VVGE 2011/13 Nr. 8 Art. 89 Abs. 3 KV, Art. 1 Publikationsgesetz Genehmigungsverfahren. Die Publikation eines Erlasses ist eine unabdingbare Voraussetzung für das Inkrafttreten oder Wirken von gesetzlichen Vorschriften. Als allgemeiner Rech
Gesamter Gesetzestext
Entscheidpublikation VVGE 2011/13 Nr. 8
Art. 89 Abs. 3 KV, Art. 1 Publikationsgesetz
Genehmigungsverfahren. Die Publikation eines Erlasses ist eine unabdingbare Voraussetzung für das Inkrafttreten oder Wirken von gesetzlichen Vorschriften. Als allgemeiner Rechtsgrundsatz gilt dies auch für kommunale Erlasse.
Entscheid des Regierungsrats vom 5. Dezember 2011 (Nr. 252).
Aus den Erwägungen:
( ) Die Publikation eines Erlasses ist im demokratischen Rechtsstaat eine unabdingbare Voraussetzung für das Inkrafttreten oder Wirken von gesetzlichen Vorschriften (vgl. Häfelin Müller Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich St. Gallen 2010, N 315 ff. und BGE 104 Ia 167 sowie 120 Ia 1). Das kantonale Recht statuiert diesen Grundsatz in Art. 1 des Gesetzes über die Gesetzessammlung und das Amtsblatt (Publikationsgesetz) vom 26. Mai 2000 (GDB 131.1). Für die kommunale Gesetzgebung fehlt eine solche Grundlage. Es gehört allerdings zum unbestrittenen Bestand allgemeiner Rechtsgrundsätze, dass ein Rechtssatz gegenüber den von ihm Verpflichteten nur dann Wirkungen entfalten kann, wenn sie eine reale Möglichkeit hatten, von diesem Rechtssatz Kenntnis zu nehmen. Das heisst, dass die Bekanntgabe von Rechtssätzen zeitlich, örtlich und inhaltlich so erfolgen muss, dass die Verpflichteten die Möglichkeit haben, ihre Handlungen auf die neuen Vorschriften auszurichten. Keine oder nur beschränkte Rechtswirkungen vermag demnach ein Rechtssatz zu entfalten, der nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig publiziert wird oder von dem nur mit unverhältnismässigem Aufwand Kenntnis genommen werden kann (Bundesamt für Justiz, Leitfaden für die Ausarbeitung von Erlassen des Bundes, 3., nachgeführte Auflage, Bern 2007, Ziff. 1361 N 168).