Entscheidpublikation VVGE 2007/08 Nr. 7, S. 19:
Art. 93 Ziff. 5 und 6 KV; Art. 18 AG
a. Mit einem Änderungsantrag zum Voranschlag kann an der Gemeindeversammlung keine Änderung des Steuerfusses verlangt werden (Erw. 3 bis 5.1).
b. Traktandiert der Gemeinderat den Steuerfuss nicht selbst, haben die Stimmberechtigten folgende Möglichkeiten:
– Ablehnung des Voranschlags mit der Begründung, dass auf der Einnahmenseite der Steuerertrag anzupassen sei; – Einberufung einer ausserordentlichen Gemeindeversammlung mit dem Antrag auf Festsetzung des Steuerfusses; – Einreichung eines Initiativbegehrens auf Festsetzung des Steuerfusses (Erw. 5.2).
Entscheid des Regierungsrats vom 1. Juli 2008 (Nr. 14).
Sachverhalt:
Mit Publikation im Amtsblatt Nr. 43 vom 25. Oktober 2007, Seite 1720 (und Amtsblatt Nr. 46 vom 15. November 2007, Seite 1863) machte der Einwohnergemeinderat Sarnen die ausserordentliche Einwohnergemeindeversammlung vom 20. November 2007 bekannt mit folgenden Geschäften:
"1. (Ersatzwahl), 2. Beschlussfassung über den Voranschlag der Einwohnergemeinde für das Jahr 2008, 3. Beschlussfassung über die Genehmigung des Wasserbaureglements der Einwohnergemeinde Sarnen, 4. Orientierungen und Fragenbeantwortung (.....)."
Der Voranschlag 2008 und die Beschlussanträge lagen bis zur Einwohnergemeindeversammlung auf der Gemeindekanzlei zur Einsicht auf.
Mit Schreiben vom 9. November 2007 stellten A, B und C für die am 20. November 2007 stattfindende Einwohnergemeindeversammlung den Antrag, der Steuerfuss der Gemeinde sei für das Steuerjahr 2008 und die folgenden Steuerjahre bis zur nächsten Abänderung auf 3.96 Einheiten (samt 0.1 Einheiten für den Wasserbau) festzulegen.
Gemäss Protokoll der ausserordentlichen Einwohnergemeindeversammlung vom 20. November 2007 hat der Einwohnergemeinderat an der Versammlung erklärt, dass er über den Antrag nicht abstimmen lassen werde.
Als Begründung führte er hauptsächlich an, das Stimmvolk habe am 17. Juni 2007 die Erhöhung des Steuerfusses auf 4.06 Einheiten beschlossen und dieser Volksentscheid sei mangels Beschwerde gültig geworden. Dieser Steuerfuss sei dem Budget zugrunde gelegt worden. Im Übrigen sei der Antrag gemäss der Abstimmungsgesetzgebung verspätet eingereicht worden, weshalb kein Grund bestanden habe, den Steuerfuss zu traktandieren. Und über nicht traktandierte Geschäfte könne nicht abgestimmt werden.
B rügte dieses Vorgehen des Einwohnergemeinderats und verlangte erfolglos die Abstimmung über den Antrag.
Mit Eingabe vom 23. November 2007 erhoben B und C beim Regierungsrat Beschwerde. Sie führen als Begründung sinngemäss an, die Beurteilung der Steuerfusshöhe habe zwingend im Zusammenhang mit dem Budget zu erfolgen. Ansonsten seien die Stimmberechtigen nicht in der Lage, sich eine fundierte Meinung über die Steuerfusshöhe zu machen.
Aus den Erwägungen:
Mit der Stimmrechtsbeschwerde können alle im Zusammenhang mit dem Stimmrecht stehenden Rügen erhoben werden. Denkbar sind sämtliche Themen der Zulassung zur Urne, Eintrag im Stimmregister, Ausschluss vom Stimmrecht usw. (Christoph Hiller, Die Stimmrechtsbeschwerde, Zürich 1990, S. 17 f., 341 ff.).
Der Abstimmungsbeschwerde unterliegen alle Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung oder Durchführung einer Abstimmung wie Verletzung von Verfahrensvorschriften, unrichtiges Auszählen, unerlaubte Handlungen Dritter, unzulässige Propaganda von Behörden usw. (Hiller, a.a.O., 21 f.).
