Entscheidpublikation VVGE 2009/10 Nr. 6, S. 21:
a. Art. 62 Abs. 1 Bst. a, c und d GOG**Aufgrund des Wortlauts der Konzession hat die Konzessionärin die Kosten zu übernehmen, die entstehen, weil ihre Druckleitung infolge von Bachverbauungsarbeiten verlegt werden muss. Streitigkeiten aus dieser Konzession sind demzufolge auf dem Klageweg durch das Verwaltungsgericht zu beurteilen (Erw. 1.2 und 1.2.1).b. Art. 5 VwVGEine blosse Willenskundgabe des Gemeinderats stellt keine Verfügung dar (Erw. 1.2.2).c. Art. 693 ZGBAnsprüche gestützt auf Art. 693 ZGB sind beim Zivilgericht hängig zu machen. Da die Gemeinde nicht die belastete Grundeigentümerin ist, kann sie sich kaum auf diese Bestimmung stützen (Erw. 1.2.3).
Entscheid des Regierungsrats vom 30. März 2010 (Nr. 492).
Sachverhalt:
Im Rahmen des Wasserbauprojekts zur Sanierung der Unterläufe des Sigetschwand- und Leimerengrabens musste eine Druckleitung für das von der Konzessionärin betriebene Kleinkraftwerk auf einer Strecke von 90 m tiefer- und umgelegt werden. Die Leitung verläuft im Bereich des Wasserbauprojekts.
Mit Schreiben vom 6. Mai 2009 ersuchte die Konzessionärin den Einwohnergemeinderat Sachseln um Übernahme der Kosten im Betrag von Fr. 42 000.–. Mit Beschluss vom 8. Juni 2009 wies der Einwohnergemeinderat das Gesuch um Kostenübernahme ab. Zur Begründung führte er an, dass bei Verlegungen von Leitungen in der Regel der Berechtigte, im vorliegenden Fall die Konzessionärin, die Kosten zu tragen habe.
Gegen diesen Beschluss erhob die Konzessinärin Beschwerde beim Regierungsrat.
Aus den Erwägungen:
1.2 Zuständigkeit
Im Streit liegt die Forderung der Beschwerdeführerin betreffend Kostenübernahme für die Tiefer- bzw. Umlegung einer Druckleitung. Um über die Zuständigkeit des Regierungsrats befinden zu können, muss vorfrageweise geklärt werden, ob es sich bei vorliegender Streitsache um eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit handelt, die vom Einwohnergemeinderat verfügungsweise beurteilt und vom Regierungsrat im Verwaltungsbeschwerdeverfahren überprüft werden kann. Nicht durch den Regierungsrat, sondern durch das Verwaltungsgericht als einzige Instanz, werden nach Art. 62 Abs. 1 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation vom 22. September 1996 (GOG; GDB 134.1) folgende öffentlich-rechtliche Streitsachen beurteilt:
Ebenfalls nicht in die Zuständigkeit des Regierungsrats fallen zudem zivilrechtliche Streitigkeiten. Diese sind durch das zuständige Zivilgericht zu beurteilen.
1.2.1 Streitigkeit aus Konzession
Vorliegend ist insbesondere eine Streitigkeit aus Konzession bzw. Vertrag (Bst. a., c.) zu prüfen. Die Beschwerdeführerin ist Konzessionsnehmerin. Die Konzession vom 18. April 1989 umfasst das Recht zur Ausnützung des Sigetbachs zwischen der Aelggistrasse und Ewil. Der Sigetsbach wird gemäss Art. 1 der von der Beschwerdeführerin am 19. Mai 1989 unterzeichneten Konzessionsbedingungen auf Kote 584 gefasst und mittels erdverlegter Druckleitung von 320 bis 400 mm Durchmesser zur Turbine bei der Werkstatt auf Kote 478 geleitet. Betreffend die Kostenübernahme verweist der Einwohnergemeinderat auf Art. 13 der Konzessionsbestimmungen, welcher unter dem Titel „Bachkorrektion“ Folgendes festlegt:
„Sollten bei Bachverbauungs- oder Unterhaltsarbeiten infolge der Kraftwerkanlage zusätzliche Kosten entstehen, so hat die Konzessionärin dafür voll aufzukommen.“
Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Kosten vorliegend nicht aufgrund des Betriebs der Kraftwerkanlage entstanden, sondern in den Arbeiten für die Verbesserung des Hochwasserschutzes gründen. Art. 13 der Konzessionsbestimmungen sei lediglich für entstehende Kosten aus dem konzessionierten Betrieb anwendbar und finde keine Anwendung für die Regelung der Kostenübernahme betreffend Bachverbauungsarbeiten infolge Hochwasserschutz.
