Entscheidpublikation VVGE 2009/10 Nr. 8, S. 28:
Art. 30 Abs. 1 ZGB**Änderung des Familiennamens; wurden die familiären Verhältnisse durch eine frühere Namensänderung kaschiert, tritt bei erneuter Namensänderung die Kennzeichnungsfunktion in den Vordergrund und ist die ursprünglichen Namenssituation – soweit möglich – wiederherzustellen.
Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartements vom 10. September 2010.
Sachverhalt und Erwägungen:
Ihr Stiefvater, zu dem sie nie ein gutes Verhältnis gehabt habe, habe sich wegen einer anderen Frau von ihrer Mutter getrennt und die beiden seien seit einem halben Jahr geschieden. Nun verbinde sie gar nichts mehr mit dem Stiefvater und mit dem Namen B.. Bis heute erhalte sie Post auf den Namen A. und sie identifiziere sich gerne mit ihrem Ursprungsnamen.
(...)
Der Name hat Individualisierungs- und Kennzeichnungsfunktion. Nach dem bisher Gesagten würde gemäss heutiger, höchstrichterlicher Rechtsprechung eine Namensänderung, wie sie für die Gesuchstellerin mit Entscheid vom 14. April 1983 bewilligt worden ist, nicht mehr erteilt werden können. Mit dieser Namensänderung wurde nicht nur die Namenskontinuität durchbrochen, sondern auch der familienrechtliche Status verwischt. Eine solche Kaschierung kann mitunter eine Ursache für Identifikationsprobleme im Kindes- und/oder Erwachsenenalter sein.
Die Gesuchstellerin vermag nicht konkret aufzuzeigen, inwiefern ihr allein durch die Führung des durch Namensänderung erworbenen Namens des Stiefvaters ernsthafte Nachteile erwachsen, welche als wichtige Gründe für eine Namensänderung in Betracht gezogen werden können. Auch in Fällen wie dem vorliegenden besteht an der Namenskontinuität und an der Kennzeichnungsfunktion ein öffentliches Interesse des Staates, das sich in der Ausnahmeregelung von Art. 30 Abs. 1 ZGB widerspiegelt. Allerdings ist nicht von der Hand zu weisen, dass die Namenskontinuität bereits durch die erstmalige Namensänderung, die lediglich eine Kaschierung der familiären Verhältnisse bewirken kann, durchbrochen wurde. Daher ist der Namenskontinuität nicht ein überwiegendes Gewicht einzuräumen. Um so mehr tritt an ihre Stelle die Kennzeichnungsfunktion, insbesondere in Bezug auf den familienrechtlichen Status; diese gilt es – soweit wie möglich – wiederherzustellen.
Im Ergebnis kann die vorliegende Namensänderung also nur zum Zweck haben, die tatsächlichen Gegebenheiten registerrechtlich festzuhalten, mithin also die Wiederherstellung der ursprünglichen Situation herbeizuführen.