Im Wesentlichen rügen die Beschwerdeführer den Umstand, dass das Volk in der Abstimmung vom 17. Juni 2007 mit dem Beschluss über die Übernahme der Wasserbauaufgaben von den Wuhrgenossenschaften auch über eine Steuerfusserhöhung beschliessen musste, ohne Kenntnis vom Budget 2008 zu haben. Weiter rügen sie das Vorgehen des Einwohnergemeinderats an der ausserordentlichen Einwohnergemeindeversammlung vom 20. Novem¬ber 2007, insbesondere dass ihr Antrag auf Neufestsetzung des Steuerfusses nicht zur Abstimmung gebracht wurde. Die Beschwerdeführer erheben damit Abstimmungs- wie auch Stimmrechtsbeschwerde.
Das Protokoll der ausserordentlichen Einwohnergemeindeversammlung vom 20. November 2007 hält fest, dass von den beiden Beschwerdeführern nur B das Vorgehen des Einwohnergemeinderates gerügt hat; C hat sich nicht zu Wort gemeldet. Somit fehlt letzterem die Beschwerdebefugnis (vgl. auch Erw. 4), weshalb er als Partei im vorliegenden Verfahren ausscheidet; auf seine Beschwerde ist nicht einzutreten.
3.1 Nach Art. 127 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) ist die Ausgestaltung von Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, in den Grundzügen im Gesetz selber zu regeln.
Nach Art. 42 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 (KV; GDB 101) legt das Gesetz den Umfang der Steuerpflicht fest und bestimmt, welche Steuern Kanton und Gemeinden erheben können. Ergänzend wird in Art. 93 KV ausgeführt, dass in die Zuständigkeit der Einwohnergemeindeversammlung einerseits die alljährliche Genehmigung der Gemeinderechnung und des Voranschlags (Ziff. 5) und anderseits die Festsetzung des Steuerfusses (Ziff. 6) fallen.
Gemäss Art. 2 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 30. Oktober 1994 (StG; GDB 641.4) beträgt der Steuerfuss der Kantonssteuer 2.95 Einheiten. Der Gemeindesteuerfuss wird durch Beschluss der Gemeindeversammlung festgelegt; Änderungen des Steuerfusses sind im Vorjahr festzulegen (Art. 1 Vollziehungsverordnung zum Steuergesetz vom 18. November 1994 [VV zum StG; GDB 641.41]).
Im Finanzhaushaltsreglement der Einwohnergemeinde Sarnen vom 3. Juli 1989 (FHR) finden sich unter dem Kapitel „Voranschlag“ u.a. folgende Bestimmungen:
"Art. 52 Beschlussfassung
Der Voranschlag ist dem zuständigen Organ vor Beginn der neuen Rechnungsperiode zur Beratung und Beschlussfassung zu unterbreiten ist. Die Gemeindeversammlung beschliesst den Steuerfuss und den Voranschlag, sofern dessen Aufstellung von der Gemeindeversammlung beschlossen worden ist (Art. 93 Ziff. 5 KV).
Art. 53 Vorläufige Ausgabenkompetenz
Liegt bis zum 31. Dezember des Vorjahres kein genehmigter Voranschlag vor, so ist der Gemeinderat befugt, die für die Verwaltungstätigkeit unerlässlichen Aufgaben zu tätigen."
Art. 52 Satz 2 FHR bezieht sich noch auf die alte Fassung von Art. 93 Ziff. 5 KV, wonach die Aufstellung eines Voranschlags durch die Versammlung zuerst zu beschliessen war; mit dem Verfassungsnachtrag vom 8. Juni 1997 wurde die Aufstellung eines Voranschlags als obligatorisch erklärt.
3.2 Das Prinzip der Demokratie hat im föderalistischen Aufbau der Schweiz grosse Bedeutung. Ausdruck des demokratischen Gedankens sind die Mitwirkungsrechte der Bürgerinnen und Bürger im Staat. Für kantonale und kommunale Angelegenheiten haben die Kantone die politischen Rechte zu regeln (Art. 39 Abs. 1 BV; vgl. auch Art. 51 Abs. 1 Satz 1 BV).
