Entscheidpublikation VVGE 2005/06 Nr. 10, S. 29:
Art. 67 Abs. 3 Bst. a StVG
Der Vater ist nicht befugt, gegen die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung seiner mündigen Tochter Beschwerde zu erheben.
Entscheid des Regierungsrats vom 14. Juni 2005 (Nr. 639).
Sachverhalt:
Z erhebt mit Schreiben vom 26. April 2005 Beschwerde gegen die Verfügung der Abteilung Migration betreffend Erlöschen der Aufenthaltsbewilligung seiner Tochter D. Er beantragt, dass die Aufenthaltsbewilligung für seine Tochter ein weiteres Jahr verlängert wird.
Aus den Erwägungen:
- Nach Art. 67 Abs. 3 Bst. a des Staatsverwaltungsgesetzes vom 8. Juni 1997 (StVG; GDB 130.1) ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (vgl. dazu VVGE 1989 und 1990, Nr. 38, Erw. 3). Adressat der Verfügung vom 8. April 2005 war D, geboren am 28. September 1984. D ist nach schweizerischem Recht (Art. 14 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]) und nach dem Recht ihres Heimatlandes mündig und lebt mit dem Vater ihres Kindes in Serbien-Montenegro gemäss Einvernahmeprotokoll vom 15. Dezember 2004.
Z, der Vater von D, ist demnach nicht zur Beschwerde legitimiert. Er erhebt denn auch nicht im Namen seiner Tochter Beschwerde, sondern in seinem eigenen Namen. Nahe Verwandte sind nur dann beschwerdebefugt, wenn dies die Gesetzgebung in besonderen Fällen ausdrücklich vorsieht (Merkli/Äschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, Bern 1997, N. 20 zu Art. 65, N. 7 zu Art. 79).
Auf die Beschwerde kann wegen mangelnder Legitimation nicht eingetreten werden.