Entscheidpublikation VVGE 2005/06 Nr. 50, S. 198:
Art. 13 IVöB; Art. 36 AB SubmG
Entspricht kein Angebot den Bedingungen der Ausschreibung, so liegt ein wichtiger Grund für den Abbruch des Vergabeverfahrens vor (Erw. 4a).
Art. 29 AB SubmG
Die Anbieterinnen haben keinen Anspruch darauf, zu mündlichen Erläuterungen ihres Angebots eingeladen zu werden (Erw. 4b).
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 18. April 2005
Sachverhalt:
Ende November 2004 lud der Entsorgungszweckverband Obwalden gewisse Unternehmen ein, im Ausschreibungsverfahren betreffend Durchführung von Sammlung, Transport und Verwertung von Altglas und Weissblech/Aluminium im Verbandsgebiet des EZV Obwalden Offerten einzureichen. Es gingen drei Angebote ein. Mit Beschluss vom 26. Januar 2005 brach der Entsorgungszweckverband Obwalden das Vergabeverfahren ab. Zur Begründung führte er sinngemäss an, für die in der Ausschreibung vorgesehene Vertragsdauer von mindestens zwei Jahren sei kein Angebot eingereicht worden, das die in der Ausschreibung und in den technischen Ausschreibungsunterlagen festgelegten Kriterien und technischen Anforderungen erfülle. Teilweise sei nur ein Festpreis bis Ende 2005 offeriert worden, ein anderer Offerent habe sein Angebot von einer noch nicht gesicherten Platzerweiterung abhängig gemacht.
Mit Beschwerde vom 7. Februar 2005 stellte die X. AG den Antrag, dass die Vergabe nicht abgebrochen, sondern mindestens einen Monat aufgeschoben werde.
Aus den Erwägungen:
Das Verfahren richtet sich nach dem am 1. Februar 2004 in Kraft getretenen Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (Submissionsgesetz) vom 27. November 2003 (SubmG, GDB 975.6), nach den Ausführungsbestimmungen zum Submissionsgesetz vom 6. Januar 2004 (AB SubmG, GDB 975.611) sowie nach der interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 25. November 1994/15. März 2001 (IVöB, SR 172.056.5; vgl. Art. 1 Abs. 1 und Art. 8 SubmG). ...
Gemäss Art. 16 IVöB können mit der Beschwerde lediglich Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes gerügt werden (Abs. 1). Unangemessenheit kann nicht geltend gemacht werden (Abs. 2).
Gemäss Art. 13 IVöB haben die kantonalen Ausführungsbestimmungen unter anderem zu gewährleisten, dass Abbruch und Wiederholung des Vergabeverfahrens auf wichtige Gründe beschränkt werden. Gemäss Art. 36 Abs. 1 AB SubmG kann die Auftraggeberin oder der Auftraggeber das Verfahren aus wichtigen Gründen abbrechen oder wiederholen, namentlich wenn kein Angebot eingereicht wurde, das beispielsweise die in der Ausschreibung und in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Kriterien und technischen Anforderungen erfüllt (Bst. a) oder eine wesentliche Änderung der nachgefragten Leistung erforderlich wurde (Bst. d). Es stellt sich somit die Frage, ob für die Vergabebehörde ein wichtiger Grund für den Abbruch des Verfahrens vorlag.
a) aa) Den Ausschreibungsunterlagen ist unter "Gegenstand der Ausschreibung und Leistungsvorgaben" zu entnehmen, dass eine Vertragsdauer von zwei Jahren vorgesehen ist. Unter "Teuerung/LSVA/MWST.Preisschwankungen Verwertung" (Ziff.7) ist sodann festgehalten, Teuerung und LSVA seien bis 31. Dezember 2005 einzurechnen und würden frühestens ab 1. Januar 2006 angepasst. Sodann würden "Preisschwankungen bei den Verwertungskosten ... während der Vertragsdauer nicht berücksichtigt". Weiter sahen die Ausschreibungsunterlagen unter "Dauer der Verbindlichkeit des Angebots" (Ziff. 16) vor, dass eingehende Angebote 90 Tage nach Ablauf der Eingabefrist verbindlich seien. Mit Unterzeichnung von Anhang 5 bestätigte der jeweilige Anbieter schliesslich, dass sein vorliegendes Angebot 90 Tage nach Eingabefrist gültig sei.
