Entscheidpublikation VVGE 2007/08 Nr. 37, S. 148:
Art. 21 Abs. 2 RPG; Art. 24 USG; Art. 29 Abs. 1 LSV
Beschwerde gegen die regierungsrätliche Nichtgenehmigung der Änderung eines kommunalen Zonenplans. Zulässigkeit geringfügiger nachträglicher Erweiterungen des Baugebiets. Gewährleistung der Einhaltung der Planungswerte der Lärmschutzverordnung durch Erlass einer speziellen Zonenvorschrift für das Gebiet der Neueinzonung oder durch Verknüpfung der Zonenzuweisung mit einer Quartierplanungspflicht (Machbarkeitsnachweis).
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 2. Dezember 2008
Sachverhalt:
Die Einwohnergemeindeversammlung Giswil revidierte am 30. November 2004 ihre Ortsplanung und teilte dabei unter anderem einen Teil der Parzelle Nr. Y von der Landwirtschaftszone der zweigeschossigen Wohnzone sowie der Reservezone zu. Diese Zuteilung wurde von keiner Seite angefochten.
Mit Beschluss vom 21. Februar 2006 prüfte der Regierungsrat die Teilrevision der Ortsplanung Giswil ein erstes Mal. Er untersuchte unter anderem auch die vom Einwohnergemeinderat Giswil geplante Änderung Nr. 11 (Zuteilung eines Teils der Parzelle Nr. Y in die zweigeschossige Wohnzone und in die Reservezone), sah dafür jedoch eine Nichtgenehmigung vor.
Der Regierungsrat befand schliesslich mit Beschluss vom 6. Februar 2007 endgültig über die von ihm geprüften Änderungen der Teilrevision der Ortsplanung Giswil und bestätigte dabei seine Haltung bezüglich einer allfälligen Zuteilung eines Teils der Parzelle Y in die zweigeschossige Wohnzone und in die Reservezone und entschied unter Ziff. 2 Bst. f, die entsprechende Änderung Nr. 11 im Zonenplan Siedlung Ost werde von der Genehmigung ausgenommen. Er führte dazu aus, der Lärmschutznachweis vom 13. April 2006 zeige, dass die Lärmbelastung die massgebenden Planungswerte der Empfindlichkeitsstufe II tagsüber massiv überschreite. Die Belastung übertreffe sogar den zulässigen Wert der nächsthöheren Stufe (Empfindlichkeitsstufe III). Er verwies zudem auf die Erwägungen zur Zonenplanänderung Nr. 6 (Dorfzone A auf einem Teil der Parzelle Z; vgl.VVGE 2007/08, Nr. 38), da insbesondere die dort angebrachten Überlegungen über die Lärmbelastung und zu den möglichen Massnahmen auch auf die Parzelle Y zutreffen würden. Planerische und gestalterische Massnahmen könnten demnach für die beantragte Bauzonenerweiterung aufgrund der Orientierung der Hauptwohnseite zur Strasse hin und der engen Platzverhältnisse nicht den nötigen Erfolg bringen; bauliche Massnahmen seien für Sanierungen gedacht und nicht als Weg, wenig geeignete Flächen als Bauzonen auszuscheiden. Da die Einzonung der Parzelle Z (Änderung Nr. 6) nicht genehmigt werden könne, sei auch die Erschliessung nicht geregelt, da sie über Landwirtschaftsland geführt werden müsste. Die Erweiterung der Bauzone und das Bezeichnen der Reservezone (im Sinne künftiger Bauzonenerweiterungen) seien demzufolge mangels Eignung und ausreichender Erschliessung von der Genehmigung auszunehmen.
Gegen diesen Beschluss erhob M. am 23. März 2007 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und stellte insbesondere den Antrag, die von der Gemeindeversammlung Giswil am 30. November 2004 beschlossene Umzonung der Parzelle Y in die zweigeschossige Wohnzone und die Reservezone sei zu genehmigen.
