Entscheidpublikation VVGE 2007/08 Nr. 20, S. 78:
Art. 40 Abs. 1 Bst. d und Art. 54 Abs. 2 BauG; Art. 15 WBG
Auch ein Mobilheim hat den kantonalen Mindestgewässerabstand einzuhalten. Der Bestandesgarantie stehen, da der Zugang zum Gewässer nicht mehr gewährleistet ist, überwiegende öffentliche Interessen entgegen; dies selbst dann, wenn zur Zeit noch alle andern Mobilheime auf dem Platz in einem Unterabstand zum Gewässer stehen.
Entscheid des Regierungsrats vom 13. März 2007 (Nr. 449).
Aus den Erwägungen:
4.1 Unbestreitbar handelt es sich bei der Platzierung eines stationären Mobilheims um ein baubewilligungspflichtiges Vorhaben (BGE 100 Ib 482, Erw. 4; BGE 99 Ia 113, Erw. 3; Erläuterungen des Bundesamts für Raumplanung zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Bern 1981, Rz 7 zu Art. 22).
Der geplante Standort liegt direkt neben dem Giessenbach, mitunter innerhalb der vom Regierungsrat festgelegten Planungszone betreffend Hochwassersicherheit (Regierungsratsbeschluss Sofortmassnahmen), welche sich auf einen Bereich von je zehn Meter rechts und links des Gerinnes (gemessen ab oberer Böschungskante) erstreckt (Ziff. 2 Bst. b Regierungsratsbeschluss Sofortmassnahmen). Bei sämtlichen baulichen Massnahmen in der Planungszone entscheidet das Amt für Wald und Raumentwicklung darüber, ob das Bauvorhaben mit dem erforderlichen Gewässerfreihalteraum und/oder der festzulegenden Gefahrenzone nach den Bestimmungen der Gefahrenkarte vereinbar ist (Ziff. 4.1 Regierungsratsbeschluss Sofortmassnahmen).
Das Amt für Wald und Raumentwicklung hat eine entsprechende Verfügung erlassen. In seiner Verfügung hat das Amt festgestellt, dass das Bauvorhaben mit dem erforderlichen Gewässerfreihalteraum und der festzulegenden Gefahrenzone nach den Bestimmungen der Gefahrenkarte vereinbar ist, wenn der ordentliche Gewässerabstand gemäss Art. 40 Abs. 1 Bst. d BauG eingehalten wird.
Die Beschwerdeführer bringen nicht vor, dass die Verfügung des Amtes für Wald und Raumentwicklung falsch wäre. Sie begründen ihre Beschwerde einzig damit, dass sie in gutem Treu und Glauben davon ausgegangen seien, dass das seit Jahren bestehende Mobilheim durch ein gleichwertiges mit gleichen Massen und am gleichen Standort ersetzt werden könne. Sie hätten unmittelbar nach dem Hochwasser ein gleich grosses Mobilheim als Ersatz bestellt. Es sei im Sinne der Bestandesgarantie ein Unterabstand zum Gewässer des Giessenbachs zu bewilligen. Ein Abstand von 2,5 m könne eingehalten werden. Die Zugänglichkeit zum Bach sei vom linken Ufer her jederzeit gewährleistet.
