Entscheidpublikation VVGE 2005/06 Nr. 29, S. 88:
Art. 6 WEG; Art. 9 Abs. 2 Erschliessungsreglement Alpnach
a. Erschliessungskostenbeiträge sind in jenem Zeitpunkt fällig, in dem das Grundstück einen Sondervorteil erfährt, d.h. die Benützbarkeit des Erschliessungswerks besteht (Erw. 2.1 bis 2.4).
b. Ein Erschliessungskostenbeitrag kann sich nicht auf ein Reglement stützen, das im Zeitpunkt der Fälligkeit des fraglichen Beitrags noch nicht in Kraft ist. Der Beitrag stützt sich somit auf das alte Reglement, die Forderung ist aber im Zeitpunkt der Rechnungsstellung - nach Ablauf von 10 Jahren - bereits verjährt (Erw. 5).
c. Erschliessungsbeiträge verjähren nach neuer Praxis nach fünf Jahren (Erw. 3).
Entscheid des Regierungsrats vom 28. März 2006 (Nr. 491).
Sachverhalt:
Am 18. Januar 2002 stellte die Gemeindebuchhaltung Alpnach X zwei Rechnungen für Erschliessungskostenbeiträge aufgrund des Neubaus des Wohnhauses im Jahr 1989 im Betrag von Fr. 1 213.- für die Wasserversorgung und Fr. 4 605.45 für die Kanalisation zu. Eine hiergegen erhobene Einsprache von X wies der Einwohnergemeinderat mit Beschluss vom 25. März 2002 ab.
Die gegen den Beschluss des Einwohnergemeinderats erhobene Beschwerde von X hiess der Regierungsrat am 1. Juli 2003 gut.
Mit Entscheid vom 8. Juli 2005 hiess das Verwaltungsgericht eine Beschwerde der Einwohnergemeinde teilweise gut und wies die Sache zur Neubeurteilung an den Regierungsrat zurück. Zur Begründung führte es aus, dass dem Regierungsrat zwar zuzustimmen sei, dass die entsprechende Forderung nach fünf Jahren verjähre. In der bisherigen, publizierten Praxis sei aber von einer zehnjährigen Verjährungsfrist ausgegangen worden. Eine Praxisänderung sei nur zulässig, wenn diese - im Sinne des Vertrauensschutzes - vorgängig angekündigt werde, was vorliegend nicht der Fall gewesen sei. Weiter führte das Verwaltungsgericht aus, dass sich der Regierungsrat nicht mit der Frage der rechtlichen Grundlagen für die Erschliessungsbeiträge auseinandergesetzt habe. Auch sei nicht dargelegt worden, von welchem Zeitpunkt an die Verjährungsfrist - soweit ein Beitrag überhaupt geschuldet sei - zu laufen begonnen hätte.
Aus den Erwägungen:
2.1 Das Verwaltungsgericht führt in seinem Entscheid vom 8. Juli 2005 (VVGE 2005 und 2006, Nr. 43) aus, dass zu klären ist, auf welcher gesetzlichen Grundlage die Forderung basiert. Das heute geltende Reglement der Einwohnergemeinde Alpnach über die Abgaben für öffentliche Strassen, die Abwasserbeseitigung und die öffentliche Wasserversorgung (Erschliessungsreglement) datiert vom 11. Juni 1990 und trat am 11. September 1990 in Kraft. Vor dieser Zeit galt das Reglement über Erschliessungskostenbeiträge der Einwohnergemeinde Alpnach vom 14. Dezember 1973 (aErschliessungsreglement).
Für die Klärung der Frage des anwendbaren Rechts ist zu prüfen, zu welchem Zeitpunkt die Forderungen für Erschliessungskostenbeiträge für die öffentliche Wasserversorgung und Kanalisation entstanden sind.