Die Kantonsverfassung statuiert verschiedene Volksrechte. Für die kommunale Ebene regelt sie nebst dem fakultativen Referendum (Art. 87 KV) auch das Initiativrecht (Art. 86 Abs. 1 KV). Danach ist jeder Aktivbürger berechtigt, dem Gemeinderat in der Form der allgemeinen Anregung oder der ausgearbeiteten Vorlage jederzeit Anträge über Gegenstände einzureichen, die in die Zuständigkeit der Gemeindeversammlung fallen. Der Gemeinderat hat solche Anträge innert Jahresfrist zur Abstimmung vorzulegen. Wird eine allgemeine Anregung zum Beschluss erhoben, so ist der Gemeindeversammlung innert Jahresfrist die ausgearbeitete Vorlage zu unterbreiten. Weiter besteht auch die Möglichkeit zur Einberufung einer Einwohnergemeindeversammlung, wenn zehn Prozent der Stimmberechtigten unter Nennung der zu behandelnden Geschäfte dies schriftlich verlangen; in diesem Falle ist die Gemeindeversammlung binnen drei Monaten nach Eingang des Begehrens durchzuführen (Art. 92 Abs. 3 KV). Für die Ausübung der politischen Rechte bzw. für die entsprechenden Verfahren (Initiative, Referendum, Behördenvorlagen, Wahlen usw.) verweist die Kantonsverfassung auf die Gesetzgebung (Art. 47 KV).
Für Volksabstimmungen sowie Volks- und Referendumsbegehren in kommunalen Angelegenheiten ist das kantonale Abstimmungsgesetz anwendbar. Danach wird die Gemeindeversammlung mit der Bekanntgabe von Ort, Zeit und Traktanden mindestens drei Wochen vorher im Amtsblatt einberufen (Art. 7 Abs. 1 AG). Die Gemeindeversammlung allerdings kann nur über Geschäfte abstimmen, die auf der Traktandenliste angekündigt wurden (Abs. 2). Die Beschlussanträge und die damit zusammenhängenden, zur Information der Stimmbürger notwendigen Unterlagen sind zugleich mit der Veröffentlichung der Traktandenliste öffentlich aufzulegen (Abs. 3).
Bei Sachabstimmungen – worunter auch der Beschluss über die Genehmigung des Voranschlags und die Festlegung des Steuerfusses fällt – kann jeder Stimmberechtigte zu den gemeinderätlichen Vorlagen Änderungs-, Rückweisungs-, Verwerfungs- sowie Ordnungsanträge stellen (Art. 17 Abs. 1 AG). Änderungsanträge sind nur zulässig, wenn sie für jedes Geschäft gesondert, spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich und kurz begründet bei der Gemeindekanzlei eingereicht werden (Art. 18 Abs. 1 AG). Sie sind an der Versammlung durch die Gemeindekanzlei den Stimmbürgern schriftlich auszuhändigen oder gut sichtbar anzuschlagen (Abs. 2). Änderungsanträge haben mit dem Hauptantrag die Einheit der Materie zu wahren (Abs. 3). Der Gemeinderat darf rechtswidrige oder nicht begründete Anträge nicht zur Abstimmung vorlegen (Abs. 4).
Die Übernahme der Aufgaben der Wuhrgenossenschaften unter gleichzeitiger Erhöhung des Steuerfusses von 3.96 auf 4.06 Einheiten wurde vom Stimmvolk am 17. Juni 2007 angenommen (bei gleichzeitiger Verwerfung der Finanzierung über eine Liegenschaftssteuer). Eine Beschwerde wurde dagegen nicht erhoben. Insoweit ist dieses Abstimmungsresultat grundsätzlich in Rechtskraft erwachsen (Erwahrung) und kann – auch mit der vorliegenden Beschwerde – nicht mehr angefochten werden. Auch aus einem aufsichtsrechtlichen Standpunkt heraus wäre eine rückwirkende Aufhebung der Abstimmung vom 17. Juni 2007 mit Blick auf die entstehende Rechtsunsicherheit nur mit grösster Zurückhaltung und bei Vorliegen von sich erheblich auswirkenden Mängeln anzuordnen (vgl. Hangartner/Kley, a.a.O., N 294, 2694).
Die Vorlage schlug die Übernahme von wasserbaulichen Aufgaben vor, welche mit einer Erhöhung des – damals geltenden – Steuerfusses um 0.1 Einheiten hätte finanziert werden sollen. Allerdings ist die Festsetzung des Steuerfusses der jährlichen Budgetgemeindeversammlung vorbehalten; sie erfordert Kenntnisse über den Voranschlag. Vor diesem Hintergrund könnte man sich tatsächlich fragen, ob eine solche Verknüpfung nicht unzulässig ist und in diesem Sinne Mängel vorliegen.
