Entscheidpublikation VVGE 2005/06 Nr. 24, S. 73:
a. Art. 61 Abs. 3 BauG; Art. 36 Abs. 6 und 7 BauV
Die Eröffnung der kantonalen (und kommunalen) Bewilligungen obliegt der Baubewilligungsbehörde; diese eröffnet alle Bewilligungen gleichzeitig und gemeinsam (koordiniert). Sie unterlässt eine ungebührliche Verzögerung. Mangels einer gesetzlichen Grundlage verwirkt der Gemeinderat sein Beschwerderecht nicht, auch wenn er die Eröffnung stark verzögert (Erw. 2.1).
b. Art. 16a RPG; Art. 34 Abs. 4 Bst. b RPV
Ein landwirtschaftlicher Stall ist grundsätzlich zonenkonform. Eine - unter dem Gesichtspunkt des Tierschutzes zu begrüssende - Vergrösserung würde es aber erlauben, mehr Tiere zu halten als bisher, was wiederum eine übermässige Belastung des Bodens mit Stickstoff und Phosphor zur Folge hätte. Diese Missbrauchsgefahr steht der nachträglichen Bewilligung der Stallerweiterung nicht entgegen, da ihr auch mit milderen Massnahmen begegnet werden kann. Die Regulierung des Tierbestands und die Einhaltung einer ausgeglichenen Nährstoffbilanz kann auch über die Direktzahlungen erfolgen (Erw. 3, 4 und 5).
Entscheid des Regierungsrats vom 19. September 2006 (Nr. 156).
Aus den Erwägungen:
2.1 Gemäss Art. 61 Abs. 2 und 3 des Baugesetzes vom 12. Juni 1994 (BauG; GDB 710.1) kann gegen Verfügungen und Beschlüsse des Gemeinderats oder eines kantonalen Departements innert 20 Tagen seit Zustellung schriftlich und begründet beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden.
Augenfällig ist, dass der Raumplanungsentscheid des Bau- und Umweltdepartements vom 23. November 2004 datiert, während die Eröffnung durch den Einwohnergemeinderat erst am 28. Juni 2005, also über ein halbes Jahr später, erfolgte. Der Beschwerdegegner rügt, dass der Einwohnergemeinderat die Frist zur Beschwerdeerhebung verpasst habe. Im Beschluss vom 7. Dezember 2004 (Nr. 268) i.S. H.R. gegen Einwohnergemeinderat Sarnen führte der Regierungsrat zum Problem der Eröffnung kantonaler Entscheide durch den Einwohnergemeinderat was folgt aus:
"Die Weiterleitung der Verfügung des Bau- und Umweltdepartementes [...] an den Einwohnergemeinderat [...] zur Eröffnung an die Parteien stellt keine fristauslösende Zustellung im Sinne von Art. 61 Abs. 3 BauG dar. Gemäss Art. 36 Abs. 6 und 7 [Verordnung zum Baugesetz vom 7. Juli 1994 {BauV; GDB 710.11}] ist weder das Amt für Raumordnung und Verkehr noch das Bau- und Umweltdepartement zuständig für die Eröffnung kantonaler Bewilligungen. Diese Aufgabe obliegt der Baubewilligungsbehörde, welche sämtliche kantonalen und kommunalen Bewilligungen in einem koordinierten Verfahren eröffnet (vgl. auch Mitteilung des Amtes für Raumordnung und Verkehr an die Baubewilligungsbehörden des Kantons Obwalden vom 22. Mai 2003 über die Neuerungen in der Eröffnungspraxis im Rahmen von Baubewilligungsverfahren). Andernfalls könnte eine sinnvolle formelle Verfahrenskoordination gar nicht bewerkstelligt werden, würde doch der Bauherr unter Umständen Kenntnis von der Beschwerde des Einwohnergemeinderats erhalten, bevor ihm die angefochtene Verfügung überhaupt eröffnet wurde. Dies würde dem Grundsatz der Verfahrenskoordination widersprechen und wäre für den betroffenen Baugesuchsteller nicht nachvollziehbar. Der Umstand, dass der Einwohnergemeinderat bei diesem Vorgehen einen zeitlichen Vorteil geniesst (kann er doch die Eröffnung der Verfügung steuern) ist hinzunehmen, jedenfalls soweit der Zeitrahmen von Art. 32 Abs. 4 BauV (Behandlung des Baugesuchs durch den Einwohnergemeinderat innert vier Wochen nach Vorliegen der kantonalen Bewilligungen) nicht in ungebührlicher oder gar rechtsmissbräuchlicher Weise überschritten wird."