Aus den Akten ergibt sich, dass die Mischwasserleitung H3-H5 Feld im Jahr 1989 bereits erstellt war. Entsprechend verlangte der Einwohnergemeinderat Alpnach in seiner Baubewilligung vom 9. Januar 1989 den vorschriftsgemässen Anschluss der Kanalisationsanlage an die Mischwasserleitung H3-H5 Feld (Ziff. 6 der Allgemeinen Auflagen in der Baubewilligung vom 9. Januar 1989). In der Folge erfolgte der Anschluss an die Kanalisation direkt in die Hauptleitung und nicht über einen Schacht (vgl. Beschluss des Einwohnergemeinderats Alpnach vom 21. Mai 1990; vgl. auch die provisorische Rechnung für die Kanalisationsanschlussgebühr vom 28. Februar 1989 und die Mahnung für die provisorische Wasseranschlussgebühr vom 13. April 1989; vgl. auch die Stellungnahme des Einwohnergemeinderats Alpnach vom 17. Februar 2003). Danach verzögerte sich die Erstellung des geforderten Anschlusses über einen Schacht, so dass X der Aufforderung des Einwohnergemeinderats zum Anschluss an die Hauptleitung über einen Schacht spätestens zum Zeitpunkt der Abnahmekontrolle am 30. September 1992 nachkam (vgl. Einspracheentscheid des Einwohnergemeinderats Alpnach vom 25. März 2002; in seiner Stellungnahme vom "29. April 2002" (richtig eher: 19. Juni 2002) führte X aus, dass der Schacht aufgrund eines Arbeitsunfalls erst anfangs 1991 erstellt werden konnte und die Abnahme der Kanalisation am 25. Februar 1991 erfolgt sei). Der Anschluss an die Wasserleitung erfolgte schliesslich offenbar korrekt.
Unbestritten ist, dass der Erschliessungskostenbeitrag nicht aufgrund eines Perimeterplans festgelegt wurde (vgl. Stellungnahme des Einwohnergemeinderats vom 27. Mai 2002).
2.2 Der Einwohnergemeinderat Alpnach führt aus, dass die Erschliessungskostenbeiträge im Zeitpunkt der Bauendkontrolle am 30. September 1992 zu bezahlen (fällig) waren (Einspracheentscheid vom 25. März 2002, Stellungnahme vom 27. Mai 2002). Der Einwohnergemeinderat begründet seinen Standpunkt mit Hinweis auf Art. 12 des Erschliessungsreglements. Dieser lautet wie folgt:
"Erfährt Boden ausserhalb von Bauzonen, der nicht gemäss Art. 3 Abs. 2 von Anfang an in den Perimeter einbezogen worden ist, nachträglich eine Wertsteigerung durch Erschliessungswerke, so ist ein Betrag in derselben Höhe nachzubezahlen, der für vergleichbare Fälle innerhalb der Einwohnergemeinde vorschriftsgemäss entrichtet werden musste."
Demgegenüber steht X auf dem Standpunkt, dass die Erschliessungsbeiträge am 30. März 1990 fällig waren, als das Wohnhaus benutzbar war und die Bauabrechnung vorlag (Beschwerdeschrift vom 29. April 2002; mit Hinweis auf Art. 9 Abs. 2 Erschliessungsreglement). Der Einwohnergemeinderat führt zu diesem Argument aus, dass Art. 9 Abs. 2 des Erschliessungsreglements nur bei einer Kostenpflicht im Perimeterverfahren anwendbar sei, was nicht der Fall war.
2.3 Über die Fälligkeit der Forderung bei einer nachträglichen Beitragspflicht sagt Art. 12 des Erschliessungsreglements nichts aus (so auch der Einwohnergemeinderat in seinem Einspracheentscheid vom 25. März 2002 und in seiner Stellungnahme vom 27. Mai 2002).