Um zu beurteilen, ob die vorliegende Streitigkeit in den Anwendungsbereich der Konzessionsbestimmung fällt, ist diese auszulegen. Dabei ist nebst dem Wortlaut auch der tatsächliche rechtliche Gehalt massgebend (vgl. BGE 132 V 76, E. 2 m.w.H.).
Es ist mit dem Einwohnergemeinderat in Anbetracht des Wortlauts der Bestimmung davon auszugehen, dass nicht allein der Betrieb sondern auch das Bestehen einer Kraftwerkanlage für die Kostentragung relevant ist. Eine Kraftwerkanlage stellt in aller Regel keinen Grund für Bachverbauungs- und Unterhaltsarbeiten am Gewässer dar, dienen doch insbesondere Bachverbauungsarbeiten grundsätzlich immer dem Hochwasserschutz. Im Übrigen kann es für die Kostentragung nicht darauf ankommen, ob die Bachverbauung aufgrund der Kraftwerkanlage anders ausgeführt werden muss oder die Kraftwerkanlage der Bachverbauung zu weichen hat. Die Konzessionärin hat demzufolge die zusätzlichen Kosten zu übernehmen, wenn im Rahmen von Bachverbauungsarbeiten ihre Kraftwerkanlage geändert, bzw. die erdverlegte Leitung tiefer- oder umgelegt werden muss. Der vorliegende Sachverhalt ist somit durch den Wortlaut und den Sinn der Reversklausel abgedeckt. Die vorliegende Streitigkeit ist damit als eine aus Konzession zwischen einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft und der Konzessionärin zu qualifizieren.
Da es sich um eine Streitigkeit aus Konzessionen zwischen einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft und der Konzessionärin handelt, ist gemäss Art. 62 Abs. 1 Bst. c GOG das Verwaltungsgericht als einzige Instanz zuständig. Für die Frage der Zuständigkeit ist dabei unerheblich, ob der Kostenregelung in Art. 13 der Konzessionsbedingungen vertraglichen Charakter zukommt oder nicht (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 1093). Auch wenn von einer öffentlich-rechtlichen Vertragsklausel ausgegangen wird, wäre in diesem Fall das Verwaltungsgericht nach Art. 62 Abs. 1 Bst. a GOG zur Beurteilung der Forderung auf dem Klageweg zuständig. Sofern die Beschwerdeführerin ihren Anspruch mit der Beschränkung des mit der Konzession wohlerworbenen Rechts begründet, wäre demnach nach Art. 62 Abs. 1 Bst. d GOG ebenfalls das Verwaltungsgericht für die Beurteilung des Anspruchs zuständig. Art. 62 Abs. 1 Bst. c GOG dürfte jedoch als lex specialis Art. 62 Abs. 1 Bst. d GOG vorgehen.