Aus den Erwägungen:
2.a) Gemäss Art. 60 Abs. 1 BauG ist zur Erhebung von Einsprachen und Beschwerden befugt, wer vom Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse hat (vgl. auch Art. 65 Bst. a GOG). Ein Beschwerdeführer muss demnach zur Streitsache eine besondere, beachtenswerte Beziehung haben und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids ziehen, was dann zu verneinen ist, wenn das fragliche Projekt keine massgeblichen Auswirkungen, namentlich wirtschaftliche, ideelle, materielle oder anders geartete Nachteile für den Einsprecher zu begründen vermag (vgl.VVGE 1989/90, Nr. 48, Erw. 1b; Baudepartement Obwalden, Erläuterungen zum Baugesetz vom 12. Juni 1994 und zur Verordnung zum Baugesetz vom 7. Juli 1994, Sarnen 1995, 123 f.). Es ist dabei unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu entscheiden, ob die Legitimation zu bejahen ist oder nicht (vgl. BGE 130 V 560, Erw. 3.4).
b) Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des Grundstücks Nr. X, welches direkt an das Grundstück Nr. Y angrenzt. Mittels der vom Einwohnergemeinderat Giswil geforderten Umzonung eines Teils der Parzelle Nr. Y sollte die Erschliessung dieses Nachbargrundstückes Nr. X gewährleistet werden. Nach dem Erwähnten ist die Beschwerdeführerin somit zur Beschwerde legitimiert.
c) Streitgegenstand der Beschwerde ist die Frage, ob der Regierungsrat die Zuteilung eines Teils der Parzelle Nr. Y von der Landwirtschaftszone in die zweigeschossige Wohnzone (W2A) und in die Reservezone (Änderung Nr. 11) zu Recht nicht genehmigt hat. Die Erschliessung der Parzelle Nr. X wird im vorliegenden Verfahren somit nur indirekt und keinesfalls abschliessend beurteilt. Der Umstand, dass der am 1. Dezember 1992 vom Einwohnergemeinderat Giswil erlassene Richtplan Nutzung und Verkehr, Durnacheli/Schribersmatt/Rudenz/Diechtersmatt eine Erschliessung des Grundstücks Nr. X über die Parzellen Nr. A und B vorsieht, ändert daher an der Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin nichts. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Abweichungen von Richtplanaussagen unter gewissen Umständen durchaus zulässig sein können (vgl. dazu insbesondere BGE 119 Ia 362 Erw. 4a mit Hinweisen; EGV-SZ 2001 Nr. C.10.2, Erw. 7.1; im Internet veröffentlichter Entscheid des Verwaltungsgerichts Luzern V 02 284 vom 21. Oktober 2003, Erw. 4b). Auf die vorliegende Beschwerde ist demnach einzutreten.
3.a) Gemäss Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz) vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700) sind die Nutzungspläne, wenn sich die Verhältnisse erheblich geändert haben, zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen. Durch diese Vorschrift wird jedoch nicht ausgeschlossen, dass kleinere Anpassungen der Nutzungsordnung auch dann vorgenommen werden können, wenn sich die Verhältnisse nicht oder nicht erheblich geändert haben. So müssen nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung Planungsfehler jederzeit behoben werden können und sind auch andere geringfügige nachträgliche Erweiterungen des Baugebiets zulässig, sofern dadurch die bestehende Zonenplanung lediglich in untergeordneten Punkten ergänzt wird und eine gesamthafte Überprüfung der Planung nicht erforderlich ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.305/2000 vom 9. Juli 2001, Erw. 4b/aa mit Hinweis). Dies bedeutet, dass kleinere Änderungen an der Zonenplanung auch dann nicht ausgeschlossen sind, wenn sich die Verhältnisse nicht oder nicht erheblich geändert haben (vgl. im Internet publiziertes Urteil des Verwaltungsgerichts St. Gallen, B 2007/130, vom 12. Februar 2008, Erw. 2.3.4).