Im vorliegenden Fall hat der Einwohnergemeinderat zweifellos ungewöhnlich lange mit der Eröffnung des Entscheids des kantonalen Departements zugewartet. Nachdem der Beschwerdegegner keine Verfahrensverzögerung geltend gemacht hat, ist hierauf aber nicht weiter einzugehen. Jedenfalls könnte selbst eine Rechtsverzögerung bei der Eröffnung eines kantonalen Entscheids durch den Einwohnergemeinderat nicht dazu führen, dass auf eine entsprechende Beschwerde des Einwohnergemeinderats nicht einzutreten wäre. Hierzu fehlte es schon an einer gesetzlichen Grundlage.
Nachdem die Eröffnung des Entscheids des Bau- und Umweltdepartements vom 23. November 2004 erst am 28. Juni 2005 erfolgte, ist die Beschwerdefrist von 20 Tagen eingehalten. 2.2 Gemäss Art. 34 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700) ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen über die Zonenkonformität von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen sowie über Bewilligungen im Sinne der Art. 24 bis 24d RPG, wobei die Kantone und Gemeinden zur Beschwerde berechtigt sind. Das kantonale Recht hat die Legitimation mindestens im gleichen Umfang wie für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zu gewährleisten (Art. 33 Abs. 3 Bst. a RPG). Demnach ist auch im innerkantonalen Verwaltungsbeschwerdeverfahren die Legitimation der Gemeinden gegen Entscheide der kantonalen Behörden betreffend der Zonenkonformität von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen sowie über Bewilligungen im Sinne von Art. 24 ff. RPG grundsätzlich zu bejahen.
Die Beschwerde der Einwohnergemeinde richtet sich gegen die Feststellungsverfügung des Bau- und Umweltdepartements vom 23. November 2004, die sich in erster Linie auf Art. 16a RPG (Zonenkonformität von Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone) abstützt. Die Einwohnergemeinde ist daher zur Erhebung der Beschwerde gegen die Feststellungsverfügung berechtigt, soweit sie die Zonenkonformität des geplanten Umbaus des Stalls rügt.
Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
3.1 In seinem Entscheid vom 24. März 2004 hat der Regierungsrat festgehalten, dass auf dem Betrieb des Beschwerdegegners in Bezug auf die anfallende Gülle die bundesrechtlichen Höchstwerte für Stickstoff knapp über dem höchst zulässigen Fehlerbereich liegt. Dem Beschwerdegegner wäre grundsätzlich eine Nachfrist anzusetzen gewesen, innert welcher er eine ausgeglichene Nährstoffbilanz vorzuweisen hätte. Jedoch wurde die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit - neben dem Aspekt des Gewässerschutzes - auch die übrigen Faktoren bei der Beurteilung der Zonenkonformität geprüft werden konnten.
Gemäss Schreiben des Landwirtschaftsamts vom 10. November 2004 weist der Betrieb des Beschwerdegegners eine ausgeglichene Nährstoffbilanz aus. Das Landwirtschaftsamt verweist insbesondere auf ein Schreiben der Verwertungs- und Handelsgenossenschaft (VHG) Rain vom 22. September 2004 (Eingangsdatum). Demnach stand auf dem Betrieb ein Güllenseparator während 7,28 Stunden im Einsatz, was nach der luzernischen Praxis einer Entsorgung der Mistmenge von 3.64 Dünger-Grossvieheinheiten (DGVE) entspreche. Der anfallende Mist sei über die Genossenschaft entsorgt worden.
3.2 Der Einwohnergemeinderat bringt diesbezüglich vor, dass das Eindicken der anfallenden Hofgülle nicht dazu dienen dürfe, umwelt- und gewässerschutzrechtliche Vorgaben zu umgehen.
