Entscheidpublikation VVGE 2011/13 Nr. 17
Art. 14 ff. BGFA, Art. 4 AnwG
Staatliche Aufsicht besteht im Kanton Obwalden auch gegenüber nicht registrierten Anwältinnen und Anwälten. Disziplinarverfahren nach der Löschung des Eintrages eines Anwaltes im Anwaltsregister.
Entscheid der Anwaltskommission vom 27. März 2012.
Aus den Erwägungen:
1.1 Die Anwaltskommission ist eingesetzt als Aufsichtsbehörde über die Anwälte (Art. 14 Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte [Anwaltsgesetz; BGFA] vom 23. Juni 2000 [SR 935.61]). Die Anwaltskommission ist unter anderem zuständig für das Aufsichts- und Disziplinarwesen und die Befreiung vom Berufsgeheimnis (Art. 4 Gesetz über die Ausübung des Anwaltsberufes vom 24. Mai 2002 [AnwG; GDB 134.4]).
1.2 Soweit die Anwaltskommission Disziplinarverfahren durchführt, verfolgt sie das öffentliche Interesse an der ordnungsgemässen Ausübung des Anwaltsberufs. Die Anwaltskommission ahndet Verletzungen der Berufsregeln nach Art. 12 und 13 BGFA. Sie kann verbindliche Weisungen erteilen und die Anwältin oder den Anwalt mit Disziplinarmassnahmen belegen. Die Disziplinarverfahren werden von Amtes wegen oder auf Anzeige bzw. Beschwerde hin durchgeführt. Wer eine Beschwerde einreicht, ist am Verfahren als Partei beteiligt. Ist das Disziplinarverfahren eröffnet, holt die Anwaltskommission bei den betroffenen Anwältinnen und Anwälten eine Stellungnahme zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen ein. Sie kann von der Eröffnung eines Verfahrens absehen, sofern sie die Vorwürfe als offensichtlich unbegründet erachtet. Das Disziplinarverfahren richtet sich nach Art. 14 ff. BGFA. Im Übrigen gelten sinngemäss die Bestimmungen der Verordnung über das Verwaltungs- und Verwaltungsbeschwerdeverfahren (Verwaltungsverfahrensverordnung) vom 29. Januar 1998 (VwVV; GDB 133.21). Die Anwaltskommission ermittelt den Sachverhalt und erhebt die erforderlichen Beweise von Amtes wegen (vgl. zum Ganzen: Art. 15 ff. AnwG).
1.3.1 Wie erwähnt, beantragt Rechtsanwältin X., auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Eventuell sei die Beschwerde abzuweisen. Mit Entscheid vom 27. Juli 2011 der Anwaltskommission Obwalden sei sie zufolge eines Stellenwechsels auf eigenes Begehren im Anwaltsregister gelöscht worden. Damit entfalle die bundesrechtliche Disziplinaraufsicht. Auch Art. 15 Abs. 1 AnwG finde keine Anwendung, da sie weder Geschäftssitz noch Wohnsitz im Kanton Obwalden habe und auch keine berufliche Tätigkeit im Kanton Obwalden ausübe.
1.3.2 Personen, die zwar über ein Anwaltspatent verfügen, sich jedoch auf die Rechtsberatung beschränken und dementsprechend auf einen Registereintrag verzichten, unterstehen dem BGFA nicht (Hans Nater, in: Fellmann/Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Auflage 2011, Art. 2 N 6, Art. 3 N 8). Die Kantone können jedoch die Aufsicht auf die beratenden Anwälte und Anwältinnen ausdehnen. Der Kanton Obwalden hat davon Gebrauch gemacht. Nach Art. 1 AnwG unterstehen Personen, die über ein Anwaltspatent verfügen, bei der Ausübung von anwaltschaftlichen Tätigkeiten der staatlichen Aufsicht. Für Anwältinnen und Anwälte gelten die Berufsregeln gemäss Art. 12 BGFA und das Berufsgeheimnis gemäss Art. 13 BGFA unabhängig vom Eintrag ins Anwaltsregister (Art. 9 Abs. 1 AnwG). Und Art. 15 Abs. 1 AnwG hält ausdrücklich fest, dass die Anwältinnen und Anwälte der Aufsicht und Disziplinargewalt unabhängig vom Eintrag im Anwaltsregister unterstehen. In der Botschaft zum Gesetz über die Ausübung des Anwaltsberufes vom 24. Mai 2002 wird festgehalten: "Im Kanton Obwalden soll sich die staatliche Aufsicht nicht auf die registrierten Anwältinnen und Anwälte beschränken, sondern sie soll auf die beratenden ausgedehnt werden. Wer immer den Titel Anwältin oder Anwalt führt, soll sich an die Berufsregeln halten und andernfalls mit Disziplinarmassnahmen rechnen müssen."
Klar ist, dass sich diese vom Kanton Obwalden auf die beratenden Anwältinnen und Anwälte ausgedehnte Aufsicht sich nur auf Anwältinnen und Anwälte bezieht, die im Kanton Obwalden wohnen oder tätig sind. Insofern untersteht die Beschwerdegegnerin der Aufsicht (des Kantons Obwalden) nicht, weil sie weder im Kanton Obwalden wohnt noch tätig ist. Zu prüfen ist jedoch, ob sie der Aufsicht noch untersteht für anwaltliche Tätigkeiten, die sie ausübte, als sie noch im Anwaltsregister des Kantons Obwalden eingetragen war.
1.3.3 Mit der rechtskräftig verfügten Löschung eines Eintrags aus dem Anwaltsregister verliert der betroffene Anwalt oder die betroffene Anwältin die mit dem Eintrag verbundenen Rechte und Pflichten. So entfällt mit der Löschung beispielsweise die Pflicht zur Einhaltung der bundesrechtlichen Berufsregeln nach Art. 12 BGFA (Staehelin/Oetiker, in: Fellmann/Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 9 N 15). Allerdings ist eine Disziplinierung nach der Löschung im Anwaltsregister noch möglich. Wer beispielsweise auf eine Tätigkeit im Monopolbereich verzichtet und damit nicht mehr dem BGFA untersteht, kann trotzdem wegen einer früher begangenen Verletzung des Anwaltsgesetzes disziplinarisch belangt werden. Dabei hat die Aufsichtsbehörde allerdings stets unter dem Blickwinkel des Verhältnismässigkeitsprinzips zu entscheiden, ob die Massnahme geeignet und erforderlich ist, um die mit der Disziplinaraufsicht verbundenen Ziele zu erreichen (Poledna, in: Fellmann/Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl., Art. 17 N 6). Zum Zeitpunkt der gerügten Tatbestände unterstand die Beschwerdegegnerin unbestritten dem BGFA. Soweit sie im Monopolbereich (Strafverfahren) tätig war, untersteht sie somit der Disziplinaraufsicht des BGFA. Zudem kommen im Bereich ausserhalb des Monopolbereichs (aussergerichtliche Arbeitsstreitigkeit) die kantonalrechtlichen Berufspflichten zur Anwendung (Staehelin/Oetiker, in: Fellmann/Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich 2011, Art. 9 N 15). Auf die Aufsichtsbeschwerde ist daher einzutreten.