Entscheidpublikation VVGE 2005/06 Nr. 16, S. 58:
Art. 70 SchG; Art. 307 ff. und 397b Abs. 1 ZGB
Der Schulrat ist für schulische Massnahmen, nicht aber für den zivilrechtlichen Kindesschutz zuständig. Eine enge Zusammenarbeit mit der Vormundschaftsbehörde ist unumgänglich, da beide Bereiche viele Berührungspunkte aufweisen.
Entscheid des Regierungsrats vom 5. Juli 2005 (Nr. 19).
Aus den Erwägungen:
Die Aufgaben des Schulrats sind in Art. 70 des Gesetzes über Schule und Bildung vom 28. Mai 1978 (SchG; GDB 410.1) aufgelistet. Dazu gehören - unter anderem - die Aufnahme und Zuweisung von Schülern in die Klassen, die Wiederholung von Klassen, die Zurückversetzung, die Zuweisung in die Einführungsklasse, die Zuweisung in die Kleinklasse und Werkschule, die Zuweisung in die Sonderschule, die vorzeitige Entlassung aus der Schulpflicht, die Bewilligung besonderer Fördermassnahmen sowie die Anordnung disziplinarischer Massnahmen gegenüber fehlbaren Schulkindern (Bst. f und h).
Der Schulrat ist nicht berechtigt, ein Kind für zwei bis drei Monate in eine jugendpsychiatrische Institution einzuweisen (siehe dazu Erw. 4.2 und 4.3). Entsprechend könnte er auch gegenüber dem Sozialdienst (richtig: Einwohnergemeinderat) diesbezüglich keine Weisungen oder Aufträge erteilen. Eine Einweisung in eine jugendpsychiatrische Institution wäre zudem wohl auch unter dem Titel des Fürsorgerischen Freiheitsentzugs nach Art. 397a ff. ZGB zu beurteilen. Auch die Anordnung einer (andern) Fremdplatzierung fällt nicht in die Kompetenz des Schulrats.
Zuständig für die Fremdplatzierung oder die Anordnung eines Fürsorgerischen Freiheitsentzugs wäre auf jeden Fall die Vormundschaftsbehörde (Art. 397b Abs. 1 ZGB und Art. 307 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 310 Abs. 1 ZGB).
Es kann dem Beschluss des Schulrats vom 21. April 2005 nicht genau entnommen werden, ob der Schulrat die Fremdplatzierung des Kindes verfügen wollte oder ob er den Sozialdienst nur anweisen wollte, entsprechende Vorkehrungen zu treffen.
Soweit es sich um eine verfügungsweise Anordnung des Schulrats gegenüber dem Sozialdienst (richtig: Einwohnergemeinderat) handelt, wäre sie aufgrund der sachlichen Unzuständigkeit des Schulrats nichtig. Handelt es sich hingegen nur um eine Empfehlung an den Sozialdienst, er möge ein entsprechendes Verfahren einleiten, so liegt keine rechtswirksame Verfügung vor (Scheinverfügung) und Ziffer 2 des Beschlusses vom 21. April 2005 wäre als unverbindliche Anzeige aufzufassen.
Zur Klärung der Rechtslage ist deshalb festzustellen, dass Ziffer 2 des Schulratsbeschlusses vom 21. April 2005 nichtig ist, soweit es sich überhaupt um eine Verfügung handelt.
4.1 Der Schulrat verfügte in seinem Beschluss vom 21. April 2005 weiter, dass die Einschulung des Kindes in der Institution X abgelehnt werde. Zur Begründung führte er aus, dass er aus schulischer, nicht aber aus kinder- und jugendpsychologischer Sicht der sofortigen Aufnahme des Kindes in der Institution X zustimmen könne. Da es sich bei dieser Institution um eine Tagesschule handle, wären die Probleme des Kindes in der Freizeit und an den Wochenenden nicht gelöst.