Gemäss Art. 9 Abs. 2 des Erschliessungsreglements (Artikelüberschrift: Fälligkeit) hat die Einwohnergemeindeverwaltung für die Beiträge Rechnung zu stellen, sobald das Werk, an welches Erschliessungsbeiträge zu leisten sind, benützbar ist und die Bauabrechnung vorliegt. Gemäss Art. 13 Abs. 2 des alten Erschliessungsreglements wurden die Erschliessungskostenbeiträge mit der Erstellung der Anlage zur Zahlung fällig.
Das kantonale Recht kennt keine Bestimmungen über die Fälligkeit von Erschliessungskostenbeiträgen.
Gemäss Art. 6 des Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzes vom 4. Oktober 1974 (WEG; SR 843) werden die Erschliessungsbeiträge kurz nach Fertigstellung der Anlagen fällig (über die Notwendigkeit von kantonalen oder kommunalen Ausführungserlassen bei der Umsetzung von Art. 6 WEG, wie auch Art. 19 Abs. 2 Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 [RPG; SR 700], siehe Vera Marantelli-Sonanini, Erschliessung von Bauland, Bern 1997, S. 94 f. und 99, mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).
In der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird bei der Kostenerhebung unterschieden zwischen der Gebühr, welche erhoben werden kann, wenn das Grundstück (nicht eine Baute oder Anlage) an der Erschliessungsanlage angeschlossen ist, die Erschliessung durch das Gemeinwesen also geleistet worden ist, so dass die Anlage vom einzelnen Grundstück aus benutzt werden könnte (BGE 106 Ia 241, Erw. 3b) und einem Beitrag, der schon in dem Zeitpunkt erhoben werden kann, in dem der Sondervorteil entstanden ist, d.h. mit dem Abschluss der Arbeiten, die die Wertsteigerung auslösen (BGE 112 Ia 260, Erw. 5a; vgl. auch Alexander Ruch, Die Bedeutung des Sondervorteils im Recht der Erschliessungsbeiträge in: ZBl 1996, S. 536).
Das Verwaltungsgericht führte in seinem Entscheid vom 8. Juli 2005 i.S. Einwohnergemeinderat Alpnach gegen X aus, dass es sich bei den "von der Einwohnergemeinde Alpnach vorgesehenen Erschliessungsbeiträge[n ...] um Vorzugslasten [handelt], die [...] dem Bürger auferlegt werden, um den besonderen wirtschaftlichen Vorteil abzugelten, der ihm aus einer öffentlichen Einrichtung oder einem öffentlichen Werk erwächst. Die Abgeltung erschöpft sich in einem einmaligen Beitrag, wobei es dessen Zweck ist, den wirtschaftlichen Sondervorteil auszugleichen. In erster Linie dienen Beiträge aber dazu, die Baukosten der Erschliessungsmassnahme zu finanzieren, durch die der zu entgeltende Sondervorteil entstanden ist. Nach den Baukosten werden die Beiträge auch bemessen, das Kostendeckungsprinzip muss gewahrt bleiben [...]. Erschliessungsbeiträge ermöglichen es, die Kosten öffentlicher Erschliessungsanlagen bereits nach der Fertigstellung des Werkes auf die Grundeigentümer abzuwälzen. Der abzugeltende Sondervorteil besteht bei noch nicht überbauten Liegenschaften in der Überbaubarkeit und der damit verbundenen Wertsteigerung der Grundstücke. Sie sind bereits geschuldet, wenn für ein Grundstück die Möglichkeit des Anschlusses an das betreffende Ver- oder Entsorgungsnetz geschaffen wird, worin der besondere wirtschaftliche Vorteil besteht. Entsprechend sieht das geltende Erschliessungsreglement vor, dass für die Erschliessungsbeiträge Rechnung zu stellen ist, sobald das Werk, an welches die Beiträge zu leisten sind, benützbar ist und die Bauabrechnung - des Werks - vorliegt (Art. 9 Abs. 2); eine ähnliche Bestimmung enthielt auch das alte Erschliessungsreglement (vgl. Art. 13)" (Erw. 5.b.bb).