b) Bei der vom Einwohnergemeinderat Giswil geplanten Änderung Nr. 11 im Zonenplan Siedlung Ost (Zuteilung eines Teils der Parzelle Nr. Y in die zweigeschossige Wohnzone und in die Reservezone) handelt es sich um eine geringfügige nachträgliche Erweiterung des Baugebietes, durch welche die bestehende Bauordnung lediglich in untergeordneten Punkten ergänzt würde. Davon geht auch der Regierungsrat aus. Mit Beschluss vom 21. Februar 2006 entschied dieser erstmals über die geplante Teilrevision der Ortsplanung Giswil. Er kam dabei zum Schluss, da zwingend vorgeschriebene Planungsunterlagen fehlen würden, sei es ihm nicht möglich, die Zonenplanänderungen auf deren Rechtmässigkeit zu prüfen. Um dem Einwohnergemeinderat Giswil entgegenzukommen, prüfte der Regierungsrat jedoch in der Folge Anpassungen "von untergeordneter Bedeutung, welche nicht zu massgeblichen Veränderungen führen" würden. Unter dieser inhaltlichen Prüfung befand sich auch die vom Einwohnergemeinderat Giswil geforderte Änderung Nr. 11.
4.a) Die Nichtgenehmigung der Änderung Nr. 11 im Zonenplan Siedlung Ost (Zuteilung eines Teils der Parzelle Nr. Y in die zweigeschossige Wohnzone und in die Reservezone) begründet der Regierungsrat sowohl im Beschluss vom 21. Februar 2006 als auch im angefochten Beschluss vom 6. Februar 2007 hauptsächlich mit Art. 29 der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41).
b) Gemäss Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz) vom 7. Oktober 1983 (USG; SR 814.01) dürfen neue Bauzonen für Wohngebäude oder andere Gebäude, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, nur in Gebieten vorgesehen werden, in denen die Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten oder in denen diese Werte durch planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen eingehalten werden können. Art. 24 USG richtet sich an die Nutzungsplanbehörde und konkretisiert den Planungsgrundsatz von Art. 3 Abs. 3 Bst. b RPG, wonach Wohngebiete vor schädlichem oder lästigem Lärm möglichst verschont bleiben sollen. Zudem definiert Art. 24 USG die Mindestanforderungen an die in Art. 15 RPG verlangte Eignung von Bauland in Bezug auf den Lärmschutz und setzt Randbedingungen für die Erschliessung von Bauzonen nach Art. 19 Abs. 2 und 3 RPG. Art. 29 Abs. 1 LSV wiederholt diesen Gedanken auf Verordnungsstufe (vgl. zum Ganzen BGE 132 II 371, Erw. 3.1 mit Hinweisen; Waldmann/Hänni, Handkommentar Raumplanungsgesetz, Bern 2006, N. 18 zu Art. 15 RPG; Alexandre Flückiger, in: Aemisegger/Kuttler/Moor/Ruch [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Zürich 1999, N. 51 zu Art. 15 RPG).
c)aa) Zur Festlegung des Masses an Immissionen, das in einem bestimmten Gebiet zulässig ist, bedient sich die LSV des Instrumentariums des Raumplanungsrechts: Mit den Nutzungsplänen gemäss Art. 14 RPG werden den einzelnen Zonen Empfindlichkeitsstufen zugeordnet, anhand welcher in den Anhängen zur LSV für verschiedene Lärmarten definiert wird, welche Lärmbelastung am betreffenden Ort nicht als tragbar gilt (zum Ganzen vgl. Robert Wolf, Auswirkungen des Lärmschutzrechts auf Nutzungsplanung und Baubewilligung, AJP 1999, 1057 f.; vgl. auch Pierre Tschannen, Umsetzung von Umweltrecht in der Raumplanung, URP 2005 415 ff., 427 f.).
bb) Mit der Änderung Nr. 11 wird die Zuteilung eines Teils der Parzelle Nr. Y sowohl in die zweigeschossige Wohnzone (W2A) als auch in die Reservezone begehrt. Gemäss dem Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Giswil vom 29. November 1994 (BauR) unterliegt die zweigeschossige Wohnzone (W2A) dabei der Empfindlichkeitsstufe II (Art. 63 BauR) und die Reservezone der Empfindlichkeitsstufe III (Art. 82b BauR). Die massgebenden Belastungsgrenzwerte bei Strassenverkehrslärm finden sich im Anhang 3 zur LSV und müssen grundsätzlich im ganzen Gebiet der neuen Bauzone eingehalten werden (vgl. Robert Wolf, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Zürich 2000, N. 22 zu Art. 24 USG).
