltungsgericht, 15.9.1976 (VVGE 1976/77 Nr. 58) Art. 3 Die Erhebung einer Parkgebühr stellt nicht eine Verkehrsmassnahme nach Art. 3 Abs. 4 SVG dar (Erw. 5). Ausführungen zum Problem der Gebührenpflicht für das Parkieren auf öffentlichem Grund (Erw. 6). Frage der Abgrenzung zwischen schlichtem und gesteigertem Gemeingebrauch (Erw. 7) sowie zwischen Kontroll- und Benützungsgebühr (Erw. 8). Regierungsrat, 26.8.1997 (VVGE 1997/98 Nr. 22) Verkehrsbeschränkungen und Parkgebühr. Regierungsrat, 23.3.1982 (VVGE 1981/82 Nr. 33) Abs. 2. Fussgängerstreifen sind möglichst entsprechend der Fussgängerwunschlinie anzubringen. Auch wenn ein Standort nicht ideal ist, weil er den Verkehrsfluss zusätzlich beeinträchtigt, kann das Interesse des Schutzes der Fussgänger überwiegen (Erw. 4). Regierungsrat, 30.1.2007 (VVGE 2007/08 Nr. 11) Abs. 4. Siehe Art. 3 Abs. 2 SVG (VVGE 2007/08 Nr. 11) Abs. 4. Beim Anbringen von Fussgängerstreifen haben sich die kantonalen Behörden an die Weisungen des Bundes zu halten. Fussgängerstreifen sind nur dann wirksam, wenn sie möglichst entsprechend der Fussgängerwunschlinie angebracht werden. Dies gilt auch im Bereich eines Schulareals. Regierungsrat, 29.4.2003 (VVGE 2003/04 Nr. 22) Abs. 4. Welchem Recht unterstehen bauliche Verkehrsberuhigungsmassnahmen? Regierungsrat, 21.10.1986 (VVGE 1985/86 Nr. 27) Art. 14 Nach dem Grundsatz der Gewaltentrennung ist die zum Entzug des Führerausweises zuständige Behörde an die strafrichterlichen Entscheidungen nicht gebunden. Regierungsrat, 3.12.1974 (VVGE 1971-75 Nr. 113) Abs. 2 Bst. b. Führerausweisentzug gestützt auf ein ärztliches Gutachten, das schlechtes Sehvermögen und Schwerhörigkeit feststellt. Regierungsrat, 18.8.1970 (VVGE 1966-70 Nr. 33) Abs. 2 Bst. d. Ist ein Entzugstatbestand gegeben (Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch), so ist mindestens eine vorläufige Verweigerung des Lernfahrausweises anzuordnen. Regierungsrat, 23.12.1974 (VVGE 1971-75 Nr. 111) Abs. 3. Eine neue Führerprüfung ist anzuordnen, wenn Bedenken hinsichtlich der Eignung des Führers bestehen, namentlich in bezug auf Fahrfertigkeit und Kenntnis der Verkehrsregeln. Die Bedenken können sich entweder auf zahlreiche Vorstrafen oder aber nur auf eine einzelne schwere Widerhandlung stützen, woraus der Schluss auf mangelnde Fahrkenntnisse zu ziehen wäre. Regierungsrat, 16.3.1971 (VVGE 1971-75 Nr. 112) Art. 16 Der Führerausweisentzug kann nicht auf eine für den Betroffenen günstige Zeit verlegt werden. Regierungsrat, 14.8.1984 (VVGE 1983/84 Nr. 24) Führerausweisentzug. Zulässigkeit der Präzisierung der Personalien durch den Elternnamen. Wird der Führerausweis per Post abgegeben, ist der Poststempel massgebend für die Einhaltung des Zeitpunktes. Regierungsrat, 14.8.1984 (VVGE 1983/84 Nr. 25) Führerausweisentzug nach Aquaplaning. Regierungsrat, 12.7.1977 (VVGE 1976/77 Nr. 33) Wirkung einer Verwarnung. Regierungsrat, 10.8.1976 (VVGE 1976/77 Nr. 35) Abs. 1. Entzug des Führerausweises infolge Wegfallens der Voraussetzungen für die Erteilung. Regierungsrat, 2.3.1987 (VVGE 1987/88 Nr. 30) Abs. 2. Führerausweisentzüge werden dadurch vollzogen, dass der Führerausweis für die verfügte Dauer beim Polizeidepartement abgegeben wird. Eine andere Vollzugsform gibt es nicht. Regierungsrat, 6.2.1990 (VVGE 1989/90 Nr. 26) Abs. 2. Auf den Ausweisentzug kann nur verzichtet werden, wenn ein leichter Fall im Sinne von Satz 2 dieser Bestimmung vorliegt. Das Abbiegen ausserorts, das wegen Missachtung des Vortrittsrechts zur Kollision mit einem entgegenkommenden Fahrzeug führt, weist grundsätzlich auf eine grobe Fahrlässigkeit hin, so dass nicht mehr ein leichter Fall angenommen werden kann (Erw. 3). Auch eine allfällige Häufung von Unfällen auf dieser Kreuzung mildert das Verschulden in der Regel nicht (Erw. 4). Regierungsrat, 6.2.1990 (VVGE 1989/90 Nr. 27) Abs. 2. Bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung ist der Führerausweisentzug anzuordnen. Regierungsrat, 3.3.1986 (VVGE 1985/86 Nr. 28) Abs. 2. Verwarnung auf Führerausweisentzug bei Geschwindigkeitsüberschreitung von 20 km/Std. Soll die erneute Missachtung der Verkehrsvorschriften nach einer Verwarnung den Entzug zur Folge haben, so muss es sich dabei mindestens um eine einfache Missachtung mit erhöhter Gefährdung handeln, die den fakultativen Entzug zur Folge hat. Die unmittelbaren Auswirkungen einer Verwarnung fallen mit dem Ablauf eines Jahres dahin. Regierungsrat, 28.1.1975 (VVGE 1971-75 Nr. 114) Abs. 2. An Berufschauffeure sind höhere Anforderungen zu stellen. Regierungsrat, 3.12.1974 (VVGE 1971-75 Nr. 115) Abs. 3. Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung im Ausmass von mehr als 30 km/h ist der Entzug des Führerausweises zwingend. Regierungsrat, 19.9.1989 (VVGE 1989/90 Nr. 28) Abs. 3. Siehe Art. 16 Abs. 1 SVG (VVGE 1987/88 Nr. 30) Abs. 3. Entzug des Führerausweises infolge Benützen eines Fahrzeuges zu Verbrechen oder Vergehen. Regierungsrat, 21.4.1987 (VVGE 1987/88 Nr. 31) Abs. 3. Entzug des Führerausweises infolge Trunkenheit. Bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,8 Gewichtspromillen wird die Fahrtüchtigkeit derart beeinträchtigt, dass die Gefährdung als untragbar erscheint. Regierungsrat, 7.7.1987 (VVGE 1987/88 Nr. 32) Abs. 3. Fahren in übermüdetem Zustand und das spätere Einschlafen sind eine schwere abstrakte Verkehrsgefährdung. Regierungsrat, 10.7.1984 (VVGE 1983/84 Nr. 26) Abs. 3. Siehe Art. 16 Abs. 2 SVG (VVGE 1971-75 Nr. 115) Abs. 3 Bst. a. Wer in voller Fahrt einen Flecken von der Frontscheibe putzt, gefährdet den Verkehr schwer. Die Dauer des Führerausweisentzuges hat sich aber auch nach der Notwendigkeit zu bemessen, auf das Führen eines Fahrzeuges angewiesen zu sein. Regierungsrat, 25.10.1977 (VVGE 1976/77 Nr. 34) Abs. 3 Bst. a. Das verkehrswidrige Verhalten soll eine gewisse Bedeutungsschwelle nicht unterschreiten und zudem sich so ausgewirkt haben, dass die Gefahr baldigen Vergessens besteht. Regierungsrat, 3.12.1974 (VVGE 1971-75 Nr. 116) Abs. 3 Bst. a. Führerausweisentzug bei schwerer Verkehrsgefährdung. Zeitpunkt des Entzuges. Regierungsrat, 20.5.1969 (VVGE 1966-70 Nr. 34) Abs. 3 Bst. a. Führerausweisentzug wegen Führens eines PW in nichtbetriebssicherem Zustand. Regierungsrat, 30.9.1969 (VVGE 1966-70 Nr. 35) Art. 16a Abs. 2. Der während eines laufenden Sicherungsentzugsverfahrens angeordnete vorsorgliche Führerausweisentzug fällt nicht unter Art. 16a Abs. 2 SVG. Er berechtigt die Administrativbehörde nur zu einer Verwarnung und nicht zu einem Ausweisentzug infolge Rückfalls. Verwaltungsgericht, 19.12.2012 (VVGE 2011-13 Nr. 52) Abs. 3. Siehe Art. 16a Abs. 2 SVG (VVGE 2011-13 Nr. 52) Art. 17 Fahrverbot wegen Führens eines Motorfahrrades in angetrunkenem Zustand; Verschärfung der Massnahme bei Rückfall. Regierungsrat, 3.7.1969 (VVGE 1966-70 Nr. 32) Abs. 1. Berücksichtigung der beruflichen Notwendigkeit, ein Fahrzeug zu führen, bei der Festlegung der Entzugsdauer. Regierungsrat, 17.6.1986 (VVGE 1985/86 Nr. 29) Abs. 1 Bst. d. Die Entzugsdauer beträgt mindestens ein Jahr, wenn der Führer innert fünf Jahren seit Ablauf eines früheren Entzugs wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand erneut in diesem Zustand gefahren ist. Ein Sicherungsentzug hat aber auf die Dauer des in Frage stehenden Warnungsentzugs keine Auswirkungen (Erw. 3). Regierungsrat, 6.2.1990 (VVGE 1989/90 Nr. 29) Abs. 2. "Unverbesserlich" ist, wer in verhältnismässig kurzer Folge immer wieder, trotz Strafen und Administrativmassnahmen, Widerhandlungen begeht (Erw. 3). Regierungsrat, 9.1.1990 (VVGE 1989/90 Nr. 30) Abs. 3. Unter welchen Voraussetzungen kann ein auf unbestimmte Zeit entzogener Führerausweis wieder erteilt werden (Erw. 4)? Regierungsrat, 9.1.1990 (VVGE 1989/90 Nr. 30) Art. 32 Abs. 4. Anforderungen an das Gutachten zur Festlegung abweichender Höchstgeschwindigkeiten: Es ist möglich, auf ein älteres Gutachten abzustellen, sofern sich die Verhältnisse nicht wesentlich geändert haben (Erw. 3.2, 3.3, 4 und 5). Regierungsrat, 10.10.2000 (VVGE 1999/00 Nr. 29) Art. 37 Siehe Art. 3 SVG (VVGE 1997/98 Nr. 22) Abs. 2. Erlass eines Parkverbots; die Erhöhung der Verkehrssicherheit ist höher zu werten als das Bedürfnis von Privaten nach Autoabstellplätzen. Regierungsrat, 8.1.1985 (VVGE 1985/86 Nr. 30) Art. 104b Abs. 3. Siehe Art. 16a Abs. 2 SVG (VVGE 2011-13 Nr. 52) Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) Art. 4a Abs. 1 Bst. b. Voraussetzungen für das Abweichen von der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit ausserorts (Erw. 5). Regierungsrat, 9.4.1991 (VVGE 1991/92 Nr. 28) Abs. 1 Bst. b. Voraussetzungen für das Abweichen von der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit ausserorts (Erw. 3b). Regierungsrat, 9.4.1991 (VVGE 1991/92 Nr. 29) Art. 19 Siehe Art. 3 SVG (VVGE 1997/98 Nr. 22) Art. 20 Siehe Art. 3 SVG (VVGE 1997/98 Nr. 22) Art. 41 Siehe Art. 3 SVG (VVGE 1997/98 Nr. 22) Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) Art. 1 Abs. 4. Voraussetzungen für die "Innerorts"-Signalisation (Erw. 4). Regierungsrat, 9.4.1991 (VVGE 1991/92 Nr. 28) Abs. 4. Voraussetzungen für die "Innerorts"-Signalisation (Erw. 3a). Regierungsrat, 9.4.1991 (VVGE 1991/92 Nr. 29) Art. 48 Siehe Art. 39a Strassenverordnung (VVGE 2007/08 Nr. 22) Art. 50 Abs. 4. Kriterien für das Aufstellen des Signals "Ortsbeginn auf Hauptstrassen". Regierungsrat, 16.12.1985 (VVGE 1985/86 Nr. 31) Art. 95 Abs. 3. Eine Leuchtreklame mit der Aufschrift einer Automarke stellt eine Eigenreklame dar. Regierungsrat, 28.1.1986 (VVGE 1985/86 Nr. 32) Art. 96 Das Aufstellen von Plakaten in bzw. an Seen und Flüssen sowie an Strassen und Plätzen zur Kundgebung einer politischen Meinung im Vorfeld einer kantonalen Volksabstimmung stellt einen bewilligungspflichtigen gesteigerten Gemeingebrauch dar; auf diese Bewilligungserteilung besteht grundsätzlich ein Anspruch; hingegen kann im Sinne einer pragmatischen Lösung auf die Erteilung einer Baubewilligung und einer Bewilligung der Kantonspolizei verzichtet werden. Sämtliche Gesuchsteller sind grundsätzlich gleich zu behandeln (Erw. 1). Rechtsdienst, 19.11.2013 (VVGE 2011-13 Nr. 25) Art. 100 Siehe Art. 44 BauR Engelberg (VVGE 2007/08 Nr. 21) Art. 101 Abs. 3. Aufstellen eines Gefahrensignals zum Schutz spielender Kinder. Regierungsrat, 14.5.1985 (VVGE 1985/86 Nr. 33) Art. 107 Abs. 5. Siehe Art. 3 Abs. 4 SVG (VVGE 2003/04 Nr. 22) Art. 108 Abs. 4. Siehe Art. 32 Abs. 4 SVG (VVGE 1999/00 Nr. 29) Verordnung über die Strassensignalisation vom 31. Mai 1963 (aSSV) Art. 74 Abs. 3. Das Aufstellen eines Betriebswegweisers setzt ein verkehrspolizeiliches Bedürfnis voraus. Regierungsrat, 29.7.1969 (VVGE 1966-70 Nr. 31) Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 (VZV) Art. 11 Abs. 3. Anforderungen an den Nachweis der Fahrpraxis zum Erwerb des Führerausweises Kategorie D. Regierungsrat, 17.3.1986 (VVGE 1985/86 Nr. 34) Art. 30 Siehe Art. 16a Abs. 2 SVG (VVGE 2011-13 Nr. 52) Art. 36 Abs. 3 Bst. d. Wer mit einem rechtswidrig abgeänderten Motorfahrrad gleichzeitig den Verkehr abstrakt gefährdet, wird mit einem befristeten Fahrverbot bzw. Warnentzug belegt. Diese Massnahmen müssen auf den Fehlbaren zugeschnitten sein. Regierungsrat, 11.3.1980 (VVGE 1978-80 Nr. 21) Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG) Art. 18 Bauten und Anlagen, die ausschliesslich oder überwiegend dem Bahnbetrieb dienen, sind im bundesrechtlichen Plangenehmigungsverfahren zu bewilligen. Alle anderen Bauten unterliegen dem kantonalen Bau- und Planungsrecht (Erw. 2a). Regierungsrat, 2.3.1998 (VVGE 1997/98 Nr. 23) Art. 18a Siehe Art. 18 EBG (VVGE 1997/98 Nr. 23) BG über die Binnenschiffahrt vom 3. Oktober 1975 Art. 3 Abs. 2. Bewilligung der Schiffahrt zu sportlichen Zwecken; Abwägung dieser Interessen mit jenen der Fischerei. Verwaltungsgericht, 11.8.1983 (VVGE 1983/84 Nr. 49) Verordnung über die Schiffahrt auf schweizerischen Gewässern vom 8. November 1978 Art. 72 Siehe Art. 3 Abs. 2 BG über die Binnenschiffahrt (VVGE 1983/84 Nr. 49) Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG) Art. 1 Siehe Art. 24 RPG (VVGE 2003/04 Nr. 29) 8 GESUNDHEIT, ARBEIT, SOZIALE SICHERHEIT BG über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (USG) Art. 2 Die Kehrichtentsorgungsgebühr für Gewerbebetriebe darf aus einer mengenunabhängigen Grundgebühr und mengenabhängigen Gebühr zusammengesetzt sein; fällt durch den Betrieb eines Gewerbes kein Kehricht an, darf nur die Grundgebühr in Rechnung gestellt werden (Erw. 4). Regierungsrat, 23.3.2010 (VVGE 2009/10 Nr. 17) Die Gebührenerhebung für die Entsorgung von Siedlungsabfällen nach dem Abfallreglement und dem Tarif für Abfallgebühren der Gemeinde Lungern hält vor dem Verursacherprinzip stand und verletzt auch das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip nicht. Verwaltungsgericht, 15.3.2002 (VVGE 2001/02 Nr. 38) Art. 9 Liegt der Schwerpunkt der sich stellenden umweltrelevanten Fragen im Baubewilligungsverfahren, so ist die Umweltverträglichkeitsprüfung erst in diesem Zeitpunkt und nicht schon im Verfahren der Zonenplanänderung durchzuführen (Erw. 4). Verwaltungsgericht, 28.4.2000 (VVGE 1999/00 Nr. 44) Art. 11 ff. Siehe Art. 22 Abs. 1 RPG (VVGE 2005/06 Nr. 41) f. Siehe Art. 24 RPG (VVGE 2003/04 Nr. 29) Umfasst die Sanierung einer 300-m-Schiessanlage sowohl betriebliche wie bauliche Massnahmen, so hat die Beurteilung eines solchen Sanierungsvorhabens grundsätzlich in einem koordinierten Baubewilligungsverfahren zu erfolgen (Erw. 3). Regierungsrat, 29.10.2002 (VVGE 2001/02 Nr. 18) Abs. 1. Einwirkungen auf die Umwelt sind zuerst bei der Quelle zu beschränken; wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden, sind die Emissionsbeschränkungen zu verschärfen (Erw. 4). Regierungsrat, 19.3.1991 (VVGE 1991/92 Nr. 26) Abs. 1. Das Vorsorgeprinzip des Umweltschutzgesetzes verlangt von den Behörden, dass sie bei einem Bauvorhaben die Auswirkungen auf die Umwelt prüfen. Kann den Baugesuchsunterlagen nicht entnommen werden, ob die vom Umweltschutzrecht geforderten Massnahmen getroffen werden müssen, muss vom Baugesuchsteller verlangt werden, dass er die entsprechenden Auskünfte und Daten beibringt. Nötigenfalls ist eine Immissionsprognose zu erstellen. Allgemeine Auflagen, wie "Umweltschutzgesetzgebung einhalten", sind ungenügend (Erw. 6). Regierungsrat, 19.3.1991 (VVGE 1991/92 Nr. 26) Abs. 2. Die Anwendung des Vorsorgeprinzips auf eine Golf-Übungsanlage (Erw. 5 bis 7). Regierungsrat, 12.10.1993 (VVGE 1993/94 Nr. 21) Abs. 2. Siehe Art. 11 Abs. 1 USG (VVGE 1991/92 Nr. 26) Art. 16 f. Würden bei einer Schiessanlage auch nach Vornahme der Sanierung die massgeblichen Immissionsgrenzwerte massiv überschritten, können keine Sanierungserleichterungen im Sinne von Art. 17 USG gewährt werden (Erw. 4 und 5.1). Regierungsrat, 29.10.2002 (VVGE 2001/02 Nr. 18) Dritte sind im Sanierungsverfahren nur dann Partei, wenn die Behörde Erleichterungen zugesteht (Erw. 4). Regierungsrat, 4.5.1992 (VVGE 1991/92 Nr. 25) Ist eine mittelfristige Sanierungszeit angemessen, können nicht vorgängig Betriebseinschränkungen verfügt werden (Erw. 7). Regierungsrat, 4.5.1992 (VVGE 1991/92 Nr. 25) Abs. 1. Sanierungserleichterungen bei einer sanierungspflichtigen 300-m-Schiessanlage. Nur die Schiessen von Armeeangehörigen liegen im Interesse der Gesamtverteidigung. Personen, die nicht der Armee angehören, üben ihren Schiesssport im eigenen Interesse aus; dafür sind keine Sanierungserleichterungen gerechtfertigt (Erw. 3). Verwaltungsgericht, 6.5.2003 (VVGE 2003/04 Nr. 37) Abs. 1. Werden die Immissionsgrenzwerte überschritten, ist eine Sanierung durchzuführen (Erw. 2). Regierungsrat, 4.5.1992 (VVGE 1991/92 Nr. 25) Art. 17 Für die Sanierung von Schiessanlagen werden Erleichterungen gewährt, wenn sie unverhältnismässige Betriebseinschränkungen oder Kosten verursachen würde. Dies ist im Fall der Jagdschiessanlage Alpnach der Fall. Regierungsrat, 12.3.2002 (VVGE 2001/02 Nr. 19) Siehe Art. 16 USG (VVGE 1991/92 Nr. 25) Art. 21 Bauabschlag für eine geplante Café-Lounge-Bar, da die bundesrechtlichen Anforderungen an den Schallschutz gegen Innenlärm wegen des zu erwartenden Luftschalls nicht eingehalten werden können. Verwaltungsgericht, 13.2.2009 (VVGE 2009/10 Nr. 31) Art. 22 Soweit ein Lärmschutznachweis erforderlich ist, ist dieser zusammen mit dem Baugesuch einzureichen (Erw. 5.2). Regierungsrat, 11.3.2003 (VVGE 2003/04 Nr. 17) Art. 24 Siehe Art. 21 Abs. 2 RPG (VVGE 2007/08 Nr. 37) Art. 30 Abs. 2. Die Deponierung von sauberem Aushubmaterial kommt in der Regel der Errichtung einer Deponie gleich und benötigt daher eine Bewilligung des Kantons (Erw. 4). Regierungsrat, 30.4.1996 (VVGE 1995/96 Nr. 29) Art. 31b Abs. 1. Für den Erlass von Kanalisationsanschlussgebühren gibt es weder im Bundes- noch im kantonalen Recht eine gesetzliche Grundlage. Regierungsrat, 15.1.2008 (VVGE 2007/08 Nr. 23) Art. 32 Siehe Art. 2 USG (VVGE 2001/02 Nr. 38) Abs. 2. Siehe Art. 31b Abs. 1 USG (VVGE 2007/08 Nr. 23) Art. 32a Siehe Art. 2 USG (VVGE 2001/02 Nr. 38) Abs. 1. Siehe Art. 2 USG (VVGE 2009/10 Nr. 17) Abs. 1. Bst. a. Massgebend für die Abfallgebührenpflicht ist, dass von einer Wohnung wahrscheinlich Abfall anfällt oder einmal anfallen könnte. Dafür genügt es in der Regel, dass die Wohnung in irgendeiner Form benutzbar ist oder ohne grössere bauliche Vorkehren benutzbar gemacht werden kann. Die Vermietbarkeit wird nicht vorausgesetzt (Erw. 4). Regierungsrat, 7.9.2010 (VVGE 2009/10 Nr. 18) Abs. 1 Bst. a. Eine Alphütte, die nur als Wochenend- oder Ferienhaus benützt wird, darf mit Abfallgebühren belastet werden. Die Bewohnbarkeit alleine eignet sich nicht als Bemessungskriterium. Es kommt lediglich darauf an, ob die Alphütte einer Nutzung zugeführt werden kann, von der Abfall wahrscheinlich anfällt oder anfallen könnte. Nicht mit Abfallgebühren belastet werden dürfte ein Abbruchobjekt. Regierungsrat, 21.12.2010 (VVGE 2009/10 Nr. 19) Abs. 1 Bst.a. Die Kehrichtgebühren müssen einen minimalen Bezug zur tatsächlich anfallenden Abfallmenge haben. Produziert eine Wohnung keinen Kehricht, darf vom Pflichtigen lediglich eine Bereitstellungsgebühr verlangt werden. Regierungsrat, 22.1.2008 (VVGE 2007/08 Nr. 24) Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 19. Oktober 1988 (UVPV) Art. 5 Siehe Art. 9 USG (VVGE 1999/00 Nr. 44) Art. 6 Siehe Art. 9 USG (VVGE 1999/00 Nr. 44) Verordnung über die Bezeichnung der im Bereich des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes beschwerdeberechtigten Organisationen vom 27. Juni 1990 (VBO) Anhang Ziff. 6. Siehe Art. 37 Abs. 2 NSV (VVGE 1999/00 Nr. 42) Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 1991 (GSchG) Art. 3a Siehe Art. 31b Abs. 1 USG (VVGE 2007/08 Nr. 23) Art. 11 Bundesrechtliche Pflicht zum Anschluss an die Kanalisation, wenn der Anschluss zweckmässig und zumutbar ist. Wann sind die Voraussetzungen der "Zweckmässigkeit" und der "Zumutbarkeit" gegeben? Verwaltungsgericht, 17.11.1998 (VVGE 1997/98 Nr. 46) Art. 20 Abs. 1. Das Volkswirtschaftsdepartement hat im Verfahren zur Ausscheidung von Schutz¬zonen bei Grundwasserfassungen keinen Einspracheentscheid zu erlassen, doch hat dies nicht die Nichtigkeit zur Folge (Erw. 2 - 4). Bei einer Überprüfung einer bestehenden Schutzzone von 1994 kommen die verschärften Vorschriften der Gewässerschutzverordnung von 1998 zur Anwendung (Erw. 5). Es ist zulässig, dass eine Überprüfung einer geltenden Schutzzone erst bei einem konkreten Anlass vorgenommen wird (Erw. 6). Die mit einer Schutzzone verbundenen Einschränkungen sind nur zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sind. Im konkreten Fall bejaht (Erw. 7). Keine Verletzung der Rechtsgleichheit, wenn bei einer anderen Quellfassung andere Verhältnisse vorliegen (Erw. 8). Die Frage der Entschädigung stellt sich in einem andern Verfahren (Erw. 9). Regierungsrat, 16.8.2011 (VVGE 2011-13 Nr. 29) Art. 60a Werden auf einem Campingplatz Terrainverbesserung vorgenommen und hat dieser eine Erweiterungen durch Umzonung erfahren, können diese Änderungen ergänzende Kanalisationsanschlussgebühren sowie neue Betriebsgebühren zur Folge haben (Erw. 4.1). Auch wenn die ergänzenden Kanalisationsanschlussgebühren nicht in der Baube-willigung für die Terrainverbesserungen thematisiert wurden, verstösst die nach-trägliche Erhebung nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (Vertrauensschutz), zumal die Einwohnergemeinde eine Erhebungspflicht hat (Erw. 4.2). Auch wenn seit Jahren sämtliche Gebühren der Campingbetreiberin in Rechnung gestellt wurden, dürfen die mit dem angefochtenen Entscheid verfügten Gebühren nunmehr von der Grundeigentümerin gefordert werden, was nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstösst (Verbot des widersprüchlichen Verhal-tens) (Erw. 4.3). Eine Reduktion der Anschlussgebühr aufgrund der kurzen saisonalen Nutzung ist nicht zulässig, im verbrauchsabhängigen Teil der Betriebsgebühr ist eine solche aber zu berücksichtigen (Erw. 5). Regierungsrat, 26.5.2009 (VVGE 2009/10 Nr. 21) Für die Erhebung einer zusätzlichen Gebühr für die Einleitung von Dachwasser (Meteorwasser) in die Schmutzwasserkanalisation fehlt im kantonalen oder kommunalen Recht eine genügende gesetzliche Grundlage. Regierungsrat, 11.7.2000 (VVGE 1999/00 Nr. 28) Abs. 1 Bst. a. Wasseranschlussgebühr für eine Industriebaute. Das Meteorwasser bildet einen Sonderfall hinsichtlich des Entsorgungsguts. Die verursachergerechte Abgabeerhebung erfordert daher, dass die Entsorgung des Meteorwassers in die Anschlussgebühr einbezogen wird (Erw. 3.2). Die Gebührenpflicht besteht auch bei Niederschlagswasser, das nur in Spitzenzeiten in die bestehende Regen- und Reinabwasserleitung der Gemeinde abgeleitet wird. Vorkehrungen zur Retention oder Versickerung des Niederschlagswassers führen zur Reduktion der Anschlussgebühr (Erw. 3.3). Regierungsrat, 24.9.2012 (VVGE 2011-13 Nr. 30) Gewässerschutzgesetz vom 8. Oktober 1971 (aGSchG) Art. 17 Abs. 2. Zuständigkeit zum Bau und Betrieb einer Kanalisationsanlage. Im vorliegenden Fall eine Zwangsgenossenschaft nach Art. 127 EG zum ZGB. Massgebende Grundlagen für die Gebührenerhebung (Erw. 1a). Verwaltungsgericht, 16.9.1985 (VVGE 1985/86 Nr. 65) Abs. 4. Gesetzliche Grundlagen für die Erhebung der Anschlussgebühr (Erw. 1). Rechtsnatur der Anschlussgebühr (Erw. 2 und 3). Verhältnis des Gemeindekanalisationsreglementes zu den Statuten des Zweckverbandes (Erw. 4). Zeitpunkt der Entstehung der Beitragsforderung (Erw. 5). Der Beitrag muss einerseits nach den zu deckenden Kosten oder Kostenanteilen bemessen und andererseits auf die Nutzniesser der öffentlichen Einrichtungen nach Massgabe des wirtschaftlichen Sondervorteils, der den einzelnen Beitragspflichtigen aus der Einrichtung erwächst, verlegt werden (Erw. 6a und b). Zulässigkeit schematischer Massstäbe bei der Kostenverteilung (Erw. 6c). Aus dem Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung folgt, dass die Beiträge bei allen Grundeigentümern nach denselben Regeln berechnet werden und der einzelne Beitrag den entsprechenden Sondervorteil nicht übersteigt, nicht jedoch, dass das Verhältnis Beitrag/Sondervorteil bei allen Abgabepflichtigen dasselbe sei (Erw. 6d). Ausnahmebewilligungen dürfen nur aufgrund einer ausdrücklichen Vorschrift erteilt werden (Erw. 7). Verwaltungsgericht, 9.11.1977 (VVGE 1976/77 Nr. 57) Art. 19 Zustimmung des Gewässerschutzamtes als Voraussetzung der Baubewilligung. Regierungsrat, 1.7.1975 (VVGE 1971-75 Nr. 109) Voraussetzungen für eine Baubewilligung im nicht eingezonten Gebiet ohne generelles Kanalisationsprojekt. Regierungsrat, 8.9.1975 (VVGE 1971-75 Nr. 110) Art. 20 Siehe Art. 19 GSchG (VVGE 1971-75 Nr. 109) Art. 32 Für die Ausbeutung von rund 5'300 m3 Kies ist eine Bewilligung nach Gewässerschutzgesetz erforderlich (Erw. 3). Die Bewilligung ist mit den erforderlichen Auflagen zu ergänzen, wenn sonst eine Gewässerverunreinigung zu befürchten ist (Erw. 4). Regierungsrat, 14.8.1990 (VVGE 1989/90 Nr. 25) Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV) Art. 5 Abs. 2 Bst. a. Siehe Art. 4 WEG (VVGE 2003/04 Nr. 24) Allgemeine Gewässerschutzverordnung vom 19. Juni 1972 (AGSchV) Art. 28 Siehe Art. 19 GSchG (VVGE 1971-75 Nr. 110) Art. 15 Siehe Art. 11 GSchG (VVGE 1997/98 Nr. 46) Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 (LRV) Art. 2 Abs. 5. Wenn keine Immissionsgrenzwerte vorliegen, sind Immissionen dann übermässig, wenn aufgrund einer Erhebung feststeht, dass ein wesentlicher Teil der Bevölkerung in seinem Wohlbefinden erheblich gestört wird (Erw. 5). Regierungsrat, 16.8.1988 (VVGE 1987/88 Nr. 29) Art. 8 Bestehende stationäre Anlagen sind zu sanieren, wenn sie den Anforderungen der LRV nicht entsprechen. Zuständigkeit und Verfahren (Erw. 6). Regierungsrat, 16.8.1988 (VVGE 1987/88 Nr. 29) Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV) Art. 7 Abs. 1. Siehe Art. 11 Abs. 2 USG (VVGE 1993/94 Nr. 21) Abs. 1. Bei der Vornahme einer Lärmprognose darf sich die Baubewilligungsbehörde in der Regel auf die Angaben des Herstellers der Anlage verlassen, zumal wenn solche Anlagen bereits in einer Gemeinde in Betrieb sind (Erw. 5). Regierungsrat, 2.6.1987 (VVGE 1987/88 Nr. 28) Abs. 1 Bst. b. Fall einer Autowaschanlage, bei welcher die Planungswerte in der Nachtphase überschritten werden. Die Betreiberin kann die Einhaltung der Planungswerte für die Nacht mit lärmdämpfenden Massnahmen oder durch eine Beschränkung der Betriebszeiten sicherstellen (Erw. 2.2 bis 5.5). Regierungsrat, 9.9.2003 (VVGE 2003/04 Nr. 23) Art. 13 Abs. 1. Siehe Art. 16 Abs. 1 USG (VVGE 1991/92 Nr. 25) Art. 14 Siehe Art. 16 f. USG (VVGE 2001/02 Nr. 18) Abs. 1. Siehe Art. 16 Abs. 1 USG (VVGE 2003/04 Nr. 37) Abs. 1. Siehe Art. 17 USG (VVGE 2001/02 Nr. 19) Art. 17 Die Sanierung eines 300m-Schiessstandes acht Jahre nach dem Inkrafttreten der LSV kann nicht beanstandet werden (Erw. 5 und 6). Regierungsrat, 4.5.1992 (VVGE 1991/92 Nr. 25) Siehe Art. 16 USG (VVGE 1991/92 Nr. 25) Art. 29 Abs. 1. Siehe Art. 21 Abs. 2 RPG (VVGE 2007/08 Nr. 37) Art. 31 Siehe Art. 22 USG (VVGE 2003/04 Nr. 17) Art. 32 Siehe Art. 21 USG (VVGE 2009/10 Nr. 31) Art. 43 Das Umweltschutzrecht des Bundes regelt den öffentlich-rechtlichen Immissionsschutz im wesentlichen abschliessend (Erw. 3). Regierungsrat, 19.3.1991 (VVGE 1991/92 Nr. 26) Art. 47 Abs. 1. Seit dem Inkrafttreten der LSV unterstehen noch nicht rechtskräftig bewilligte Bauvorhaben dieser Verordnung (Erw. 4). Regierungsrat, 2.6.1987 (VVGE 1987/88 Nr. 28) Anh. 7 Die Pegelkorrektur gemäss Anhang 7 LSV ist weder gesetzes- noch verfassungswidrig (Erw. 4). Verwaltungsgericht, 6.5.2003 (VVGE 2003/04 Nr. 37) Technische Verordnung über Abfälle vom 10. Dezember 1990 (TVA) Art. 20 Siehe Art. 25a RPG (VVGE 2005/06 Nr. 42) Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung vom 23. Dezember 1999 (NISV) Art. 3 ff. Die Bewilligungserteilung für Mobilfunkanlagen richtet sich grundsätzlich nach der NISV. Geringfügige Anpassungen der Baugesuchsunterlagen sind noch im Rechtsmittelverfahren möglich (Erw. 6). Regierungsrat, 28.10.2003 (VVGE 2003/04 Nr. 19) Art. 4 Siehe Art. 22 Abs. 1 RPG (VVGE 2005/06 Nr. 41) Siehe Art. 24 RPG (VVGE 2003/04 Nr. 29) Art. 12 f. Siehe Art. 22 Abs. 1 RPG (VVGE 2005/06 Nr. 41) Art. 13 Siehe Art. 24 RPG (VVGE 2003/04 Nr. 29) Anh. 1 Siehe Art. 24 RPG (VVGE 2003/04 Nr. 29) Anh. 2 Siehe Art. 24 RPG (VVGE 2003/04 Nr. 29) Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer vom 6. Oktober 1986 (BVO) Art. 3 Siehe Art. 4 aBV (VVGE 1989/90 Nr. 38) Art. 13 Siehe Art. 4 ANAG (VVGE 1995/96 Nr. 40) Bst. b. Der Entscheid, ob ein Ausnahmefall nach diesen Bestimmungen vorliegt, obliegt nicht den Kantonen, sondern dem Bundesamt für Ausländerfragen. Die Kantone haben solche Gesuche auch nicht einer Vorprüfung zu unterziehen (Erw. 5). Verwaltungsgericht, 7.7.1993 (VVGE 1993/94 Nr. 37) Bst. f. Siehe Art. 13 Bst. b BVO (VVGE 1993/94 Nr. 37) Bst. f. Siehe Art. 12f AsylG (VVGE 1989/90 Nr. 12) Bst. h. Siehe Art. 13 Bst. b BVO (VVGE 1993/94 Nr. 37) Art. 24 Siehe Art. 4 aBV (VVGE 1989/90 Nr. 38) Art. 28 Siehe Art. 4 ANAG (VVGE 1995/96 Nr. 40) Umwandlung von Saisonnier- in Jahresaufenthaltsbewilligung; Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Legitimation des Arbeitgebers (Erw. 1 und 2). Zuständigkeit der Fremdenpolizei- und der Arbeitsmarktbehörde (Erw. 3a). Berücksichtigung der Zielsetzung, das Anwesenheitsrecht der Saisonniers zu verbessern, sowie der Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage. Die Anforderungen an den Nachweis, dass der Arbeitgeber keine geeigneten inländischen Arbeitskräfte für die Stelle findet, die durch den Ausländer besetzt werden soll, dürfen nicht überspannt werden (Erw. 4 bis 6). Verwaltungsgericht, 14.4.1994 (VVGE 1993/94 Nr. 38) Siehe Art. 63 Abs. 1 aGOG (VVGE 1989/90 Nr. 38) Siehe Art. 4 aBV (VVGE 1989/90 Nr. 38) Art. 29 Siehe Art. 3 Bst. b ANAV (VVGE 1989/90 Nr. 14) Art. 36 Siehe Art. 4 ANAG (VVGE 1995/96 Nr. 40) Siehe Art. 13 Bst. b BVO (VVGE 1993/94 Nr. 37) Art. 38 Die Voraussetzungen für die Bewilligung des Familiennachzuges müssen kumulativ erfüllt sein (Erw. 2). Für die Frage, ob ein Gesuchsteller über ein genügend grosses Einkommen verfügt, wird in der Praxis auf das "soziale" Existenzminimum abgestellt (Erw. 3). Bei Entscheiden über die Bewilligung des Familiennachzuges ist nicht auf allfällige künftige Erwerbseinkommen von Ehegatten und Kindern abzustellen. Der Gesuchsteller muss im Zeitpunkt der Zulassung selber über genügend finanzielle Mittel verfügen (Erw. 4). Regierungsrat, 10.6.1997 (VVGE 1997/98 Nr. 10) Ein Familiennachzug kommt erst in Frage, wenn dem Saisonnier oder Kurzaufenthalter eine Jahresaufenthaltsbewilligung erteilt worden ist. Da kein Rechtsanspruch auf Bewilligung der Erwerbstätigkeit der zuziehenden Familienmitglieder besteht, muss der Ausländer im Zeitpunkt der Zulassung selbst über genügend finanzielle Mittel verfügen, um seine ganze Familie zu unterhalten (Erw. 3c und 4e). Wahrung der Verhältnismässigkeit durch Anweisung an die Fremdenpolizei, einen "angemessenen" Ausreisetermin festzusetzen. Verwaltungsgericht, 3.10.1995 (VVGE 1995/96 Nr. 40) Abs. 1. Die Voraussetzungen für die Bewilligung des Nachzugs der ledigen Kinder unter 18 Jahren müssen im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung erfüllt sein. Regierungsrat, 22.2.1993 (VVGE 1993/94 Nr. 10) Abs. 1. Saisonniers und Kurzaufenthalter haben keinen Anspruch auf Familiennachzug, die Familienangehörigen können sich aber besuchshalber bis zu drei Monaten bei ihnen aufhalten (Erw. 1a und 1b). Regierungsrat, 12.11.1993 (VVGE 1993/94 Nr. 11) Art. 39 Siehe Art. 38 BVO (VVGE 1995/96 Nr. 40) Abs. 1. Siehe Art. 38 BVO (VVGE 1997/98 Nr. 10) Art. 42 Die Fremdenpolizei kann auf den Vorentscheid der Arbeitsmarktbehörde verzichten, wenn sie die Aufenthaltsbewilligung aus andern als wirtschaftlichen oder arbeitsmarktlichen Gründen verweigert (Erw. 3 und 4). Verwaltungsgericht, 26.3.1993 (VVGE 1993/94 Nr. 36) Siehe Art. 12f AsylG (VVGE 1989/90 Nr. 12) Abs. 1. Siehe Art. 4 ANAG (VVGE 1999/00 Nr. 11) Abs. 2. Siehe Art. 4 ANAG (VVGE 1999/00 Nr. 11) Verordnung über die Begrenzung der Zahl der erwerbstätigen Ausländer vom 26. Oktober 1983 (BegrV) Art. 3 Abs. 1 Bst. d. Ein nachträgliches Gesuch für den Aufenthalt als kurzfristig erwerbstätiger Ausländer darf nicht bewilligt werden, wenn der Stellenantritt des Gesuchstellers widerrechtlich erfolgt ist (Erw. 4). Regierungsrat, 3.9.1985 (VVGE 1985/86 Nr. 12) Abs. 1 Bst. d. Kurzaufenthalt und Saisonbewilligung schliessen sich aus. Regierungsrat, 21.8.1984 (VVGE 1985/86 Nr. 16) Art. 4 Abs. 1. Die Bewilligung des Familiennachzugs kann nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Arbeitgeber die Kosten des Deutschunterrichts für die schulpflichtigen Kinder übernimmt. Regierungsrat, 8.1.1985 (VVGE 1985/86 Nr. 15) Art. 11 Abs. 1 Bst. a. Saisonniers können nur für einen Betrieb bewilligt werden, der saisonalen Charakter hat. Regierungsrat, 20.11.1984 (VVGE 1983/84 Nr. 16) Verordnung über die Begrenzung der Zahl der erwerbstätigen Ausländer vom 22. Oktober 1980 Art. 8 Begriff des Praktikanten. Verwaltungsgericht, 21.12.1982 (VVGE 1981/82 Nr. 54) BG über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) Art. 3 Abs. 1. Siehe Art. 31 KVG (VVGE 2009/10 Nr. 33) Abs. 2. Bei der Skolioseoperation nach Campbell handelt es sich (noch) nicht um eine Behandlungsart nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft, welche überdies als einfach und zweckmässig bezeichnet werden könnte (Erw. 2 bis 6). Hingegen sind durch die Invalidenversicherung im Rahmen der sog. Austauschbefugnis die Kosten einer Operation nach herkömmlicher Methode zu übernehmen (Erw. 7). Verwaltungsgericht, 30.11.2005 (VVGE 2005/06 Nr. 47) Art. 4 Unfallbegriff. Wer beim Essen eines Wildpastetlis auf eine Schrotkugel beisst und sich dabei einen Zahn verletzt, erleidet keinen Unfall im Rechtssinne. Verwaltungsgericht, 5.7.2011 (VVGE 2011-13 Nr. 54) Voraussetzungen der Leistungspflicht der Unfallversicherung bei Suizidversuch. Verwaltungsgericht, 27.6.2007 (VVGE 2007/08 Nr. 43) Unfallbegriff. Unfall bei Zweikampf an einem Schwingfest wegen fehlender Ungewöhnlichkeit der schädigenden Einwirkung verneint (Erw. 2 und 3). Verwaltungsgericht, 28.10.2004 (VVGE 2003/04 Nr. 39) Art. 9 Siehe Art. 43bis AHVG (VVGE 2011-13 Nr. 59) Art. 17 Gesuch um Revision des Invaliditätsgrades. Im Rahmen des Neuanmeldungsprozesses nach rechtskräftiger Rentenablehnung ist durch die IV-Stelle zu prüfen, ob Änderungen im für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum eingetreten sind. Der Gesuchsteller hat dabei lediglich glaubhaft zu machen, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben, d.h. sich sein Gesundheitszustand in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise verschlechtert hat. Blosse Verdachtsmomente auf eine Krankheit, ja selbst ein Krankheitsausbruch, führen nicht notwendigerweise zu einer Änderung des Invaliditätsgrades. Massgebend hierfür ist die tatsächliche Funktionseinschränkung bei einer zumutbaren Arbeitstätigkeit. Verwaltungsgericht, 17.12.2013 (VVGE 2011-13 Nr. 62) Art. 30 Irrtum über die Zuständigkeit als Voraussetzung der Weiterleitungspflicht der Krankenversicherung nach Art. 30 KVG. Weiterleitung nach Nichteintretensentscheid der Versicherung gemäss Art. 35 Abs. 3 KVG im Einverständnis der versicherten Person (Erw. 8). Verwaltungsgericht, 12.11.2009 (VVGE 2009/10 Nr. 33) Art. 35 Abs. 3. Siehe Art. 30 ATSG (VVGE 2009/10 Nr. 33) Art. 37 Abs. 4. Ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, ist dem Versicherten im Einwendungsverfahren vor der IV-Stelle ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren. Verwaltungsgericht, 23.12.2009 (VVGE 2009/10 Nr. 36) Art. 43 Ein Schreiben der Unfallversicherung, in welchem eine Begutachtung angeordnet und die Möglichkeit geboten wird, gegenüber den vorgesehenen Gutachtern allfällige Ausstands- und Ablehnungsgründe vorzubringen, und das überdies eine Mahnung im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG beinhaltet, ist trotz gegenteiliger Bezeichnung und Rechtsmittelbelehrung keine anfechtbare Verfügung. Verwaltungsgericht, 16.8.2007 (VVGE 2007/08 Nr. 44) Art. 44 Ablehnung eines Gutachters aus triftigen Gründen; Leistungspflicht des Unfallversicherers; Beweiswert von Arztberichten; medizinische Beurteilung und Erkennbarkeit der Unterscheidung einer traumatischen Diskushernie von der vorübergehenden Verschlimmerung eines degenerativen Vorzustandes. Art. 44 ATSG räumt den Parteien das Recht ein, den vom Versicherungsträger ausgewählten Gutachter aus triftigen Gründen wegen fehlenden Sachverstandes und/oder fehlender Sachkompetenz abzulehnen. Die Mitgliedschaft in einer Standesorganisation oder die Stellung als Vertrauensarzt des Versicherungsträgers begründen für sich kein unzulässiges Abhängigkeitsverhältnis oder eine fehlende Unabhängigkeit. Das Dahinfallen der kausalen Bedeutung unfallbedingter Ursachen eines Gesundheitsschadens muss als anspruchsaufhebende Tatsache vom Unfallversicherer mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden. Arztberichte, die auf dem Argument ??post hoc ergo propter hoc?? (Argument des beschwerdefreien Vorzustandes) fussen, sind beweisrechtlich unbeachtlich. Verwaltungsgericht, 11.9.2013 (VVGE 2011-13 Nr. 55) Art. 49 Siehe Art. 43 ATSG (VVGE 2007/08 Nr. 44) Abs. 1. Anfechtbarkeit einer faktischen Verfügung der IV-Stelle, eine Rente während des Abklärungsverfahrens nicht weiter auszurichten (Erw. 1). Entscheide über den