Entscheidpublikation VVGE 2009/10 Nr. 2, S. 5:
*Art. 54 und 54a AG**a. Eine behauptete falsche behördliche Information kann mit einer Abstimmungsbeschwerde gerügt werden. Die kurze Beschwerdefrist von drei Tagen beginnt im Zeitpunkt der Publikation der Traktanden, wenn dem Beschwerdeführer die Abstimmungsbotschaft bereits vorgängig übergeben worden ist (Erw. 1 und 2).*b. Abstimmungserläuterungen müssen objektiv abgefasst sein. Die Behörde kann eine Vorlage auch zur Ablehnung empfehlen (Erw. 3).
Entscheid des Regierungsrats vom 12. Mai 2009 (Nr. 531).
Aus den Erwägungen:
Mit der Stimmrechtsbeschwerde können alle im Zusammenhang mit dem Stimmrecht stehenden Rügen erhoben werden. Denkbar sind sämtliche Themen der Zulassung zur Urne, wie Eintrag im Stimmregister, Ausschluss vom Stimmrecht usw. (Christoph Hiller, Die Stimmrechtsbeschwerde, Zürich 1990, S. 17 f. und 341 ff.). Eine Verletzung des Stimmrechts liegt aber auch vor, wenn vorgebracht wird, der Gemeinderat unterbreite eine verfassungswidrige Initiative der Abstimmung (VVGE 1989 und 1990, Band IX, Nr. 34, Erw. 2b). Der Abstimmungsbeschwerde unterliegen alle Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung oder Durchführung einer Abstimmung wie Verletzung von Verfahrensvorschriften, unrichtiges Auszählen, unerlaubte Handlungen Dritter, unzulässige Propaganda von Behörden usw. (Hiller, a.a.O., S. 21 f.).
Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen eine irrführende und falsche behördliche Information. Er erhebt damit Abstimmungsbeschwerde. Seine Beschwerdebefugnis ist nach Art. 54b AG gegeben, da er in der Einwohnergemeinde Engelberg stimmberechtigt ist.
Der Einwohnergemeinderat hat die Gemeindeurnenabstimmung samt Traktanden bekanntgegeben einerseits im Amtsblatt Nr. 16 vom 16. April 2009 (S. 621) und anderseits am gleichen Tag in seiner „Gemeinde-Info“, die in alle Haushalte der Gemeinde versandt wurde und auch auf der Homepage der Gemeinde Engelberg unter „Aktuelles/Gemeindemagazin“ abrufbar ist. Allerdings wurde der Hauptinhalt der Botschaft dem Beschwerdeführer bereits am 13. April 2009 ausgehändigt und am 21. April 2009 mit ihm besprochen. Das Bauamt hält in der entsprechenden Sitzungsnotiz fest, dass der Beschwerdeführer bereits damals mit dem Inhalt der Botschaft und der Abstimmungsempfehlung des Einwohnergemeinderats nicht einverstanden war. Der behauptete Mangel löst nun die Frist zu jenem Zeitpunkt aus, bei dem dieser Mangel durch Publikation oder Zustellung der Abstimmungsunterlagen öffentlich wird (Hangartner/Kley, a.a.O., N 2704 ff.). Mit der Publikation der Traktanden musste für den Beschwerdeführer klar sein, dass der Einwohnergemeinderat an seiner Abstimmungsempfehlung festhält. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer den Hauptinhalt der Botschaft bereits gekannt hat, ist davon auszugehen, dass hier die Publikation der Traktanden als fristauslösendes Datum gilt und somit die Beschwerdefrist schon am 16. April 2009 zu laufen begann. Die Beschwerde ist in Bezug auf die obgenannte Rüge als verspätet zu betrachten. Aber auch wenn man für den Beginn des Fristenlaufs vom Zeitpunkt der Zustellung der Abstimmungsunterlagen ausgeht, hätte die Beschwerde spätestens am Montag, den 27. April 2009, eingereicht sein müssen, nachdem der Beschwerdeführer die Unterlagen am Freitag, 24. April 2009, erhalten hat und nach eigenen Angaben wiederholt über das Wochenende studiert hat. Die Beschwerde wurde jedoch erst am Dienstag, 28. April 2009, am Postschalter aufgegeben.