bb) Zwei der insgesamt drei Anbieterinnen erklärten sich in ihren Offerten in Bezug auf die Verwertungskosten lediglich bereit, sich bis Ende 2005 zu binden. Diese Angebote entsprachen folglich nicht der Ausschreibung, wonach Preisschwankungen bei den Verwertungskosten während der Vertragsdauer (von zwei Jahren) nicht berücksichtigt würden. Sodann erklärte die Beschwerdeführerin ihre Offerte nur unter der Bedingung für gültig, dass "die Platzerweiterung realisiert werden kann". Daraus konnte entnommen werden, dass sie sich erst ab einem unbestimmten Zeitpunkt binden wollte, was ebenfalls der Ausschreibung widersprach, wonach das Angebot während 90 Tagen nach Ablauf der Eingabefrist verbindlich sein soll. Vor diesem Hintergrund entsprach keines der Angebote den Bedingungen der Ausschreibung, was als wichtigen Grund für den Abbruch des Verfahrens gewertet werden kann. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vergabebehörde das Verfahren abgebrochen hat. Das Vorgehen entsprach Art. 36 Abs. 1 AB SubmG. Nicht geprüft zu werden braucht an dieser Stelle, ob die Beschwerdeführerin auch im Sinne von Art. 27 AB SubmG von der Teilnahme hätte ausgeschlossen werden können.
b) Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, die Vergabebehörde hätte nachfragen müssen, ob sie die Bewilligung (für die Platzerweiterung) in der Zwischenzeit erhalten habe. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Anbieterinnen und Anbieter haben keinen Anspruch darauf, zu mündlichen Erläuterungen im Sinne von Art. 29 AB SubmG eingeladen zu werden; dies würde ein Submissionsverfahren ungebührlich verzögern. Ein Angebot muss grundsätzlich aus sich selber heraus verständlich sein (vgl. dazu VGE vom 8. Juli 2004 i.S. P. und A., Erw. 8d). Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin in ihrer Offerte keinerlei Hinweise gemacht hat, wovon die Realisierung der Platzerweiterung überhaupt noch abhängig ist und innerhalb welchen zeitlichen Rahmens die Frage der Realisierung entschieden sein dürfte. Offensichtlich liegt selbst heute noch keine rechtskräftige Baubewilligung dafür vor; die Beschwerdeführerin macht dies denn auch nicht geltend. Vor diesem Hintergrund liesse sich sogar fragen, ob sie überhaupt als Anbieterin zu gelten hat, nachdem von ihr offensichtlich bis heute kein verbindliches Angebot vorliegt. Ein Zuwarten bis zum Eintritt der Bedingung, unter der die Beschwerdeführerin ihr Angebot als gültig erklärte, konnte für die Vergabebehörde zu Recht nicht in Frage kommen und steht auch heute ausser Diskussion. Ein solches Vorgehen hätte nicht nur die Einhaltung der in der Ausschreibung vorgegebenen Termine verunmöglicht, sondern auch dem Gleichbehandlungsgebot der Anbieterinnen (vgl. Art. 1 Abs. 3 Bst. b IVöB) sowie den Grundzielen des Vergabeverfahrens widersprochen. So haben beispielsweise auch die Verfahrensregeln im Submissionsgesetz eine transparente, aber auch eine effiziente Vergabe bei öffentlichen Beschaffungen und mithin die Vermeidung von unnötigem Verwaltungsaufwand und von ungebührlichen Verzögerungen beim Vollzug von Vergabeentscheiden zum Ziel (vgl. dazu Botschaft des Regierungsrates zum Entwurf eines Gesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen vom 19. September 2000, 8;VVGE 2001/2002, Nr. 43, Erw. 3a/bb). ...