Entscheidpublikation VVGE 2007/08 Nr. 43, S. 196:
Art. 4 ATSG; Art. 6 Abs. 1 und Art. 37 Abs. 1 UVG; Art. 48 UVV
Voraussetzungen der Leistungspflicht der Unfallversicherung bei Suizidversuch.
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 27. Juni 2007
Aus den Erwägungen:
Der Beschwerdeführer beantragt die Erbringung der gesetzlichen Leistungen nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG; SR 832.20). Art. 6 Abs. 1 UVG sieht eine Gewährung der Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten vor. Als Unfall gilt gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Hat der Versicherte den Gesundheitsschaden oder den Tod absichtlich herbeigeführt, so besteht gemäss Art. 37 Abs. 1 UVG mit Ausnahme der Bestattungskosten kein Anspruch auf Versicherungsleistungen. Wollte sich der Versicherte nachweislich das Leben nehmen, so findet die Bestimmung keine Anwendung, wenn der Versicherte zur Zeit der Tat ohne Verschulden gänzlich unfähig war, vernunftgemäss zu handeln, oder wenn die Selbsttötung oder der Selbsttötungsversuch die eindeutige Folge eines versicherten Unfalles war (Art. 48 der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 [UVV; SR 832.202]).
Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer nach einem Streit mit seiner inzwischen von ihm getrennt lebenden Ehefrau in appellativer, suizidaler Absicht ein Entkalkungsmittel einnahm was zu ulcerierenden Verätzungen an der Mundschleimhaut, einer beginnenden Superinfektion sowie Narben enoral, buccal sowie lingual führte. Im Willen, sich selbst zu töten, ist dabei entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers notwendigerweise auch die Absicht mit eingeschlossen, seinen Körper zu schädigen und zwar unabhängig davon, ob das angestrebte Ziel (d.h. die Selbsttötung) im Anschluss an die Körperschädigung eintritt oder nicht (BGE 115 V 151, Erw. 4, 153; vgl. auch Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, N. 11 zu Art. 4). Streitig und zu prüfen ist somit lediglich, ob der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Suizidversuches im Sinne von Art. 48 UVV gänzlich unfähig war, vernunftgemäss zu handeln und deshalb das Ereignis vom 28. November 2004 als Unfall gemäss Art. 4 ATSG zu qualifizieren ist.
3.a) Bei der Anwendung von Art. 48 UVV ist auf die Urteilsfähigkeit im Sinne des Art. 16 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) abzustellen. Eine Leistungspflicht des Unfallversicherers entsteht somit, wenn eine Geisteskrankheit oder eine schwere Störung des Bewusstseins nachgewiesen werden kann, welche im Zeitpunkt der Tat - unter Würdigung der herrschenden objektiven und subjektiven Umstände sowie in Bezug auf die in Frage stehende Handlung - die Fähigkeit gänzlich aufgehoben hat, vernunftgemäss zu handeln. Ob die Tat ohne Wissen und Willen erfolgte, ist dabei nicht entscheidend; denn eine Absicht - und sei es auch nur in Form eines völlig unreflektierten, dumpfen Willensimpulses - ist stets festzustellen, sonst liegt keine Selbsttötung beziehungsweise kein Selbsttötungsversuch vor (zum Ganzen: BGE 129 V 95 ff.; BGE 113 V 61, Erw. 2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 276/2001 vom 14. Februar 2002, Erw. 1b; U 197/2002 vom 11. März 2003, Erw. 3).
b) Das Motiv zum Suizid beziehungsweise Suizidversuch muss somit aus der geisteskranken Symptomatik stammen; mit anderen Worten muss die Tat "unsinnig" sein. Eine blosse "Unverhältnismässigkeit" der Tat, indem der Suizident seine Lage in depressiv-verzweifelter Stimmung einseitig und voreilig einschätzt, genügt zur Annahme von Urteilsunfähigkeit nicht. Für deren Nachweis ist nicht bloss die zu beurteilende Suizidhandlung von Bedeutung und somit nicht allein entscheidend, ob diese als unvernünftig, uneinfühlbar oder abwegig erscheint. Vielmehr ist auf Grund der gesamten Umstände, wozu auch das Verhalten und die Lebenssituation des Versicherten vor dem Selbsttötungsereignis insgesamt gehören, zu beurteilen, ob dieser in der Lage gewesen wäre, den Suizid oder Suizidversuch vernunftgemäss zu vermeiden oder nicht. Der Umstand, dass die Suizidhandlung als solche sich nur durch einen krankhaften, die freie Willensbetätigung ausschliessenden Zustand erklären lässt, stellt nur ein Indiz für das Vorliegen einer Urteilsunfähigkeit dar (zum Ganzen: RKUV 6/1996 Nr. U 267, 310 f., Erw. 3b; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 197/2002 vom 11. März 2003, Erw. 3; U 256/2003 vom 9. Januar 2004, Erw. 3.2; Jean-Maurice Frésard/Margrit Moser-Szeless, L'assurance-accidents obligatoire, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. Soziale Sicherheit, 2. Auflage, 2007, N. 61).