Im Ergebnis ist die Beschwerdefrist somit nicht gewahrt. Auf die Abstimmungsbeschwerde kann daher nicht eingetreten werden.
3.1 Das von der Bundesverfassung gewährleistete politische Stimmrecht gibt dem Bürger einen Anspruch darauf, dass kein Abstimmungsergebnis anerkannt wird, das nicht den freien und unverfälschten Willen der Stimmberechtigten zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt. Daher soll jeder Stimmbürger seinen Entscheid gestützt auf einen möglichst freien und umfassenden Prozess der Meinungsbildung treffen können. Dies schliesst grundsätzlich jede Einflussnahme der Behörden aus, welche geeignet wäre, die freie Willensbildung der Stimmbürger im Vorfeld von Wahlen und Abstimmungen zu verfälschen.
Die Behörden sind nicht zu abstinenter Neutralität, wohl aber zu Sachlichkeit verpflichtet. Die Behörden können eine Vorlage zur Ablehnung oder Annahme empfehlen; dies ist zulässig und kennzeichnet die staatsleitende Funktion der Exekutive. Im Hinblick auf die Abstimmungs- und Wahlfreiheit kommt den amtlichen Abstimmungserläuterungen eine zentrale Bedeutung zu, da diese stark beachtet werden. Sie müssen daher objektiv abgefasst sein. Eine unerlaubte Beeinflussung liegt etwa dann vor, wenn die Behörde, die zu einer Sachabstimmung amtliche Erläuterungen verfasst, ihre Pflicht zu objektiver Information verletzt und über den Zweck und die Tragweite der Vorlage falsch orientiert. Allerdings steht der zuständigen Behörde beim Abfassen der Erläuterungen ein erheblicher Spielraum zu, soweit es um Wertungs- und Ermessensfragen geht. Sie kann sich in den Abstimmungserläuterungen auch auf Argumente stützen, die sich nicht objektiv belegen lassen. Denn der Bürger kann sich diesbezüglich eine eigene Meinung bilden. Häufig muss die Behörde bei der Erklärung der Abstimmungsvorlage auch mit Prognosen arbeiten, die naturgemäss mit Unsicherheiten verbunden sind. Zudem darf sich die Behörde bei ihren Ausführungen ohne Weiteres auf die Darlegung der Argumente beschränken, welche für die Mehrheit des Stimmvolkes bestimmt sind. Sie muss nicht alle möglichen Gesichtspunkte berücksichtigen und alle Einwände gegen eine Vorlage aufnehmen. Als noch zulässig wurde angesehen, dass eine behördliche Aussage zwar überspitzt, im Kern aber nicht unwahr oder unsachlich, sondern bloss ungenau und unvollständig ist. Schliesslich reicht die Feststellung fehlerhafter Informationen in der Abstimmungsbotschaft allein nicht aus, um eine Abstimmung zu verschieben oder aufzuheben. Die falsche Information muss nämlich das Abstimmungsergebnis entscheidend beeinflussen oder zumindest muss dies aufgrund der Umstände im Bereich des Möglichen liegen (BGE 130 I 290; Hangartner/Kley, a.a.O., N 2580 ff.).
3.2 An der Urnenabstimmung vom 25. November 2007 hat das Talvolk beschlossen, aus dem Entsorgungszweckverband (EZV) Obwalden auszutreten. Konsequenterweise musste ein neues Abfallreglement ausgearbeitet werden, über das es nun abzustimmen gilt. Soweit der Einwohnergemeinderat Gründe hat, die gegen einen Austritt aus dem EZV Obwalden sprechen, ist es ihm in seiner Funktion als gemeindeleitendes Organ unbenommen, die Vorlage zur Ablehnung zu empfehlen und ein neues Abfallentsorgungskonzept in Aussicht zu stellen. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers negiert dies die Volksabstimmung vom 25. November 2007 aber nicht ohne Weiteres, wie der Einwohnergemeinderat in seiner Vernehmlassung bestätigt.