Eine Reduktion der anfallenden Nährstoffe ist sowohl mit Abnahmeverträgen als auch mit technischen Massnahmen möglich (Ziff. 2.1 Abs. 2 Anhang zur Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft vom 7. Dezember 1998 [DZV; SR 910.13]). Bei der Gülleseparierung wird der Hofdünger bezüglich Nährstoffe aufkonzentriert. Dadurch können die Transportvolumen für die Wegfuhren reduziert werden. Die VHG hat die Gülle nicht nur "eingedickt", vielmehr hat sie einen Teil der Nährstoffe entsorgt (vgl. auch Merkblatt über den Einsatz des Gülle-Separators der VHG Rain vom 20. Mai 1999 unter http://www.lawa.lu.ch/ merkblatt_ueber_den_einsatz_guelleseparator_vhg_rain.pdf). Das Vorgehen ist nicht zu beanstanden und entspricht den Weisungen gemäss dem Beschluss des Regierungsrats vom 24. März 2004. Zu beachten ist jedoch, dass die Verpflichtung zur Ausgleichung der Nährstoffbilanz nicht nur im Zeitpunkt der Baubewilligungserteilung, sondern auch in Zukunft gilt. Soweit keine ausgeglichene Nährstoffbilanz vorliegt, haben die Behörden aus gewässerschutzrechtlichen Überlegungen einzugreifen, allenfalls gegen den Willen des Beschwerdegegners und auf dessen Kosten für eine ausgeglichene Nährstoffbilanz zu sorgen (Art. 2 Abs. 1 Ausführungsbestimmungen über den Gewässerschutz in der Landwirtschaft vom 26. März 2002 [GDB 921.115]).
Unter diesen Voraussetzungen sind die gewässerschutzrechtlichen Bedenken, wie sie im Entscheid des Regierungsrats vom 23. März 2004 geäussert wurden, beseitigt. Die Sachumstände haben sich zwischenzeitlich nicht verändert. Soweit der Einwohnergemeinderat mit den Weisungen betreffend die gewässerschutzrechtlichen Voraussetzungen im Regierungsratsbeschluss vom 23. März 2004 nicht einverstanden war, hätte er Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben müssen. Es wird auch nicht behauptet und ist auch nicht erkennbar, dass der Beschluss des Regierungsrats vom 23. März 2004 falsch wäre.
4.1 Der Regierungsrat hat in seinem Beschluss vom 23. März 2004 die Sache zur Beurteilung der weitern Voraussetzungen gemäss Art. 16a RPG an die Vorinstanz zurückgewiesen (Erwägung 6.2). Im Beschluss vom 23. März 2004 wurden in Erwägung 5.1 (auf welche im Dispositiv und auch in Erwägung 6.2 verwiesen wird) die rechtlichen Bestimmungen im Zusammenhang mit der Zonenkonformität von Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone zusammengefasst.
Der Einwohnergemeinderat führt in seiner Beschwerde aus, dass das Verwaltungsgericht die Zonenkonformität bereits in seinem Entscheid vom 30. April/12. Juli 2001 verneint habe. In seiner Stellungnahme vom 18. November 2003 zur damaligen Verwaltungsbeschwerde des Einwohnergemeinderats führte das Bau- und Umweltdepartement aus, dass der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 30. April/12. Juli 2001 nicht vorbehaltlos für die Beurteilung des Bauprojekts herangezogen werden könne, da es sich nicht um identische Bauvorhaben handle. Dieser Darstellung ist zuzustimmen. Während das Baugesuch im Jahre 1998 neben Änderungen im bestehenden Stall einen grossen Anbau an das bestehende Gebäude vorsah, geht es im vorliegenden Baubewilligungsverfahren um den Umbau des Stalls im Gebäudeinnern. Der Anbau des Milchtankraums ist unbestritten und nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens (vgl. Antrag 2 der Beschwerde des Einwohnergemeinderats vom 4. Juli 2005). Zu klären ist daher einzig die Frage, ob der Umbau des Stallinnern dem Nutzungszweck der Landwirtschaftszone entspricht bzw. ob eine raumplanerische Ausnahmebewilligung erteilt werden kann.
4.2 Das Verwaltungsgericht hat in seinem Entscheid vom 30. April/12. Juli 2001 die fehlende Zonenkonformität in erster Linie mit der massiven Überschreitung der Hofdüngerbelastung begründet. Weiter hielt das Verwaltungsgericht fest, dass in der Landwirtschaftszone Stallbauten nur für die Anzahl von Tieren zulässig sind, die überwiegend mit den pflanzlichen Erzeugnissen des einzelnen Betriebs ernährt werden können. Anderseits müssen die Ställe so gross sein, dass sie dem Tierschutzrecht entsprechen (Erw. 7a).
Der Beschwerdegegner bringt vor, dass die Lüftung im Stall - trotz dem Einbau von zwei Ventilatoren - ungenügend gewesen sei. Die Heraustrennung der Wände im Stall sei in erster Linie zur Verbesserung der Luftzirkulation vorgenommen worden. Durch die Heraustrennung der Wände habe sich die Luftqualität schlagartig verbessert. Zudem habe der Beschwerdegegner einen tierschutzgerechten Muniplatz erstellen wollen. In der Mitte des Tierplatzes sei zudem ein kleines Schächtchen für den Urinablauf erstellt worden, damit der Liegeplatz trocken bleibe.