cc) Am 29. Juni 2006 reichte der Einwohnergemeinderat Giswil einen von der P. AG verfassten Lärmschutznachweis vom 13. April 2006 für die geplante Einzonung auf der Parzelle Nr. Y ein. Die diesem Lärmschutznachweis zugrunde gelegten Verkehrszahlen auf der Kantonsstrasse basieren dabei auf Angaben des kantonalen Tiefbauamtes Obwalden, wobei zur Beurteilung der Strassenlärmimmission sowohl Verkehrszahlen aus dem Jahre 2002 als auch Verkehrszahlen aus dem Jahre 2006 (Monatszählung) herangezogen worden sind. Im Oktober 2004 wurde jedoch der Umfahrungstunnel Giswil eröffnet und dadurch das Dorf Giswil vom Durchgangsverkehr über den Brünig befreit (vgl. Projektbeschrieb Tunnel Giswil, abrufbar unter www.a8-ow.ch). Da zur massgebenden Lärmbelastung der im Zeitpunkt der Planfestsetzung bestehende und der mit hinreichender Gewissheit voraussehbare Lärm zählt (vgl. Wolf, Kommentar zum USG, a.a.O., N. 18 zu Art. 24 USG), sind die im Lärmschutznachweis vom 13. April 2006 aufgrund der Verkehrsgrundlagen 2002 ermittelten und wegen des grösseren Verkehrsaufkommens wesentlich höher ausfallenden Strassenlärmimmissionen entgegen der Auffassung des Regierungsrates nicht zu berücksichtigen. Vielmehr ist einzig auf die Strassenlärmimmissionen abzustellen, welche aufgrund der Monatszählung im Jahre 2006 ermittelt worden sind.
d) Zieht man für die Bemessung der Lärmbelastung im fraglichen Gebiet somit lediglich die auf der Monatszählung 2006 basierenden Verkehrszahlen heran, erhellt aus dem Lärmschutznachweis vom 13. April 2006, dass die Planungswerte der Empfindlichkeitsstufe III (60 dB[A] am Tag und 50 dB[A] in der Nacht; vgl. Anhang 3 LSV) an keinem einzigen Empfangspunkt überschritten werden. Der Zuteilung eines Teils der Parzelle Nr. Y in die Reservezone stehen somit keine Interessen des Lärmschutzes entgegen. Aus raumplanerischen Überlegungen macht jedoch die Zuteilung eines (isolierten) Teils der Parzelle Nr. Y in die Reservezone keinen Sinn. Im Sinne einer gesamtheitlichen Betrachtung drängt sich die Zuteilung eines Teils der Parzelle Nr. Y in die Reservezone somit nur dann auf, wenn auf der Parzelle Nr. Y auch die begehrte Zuteilung in die zweigeschossige Wohnzone (W2A) genehmigt werden kann. Die Planungswerte der dabei einzuhaltenden Empfindlichkeitsstufe II (55 dB[A] am Tag und 45 dB[A] in der Nacht; vgl. Anhang 3 LSV) werden jedoch zumindest im Empfangspunkt Nr. 2 nicht eingehalten. Es bleibt daher zu prüfen, ob die Zuteilung eines Teils der Parzelle Nr. Y in die zweigeschossige Wohnzone (W2A) vom Regierungsrat zu Recht verweigert worden ist.
5.a)aa) Sind die Planungswerte überschritten, dürfen Bauzonen für lärmempfindliche Bauten dennoch festgelegt und beschlossen werden, wenn durch "planerische, gestalterische, oder bauliche Massnahmen" gewährleistet wird, dass die Planungswerte bei der künftigen Überbauung des Gebietes eingehalten werden (vgl. Art. 24 Abs. 1 USG und Art. 29 Abs. 1 LSV). Diese Massnahmen müssen spätestens beim Eintritt der Rechtskraft der Nutzungsplanung, mit welcher eine neue Bauzone ausgeschieden wird, verbindlich festgelegt sein (Wolf, Kommentar zum USG, a.a.O., N. 27 zu Art. 24 USG). Ohne solche verbindlichen Vorschriften bzw. Massnahmen ist die Einzonung nicht bewilligungsfähig (vgl. im Internet veröffentlichter Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.1999.00340 vom 22. Juni 2000, Erw. 4d mit Hinweis).
