Entscheidpublikation VVGE 2009/10 Nr. 7, S. 25:
Art. 30 Abs. 1 ZGB**Änderung des Familiennamens; die Namensungleichheit bei ausserehelichen Kindern oder Scheidungskindern zum sorgeberechtigten Elternteil stellt keinen wichtigen Grund im Sinne des Gesetzes dar. Die Einwilligung des Vaters ist keine Voraussetzung dafür, dass die Namensänderung gestattet werden kann. Ebenso wenig vermag die Zustimmung des Vaters die Namensänderungsbehörde von der Pflicht zu entbinden, das Vorhandensein wichtiger Gründe nach Massgabe von Recht und Billigkeit zu prüfen.
Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartements vom 14. Juni 2010.
Sachverhalt:
Ferner begründete sie, es sei ihr sehr unangenehm, wenn sie auf ihren Namen angesprochen werde und dazu Erklärungen abgeben müsse. Sie habe keine Ahnung von wo der Name B. komme und auch nicht, von woher ihre Grosseltern kommen würden, welche sie noch nie gesehen habe. Als Beispiel fügte sie Fragen von Mitschülern an oder eine Situation am Flughafen, als ein Mitarbeiter der Passkontrolle nachfragte, ob D.C. ihre Mutter sei.
Mit gleichem Schreiben wurde die Gesuchstellerin darauf hingewiesen, dass sowohl ihre Mutter als auch der nicht sorgeberechtigte Vater von der Justizverwaltung zu einer Stellungnahme eingeladen würden, sollte sie an ihrem Gesuch festhalten.
In der Folge reichte die Mutter mit Schreiben vom 9. Februar 2010 die einverlangten Dokumente (zu ihrer eigenen Person) sowie den Urteilsspruch betreffend die elterliche Sorge ein. In ihrem Schreiben teilte die Mutter mit, dass sie das Gesuch ihrer Tochter unterstütze, da sie wisse, wie wichtig ihr die Zugehörigkeit zur Familie B. sei. Ergänzend holte die Justizverwaltung die entsprechenden Dokumente (Personenstandsausweis, Wohnsitzbescheinigung) zur Gesuchstellerin ein. Mit Valuta vom 19. Januar 2010 ging der Kostenvorschuss ein.
Nach telefonischer Absprache wurden die Gesuchstellerin und ihre Mutter mit Schreiben vom 9. April 2010 von der Justizverwaltung zu einem Gespräch eingeladen. Dieses fand am 15. April 2010 statt. Die Gesuchstellerin legte, unterstützt von ihrer Mutter, nochmals dar, wieso sie das Gesuch um Namensänderung eingereicht hatte. Die Begründung folgte mehrheitlich jener des schriftlichen Gesuchs vom 3. Januar 2010.
Mit Einschreiben vom 22. April 2010 wurde der Vater der Gesuchstellerin, E.B. zur Stellungnahme eingeladen. In seiner Stellungnahme vom 4. Juni 2010 führte E.B. im Wesentlichen aus, er sei traurig über das, was hinter diesem Gesuch stehe. Es sei die Meinung der Mutter, dass seine Tochter den Namen ändern solle. Er sei von D.C. bereits vor sieben oder acht Jahren angefragt worden, ob er mit einer Namensänderung einverstanden sei. Er respektiere den Wunsch von A.B. und gebe nun die Einwilligung zur Namensänderung und wünsche ihr alles Gute.
Aus den Erwägungen:
Die Gesuchstellerin und ihre Mutter haben ihren Wohnsitz im Kanton Obwalden. Damit ist das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons Obwalden sachlich wie auch örtlich zuständig für die Behandlung des Gesuchs. Namens des Departements entscheidet die Justizverwaltung über Namensänderungen (Art. 3 Abs. 1 lit. b Ziff. 11 Ausführungsbestimmungen über die Aufgaben und Gliederung der Departemente vom 4. Juni 2002 [GDB 133.111]).
A.B. ist heute 14 Jahre und 10 Monate alt. Es sind keine Anzeichen vorhanden, welche darauf hindeuten würden, dass die Gesuchstellerin nicht urteilsfähig wäre oder die Tragweite einer Namensänderung nicht erfassen könnte (vgl. dazu auch BG-Urteil vom 6. März 2001 [5P.426/2000], E. 1).