Allein dies kann hier verneint werden (die Frage der Zulässigkeit der Alternativabstimmung ist vorliegend nicht Streitgegenstand). Der erste Teil der Abstimmungsfrage betraf die Übernahme einer neuen Gemeindeaufgabe und der zweite Teil den damit verbundenen finanziellen Mehraufwand. Dieser Mehraufwand wurde mit 0.1 Einheiten des Steuerfusses berechnet. Ein innerer Zusammenhang der beiden Teilfragen ist offensichtlich. Von daher ist der Anspruch auf unverfälschte Willenskundgabe (vgl. dazu Hangartner/Kley, a.a.O., N 2468) und insbesondere der Grundsatz der Einheit der Materie (vgl. Hangartner/Kley, a.a.O., N 2480 ff.) nicht verletzt.
Daran ändert nichts, dass der Voranschlag 2008 im Abstimmungszeitpunkt nicht vorlag. Denn immerhin lag bei der Abstimmung die Einschätzung des Mehraufwandes vor. Und sollte der Voranschlag als Ganzes eine Änderung des Steuerfusses notwendig erscheinen lassen, bliebe es nämlich einer nachfolgenden Budgetgemeindeversammlung unbenommen, den Gesamtsteuerfussnochmals zu thematisieren (zur Notwendigkeit der Traktandierung vgl. Erw. 5; zum Thema Rechtsmissbrauch und Sperrfristen vgl. Hangartner/Kley, a.a.O., N 2392). Dies gilt erst recht, wenn man bedenkt, dass mit der Vorlage vom 17. Juni 2007 nicht der Gesamtsteuerfuss, sondern nur die Steuerfussdifferenzhinsichtlich der Wasserbauaufgaben beschlossen wurde.
Im Ergebnis kann festgestellt werden, dass die Aufhebung der Abstimmung vom 17. Juni 2007 vorliegend nicht mehr angefochten werden kann; die Beschwerdeführer haben zu Recht die Aufhebung der Abstimmung nicht beantragt. Im Übrigen würden auch keine Mängel vorliegen, die eine Aufhebung rechtfertigen würden.
5.1 Die Beschwerdeführer rügen das Vorgehen des Einwohnergemeinderats an der ausserordentlichen Einwohnergemeindeversammlung. Insbesondere bemängeln sie, dass ihr Antrag auf Neufestsetzung des Steuerfusses nicht zur Abstimmung gebracht wurde und ihre politischen Rechte dadurch verletzt wurden.
In einer rechtsstaatlichen Demokratie gibt es ausserhalb der rechtlich geregelten Zuständigkeiten und Verfahren keine Beschlüsse, die das Volk treffen könnte (Legalitätsprinzip). Die Volksrechte bestehen mit andern Worten nur in dem Umfang, in dem sie vom Verfassungs- oder Gesetzgeber statuiert wurden; Gewohnheitsrecht, Rechtsgrundsätze und (untergeordnete) Verwaltungsvorschriften haben in der Regel lediglich ergänzende Funktionen. Spontane Beschlüsse der Stimmberechtigten ausserhalb der rechtlich geregelten Zuständigkeiten und Verfahren sind demnach unzulässig. Sie können aber vorkommen, wo Stimmbürger in Versammlungen zusammentreten und, vor allem in kleinen Verhältnissen, leicht versucht sein können, von Fall zu Fall zu beschliessen (vgl. Hangartner/Kley, a.a.O., N 409 ff.).
Die Zuständigkeit und der Ablauf der Einwohnergemeindeversammlung sind im kantonalen Recht geregelt. In die Zuständigkeit der Einwohnergemeindeversammlung fällt – wie bereits dargelegt – die alljährliche Genehmigung der Gemeinderechnung und des Voranschlags (Art. 93 Ziff. 5 KV). Weiter beschliesst sie über die Festsetzung des Steuerfusses (Art. 93 Ziff. 6 KV). Im Gegensatz zur Rechnung und zum Voranschlag findet sich aber in der Gesetzgebung kein Hinweis, dass der Steuerfuss alljährlich, d.h. also jeweils obligatorisch an der Budgetgemeindeversammlung zu traktandieren wäre. Dies steht auch im Einklang mit der Rechtsnatur des Steuerfussbeschlusses, welcher als Akt der Gesetzgebung betrachtet werden muss (Art. 127 BV in Verbindung mit Art. 2 Abs. 3 StG). Gegebenenfalls aber sind Änderungen des Steuerfusses im Vorjahr festzulegen (Art. 1 VV zum StG), was allerdings nur eine Ordnungsvorschrift darstellen kann; denn es kann vorkommen, dass an der Versammlung ein Traktandum nicht abschliessend behandelt werden kann (z.B. aufgrund eines Rückweisungsantrags [Art. 17 AG]), so dass im neuen Jahr diesbezüglich nochmals eine Versammlung einberufen werden muss (vgl. Erw. 5.2).