4.2 Das Schulgesetz regelt die Ausbildung und Erziehung an den Schulen der Gemeinden und des Kantons sowie schulverwandte Bereiche (Art. 1 SchG). Die Schule hat dem Kind die seiner Begabung entsprechende Ausbildung zu vermitteln, seine harmonische Entwicklung zu fördern und es nach christlichen Grundsätzen zu einem selbstständigen und verantwortungsbewussten Menschen und Glied unserer Gesellschaft zu erziehen (Art. 2 Abs. 1 SchG). Auf diese Zielsetzung haben die Schulbehörden hinzuwirken. Massnahmen der Schulbehörden erfolgen daher immer im Hinblick auf die in Art. 2 Abs. 1 SchG umschriebenen Ziele. Bei der Erfüllung des Schulungs-, Erziehungs- und Bildungsauftrags ist auch immer das Wohl des Kindes zu beachten (BGE 117 Ia 27).
Der zivilrechtliche Kindesschutz nach Art. 307 ff. ZGB ist nicht auf eine bestimmte Zielsetzung beschränkt, wie dies im Schulrecht der Fall ist. Gemäss Art. 307 Abs. 1 ZGB hat die Vormundschaftsbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes anzuordnen, wenn dessen Wohl gefährdet ist. Geschützt wird generell das körperliche und geistige Wohl des Kindes.
In seinem Beschluss vom 21. April 2005 hat der Schulrat einer Aufnahme des Kindes in die Institution X aus schulischer Sicht zugestimmt. Dies ist auch der Bereich, in welchem der Schulrat zu entscheiden hat. Über den ausserschulischen Bereich (derjenige Bereich, welcher nicht zur Zielsetzung des Schulgesetzes gehört) hat jedoch die Vormundschaftsbehörde zu entscheiden.
Es versteht sich von selbst, dass Massnahmen nach der Schulgesetzgebung und der zivilrechtliche Kindesschutz viele Berührungspunkte aufweisen und teilweise ineinander greifen. Aus diesem Grund ist eine enge Zusammenarbeit zwischen dem Schulrat und der Vormundschaftsbehörde zum umfassenden Schutz des Kindes unumgänglich. Soweit schulische Massnahmen nicht genügen, muss geprüft werden, inwieweit (zusätzlich oder alternativ) zivilrechtliche Kindesschutzmassnahmen zu treffen sind (und umgekehrt). Um eine reibungslose Zusammenarbeit zwischen der Vormundschaftsbehörde und dem Schulrat zu garantieren, bestimmt denn auch Art. 69 Abs. 2 SchG, dass der Einwohnergemeinderat (Vormundschaftsbehörde) im Schulrat vertreten sein muss.
4.3 Diese Zusammenhänge haben der Schulrat und der Einwohnergemeinderat zu wenig beachtet.
Während der Schulrat aufgrund ausserschulischer Überlegungen (und damit ausserhalb seines Kompetenzbereichs) die Versetzung in die Institution X ablehnt, begründet der Einwohnergemeinderat (als Vormundschaftsbehörde) den Eintritt des Kindes in diese Institution damit, dass andernfalls keine Schulbildung stattfindet und eine abgeschlossene Schulbildung oberste Priorität hat.
Der Schulrat kann den Wechsel in die (private) Institution X nicht mit Überlegungen begründen, für die klarerweise die Vormundschaftsbehörde zuständig ist. Demgegenüber liegt es aber auch nicht an der Vormundschaftsbehörde, rein schulische Massnahmen anzuordnen. Es liegt ein typischer Fall vor, in welchem die Schul- und die Vormundschaftsbehörde gemeinsam sowohl den schulischen als auch den ausserschulischen Schutz des Kindes ergänzend hätten regeln müssen (vgl.VVGE 1993 und 1994, Nr. 8, Erw. 5, wonach die Unterbringung eines Kindes in einer Sonderschule [was bei Unterbringung an einem Drittort nicht mehr von der Schulpflicht gedeckt wird] sowohl vom Schulrat als auch von der Vormundschaftsbehörde verfügt werden muss; vgl. auch Kurt Affolter, Kinderschutz zwischen Elternhaus und Schule in: ZVW 2000, S. 175 ff.). Dies ist vorliegend nicht geschehen.