4.2 Gemäss Art. 40 Abs. 1 Bst. d BauG und Art. 15 des Wasserbaugesetzes vom 31. Mai 2001 (WBG; GDB 740.1) haben Bauten und Anlagen gegenüber Fliessgewässern einen Mindestabstand von 4,0 m einzuhalten. Unbestrittenermassen liegt - wie das Bau- und Raumentwicklungsdepartement in seiner Stellungnahme vom 10. Juli 2006 richtig ausführt - keine Ausnahmesituation vor, welche zu einer Abweichung von den kantonalrechtlichen Mindestabstandsvorschriften führen könnte. So handelt es sich weder um einen offensichtlichen Härtefall für die Bauherrschaft, noch wird mit der Unterschreitung des Mindestabstands eine dem Sinne des Gesetzes besser entsprechende Überbauung erzielt (Art. 53 Abs. 1 BauG). So kann den Planunterlagen entnommen werden, dass das neue Mobilheim in seinem Grundriss kleiner ist als die im Situationsplan vom 2. September 1993 eingezeichnete Baute. Ausserdem ist die dem Bauherrn zugewiesene Landfläche ausreichend gross um ein 9,4 m langes und 3,95 m breites Mobilheim im ordentlichen Gewässerabstand von 4,0 m zu platzieren, wenn beispielsweise das Mobilheim um 90° gedreht wird. Zu prüfen ist einzig, ob sich die Beschwerdeführer auf die Bestandesgarantie berufen können.
4.3 Gemäss Art. 54 Abs. 2 BauG sind Umbauten und der Wiederaufbau zerstörter oder abgebrochener Gebäude innert fünf Jahren zulässig, soweit keine ungünstigen Verhältnisse entstehen oder bestehen bleiben und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
Beim Bauvorhaben handelt es sich um den Ersatz eines Mobilheims, welches aufgrund von Wasserschäden ersetzt werden muss. Das Ersetzen eines Mobilheims stellt einen freiwilligen Wiederaufbau dar, der grundsätzlich nach der Bestandesgarantie zulässig ist. Durch den Ersatz des Mobilheims am gleichen Standort würden jedoch zweifelsfrei ungünstige Verhältnisse weiterbestehen. Das geplante Vorhaben unterschreitet den kantonalen Mindestgewässerabstand von 4,0 m um 1,5 m. Die Einhaltung des ordentlichen Gewässerabstands dient einerseits dem Schutz des Gewässers und des natürlichen Ufers vor Beeinträchtigungen, anderseits werden aber auch Bauten und Anlagen von den Gefahren, welche vom Fliessgewässer ausgehen können, geschützt. Ein ungehinderter Zugang dient aber auch dem Unterhalt des Gewässers. Im Ereignisfall ist zudem zu gewährleisten, dass Baumaschinen rasch an ein Fliessgewässer herangeführt werden können, um beispielsweise einen ungehinderten Abfluss des Wassers zu gewährleisten. Dabei reicht es nicht aus, dass das Fliessgewässer nur von einer Uferseite ungehindert zugänglich ist, da ein Einsatz unter Umständen von der frei zugänglichen Uferseite gar nicht möglich ist.
Ein öffentliches Interesse an der Einhaltung des ordentlichen Gewässerabstands ist klarerweise gegeben. Es stellt sich die Frage, ob es sich um ein überwiegendes Interesse handelt, das öffentliche Interesse demnach höher zu bewerten ist als das private Interesse der Beschwerdeführer.
Bei einem Mobilheim handelt es sich definitionsgemäss um eine Fahrnisbaute, welche jederzeit verschoben werden kann (vgl. Art. 1 Verordnung über das Kampieren vom 25. Februar 1977 [GDB 971.41]). Die Mobilheime sind jedoch nicht so "mobil", dass sie im Ereignisfall genügend rasch verschoben werden könnten. Der für das Mobilheim ausgeschiedene Platzteil bietet genügend Raum um das Mobilheim unter Einhaltung des ordentlichen Gewässerabstands aufzustellen. Selbst wenn auf dem zugewiesenen Platzteil nicht genügend Platz vorhanden wäre, könnten die übrigen Mobilheime so gedreht oder verschoben werden, dass der ordentliche Gewässerabstand eingehalten werden könnte. Die Verschiebung eines Mobilheims scheint daher durchaus verhältnismässig. Allenfalls würde sich die Frage stellen, ob die Platzeinteilung nicht grundlegend neu umschrieben werden müsste, damit der ordentliche Gewässerabstand auch von den übrigen Mobilwohnheimeigentümern eingehalten werden kann.