bb) Wird eine Nutzungsplanung in mehreren Stufen durchgeführt, z.B. indem zunächst eine Grundordnung (Bau- und Zonenordnung) und anschliessend ein Sondernutzungsplan festgesetzt wird, müssen die Massnahmen erst mit derjenigen Planungsstufe verbindlich geregelt werden, welche die Erteilung einer Baubewilligung ohne weitere Nutzungsplanung ermöglicht (vgl. etwa den Entscheid des Verwaltungsgerichts Zürich VB 98.00074 vom 17. Juni 1998, teilweise wiedergegeben in: URP 1998 685, Erw. 4b/cc). Sieht das kantonale Recht die Möglichkeit vor, für ein Gebiet eine Planungspflicht festzulegen (z.B. die Ausarbeitung eines Quartierplans gemäss Art. 18 ff. BauG), kann daher die Lösung der Lärmschutzfragen teilweise auf später verschoben werden. Jedoch muss schon auf der Stufe der Nutzungsplanung feststehen, dass im Rahmen der späteren Planung eine geeignete Lösung gefunden werden kann (sog. Machbarkeitsnachweis), da es sich andernfalls um eine untaugliche Planung handeln würde (zum Ganzen: Wolf, Kommentar zum USG, a.a.O., N. 27 zu Art. 24 USG).
b)aa) Entsprechend kam die P. AG bereits in ihrem Lärmschutznachweis vom 13. April 2006 zum Schluss, die rechtliche Sicherstellung der Planungswerte bei späteren Gebäuden könne bei der geplanten Einzonung lediglich mit einer Gestaltungsplanpflicht oder einer speziellen Zonenvorschrift im Bereich der Einzonung erreicht werden, da ohne spezielle Bestimmungen im Baubewilligungsverfahren die weniger strengen Immissionsgrenzwerte nach Art. 22 USG und Art. 31 LSV zur Anwendung kommen würden. Da die Fläche der geplanten Einzonung für eine Gestaltungsplanpflicht (in Obwalden Quartierplanpflicht genannt; vgl.VVGE 1981/82, Nr. 27, 40; vgl. auch Art. 89 BauR) möglicherweise zu klein sei, verbleibe nur noch die Möglichkeit, eine spezielle Zonenvorschrift für das Gebiet der Neueinzonung zu erlassen. Es werde daher empfohlen, die übliche Zonenvorschrift wie folgt zu ergänzen: "Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen dürfen nur erstellt werden, wenn die Planungswerte (basierend auf dem Verkehr im Zeitpunkt der Einzonung) eingehalten sind. Der entsprechende Nachweis ist im Baubewilligungsverfahren zu erbringen."
bb) Der Einwohnergemeinderat Giswil verwies sodann in seiner Stellungnahme zwar auf die entsprechenden Feststellungen im Lärmschutznachweis vom 13. April 2006 und hielt insbesondere fest, die P. AG empfehle eine entsprechende Ergänzung der Zonenvorschrift, damit eine rechtliche Sicherstellung der geltenden Planungswerte mittels einfacher Lärmschutzmassnahmen bei späteren Gebäuden ermöglicht werde. Er unterliess es jedoch, eine entsprechende Ergänzung explizit umzusetzen.
cc) Der Regierungsrat schliesslich hielt dazu im angefochtenen Beschluss lediglich fest, aufgrund der Orientierung der Hauptwohnseite zur Strasse hin und der engen Platzverhältnisse könnten auf der fraglichen Parzelle weder planerische noch gestalterische Massnahmen für die beantragte Bauzonenerweiterung den nötigen Erfolg bringen, weswegen die beantragte Änderung Nr. 11 (Zuteilung eines Teils der Parzelle Nr. Y in die zweigeschossige Wohnzone und in die Reservezone) nicht genehmigt werden könne.