Der Voranschlag und der Steuerfuss haben zweifelsohne einen sachlichen Zusammenhang; der (Gesamt-)Steuerfuss kann in der Regel nur in Kenntnis des Voranschlags (Ausgabenseite) festgesetzt werden. Der Verfassungsgeber sieht denn auch vor, dass – soweit eine Steuerfussanpassung notwendig ist – der Steuerfuss zusammen mit dem alljährlich zu genehmigenden Voranschlag in der gleichen Budgetgemeindeversammlung zu traktandieren und festzusetzen ist. Trotzdem handelt es sich um zwei verschiedene Traktanden, deren Reihenfolge – nach dem Verfassungswortlaut – bereits gegeben ist: Zuerst wird über den Voranschlag abgestimmt. Damit stehen primär einmal die notwendigen Ausgaben und die voraussichtlichen (nichtsteuerlichen) Einnahmen für das veranschlagte Jahr fest. Hernach ist mittels Festlegung des Steuerfusses über die zu beziehenden Steuern zu beschliessen.
Die Einberufung der Gemeindeversammlung und insbesondere die Bekanntgabe der Traktanden ist Sache des Gemeinderates (Art. 7 Abs. 1 AG). Da die Gemeindeversammlung nur über Geschäfte abstimmen kann, die auf der Traktandenliste angekündigt wurden (Art. 7 Abs. 2 AG), besteht keine rechtliche Möglichkeit, über einen nicht traktandierten Steuerfuss abzustimmen, da – wie gesagt – der Steuerfuss bewusst ein selbstständiges Traktandum darstellt.
Der im Sinne von Art. 17 Abs. 1 AG eingereichte Antrag, welcher ausschliesslich (Art. 18 Abs. 1 AG) die Änderung des Steuerfusses verlangte, konnte sich demnach nicht auf ein entsprechendes Traktandum beziehen. Insoweit konnte er nicht zur Abstimmung gebracht und musste als gegenstandslos behandelt werden. Wie eingangs der Erwägung bemerkt, wäre es unzulässig und auch rechtsstaatlich bedenklich, an der Gemeindeversammlung einem solchen Ansinnen, welches ausserhalb der rechtlich geregelten Verfahren liegt, trotzdem nachzugeben. Der Gesetzgeber hat dies in Art. 18 Abs. 4 AG denn auch ausdrücklich statuiert.
5.2. Nach dem bisher Gesagten hatte es vorliegend tatsächlich der Gemeinderat – mittels Traktandierung – in der Hand, ob der (Gesamt-)Steuerfuss an der Budgetgemeindeversammlung nochmals zur Diskussion gelangt oder nicht. Dies ist eine Eigenheit des kantonalen Rechts und grundsätzlich nur durch eine Anpassung der Gesetzgebung veränderbar.
Allerdings verhält es sich nicht so, dass die einzelnen Stimmbürger generell den Steuerfuss nicht zur Diskussion stellen könnten. Die Stimmbürger haben im Rahmen des demokratischen Systems verschiedene Möglichkeiten:
Der Stimmbürger kann in der Budgetgemeindeversammlung den vom Gemeinderat dargebrachten Voranschlag ablehnen (vgl. z.B. Art. 53 FHR). Ein entsprechender Antrag im Sinne von Art. 17 Abs. 1 AG könnte beispielsweise damit begründet werden, dass – mit Blick auf die zwingenden Ausgaben – die Einnahmeseite, insbesondere aber die steuerlichen Einnahmen anzupassen seien. Konsequenterweise darf man nämlich den Voranschlag nur dann annehmen, wenn dieser in einem legitimen Verhältnis zum bestehenden Steuerfuss steht. Der Gemeinderat wird dann gehalten sein, den Voranschlag nochmals zusammen mit einem angepassten Steuerfuss in einer ausserordentliche Budgetgemeindeversammlung zu traktandieren.
Weiter haben die Stimmbürger die Möglichkeit, über den Steuerfuss an einer ausserordentlichen Gemeindeversammlung nach Art. 92 Abs. 3 KV abstimmen zu lassen; freilich hat diese nach der ordentlichen Budgetgemeindeversammlung und daher in Kenntnis des Voranschlags stattzufinden. Der Steuerfuss wird nicht alljährlich neu festgelegt. Seiner Natur als Gesetzgebungsakt entsprechend bleibt er – unter Umständen für mehrere Jahre – bis zu seiner Änderung bestehen; der Voranschlag bezieht sich alljährlich auf den einstmals beschlossenen Steuerfuss. Damit wird aber klar, dass mit dem Beschluss über den Voranschlag nicht gleichzeitig auch der Steuerfuss bestätigt wurde. Mithin also kann einer ausserordentlichen Gemeindeversammlung nicht die Schranke des Rechtsmissbrauchverbotes entgegenstehen, wenn nach der Budgetgemeindeversammlung eine ausserordentliche Versammlung zwecks Anpassung des Steuerfusses anbegehrt wird. Für eine politische Vereinigung dürfte es im Übrigen durchaus möglich sein, zehn Prozent der Stimmberechtigten zu mobilisieren, die dieses Anliegen unterstützen. Da diesfalls der Steuerfuss unter Umständen rückwirkend festzulegen ist, drängt sich aus Gründen der Rechtssicherheit auf, dass ein entsprechendes Begehren bald nach der Budgetgemeindeversammlung eingereicht wird (die Versammlung muss vom Gemeinderat binnen drei Monaten nach Eingang des Begehrens durchgeführt werden). Rechtlich handelt es sich – wenn überhaupt – um eine unechte Rückwirkung und ist als solche zulässig (Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2002, N 341 f.).
Schliesslich steht jedem Stimmbürger für seinen Antrag auf Anpassung des Steuerfusses das Initiativrecht nach Art. 86 Abs. 1 KV zu. Allerdings nicht „jederzeit“, wie der Verfassungswortlaut scheinbar vorgibt. Nach dem bisher Gesagten bedarf es nämlich grundsätzlich der Kenntnis des Voranschlags, um eine Änderung des Steuerfusses beantragen zu können. Damit ist eine Antragstellung in Bezug auf die nächste Budgetversammlung wohl unzulässig, da die notwendige Begründung nicht beigebracht werden kann. Insoweit kann sich auch bei diesem Institut ein Antrag nur auf die letzte abgehaltene Budgetversammlung beziehen. Auch hier drängt sich das baldige Einreichen des Antrags aus oben genannten Gründen auf. Da der Gemeinderat solche Anträge lediglich innert Jahresfrist der Gemeindeversammlung zur Abstimmung vorzulegen hat, ergeben sich hinsichtlich der Zulässigkeit solcher Anträge unter Umständen Schranken aus dem Prinzip des Vertrauensschutzes. Man könnte sich noch fragen, ob der Gemeinderat den Antrag hätte subsidiär als Initiative entgegennehmen müssen. Allein dies kann wohl verneint werden, da eine entsprechende gesetzliche Pflicht nicht besteht.
Vorliegend hat der Gemeinderat von der Traktandierung des Steuerfusses abgesehen. Damit konnte über den Steuerfuss nicht abgestimmt werden und der Antrag des Beschwerdeführers, der einzig auf die Änderung des Steuerfusses abzielte, musste an der Versammlung mangels Traktandum als gegenstandslos abgeschrieben werden. Das strenge Legalitätsprinzip bei den Volksrechten verhinderte, dass in der Versammlung eine pragmatische Lösung getroffen werden konnte. Immerhin aber stehen den Stimmbürgern in solchen Fällen, auch wenn sie nicht sofort erkennbar sind, verschiedene (Volks-)Rechte zu, um den Steuerfuss doch noch zur Abstimmung bringen zu können. Allensamt ist aber eines gemein, nämlich dass sie erst in Kenntnis des Voranschlags bzw. nach erfolgter Budgetversammlung ergriffen werden können.
Im Ergebnis ist der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen. Seine Beschwerde ist daher abzuweisen.