Entzug der aufschiebenden Wirkung erwachsen nicht in materielle Rechtskraft (Erw. 2). Missbräuchliche Provozierung eines möglichst frühen Revisionszeitpunktes durch die Verwaltung mit der Folge, dass die in Revision gezogene IV-Rente während des Abklärungsverfahrens weiter auszurichten wäre? (Frage verneint; Erw. 3 - 5). Verwaltungsgericht, 19.6.2013 (VVGE 2011-13 Nr. 61) Art. 51 Siehe Art. 31 Abs. 4 Spitalverordnung (VVGE 2003/04 Nr. 26) Art. 59 Legitimation der Erben zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht betreffend Ergänzungsleistungen (Erw. 2). Verwaltungsgericht, 10.2.2012 (VVGE 2011-13 Nr. 60) BG über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG) Art. 2 Bemessungsgrundlage der Beiträge an die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für Auslandschweizer. Wann liegt eine wesentliche und dauernde Änderung der Einkommensverhältnisse vor? Verwaltungsgericht, 25.2.2003 (VVGE 2003/04 Nr. 42) Art. 4 Abgrenzung Arbeitsentgelt (massgebender Lohn) und Gewinnausschüttung (Kapitalertrag); Zeitpunkt der Bewertung; Schätzung branchenüblicher Lohn. Nach Art. 4 und 5 AHVG sind nur auf dem Erwerbseinkommen AHV-Beiträge geschuldet, nicht aber auf dem Vermögensertrag wie z.B. Dividenden. Die Abgrenzung ist nach dem Wesen und der Funktion der Zuwendung zu beurteilen. Die Angemessenheit einer Dividende ist in Relation zum effektiven wirtschaftlichen Wert der Aktien bzw. zum Steuerwert der Unternehmung per 31. Dezember des jeweiligen Jahres zu beurteilen. Mangels systematischer Erfassung des geleisteten Arbeitspensums durfte die Ausgleichskasse bei einem Geschäftsführer einer Treuhandfirma von einem branchenüblichen Lohn von Fr. 120??000.-- und einem Beschäftigungsgrad von 100 % ausgehen. Verwaltungsgericht, 20.8.2013 (VVGE 2011-13 Nr. 57) Unter welchen Voraussetzungen dürfen auf Substanzdividenden Sozialversicherungsbeiträge erhoben werden? Verwaltungsgericht, 5.7.2011 (VVGE 2011-13 Nr. 58) Art. 5 Siehe Art. 4 AHVG (VVGE 2011-13 Nr. 57) Siehe Art. 4 AHVG (VVGE 2011-13 Nr. 58) Abs. 2. Siehe Art. 8 AVIG (VVGE 2001/02 Nr. 40) Abs. 2. Siehe Art. 6 Abs. 3 Bst. c FAG (VVGE 1999/00 Nr. 55) Art. 8 Abs. 2. Abgrenzung der Beitragspflicht als Selbständigerwerbender von jener als Nichterwerbstätiger. Entscheidend ist, ob der Versicherte nach seiner gesamten wirtschaftlichen Stellung als Selbständigerwerbender oder Nichterwerbstätiger erscheint. Die behauptete Erwerbsabsicht muss aufgrund konkreter wirtschaftlicher Tatsachen, wie sie für die selbständige Erwerbstätigkeit kennzeichnend sind, nachgewiesen sein. Verwaltungsgericht, 14.10.1997 (VVGE 1997/98 Nr. 49) Art. 10 Abs. 1. Siehe Art. 8 Abs. 2 AHVG (VVGE 1997/98 Nr. 49) Art. 29 ff. Rentenberechnung nach den Bestimmungen der 10. AHV-Revision. Verwaltungsgericht, 29.12.2000 (VVGE 1999/00 Nr. 45) Art. 43bis Voraussetzungen einer Hilflosenentschädigung nach Eintritt des Pensionsalters. Abklärungsbericht. Übergangsrecht betreffend Neuordnung der Pflegefinanzierung. Besitzstandsgarantie bei einer Veränderung des Grades der Hilflosigkeit von mittel zu leicht? Verwaltungsgericht, 23.12.2011 (VVGE 2011-13 Nr. 59) Art. 97 i.V.m. Art. 66 IVG. Siehe Art. 49 Abs. 1 ATSG (VVGE 2011-13 Nr. 61) Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV) Art. 7 Siehe Art. 4 AHVG (VVGE 2011-13 Nr. 57) Art. 23 Siehe Art. 4 AHVG (VVGE 2011-13 Nr. 57) Art. 28 Siehe Art. 8 Abs. 2 AHVG (VVGE 1997/98 Nr. 49) Art. 28bis Siehe Art. 8 Abs. 2 AHVG (VVGE 1997/98 Nr. 49) Art. 50 ff. Siehe Art. 29 ff. AHVG (VVGE 1999/00 Nr. 45) Art. 66bis Siehe Art. 43bis AHVG (VVGE 2011-13 Nr. 59) Verordnung über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 26. Mai 1961 (VFV) Art. 14 Siehe Art. 2 AHVG (VVGE 2003/04 Nr. 42) BG über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG) Art. 13 Siehe Art. 3 Abs. 2 ATSG (VVGE 2005/06 Nr. 47) Art. 19 Heilpädagogische Früherziehung für ein Kind im Vorschulalter. Anspruch bejaht zufolge Mehrfachbehinderung im Sinne von Art. 8 Abs. 4 Bst. g IVV. Verwaltungsgericht, 14.3.2000 (VVGE 1999/00 Nr. 46) Art. 20 Abs. 1. Pflegebeitrag an hilflosen Minderjährigen mit Trisomie 21. Voraussetzungen und Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs. Fall eines Kleinkindes, das zwar lediglich in einer alltäglichen Lebensverrichtung regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist, jedoch einer intensiveren dauernden persönlichen Überwachung bedarf als ein nicht behindertes Kind gleichen Alters. Verwaltungsgericht, 29.12.2000 (VVGE 1999/00 Nr. 47) Art. 42 Siehe Art.20 Abs. 1 IVG (VVGE 1999/00 Nr. 47) Art. 66 i.V.m. Art. 97 AHVG. Siehe Art. 49 Abs. 1 ATSG (VVGE 2011-13 Nr. 61) Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV) Art. 8 Siehe Art. 19 IVG (VVGE 1999/00 Nr. 46) Art. 10 Siehe Art. 19 IVG (VVGE 1999/00 Nr. 46) Art. 36 Siehe Art.20 Abs. 1 IVG (VVGE 1999/00 Nr. 47) Art. 37 Siehe Art. 43bis AHVG (VVGE 2011-13 Nr. 59) Art. 73bis Abs. 1. Rechtliches Gehör im IV-Verfahren. Beweislast für die Tatsache der Zustellung des Vorbescheids. Entfallen der Heilungsmöglichkeit im Gerichtsverfahren bei schwerwiegenden und gehäuften Verletzungen des rechtlichen Gehörs. Verwaltungsgericht, 22.2.2000 (VVGE 1999/00 Nr. 48) Art. 87 Abs. 2. Siehe Art. 17 ATSG (VVGE 2011-13 Nr. 62) Abs. 3. Siehe Art. 17 ATSG (VVGE 2011-13 Nr. 62) Verordnung über Geburtsgebrechen vom 9. Dezember 1985 (GgV) Art. 1 Siehe Art. 3 Abs. 2 ATSG (VVGE 2005/06 Nr. 47) Art. 2 Siehe Art. 3 Abs. 2 ATSG (VVGE 2005/06 Nr. 47) Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung vom 29. November 1976 (HVI) Art. 7 Abs. 1. Anspruch eines minderjährigen Kindes mit einem Geburtsgebrechen auf Übernahme der Kosten eines besonderen Trainings zum Gebrauch seines Rollstuhls durch die Invalidenversicherung. Verwaltungsgericht, 10.7.1997 (VVGE 1997/98 Nr. 50) BG über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG) Art. 3c Abs. 1 Bst. g. Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Anrechnung des Vermögensverzichts. Zur Beurteilung, ob eine adäquate Gegenleistung für das hingegebene Vermögen vorliegt, sind Liegenschaften mit dem im Zeitpunkt der Entäusserung massgeblichen Verkehrswert in die Berechnung einzubeziehen. Eine bei der Entäusserung der Liegenschaft eingeräumte Nutzniessung ist als Teil der Gegenleistung für die Liegenschaft zu berücksichtigen. Wird (später) auch auf die Nutzniessung verzichtet, so ist der hypothetische Nutzniessungsertrag als Verzichtseinkommen zu berücksichtigen. Verwaltungsgericht, 21.3.2007 (VVGE 2007/08 Nr. 45) Art. 11 Abs. 1. Die Verminderung des anzurechnenden Betrags vom Vermögensverzicht mit jährlich Fr. 10??000.-- ist auch bei im Heim lebenden Ehegatten nur einmal und nicht für jeden Ehegatten einzeln zu berücksichtigen. Verwaltungsgericht, 10.2.2012 (VVGE 2011-13 Nr. 60) BG über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 19. März 1965 (ELG) Art. 17a Siehe Art. 11 Abs. 1 ELG (VVGE 2011-13 Nr. 60) BG über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG) Art. 2 Bei gleicher Qualität der Arbeit kann ab einem Pensenunterschied von 30 % und höher von einem Haupt- und einem Nebenberuf gesprochen werden. Liegen zwei Haupttätigkeiten vor, so hat dies eine doppelte Versicherungspflicht zur Folge, und der Koordinationsabzug fällt für jedes Versicherungsverhältnis an (Erw. 2 und 3). Möglichkeit der freiwilligen Versicherung, wenn keine mehrfache Versicherungspflicht besteht (Erw. 4 und 5). Verwaltungsgericht, 7.8.2009 (VVGE 2009/10 Nr. 41) Art. 30c Abs. 6. Siehe Art. 122 Abs. 1 ZGB (VVGE 2009/10 Nr. 39) Art. 30d Abs. 5. Siehe Art. 122 Abs. 1 ZGB (VVGE 2009/10 Nr. 39) Art. 46 Siehe Art. 2 BVG (VVGE 2009/10 Nr. 41) Art. 73 Abs. 1. Sachliche und örtliche Zuständigkeit für die Beurteilung von Streitigkeiten auf dem Gebiet der beruflichen Vorsorge. Verwaltungsgericht, 23.12.1998 (VVGE 1997/98 Nr. 52) Abs. 3. Siehe Art. 73 Abs. 1 BVG (VVGE 1997/98 Nr. 52) BG über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 17. Dezember 1993 (FZG) Art. 22 f. Siehe Art. 142 ZGB (VVGE 2005/06 Nr. 48) Abs. 2. Siehe Art. 122 Abs. 1 ZGB (VVGE 2009/10 Nr. 39) Abs. 2. Verzinsung der Austrittsleistung durch die Stiftung Auffangeinrichtung BVG für die Zeit vor der Teilung bis zur Überweisung oder bis zum Beginn der Verzugszinspflicht. Höhe des Zinssatzes und Beginn des Zinsenlaufes. Verwaltungsgericht, 24.9.2009 (VVGE 2009/10 Nr. 40) Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 3. Oktober 1994 (FZV) Art. 7 Siehe Art. 22 Abs. 2 FZG (VVGE 2009/10 Nr. 40) Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 18. April 1984 (BVV 2) Art. 1j Siehe Art. 2 BVG (VVGE 2009/10 Nr. 40) Art. 12 Siehe Art. 22 Abs. 2 FZG (VVGE 2009/10 Nr. 40) BG über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG) Art. 24 Voraussetzungen der (ausnahmsweisen) Übernahme der Kosten für die Abgabe von Ritalin an Erwachsene durch die Krankenversicherung im Rahmen des sog. "off-label-use"; im vorliegenden Fall verneint. Verwaltungsgericht, 2.9.2010 (VVGE 2009/10 Nr. 32) Art. 25 Siehe Art. 24 KVG (VVGE 2009/10 Nr. 32) Unter welchen Voraussetzungen ist die Brustoperation zur Korrektur einer Mammahypertrophie