Es mag stossend erscheinen, dass der Beschwerdeführer als Einziger sein Mobilheim zurückversetzt aufstellen muss, während andere Mobilheimeigentümer nach wie vor ihre Bauten in einem Unterabstand zum Gewässer aufgestellt haben. Soweit die übrigen Mobilheime nicht ebenfalls im ordentlichen Gewässerabstand aufgestellt sind, ist ein Zugang zum Fliessgewässer nicht gewährleistet, befindet sich doch das fragliche Mobilheim in der Mitte einer Mobilheimreihe, welche direkt am Giessenbach steht. Jedoch kann ein Zustand, der den gesetzlichen Vorschriften und dem öffentlichen Interesse widerspricht, nicht auf alle Zeiten aufrechterhalten werden. Es liegt in der Natur der Nutzungsplanung, dass das angestrebte Ziel erst im Laufe der Zeit erreicht werden kann. Wird bei zukünftigen Bauvorhaben auf dem Campingplatz entlang des Giessenbachs auf die Einhaltung der Abstandsvorschriften geachtet, wird in absehbarer Zeit ein durchgehender Korridor entlang des Giessenbachs geschaffen. Unter Umständen könnte die Einhaltung des ordentlichen Gewässerabstands auch unverzüglich verlangt werden. Hierbei wäre zu prüfen, ob nicht auch die übrigen Mobilheime versetzt werden müssen (vgl. z.B. Art. 13 Abs.1 Verordnung über das Verwaltungs- und Verwaltungsbeschwerdeverfahren vom 29. Januar 1998 [VwVV; GDB 133.21], wonach eine Verfügung jederzeit widerrufen werden kann, wenn dies wichtige öffentliche Interessen gebieten). Da die übrigen Mobilheime nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind, ist hierauf aber nicht weiter einzugehen. Der Einwohnergemeinderat wird jedoch angehalten, zusammen mit den kantonalen Stellen, die Situation im Bereich des Campingplatzes zu überprüfen.
Die Beschwerdeführer bringen nicht vor, dass sie aufgrund einer behördlichen Auskunft ein Ersatz-Mobilheim bestellt hätten. Auch können sich die Beschwerdeführer nicht auf den Grundsatz der Gleichbehandlung im Unrecht berufen. Zwar besteht offensichtlich eine eigentliche Übung in Bezug auf die Bewilligung oder die Tolerierung einer Unterschreitung des Gewässerabstands. Das seit dem Inkrafttreten der Planungszone für Fragen des Gewässerabstands ebenfalls zuständige Amt für Wald und Raumentwicklung (Ziff. 4.1 Regierungsratsbeschluss Sofortmassnahmen) und das für die Erteilung für Ausnahmebewilligung zuständige Bau- und Raumentwicklungsdepartement (Art. 53 Abs. 3 BauG) sind jedoch nicht bereit, diese gegen das geltende Recht verstossende Situation weiterhin zu tolerieren. Auch der Regierungsrat verlangt die Einhaltung der Gewässerabstandsvorschriften. 5. Zusammenfassend ergibt sich, dass der ordentliche Gewässerabstand einzuhalten ist. Der Bestandesgarantie stehen überwiegende öffentliche Interessen entgegen. Es liegt keine Vertrauenssituation vor, welche eine Abweichung von den gesetzlichen Bestimmungen gebieten würde. Eine allfällige Ungleichbehandlung gegenüber anderen Mobilheimbesitzern ist hinzunehmen, da die Einhaltung des objektiven Rechts gegenüber dem Gebot der Gleichbehandlung im Unrecht überwiegt und - zumindest mit der Zeit - auch von anderen Mobilheimeigentümern die Einhaltung des ordentlichen Gewässerabstands verlangt wird.
Die Beschwerde wird abgewiesen und der Entscheid der Vorinstanzen wird bestätigt.