c) Mit ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde reichte die Beschwerdeführerin schliesslich einen entsprechenden Machbarkeitsnachweis vom 15. März 2007 ein (vgl. Art. 67 Abs. 3 Satz 2 GOG). Wie bereits der Lärmschutznachweis vom 13. April 2006 wurde auch der Machbarkeitsnachweis von der P. AG erstellt. Die P. AG prüfte darin die Einhaltung der massgebenden Planungswerte (Empfindlichkeitsstufe II gemäss Anhang 3 LSV; 55 dB[A] am Tag und 45 dB[A] in der Nacht) anhand einer ausgearbeiteten Überbauungsvariante im Sinne eines möglichen Bauprojekts. Dieses sieht auf dem fraglichen Teil der Parzelle Nr. Y drei Einfamilienhäuser vor, welche in den Hang gebaut werden und je aus einem Unter- und einem Obergeschoss bestehen. Zur Ermittlung und Beurteilung der Strassenlärmimmissionen wurden dabei dieselben Rahmenbedingungen herangezogen, wie bereits im Lärmschutznachweis vom 13. April 2006, wobei sich der Machbarkeitsnachweis an den deutlich höheren Verkehrszahlen aus dem Jahre 2002 orientiert. Aufgrund ihrer Lärmberechnung kommt die P. AG dabei zum Schluss, dass ohne Lärmschutzmassnahmen zwar bei zwei zukünftigen Gebäuden die Planungswerte nicht eingehalten würden, jedoch bereits mit planerischen Massnahmen im Sinne einer einen Meter hohen Einfriedung des Vorplatzes bzw. einer mindestens einen Meter hohen Terrassenbrüstung an sämtlichen lärmbelasteten Stellen die Planungswerte eingehalten werden könnten.
d) Der Auffassung des Regierungsrats, wonach aufgrund der Orientierung der Hauptwohnseite zur Strasse hin und der engen Platzverhältnisse auf der fraglichen Parzelle weder planerische noch gestalterische Massnahmen für die beantragte Bauzonenerweiterung den nötigen Erfolg im Sinne der Einhaltung der Planungswerte bringen könnten, kann demnach nicht gefolgt werden. Aus dem Machbarkeitsnachweis vom 15. März 2007 lässt sich vielmehr schliessen, dass schon technisch einfach realisierbare Lärmschutzmassnahmen die Einhaltung der Planungswerte sicherstellen könnten. Dies muss umso mehr gelten, als sich der Machbarkeitsnachweis an den deutlich höheren Verkehrszahlen aus dem Jahre 2002 und nicht etwa an den nach der Eröffnung des Umfahrungstunnels mittels Monatszählung erfassten Verkehrsgrundlagen aus dem Jahre 2006 orientiert (vgl. dazu vorne, Erw. 4c/cc).
e)aa) Kann daher mit planerischen Massnahmensichergestellt werden, dass im Rahmen eines zukünftigen Bauprojektes die massgebenden Planungswerte eingehalten werden, lassen Art. 24 USG und Art. 29 LSV die begehrte Zuteilung eines Teils der Parzelle Nr. Y in die zweigeschossige Wohnzone (W2A) ausdrücklich zu (vgl. vorne, Erw. 5a). Wie die P. AG zutreffend ausführt, könnte dies einerseits mit dem Erlass einer speziellen Zonenvorschrift für das Gebiet der Neueinzonung erreicht werden (Einhaltung der Planungswerte im Baubewilligungsverfahren anstatt der in Art. 22 USG und Art. 31 LSV geforderten weniger strengen Immissionsgrenzwerte). Andererseits könnte die entsprechende Zonenzuweisung auch mit einer Quartierplanungspflicht im Sinne von Art. 89 BauR verknüpft werden. Beide Massnahmen würden sicherstellen, dass geeignete bauliche Massnahmen verlangt werden könnten, falls dies die Lärmbelastung dannzumal erfordern sollte (vgl. etwa auch im Internet veröffentlichter Entscheid des Verwaltungsgerichts Luzern V 02 284 vom 21. Oktober 2003, Erw. 6c/cc mit Hinweis).
