Entscheidpublikation VVGE 2009/10 Nr. 21, S. 84:
*Art. 60a GSchG**a. Werden auf einem Campingplatz Terrainverbesserung vorgenommen und hat dieser eine Erweiterungen durch Umzonung erfahren, können diese Änderungen ergänzende Kanalisationsanschlussgebühren sowie neue Betriebsgebühren zur Folge haben (Erw. 4.1).**b. Auch wenn die ergänzenden Kanalisationsanschlussgebühren nicht in der Baubewilligung für die Terrainverbesserungen thematisiert wurden, verstösst die nachträgliche Erhebung nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (Vertrauensschutz), zumal die Einwohnergemeinde eine Erhebungspflicht hat (Erw. 4.2).**c. Auch wenn seit Jahren sämtliche Gebühren der Campingbetreiberin in Rechnung gestellt wurden, dürfen die mit dem angefochtenen Entscheid verfügten Gebühren nunmehr von der Grundeigentümerin gefordert werden, was nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstösst (Verbot des widersprüchlichen Verhaltens) (Erw. 4.3).*d. Eine Reduktion der Anschlussgebühr aufgrund der kurzen saisonalen Nutzung ist nicht zulässig, im verbrauchsabhängigen Teil der Betriebsgebühr ist eine solche aber zu berücksichtigen (Erw. 5).
Entscheid des Regierungsrats vom 26. Mai 2009 (Nr. 558).
Aus den Erwägungen:
Unbestritten ist, dass die Campingbetreiberin der Einwohnergemeinde Lungern im Jahre 1987 für die Kanalisationsanschlüsse des Campingplatzes (Parzellen Nr. A und Nr. B mit total 140 EG berechnet) die Gebühr von Fr. 85 680.– bezahlte. Weiter ist nicht streitig, dass seit 1987 eine Zunahme der Betriebsfläche um 3 789 m2 festgestellt werden kann, mithin also die vom Betrieb des Campingplatzes erfasste Fläche total 20 174 m2 beträgt. Schliesslich wird nicht bestritten, dass die Sommercampingfläche lediglich während sechs Wochen im Jahr genutzt wird. Streitig ist im Wesentlichen, ob nach rechtmässiger Erweiterung der Campinganlage nach längerer Zeit rückwirkend ergänzende Kanalisationsanschluss- und Betriebsgebühren zu zahlen sind.
Die streitigen Gebühren werden mit Verfügung vom 19. April 2004 erhoben. Die Einwohnergemeinde geht davon aus, dass die Forderung betreffend Kanalisationsanschluss mit Erteilung der Baubewilligung vom 28. November 1994 bzw. mit Genehmigung der Umzonung vom 3. Februar 1998 und die Forderung betreffend Betriebsgebühren (unter Berücksichtigung der Verjährung) seit 1999 jährlich entstanden sind.
Insoweit hat sich der massgebende Sachverhalt (Anschluss- und Betriebsgebühren) im Zeitraum zwischen 1994 und 2004 verwirklicht. Über diesen Zeitraum hinweg hat sich denn auch das anwendbare Recht zu erstrecken.
3.1 Gemäss Art. 10 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) vom 24. Januar 1991 (SR 814.20; in der Fassung vom 1. November 1992) sorgen die Kantone für die Erstellung öffentlicher Kanalisationen und zentraler Anlagen zur Reinigung von verschmutztem Abwasser. Nach Art. 17 Bst. a GSchG dürfen Baubewilligungen für Neu- und Umbauten nur erteilt werden, wenn im Bereich öffentlicher Kanalisationen gewährleistet ist, dass das verschmutzte Wasser in die Kanalisation eingeleitet wird.
Jedoch enthalten weder das damalige GschG noch seine Ausführungserlasse relevante Bestimmungen über die Finanzierung der Abwasserentsorgung. Art. 60a Abs. 1 GSchG, der die verbrauchsabhängige Gebührenerhebung statuiert, ist erst am 1. November 1997 in Kraft getreten. Immerhin aber statuierte bereits damals Art. 2 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) vom 7. Oktober 1983 (SR 814.01) das Verursacherprinzip als allgemeinen Grundsatz. Allerdings sind beide Bestimmungen nicht unmittelbar anwendbar, sondern erfordern eine Umsetzung im kantonalen Recht.
3.2 Der Kanton Obwalden übertrug das Abwasserentsorgungsmonopol seit jeher den Gemeinden (vgl. Art. 6 Abs. 1 kantonale Vollziehungsverordnung zum eidgenössischen Gewässerschutzgesetz vom 27. Februar 1976 [aVV GSchG; LB XV, 328, LB XVII, 8, LB XVIII, 125 und ABl 2001, 109]; aufgehoben am 1. Mai 2006). Nach der altrechtlichen Formulierung hatten die Gemeinden die öffentlichen Abwasseranlagen zu bauen und zu betreiben. Zu diesem Zweck hatten sie ein Reglement zu erlassen, in dem insbesondere die Anschlusspflicht, die Anschlussvoraussetzungen, das Verfahren sowie die Deckung der Bau- und Betriebskosten geregelt waren (Art. 12 Abs. 2 aVV GSchG). Die Gemeinden hatten die Pflicht, für die Erstellung, den Betrieb, den Unterhalt und die Amortisation der Abwasseranlagen Gebühren bei den Grundeigentümern zu erheben (Art. 13 Abs. 1 aVV GSchG). Die Kriterien für die Bemessung der Gebühren waren in den Reglementen der Gemeinden zu ordnen (Art. 14 aVV GSchG).
3.3 Das Kanalisationsreglement der Einwohnergemeinde Lungern vom 23. April 1982 (KR) unterscheidet bei den von den Grundeigentümern zu leistenden Abgaben u.a. zwischen einmaligen Anschlussgebühren und jährlichen Benützungsgebühren (Art. 35 KR).
Für die Bemessung der Anschlussgebühren bei Campingplätzen wird als „Richtlinie“ ein Einwohnergleichwert (EG) pro 150 m2 berechnet. Der Einwohnergleichwert wird vorliegend mit Fr. 600.– (zuzüglich Veränderungen gemäss Baukostenindex des Kantons Zürich im Zeitpunkt des Anschlusses) veranschlagt. Die gleichen Vorschriften gelten auch später bei baulichen Veränderungen, insbesondere bei Erweiterungen (Art. 36 KR).
Für Betrieb, Unterhalt und Amortisation der öffentlichen Kanalisation und der Abwasserreinigungsanlage wird eine jährliche Betriebsgebühr von Fr. 20.– pro EG (zuzüglich Veränderungen gemäss Baukostenindex des Kantons Zürich) erhoben (Art. 38 KR).
Bei Neu- und Umbauten entsteht die Zahlungspflicht für Anschlussgebühren im Zeitpunkt der Baubewilligung (Art. 41 Abs. 1 KR). Die zehnjährige Verjährungsfrist für einmalige Abgaben beginnt, sobald die Abgaben berechnet werden können; sie wird unterbrochen und beginnt neu zu laufen im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der Zahlungsverfügung. Die fünfjährige Verjährungsfrist für wiederkehrende Gebühren beginnt nach Abschluss des Rechnungsjahres (Art. 43 KR).
Schuldner der einmaligen und wiederkehrenden Abgaben und Gebühren ist der am 1. Januar des Bezugsjahres im Grundbuch eingetragene Grundeigentümer (Art. 44 Abs. 1 KR).
3.4 Im vorliegenden Fall ist somit für das anwendbare Recht auf die einschlägigen Bestimmungen der aVV GSchG, insbesondere aber auf das Kanalisationsreglement vom 23. April 1982 abzustellen.
Die Verjährung ist im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids noch nicht eingetreten.