c) Die Beweislast dieses Nachweises trägt gemäss Rechtsprechung der Leistungsansprecher (SVR 6/1997 UV Nr. 80, 290, Erw. 2a). Den Parteien obliegt jedoch in dem von der Untersuchungsmaxime beherrschten Sozialversicherungsprozess keine subjektive Beweislast im Sinne von Art. 8 ZGB. Eine Beweislast besteht im Sozialversicherungsprozess nur in dem Sinne, dass im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen. Weil die Frage der Urteilsfähigkeit aufgrund von inneren Tatsachen (innerseelische Abläufe) zur Zeit einer bestimmten Handlung zu beurteilen und ein strikter Beweis nach der Natur der Sache ausgeschlossen ist, dürfen an den Nachweis der Urteilsunfähigkeit keine strengen Anforderungen gestellt werden. Der Beweis der Urteilsunfähigkeit gilt als geleistet, wenn eine durch übermächtige Triebe gesteuerte Suizidhandlung beziehungsweise Suizidversuchshandlung als wahrscheinlicher erscheint als ein noch in erheblichem Mass vernunftgemässes und willentliches Handeln (zum Ganzen: Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 55/1999 vom 11. Juli 2001, Erw. 1b, mit Hinweisen).
4.a) Ob eine (vollständige) Unzurechnungsfähigkeit vorliegt, ist eine vom Gericht zu beurteilende Rechtsfrage, wobei es Aufgabe einer ärztlichen Fachperson ist, aufzuzeigen, inwieweit der Selbsttötung beziehungsweise dem Selbsttötungsversuch eine Geisteskrankheit zugrunde liegt (Alexandra Rumo-Jungo, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Zürich 2003, 192).
b) Zwar geht sowohl aus dem Schreiben vom 12. August 2005, in welchem Dr.med. A. und Dr.med. C. im Namen des Kantonsspitals die von der Suva am 18. Mai 2005 schriftlich gestellten Fragen beantworteten, als auch aus dem Arztbericht von Dr.med. H. vom 12. Juli 2005 hervor, dass der Beschwerdeführer schon seit längerer Zeit an psychischen Störungen litt, welche unter anderem im Zusammenhang mit Beziehungsproblemen gegenüber seiner Ehefrau standen. So wurde der Beschwerdeführer schon im Oktober 2004 von Dr.med. H. aufgrund dieser psychischen Probleme medikamentös therapiert. Wie nachfolgend dargelegt wird, fehlen aber konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beschwerdeführer unmittelbar vor dem fraglichen Suizidversuch in einem psychischen Ausnahmezustand befand und er deswegen völlig urteilsunfähig war; dies hielt bereits Dr.med. J. in seiner psychiatrischen Beurteilung vom 9. September 2005 fest.
c) Praxisgemäss ist für die Urteilsunfähigkeit bei Suizidhandlungen eine schwere Bewusstseinsstörung vorausgesetzt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 276/2001 vom 14. Februar 2002, Erw. 4, mit Hinweis). Dagegen sprechen im vorliegenden Fall jedoch verschiedene Aussagen, welche der Beschwerdeführer anlässlich einer Besprechung vom 1. Juli 2005 zu Protokoll gegeben hat. So führte er aus, nachdem er seiner Ehefrau gesagt habe, er werde sich umbringen, sei er in die Küche gegangen, wo er bewusst ein Entkalkungsmittel habe trinken wollen, um sich umzubringen. Als er den ersten Schluck des Entkalkungsmittel im Mund gehabt habe, sei ihm sein Sohn, welcher zu diesem Zeitpunkt nicht im Hause gewesen sei, in den Sinn gekommen. Er habe sich sofort anders besonnen und das Entkalkungsmittel nicht hinuntergeschluckt. Weiter fehlen Hinweise, wonach der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Einnahme des Entkalkungsmittels an einer die Urteilsfähigkeit völlig aufhebenden Störung, also an psychopathologischen Symptomen wie Wahn, Sinnestäuschungen, depressivem Stupor, Raptus usw. (vgl. RKUV 6/1996 Nr. U 276, 310, Erw. 2b) litt. Auch wenn der Beschwerdeführer als Ursache für seinen damaligen Wunsch sich zu töten die finanziellen und familiären Probleme nennt, welche ihm aufgrund des Streites mit seiner Ehefrau vor Augen geführt worden waren, traf ihn die Konfrontation mit diesen Problemen nicht unvorbereitet.
d) Eine durch übermächtige Triebe gesteuerte Suizidversuchshandlung erscheint somit als unwahrscheinlicher als ein noch in erheblichem Mass vernunftgemässes und willentliches Handeln des Beschwerdeführers. Weiterer Abklärungen, einschliesslich einer allfälligen psychiatrischen Expertise, bedarf es im vorliegenden Fall nicht. Abgesehen davon, dass schon zufolge des länger zurückliegenden Sachverhaltes kaum wesentliche neue Erkenntnisse zu erwarten wären, ist grundsätzlich unabhängig von der medizinischen Diagnose im Einzelfall aufgrund der gesamten objektiven und subjektiven Umstände zu beurteilen, ob in Bezug auf die fragliche Handlung die Fähigkeit aufgehoben war, vernunftgemäss zu handeln (BGE 113 V 61, Erw. 2c; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 276/2001 vom 14. Februar 2002, Erw. 4), was nach dem Gesagten zu verneinen ist.