VVGE 2011/13 Nr. 2
VVGE 2011/13 Nr. 2Ow Verwaltungsbehoerde22.02.2011
VVGE 2011/13 Nr. 2 Art. 89 Abs. 1 und 3 KV Genehmigungsverfahren. Verträge von Obwaldner Gemeinwesen mit Gemeinwesen anderer Kantone sind mindestens dem Regierungsrat vorgängig zur Genehmigung zu unterbreiten. Das gilt auch für Verträge de
Entscheidpublikation VVGE 2011/13 Nr. 2
Art. 89 Abs. 1 und 3 KV
Genehmigungsverfahren. Verträge von Obwaldner Gemeinwesen mit Gemeinwesen anderer Kantone sind mindestens dem Regierungsrat vorgängig zur Genehmigung zu unterbreiten. Das gilt auch für Verträge des Entsorgungszweckverbands Obwalden.
Entscheid des Regierungsrats vom 22. Februar 2011 (Nr. 411).
Aus den Erwägungen: