Entscheidpublikation VVGE 2009/10 Nr. 20, S. 83:
Art. 2 AB über das Verbot des Verbrennens von Grünabfällen**Das Verbrennen von Sommerflieder kann nicht mit einer Ausnahmebewilligung gestattet werden, da sich die Pflanze auch anders bekämpfen lässt.
Entscheid des Volkswirtschaftsdepartements vom 31. Dezember 2009.
Aus den Erwägungen:
Nach Art. 2 der Ausführungsbestimmungen über das Verbot des Verbrennens von Grünabfällen vom 16. Dezember 2008 (GDB 780.113) ist das Verbrennen von natürlichen Wald-, Feld- und Gartenabfällen ausserhalb von Anlagen für die Verwertung von Grünabfällen verboten. Nach Art. 3 Abs. 2 dieser Ausführungsbestimmungen können Ausnahmen bewilligt werden, sofern ein überwiegendes Interesse besteht und keine übermässigen Immissionen entstehen. Angeführt werden insbesondere die Bekämpfung von gefährlichen Pflanzenschädlingen und Pflanzenkrankheiten, das Verhindern von Verklausungen bei Fliessgewässern in unzugänglichen Gebieten sowie weitere Ausnahmesituationen. Im vorliegenden Fall könnten somit nur weitere Ausnahmegründe geltend gemacht werden.
Der Sommerflieder zählt zu den invasiven Neophyten, also zu den problematischen Neuankömmlingen in der schweizerischen Umwelt. Er ist auf der schwarzen Liste der Neophyten. Solche Pflanzen sind gemäss Schweizerischer Kommission für die Erhaltung von Wildpflanzen zu kontrollieren oder zu beseitigen. Grundlage dazu bildet die allgemeine Sorgfaltspflicht nach Art. 1 und 29a des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) vom 7. Oktober 1983 (SR 814.01), Art. 1 der Verordnung über den Umgang mit Organismen in der Umwelt (Freisetzungsverordnung, FrSV) vom 10. September 2008 (SR 814.911), wonach die biologische Vielfalt der Umwelt zu schützen sei, sowie Art. 23 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG) vom 1. Juli 1966 (SR 451), wonach das Ansiedeln von Tieren und Pflanzen landes- oder standortfremder Arten der Bewilligung bedarf. Der Sommerflieder ist aber nicht auf der Liste der invasiven, gebietsfremden Pflanzen nach Art. 15 Abs. 2 und Anhang 2 der Freisetzungsverordnung. Mit diesen Pflanzen dürfte in der Umwelt nicht direkt umgegangen werden.
Es gilt abzuwägen, welches der öffentlichen Güter im vorliegenden Fall höher zu werten ist: Schutz der Luft oder Verbreitung einer invasiven Pflanze. Das Gesuch um Verbrennen als Grünabfall wurde Ende Mai gestellt. Zu diesem Zeitpunkt ist der Sommerflieder kurz vor oder zu Beginn der Blüte. Die Gefahr des Verschleppens von Samen ist gering, da die alten Stauden bereits abgesamt und die neuen Triebe noch keine Samen gebildet haben.
Das Verbrennen von Grünabfällen ausserhalb von Anlagen bewirkt erhebliche Luftbelastungen in Form von Rauch. Die Luftreinhalte-Verordnung (LRV) vom 16. Dezember 1985 (SR 814.318.142.1) hält in Art. 26b fest, dass natürliche Wald-, Feld- und Gartenabfälle ausserhalb von Anlagen nur verbrannt werden dürfen, wenn sie trocken sind. Die Behörde kann im Einzelfall das Verbrennen von nicht ausreichend trockenen Wald-, Feld- und Gartenabfällen bewilligen, wenn ein überwiegendes Interesse besteht und keine übermässigen Immissionen entstehen. Will die Einwohnergemeinde jegliche mögliche Weiterverbreitung des Sommerflieders verhindern, dürfte das Grüngut nicht zum Trocknen aufgeschichtet werden. Sie macht denn auch in der Beschwerde geltend, dass eine Aufschichtung nicht in Frage komme. Mit dem Verbrennen von Grüngut ausserhalb von Anlagen entstehen jedoch zusätzliche Immissionen.
Im Weiteren wird geltend gemacht, dass das Verbrennen von Pflanzenmaterial, das von Feuerbrand befallen ist, zugelassen ist. Beim Feuerbrand handelt es sich um eine gefährliche, bakterielle Pflanzenkrankheit. In diesen Fällen handelt es sich um eine phytosanitarische Massnahme, die in den Ausführungsbestimmungen über das Verbot des Verbrennens von Grünabfällen ausdrücklich vorgesehen ist.
Aufgrund des nachgesuchten Zeitpunkts der Bewilligung, den möglichen Bekämpfungsmassnahmen ohne Verbrennung als Grünabfall vor Ort wurde das Gesuch in Abwägung der Güter zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.