2.4 Die Darstellung des Verwaltungsgerichts über den Zeitpunkt der Fälligkeit von Erschliessungskostenbeiträgen bezieht sich auf die gesetzlichen Regelungen im kommunalen Erschliessungsreglement aus dem Jahr 1990. Demnach ist weder der Zeitpunkt der Bauabnahme des Wohnhauses noch der Zeitpunkt der Benutzbarkeit des Wohnhauses oder das Vorliegen der Bauabrechnung für das Wohnhaus massgebend. Auch spielt es grundsätzlich keine Rolle, wann der Hausanschluss an das Erschliessungswerk erfolgte oder wie hoch die Baukosten des Hausanschlusses waren. Die in Art. 9 Abs. 2 des Erschliessungsreglements erwähnte Bauabrechnung bezieht sich auf die Endabrechnung des öffentlichen Erschliessungswerks, und nicht auf die Bauabrechnung des Wohnhauses oder des Hausanschlusses.
Gemäss der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts sind die Erschliessungskostenbeiträge zu jenem Zeitpunkt fällig, in dem das Grundstück einen Sondervorteil durch das öffentliche Erschliessungswerk erfährt. Dieser Zeitpunkt fällt mit der Benützbarkeit des Erschliessungswerks zusammen (vorbehältlich dem Vorliegen der Endabrechnung für die Erstellung des Werks).
Einen etwas andern Anknüpfungspunkt sah Art. 13 Abs. 1 des alten Erschliessungsreglements vor. Demnach waren die Erschliessungskostenbeiträge mit der Erstellung der Anlage zur Zahlung fällig. In diesem Zeitpunkt dürfte die Anlage allerdings auch benützbar sein. Nach Art. 13 Abs. 2 des alten Erschliessungsreglements war die Gemeinde berechtigt, dem Fortgang der Arbeiten entsprechende Teilzahlungen einzufordern.
Im vorliegenden Fall war das Erschliessungswerk aber - wie bereits ausgeführt - vor dem Neubau auf der Parzelle 1738, GB Alpnach, im Jahr 1989 bereits vollendet und benützbar. Entsprechend wurden die Hausanschlüsse an die Hauptleitung (wenn auch vorerst nicht bewilligungskonform) vorgenommen (vgl. Beschluss des Einwohnergemeinderats vom 21. Mai 1990, wo die Ausführung des Kanalisationsanschlusses gerügt wurde). Wie der Einwohnergemeinderat selber ausführt, handelt es sich um eine nachträgliche Beitragspflicht, also um eine Schuld, die erst nach der Erstellung des Werks fällig wird. Die geltende kommunale Regelung nach Art. 12 des Erschliessungsreglements geht demnach davon aus, dass bei Boden ausserhalb der Bauzonen, welcher nicht in einen Perimeter einbezogen wurde, der Zeitpunkt der Benützbarkeit der Erschliessungswerke zu einem spätern Zeitpunkt als bei Grundstücken im Perimetergebiet entstehen kann. Das Reglement definiert jedoch nicht, wann genau diese Wertsteigerung nachträglich eintritt. Es besteht jedoch kein Grund, bei der nachträglichen Beitragspflicht von der allgemeinen Regelung abzuweichen, wonach die Beitragsschuld - im Sinne der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung - zum Zeitpunkt der Benützbarkeit fällig wird (vgl. auch Vera Marantelli-Sonanini, a.a.O., S. 105). In diesem Sinne wird der Zeitpunkt der Benützbarkeit bei der nachträglichen Beitragspflicht im Sinne von Art. 12 des Erschliessungsreglements einfach (bedingt) aufgeschoben. Benützbar wird das Erschliessungswerk in diesem Fall in jenem Zeitpunkt, in welchem die Bewilligung für den Anschluss erteilt wird, da ab diesem Zeitpunkt die Möglichkeit des Anschlusses besteht (vgl. Art. 10 ff. des Kanalisationsreglements der Einwohnergemeinde Alpnach vom 28. November 1975 und Art. 10 ff. Kanalisationsreglement der Einwohnergemeinde Alpnach vom 11. Juni 1990 und Art. 14 Wasserversorgungsreglement der Einwohnergemeinde Alpnach vom 11. Juni 1990). Die Bewilligung für den Anschluss an die (bzw. die Benützung der) öffentlichen Erschliessungswerke der Wasserversorgung und der Kanalisation wurde X mit dem Baubewilligungsbeschluss des Einwohnergemeinderats Alpnach vom 9. Januar 1989 erteilt. Wäre das neue Erschliessungsreglement anwendbar, so wären demnach die Erschliessungskostenbeiträge am 9. Januar 1989 fällig gewesen.
