Entscheidpublikation VVGE 2005/06 Nr. 27, S. 83:
Art. 24 und 25 TSchG
Fall einer starken Vernachlässigung der Rindviehhaltung, in welchem nur noch der Verkauf der Tiere und ein Verbot der Tierhaltung übrig blieb.
Entscheid des Amts für Landwirtschaft und Umwelt vom 28. September 2006.
Aus den Erwägungen:
In Art. 24 (Tierhalteverbote) und Art. 25(Behördliches Einschreiten, z.B. Beschlagnahmung und Verkauf von Tieren) enthält das eidgenössische Tierschutzgesetz vom 9. März 1978 (TSchG; SR 455) mögliche Verwaltungsmassnahmen bei Zuwiderhandlungen gegen die Tierschutzgesetzgebung. Zuständig für die Verfügung über derartige Verwaltungsmassnahmen im Bereich der Nutztierhaltung ist das Landwirtschaftsamt (heute: Amt für Landwirtschaft und Umwelt; Art. 3a Abs. 2 Bst. b Ausführungsbestimmungen zum eidgenössischen Tierschutzgesetz vom 12. Juni 1984 [GDB 818.211]).
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3.1 Nach Art. 25 TSchG muss unverzüglich eingeschritten werden, wenn feststeht, dass Tiere stark vernachlässigt oder völlig unrichtig gehalten werden. Diese Voraussetzung war vorliegend erfüllt, indem zahlreiche Bestimmungen der eidgenössischen Tierschutzverordnung vom 27. Mai 1981 (TSchV; SR 455.1) missachtet wurden. Es sind dies insbesondere folgende Artikel der TSchV: Art. 2 (Fütterung und Tränke), Art. 3 (Pflege), Art. 13 (Stallböden), Art. 17 (Liegebereich), Art. 18 (Anbindehaltung), Art. 19 (Abtrennung kranke Tiere).
So ergeben sich aus den Akten des Kantonstierarztes, dass anlässlich der Kontrolle vom 5. Juni 2006 mitten im Stall eine tote Kuh lag, welche am Vortag verendet ist. Eine Kuh, 6 Rinder und 1 Kalb waren nicht angebunden bzw. waren unfachmännisch angebunden. Der Stallboden war nicht ausgemistet, so dass stellenweise knöcheltief Mist lag. Die Standplätze waren nicht genügend eingestreut. Anstelle von Stroh wurde schlechtes Futterheu benützt, wobei die Liegeplätze nicht bedeckt wurden. Die Tiere waren stark verschmutzt, die noch lebende Kuh war zu mager. Im Stall befanden sich Abschrankungen mit Holz und Betonstützen, wobei eine Logik der Anordnung nicht zu erkennen war. Die Aufstallung der Tiere war eine Mischung zwischen Laufstallhaltung und Anbindehaltung. Die Tränkebecken waren abmontiert, die Krippen mit Abfällen belegt. Für einen regelmässigen Winterauslauf fanden sich keine Hinweise, im Frühling waren die Tiere noch nie auf der Weide. Rund um den Stall herrschten Unordnung und unhygienische Zustände. Der Milchraum war nicht benützbar. Der Mist wurde seit langer Zeit nicht mehr ausgetragen.
Diese Feststellungen stimmen auch mit jenen von X überein, welche am Vortag durch die Kantonspolizei aufgeboten wurde. X ist sachverständige Tierärztin in Tierschutzfragen und Amtstierärztin beim Veterinäramt der Urkantone. Verschiedene Fotos der Polizei belegen die Tatbestände.
Was A in seiner handschriftlichen Beschwerde vom 22. Juni 2006 dagegen anführt, ist nicht stichhaltig und schwer verständlich. Auch enthält sie keinen ausdrücklichen Antrag. In den Akten finden sich folgende Äusserungen: "Die einzige Milchkuh, für täglichen Lebensunterhalt kann totalen Freilauf haben, Milch holen ab Käserei sei nicht zumutbar. Die baulichen Mängel habe er selber arrangiert, dazu ist unser Betrieb mitten im Unwetter gesessen. Der Hauptgrund liege bei einem Augenarztbesuch im Frühjahr 2006, der Termin für eine ärztliche Behandlung sei im Frühherbst. Tierversicherung für totalen Freilauf, somit sinnlos für Tierschänder. Er habe bewusst lockere Aufstallung bis zur überdachten Umgebung gewählt."
Art. 25 TSchG sieht sodann ausdrücklich vor, dass Tiere vorsorglich beschlagnahmt und auf Kosten des Halters an einem geeigneten Ort untergebracht oder wenn nötig verkauft werden. Es stellte sich aber heraus, dass die Unterbringung des Rindviehs bei R an der fehlenden Mitwirkung von A scheiterte. Auch weitere Versuche zur Unterbringung des Viehs bei seinem Bruder, der Alpgenossenschaft sowie der Teilsame scheiterten aus den gleichen Gründen. Es blieb schliesslich nur noch der Verkauf der Tiere übrig.
3.2 Nach Art. 24 TSchG kann die Behörde das Halten von Tieren auf bestimmte oder unbestimmte Zeit verbieten, wenn wiederholt gegen die Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung verstossen wird. Der Kantonstierarzt sah die Voraussetzungen für eine Tierhaltung durch A erst dann wieder als gegeben, wenn insbesondere die baulichen Voraussetzungen für eine tierschutzkonforme Rindviehhaltung geschaffen sind, eine Reinigung der Stalleinrichtungen erfolgt ist, qualitativ gutes Futter sowie Einstreue vorhanden sind. Ein Augenschein durch das Amt für Landwirtschaft und Umwelt vom 20. September 2006 ergab, dass diese Massnahmen immer noch nicht durchgeführt wurden. A wurde auch 2002 und 2003 im Rahmen der Vollzugskontrolle des ökologischen Leistungsnachweises wiederholt aufgefordert, die Tierschutzbestimmungen einzuhalten. Entsprechend wurden die Direktzahlungen gekürzt. Infolge Erreichen des AHV-Alters hat A seit 2004 keinen Anspruch mehr auf Direktzahlungen und wurde diesbezüglich auch nicht mehr auf das Einhalten der Tierschutzvorschriften kontrolliert.
Das befristete Tierhalteverbot war demnach zum Schutz des Rindviehs absolut erforderlich und verhältnismässig.