bb) Der Einwohnergemeinderat Giswil hat es bis anhin jedoch unterlassen, eine entsprechende planerische Massnahmeumzusetzen. Er verwies zwar in seiner Stellungnahme auf die entsprechenden Feststellungen im Lärmschutznachweis vom 13. April 2006 und hielt insbesondere fest, die P. AG empfehle eine entsprechende Ergänzung der Zonenvorschrift, damit eine rechtliche Sicherstellung der geltenden Planungswerte mittels einfacher Lärmschutzmassnahmen bei späteren Gebäuden ermöglicht werde. Er unterliess es jedoch wie erwähnt, eine Ergänzung der Zonenvorschrift explizit umzusetzen. Ziff. 2 Bst. f des Regierungsratsbeschlusses ist damit insofern nachvollziehbar, als die Änderung Nr. 11 des Zonenplans Siedlung Ost (Zuteilung eines Teils der Parzelle Nr. Y in die zweigeschossige Wohnzone und in die Reservezone) keine planerischen Massnahmen im Sinne von Art. 24 Abs. 1 USG und Art. 29 Abs. 1 LSV zur Einhaltung der Planungswerte vorsieht (vgl. etwa auch im Internet veröffentlichter Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.1999.00340 vom 22. Juni 2000, Erw. 4d mit Hinweis).
cc) Solche Massnahmen müssen jedoch erst beim Eintritt der Rechtskraft der Nutzungsplanung, mit welcher eine neue Bauzone ausgeschieden wird, verbindlich festgelegt sein (Wolf, Auswirkungen des Lärmschutzrechts, a.a.O., 1061), was vorliegend noch nicht der Fall ist (vgl. Art. 10 und Art. 8 Abs. 3 der Verordnung zum Baugesetz vom 7. Juli 1994 [BauV; GDB 710.11], wonach die Nutzungsplanung erst mit deren Genehmigung durch den Regierungsrat Rechtskraft erlangt). Dem Einwohnergemeinderat Giswil ist daher Gelegenheit zu geben - allenfalls nach erfolgter Rücksprache mit den in schutzwürdigen Interessen Betroffenen - eine entsprechende planerische Massnahme auszuarbeiten und dem Regierungsrat zur Genehmigung vorzuschlagen (vgl. Art. 10 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 BauV). Ob er dabei das Einzonungsgebiet auf der Parzelle Nr. Y mit einer Quartierplanpflicht belegen will, oder ob er für das Einzonungsgebiet auf der Parzelle Nr. Y eine spezielle Zonenvorschrift (Einhaltung der Planungswerte im Baubewilligungsverfahren anstatt der in Art. 22 USG und Art. 31 LSV geforderten weniger strengen Immissionsgrenzwerte) aufstellen will, ist ihm freigestellt. Kommt eine dieser beschriebenen planerischen Massnahmen zustande, hat der Regierungsrat als Genehmigungsbehörde im Sinne von Art. 26 RPG sodann die Zuteilung eines Teils der Parzelle Nr. Y in die zweigeschossige Wohnzone (W2A) und in die Reservezone (vgl. vorne, Erw. 4d) zu genehmigen (vgl. Art. 4 Bst. d BauG in Verbindung mit Art. 10 und 8 BauV).
f) Auf ein entsprechendes Vorgehen könnte lediglich dann verzichtet werden, wenn andere übergeordnete raumplanerische Interessen gegen eine Genehmigung der geplanten Änderung Nr. 11 im Zonenplan Siedlung Ost sprechen würden. Der Einwand des Regierungsrates, die Parzelle Nr. Z sei ungenügend erschlossen, überzeugt in diesem Zusammenhang jedoch nicht, grenzt doch das Einzonungsgebiet direkt an die Brünigstrasse (wobei bereits heute eine Landwirtschaftsstrasse mit einer entsprechenden Einfahrt existiert) sowie an bereits ausgewiesenes Baugebiet. Eine Erschliessung des entsprechenden Gebietes über die Parzelle Nr. Z ist daher nicht nötig. Die Sache ist deshalb zur Beurteilung im Sinne der Erwägungen an den Einwohnergemeinderat Giswil zurückzuweisen (vgl. Art. 14 Abs. 2 der Verordnung über das Verwaltungsgerichtsverfahren vom 9. März 1973 [VGV; GDB 134.14]).