4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Grösse des Campingplatzes habe sich seit dem Jahre 1987 tatsächlich nicht verändert; die genannten Terrainveränderungen seien „unwesentlich“ gewesen. Neue Gebühren könnten daher nicht erhoben werden.
Ist bei der erstmaligen Festsetzung der Anschlussgebühr nicht die gesamte mögliche Ausnützung der Parzelle berücksichtigt, sondern lediglich auf die tatsächliche Ausnützung abgestellt worden, so stellt sich die Frage nach der Zulässigkeit von weiteren Abgaben.
Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Erhebung einer ergänzenden Anschlussgebühr für die nachträgliche Erweiterung oder den Umbau einer bereits angeschlossenen Baute dann zulässig, wenn die massgebenden Vorschriften eine entsprechende Nachforderung vorsehen (BGE vom 16. April 2007 [2P.232/2006], Erw. 3.6). Diese Bedingung ist mit Art. 36 Abs. 6 KR erfüllt.
Vorliegend spielt die Wesentlichkeit der Terrainveränderung weit weniger eine Rolle (soweit die Terrassierung einer Fläche von über 3 200 m2 mit Höhendifferenzen von bis zu fast 5 m für eine unwesentliche Terrainveränderung gehalten werden kann) als der Umstand, dass sich unbestrittenermassen die Qualität der betreffenden Campingfläche verbessert hat, so dass nunmehr eine erweiterte Nutzungsmöglichkeit vorliegt. Die Baubewilligung vom 28. November 1994 ist denn auch einzig zum Zweck erteilt worden, das abschüssige „Terrain so herzurichten, dass es für das Campieren geeignet ist". Daran ändert nichts, dass auf der terrainmässig verbesserten Fläche schon immer campiert worden ist (Sommercampingfläche). Diese wurde im Jahre 1987 gerade wegen der sehr schwachen Frequentierung in der Anschlussgebühr nicht mitberechnet.
Die Umzonung der Fläche von 507 m2 der Parzelle Nr. C zur Zone für Sport- und Freizeitanlagen hatte zum Zweck, die bereits seit längerer Zeit als Campingplatz genutzte Fläche raumplanerisch zu legalisieren. Die Fläche war in der Anschlussgebühr von 1987 ebenfalls nicht berücksichtigt, stellt nun aber mit der Einzonung eine Erweiterung des Campingplatzes dar. Vor diesem Hintergrund kann die Terrainverbesserung wie auch die Erweiterung des Campingplatzes durch Umzonung von der Einwohnergemeinde zu Recht als Erweiterung der Anlage im Sinne von Art. 36 Abs. 6 KR qualifiziert werden, welche die Nachforderung von Anschlussgebühren mit sich zieht.
4.2 Die Beschwerdeführerin rügt sinngemäss, die rechtskräftige und unveränderbare Baubewilligung habe die Anschlussgebühren mit keinem Wort erwähnt, weshalb es gegen Treu und Glauben verstosse, diese fast zehn Jahre später einzufordern.
Im Baubewilligungsverfahren wird sichergestellt, dass das zu bebauende Grundstück erschlossen ist, mithin also die notwendigen Abwasserleitungen vorhanden sind oder zumindest so nah heranführen, dass ein Anschluss ohne erheblichen Aufwand möglich ist (vgl. Art. 19 Abs. 1 Bundesgesetz über die Raumplanung [Raumplanungsgesetz, RPG] vom 22. Juni 1979 [SR 700]). Im Zeitpunkt der Baubewilligung war das betreffende Grundstück schon an die Kanalisation angeschlossen. Die kanalisationsmässige Erschliessung (Art. 17 Bst. a GSchG) musste damals also nicht näher thematisiert werden.
Im Verfahren betreffend Kanalisationsanschluss dagegen geht es nicht um die Baureife des Grundstücks, sondern hauptsächlich um die Erteilung der Bewilligung zur Nutzung des Kanalisationssystems und die damit zusammenhängende Abgeltung. Mit dieser wird der Bau der notwendigen Anlagen finanziert. Für die Berechnung der Anschlussgebühr wird in abstrahierter Weise die Abwassermenge geschätzt, die vom anzuschliessenden Grundstück höchstens anfallen könnten.
Anschlussgebühren müssen daher nicht zwingend im Baubewilligungsverfahren, sondern können in einem separaten Verfahren festgesetzt werden, wie dies bereits aus Art. 6 ff. KR hervorgeht. Ob allerdings diese Festsetzung fast zehn Jahre nach Verwirklichung des gebührenauslösenden Sachverhalts noch zulässig ist, muss im Folgenden abgeklärt werden. Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]). Hier sind folgende Ausprägungen von Bedeutung, nämlich der Grundsatz des Vertrauensschutzes sowie das Verbot des widersprüchlichen Verhaltens.
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es verstosse gegen Treu und Glauben, wenn die Einwohnergemeinde die Anschlussgebühren knapp zehn Jahre nach der erteilten Baubewilligung einfordere, geht es um den Vertrauensschutz. Dieser bedarf eines amtlichen Anlasses im Sinne eines Vertrauenstatbestands. Daran fehlt es hier aber, nachdem die Kanalisationsanschlussgebühr unabhängig von der Baubewilligung (oder dem Umzonungsbeschluss) rückwirkend erhoben werden kann (vgl. Art. 40 ff. KR). Vielmehr hat die Einwohnergemeinde diesbezüglich sogar eine Erhebungspflicht (vgl. Art. 13 Abs. 1 aVV GSchG), auch wenn sie ihr Unterlassen erst Jahre später bemerkt (zum Ganzen: Tschannen/Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern 2005, N 8 zu § 22; Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2002, N 631 ff.). Gleiches gilt im Übrigen auch für die Betriebsgebühren.
Inwiefern also die nach der Baubewilligung zeitlich verzögert erfolgte Gebühreneinforderung gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (Vertrauensschutz) verstossen soll, ist nicht ersichtlich.
4.3 Weiter rügt die Beschwerdeführerin, die Einwohnergemeinde habe während 17 Jahren die Kanalisationsgebühren nicht ihr, sondern der Betreiberin des Campingplatzes in Rechnung gestellt. Ein Abweichen von dieser Praxis ohne Grund verletze den Grundsatz von Treu und Glauben. Die streitigen Kanalisationsgebühren seien deshalb weiterhin der Betreiberin in Rechnung zu stellen.
Damit macht die Beschwerdeführerin die zweite Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben als verletzt geltend, nämlich das Verbot des widersprüchlichen Verhaltens. Behörden dürfen gegenüber Betroffenen von einem Standpunkt, den sie in einer bestimmten Angelegenheit einmal eingenommen haben, nicht ohne sachlichen Grund abweichen. Aber nicht jeder Sinneswandel fällt unter das Verbot des widersprüchlichen Verhaltens. Es muss sich schon – vom Standpunkt des Betroffenen aus – um plötzliche, sachlich unbegründete Kurswechsel handeln (Tschannen/Zimmerli, a.a.O., N 16 f. zu § 22).
Schuldnerin der verfügten Kanalisationsgebühren ist die Beschwerdeführerin nach dem klaren Wortlaut von Art. 44 Abs. 1 KR. Inwieweit der Hinweis auf diese Bestimmung im angefochtenen Entscheid lediglich formalistischer Natur sein soll, wie die Beschwerdeführerin meint, braucht hier nicht weiter abgeklärt zu werden. Die Einwohnergemeinde darf die Kanalisationsgebühren nicht (weiter) der Betreiberin des Campingplatzes in Rechnung stellen, sondern muss diese von der Beschwerdeführerin einfordern, dies fordert das Legalitätsprinzip.