Pflichtleistung der Krankenkasse? Verwaltungsgericht, 15.9.2003 (VVGE 2003/04 Nr. 38) Abs. 2 Bst. a. Abgrenzung der ambulanten von der teilstationären Behandlung. Teilstationär ist ein Aufenthalt von Patientinnen und Patienten, der weniger als 24 Stunden dauert und eine an die Behandlung anschliessende Überwachung und Pflege im Spital und dessen Infrastruktur erfordert (Erw. 3). Verwaltungsgericht, 17.11.1998 (VVGE 1997/98 Nr. 48) Art. 31 Leistungspflicht der Krankenversicherung für das sog. Sjögren-Syndrom (Erw. 1 und 2). Die Leistungsverweigerung kann nicht mit einem fehlenden Kostengutspra-chegesuch, einer ausbleibenden Genehmigung des Vertrauensarztes und einer mangelnden Gutsprache des Versicherers begründet werden. Die fehlende Gutsprache kann sich aber im Falle der Beweislosigkeit zuungunsten der versicherten Person auswirken (Erw. 3). Die Behandlungsnotwendigkeit muss objektiv durch den Arzt festgestellt werden. Bedeutung von Fachpublikationen ärztlicher Vereinigungen. Beweiswürdigung im konkreten Fall (Erw. 4 - 6). Verwaltungsgericht, 12.11.2009 (VVGE 2009/10 Nr. 33) Abs. 1 Bst. a. Leistungspflicht der obligatorischen Krankenversicherung für eine Zahn getragene Apnoeschiene bei Vorliegen eines Schlafapnoesyndroms mit Krankheitswert. Das komplexe Krankheitsbild bedingt eine interdisziplinäre Spezialabklärung und Diagnosestellung. Verwaltungsgericht, 25.4.2007 (VVGE 2007/08 Nr. 42) Art. 32 Abs. 1. Siehe Art. 24 KVG (VVGE 2009/10 Nr. 32) Art. 39 Abs. 1. Siehe Art. 25 Abs. 2 Bst. a KVG (VVGE 1997/98 Nr. 48) Abs. 2. Siehe Art. 25 Abs. 2 Bst. a KVG (VVGE 1997/98 Nr. 48) Art. 41 Abs. 1. Siehe Art. 25 Abs. 2 Bst. a KVG (VVGE 1997/98 Nr. 48) Abs. 3. Ein Anspruch auf Differenzzahlung für eine im Kantonsspital Nidwalden durchgeführte Behandlung von Engelberger Patienten mit Zusatzversicherung besteht nur, wenn die Voraussetzungen von Art. 41 Abs. 3 KVG erfüllt sind, insbesondere wenn ein Notfall vorlag. Verwaltungsgericht, 31.8.2011 (VVGE 2011-13 Nr. 56) Abs. 3. Ein Anspruch auf Differenzzahlung für eine im Universitätsspital Basel durchgeführte Strahlentherapie besteht nicht, wenn eines der auf der Obwaldner Spitalliste aufgeführten ausserkantonalen Spitäler mit entsprechendem Leistungsauftrag die fragliche onkologische Strahlentherapie anbietet. Verwaltungsgericht, 2.9.2010 (VVGE 2009/10 Nr. 34) Abs. 3. Die Differenzzahlungspflicht des Kantons entfällt, wenn die Patientin sich ohne medizinische Notwendigkeit in einem Spital behandeln lässt, welches auf der Spitalliste des Kantons Obwalden nicht aufgeführt ist. Verwaltungsgericht, 13.5.2005 (VVGE 2005/06 Nr. 46) Abs. 3. Das den kantonalen Ausführungsbestimmungen zugrunde liegende System der primären Leistungspflicht des Kantons ist mit Art. 41 Abs. 3 KVG ebenso vereinbar wie ein System der Rückerstattung an den Krankenversicherer (Erw. 4). Prüfung der Frage, ob medizinische Gründe die Behandlung in einem ausserkantonalen Spital erforderten (Erw. 5). Im Bereich der Sozialversicherung sind grundsätzlich keine Verzugszinsen geschuldet, sofern sie nicht gesetzlich vorgesehen sind (Erw. 5d/ff). Verwaltungsgericht, 25.2.1997 (VVGE 1997/98 Nr. 47) Abs. 3. Bei den Art. 4 ff. AB Kostenübernahme handelt es sich um Ordnungsvorschriften, deren Nichteinhaltung nicht zu einer Verwirkung des bundesrechtlichen Differenzzahlungsanspruchs gemäss Art. 41 Abs. 3 KVG führen kann. Der Versicherer, der wegen des höheren auswärtigen Tarifs einen Mehrpreis bezahlt hat, kann diesen vom Wohnkanton des Versicherten zurückfordern, wenn die Voraussetzungen nach Art. 41 Abs. 3 KVG erfüllt sind (Erw. 2). Verwaltungsgericht, 17.11.1998 (VVGE 1997/98 Nr. 48) Abs. 3. Im Falle einer ambulanten ausserkantonalen Behandlung besteht keine Kostenübernahmepflicht des Wohnkantons (Erw. 4 und 5). Verwaltungsgericht, 17.11.1998 (VVGE 1997/98 Nr. 48) Art. 49 Ablehnung der Ausdehnung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes liegende Frage (Erw. 7). Verwaltungsgericht, 12.11.2009 (VVGE 2009/10 Nr. 33) Art. 52 Abs. 1 Bst. b. Siehe Art. 24 KVG (VVGE 2009/10 Nr. 32) Art. 56 f. Siehe Art. 49 KVG (VVGE 2009/10 Nr. 33) Art. 65 Wer es versäumt, selbst rechtzeitig ein Antragsformular für die Prämienverbilligung einzureichen, wenn ihm keine Verfügung zugestellt wurde, und deshalb seinen Anspruch für das fragliche Jahr verwirkt, kann sich nicht mit Erfolg auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen. Verwaltungsgericht, 13.2.2009 (VVGE 2009/10 Nr. 35) Art. 80 Siehe Art. 31 Abs. 4 Spitalverordnung (VVGE 2003/04 Nr. 26) Art. 85 Der Kanton hat im Bereich der Leistungsvergütung bei ausserkantonalen Hospitalisationen im Sinne von Art. 41 Abs. 3 KVG eine dem Versicherer vergleichbare Position. Das zuständige Departement kann deshalb Verfügungen und Entscheide nach Art. 85 KVG erlassen. Gegen Einspracheentscheide kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden (Erw. 2). Verwaltungsgericht, 25.2.1997 (VVGE 1997/98 Nr. 47) Art. 86 Siehe Art. 85 KVG (VVGE 1997/98 Nr. 47) Abs. 1. Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Einspracheentscheide des zuständigen Departementes betreffend Kostenübernahme bei ausserkantonaler Spitalbehandlung (Erw. 1; Bestätigung der Rechtsprechung). Verwaltungsgericht, 17.11.1998 (VVGE 1997/98 Nr. 48) Krankenpflege-Leistungsverordnung vom 29. September 1995 (KLV) Art. 17 Bst. f Ziff. 1. Siehe Art. 31 Abs. 1 Bst. a KVG (VVGE 2007/08 Nr. 42) Art. 18 Siehe Art. 31 KVG (VVGE 2009/10 Nr. 33) BG über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG) Art. 6 Siehe Art. 4 ATSG (VVGE 2011-13 Nr. 54) Abs. 1. Siehe Art. 44 ATSG (VVGE 2011-13 Nr. 55) Abs. 1. Siehe Art. 4 ATSG (VVGE 2007/08 Nr. 43) Art. 37 Abs. 1. Siehe Art. 4 ATSG (VVGE 2007/08 Nr. 43) Abs. 3. Kürzung der Unfallversicherungsleistungen an einen Versicherten um 20 %, der als Lenker eines Motorrades in angetrunkenem Zustand Opfer eines Verkehrsunfalls wurde. Verwaltungsgericht, 2.2.2004 (VVGE 2003/04 Nr. 40) Art. 39 Kürzung von Leistungen der Unfallversicherung. Unterscheidung zwischen absolutem und relativem Wagnis. Die Teilnahme an Motocross-Veranstaltungen stellt in der Regel ein absolutes Wagnis dar. Verwaltungsgericht, 30.4.2001 (VVGE 2001/02 Nr. 39) Art. 84 Der tatsächliche Aufenthalt in der Schweiz ist Anspruchsvoraussetzung für eine Übergangsentschädigung gemäss Art. 86 VUV. Verwaltungsgericht, 2.2.2004 (VVGE 2003/04 Nr. 41) Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 (UVV) Art. 9 Abs. 2. Rückweisung der Sache wegen unklarer medizinischer Grundlagen zur Beurteilung der Frage, ob eine unfallähnliche Körperschädigung vorliegt (Erw. 4). Verwaltungsgericht, 28.10.2004 (VVGE 2003/04 Nr. 39) Art. 48 Siehe Art. 4 ATSG (VVGE 2007/08 Nr. 43) Art. 49 f. Siehe Art. 39 UVG (VVGE 2001/02 Nr. 39) Art. 55 Abs. 2. Siehe Art. 43 ATSG (VVGE 2007/08 Nr. 44) Verordnung über die Unfallverhütung vom 19. Dezember 1983 (VUV) Art. 86 ff. Siehe Art. 84 UVG (VVGE 2003/04 Nr. 41) BG über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (AVIG) Art. 8 Pönalentschädigungen zufolge diskriminierender Kündigungen aufgrund des Geschlechts im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GlG fallen nicht unter die Entschädigungsansprüche nach Art. 11 Abs. 3 AVIG und bleiben deshalb arbeitslosenversicherungsrechtlich unberücksichtigt. Verwaltungsgericht, 30.4.2001 (VVGE 2001/02 Nr. 40) Abs. 1. Die sich im Rahmen des Familiennachzugs in der Schweiz aufhaltende Ausländerin, die (noch) nicht über eine Arbeitsbewilligung verfügt, gilt nicht als vermittlungsfähig. Sie hat deshalb keinen Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Verwaltungsgericht, 2.9.1998 (VVGE 1997/98 Nr. 51) Abs. 1 Bst. f. Offensichtliche Vermittlungsunfähigkeit bei Fehlen der Vermittlungsbereitschaft des behinderten Versicherten. Verwaltungsgericht, 12.5.2009 (VVGE 2009/10 Nr. 38) Abs. 1 Bst. f. Der Arbeitslose, der eine selbständige Erwerbstätigkeit aufbauen will und dadurch persönlich, zeitlich und rechtlich derart gebunden ist, dass er nicht mehr in der Lage und grundsätzlich auch nicht mehr bereit ist, eine unselbständige Erwerbstätigkeit anzunehmen, ist nicht vermittlungsfähig. Verwaltungsgericht, 22.2.2000 (VVGE 1999/00 Nr. 51) Art. 9 Abs. 3. Erfüllung der Mindestbeitragszeit in der Rahmenfrist; Anrechnung der Erziehungsperiode; Erfordernis der wirtschaftlichen Zwangslage (Erw. 2). Verwaltungsgericht, 22.2.2000 (VVGE 1999/00 Nr. 49) Art. 10 Abs. 3. Siehe Art. 9 BV (VVGE 2003/04 Nr. 43) Abs. 3. Anmeldung zur Arbeitsvermittlung als Anspruchsvoraussetzung für Leistungen der Arbeitslosenversicherung und als massgebender Zeitpunkt für die Festsetzung der Rahmenfrist. Rückwirkende Anmeldung zufolge Vertrauensschutzes gestattet (Erw. 1). Verwaltungsgericht, 22.2.2000 (VVGE 1999/00 Nr. 49) Art. 11 Siehe Art. 8 AVIG (VVGE 2001/02 Nr. 40) Art. 13 Abs. 2bis. Siehe Art. 9 Abs. 3 AVIG (VVGE 1999/00 Nr. 49) Art. 15 Siehe Art. 8 Abs. 1 Bst. f AVIG (VVGE 1999/00 Nr. 51) Abs. 1. Siehe Art. 8 Abs. 1 AVIG (VVGE 1997/98 Nr. 51) Abs. 2. Siehe Art. 8 Abs. 1 Bst. f AVIG (VVGE 2009/10 Nr. 38) Art. 16 Abs. 2 Bst. i. Zuständigkeit für den Entscheid über die Zumutbarkeit einer Arbeit (Erw. 1). Verfahrensfragen (Erw. 2). Bei einem Steinrichter, der mit Akkordarbeit einen Monatslohn von Fr. 9'906.00 erzielt, ist von einer hochbezahlten Tätigkeit auszugehen. Kann er diese infolge Nichteignungsverfügung der Suva nicht mehr ausüben, so darf mangels entsprechender Verdienstmöglichkeiten von einem zumutbaren Lohn von Fr. 4??625.00 ausgegangen werden (Erw. 3 - 6). Verwaltungsgericht, 20.8.2013 (VVGE 2011-13 Nr. 63) Art. 17 Abs. 1. Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung zufolge ungenügender Arbeitsbemühungen. Obliegenheit der arbeitslosen Person, ihre Arbeitsbemühungen auf dem entsprechenden Nachweisformular zu erfassen. Die versicherte Person, die sich bei der Stellensuche vorwiegend auf die Kontaktnahme mit Stellenvermittlungsbüros beschränkt und sich auf die Mithilfe von Personen aus ihrem Geschäfts- und Freundeskreis verlässt, genügt nicht ihrer Pflicht, sich persönlich um Arbeit zu bemühen. Solange eine definitive Zusage für eine Anstellung aussteht, hat sich die versicherte Person weiter um Arbeit zu bemühen. Die Prüfung einer allfälligen selbstständigen Arbeitstätigkeit sowie Ferien berechtigen die versicherte Person grundsätzlich nicht dazu, die Bemühungen um eine unselbstständige Erwerbstätigkeit zu vernachlässigen oder gar einzustellen. Verwaltungsgericht, 31.10.2002 (VVGE 2001/02 Nr. 41) Art. 20 Abs. 3. Siehe Art. 9 BV (VVGE 2003/04 Nr. 43) Art. 23 Überstundenentschädigungen sind nicht Bestandteil des versicherten Verdienstes. Verwaltungsgericht, 12.5.2009 (VVGE 2009/10 Nr. 37) Art. 30 Siehe Art. 17 Abs. 1 AVIG (VVGE 2001/02 Nr. 41) Abs. 1. Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit. Bedeutung des internationalen Übereinkommens. Vorsätzliches Verhalten im Sinne des Staatsvertrages verneint. Folgen der Nichteinhaltung der Kündigungsfrist. Verwaltungsgericht, 3.11.1999 (VVGE 1999/00 Nr. 50) Art. 31 Zweck und Voraussetzungen der Kurzarbeitsentschädigung. Arbeitsausfälle sind nicht anrechenbar, wenn die Arbeitgeberin sie selbst zu vertreten hat, weil sie behördliche Warnungen nicht beachtet hat. Die Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung fällt ferner nur in Betracht, wenn der Arbeitsausfall voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet werden darf, dass durch Kurzarbeit die Arbeitsplätze erhalten werden können. Verwaltungsgericht, 14.7.1999 (VVGE 1999/00 Nr. 52) Art. 32 Siehe Art. 31 AVIG (VVGE 1999/00 Nr. 52) Art. 97a Abs. 1 Bst. f Ziff. 7. Siehe Art. 97 Abs. 2 AuG (VVGE 2011-13 Nr. 13) Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 (AVIV) Art. 15 Abs. 3. Siehe Art. 8 AVIG (VVGE 2009/10 Nr. 38) Art. 17 Siehe Art. 16 Abs. 2 Bst. i AVIG (VVGE 2011-13 Nr. 63) Art. 44 Bst. a. Siehe Art. 30 Abs. 1 AVIG (VVGE 1999/00 Nr. 50) Bst. b. Siehe Art. 30 Abs. 1 AVIG (VVGE 1999/00 Nr. 50) Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz vom 4. Oktober 1974 (WEG) Art. 4 Bei der Einteilung der Kanalisation in Bereiche der Grob- bzw. Feinerschliessung steht der Gemeinde eine erhebliche Entscheidungsfreiheit zu, wenn sie sich an die Voraussetzungen, die Schranken und den Sinn der Rechtsordnung hält (Erw. 3). Regierungsrat, 14.10.2003 (VVGE 2003/04 Nr. 24) Art. 5 Abs. 2. Siehe Art. 4 WEG (VVGE 2003/04 Nr. 24) Art. 6 Erhebung von Erschliessungsbeiträgen. Gesetzliche Grundlagen. Verletzung des Gesetzmässigkeitsprinzips, wenn die Festlegung von Erschliessungsbeiträgen pauschal an die Exekutive delegiert wurde (Erw. 2). Verjährung von Erschliessungsbeiträgen nach fünf Jahren seit Fälligkeit der Beitragsforderung (Erw. 3). Regierungsrat, 16.10.2012 (VVGE 2011-13 Nr. 31) Siehe Art. 29 Abs. 4 BauG (VVGE 2011-13 Nr. 49) Erschliessungsbeitäge verjähren nach 5 Jahren, die Verjährung ist vom Amtes wegen zu berücksichtigen (Erw. 2.1, 2.2 und 4.3). Dem kantonalen oder kommunalen Recht kommt im Hinblick auf die Umsetzung des WEG eigenständige Bedeutung zu (Erw. 3.1, 3.2 und 4.2). Das Erschliessungsreglement von 1999 kann nicht auf einen Sachverhalt in den Jahren 1976 bis 1992 angewendet werden (Verbot der Rückwirkung) (Erw. 3.3), in der fraglichen Zeit standen keine genügenden gesetzlichen Grundlagen für Erschliessungsbeiträge in Kraft (Erw. 3.4). Die Auflage in der Baubewilligung, die Erschliessungsbeiträge würden separat in Rechnung gestellt, ersetzt weder eine gesetzliche Grundlage noch ist sie durch-setzbar (Erw. 3.5). Die Erschliessungsbeiträge für ein nicht überbautes Grundstück werden, sofern die Groberschliessung besteht, spätestens mit der Einzonung des Grundstücks fällig, die Verjährung beginnt ab diesem Zeitpunkt (Erw. 4.1 und 4.2). Regierungsrat, 3.2.2009 (VVGE 2009/10 Nr. 14) Erschliessungskostenbeiträge sind in jenem Zeitpunkt fällig, in dem das Grundstück einen Sondervorteil erfährt, d.h. die Benützbarkeit des Erschliessungswerks besteht (Erw. 2.1 bis 2.4). Ein Erschliessungskostenbeitrag kann sich nicht auf ein Reglement stützen, das im Zeitpunkt der Fälligkeit des fraglichen Beitrags noch nicht in Kraft ist. Der Beitrag stützt sich somit auf das alte Reglement, die Forderung ist aber im Zeitpunkt der Rechnungsstellung ?? nach Ablauf von 10 Jahren ?? bereits verjährt (Erw. 5). Erschliessungsbeiträge verjähren nach neuer Praxis nach fünf Jahren (Erw. 3). Regierungsrat, 28.3.2006 (VVGE 2005/06 Nr. 29) Erschliessungsbeiträge für Kanalisation und Wasserversorgung; Beschwerdelegitimation der Gemeinde (Erw. 2). Unterschied zwischen Erschliessungsbeiträgen und Anschlussgebühren (Erw. 4). Für Erschliessungsbeiträge ist die steuerliche Veranlagungsverjährung von grundsätzlich fünf Jahren heranzuziehen (Erw. 5a). Voraussetzungen einer Praxisänderung; Gewährung einer Übergangsfrist hinsichtlich der Anwendung der neuen Verjährungspraxis (Erw. 5b und c). Verwaltungsgericht, 8.7.2005 (VVGE 2005/06 Nr. 43) Art. 7 Siehe Art. 20 RPG (VVGE 1995/96 Nr. 19) Verhältnis von Baulandumlegungs- und Enteignungsverfahren. Verwaltungsgericht, 11.7.1983 (VVGE 1983/84 Nr. 41) Art. 8 Siehe Art. 20 RPG (VVGE 1995/96 Nr. 19) In der zwar älteren Bestimmung von Art. 19 BauG verfügt der Kanton Obwalden über eine ausreichende gesetzliche Grundlage zur Anordnung einer Baulandumlegung im Sinne einer Neuordnungsumlegung gemäss dem jüngeren WEG (Erw. 1). Regierungsrat, 15.9.1989 (VVGE 1989/90 Nr. 49) Abs. 1. Die Zuständigkeit für den Beschluss einer Baulandumlegung nach dem WEG bestimmt sich in Ermangelung einer Bezeichnung durch den Kanton nach der in Art. 19 BauG niedergelegten Ordnung. Verwaltungsgericht, 13.4.1981 (VVGE 1981/82 Nr. 74) Art. 66 Abs. 2. Siehe Art. 8 Abs. 1 WEG (VVGE 1981/82 Nr. 74) Verordnung zum Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz vom 30. November 1981 (VWEG) Art. 1 Siehe Art. 6 WEG (VVGE 2011-13 Nr. 31) BG über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten vom 20. März 1970 (WSG) Art. 4 Zulässigkeit einer Auflage. Die Auszahlungen von Beiträgen nach dem WS kann davon abhängig gemacht werden, dass die in der Baubewilligung enthaltenen Auflagen erfüllt werden. Insbesondere ist es zulässig, die Ausrichtung der Schlusszahlung solange zurückzustellen, bis der Abbruch der Altbaute vollzogen ist. Regierungsrat, 19.5.1992 (VVGE 1991/92 Nr. 32) BG über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger vom 24. Juni 1977 (ZUG) Art. 4 Unterstützungswohnsitz und zivilrechtlicher Wohnsitz eines Entmündigten können auseinanderfallen. Verwaltungsgericht, 3.10.1995 (VVGE 1995/96 Nr. 51) Art. 21 Die Ehefrau eines Saisonniers hat in der Schweiz keinen Wohnsitz (Erw. 3 und 4). Regierungsrat, 16.8.1994 (VVGE 1993/94 Nr. 2) 9 WIRTSCHAFT, TECHNISCHE ZUSAMMENARBEIT BG über Investitionshilfe für Berggebiete vom 21. März 1997 (IHG) Art. 16 Ein touristisches Feinkonzept ist eine Grundlage für die Ortsplanung und kann vom Regierungsrat nicht genehmigt, sondern nur zur Kenntnis genommen werden. Regierungsrat, 19.6.2000 (VVGE 1999/00 Nr. 31) Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 1998 (LwG) Art. 77 Siehe Art. 64 Abs. 1 Bst. a GOG (VVGE 2007/08 Nr. 47) Art. 166 Abs. 2. Siehe Art. 64 Abs. 1 Bst. a GOG (VVGE 2007/08 Nr. 47) Landwirtschaftsgesetz vom 3. Oktober 1951 (LwG) Art. 79 Für die Festlegung der Menge des anfallenden Hofdüngers in bezug auf die zur Verfügung stehende Ausbringfläche gelten die Richtlinien des eidgenössischen Meliorationsamtes (Erw. 5). Regierungsrat, 1.9.1987 (VVGE 1987/88 Nr. 36) Art. 85 Rückerstattungspflicht bei Zweckentfremdung des an einer von der öffentlichen Hand subventionierten Güterstrasse gelegenen Grund und Bodens durch dessen Veräusserung zu andern als land- bzw. forstwirtschaftlichen Zwecken. Regierungsrat, 25.7.1966 (VVGE 1966-70 Nr. 66) Art. 89 Abs. 3. Siehe Art. 85 LwG (VVGE 1966-70 Nr. 66) Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft vom 7. Dezember 1998 (DZV) Art. 63 Eine erstmalige vorsätzliche Widerhandlung gegen die Naturschutzverordnung hat eine Kürzung der Direktzahlungen um 25 Prozent zur Folge. Volkswirtschaftsdepartement, 5.8.2010 (VVGE 2009/10 Nr. 23) Sömmerungsbeitragsverordnung vom 14. November 2007 (SöBV) Art. 6 Abs. 3. Siehe Art. 64 Abs. 1 Bst. a GOG (VVGE 2007/08 Nr. 47) Verordnung über