Entscheidpublikation VVGE 2005/06 Nr. 26, S. 82:
Art. 24 f. TSchG; Art. 4 AB zum TSchG; Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren, ungeschriebene Grundsätze: 18 Nichtigkeit
Der Kantonstierarzt ist nicht zuständig, Verwaltungsmassnahmen nach Art. 24 f. TSchG anzuordnen. Die von einer unzuständigen Instanz ausgesprochene Verfügung ist nichtig.
Entscheid des Sicherheits- und Gesundheitsdepartements vom 22. September 2006.
Aus den Erwägungen:
Gegen Verfügungen und Entscheide des Kantonstierarztes kann innert 20 Tagen beim Polizeidepartement (heute Sicherheits- und Gesundheitsdepartement) schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 14 Abs. 1 Ausführungsbestimmungen zum eidgenössischen Tierschutzgesetz vom 12. Juni 1984 [AB TSchG; GDB 818.211]).
Sowohl die Beschlagnahmeverfügung als auch die Verkaufsanordnung enthalten eine Rechtsmittelbelehrung, wonach innert 20 Tagen seit der Zustellung der Verfügung beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden kann.
Die Rechtsmittelbelehrung ist in Bezug auf die zuständige Rechtsmittelinstanz falsch. Zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des Kantonstierarztes ist nicht der Regierungsrat sondern das Sicherheits- und Gesundheitsdepartement.
Dem Beschwerdeführer ist aus der falschen Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil erwachsen (vgl. Art. 27 Verordnung über das Verwaltungs- und Verwaltungsbeschwerdeverfahren vom 29. Januar 1998 [VwVV; GDB 133.21] in Verbindung mit Art. 38 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG; SR 172.021]). Die Beschwerde wird vom Sicherheits- und Gesundheitsdepartement behandelt.
Die Aufgaben des Kantonstierarztes werden in Art. 4 AB TSchG umschrieben. Eine Kompetenz, wonach der Kantonstierarzt Verwaltungsmassnahmen nach Art. 24 f. TSchG anordnen könnte, besteht nicht. Weder das Konkordat LdU noch der Leistungsauftrag und Globalkredit 2006 bis 2009 vom 23. Oktober 2005 (S. 12 f. und 14 f.) sprechen dem Kantonstierarzt derartige Befugnisse zu. Im Regierungsratsbeschluss vom 20. September 2005 (Nr. 121) über die Genehmigung des Leistungsauftrags wird sogar beispielhaft in Bezug auf die Bewilligung für Tierarztpraxen erwähnt, dass hierfür nicht der Kantonstierarzt sondern das Sicherheits- und Gesundheitsdepartement zuständig ist (zur Zulässigkeit der Delegation in verwaltungsinternen Weisungen vgl. BGE 129 V 485; vgl. auch Bemerkungen von Yvo Hangartner zu diesem Bundesgerichtsentscheid in AJP 2004, S. 878 f.; vgl. auch Art. 1 Abs. 1 und 3 Gesetz über die Gesetzessammlung und das Amtsblatt vom 26. Mai 2000 [Publikationsgesetz; GDB 131.1], wonach Zuständigkeitsregelungen im Amtsblatt zur publizieren sind und erst die Veröffentlichung bewirkt, dass der Bürger verpflichtet wird). Der Kantonstierarzt ist demnach nicht zuständig für den Erlass von Verwaltungsmassnahmen nach Art. 24 f. TSchG.
Bei Unzuständigkeit der verfügenden Behörde stellt sich die Frage der Nichtigkeit des Verwaltungsaktes. Die Nichtigkeit eines Entscheids ist jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten (BGE 129 I 361, Erw. 2). Nach der Praxis stellt die funktionelle und sachliche Unzuständigkeit einen schwerwiegenden Mangel und damit einen Nichtigkeitsgrund dar, es sei denn, der verfügenden Behörde komme auf dem betreffenden Gebiet allgemeine Entscheidungsgewalt zu oder der Schluss auf Nichtigkeit vertrüge sich nicht mit der Rechtssicherheit (BGE 127 II 32, Erw. 3g). Der Kantonstierarzt hat keine allgemeine Verfügungsgewalt im Bereich von Verwaltungsmassnahmen nach Art. 24 f. TSchG. Wie bereits ausgeführt, sind Verfügungen des Kantonstierarztes beim Sicherheits- und Gesundheitsdepartement anzufechten. Sachlich zuständig für Verwaltungsmassnahmen nach Art. 24 f. TSchG ist in erster Instanz das Amt für Landwirtschaft und Umwelt und in zweiter Instanz das Volkswirtschaftsdepartement. Würde das Sicherheits- und Gesundheitsdepartement einen materiellen Entscheid über Verwaltungsmassnahmen im Bereich der Nutztierhaltung fällen, würde es in die sachliche Zuständigkeit des Amtes für Landwirtschaft und Umwelt und des Volkswirtschaftsdepartements eingreifen. Andererseits kann das Amt für Landwirtschaft und Umwelt und das Volkswirtschaftsdepartement jederzeit eigene Verwaltungsmassnahmen nach Art. 24 f. TSchG verfügen. Die Gefahr von sich widersprechenden Verfügungen ist evident (vgl. Peter Saladin, Die sogenannte Nichtigkeit von Verfügungen in Festschrift für Ulrich Häfelin zum 65. Geburtstag, Zürich 1989, S. 544). Auch aus Gründen der Rechtssicherheit ist nicht angezeigt, dass die von der unzuständigen Instanz erlassenen Verfügungen aufrechtzuerhalten wären. Unter diesen Voraussetzungen kann festgestellt werden, dass die angefochtenen Verfügungen des Kantonstierarztes nichtig sind. Einer formellen Aufhebung der angefochtenen Verfügungen bedarf es nicht.