Entscheidpublikation VVGE 2005/06 Nr. 15, S. 55:
Art. 137 Abs. 1 Ziff. 3 EG zum ZGB; Art. 62 Abs. 1 GOG; Art. 6 Haftungsgesetz
Der Regierungsrat ist zuständig, im Rahmen der Überprüfung einer Gebührenrechnung für Wasserbezug die haftungsrechtliche Frage zu prüfen, ob das Gemeinwesen wegen eines Leitungsbruchs schadenersatzpflichtig wird und eine Verrechnung der Forderung aus Schadenersatz mit der Gebührenforderung möglich ist.
Entscheid des Regierungsrats vom 23. Mai 2005 (Nr. 591).
Sachverhalt:
Mit Schreiben vom 29. Oktober 2002 stellte die Bezirksgemeinde Kägiswil X für sechs Monate die Gebühren für Kanalisation, Kehricht und Wasser in Rechnung. Unter der Rubrik "Wasserbezugsgebühren" wies die Rechnung einen totalen Wasserzins von Fr. 1 904.10 und einen Wasserverbrauch gemäss folgender Tabelle aus:
Wasserbezug vor drei Jahren 1 856 m 3 Wasserbezug vor zwei Jahren 1 547 m 3 Wasserbezug vor einem Jahr 1 482 m 3 Wasserbezug (gemäss letzter Wasserzählerablesung) 4 385 m 3
Anlässlich der letzten Wasserzählerablesung wurde ein überdurchschnittlicher Wasserverbrauch festgestellt. Ursache desselben war ein Bruch der Wasserleitung unter dem Stallboden.
Mit Gesuch vom 23. November 2003 beantragte X, ihm sei betreffend dem Wasserzins "entgegenzukommen", da der Wasseraustritt unverschuldet und unbemerkt geschehen sei.
Mit Entscheid vom 21. Februar 2003 lehnte der Gemeindezweckverband "Wasserversorgung Sarnen" das Gesuch ab mit der Begründung, dass Wasserverluste vor dem Wasserzähler zu Lasten der Wasserversorgung und Verluste nach dem Zähler zu Lasten des Bezügers gehen.
Gegen den Entscheid des Gemeindezweckverbands Wasserversorgung Sarnen erhob X mit Eingabe vom 5. März 2003 Beschwerde beim Regierungsrat.
Aus den Erwägungen:
Vorliegend ergab die letzte Zählermessung einen Verbrauch von 4 385 m3 für das Jahr 2002. Der Beschwerdeführer bestreitet weder die Messung des Verbrauchs noch die Gebührenberechnung aufgrund des Tarifs. Vielmehr macht er geltend, er sei nicht bereit, für Wasser zu zahlen, das er überhaupt nicht "nutzen" konnte. Damit steht aber fest, dass der Verbrauch und die Gebührenberechnung nicht angefochten sind, mithin also die Gebührenrechnung als solche anerkannt wird.
Im schweizerischen Haftpflichtrecht gilt der gemeinrechtliche Grundsatz, dass der Geschädigte seinen Schaden selber zu tragen hat, es sei denn, dass der Schaden ausnahmsweise auf einen Ersatzpflichtigen abgewälzt werden kann ("casum sentit dominus"; Heinz Rey, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, Zürich 1995, N 18).
Gemäss Art. 6 des Haftungsgesetzes vom 24. September 1989 (GDB 130.3) haftet das Gemeinwesen für den Schaden, den seine Organe Dritten in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit widerrechtlich zufügen. Unter das Haftungsgesetz fällt auch der Gemeindezweckverband "Wasserversorgung Sarnen" (Art. 1 Haftungsgesetz).
Nach Art. 5 Abs. 1 WVR umfasst das Leitungsnetz der öffentlichen Leitungen des Gemeindezweckverbands "Wasserversorgung Sarnen" die Haupt- und Erschliessungsleitungen sowie die Hydrantenanlagen. Die Anschlussleitungen (Ausnahme: Wasserzähler) und die Hausinstallationen stehen in privatem Eigentum (nichts anderes ergibt sich im übrigen aus Art. 667 Abs. 2 und Art. 676 Abs. 1 [e contrario] Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB; SR 210]). Immerhin obliegt aber gemäss Art. 16 WVR der Unterhalt und die Erneuerung der Anschlussleitungen dem Gemeindezweckverband. Kommt der Zweckverband seiner Unterhaltspflicht nachweislich nicht nach, haftet er für den Schaden, der den Bezügern aus dem mangelhaften Unterhalt entstanden ist.
Bei der lecken Leitung handelt es sich um eine Anschlussleitung (vgl. die zitierten Bestimmungen des Gemeindezweckverbands in seiner Vernehmlassung, S. 1 f.), die zwar nicht im Eigentum des Gemeindezweckverbands steht, jedoch aber von diesem unterhalten werden muss. Allerdings ist weder ersichtlich noch macht der Beschwerdeführer irgendwie geltend, dass der Leitungsbruch auf einen durch den Gemeindezweckverband mangelhaften Unterhalt zurückzuführen ist. Im Übrigen wäre ein solcher denn auch beweisrechtlich schwierig darzulegen, was hier darauf hinaus läuft, dass für Leitungsbrüche der streitigen Art eine Haftung des Gemeindezweckverbands aus mangelhaftem Unterhalt praktisch ausgeschlossen erscheint. Insofern kann der Schaden nicht über Art. 6 Haftungsgesetz in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 WVR auf den Gemeindezweckverband überwälzt werden.
Allerdings macht der Beschwerdeführer geltend, er habe den Wasseraustritt weder verschuldet noch bemerkt. Weiter habe er das ausgeflossene Wasser nicht nutzen können. Dieses sei unverbraucht und sauber in den natürlichen Kreislauf zurückgeflossen (Anmerkung: Von der Bezirksgemeinde Kägiswil wurden keine Kanalisations-Betriebsgebühren in Rechnung gestellt). Allein diese Vorbringen vermögen eine Überwälzung des Schadens auf das Gemeinwesen nicht zu rechtfertigen. Der Umstand, dass der Wasserverlust relativ rasch bemerkt und behoben werden konnte, weil das Leck nicht vor, sondern nach dem Zähler gewesen sei, ändert nichts an diesem Ergebnis und liegt - nach dem bisher Gesagten - einzig im Interesse des Beschwerdeführers. Im Ergebnis sind Gründe für eine Abwälzung des Schadens auf das Gemeinwesen weder vom Beschwerdeführer dargetan worden noch sonstwie ersichtlich.
Damit hat der Beschwerdeführer als Bezüger seinen Schaden bzw. die Kosten des ungewollten Mehrverbrauchs selbst zu tragen. Inwieweit der Schaden eventuell auf die Grundeigentümerin oder Dritte abgewälzt werden kann, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.