1.2.2 Keine Verfügung
Die Verfügung stellt einen individuellen, an den Einzelnen gerichteten Hoheitsakt dar, durch den eine konkrete verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung rechtsgestaltend oder feststellend in verbindlicher und erzwingbarer Weise geregelt wird. Die Verfügung ist die Abbildung des Gesetzes auf den Einzelfall. Sie stützt sich daher stets auf öffentliches Recht. Eine öffentlich-rechtliche Norm kann nur dann eine Grundlage einer Verfügung bilden, wenn die in der Verfügung geregelten Rechte und Pflichten unmittelbar auf diese Norm zurückgeführt werden können. Die Norm muss die Rechtsfolge vorsehen für den Fall, dass ein konkreter Sachverhalt den Tatbestand der Norm erfüllt (Entscheid des Regierungsrats vom 11. Dezember 2007 [Nr. 256],VVGE 2007 und 2008, Band XVIII, Nr. 13, S. 35). Nach Art. 7 des Wasserbaugesetzes vom 31. Mai 2001 (WBG; GDB 740.1) sind die Gemeinden für den Wasserbau und den Gewässerunterhalt der öffentlichen Gewässer auf ihrem Gemeindegebiet zuständig. Art. 9 des Wasserbaureglements der Einwohnergemeinde Sachseln vom 6. Juni 2006 bestimmt, dass die der Gemeinde obliegenden Aufgaben des Wasserbaus und des ordentlichen Gewässerunterhalts aus den allgemeinen Steuergeldern finanziert werden. Vorliegend ist unklar, ob die Vorschrift in Art. 7 WBG und Art. 9 des Wasserbaureglements überhaupt als Grundlage für die Forderung der Beschwerdeführerin herangezogen werden kann. Fraglich ist insbesondere, ob die der Gemeinde obliegenden Aufgaben des Wasserbaus auch das Umlegen von Druckleitungen einer Konzessionärin beinhaltet. Selbst wenn für die Finanzierung der Leitungsumlegung eine Grundlage gesehen würde, ist diese jedoch nicht derart eng formuliert, dass eine Regelung der Finanzierung mittels Konzession unmöglich wäre. Immerhin sieht auch Art. 3 Abs. 3 des Wasserbaureglements vor, dass die Gemeinde die gesetzlichen Pflichten für den Wasserbau und den ordentlichen Gewässerunterhalt dann nicht zu übernehmen hat, wenn sich die Wasserbau- oder Gewässerunterhaltspflichten aus einer Konzession oder einem anderen Rechtsverhältnis ergeben.
Gestützt auf die wasserbaurechtlichen Vorschriften kann die Beschwerdeführerin daher nichts zu ihren Gunsten ableiten. Der angefochtene Beschluss des Einwohnergemeinderats Sachseln vom 8. Juni 2009 stellt demnach nur scheinbar eine Verfügung dar, da er sich nicht auf eine öffentlich-rechtliche Vorschrift stützt. Tatsächlich handelt es sich um eine Willenskundgabe des Einwohnergemeinderats gestützt auf die im Rahmen des Konzessionsverhältnisses getroffene Kostenregelung ohne Verfügungscharakter. Ein Rechtsmittel gegen diese Scheinverfügung vom 8. Juni 2009 ist somit nicht gegeben (vgl. Beschluss des Regierungsrats vom 2. November 2005 [Nr. 196], S. 6 m.w.H.)
1.2.3 Keine Streitigkeit aus Privatrecht
Für die Druckleitung bestehen zugunsten der Beschwerdeführerin im Grundbuch eingetragene Durchleitungsrechte zulasten der von der Leitung betroffenen Parzellen. Nach Art. 693 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) kann der Belastete eine seinen Interessen entsprechende Verlegung der Leitung verlangen, sofern sich die Verhältnisse ändern. Die Kosten der Verlegung hat in der Regel der Berechtigte zu tragen. Die Einwohnergemeinde ist nicht Eigentümerin der von der Tiefer- bzw. Umlegung der Leitung betroffenen Parzellen. Es ist daher mit der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass sie ihren Anspruch nicht auf Art. 693 ZGB stützen kann, da diese Bestimmung dem Schutz des belasteten Grundeigentümers dient.
Selbst wenn es sich um eine privatrechtliche Streitigkeit handeln würde, wäre nicht der Regierungsrat, sondern das Zivilgericht für die Beurteilung der Forderung zuständig.
Die Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsrat ist, gestützt auf die gemachten Ausführungen, in vorliegender Streitsache nicht möglich. Auf die Beschwerde wird – mangels sachlicher Zuständigkeit des Regierungsrats – nicht eingetreten. Angesichts des Fehlens der nötigen Eintretensvoraussetzungen, wird auf die weiteren Anträge und Ausführungen der Verfahrensbeteiligten nicht eingegangen. Von einer Überweisung der Beschwerdesache an das Verwaltungsgericht kann abgesehen werden, da es sich diesbezüglich um ein Klageverfahren handelt.