4.3 Der Betrieb verfügt über mehr Tiere als mit pflanzlichen Erzeugnissen des Betriebs ernährt werden könnten. Der Beschwerdeführer führt selber aus, dass er aus Eigenproduktion nur 70 Prozent des Nahrungsbedarfs seiner Tiere decken kann (vgl. beschwerdeführerische Beilage 5: Zusammenstellung Trockensubstanz 2004, welche einen Trockensubstanzgrad von 71,22 Prozent ausweist).
Es kann jedoch offen bleiben, ob der Beschwerdeführer bodenabhängig oder teilweise bodenunabhängig produziert, da sich die Frage im vorliegenden Fall gar nicht stellt. Wie nachfolgend dargelegt ist die Wiederherstellung aus andern Gründen nicht anzuordnen.
5.1 Vorliegend ist ein bereits vollzogener Umbau eines Stalls zu beurteilen. Konkret wurden in erster Linie zwei Wände einer Remise entfernt und dadurch das Stallvolumen vergrössert. Das vom Einwohnergemeinderat eingeleitete Verfahren bezweckt die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands, also die Wiedereinsetzung einer Raumteilung. Im Rahmen dieses Wiederherstellungsverfahrens reichte der Beschwerdegegner verschiedene Bauprojekte ein. Das erste Bauprojekt umfasste neben der Vergrösserung des Stalls durch das Entfernen zweier Remisewände auch den Anbau eines neuen Baukörpers an das bestehende Stallgebäude. Letztinstanzlich entschied das Verwaltungsgericht, dass für dieses geplante Bauprojekt keine kantonale Bewilligung für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen erteilt werden könne. Der Beschwerdegegner redimensionierte in der Folge das Bauprojekt auf die bereits vollzogene Vergrösserung des Stalls und den Anbau eines kleinen Milchtankraums. Vorliegend ist in erster Linie zu beurteilen, ob das redimensionierte Bauprojekt zonenkonform ist. 5.2 Voraussetzung für die Erteilung einer Baubewilligung ist, dass die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen und das Land erschlossen ist (Art. 22 Abs. 2 RPG). In der Landwirtschaftszone sind Bauten und Anlagen zonenkonform, wenn sie zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind (Art. 16a Abs. 1 RPG). Dem Bauprojekt dürfen keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Art. 34 Abs. 4 Bst. b Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 [RPV; SR 700.1]).
Ein landwirtschaftlicher Stall ist grundsätzlich zonenkonform. In Bezug auf die Grösse des Stallgebäudes bestehen allerdings widerstrebende Interessen. Aus Sicht des Tierschutzes ist ein Stall möglichst grosszügig und tiergerechtskonform auszugestalten (vgl. Art. 3 Abs. 2 und 3 Tierschutzgesetz vom 9. März 1978 [TSchG; SR 455], wonach den Tieren ausreichend Platz zu bieten ist und der Bundesrat Vorschriften über die Mindestabmessungen, Lüftung und Belichtung einer Tierunterkunft bestimmt; zu den Einzelheiten vgl. Tierschutzverordnung vom 27. Mai 1981 [TSchV; SR 455.1]). In Bezug auf das Volumen des Baukörpers und dessen Wirkung auf die Landschaft und die Umgebung wird ein möglichst kleiner (notwendiger) Bau gefordert. Schlussendlich muss der Bau auch aus gewässerschutzrechtlichen Gründen in einer bestimmten Beziehung zur Grösse des Wieslandes des Betriebs stehen, damit eine umweltverträgliche Entsorgung des anfallenden Düngers gewährleistet ist.
In Bezug auf das Bauvolumen des Gebäudes ergeben sich bei einer Änderung im Innern des Gebäudes keine Auswirkungen auf die Umgebung und die Landschaft. Offensichtlich benötigt der Beschwerdeführer keinen Ersatzbau für die frühere Remise. Es besteht demnach unter dem Aspekt der Schonung der Landschaft kein öffentliches Interesse an der Wiederherstellung der Remise.
In Bezug auf den Tierschutz ist - wie bereits ausgeführt - eine Vergrösserung des Stallinnern zu begrüssen.
5.3 Die Vergrösserung des Stalls würde jedoch erlauben, mehr Tiere zu halten, als dies bisher möglich war. Dies könnte dazu führen, dass der Boden des Betriebs übermässig mit Stickstoff und Phosphor belastet würde.