Bewirtschaftungsbeiträge vom 16. Juni 1980 (BBV) Art. 12 Abs. 4. Bei Privatalpen hat eine Alpkorporation keinen Anspruch auf einen Teil des Sömmerungsbeitrages, auch wenn sie die Kosten der Infrastruktur teilweise trägt. Regierungsrat, 28.8.1990 (VVGE 1989/90 Nr. 31) Verordnung über die Bewilligung von Stallbauten vom 21. Dezember 1977 Art. 9 Abs. 2. Auslegung der Übergangsbestimmung (Erw. 5). Verwaltungsgericht, 29.6.1979 (VVGE 1978-80 Nr. 52) Verordnung über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen vom 7. Dezember 1998 (LBV) Art. 6 Abs. 1. Voraussetzung für eine Tierhaltergemeinschaft ist das Vorhandensein einer Produktionsstätte; Tiere und eine kleine Landfläche genügen nicht. Volkswirtschaftsdepartement, 7.5.2001 (VVGE 2001/02 Nr. 22) Waldgesetz vom 4. Oktober 1991 (WaG) Art. 2 Abs. 2 Bst. b. Rechtmässigkeit der Belegung einer Waldstrasse mit einem Fahrverbot. Regierungsrat, 14.2.1995 (VVGE 1995/96 Nr. 32) Art. 5 Abs. 2. Siehe Art. 24 RPG (VVGE 1995/96 Nr. 29) Art. 8 Siehe Art. 76 Abs. 2 Ziff. 8 KV (VVGE 2005/06 Nr. 2) Art. 14 Abs. 2. Ein Orientierungslauf mit rund 400 bis 1200 Teilnehmern gilt als bewilligungspflichtige grosse Veranstaltung (Erw. 1b). Die Bewilligungspflicht gilt auch für ein Gebiet, das nur teilweise im Wald liegt (Erw. 1c und 1d). Es widerspricht der Rechtsgleichheit nicht, wenn nur Veranstaltungen im Wald bewilligungspflichtig sind, nicht aber andere grosse Veranstaltungen (Erw. 2). Prüfung der Frage, ob eine Bewilligung für das Gebiet nördlich Rotspitz - Heimegg (Glaubenbüelen) zu Recht verweigert worden ist (Erw. 3). Rechtsdienst, 10.4.1995 (VVGE 1995/96 Nr. 33) Art. 15 Abs. 1. Siehe Art. 2 Abs. 2 Bst. b WaG (VVGE 1995/96 Nr. 32) Abs. 2. Siehe Art. 2 Abs. 2 Bst. b WaG (VVGE 1995/96 Nr. 32) Waldverordnung vom 30. November 1992 (WaV) Art. 13 Siehe Art. 2 Abs. 2 Bst. b WaG (VVGE 1995/96 Nr. 32) BG über Jagd und Vogelschutz vom 10. Juni 1925 Art. 1 Abs. 2. Der Ausschluss von der Jagdberechtigung kann nicht nur als Nebenstrafe nach Art. 58 des BG über Jagd und Vogelschutz ausgesprochen werden, sondern auf administrativem Weg erfolgen (Erw. 1). Für die Prüfung der Frage der Eignung kann auch das Verhalten vor Inkrafttreten der kantonalen Jagdverordnung in Betracht gezogen werden, ohne dass darin eine (unrechtmässige) Rückwirkung des Gesetzes zu erblicken wäre (Erw. 2 und 3). Verwaltungsgericht, 2.12.1983 (VVGE 1983/84 Nr. 40) BG über die Fischerei vom 21. Juni 1991 (BGF) Art. 8 Abs. 1. Siehe Art. 24 Abs. 1 RPG (VVGE 1999/00 Nr. 42) Abs. 3. Siehe Art. 24 Abs. 1 RPG (VVGE 1999/00 Nr. 42) BG über die Handelsreisenden vom 4. Oktober 1930 (HRG) Art. 4 Abs. 2 Bst. c. Eine Freiheitsstrafe ist entehrend, wenn der Bestrafte das Vertrauen und die Unerfahrenheit anderer missbraucht hat. Regierungsrat, 4.3.1985 (VVGE 1985/86 Nr. 38) BG über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (BGFA) Art. 8 Abs. 1 Bst. d. Auch Nichtanwälte können einer Anwalts-AG angehören. Entscheidend ist, dass die Anwalts-AG auf Dauer durch registrierte Anwältinnen und Anwälte beherrscht ist. Im Entscheid vom 29. Mai 2006, mit welchem erstmals in der Schweiz eine Anwalts-AG als zulässig erklärt wurde, war die Frage einer branchenübergreifende Organisation (Multidisciplinary Partnership) noch nicht Gegenstand des Verfahrens. Anwaltskommission, 26.6.2013 (VVGE 2011-13 Nr. 16) Abs. 1 Bst. d. Anwältinnen und Anwälte können ihr Büro in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft führen (Erw. 7). Zwar ist die Aktiengesellschaft als juristische Person nicht ins Anwaltsregister eintragbar, dafür aber die angestellten Anwältinnen und Anwälte, wenn das Anstellungsverhältnis die geforderte Unabhängigkeit und die Einhaltung der Berufspflichten nicht beeinträchtigt (Erw. 1 bis 3.4). ?? Dies ist dann der Fall, wenn die Aktiengesellschaft von den eingetragenen Anwältinnen und Anwälten selbst kontrolliert wird (Erw. 3.5). ?? Zudem muss der Grundsatz der Beachtung des Anwaltsgesetzes bei der Erbringung von Rechtsdienstleistungen seinen Niederschlag in den Geschäftsstatuten finden; allgemein in den Zweckbestimmungen, konkret bei der Regelung der Weisungsunabhängigkeit der angestellten und mandatsführenden Anwältinnen und Anwälte (Erw. 3.6, 3.7, 4 und 5). ?? Weiter muss ein angemessener Deckungsumfang der Berufshaftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden pro Ereignis vorliegen (Erw. 6). ?? Schliesslich bleibt der einzelne Anwalt der Aufsichtsbehörde stets verantwortlich, disziplinarisch wie auch im Falle des Verlustes einer persönlichen Voraussetzung für den Registereintrag (Erw. 7). Anwaltskommission, 29.5.2006 (VVGE 2005/06 Nr. 13) Art. 12 Bst. b. Siehe Art. 8 Abs. 1 Bst. d BGFA (VVGE 2005/06 Nr. 13) Art. 13 Siehe Art. 14 Abs. 1 des Gesetzes über die Ausübung des Anwaltsberufes (VVGE 2003/04 Nr. 5) Art. 14 ff. Staatliche Aufsicht besteht im Kanton Obwalden auch gegenüber nicht registrierten Anwältinnen und Anwälten. Disziplinarverfahren nach der Löschung des Eintrages eines Anwaltes im Anwaltsregister. Anwaltskommission, 27.3.2012 (VVGE 2011-13 Nr. 17) Binnenmarktgesetz vom 6. Oktober 1995 (BGBM) Art. 9 Siehe Art. 2 SubmG (VVGE 2005/06 Nr. 49) III. ENTSCHEIDE ZUM STAATSVERTRAGSRECHT 0.1 INTERNATIONALES RECHT IM ALLGEMEINEN Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK) Art. 4 Abs. 3 Bst. d. Siehe Art. 8 BV (VVGE 2003/04 Nr. 33) Art. 6 Siehe Art. 225 ff. aStG (VVGE 1991/92 Nr. 57) Siehe Art. 4 aBV (VVGE 1989/90 Nr. 32) Siehe Art. 4 aBV (VVGE 1989/90 Nr. 43) Ziff. 1. Siehe Art. 61 Abs. 5 Bst. c BauG (VVGE 2005/06 Nr. 42) Ziff. 1. Siehe Art. 61 Abs. 5 BauG (VVGE 1999/00 Nr. 44) Ziff. 1. Die Unterschutzstellung gemäss Denkmalschutzverordnung betrifft einen zivilrechtlichen Anspruch gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Erw. 2a). Verwaltungsgericht, 21.8./4.12.1997 (VVGE 1997/98 Nr. 37) Ziff. 1. Siehe Art. 4 aBV (VVGE 1997/98 Nr. 43) Ziff. 1. Siehe Art. 199 aStG (VVGE 1993/94 Nr. 47) Ziff. 1. Die Verfahrensdauer von sechs Jahren verstösst im konkreten Fall nicht gegen das Beschleunigungsgebot (Erw. 4). Verwaltungsgericht, 11.1.1994 (VVGE 1993/94 Nr. 48) Ziff. 1. Anforderungen an einen konkludenten Verzicht auf ein publikumsöffentliches Verfahren. Heilbarkeit des Mangels (Erw. 7). Verwaltungsgericht, 11.1.1994 (VVGE 1993/94 Nr. 48) Art. 7 Abs. 1. Der nach oben offene Strafrahmen verstösst nicht gegen den Grundsatz "nulla poena sine lege" (Erw. 5). Verwaltungsgericht, 11.1.1994 (VVGE 1993/94 Nr. 48) Art. 8 Siehe Art. 17 Abs. 2 ANAG (VVGE 2005/06 Nr. 32) Ziff. 1. Siehe Art. 7 Abs. 1 ANAG (VVGE 1991/92 Nr. 9) Ziff. 2. Eingriffe in das von Art. 8 EMRK geschützte Rechtsgut sind ausnahmsweise möglich (Erw. 8). Regierungsrat, 30.6.1992 (VVGE 1991/92 Nr. 9) Art. 14 Siehe Art. 8 BV (VVGE 2003/04 Nr. 33) 7. Zusatzprotokoll zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 22. November 1984 Art. 4 Siehe Art. 4 Abs. 1 aBV (VVGE 1993/94 Nr. 48) Niederschrift zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland über Niederlassungsfragen vom 19. Dezember 1953 Ziff. I Abs. 5. Siehe Art. 34 AuG (VVGE 2011-13 Nr. 13) Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (FZA) Art. 6 Anhang I. Siehe Art. 4 VEP (VVGE 2011-13 Nr. 13) Art. 27 Anhang I. Siehe Art. 4 VEP (VVGE 2011-13 Nr. 13) 0.6 FINANZEN Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Regelung einiger anderer Fragen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 9. März 1976 (DBA Schweiz-Italien) Art. 21 Siehe Art. 3 DBG (VVGE 2011-13 Nr. 44) 0.8 GESUNDHEIT - ARBEIT - SOZIALE SICHERHEIT Übereinkommen Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 Siehe Art. 30 Abs. 1 AVIG (VVGE 1999/00 Nr. 50) Amt für Justiz: Erlassgenehmigung: Aufgabenabgrenzung bei der Erschliessung VVGE 2011-13, S. 331 Dillier Notker, Dr. iur., Rechtskonsulent: Zwei Fragen zu Unvereinbarkeitsbestimmungen der Kantonsverfassung: Dürfen Mitglieder des Kantonsrats und kantonale Angestellte einer richterlichen Behörde angehören? VVGE 2011-13, S. 321 Dillier Notker, Dr. iur., Rechtskonsulent: Aktuelle Fragen der Staatshaftung im Kanton Obwalden, insbesondere nach der Justizreform des Bundes VVGE 2009/10, S. 223 Dillier Notker, Dr. iur., Rechtskonsulent: Entlassungen nach neuem kantonalem Personalrecht VVGE 1999/2000, S. 197 Dillier Notker, Dr. iur., Rechtskonsulent: Vereinfachung und Beschleunigung des Baubewilligungsverfahrens unter Berücksichtigung neuer Formen der Konfliktbewältigung VVGE 1993/94, S. 187 Dillier Notker, Dr. iur., Rechtskonsulent: Aktuelle Fragen des Initiativrechts nach kantonalem Verfassungsrecht VVGE 1991/92, S. 251 Theiler Niklaus, Rechtskonsulent: Die Einsprache· und Beschwerdebefugnis im Baubewilligungs- und Bauplanungsverfahren nach geltendem Recht VVGE 1981/82, S. 151 Raselli Niccolo, lic. iur., Ober- und Verwaltungsgerichtspräsident: Aus der Rechtsprechung in Enteignungssachen VVGE 1978-80, S. 147 Raselli Niccolo, lic. iur., Ober- und Verwaltungsgerichtspräsident: Die Parteientschädigung im verwaltungsgerichtliehen Beschwerdeverfahren gemäss Art. 20 der Verordnung über das Verwaltungsgerichtsverfahren vom 9. März 1973 (VGV) VVGE 1976/77, S. 126