2.5 Der Fälligkeitstermin für die Erschliessungskostenbeiträge im Sinne der vorerwähnten Regelung gemäss dem neuen Erschliessungsreglement fällt also auf einen Zeitpunkt, in welchem das neue Erschliessungsreglement gar noch nicht in Kraft war. Das neue Erschliessungsreglement enthält keine Bestimmung, wonach Erschliessungskostenbeiträge nach neuem Recht rückwirkend geschuldet wären. Das Erschliessungsreglement aus dem Jahr 1990 fällt demnach als gesetzliche Grundlage ausser Betracht. Die Beitragsforderung wäre dementsprechend gemäss dem alten Erschliessungsreglement aus dem Jahr 1973 zu beurteilen. Es müsste nun geprüft werden, ob das alte Erschliessungsreglement eine ausreichende gesetzliche Grundlage darstellt, insbesondere für eine nachträgliche Beitragspflicht und ob die geforderten Beträge masslich korrekt sind.
Darauf kann aber verzichtet werden, wenn die Forderung zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung am 18. Januar 2002 bereits verjährt war. Entsprechend dem Entscheid des Verwaltungsgerichts ist im vorliegenden Fall - gemäss alter publizierter Praxis - von einer zehnjährigen Verjährungsfrist auszugehen. Die Verjährung tritt demnach zehn Jahre nach der Fälligkeit der Forderung ein.
Das alte Erschliessungsreglement enthielt keine Bestimmung über eine nachträgliche Beitragspflicht. In Art. 15 sah es lediglich vor, dass für Grundstücke in der Landwirtschaftszone der Erschliessungskostenbeitrag bis zur Umzonung gestundet wird. Es ist zumindest fraglich, ob im Jahr 1989 eine gesetzliche Grundlage für den Bezug von nachträglichen Erschliessungskostenbeiträgen vorhanden war. Die Frage kann aber offen bleiben. Selbst wenn das alte Erschliessungsreglement eine ausreichende gesetzliche Grundlage darstellen würde, wäre eine Forderung, welche sich auf dieses alte Reglement stützt, in jedem Fall nur dann geschuldet, wenn sie während der Geltungsdauer des entsprechenden Reglements entstanden ist. Das alte Erschliessungsreglement kann jedenfalls nicht Grundlage für eine Forderung sein, welche ab dem 11. September 1990, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Erschliessungsreglements, entstand (vgl. Art. 34 Abs. 1 Erschliessungsreglement). Da das alte Erschliessungsreglement keine spezielle Verjährungsvorschrift kannte, ist - im Sinne des Entscheids des Verwaltungsgerichts vom 8. Juli 2005 und der frühern Praxis - davon auszugehen, dass eine Forderung, welche sich auf das alte Erschliessungsreglement stützt, spätestens zehn Jahre nach dessen Ausserkraftsetzung verjährt ist. Dies war am 10. September 1999 der Fall. Unter diesen Voraussetzungen wäre die Forderung - soweit sie überhaupt je bestanden hat - in jedem Fall vor der Rechnungsstellung am 18. Januar 2002 verjährt. Die Beschwerde von X ist demnach gutzuheissen und der Einspracheentscheid des Einwohnergemeinderats Alpnach vom 25. März 2005 aufzuheben.