VVGE 2011/13 Nr. 5 Art. 89 Abs. 3 KV Genehmigungsverfahren. Die Bestimmung eines kommunalen Erlasses, dass alle damit in Widerspruch stehenden Erlasse oder Bestimmungen aufgehoben sind, kann nicht genehmigt werden. In den Schlussbestimmung
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Entscheidpublikation VVGE 2011/13 Nr. 5
Art. 89 Abs. 3 KV
Genehmigungsverfahren. Die Bestimmung eines kommunalen Erlasses, dass alle damit in Widerspruch stehenden Erlasse oder Bestimmungen aufgehoben sind, kann nicht genehmigt werden. In den Schlussbestimmungen sind aufzuhebende Erlasse und Bestimmungen einzeln und detailliert aufzuführen.
Entscheid des Regierungsrats vom 11. Dezember 2012 (Nr. 248).
Aus den Erwägungen:
(...) In den Schlussbestimmungen von Erlassen sollen widersprechende Erlasse oder Bestimmungen der gleichen Stufe, welche durch den neuen Erlass überholt sind, aufgehoben werden. Die aufzuhebenden Erlasse und Bestimmungen sind einzeln und detailliert aufzuführen. Unzulässig sind generelle Aufhebungsformeln, die pauschal alle widersprechenden Erlasse oder Bestimmungen aufheben. Denn diese können nicht einfach aufgehoben werden, ohne dass die betroffenen Erlasse lückenhaft werden. Stehen sich zwei widersprechende Bestimmungen gegenüber, wird deren Anwendungsbereich durch Auslegung ermittelt.