Entscheidpublikation VVGE 2005/06 Nr. 45, S. 181:
Art. 12 Abs. 3 Vereinbarung VSZ; Art. 10 Abs. 1 Bst. c Schifffahrtsverordnung
Das Verwaltungsgericht Obwalden ist zuständig für die Überprüfung eines Einspracheentscheids des VSZ, mit welchem eine Standplatzbewilligung für ein Schiff im Kanton Obwalden verweigert wird.
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 30. November 2005
Aus den Erwägungen:
a) Das VSZ führte in der Rechtsmittelbelehrung des Einspracheentscheids vom 26. September 2003 als Rechtsmittelinstanz das Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden an. Es führte dazu aus, der Regelung von Art. 12 Abs. 3 Vereinbarung VSZ liege die Auffassung zugrunde, dass bei Entscheiden über Sachen (Fahrzeug) die Gerichtsbarkeit des Standortkantons massgebend sei und bei Entscheiden über die Zulassung von Personen das Wohnortsprinzip. In Bst. c dieser Bestimmung seien jene Fälle geregelt, in welchen kein Anknüpfungspunkt nach Bst. a oder b bestehe; hier gelte lückenfüllend die Gerichtsbarkeit des Kantons Nidwalden. Im vorliegenden Fall gehe es um einen "Sachentscheid", d.h. um eine Bewilligung im Zusammenhang mit einem Fahrzeug bzw. Schiff. Da Obwalden Standortkanton sei, sei das Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden zuständig. Die Beschwerdeführerin hat sich zur Frage der Zuständigkeit nicht geäussert.
b) Die Tragweite der Bestimmung von Art. 12 Abs. 3 Bst. a Vereinbarung VSZ ist nicht ohne weiteres ersichtlich. Der Wortlaut legt an und für sich einen engen Anwendungsbereich dieser Bestimmung nahe in dem Sinne, dass unter "Entscheiden betreffend das Fahrzeug" nur solche zu verstehen wären, die sich direkt auf das Fahrzug beziehen (wie etwa Fahrzeug- bzw. Schiffprüfungen etc.). Die Botschaft zur Vereinbarung VSZ hilft zu dieser Frage nicht weiter und es ist nicht klar, ob sich der Gesetzgeber der Problematik dieser Bestimmung bewusst war. Legt man diese Bestimmung jedoch nach Sinn und Zweck aus, erscheint es angebracht, die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Standortkantons weit zu fassen, d.h. nicht nur auf solche Entscheide zu erstrecken, die ein Fahrzeug bzw. Schiff direkt betreffen, sondern auch auf solche, die im Zusammenhangmit einem Fahrzeug bzw. Schiff ergangen sind. In Fällen wie dem vorliegenden, wo in Anwendung von kantonalem materiellem Recht die Erteilung bzw. Verweigerung einer Standplatzbewilligung gemäss Art. 10 Abs. 1 Bst. c der Verordnung über die Schifffahrt vom 26. Februar 1982 (Schifffahrtsverordnung; GDB 774.11) für ein Schiff im Kanton Obwalden zu überprüfen ist, erscheint es jedenfalls sachgerechter und zweckmässiger, wenn das näher am Streitgegenstand liegende Gericht des Standortkantons darüber urteilt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden gemäss Art. 12 Abs. 3 Bst. c Vereinbarung VSZ "... sowie bei allen übrigen Entscheiden" offensichtlich als subsidiäre Auffangklausel konzipiert ist. Unter diesen Voraussetzungen erachtet sich das Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden im vorliegenden Fall für zuständig. Aufgrund des engen Sachzusammenhangs erstreckt sich diese Zuständigkeit auch auf die Klärung der weiteren Fragen, die sich im Zusammenhang mit der Standplatzbewilligung ergeben, sofern die übrigen Voraussetzungen dazu gegeben sind.