Entscheidpublikation VVGE 2009/10 Nr. 40, S. 194:
Art. 22 Abs. 2 FZG, Art. 7 FZV und Art. 12 BVV 2**Verzinsung der Austrittsleistung durch die Stiftung Auffangeinrichtung BVG für die Zeit vor der Teilung bis zur Überweisung oder bis zum Beginn der Verzugszinspflicht. Höhe des Zinssatzes und Beginn des Zinsenlaufes.
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 24. September 2009.
Aus den Erwägungen:
3.a) Das Bundesgericht führte in BGE 129 V 251 aus, die einem ausgleichungsberechtigten Ehegatten im Falle der Scheidung zustehende Austrittsleistung sei vom massgebenden Stichtag der Teilung an bis zum Zeitpunkt der Überweisung oder des Beginns der Verzugszinspflicht zu verzinsen (vgl. BGE 129 V 251, 255 ff., Erw. 3). Zur Frage, zu welchem Satz das Vorsorgeguthaben zu verzinsen sei, führte das Bundesgericht aus, im Bereich des Obligatoriums habe eine Vorsorgeeinrichtung auf der Austrittsleistung den Mindestzinssatz von Art. 12 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2, SR 831.441.1) oder den allenfalls höheren reglementarischen Zins zu verbieten (BGE 129 V 251, 257, Erw. 4.1).
b) Anders als im zitierten Fall liegt das Vorsorgeguthaben von B. bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Das Gesetz weist der Auffangeinrichtung die Aufgabe zu, für die Führung von Freizügigkeitskonten tätig zu sein und bezeichnet dabei die Auffangeinrichtung nicht als Vorsorgeeinrichtung, sondern als sogenannte Freizügigkeitseinrichtung (Art. 4 Abs. 3 FZG). Anders als nach BVG gilt die Auffangeinrichtung somit nicht als Vorsorgeeinrichtung im Sinne des FZG (Sutter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, N. 10 zu Art. 122/141 bis 142), weshalb das Guthaben bei der Auffangeinrichtung auch wesentlich schlechter verzinst wird (vgl. dazu Rolf Brunner, Vorsorgeausgleich und BVG-Mindestzinssatz, ZBJV 2004 135 ff., 140, Fn. 38; Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, Zürich 2005, 390 und 403). Das Bundesgericht hat bisher hinsichtlich der Verzinsung der Austrittsleistung für die Zeit von der Teilung bis zur Überweisung bzw. bis zum Beginn der Verzugszinspflicht zwischen Freizügigkeits- und Vorsorgeeinrichtungen nicht unterschieden (vgl. Urteil des Bundesgerichts B 103/02 vom 8. April 2003). Mit Brunner scheint es aber nicht sachgerecht, wenn der aus einem Freizügigkeitskonto zu übertragende Anspruch in diesem Zeitraum mit einem höheren Zinssatz zu verzinsen wäre als während der Ehedauer selber (Brunner, a.a.O.). Viel eher ist auch während dieser Zeit auf den reglementarischen Zins abzustellen, der deutlich unter dem BVG-Mindestzinssatz liegt. Gemäss dem Auszug der Auffangeinrichtung vom 24. März 2009 sowie der Publikation auf der Homepage der Auffangeinrichtung galt ab dem 1. Januar 2009 ein reglementarischer Zinssatz von 1,5 %, ab dem 1. April 2009 von 1,25 % und ab dem 1. Juli 2009 von 1 % (Schreiben der Auffangeinrichtung vom 24. März 2009; www.aeis.ch/fileadmin/downloads/de/D\_FZK\_Regl\_Zin-sen.pdf). Auf diese Zinssätze ist demnach abzustellen.
4.a) Das Bundesgericht äusserte sich im Urteil BGE 129 V 251 weiter zur Frage, von welchem Zeitpunkt an die Vorsorgeeinrichtung einen Verzugszins schulde. Es führte dazu aus, wenn die Austrittsleistung infolge Einigung der Parteien unter Einbezug der Vorsorgeeinrichtung im Verfahren nach Art. 141 ZGB ermittelt werde, so eröffne das Scheidungsgericht der Vorsorgeeinrichtung das rechtskräftige Urteil bezüglich der sie betreffenden Punkte unter Einschluss der nötigen Angaben für die Überweisung des vereinbarten Betrages (Art. 141 Abs. 2 ZGB). Von diesem Zeitpunkt an verfüge die Vorsorgeeinrichtung über alle zur Überweisung der Austrittsleistung erforderlichen Angaben. Mit dem Bundesamt für Sozialversicherungen sei ihr eine Zahlungsfrist von 30 Tagen, gerechnet ab Eröffnung des Scheidungsurteils, bevor die Verzugszinspflicht einsetzt, einzuräumen. Etwas anders verhalte sich die Situation, wenn - wie hier - nicht das Scheidungsgericht, sondern das Vorsorgegericht gestützt auf Art. 142 ZGB die Austrittsleistung in betraglicher Hinsicht ermittle. In diesem Fall stehe mit der Eröffnung noch nicht fest, zu welchem Zeitpunkt der Entscheid des Vorsorgegerichts rechtskräftig werde. Als Stichtag für den Beginn der 30-tägigen Zahlungsfrist sei daher auf den Eintritt der Rechtskraft des kantonalen Gerichtsentscheides, bei dessen Weiterzug auf den Tag der Ausfällung der Entscheidung des Bundesgerichts abzustellen. In betraglicher Hinsicht sei der Verzugszins auf dem Anteil des Vorsorgeguthabens samt dem reglementarischen oder gesetzlichen Zins bis zum Zeitpunkt des Beginns der Verzugszinspflicht zu bezahlen (vgl. BGE 129 V 251, 257 f., Erw. 4.2).
b) Was den Zinssatz anbelangt, so legt Art. 7 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsverordnung) vom 3. Oktober 1994 (FZV; SR 831.425) fest, dieser entspreche dem BVG-Mindestzinssatz plus einem Prozent. Entsprechend den Ausführungen zum anwendbaren Zinssatz in der Zeit von der Teilung bis zur Auszahlung der Austrittsleistung bzw. bis zum Beginn des Verzugs (vgl. vorne Erw. 3b) wäre auch hier die Anwendung des BVG-Mindestzinssatzes von Art. 12 BVV 2 nicht sachgerecht. In analoger Anwendung von Art. 7 FZV ist demnach auf den reglementarisch festgesetzten Zinssatz abzustellen und dieser mit einem Prozent zu erhöhen.