Entscheidpublikation VVGE 2005/06 Nr. 17, S. 60:
Art. 133 Abs. 1 Bst. g StG
Steuerbefreiung von Zuwendungen an Personen, die im Zeitpunkt der Zuwendung oder des Todestages zusammen mit gemeinsamen minderjährigen Kindern oder seit mindestens fünf Jahren in einem gemeinsamen Haushalt mit den Erblassern oder Schenkern gelebt haben.
Entscheid der Steuerrekurskommission vom 12. Juli 2006.
Aus den Erwägungen:
Das Konkubinatsverhältnis zwischen der Rekurrentin und X sel. und damit die Voraussetzung der Steuerbefreiung ist von der kantonalen Steuerverwaltung unbestritten. Unbestritten ist von der kantonalen Steuerverwaltung auch, dass die in der Privatsphäre erbrachten Dienstleistungen, wie Haushaltsarbeiten, Pflegeleistungen, Verwaltungstätigkeiten sowie andere Arbeitsleistungen, die Angehörige einander im Rahmen ihrer persönlichen Beziehungen erbringen, steuerfrei sind. Die kantonale Steuerverwaltung weist im Einspracheentscheid auch darauf hin, dass im vorliegenden Fall die Leistungen, die im Rahmen der Privatsphäre erbracht worden sind, auch nicht als Einkommen besteuert worden seien. Hingegen unterlägen die darüber hinaus gehenden Leistungen der Einkommenssteuer. Die "testamentarisch verfügte Entschädigung für geleistete Haushaltsarbeit" werde deshalb als Lohn besteuert.
Es stellt sich mithin die Frage, ob es sich um eine Zuwendung im Sinne von Art. 133 Abs. 1 Bst. g StG oder um einen Lohnanspruch handelt.
Wie im Sachverhalt vorstehend ausgeführt, wurde der Anspruch der Klägerin im Testament des X sel. vom 18. Dezember 1995 und im Nachtragstestament vom 20. Januar 1999 verfügt. Es handelt sich, wie auch die kantonale Steuerverwaltung im Einspracheentscheid ausführt, um eine "testamentarisch verfügte Entschädigung". Der Anspruch ist demnach durch das Testament samt Nachtragstestament im Zeitpunkt des Todes des Erblassers entstanden. Bereits daraus folgt, dass es sich um eine Zuwendung im Sinne von Art. 133 Abs. 1 Bst. g StG handelt. Die Besteuerung als Lohneinkommen setzt voraus, dass es sich um eine Entschädigung aus Arbeitsvertrag handelt. Ein entsprechender Arbeitsvertrag, welcher durch übereinstimmende Willenserklärung der beiden Vertragsparteien abzuschliessen gewesen wäre, existiert nicht. Der Anspruch der Rekurrentin ist durch einseitige Willenserklärung in der Verfügung von Todes wegen entstanden. Dass es sich nicht um einen Arbeitsvertrag handeln kann, folgt auch aus dem Umstand, dass die Rekurrentin "erst nach dem Ableben von X Kenntnis von der testamentarischen Anrechnung von Haushaltslohn an das Darlehen aus Hauskauf erhalten hat", wie die kantonale Steuerverwaltung im angefochtenen Einspracheentscheid ausführt.