Der Beschwerdeführer bemängelt, wenn die Botschaft von einem „Alleingang“ der Einwohnergemeinde bei der Abfallentsorgung spreche, sei dies irreführend und tendenziös, da es der Einwohnergemeinde unbenommen bleibe, mit Dritten die Abfallentsorgung zu betreiben. Weiter bemängelt er die buchhalterische Darstellung der Mehrkosten in der Botschaft. Insbesondere hätte der jährlich zu amortisierende Mehrbetrag in Form der Investitionsrechnung angegeben werden müssen. Weiter seien die zwei zusätzlich benötigten „Güselhäuschen“ nicht nach „Staatsvertragsrecht“ ausgeschrieben worden. Auch die aufgeführten Kosten des Austritts aus dem EZV Obwalden könnten sicherlich nicht als abschliessende Forderung anerkannt werden. Überhaupt unterlasse es der Einwohnergemeinderat in seiner Botschaft, eine korrekte nachvollziehbare Rechnung dem Bürger vorzulegen. Die ganze Berechnung müsse von einem unabhängigen Revisionsunternehmen überprüft werden. Mit den eingeholten Offerten könne ein Ausstieg aus dem EZV Obwalden finanziert werden. Der Einwohnergemeinderat verbreite hier unwahre und tendenziöse Angaben. Und schliesslich sei er nie zu einer konstruktiven Lösungsfindung bereit gewesen.
Der formelle Aufbau wie auch der Inhalt der Botschaft erscheinen weder unsachlich noch irreführend. Der Beschwerdeführer verkennt ganz grundsätzlich, dass nicht ihm, sondern dem Einwohnergemeinderat die Aufgabe zukommt, den am 25. November 2007 beschlossenen Austritt aus dem EZV Obwalden umzusetzen (daran ändert nichts, dass der Einwohnergemeinderat dem Beschwerdeführer ursprünglich ein Mandat zur Umsetzung der angenommenen Initiative erteilt hat). Der Einwohnergemeinderat kann durchaus in den Erläuterungen eine Einschätzung abgeben in dem Sinne, als der Austritt aus dem EZV Obwalden für die Einwohnergemeinde Engelberg einem „Alleingang“ in der Abfallentsorgung gleichkommt, was allerdings den Abschluss von Verträgen mit Dritten nicht ausschliesst, wie der Einwohnergemeinderat in seiner Vernehmlassung schreibt. Diese Aussage kann weder als unwahr noch als unsachlich qualifiziert werden. Dass der Einwohnergemeinderat gegenüber dem Beschwerdeführer nicht zu einer „konstruktiven Lösungsfindung“ bereit gewesen sei, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu hören, da dies nicht das Abstimmungsverfahren, sondern das bilaterale Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem Einwohnergemeinderat betrifft. Dieser kann demnach eine konzeptionelle Richtung einschlagen, die von der Meinung des Beschwerdeführers abweicht. Dabei darf er sich bei seinen Ausführungen ohne Weiteres auf die in der Botschaft angeführten Argumente beschränken, welche für die Mehrheit des Stimmvolkes wichtig sind. Jedenfalls muss er nicht alle vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gesichtspunkte berücksichtigen oder die Berechnung derart gestalten, dass sie bis ins letzte Detail nachvollziehbar wird. Die Objektivität der Erläuterungen ist deshalb nicht geschmälert. Dass die gesamte Mehrkostenberechnung eine eigentliche Schätzung darstellt, muss jedermann klar sein und kann deshalb hier nicht bemängelt werden. Eine externe Überprüfung der Schätzung ist weder notwendig noch opportun, zumal der Einwohnergemeinderat sich bei seinen Berechnungen offenbar auf die offerierten Preise gemäss der durchgeführten Submission stützt. Dass der Einwohnergemeinderat über die Tragweite der Vorlage absichtlich falsch orientiert, ist somit nicht ersichtlich und vermag der Beschwerdeführer auch nicht darzulegen. 4. Im Ergebnis ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Im Übrigen müsste sie auch inhaltlich abgewiesen werden. Es kann weder eine fehlerhafte Information in der Abstimmungsbotschaft noch ein anderer Umstand im Verfahren erblickt werden, welcher eine Sistierung der Abstimmung oder sonst ein Eingreifen des Regierungsrats hier rechtfertigen würde.