Entscheidpublikation VVGE 2009/10 Nr. 1, S. 3:
*Art. 89 Abs. 3 KV**a. Genehmigungsverfahren; ein Vorbehalt in einem Reglement, der in seiner Tragweite nicht eindeutig ist, kann nicht genehmigt werden.*b. Verträge von Obwaldner Gemeinden mit Gemeinwesen anderer Kantone sind mindestens dem Regierungsrat vorgängig zur Genehmigung zu unterbreiten.
Entscheid des Regierungsrats vom 21. Dezember 2010 (Nr. 305).
Aus den Erwägungen:
1.1 Die Einwohnergemeinde Engelberg hat Ziff. 3 Bst. b Abs. 2 des Musterreglements wie folgt ergänzt (Art. 5 Abs. 2 letzter Satz des Reglements):
"Art. 5 b. Freizügigkeit
1 Bei einem Aufenthalt in einem Pflegeheim im Kanton Obwalden übernimmt die Gemeinde die Restfinanzierung der Pflegekosten gemäss den dort geltenden Pflegetarifen. 2 Für einen Aufenthalt in einem Pflegeheim ausserhalb des Kantons Obwalden übernimmt die Gemeinde die Restfinanzierung der Pflegekosten höchstens im Umfang der Kostenansätze, die für das Erlenhaus Engelberg gelten.Vorbehalten bleibt die Vereinbarung mit dem Kanton Nidwalden betreffend die gegenseitige Übernahme der Restfinanzierung der Pflegekosten. 3 Patienten mit Wohnsitz in einem anderen Kanton haben dem betreffenden Pflegeheim der Gemeinde Engelberg vor Behandlungsbeginn eine Kostengutsprache ihres Wohnsitzkantons oder ihrer Wohnsitzgemeinde betreffend die Übernahme des Restfinanzierungsbeitrags einzureichen. Andernfalls hat das Pflegeheim die Aufnahme zu verweigern."
Die erwähnte Vereinbarung liegt in ihrer Endfassung dem Regierungsrat nicht vor. Sie ist zurzeit noch Gegenstand von Verhandlungen zwischen der Einwohnergemeinde Engelberg und dem Kanton Nidwalden und soll den bisherigen – nun aber gekündigten – Vertrag zwischen der Einwohnergemeinde Engelberg und dem Kanton Nidwalden betreffend die Leistung von Betriebskostenbeiträgen vom 26. Oktober 2004 (Nidwaldner Gesetzessammlung [NG] 714.326) ersetzen. Ähnlich der bisherigen soll die noch abzuschliessende Vereinbarung bezwecken, dass auch Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton Nidwalden im Alters- und Pflegeheim Erlenhaus in Engelberg wohnen können, womit bei diesem auch eine gewisse Auslastung sichergestellt ist.
Allerdings kann der Regierungsrat im Genehmigungsverfahren nicht einen Vorbehalt zulassen, der in seiner Tragweite nicht eindeutig ist. Denn immerhin vermöchte ein echter Vorbehalt gegebenenfalls das Reglement ausser Kraft zu setzen zugunsten einer vertraglichen Regelung, die allenfalls das übergeordnete Recht verletzt, hier insbesondere Art. 25a Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994 (SR 832.10). Demgegenüber ist allerdings in Erwägung zu ziehen, dass die von einer Gemeinde abgeschlossene „interkantonale“ Vereinbarung von der Erlasshierarchie her dem kommunalen Recht der diesbezüglichen Gemeinde in der Regel vorgeht. Der hier diskutierte Vorbehalt könnte also auch ein unechter sein und somit lediglich eine erklärende oder hinweisende Bedeutung haben. Allein ob es sich bei Art. 5 Abs. 2 Satz 2 des Reglements um einen echten oder unechten Vorbehalt handelt, lässt sich im vorliegenden Verfahren ohne die Vereinbarung in ihrer Endfassung zu kennen und nur aufgrund des Wortlauts des Reglements nicht eindeutig ausmachen. Liegt ein unechter Vorbehalt vor, wovon wahrscheinlich auszugehen ist, kann ein solcher ohne Weiteres weggelassen werden. Gleiches würde auch gelten, wenn der Passus lediglich als Absichtserklärung des Einwohnergemeinderats formuliert worden wäre. Eine Nichtgenehmigung von Art. 5 Abs. 2 Satz 2 des Reglements gereicht der Einwohnergemeinde Engelberg deshalb wohl nicht zum Nachteil.