Dass die Einwohnergemeinde seit 17 Jahren die Kanalisationsgebühren der Betreiberin des Campingplatzes in Rechnung stellt, widerspricht dem geltenden Recht. Das Bestehen eines rechtswidrigen Zustands hindert die Behörde aber nicht, diesen später zu beheben (Häfelin/Müller, a.a.O., N 652). Dem Legalitätsprinzip ist in solchen Fällen der Vorrang zu geben. Denn erstens steht hinter der gesetzlichen Regelung ein demokratischer Entscheid, zweitens gewährleistet die gesetzliche Regelung Rechtsgleichheit und Rechtssicherheit, beides rechtsstaatliche Essentialia, und drittens dient die Durchsetzung der gesetzlichen Regelung einem breiteren Interesse (Tschannen/Zimmerli, a.a.O., N 7 zu § 22). Damit liegt auch ein sachlicher Grund vor, wenn die Einwohnergemeinde nun nach Jahren Art. 44 Abs. 1 KR korrekt anwendet. Eine Verletzung von Treu und Glauben ist auch hier nicht ersichtlich (der Grundsatz des Vertrauensschutzes gelangt hier nicht zur Anwendung, da es vor dem Hintergrund des klaren Gesetzeswortlauts an einer eindeutigen Vertrauensgrundlage fehlen muss, vgl. Häfelin/Müller, a.a.O., N 655; ebenso der Grundsatz der „Gleichbehandlung im Unrecht“, wobei es hier an der geforderten gesetzeswidrigen Praxis gegenüber anderen Betroffenen mangelt, vgl. Häfelin/Müller, a.a.O., N 518).
Schuldnerin der Kanalisationsgebühren ist die Beschwerdeführerin. Die Abkehr von der gesetzeswidrigen Praxis verstösst nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (Verbot des widersprüchlichen Verhaltens).
4.4 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe sich in keiner Weise bewusst sein müssen, dass die Zustimmung zu den Terrainveränderungen auf Parzelle Nr. A eine Ergänzung der Kanalisationsanschlussgebühr zur Folge haben würde, ansonsten sie die Zustimmung verweigert hätte.
Dem steht allerdings der klare und eindeutige Wortlaut des kommunalen Kanalisationsreglements entgegen, wonach der Grundeigentümer bei späteren baulichen Veränderungen, insbesondere bei Erweiterungen, worunter – wie oben erwähnt – auch die vorliegende Terrainanpassung zu zählen ist, für ergänzende Kanalisationsanschlussgebühren zahlungspflichtig werden kann (Art. 36 Abs. 6 und Art. 44 Abs. 1 KR).
Die hier massgebende Baubewilligung vom 28. November 1994 wurde zwar an E.I. (Campingbetreiberin) erteilt, jedoch mit dem Einverständnis der Beschwerdeführerin, wie die Baupläne dokumentieren. Es spielt keine Rolle, ob die Beschwerdeführerin die tatsächlichen rechtlichen Folgen eines solchen Einverständnisses gekannt hat. Denn generell-abstrakte Rechtsnormen, wie hier jene des Kanalisationsreglements, werden als allgemein bekannt vorausgesetzt und gelten für jedermann. Es liegt daher allein in der Selbstverantwortung der Beschwerdeführerin, sich gegebenenfalls über die rechtlichen Verhältnisse informieren zu lassen.
Der Einwand also, bei Kenntnis der Zahlungspflicht hätte sie die Zustimmung zu den Terrainveränderungen nicht erteilt, kann nicht gehört werden.