Es stellt sich die Frage, ob diese Missbrauchsgefahr als überwiegendes Interesse der bereits vollzogenen Stallerweiterung entgegensteht. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er nicht die Absicht habe mehr Tiere als bisher zu halten. Zudem sei die Luftzirkulation im Stallinnern durch die baulichen Massnahmen verbessert worden.
Auch bei der Interessenabwägung ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten. Der Grundsatz fordert, dass die Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig sind. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Freiheitsbeschränkungen stehen, die den Privaten auferlegt werden (Art. 5 Abs. 2 Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV; SR 101]; Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Zürich 2002, Rz. 581, mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).
5.4 Im Vordergrund steht die Frage, ob bauliche Massnahmen erforderlich sind, um das angestrebte Ziel einer möglichst geringen Umweltbelastung zu realisieren, oder ob nicht mildere Massnahmen zum gleichen Ziel führen können.
Art. 70 des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft vom 29. April 1998 (LwG; SR 910.1) lautet wie folgt:
"1 Der Bund richtet Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betrieben unter der Voraussetzung des ökologischen Leistungsnachweises allgemeine Direktzahlungen, Ökobeiträge und Ethobeiträge aus.
2 Der ökologische Leistungsnachweis umfasst:
3 Er fördert mit ökologischen Direktzahlungen:
4 Die Einhaltung der für die landwirtschaftliche Produktion massgeblichen Bestimmungen der Gewässerschutz-, der Umweltschutz- und der Tierschutzgesetzgebung ist Voraussetzung und Auflage für die Ausrichtung von Direktzahlungen."
Die Einzelheiten werden in der Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft vom 7. Dezember 1998 (DZV; SR 910.13) geregelt.
Die Massnahmen der Landwirtschaftsgesetzgebung sind im vorliegenden Fall ausreichend um die Umwelt vor einer möglichen Überbelastung durch Hofdünger zu schützen. Insofern besteht eine mildere Massnahme zum Schutz öffentlicher Interessen als die bauliche Verkleinerung des Stalls. Die Regulierung des Tierbestands und die Einhaltung einer ausgeglichenen Nährstoffbilanz kann über das System der Direktzahlungen erfolgen.
Nach Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht die Absicht verfolgt weitere Tiere anzuschaffen und es ihm in erster Linie darum ging, eine bessere Luftzirkulation innerhalb des Stalls zu gewährleisten und den Tieren ausreichend Platz zu schaffen. Zu bedenken ist auch, dass die Anwendung von Art. 16a RPG nicht dazu führen darf, dass die minimalen Anforderungen an die Stallgrösse gemäss der Tierschutzgesetzgebung in jedem Fall zur Maximalgrösse des Bau- und Planungsrechts werden. Wie die Vorinstanz zu Recht einwendet, muss ein bestehender Stall auch nicht verkleinert werden, wenn von einem Betrieb Wiesland abgetrennt und veräussert wird.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wäre zudem bei einem Stallneubau eine Betriebsreserve von rund 25 Prozent zulässig, wenn die Reserve mit einiger Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit tatsächlich benötigt wird (BGE vom 16. November 2000 [1A.130/2000 und 1P.206.2000]). Was bei einem Neubau gewährt wird, muss umso mehr auch bei einem Umbau im Innern des Stalls gelten. Insofern ist dem Beschwerdeführer eine Betriebsreserve einzugestehen, auch wenn zur Zeit nicht absehbar ist, ob der Betrieb erweitert wird oder nicht. 5.5 Nach dem Ausgeführten ist der Umbau im Innern des Stalls als zonenkonform zu bezeichnen. Es kann festgestellt werden, dass eine raumplanerische Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG nicht notwendig ist. Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung des Bau- und Umweltdepartements vom 23. November 2004 ist zu bestätigen. Nachdem sich der Einwohnergemeinderat - abgesehen von der Frage der Zonenkonformität ausserhalb der Bauzonen - noch nicht materiell mit dem Projekt beschäftigt hat, kann noch nicht abschliessend beurteilt werden, ob für das Bauprojekt eine Baubewilligung erteilt werden kann. Der Einwohnergemeinderat hat das Bauprojekt unter diesem Gesichtspunkt zu prüfen und einen entsprechenden Baubewilligungsentscheid zu erlassen. Die Verweigerung der Baubewilligung mit der Begründung, das Bauvorhaben sei in der Landwirtschaftszone nicht zonenkonform, ist aber ausgeschlossen.