3.1 Die Namensänderung hat den Zweck, ernstliche Nachteile, die mit dem bisherigen Namen verbunden sind, zu beseitigen, wobei vor allem moralische, geistige und seelische Interessen im Spiel stehen können (BGE 124 III 401, E. 2b S. 402; BG-Urteil vom 16. August 2005 [5P. 152/2005]). Ein die Änderung des Namens rechtfertigendes Interesse der gesuchstellenden Person kann mit anderen Worten darin bestehen, nicht des Namens wegen dem Spott ausgesetzt zu sein. Eine Namensänderung fällt also insbesondere etwa in Betracht, wenn der Name als lächerlich, hässlich oder anstössig erscheint oder immer wieder verstümmelt wird. Die Beurteilung eines wichtigen Grundes hat nach objektiven Kriterien zu erfolgen, mithin danach, wie dieser auf die Umwelt wirkt. Subjektive Gründe sind dabei grundsätzlich unbeachtlich. Demnach werden wichtige sachliche Gründe vorausgesetzt (BG-Urteil 16. Juni 2008 [5A_61/2008], E. 3.2; BSK ZGB I, Bühler, N 5 zu Art. 30 ZGB).
Überhaupt rechtfertigt sich eine Namensänderung lediglich, wenn Nachteile konkret vorliegen und sie derart schwer wiegen, dass ein Fortkommen im Leben der betroffenen Person ernsthaft in Frage steht.
3.2 Geleitet vom Gedanken, dass dem Kind nicht miteinander verheirateter Eltern gesellschaftliche Nachteile erwachsen, wenn aufgrund des Namens seine aussereheliche Geburt erkennbar werde, gestand das Bundesgericht ihm bis vor einigen Jahren grundsätzlich ein legitimes Interesse daran zu, seinen Namen mit demjenigen der sozialen Familie in Einklang zu bringen (BGE 119 II 307, E. 3c S. 309). Die Änderung des Familiennamens wurde regelmässig auch dort bewilligt, wo ein Kind nach der Scheidung der Eltern bei der Mutter lebte und diese ihren früheren Namen wieder angenommen hat (BGE 110 II 433; BGE 109 II 177, E. 3 und 4 S. 179) oder die Mutter wieder geheiratet hat und das Kind in die mit dem Stiefvater neu gegründete Familie aufgenommen wurde (BGE 99 Ia 561).
Mit Blick auf die zahlreichen Eineltern- oder Konkubinatsfamilien und der damit erfolgten gesellschaftlichen Änderung in der Beurteilung ausserehelicher Kindesverhältnisse ist das Bundesgericht in jüngerer Zeit von dieser eher grosszügigen Praxis abgewichen (BGE 124 III 401; BGE 121 III 145). Das Bundesgericht anerkennt die Namensungleichheit zwischen sorgeberechtigtem Elternteil und dem Kind nicht mehr als wichtigen Grund im Sinne von Art. 30 Abs. 1 ZGB. Dieser Rechtsprechung des Bundesgerichts folgt auch die Praxis des Kantons Obwalden (vgl.VVGE 2001 und 2002, Band XV, Nr. 28).
Im Übrigen erwachsen – infolge der Zunahme und gewandelten Beurteilung von Scheidungen und ausserehelichen Kindern durch die Gesellschaft – Kindern heute kaum mehr soziale Nachteile, wenn solche Familienverhältnisse aufgrund des Namens erkennbar sind. Gegenteiliges wie z.B. konkrete soziale und gesellschaftliche Nachteile (Diskriminierung) werden vorliegend weder dargetan noch sind solche erkennbar.
Aus Art. 275a ZGB lässt sich lediglich ein Anhörungsrecht und kein Mitbestimmungsrecht ableiten. Die Einwilligung des Vaters ist keine Voraussetzung dafür, dass die Namensänderung gestattet werden kann. Ebenso wenig vermag die Zustimmung des Vaters die Namensänderungsbehörde von der Pflicht zu entbinden, das Vorhandensein wichtiger Gründe nach Massgabe von Recht und Billigkeit zu prüfen (BGE 99 Ia 564). Vielmehr ist die Stellungnahme des nicht sorgeberechtigten Elternteils im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung zu berücksichtigen (Mattias Dolder, Die Informations- und Anhörungsrechte des nicht sorgeberechtigten Elternteils nach Art. 275a ZGB, S. 48).
Zusammenfassend kann also festgehalten werden, dass die Zustimmung des Vaters zum vorliegenden Gesuch in der Interessenabwägung zwar zu berücksichtigen ist, jedoch das Fehlen der wichtigen Gründe für die hier beantragte Namensänderung nicht kompensieren kann.