5.1 Das Verursacherprinzip (hier Art. 2 USG) gilt an sich zwar ebenfalls für die Anschlussgebühren, doch dürfen für deren Berechnung auch noch andere sachbezogene und nicht allein auf dem Verursacherprinzip gründende Kriterien berücksichtigt werden. Insbesondere dürfen sich die Anschlussgebühren auch nach dem Mass des Vorteils richten, welcher dem Grundeigentümer durch die Abwasserentsorgung erwächst. Neben dem Gebäudeversicherungswert kann für die Bemessung auch auf die sogenannten Einwohnergleichwerte abgestellt werden, die sich im vorliegenden Fall wiederum auf die nutzbare Fläche des Campingplatzes beziehen. Angesichts des beträchtlichen Spielraums, welches das Bundesrecht den Kantonen und den Gemeinden bei der Ausgestaltung ihrer Gebührenregelung belässt, ist die Verwendung bestimmter Bemessungskriterien nicht vorgeschrieben. Unerheblich ist, ob und inwieweit die bauliche Umgestaltung tatsächlich zu einer höheren Belastung der Abwasseranlagen führt, soweit nicht besondere Verhältnisse einer solchen Betrachtungsweise entgegen stehen (vgl. BGE vom 22. August 2007 [2C 101/2007], Erw. 4.2, und BGE vom 16. April 2007 [2P.232/2006], Erw. 3.2 - 3.4).
Das Kanalisationsreglement X. stellt für die Bemessung der Anschlussgebühr auf das System der Einwohnergleichwerte ab, welches die mutmasslich anfallende Abwassermenge – für welche das Gemeinwesen die notwendigen Anlagen erstellen muss – nicht direkt, sondern nur in abstrahierter Weise über die Campingfläche erfasst. Dies ist nach dem bisher Gesagten nicht zu beanstanden.
Auch wenn die betreffenden Flächen nicht ganzjährig bzw. die Infrastrukturanlagen im Restaurantgebäude auf Parzelle Nr. B benützt werden, vermag dies letztlich die Anschlussgebühren nicht zu reduzieren. Zwar unterliegen Orte mit einem hohen Anteil an Ferienwohnungen, die hier analog zum Vergleich herangezogen werden, betreffend Abwasseranfall grösseren Schwankungen. Jedoch hat dies keinen Einfluss auf die Kostenstruktur, namentlich auf Baukosten der Kanalisationsanlagen. Tatsächlich ist es sogar so, dass die bloss zeitweilige Anwesenheit einen unverhältnismässigen Aufwand in Bezug auf die Anlagekosten bedeutet. Denn die Kapazität der Anlagen bemisst sich nach den maximalen Abwassermengen in den Hauptbelegungszeiten (URP 1999 S. 566; vgl. auch BGE 101 Ia 199 5a/bb, betreffend die Einwohnergemeinde Engelberg, und BGE vom 5. März 2004 [2P.266/2003], Erw. 3.2 a.E.). Von einer steuerähnlichen Belastung, wie die Beschwerdeführerin meint, kann insoweit nicht gesprochen werden.
Im Ergebnis besteht somit kein Grund für eine Reduktion der verfügten Kanalisationsanschlussgebühr.
5.2 Das Verursacherprinzip entfaltet seine Wirkung naturgemäss vor allem bei den periodischen Betriebsgebühren. Diese werden von der Einwohnergemeinde infolge Verjährung erst ab dem Jahre 1999 erhoben. Damit gelangt jedoch der am 1. November 1997 in Kraft getretene Art. 60a Abs. 1 GSchG zur Anwendung, wonach die Kantone und Gemeinden bei der Ausgestaltung der Abwasserabgaben u.a. die erzeugte Abwassermenge zu berücksichtigen haben.
Art. 60a Abs. 1 Bst. a GSchG lässt eine Veranlagung der Betriebsgebühr unabhängig des Verbrauchs nicht mehr zu. Das Gesetz verlangt nicht, dass die Abwassergebühren ausschliesslich proportional zur effektiv produzierten Menge des Abwassers erhoben werden, doch muss zwischen den Benützungsgebühren und dem Ausmass der Beanspruchung der Entsorgungseinrichtung ein gewisser Zusammenhang bestehen; die Abgabenhöhe muss eine Abhängigkeit zur Abwassermenge aufweisen, was eine Schematisierung dieses Faktors aber nicht ausschliesst. In welcher Form dieser Bezug zur tatsächlichen Inanspruchnahme hergestellt wird und in welchem Ausmass diese Abhängigkeit bestehen soll, liegt weitgehend in der Gestaltungsfreiheit des jeweiligen Gesetzgebers.
