Entscheidpublikation VVGE 2005/06 Nr. 21, S. 66:
Art. 19 Abs. 3 RPG; Art. 22 Abs. 3 Bst. b BauV
Es gibt keine bundes- oder kantonal-rechtlichen Bestimmungen, welche eine Gemeinde zur Übernahme einer privaten Strasse verpflichten (Erw. 4.1 und 4.2).
Entscheid des Regierungsrats vom 15. März 2005 (Nr. 453).
Aus den Erwägungen:
4.1 Zu klären bleibt, ob die Korporation einen Anspruch darauf hat, dass die beiden Strassen von der Einwohnergemeinde zu übernehmen sind.
Nach Art. 19 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700) ist den Grundeigentümern zu gestatten, ihr Land nach den vom Gemeinwesen genehmigten Plänen selber zu erschliessen oder die Erschliessung durch das Gemeinwesen nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts zu bevorschussen, wenn das Gemeinwesen Bauzonen nicht fristgerecht erschliesst. Bei der Strasse A und der Strasse B handelt es sich jedoch nicht um Erschliessungsstrassen, welche mit Ermächtigung der Einwohnergemeinde errichtet worden wären, sondern vielmehr um vorbestehende Strassen, welche nicht aufgrund eines Erschliessungsverzugs der Einwohnergemeinde erstellt wurden. Das kantonale Recht enthält keine Regelung über die Übernahme von derartigen Privatstrassen durch die Gemeinde. In Art. 22 Abs. 3 Bst. b der Verordnung zum Baugesetz vom 7. Juli 1994 (BauV; GDB 710.11) wird einzig festgehalten, dass die Gemeinden die Voraussetzungen für die Übernahme privater Erschliessungsanlagen in Reglementen regeln. Einzig das Reglement der Einwohnergemeinde über die Abgaben für öffentliche Strassen, die Abwasserbeseitigung und die öffentliche Wasserversorgung vom 11. Juni 1990 (Erschliessungsreglement, genehmigt vom Regierungsrat am 11. September 1990) enthält in Art. 1 Abs. 3 eine Regelung über die Übernahme privater Erschliessungswerke, welche von Privaten (gemäss Art. 19 Abs. 3 RPG mit entsprechender Ermächtigung der Gemeinde) erstellt wurden. Diese Bestimmung ist vorliegend - wie bereits ausgeführt - nicht anwendbar, handelt es sich doch bei den beiden Strassen um vorbestehende Werke. Es besteht demnach weder im Kanton noch in der Einwohnergemeinde eine Regelung über die Übernahme vorbestehender Strassen, welche heute der Groberschliessung von Baugebiet dienen.
4.2 Soweit keine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für die Übernahme der beiden Strassen besteht, ist zu prüfen, ob die Einwohnergemeinde nach den allgemeinen Prinzipien des Erschliessungsrechts zur Übernahme verpflichtet ist.
Wie bereits ausgeführt, ergibt sich weder aus dem Bundesrecht noch aus dem kantonalen Recht eine Verpflichtung der Gemeinde, vorbestehende Privatstrassen, welche heute der Groberschliessung dienen, zu übernehmen. Die Gemeinden regeln die Einzelheiten der Kostentragung der Erschliessungsaufwendungen sowie die weiteren Folgen, die sich aus der Erschliessungspflicht ergeben, in einem Erschliessungsreglement (Art. 30 BauG). Entsprechend erliess der Einwohnergemeinderat das Erschliessungsreglement vom 11. Juni 1990. Im Anhang des Erschliessungsreglements sind die verschiedenen Strassen aufgeführt, welche sich im Eigentum der Einwohnergemeinde befinden. Das Erschliessungsreglement unterlag, wie alle allgemeinverbindlichen kommunalen Reglemente, dem Referendum (Art. 87 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 [KV; GDB 101]) und stellt damit einen Erlass der gesetzgebenden Gewalt (Legislative) dar.
Bemerkenswert ist hierbei Art. 13 Abs. 7 des Erschliessungsreglements. Demnach legt der Einwohnergemeinderat die Strassenkategorien fest und erstellt ein Verzeichnis aller bestehenden und geplanten Hauptstrassen, Sammelstrassen [...] und Erschliessungsstrassen [...]. Dieses Verzeichnis wird als integrierender Bestandteil des Reglements bezeichnet. Hierbei handelt es sich nicht um eine Delegationsnorm, welche dem Einwohnergemeinderat die Kompetenz geben würde, den Anhang des Reglements in eigener Regie (unter Ausschluss des fakultativen Referendums) abzuändern. Änderungen im Anhang zum Reglement müssen - ebenso wie andere Änderungen des Erschliessungsreglements - dem fakultativen Referendum unterstellt werden.
Die Übernahme der Strasse A und der Strasse B durch die Einwohnergemeinde hätte zur Folge, dass die beiden Strassen in den Anhang zum Erschliessungsreglement aufgenommen werden müssten. Eine entsprechende Änderung kann nicht in einem Verwaltungsverfahren vom Einwohnergemeinderat beschlossen werden. Vielmehr sind solche Änderungen im Gesetzgebungsverfahren mit fakultativem Referendum vorzunehmen.
Die Übernahme von Erschliessungswerken durch den Einwohnergemeinderat wäre auch unter finanzrechtlichen Gesichtspunkten fragwürdig. Zwar verlangt die Korporation keine Entschädigung für die Übernahme der beiden Strassen. Hingegen ist nicht zu verkennen, dass mit der Übernahme Folgekosten verbunden sind. So wäre zu klären, ob die beiden Strassen den reglementarischen Ausbaustandard bieten (vgl. Art. 13 Erschliessungsreglement). Allenfalls müssten bei der Übernahme bauliche Massnahmen ergriffen werden. Zwar können die Kosten der Erschliessungsstrassen teilweise auf die Grundeigentümer überwälzt werden (vgl. Art. 14 Erschliessungsreglement, wonach bei Erschliessungstrassen A [im Eigentum der Gemeinde stehende Strassen] 70 Prozent der Kosten von den Grundeigentümern im Perimetergebiet zu tragen sind), mindestens 30 Prozent der Kosten sind jedoch von der Einwohnergemeinde zu tragen. Auch der Unterhalt der Strassen ist mit Kosten verbunden. Im Sinne der rechtsgleichen Behandlung müsste zudem die Frage aufgeworfen werden, ob die Einwohnergemeinde nicht auch andere Strassen zu übernehmen hätte, bei welchen die gleiche Situation besteht wie bei der Strasse A und der Strasse B. Unter diesen Voraussetzungen ist es zweifelhaft, ob der Einwohnergemeinderat - selbst wenn er nach Art. 7 Abs. 3 des Erschliessungsreglements hierzu ermächtigt wäre, was jedoch nicht der Fall ist - die Finanzkompetenz hätte, in eigener Regie die Übernahme der Strassen zu beschliessen, beschränkt sich doch seine Finanzhoheit auf Fr. 50000.- (einmalige Ausgaben) bzw. Fr. 10000.- (wiederkehrende Ausgaben; Art. 94 Ziff. 7 KV).
Der Einwohnergemeinderat hat der Übernahme der Strasse A und der Strasse B durch die Einwohnergemeinde zu Recht nicht zugestimmt.