Selbst wenn aber der (unechte) Vorbehalt genehmigt werden könnte, würde damit nicht gleichzeitig auch eine allfällig zukünftige Vereinbarung als genehmigt gelten, womit die Frage ins Zentrum rückt, ob die Einwohnergemeinden in eigener Kompetenz mit anderen Kantonen Verträge abschliessen dürfen. Gemäss Art. 48 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) können die Kantone miteinander Verträge abschliessen und namentlich Aufgaben von regionalem Interesse gemeinsam wahrnehmen. Inwieweit diese Kompetenz auch den Gemeinden zukommt, ist nach Art. 50 Abs. 1 BV eine Sache des kantonalen Rechts. Grundsätzlich werden die Staatsverträge mit anderen Kantonen vom Regierungsrat (Art. 20 Abs. 2 Staatsverwaltungsgesetz vom 8. Juni 1997 [StVG; GDB 130.1]) oder allenfalls vom Kantonsrat (Art. 70 Ziff. 13 Verfassung des Kantons Obwalden [Kantonsverfassung] vom 19. Mai 1968 [KV; GDB 101]) abgeschlossen. Eine generelle staatsvertragliche Kompetenz der Gemeinden ist im Recht des Kantons Obwalden nicht geregelt, zumal auch nie ein Gemeindegesetz erlassen worden ist. Der diesbezügliche Verweis im heute geltenden Vertrag betreffend die Leistung von Betriebskostenbeiträgen auf Art. 22 des Gesundheitsgesetzes vom 20. Oktober 1991 (GG; GDB 810.1) kann jedenfalls nicht (mehr) herangezogen werden. Praxisgemäss sind aber Verträge von Obwaldner Gemeinden mit Gemeinwesen anderer Kantone mangels eigenständiger staatsvertraglicher Kompetenz (vgl. Art. 82 ff. KV) mindestens dem Regierungsrat zur Genehmigung zu unterbreiten (so ebenfalls das Recht im Kanton Luzern, siehe in: Lauber, Kommentar der Kantonsverfassung Luzern, Bern 2010, N 11 zu § 71; vgl. auch die Stellungnahme des Regierungsrats betreffend den Übertritt der Einwohnergemeinde Engelberg zum Kehrichtverwertungsverband Nidwalden, die dem Einwohnergemeinderat Engelberg mit Brief vom 14. Juni 2007 zugestellt wurde [Regierungsratsbeschluss vom 12. Juni 2007 {Nr. 605}]). Diese Praxis stimmt hier auch mit der ausdrücklichen Regelung im Kanton Nidwalden überein, wonach gemäss dem neuen Pflegefinanzierungsrecht dem Regierungsrat – unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Landrat – im interkantonalen Verhältnis die Kompetenz zum Abschluss von Vereinbarungen betreffend die Finanzierung der Restkosten von Pflegeleistungen für Personen mit ausserkantonalem Wohnsitz zukommt (vgl. Kap. I Ziff. 1 Einführungsgesetz des Kantons Nidwalden zur Bundesgesetzgebung über die Neuordnung der Pflegefinanzierung vom 9. Juni 2010). Zu bemerken bleibt, dass eine Vereinbarung das zur Vermeidung einer Normenkollision massgebliche Recht, insbesondere aber die zuständigen Behörden und den Rechtsschutz, selber regeln muss.
Im Ergebnis kann der in seiner Tragweite unbestimmte Vorbehalt von Art. 5 Abs. 2 Satz 2 des Reglements nicht genehmigt werden. Einzig so kann sichergestellt werden, dass das Reglement über die Beteiligung an den Pflegekosten aufgrund des Vorbehalts nicht übergeordnetem Bundes- oder Kantonsrecht entgegensteht. Soweit dies im Genehmigungsverfahren, mithin also im Rahmen einer lediglich vorläufigen summarischen Rechtskontrolle überhaupt festgestellt werden kann (VVGE 2005 und 2006, Band XVII, Nr. 5), ist ein solcher Vorbehalt auch nicht nötig, andernfalls das Reglement im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit einem entsprechenden Nachtrag versehen werden könnte. Und der Abschluss einer Vereinbarung mit dem Kanton Nidwalden betreffend die gegenseitige Übernahme der Restfinanzierung der Pflegekosten setzt – aus der Sicht des Kantons Obwalden – zumindest die Genehmigung des Regierungsrats des Kantons Obwalden voraus.