Da die Infrastruktur für die Abwasserentsorgung unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme durch die einzelnen Liegenschaften aufrechterhalten werden muss (die Kosten für die Erstellung der notwendigen Anlagen in den Spitzenzeiten werden bereits über die Anschlussgebühren sichergestellt), darf ein Teil der damit verbundenen Aufwendungen den Benützern durch eine mengenunabhängige Grundgebühr überbunden werden (vgl. BGE vom 5. März 2004 [2P.266/2003], Erw. 3.2; URP 1999 S. 556). Die Betriebsgebühr kann also teilweise mengenunabhängig sein, teilweise muss sie aber mengenabhängig sein.
Vorliegend wird die streitige Betriebsgebühr in Abhängigkeit der Einwohnergleichwerte bzw. der Campingfläche berechnet (Art. 38 Abs. 1 und Art. 36 Abs. 3 KR). Eine Unterscheidung zwischen Grund- und Verbrauchsgebühr macht der kommunale Gesetzgeber nicht. Ob aber das alleinige Kriterium der Campingfläche einen tauglichen Massstab für die Bemessung der teilweise verbrauchsabhängigen Betriebsgebühren darstellt, mithin also vor Art. 60a GSchG (sowie dem Äquivalenzprinzip) stand hält, scheint fraglich (URP 1999 S. 558), zumal es vorliegend eben gerade um die Bemessung unterschiedlich genutzter Flächen im gleichen Campingareal geht.
Nach unbestrittener Aussage der Beschwerdeführerin ist die Sommercampingfläche nur wenige Wochen belegt. Daher müsste für diese Fläche mangels tatsächlicher Inanspruchnahme der Kanalisation die Betriebsgebühr praktisch nur noch aus einem mengenunabhängigen Grundanteil bestehen, während der mengenabhängige Teil ein nebensächliches Ausmass besässe (BG-Urteil vom 5. März 2004 [2P.266/2003], Erw. 3.3). Bei der Betriebsgebühr für die ganzjährig genutzte Campingfläche müsste – bei gleichem Grundanteil – der mengenabhängige Teil stärker ins Gewicht fallen, mithin also die Gebühr höher ausfallen. Vorliegend ist dem allerdings nicht so. Beide Betriebsgebühren werden mit ein EG pro 150 m2 Campingfläche bemessen, berücksichtigen also den unterschiedlichen Verbrauch nicht. Eine solche Schematisierung der Betriebsgebühren ist, wenn eine Fläche praktisch nur mit einem Grundanteil zu veranlagen ist, mit dem Verursacherprinzip nach Art. 60a GSchG nicht mehr vereinbar; die stark variierenden Abwassermengen müssen hier auf die Betriebsgebühren durchschlagen.
Daher ist die Betriebsgebühr für die Sommercampingfläche um 9/10 des verbrauchsabhängigen Teils zu reduzieren (da die jährliche Belegung offenbar 1/10 entspricht). Dieser lässt sich in der Regel aus der Kostenstruktur des Abwassersystems errechnen. Die Vornahme einer solchen Korrektur drängt sich umso mehr auf, als sich die Parteien darüber einig sind, dass Art. 36 Abs. 3 KR lediglich als „Richtlinie“ ausgestaltet ist und gerade die Berücksichtigung besonderer Fälle zulassen soll.
Insoweit sind die Betriebsgebühren für die Sommercampingflächen neu zu berechnen. Der angefochtene Entscheid ist in diesem Sinne (verbrauchsabhängiger Gebührenteil) aufzuheben.